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Deutschland

ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz

Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 237) mit Wirkung vom 19.07.2024

ArbGG §


Gliederung

1. Teil - Allgemeine Vorschriften ( §§ 1 - 13a )

2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen ( §§ 14 - 45 )

1. Abschnitt - Arbeitsgerichte ( §§ 14 - 32 )

2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte ( §§ 33 - 39 )

3. Abschnitt - Bundesarbeitsgericht ( §§ 40 - 45 )

3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ( §§ 46 - 100 )

1. Abschnitt - Urteilsverfahren ( §§ 46 - 79 )

1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug ( §§ 46 - 63 )

2. Unterabschnitt - Berufungsverfahren ( §§ 64 - 71 )

3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren ( §§ 72 - 77 )

4. Unterabschnitt - Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( §§ 78 - 78a )

5. Unterabschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens ( § 79 )

2. Abschnitt - Beschlußverfahren ( §§ 80 - 100 )

1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug ( §§ 80 - 86 )

2. Unterabschnitt - Zweiter Rechtszug ( §§ 87 - 91 )

3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug ( §§ 92 - 96a )

4. Unterabschnitt - Beschlußverfahren in besonderen Fällen ( §§ 97 - 100 )

4. Teil - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten ( §§ 101 - 110 )

5. Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften ( §§ 111 - 123 )

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