Vergabepraxis & -recht.
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VPRRS 2024, 0195OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2024 - Verg 36/23
1. Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben in der Ausschreibung. Dort legt er auch die Nachweise fest, anhand derer er die Prüfung vornehmen will.
2. In der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung sind sämtliche Eignungskriterien aufzuführen, wobei ein Link auf das Formblatt Eigenerklärung zur Eignung, aus dem sich die Eignungsanforderungen ergeben, ausreichend ist, wenn das am Auftrag interessierte Unternehmen durch bloßes Anklicken zu dem Formblatt gelangen kann.
3. Grundsätzlich darf ein öffentlicher Auftraggeber darauf vertrauen, dass die Bieter ihre vertraglichen Zusagen auch erfüllen werden.
4. Ergeben sich allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies zweifelhaft ist (hier bejaht), ist der öffentliche Auftraggeber – bevor er das Angebot ausschließt – gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens beziehungsweise die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu verifizieren.
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