Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Nachprüfungsverfahren
Online seit 5. Juli
VPRRS 2024, 0131VK Berlin, Beschluss vom 11.07.2022 - VK B 1-4/22
1. Die Umstellung auf einen Feststellungsantrag nach Erledigung des eigentlichen Hauptsacheantrags ist grundsätzlich zulässig.
2. Ein Feststellungsantrag erfordert ein Feststellungsinteresse. Dieses setzt voraus, dass der Antragsteller ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabe geltend machen kann.
3. Wurde die begehrte Feststellung bereits in einem anderen Vergabenachprüfungsverfahren durch Beschluss rechtskräftig getroffen, hat der Antragssteller regelmäßig kein darüberhinausgehendes Interesse an einer identischen Feststellung.
VolltextOnline seit 28. Juni
VPRRS 2024, 0124BayObLG, Beschluss vom 26.06.2024 - Verg 3/24
1. Nimmt der Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer zurück, ist über die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners nicht mehr zu entscheiden, da diese wirkungslos geworden ist.
2. Eine Anschlussbeschwerde kann nicht als selbstständige Beschwerde aufrechterhalten bleiben, wenn sie zwar innerhalb der Erwiderungsfrist, aber nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurde.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der (an sich zulässigen) Anschlussbeschwerde, die infolge seiner Prozesshandlung (Rücknahme der Beschwerde) ihre Wirkung verloren hat. Über die Erfolgsaussicht der Anschlussbeschwerde sagt die Rücknahme der Beschwerde nichts aus.
VolltextOnline seit 24. Juni
VPRRS 2024, 0119VK Bund, Beschluss vom 08.05.2024 - VK 2-35/24
1. Eine reine Bieterfrage, wie etwa eine Verständnisfrage, stellt keine Rüge dar. Eine Rügenotwendigkeit wird im Regelfall erst ausgelöst durch die Antwort des Auftraggebers auf die Frage. Abzustellen ist jedoch stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.
2. Hat der Bieter die Vorgaben der Ausschreibung vollständig verstanden, akzeptiert er diese Vorgaben aber inhaltlich nicht und weist in Gestalt einer Frage auf die seines Erachtens damit verbundenen Probleme hin, verlangt er ganz konkret eine Abänderung, so dass eine Rüge vorliegt.
3. Eine Rüge in Gestalt einer Bieterfrage setzt die Frist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB in Gang.
VolltextOnline seit 21. Juni
VPRRS 2024, 0118OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2024 - 19 Verg 1/24
1. Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Daher finden ergänzend zu den Regelungen des GWB die allgemeinen Bestimmungen des VwVfG und dessen Rechtsgrundsätze über die Behandlung von Verwaltungsakten Anwendung.
2. Ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts kann bis zum Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden, d. h. bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, und zwar selbst dann, wenn in der Zwischenzeit gegen den ergangenen Verwaltungsakt Rechtsbehelfe eingelegt worden sind.
3. Ein ergangener und noch nicht bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt wird durch Antragsrücknahme wirkungslos. Entsprechendes gilt für einen Beschluss der Vergabekammer.
4. Die sofortige Beschwerde gegen einen wirkungslos gewordenen Verwaltungsakt ist mangels Beschwer nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
VolltextOnline seit 20. Juni
VPRRS 2024, 0117OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.06.2024 - 3 O 76/24
1. Bei einer Verweisung gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 171 GWB und des Eilverfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.*)
2. Entscheidet der Vergabesenat des Oberlandesgerichts über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB und verweist zugleich das Hauptsacheverfahren an das Verwaltungsgericht, ist es dafür zuständig, den Streitwert in dem Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB festzusetzen.*)
3. Kann der Rechtsanwalt im Falle einer Verweisung die Gebühr gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern, bleibt bei verschiedenen Gebührensätzen die höhere Gebühr erhalten.*)
4. Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor, wenn der Vergabesenat des Oberlandesgerichts die Vorschriften des Vergaberechts aus dem 4. Teils des GWB nicht für anwendbar hält, und zugleich über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB selbst entscheidet und das Verfahren hinsichtlich dieses Antrags - anders als das Hauptsacheverfahren - nicht gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht verweist.*)
VolltextOnline seit 18. Juni
VPRRS 2024, 0114OLG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2023 - 1 Verg 1/23
1. Der Begriff der "Bruttoauftragssumme", die der Streitwertbemessung zugrunde zu legen ist, ist nicht ohne Weiteres identisch ist mit dem Begriff des "Auftragswerts". Maßgeblich ist vielmehr der Preis sein, den der Bieter für seine Leistung vom Auftraggeber als Gegenleistung fordert.
2. Beanstandet ein Bieter, dass kein förmliches Vergabeverfahren stattgefunden hat, so dass er kein konkretes Angebot abgeben konnte, kann nicht nach freier Wahl den vermeintlichen Angebotspreis generieren.
3. Die Kriterien für die Bemessung des Auftragswerts werden durch den Inhalt desjenigen konkreten "Auftrags" begrenzt, der den Streitgegenstand des vergaberechtlichen Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahrens bildet.
4. Jedenfalls dann, wenn sich feststellen lässt, auf welchen Inhalt sich der Beschaffungswunsch des öffentlichen Auftraggebers bezogen hat oder beziehen soll, dieser konkrete Beschaffungswunsch für die Bestimmung der dem Auftragswert zugrunde zu legenden Auftragssumme maßgeblich ist.
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