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VPRRS 2024, 0196Generalwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 26.09.2024 - Rs. C-578/23
1. Der öffentliche Auftraggeber darf nicht durch sein eigenes Handeln eine Ausschließlichkeitssituation herbeiführen, um mit dieser die Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu rechtfertigen.*)
2. Schließt der öffentliche Auftraggeber einen neuen Vertrag ab, auf den die Richtlinie 2004/18 Anwendung findet, ist unerheblich, dass die Ausschließlichkeitssituation von einem ursprünglichen Vertrag herrührt, den die Behörden eines Mitgliedstaats vor seinem Beitritt zur Europäischen Union abgeschlossen haben. Um das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers im Zusammenhang mit dem neuen Vertrag zu bewerten, ist auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses neuen Vertrags abzustellen.*)
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VPRRS 2024, 0192VK Bund, Beschluss vom 06.02.2024 - VK 1-101/23
1. Dem Auftraggeber steht bei der Angebotswertung ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur dahin überprüfbar ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde.
2. Wie die Wertungskriterien zu verstehen sind, ist im Rahmen einer normativen Auslegung nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe erforderliche Fachwissen verfügt.
3. Legt der Auftraggeber der Wertung einen veränderten und dadurch intransparenter Erwartungshorizont zugrunde, kann das zu einer sach- und damit vergaberechtswidrigen Wertungsentscheidung führen.
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