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VPRRS 2024, 0130
Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG ist abschließend und endgültig!

LG Mannheim, Urteil vom 21.02.2024 - 14 O 173/22 Kart

1. Eine Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens begründet nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des Konzessionsvertrags.

2. Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an zügiger Rechtssicherheit, die es für einen funktionierenden und effektiven Wettbewerb um Netze sowie für den Netzausbau bedarf, führt grundsätzlich dazu, dass die Nichtigkeitsfolge nicht (mehr) eingreift, wenn die von den Rechtsfehlern nachteilig betroffenen Bieter ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit jedoch nicht nutzten. Gleiches gilt, soweit die betroffenen Bieter die zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos genutzt haben.

3. Einer formal rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG kommt materielle Rechtskraft in dem Sinne zu, dass über die dort geltend gemachten Rechtsverletzungen i.S. des § 47 Abs. 1 EnWG zumindest mit Wirkung für die Verfahrensbeteiligten abschließend und endgültig entschieden wird.

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