Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Verkehr
Online seit 14. August
VPRRS 2024, 0161Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 07.03.2024 - Rs. C-652/22
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot stehen jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bewerber im Laufe eines Vergabeverfahrens entgegen. Ist ein Angebot eingereicht worden, kann es nicht mehr geändert werden, weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters.
2. Ist ein öffentlicher Auftraggeber der Auffassung, dass ein Angebot ungenau ist oder eine technische Spezifikation nicht erfüllt, darf er vom Bieter keine Präzisierung oder Erläuterungen verlangen. Anderenfalls könnte der Eindruck entstehen, dass der öffentliche Auftraggeber dieses Angebot mit dem betreffenden Bieter insgeheim und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ausgehandelt hat.
3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht der Berichtigung oder Ergänzung der Angaben in einem Angebot nicht entgegen, wenn offenkundige sachliche Fehler richtigzustellen sind. Damit dies bejaht werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen darf eine Aufforderung zur Erläuterung nicht auf eine so wesentliche Änderung des Angebots hinauslaufen, dass es in Wirklichkeit als neues Angebot angesehen werden kann. Zum anderen muss sich eine solche Aufforderung grundsätzlich in gleicher Weise an alle Bieter richten, die sich in der gleichen Situation befinden.
4. Die Vorlage neuer Unterlagen über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters unter Angabe von im ursprünglichen Angebot nicht enthaltenen Arbeiten stellt keine Korrektur, Präzisierung oder Erläuterung dar. Es handelt sich vielmehr um eine erhebliche Änderung dieses Angebots, ohne die es abgelehnt würde.
VolltextOnline seit 13. August
VPRRS 2024, 0160VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2023 - VK-SH 11/23
1. Bei der Preisprüfung nach § 60 VgV ist bei der Frage der Angemessenheit entscheidend, ob der betreffende Bieter zum angebotenen Preis voraussichtlich ordnungsgemäß und vertragsgerecht leisten wird oder infolge einer zu geringen Vergütung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und den Auftrag deshalb nicht vollständig ausführen kann oder versucht sein könnte, sich des Auftrags so unaufwändig wie möglich und insoweit auch nicht vertragsgerecht zu entledigen, durch möglichst viele Nachträge Kompensation zu erhalten oder die Ressourcen seines Unternehmens auf besser bezahlte Aufträge zu verlagern, sobald sich die Möglichkeit dazu bietet.*)
2. Der Bieter ist in Textform zur Aufklärung aufzufordern. Für den Bieter muss aus dem Aufklärungsersuchen ersichtlich sein, dass der Auftraggeber in die Aufklärung des Preises eingetreten ist. Er muss in Textform über die Angemessenheit des Preises angehört werden. Dem Bieter kann zur Beantwortung eine zumutbare Frist gesetzt werden.
3. Bei der Preisaufklärung genügen bloß oberflächliche Begründungen oder die unkritische Übernahme von Erklärungen des Bieters für die Annahme einer ordnungsgemäßen Preisprüfung nicht.*)
4. Eine Preisprüfung wäre aufgrund der auftraggeberseitigen Interessen, aber auch im Hinblick auf die scharfe Sanktion eines Ausschlusses unverhältnismäßig und unangemessen verkürzt, wenn der Vergabestelle mehrfache Nachfragen verwehrt wären, wenn sich durch eine anfangs allgemeine Fragestellung oder durch vorgelegte Unterlagen und Daten weitere Detailfragen ergeben.*)
5. Sind die von der Vergabekammer zur Akteneinsicht freigegebenen Inhalte mit dem Unternehmen, dessen Informationen betroffen sind, abgestimmt, bedarf es keines gesonderten Zwischenverfahrens.*)
VolltextOnline seit 25. Juli
VPRRS 2024, 0145OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2024 - Verg 23/23
1. Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber zum Nachweis der Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit verlangt, dass sich die Referenz über eine Leistung verhalten muss, die mit der zu vergebenden Leistung "vergleichbar" ist.
3. Die Formulierung "vergleichbar" bedeutet, dass die referenzierte Leistung mit der ausgeschriebenen Leistung nicht "gleich" oder gar "identisch" sein muss. Ausreichend ist, dass sie in Bezug auf ihren Umfang und ihre Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen muss.
VolltextOnline seit 18. Juli
VPRRS 2024, 0140VK Niedersachsen, Beschluss vom 21.03.2024 - VgK-4/2024
1. Es liegt im Interesse des Wettbewerbs, Beschaffungsziele nicht so ehrgeizig vorzugeben, dass nur wenige Anbieter diese Ziele zeitgerecht erfüllen können.
2. Jede Mindestanforderung begrenzt den Wettbewerb. Begrenzungen des Wettbewerbs führen regelmäßig dazu, dass sich die wertbaren Angebote verteuern, weil preiswerte Konzepte ausgeschlossen werden müssen.
Volltext