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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2019, 2015; VPRRS 2019, 0198
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Über Antworten auf Bieterfragen sind alle Bewerber zu informieren!

VK Thüringen, Beschluss vom 25.04.2019 - 250-4002-11352/2019-N-006-EF

1. Antworten auf Bieterfragen sind - soweit es in ihnen um Informationen geht, die über das individuelle Interesse des Fragenden auch für die übrigen Bewerber von Bedeutung sein können - den anderen Bietern zeitgleich und im selben Umfang bekanntzumachen. Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliche sachdienliche Auskünfte handelt.

2. Der Begriff der zusätzlichen sachdienlichen Auskünfte ist weit auszulegen. Sachdienlich sind Auskünfte, wenn sie objektiv mit der Sache zu tun haben und Missverständnisse ausräumen oder Verständnisfragen zu den Vergabeunterlagen beantworten.

3. Im Zweifel muss der Auftraggeber die zusätzlichen sachdienlichen Auskünfte allen Bewerbern erteilen.

4. Allenfalls im Einzelfall kann der Auftraggeber eine Bieterfrage individuell beantworten, wenn sie offensichtlich das individuelle Missverständnis eines Bieters betrifft, die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder die Identität des Bieters preisgeben würde.

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