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IBRRS 2024, 2077; VPRRS 2024, 0131
Was bereits festgestellt wurde, muss nicht nochmal festgestellt werden!

VK Berlin, Beschluss vom 11.07.2022 - VK B 1-4/22

1. Die Umstellung auf einen Feststellungsantrag nach Erledigung des eigentlichen Hauptsacheantrags ist grundsätzlich zulässig.

2. Ein Feststellungsantrag erfordert ein Feststellungsinteresse. Dieses setzt voraus, dass der Antragsteller ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabe geltend machen kann.

3. Wurde die begehrte Feststellung bereits in einem anderen Vergabenachprüfungsverfahren durch Beschluss rechtskräftig getroffen, hat der Antragssteller regelmäßig kein darüberhinausgehendes Interesse an einer identischen Feststellung.

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