OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.06.2024 - 3 O 76/24
1. Bei einer Verweisung gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 171 GWB und des Eilverfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.*)
2. Entscheidet der Vergabesenat des Oberlandesgerichts über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB und verweist zugleich das Hauptsacheverfahren an das Verwaltungsgericht, ist es dafür zuständig, den Streitwert in dem Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB festzusetzen.*)
3. Kann der Rechtsanwalt im Falle einer Verweisung die Gebühr gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern, bleibt bei verschiedenen Gebührensätzen die höhere Gebühr erhalten.*)
4. Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor, wenn der Vergabesenat des Oberlandesgerichts die Vorschriften des Vergaberechts aus dem 4. Teils des GWB nicht für anwendbar hält, und zugleich über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB selbst entscheidet und das Verfahren hinsichtlich dieses Antrags - anders als das Hauptsacheverfahren - nicht gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht verweist.*)
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