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Über 14.000 Entscheidungen, davon derzeit 12.054 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Dienstleistungen 22 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 19 Urteile neu eingestellt.

Über 5.800 Urteilsbesprechungen (VPR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

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Hervorzuhebende Urteile zu Dienstleistungen

5 Urteile - (19 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei vpr-online eingestellt


Online seit 3. März

VPRRS 2025, 0037
Beitrag in Kürze
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Wann dürfen vertragliche Zusagen der Bieter berücksichtigt werden?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2025 - 6 U 12/24

Führt die Gemeinde das Konzessionsvergabeverfahren (auch) in Bezug auf den von den Bietern vorzulegenden Konzessionsvertragsentwurf als offenen Ideen- und Konzeptwettbewerb durch, können ihre Planungshoheit und ihr Recht zur Konkretisierung der energiewirtschaftsrechtlichen Ziele es rechtfertigen, bei der Auswahl des Netzbetreibers vertragliche Zusagen der Bieter bei der Bewertung der Auswahlkriterien zu berücksichtigen, ohne dies vorab mitzuteilen.*)

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Online seit 28. Februar

VPRRS 2025, 0048
Beitrag in Kürze
DienstleistungenDienstleistungen
Wie ist die Preisprüfung eines Unterkostenangebots zu dokumentieren?

VK Westfalen, Beschluss vom 27.05.2024 - VK 1-10/24

1. Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht.*)

2. Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat.*)

3. Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20% des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht.*)

4. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.*)

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Online seit 27. Februar

VPRRS 2025, 0047
Beitrag in Kürze
DienstleistungenDienstleistungen
Gutes Personal ist zulässiges Zuschlagskriterium!

VK Bund, Beschluss vom 13.12.2024 - VK 2-101/24

1. Bei der Wertung von Konzepten kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Nachprüfungsinstanzen können die Angebotswertung nur daraufhin überprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden.

2. Soweit eine Bewertung nach einem offenen Bewertungsmaßstab erfolgt ("Schulnotenprinzip"), ist es erforderlich, dass aus fachkundiger Bietersicht den gesamten Vergabeunterlagen nebst Auftragsbekanntmachung entnommen werden kann, worauf es dem Auftraggeber ankommt, um die Angebote anhand dieses Maßstabs optimieren zu können. Dabei ist ein Quervergleich aller Angebot nicht zwingend geboten.

3. Gegen ein Zuschlagskriterium, das maßgeblich auf die beruflichen Erfahrungen und die Qualifikation des für die Auftragsausführung vorgesehenen Personals abstellt, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

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Online seit 21. Februar

VPRRS 2025, 0043
Beitrag in Kürze
DienstleistungenDienstleistungen
Dokumentationspflicht besteht trotz Ministerialerlass!

VK Westfalen, Beschluss vom 26.12.2024 - VK 3-42/24

1. In einem fehlenden Hinweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit, dass der Antragsgegner den maßgeblichen Beschaffungsbedarf europaweit ausschreiben muss, liegt ebenso wenig ein missbräuchliches Verhalten wie in dem Umstand, dass sie zunächst an dem Verhandlungsverfahren teilgenommen und fristgerecht ein Angebot abgegeben und erst bei Nichtberücksichtigung einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.*)

2. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist auf Grund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen.*)

3. Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgesehenen Mindestfristen, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben, nicht eingehalten werden können. Die Entscheidung hierüber prognostiziert der öffentliche Auftraggeber auf Grund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)

4. Es ist unzureichend, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich apodiktisch feststellt, dass die gesetzlichen Mindestfristen nicht eingehalten werden können bzw. nicht nachvollziehbar darlegt, wie er den Zeitraum der zu erwartenden Dauer des Ausschreibungsvorgangs berechnet hat.*)

5. Der Verweis auf eine bestehende Erlasslage vermag die Pflicht zur Dokumentation nicht entfallen zu lassen.*)

6. Es ist anerkannt, dass auch im laufenden Nachprüfungsverfahren Begründungs- und Dokumentationsmängel geheilt werden dürfen. Ein Nachschieben tragender Erwägungen und damit wesentlicher Teile ist allerdings unzulässig.*)

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Online seit 10. Februar

VPRRS 2025, 0032
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Direktauftrag, wenn nur ein Unternehmen in Betracht kommt?

VK Bund, Beschluss vom 28.01.2025 - VK 2-109/24

1. Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich in der Bestimmung ihres Beschaffungsgegenstandes frei; dieser muss gleichwohl willkür- bzw. diskriminierungsfrei festgelegt worden sein und sich aus sachlichen und auftragsbezogenen Gründen rechtfertigen lassen.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dieser eng auszulegende Ausnahmetatbestand verlangt, dass der öffentliche Auftraggeber anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann.

3. Soll der Zuschlag ohne vorherige Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens direkt an ein Unternehmen vergeben werden, bedarf es eines objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers gerade an dem konkreten Auftrag.

4. Die Antragsbefugnis entfällt, wenn ein Unternehmen nicht mehr bereit ist, den ausgeschriebenen Auftrag mit dem vom Auftraggeber vorgesehenen Inhalt abzuschließen, und das auch hinreichend zu erkennen gibt; die bekundete Bereitschaft, den Auftrag nur mit einem davon abweichenden Inhalt annehmen zu wollen, führt daher grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags.

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