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IBRRS 2024, 1853; VPRRS 2024, 0113
„Alternative Nachweisform“ ersetzt die geforderte „Risikobeurteilung" nicht!

VK Bund, Beschluss vom 29.04.2024 - VK 2-33/24

1. Voraussetzung für einen Ausschluss wegen des Fehlens geforderter Unterlagen ist, dass die betreffenden Unterlagen in den Vergabeunterlagen wirksam gefordert worden sind.

2. Welche Anforderungen an eine geforderte „Risikobeurteilung“ zu stellen sind und welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen gelten, ergibt sich aus der EG-Maschinenrichtlinie.

3. Eine „alternative Nachweisform“ ersetzt eine Risikobeurteilung i.S. der EG-Maschinenrichtlinie nur dann, wenn dies in den Vergabeunterlagen gestattet ist.

4. Hat ein Bieter seinem Angebot die wirksam geforderte Risikobeurteilung nicht beigefügt, ist ein Angebotsausschluss geboten.

5. Eine Unterlage fehlt nicht und kann dementsprechend nicht nachgefordert werden, wenn sie körperlich vorhanden und auch vollständig ist, ihr Inhalt aber nicht den Erklärungs- oder Beweiswert hat, den die Unterlage nach den Vorgaben des Auftraggebers haben sollte.

6. Ein Unterlage ist nur dann „unvollständig“, wenn sie nicht den physischen Umfang hat, den sie haben sollte.

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