Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Nachprüfungsverfahren
Online seit 19. Dezember
VPRRS 2024, 0248OLG Jena, Beschluss vom 03.12.2024 - Verg 5/24
1. Die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten oder eine Beschlussergänzung erfolgt im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend den Vorschriften der ZPO.
2. Ein Kostenpunkt ist bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen, wenn die Entscheidung versehentlich lückenhaft ist, etwa, weil die Entscheidung über ein erstes Rechtsmittelverfahren versehentlich unterlassen wurde.
VolltextOnline seit 16. Dezember
VPRRS 2024, 0245BayObLG, Beschluss vom 11.12.2024 - Verg 7/24
1. Für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB gilt ein objektiver Maßstab. Rechtliches Spezialwissen, das ein Bieter aufgrund der Beteiligung an einem ähnlich gelagerten, anderen Vergabeverfahren erlangt hat, ist nicht zu berücksichtigen.*)
2. Ein qualitatives Zuschlagskriterium, wonach ein eingereichte Beispielspeiseplan bewertet werden soll, verstößt mangels Auftragsbezugs gegen § 127 Abs. 3 GWB, wenn im Vertragsvollzug wöchentlich neue Speisepläne eingereicht werden müssen und für die Auftragsdurchführung der Inhalt des Beispielspeiseplans völlig irrelevant ist.*)
VolltextOnline seit 2. Dezember
VPRRS 2024, 0238VK Westfalen, Beschluss vom 22.02.2024 - VK 2-45/23
1. Leitet ein Bieter ein Vergabenachprüfungsverfahren ein, hat der darzulegen, dass durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt ist und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2. Ausgehend von der Funktion der Antragsbefugnis im Sinne eines „groben Filters“ sind nur solche Anträge aus der Zulässigkeitsebene „auszusieben“, die offensichtlich unzulässig sind.
3. Ein Schaden droht, wenn der antragstellende Bieter im Fall eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte, er also mithin in „Zuschlagsreichweite“ gelangt. Ist eine Verbesserung der Zuschlagschancen durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß offensichtlich ausgeschlossen, ist der Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig.
4. Ein Bieter, dessen Angebot auf einem abgeschlagenen Platz liegt, muss zur Begründung seiner Antragsbefugnis schlüssig Vergabeverstöße behaupten, die sich auf die Rangfolge der Angebote in der Weise auswirken können, dass sein Angebot auf eine aussichtsreiche Rangstelle vorrückt.
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