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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Dienstleistungen 9 aktuelle Urteile eingestellt.

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Aktuelle Urteile zu Dienstleistungen

9 Urteile - (17 in Alle Sachgebiete)

Online seit 28. August

VPRRS 2024, 0167
DienstleistungenDienstleistungen
Vertrag unwirksam: Finanzielle Konsequenzen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2024 - 18 U 63/23

1. Ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, weil der Auftraggeber entweder gegen seine Informations- und Wartepflicht verstoßen hat oder einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Rückzahlung einer an den Unternehmer gezahlten sog. Ausgleichszahlung zu, wenn der Vergaberechtsverstoß in einem Vergabenachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

2. Der Anspruch des öffentlichen Auftraggebers auf Rückerstattung ist mit dem objektiven Wert der von dem Unternehmer im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags erbrachten Leistungen zu verrechnen, wenn der Auftraggeber die erlangten Leistungen wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht herausgeben kann.

3. Zur Schätzung des Werts erbrachter Verkehrsdienstleistungen.

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Online seit 27. August

VPRRS 2024, 0166
RechtswegRechtsweg
Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2024 - Verg 1/24

1. Die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Die Regelungen des 4. Teils des GWB sind jedoch nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform.

2. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen, ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet. Für den Rechtsstreit sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

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Online seit 21. August

VPRRS 2024, 0165
VerkehrVerkehr
Änderung des Beschaffungsbedarfs im laufenden Vergabeverfahren?

VK Bund, Beschluss vom 04.03.2024 - VK 1-6/24

1. Einem Sektorenauftraggeber stehen - auch im Rahmen der Verfahrensaufhebung - erhebliche Spielräume für die individuelle Organisation eines Vergabewettbewerbs zu. Gleichwohl darf ein Vergabeverfahren auch im Sektorenbereich nicht ohne Weiteres beendet werden. Die Grenze der fehlerfreien Ermessensausübung ist dort zu ziehen, wo eine Aufhebung als willkürlich anzusehen ist.

2. Die Nichtbekanntmachung von Eignungskriterien sowie die Aufstellung unklarer Vorgaben sind Vergabefehler.

3. Einem (Sektoren-)Auftraggeber ist es vergaberechtlich regelmäßig unbenommen, seinen Beschaffungsbedarf selbst zu bestimmen und im Vergleich zu früheren Beschaffungsvorhaben - gegebenenfalls sogar grundlegend - zu ändern. Erfolgt diese Änderung aber in einem laufenden Vergabeverfahren, in dem sich die Bieter schon auf den ursprünglichen Beschaffungsbedarf eingerichtet hatten, sind die entsprechenden Folgen der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen.

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Online seit 20. August

VPRRS 2024, 0164
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zur Systematik der sog. verdrängenden Konkurrentenklage

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2024 - 12 CE 24.1035

1. Wendet sich ein Anbieter gegen die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens an einen Konkurrenten und erstrebt er zugleich die Vergabe an sich selbst, muss er sowohl die durch Verwaltungsakt bekanntgegebene Vergabeentscheidung mit der Anfechtungsklage angreifen, wie auch die Vergabe der Konzession an sich selbst im Wege einer Verpflichtungsklage erstreiten (sog. verdrängende Konkurrentenklage).*)

2. Hat der übergangene Anbieter gegen die zu seinen Lasten ergangene Vergabeentscheidung einen entsprechenden Anfechtungsantrag gestellt bzw. Anfechtungsklage erhoben, kommt dieser Klage nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Rettungszweckverband die Auswahlentscheidung ohne Anordnung des Sofortvollzugs nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem ausgewählten Anbieter vollziehen darf.*)

3. Bestreitet der Rettungszweckverband den Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung oder droht deren faktischer Vollzug, kommt dem übergangenen Konkurrenten vorläufiger Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zu (Fortführung von BayVGH, Beschluss vom 15.11.2018 – 21 CE 18.854 –, VPRRS 2019, 0004).*)

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Online seit 16. August

VPRRS 2024, 0162
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Sind fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzufordern?

VK Bund, Beschluss vom 21.06.2024 - VK 1-48/24

Aus der Formulierung von § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV, wonach auch "fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen" korrigiert werden können, kann nicht geschlossen werden, dass das Nachreichen inhaltlich nachgebesserter Unterlagen möglich und der öffentliche Auftraggeber zu einer Nachforderung vor Ausschluss des Angebots oder Teilnahmeantrags verpflichtet ist.

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Online seit 13. August

VPRRS 2024, 0160
TransportleistungenTransportleistungen
Wie ist die Preisaufklärung durchzuführen?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2023 - VK-SH 11/23

1. Bei der Preisprüfung nach § 60 VgV ist bei der Frage der Angemessenheit entscheidend, ob der betreffende Bieter zum angebotenen Preis voraussichtlich ordnungsgemäß und vertragsgerecht leisten wird oder infolge einer zu geringen Vergütung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und den Auftrag deshalb nicht vollständig ausführen kann oder versucht sein könnte, sich des Auftrags so unaufwändig wie möglich und insoweit auch nicht vertragsgerecht zu entledigen, durch möglichst viele Nachträge Kompensation zu erhalten oder die Ressourcen seines Unternehmens auf besser bezahlte Aufträge zu verlagern, sobald sich die Möglichkeit dazu bietet.*)

2. Der Bieter ist in Textform zur Aufklärung aufzufordern. Für den Bieter muss aus dem Aufklärungsersuchen ersichtlich sein, dass der Auftraggeber in die Aufklärung des Preises eingetreten ist. Er muss in Textform über die Angemessenheit des Preises angehört werden. Dem Bieter kann zur Beantwortung eine zumutbare Frist gesetzt werden.

3. Bei der Preisaufklärung genügen bloß oberflächliche Begründungen oder die unkritische Übernahme von Erklärungen des Bieters für die Annahme einer ordnungsgemäßen Preisprüfung nicht.*)

4. Eine Preisprüfung wäre aufgrund der auftraggeberseitigen Interessen, aber auch im Hinblick auf die scharfe Sanktion eines Ausschlusses unverhältnismäßig und unangemessen verkürzt, wenn der Vergabestelle mehrfache Nachfragen verwehrt wären, wenn sich durch eine anfangs allgemeine Fragestellung oder durch vorgelegte Unterlagen und Daten weitere Detailfragen ergeben.*)

5. Sind die von der Vergabekammer zur Akteneinsicht freigegebenen Inhalte mit dem Unternehmen, dessen Informationen betroffen sind, abgestimmt, bedarf es keines gesonderten Zwischenverfahrens.*)

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Online seit 8. August

VPRRS 2024, 0159
Beitrag in Kürze
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Horizontale BIEGE spricht für Wettbewerbsverstoß!

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2024 - 12 CE 24.1067

1. Bilden zwei Unternehmen, die beide hinreichend leistungsfähig sind und die mit Blick auf den Gegenstand der Ausschreibung in unmittelbarer Konkurrenz stehen, eine sog. horizontale Bietergemeinschaft, besteht die Vermutung einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprache, die von den beteiligten Unternehmen zu entkräften ist.

2. Dient die Beteiligung an einer Bietergemeinschaft lediglich dem Zweck, die Chancen auf einen Zuschlag zu steigern oder mit Hilfe der Bietergemeinschaft Synergiepotenziale oder -effekte zu realisieren, ist eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprache zu bejahen.

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Online seit 6. August

VPRRS 2024, 0157
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Umfang der Akteneinsicht im Konzessionsvergabeverfahren?

OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2023 - 6 U 5/23 (EnWG)

1. Der in § 47 Abs. 2 Satz 4 EnWG angeordnete Neubeginn des Laufs der Rügefrist tritt nur dann ein, wenn die Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 EnWG zwingend zu gewähren war, um die Transparenz der Auswahlentscheidung herzustellen, und nicht bereits dann, wenn die Gemeinde – z. B. nach Zustimmung des betroffenen Teilnehmers – weitere Akteneinsicht (hier in Teile des Angebots eines Mitbewerbers) zur Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens gewährt.*)

2. a) Auch wenn § 47 Abs. 3 EnWG ein weitgehend voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht des übergangenen Teilnehmers am Konzessionsvergabeverfahren gewährt, ist der Umfang der Akteneinsicht wegen der Akzessorietät dieses dienenden Rechts zum konkreten materiellen Begehren (hier: Abwehrrecht gegen eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung der Gemeinde bei der Vergabe von Stromwegenutzungsrechten) sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgrundsatzes auf diejenigen Teile der Dokumentation des Konzessionsvergabeverfahrens beschränkt, die erforderlich sind, um dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit zu geben, seine vorgenannten Rechte zu wahren.*)

b) Nach diesen Maßstäben genügt die Gemeinde, welche ein Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG durchführt, ihrer Verpflichtung zur Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG regelmäßig durch die Gewährung von Einsicht in den vollständigen und ungeschwärzten Auswertungsvermerk, welcher Grundlage der Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über die Auswahl des neuen Konzessionsnehmers ist. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Auswertungsvermerk naturgemäß nur ein Bruchteil des Inhalts und der Erläuterungen der jeweils zu bewertenden Angebote enthält, wenn aus dem Vermerk deutlich wird, worauf es der Gemeinde in welchem Maße für seine Bewertung ankam.*)

c) Der bloße und anlasslose Verdacht, dass der Auswertungsvermerk eine selektive oder gar verfälschende Darstellung des Angebotsinhalts beinhalte, rechtfertigt keinen Anspruch auf vollständigen Einblick des Anspruchstellers in die Angebote seiner Konkurrenten. Über ein Einsichtsrecht in ein Konkurrenzangebot ist jedenfalls erst in einem zweiten Schritt zu entscheiden, wenn die Einsichtnahme in den Auswertungsvermerk der Gemeinde ergibt, dass diese dem Einsicht nehmenden Unternehmen zur Rechtswahrung nicht ausreicht.*)

3. Die gerichtliche Nachprüfung der Auswahlentscheidung der Gemeinde nach § 46 EnWG beschränkt sich auch im einstweiligen Rechtsschutz nicht auf eine summarische Prüfung, sondern umfasst eine umfassende gerichtliche Kontrolle jeder zulässig und wirksam erhobenen Rüge.*)

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Online seit 1. August

VPRRS 2024, 0153
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Wann besteht ein grenzüberschreitendes Interesse an der Vergabe von Rettungsdienstleistungen?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2024 - 13 B 106/24

1. Die Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, das Auswahlverfahren werde aufgehoben, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Denn die Aufhebungsentscheidung beendet das Auswahlverfahren nicht mit unmittelbarer und verbindlicher Wirkung durch Beauftragung des erfolgreichen Bieters.

2. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen im Sinne der Bereichsausnahme "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden" sollen, kommt es auf die konkrete Ausschreibung und nicht darauf an, ob die einschlägige landesrechtliche Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen auf Dritte gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen privilegiert.

3. Unabhängig von den speziellen Vorschriften des Vergaberechts insbesondere zur Durchführung des Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen an die primärrechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz gebunden sein, wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.

4. Ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorliegt, ist anhand einer Prognose zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen auch für ausländische Anbieter interessant sein könnte.

5. Im Gesundheitsbereich steht ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht allein dadurch fest, dass die betreffenden Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert haben.

6. Der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen. Darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen.

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