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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bau & Immobilien

5374 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

VPRRS 2020, 0298
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eingescanntes Angebot ist nicht „mit geeigneter Software" ausgefüllt!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.2019 - 2 VK LSA 39/19

Widersetzt sich ein Bieter dem ausdrücklichen Hinweis in den Vergabeunterlagen, dass handschriftlich verfasste und eingescannte Angebote ausgeschlossen werden, liegt eine Änderung an den Vergabeunterlagen vor.

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VPRRS 2020, 0297
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Inhaltlich abweichendes Angebot ist nicht vergleichbar!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.2019 - 2 VK LSA 35/19

Aufgrund des im Vergabeverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes stellt es einen schwerwiegenden Mangel dar, wenn ein Bieter ein bedeutsames Schreiben für einige Tage unbeachtet lässt. Ein sich Verschließen vor der Erkenntnis der vermeintlichen Vergaberechtsverstöße ist mit einer Kenntnis gleichzusetzen.

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VPRRS 2020, 0272
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Niedrigstes Angebot muss nicht bezuschlagt werden!

VK Bund, Beschluss vom 25.05.2020 - VK 1-24/20

1. Will ein öffentlicher Auftraggeber den Zuschlag auf ein Angebot erteilen, muss er dieses vertieft prüfen und werten. Will er umgekehrt ein Angebot aufgrund seines Preises ausschließen, ist er verpflichtet, den Angebotspreis des betreffenden Bieters unter dessen Mitwirkung näher aufzuklären.

2. Dass sich der Auftraggeber bei der Preisprüfung anhand des Formblatts 223 VHB die Kalkulation der Einzelpreise näher erläutern lässt, ist weder willkürlich noch sonst von der Vorgehensweise her zu beanstanden.

3. Fehlende Erklärungen, die nicht bereits mit dem Angebot vorzulegen waren, sondern deren spätere Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, dürfen nicht noch einmal nachgefordert werden. Erlaubt, wenn nicht sogar geboten, ist es jedoch, ein Angebot vor seinem Ausschluss weiter aufzuklären.

4. Ein Bieter ist in seiner Kalkulation grundsätzlich frei. Diese Freiheit gilt jedoch nicht grenzenlos, vor allem ist ein öffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet, jedes Angebot zu bezuschlagen, selbst wenn es den niedrigsten Preis hat und der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.

5. Ein öffentlicher Auftraggeber muss u. a. die Angemessenheit der Preise prüfen und ein Angebot wegen seines Preises gegebenenfalls aus der Wertung ausschließen. Das gilt nicht nur bei niedrigen Preisen, sondern auch bei niedrigen Kosten.

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VPRRS 2020, 0267
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bauzeitverschiebung ist grundlegende Auftragsänderung!

VK Bund, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 1-12/20

1. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist u. a. nur dann zulässig, wenn die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Eine mehrmonatige Verschiebung der Bauzeit stellt eine solche Änderung der ursprünglichen Vertragsunterlagen dar.

2. Auch wenn ein Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, spricht dies nicht per se dafür, dass sein Interesse am Auftrag weggefallen ist, weil ein dennoch erteilter Zuschlag immer noch zum Vertragsschluss führen kann.

3. Über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung sind alle "betroffenen" Bieter zu informieren. Dazu gehören auch die Bieter, deren Angebote durch Ablauf der Bindefrist erloschen sind.

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VPRRS 2020, 0263
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auch bei ÖPP-Projekten sind technische Vorgaben verbindlich!

VK Nordbayern, Beschluss vom 03.06.2019 - RMF-SG21-3194-4-14

1. Die Vergabe eines Bauauftrags im Rahmen eines ÖPP-Projekts ist nicht völlig vergleichbar mit einem "normalen" Bauauftrag, der ein in seiner Gesamtheit absolut verbindliches Leistungsverzeichnis enthält. Die Bieter haben bei der Ausschreibung eines Verfügbarkeitsmodells die Möglichkeit, abweichend von der Referenzplanung Einfluss auf die Funktionalität des Bauwerks zu nehmen.

2. Weist der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Vorgaben vollumfänglich umzusetzen sind und weicht ein Bieter von diesen Vorgaben ab, ist sein Angebot auszuschließen.

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VPRRS 2020, 0377
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abweichung von den Vergabeunterlagen und Ausschluss bei indikativen Angeboten?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2020 - 1 VK 18/20

1. Angebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.

2. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Vergleich des Angebotsinhalts mit den Vergabeunterlagen ergibt, dass in dem Angebot etwas Anderes offeriert wird, als in den Vergabeunterlagen verlangt wird.

3. Die Feststellung einer Änderung setzt voraus, dass die Vorgaben in den Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind, sodass der Bieter sein Angebot hiernach ausrichten kann. Maßgeblich ist insoweit eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines mit der Leistung vertrauten fachkundigen Bieters.

4. Bei indikativen Angeboten in einem Verhandlungsverfahren, auf die ein Zuschlag noch nicht erfolgen soll, ist ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen zulässig. Abweichungen vom gewünschten Angebotsinhalt können in nachfolgenden Angebotsrunden beseitigt werden.

5. Soweit der Auftraggeber jedoch zwingende Anforderungen an die Angebote stellt, sind diese auch bei der Abgabe eines indikativen Angebots als Mindestanforderungen zu beachten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mindestanforderungen eindeutig und unmissverständlich aufgestellt worden sind.

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VPRRS 2020, 0254
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vermutung ist keine Rüge!

VK Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2019 - VK 10/19

1. In der Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung beschrieben und vorliegende Beweismittel bezeichnet werden. Pauschale und unsubstanziiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen genügen nicht.

2. Die Formulierung "aufgrund eigener Erfahrungen im vorliegenden und in anderen Wettbewerben ... gehen wir davon aus, dass..." liefert als bloße Vermutung keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen vermeintlichen Vergabeverstoß.

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VPRRS 2020, 0244
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Elektronisches Angebot muss den Aussteller erkennen lassen!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2020 - 1 VK 67/19

Legt der öffentliche Auftraggeber fest, dass Angebote elektronisch einzureichen sind, muss das Angebotsschreiben den Namen der natürlichen Person enthalten, die die Erklärung abgibt. Anderenfalls gibt der Bieter nicht deutlich und zweifelsfrei zu erkennen, ob der Inhalt der im Vergabeportal hochgeladenen Dateien von ihm stammt und von ihm überhaupt rechtsverbindlich erklärt wird.

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VPRRS 2020, 0243
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Kein Vergaberechtsschutz ohne rechtzeitige Rüge!

VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2020 - 69d-VK-27/2019

1. Erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße sind vom Bieter innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen.

2. Durch die zu späte Zusendung des Submissionsprotokolls entsteht dem Bieter in der Regel kein Schaden.

3. Das zeitliche Auseinanderfallen von digitaler Dokumentation und späterem Ausdruck digital aufgezeichneter Daten ist unschädlich.

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VPRRS 2020, 0235
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angaben im Formblatt 223 sind Instrument zur Preisprüfung!

VK Südbayern, Beschluss vom 27.05.2020 - 3194.Z3-3_01-20-7

1. Eintragungen im Formblatt 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sind keine Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 (entgegen OLG Koblenz, IBR 2015, 217). Die Angaben im Formblatt 223 sind vielmehr ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 bzw. § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019.*)

2. Der Auftraggeber braucht daher für die Anforderung des Formblatts 223 einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Preisgestaltung des Bieters. Er muss entweder die Aufklärung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 oder eines ungewöhnlich hoch erscheinenden Angebots nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2019 bezwecken. Nur zu diesem Zweck darf das Formblatt 223, dessen Anforderung sich der Auftraggeber ggf. vorbehalten hat, tatsächlich angefordert werden.*)

3. Besteht ein solcher Aufklärungsbedarf führt das inhaltlich unzureichende Ausfüllen des Formblatts zum Ausschluss des Angebots.*)

4. Ein derartiger Aufklärungsbedarf kann auch dann bestehen, wenn die Auftragswertschätzung des Auftraggebers möglicherweise fehlerhaft und unvertretbar ist.*)

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VPRRS 2020, 0231
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nur die deutliche Kostenüberschreitung ist ein Aufhebungsgrund!

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2020 - VgK-09/2020

1. Eine Aufhebung ist zulässig, wenn schwer wiegende Gründe vorliegen. Darunter fällt auch das unwirtschaftliche Angebot, das den ordnungsgemäß ermittelten Auftragswert deutlich übersteigt.

2. Für die Unwirtschaftlichkeit kommt es auf den Gesamtauftragswert an, nicht auf einzelne Teilgewerke des zu vergebenden Auftrags. Unter "Gesamtauftragswert" ist der Wert der europaweit bekannt gemachten Vergabe, nicht der Wert des Gesamtprojekts zu verstehen.

3. Hat sich der öffentliche Auftraggeber ermessensfehlerfrei dazu entschieden, bestimmte Lose des Bauprojekts in getrennten Vergabeverfahren zu beauftragen, ist er nicht verpflichtet, das Gesamtbudget über die Grenzen der Vergabeverfahren hinaus für die Frage zu Grunde zu legen, ob der "Gesamtauftragswert" überschritten wird.

4. Nur die deutliche Überschreitung der Kosten um 10% ist ein schwer wiegender Aufhebungsgrund.

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VPRRS 2020, 0238
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Neue Bauzeit nicht akzeptiert: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

BGH, Urteil vom 03.07.2020 - VII ZR 144/19

Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, IBR 2012, 630).*)

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VPRRS 2020, 0216
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Insolvenz in Eigenverwaltung: Kein zwingender Ausschluss!

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 - VgK-07/2020

1. Im Falle der Insolvenz eines Bietergemeinschaftsmitglieds hat der Auftraggeber die Leistungsfähigkeit der gesamten Bietergemeinschaft anhand einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung zu überprüfen.

2. Die Schwelle der Intensität der Aufklärung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist jedoch abgesenkt, wenn es sich lediglich um eine Insolvenz in Eigenverwaltung handelt und das weitere Bietergemeinschaftsmitglied in jedem Fall zur Fortführung der Leistungen berechtigt ist.

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VPRRS 2020, 0224
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Referenzen sind stichprobenhaft zu überprüfen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020 - VgK-06/2020

1. Die Eignungskriterien müssen bereits in der Bekanntmachung eindeutig und abschließend beschrieben sein müssen. Ein bloßer Verweis auf die Vorschriften des GWB oder der Vergabeordnungen genügt nicht. Gleiches gilt für einen Verweis auf ergänzende Unterlagen oder Formblätter, die erst auf Anfrage zugesendet werden.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verlangen, dass die Bewerber oder Bieter einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, erzielen. Dieser darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen.

3. Der Auftraggeber eine Erklärung über über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre verlangt werden, sofern er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.

4. Newcomern, die noch nicht drei abgeschlossene Geschäftsjahre vorweisen können, darf nicht alleine deshalb die Eignung abgesprochen werden.

5. Werden in der Bekanntmachung Referenzen über "vergleichbare" Aufträge gefordert, darf der Auftraggeber bei der Bewertung der Referenzen keinen zu engen Maßstab anlegen. Er ist aber gehalten, den Referenzangaben bei jedem Bieter zumindest teilweise nachzugehen, sie z. B. durch telefonische Nachfrage bei den Referenzauftraggebern zu überprüfen.

6. In der Vergabeakte ist zu dokumentieren, ob, wann, mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis der Auftraggeber Kontakt zum Referenzauftraggeber aufgenommen und sich mit dem dortigen Ansprechpartner über die Art und Weise des dortigen Auftrags und der dortigen Auftragserledigung ausgetauscht hat.

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VPRRS 2020, 0187
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebungsermessen muss auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhen!

VK Südbayern, Beschluss vom 15.05.2020 - Z3-3-3194-1-37-10/19

1. Zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Finanzierungsbedarfs ist die Vergabestelle gehalten, einen Sicherheitsaufschlag auf das Ergebnis der sorgfältig geschätzten Kosten vorzunehmen.

2. Eine nicht vertretbare Kostenermittlung stellt eine unzutreffende Tatsachengrundlage für das vor einer Aufhebung der Ausschreibung auszuübende Ermessen dar. Diese Rechtsverletzung der Vergabestelle entfällt auch nicht durch überhöhte Angebotspreise.

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VPRRS 2020, 0214
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wartepflicht im Unterschwellenbereich? Jedenfalls nicht nach Fristablauf!

OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 - 2 U 9/19

1. Im Unterschwellenbereich steht die Angabe eines Produkts in der Leistungsbeschreibung dem Gebot produktneutraler Ausschreibung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich um das derzeit eingesetzte Produkt handelt, der Zusatz "oder gleichwertig" aufgenommen wird, Nebenangebote zugelassen sind und der Auftraggeber auch darüber hinaus deutlich macht, funktionell gleichwertige Produkte zu akzeptieren.*)

2. Offen kann bleiben, inwieweit im Unterschwellenbereich Wartepflichten gelten und welche Folgen ein Verstoß hat. Jedenfalls nach deren Ablauf besteht - solange nicht das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen hat - kein Zuschlagverbot wie im Oberschwellenbereich.*)

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VPRRS 2020, 0210
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Negative Einheitspreise sind unverzüglich zu rügen!

OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020 - 13 Verg 5/19

1. Unter welchen Bedingungen Angebote nicht berücksichtigt werden können, ist bei Bauaufträgen in der VOB/A 2019 abschließend geregelt. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber versagt, weitere Ausschlussgründe - etwa durch das Verbot negativer Einheitspreise - zu schaffen (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2011, 101).

2. Eine nicht rechtzeitige Rüge lässt das Nachprüfungsrecht für solche Verstöße gegen Vergabevorschriften entfallen, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind.

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VPRRS 2020, 0203
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Baukostenschätzung mittels BKI-Kostenkennwerten?

VK Rheinland, Beschluss vom 26.02.2020 - VK 46/19

1. Die Auslegung eines Nachprüfungsantrags richtet sich im Zweifel nach den wohlverstandenen Interessen des Antragstellers.*)

2. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Aufhebung der Ausschreibung ist im Nachprüfungsverfahren der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet. Begründet er die Aufhebung mit einer Unangemessenheit der Angebotspreise, gehen nicht ausgeräumte Zweifel an der Vertretbarkeit seiner Kostenschätzung zu seinen Lasten.*)

3. Bei der ersatzweise vorzunehmenden Schätzung angemessener Baukosten dürfen BKI-Kostenkennwerte zwar grundsätzlich herangezogen, jedoch nicht schematisch übernommen werden. Erforderlich ist vielmehr die nähere Betrachtung derjenigen Objekte, aus denen das BKI die Kostenkennwerte abgeleitet hat. Hat der Auftraggeber diese Betrachtung unterlassen und lehnt er eine Nachholung trotz entsprechender Aufforderung der Vergabekammer ab, muss die Kammer diese unzureichende Mitwirkung nicht durch eigene Sachaufklärung kompensieren.*)

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VPRRS 2020, 0195
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Das Vergaberecht ist nicht mehr ganz so formaljuristisch ...

VK Berlin, Beschluss vom 06.01.2020 - VK B 1-39/19

1. Zum Ausschluss führende Änderungen an den Vergabeunterlagen liegen (nur) vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausgeschrieben hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, indem eine inhaltliche Änderung der ausgeschriebenen Leistung, der Vertragsbedingungen oder der Preise erfolgt.

2. Nicht jede noch so marginale formale Abweichung hat einen Angebotsausschluss zur Folge. Vielmehr sind Korrekturen in fehlerhaften unternehmensbezogenen Unterlagen grundsätzlich zulässig, wenn keine Manipulationsgefahr besteht und der Auftraggeber im Falle der Bezuschlagung des Angebots genau das erhält, was er beschaffen möchte.

3. Sind Rechen- oder Schreibfehler offenkundig, ist eine Korrektur durch den Auftraggeber auch ohne Aufklärung angezeigt.

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VPRRS 2020, 0197
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wer sich festlegt, ist selbst Schuld!

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2019 - VK 1-31/19

1. Der Bieter verspricht in einer produktneutralen Ausschreibung noch nicht die Lieferung eines konkreten Produkts, sondern nur, ein ausschreibungskonformes Produkt mittlerer Art und Güte zu liefern. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich er bereits vor der Zuschlagserteilung in seinem Angebot auf ein konkretes Produkt festlegt. In diesem Fall ist der Bieter an dieses Produkt gebunden.

2. Ein Produktdatenblatt, in dem mehrere technische Daten eines konkreten Produkts aufgezählt werden, ist so zu verstehen, dass der Bieter dieses Produkt mit sämtlichen darin genannten Daten anbietet.

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VPRRS 2020, 0186
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch ein vermeintlich eindeutiges Angebot kann unklar sein!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Verg 30/19

1. Auch eine dem Wortlaut nach eindeutig erscheinende Erklärung kann unter Berücksichtigung der Begleitumstände unklar sein.

2. Unklarheiten im Angebot hat der öffentliche Auftraggeber aufzuklären.

3. Ergibt die Aufklärung, dass geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen, hat der öffentliche Auftraggeber diese nachzufordern, wenn kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt.

4. An Rügen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Bieter darf im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergaberechtsverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen.

5. Der Bieter muss aber - wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht - zumindest tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstößen reichen nicht aus.

6. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es nicht zuzumuten, auf gänzlich unsubstantiierte Rügen hin in eine - gegebenenfalls erneute - Tatsachenermittlung einzutreten. Daher ist der Bieter gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stehen. Zudem muss er, um eine Überprüfung zu ermöglichen, angeben, woher seine Erkenntnisse stammen.

7. Erhält der Bieter erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens durch Einsichtnahme in die Vergabeakte Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß, muss er keine gesonderte Rüge mehr erheben, weil sich ein Nachprüfungsverfahren dadurch nicht mehr vermeiden lässt.

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VPRRS 2020, 0376
VerkehrVerkehr
Rahmenverträge: Auftraggeber muss keine Höchstabnahmemenge angeben!

KG, Beschluss vom 20.03.2020 - Verg 7/19

1. Ein Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB droht, wenn die Aussichten des Antragstellers auf die Erteilung des Auftrags zumindest verschlechtert worden sein können. Hierbei hat der Antragsteller die Verschlechterung seiner Zuschlagschancen darzulegen – die bloße Behauptung ohne schlüssigen Tatsachenvortrag genügt nicht –, und die gerügte Rechtsverletzung muss nach diesen Darlegungen für die Verschlechterung der Zuschlagschancen kausal sein. Die pauschale Behauptung, ohne den gerügten Vergabeverstoß die Preise anders kalkuliert zu haben, genügt diesen Anforderungen nicht. Hat sich der gerügte Vergabeverstoß gegebenenfalls die Angebotskalkulation sämtlicher Bieter beeinflusst, bestehen auch bei einer gegebenenfalls erforderlichen Zurückversetzung keine Anhaltspunkte und keine Vermutung dafür, dass sich die Zuschlagschancen des Antragstellers dann verbessern würden.*)

2. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB setzt voraus, dass dem Bieter der Vergabeverstoß sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar war. In rechtlicher Hinsicht ist dies der Fall, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen den Verstoß erkannt hätte. Richtet sich die Ausschreibung an eine überschaubare Anzahl von Großunternehmen, die im wesentlichen Aufträge öffentlicher Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von ganz erheblichem Auftragsvolumen ausführen, kann von diesen Unternehmen erwartet werden, dass sie an Ausschreibungen mit einer ihrer Finanzkraft und der Größe des Auftrages entsprechenden Sorgfalt teilnehmen. Zu dem allgemeinen und grundlegenden Wissen eines solchen Bieterkreises gehört auch die zeitnahe Kenntnis der aktuellen vergaberechtlichen Rechtsprechung des EuGH.*)

3. Eine nach § 160 Abs. 3 GWB gebotene Rüge kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann entbehrlich sein, wenn der öffentliche Auftraggeber eine noch nicht oder nicht formgerecht erhobene Rüge gleichsam präventiv zurückgewiesen hat und wenn für den öffentlichen Auftraggeber zudem klar sein muss, dass der Bieter an seiner Beanstandung festzuhalten gedenkt.*)

4. Ist eine vergaberechtliche Rüge unbegründet, stellt sich die Frage einer Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB nicht. Deswegen begegnet es keinen Bedenken, möglicherweise präkludierte Rügen als jedenfalls unbegründet zurückzuweisen (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14 -, IBRRS 2015, 2918 = VPRRS 2015, 0355).*)

5. Weder nach deutschem Recht noch europarechtlich besteht für öffentliche Auftraggeber eine Pflicht, Rahmenverträge unter Benennung einer verbindlichen Höchstabnahmemenge zu vergeben. Lediglich die voraussichtliche Gesamtabnahmemenge ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekanntzugeben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SektVO).*)

6. Dem öffentlichen Auftraggeber kommt bei der ihm nach § 122 Abs. 2 Satz 1 GWB obliegenden Festlegung der Eignungskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, der durch die Vorgaben in § 122 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 GWB näher ausgestaltet wird und dessen Einhaltung von den Nachprüfungsinstanzen lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob der Auftraggeber auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage zu vertretbaren Ergebnissen gelangt ist.*)

7. Die dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Eignungsprüfung bezieht sich in formeller Hinsicht auf das Vorliegen der geforderten Eignungsbelege und materiell auf die Frage, ob der Bieter für den Auftrag geeignet ist, ob er also den Eignungskriterien genügt. Hierbei ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, auch sämtliche Erkenntnisse, die er im Nachprüfungsverfahren zu vergaberelevanten Fragen erhält, zugunsten der Bieter, aber auch zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen.*)

8. Der öffentliche Auftraggeber ist stets befugt und zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten wie Umrechnungsfehlern auch verpflichtet, Angebote aufzuklären. Die Abgrenzung zwischen Aufklärung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VgV) sowie zulässiger Nachforderung (§ 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO) einerseits und unzulässiger Nachverhandlung (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VgV, § 51 Abs. 3 Satz 1 SektVO) andererseits ist danach vorzunehmen, ob sich die Klärung im Rahmen des abgegebenen Angebotes bewegt oder ob sie auf eine unzulässige Änderung des Angebotes hinauslaufen würde.*)

9. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Angebotes wegen verweigerter oder nicht fristgerechter Aufklärung ist von der Vergabestelle im Wege einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Ausschluss ist jedenfalls ein Aufklärungsbedarf, die Eignung der geforderten Informationen zur Befriedigung des Informationsinteresses, die Unmöglichkeit, die benötigten Informationen auf einfachere Weise zu erlangen, und die Verweigerung der Aufklärung durch den Bieter oder das Verstreichen einer ihm gesetzten angemessenen Frist.*)

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VPRRS 2020, 0180
Waren/GüterWaren/Güter
Muss ein 0-Euro-Angebot ausgeschlossen werden?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.05.2020 - Rs. C-367/19

1. Der Begriff "entgeltlicher Vertrag" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, einen Vorgang, in dessen Rahmen der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber die Erbringung einer Dienstleistung für null Euro anbietet, als "öffentlichen Dienstleistungsauftrag" einzustufen, da die Vertragsparteien keine vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringende Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert vereinbaren.*)

2. Ein Angebot zu einem Preis von null Euro muss anhand der Vorschriften über ungewöhnlich niedrige Angebote in Art. 69 2014/24/EU geprüft werden, gegebenenfalls nach Einholung zusätzlicher Informationen vom Bieter über die genaue Art der vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringenden Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert. Ein solches Angebot ist abzulehnen, wenn es im speziellen Rahmen einer Ausschreibung nicht zum Abschluss eines "entgeltlichen Vertrags" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2014/24/EU führen könnte.*)

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VPRRS 2020, 0171
Waren/GüterWaren/Güter
Einzelne Sonn- und Feiertage hindern den Lauf der Wartefrist nicht!

OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2018 - 17 Verg 2/18

1. Jedenfalls einzelne Wochenend- und Feiertage hindern den Lauf der Wartefrist nach den §§ 134 Abs. 2 Satz 2, 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht (Abgrenzung zu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016 - Verg 24/16 = IBRRS 2016, 2764).*)

2. Leistungsverzeichnis und Angebot sind der Auslegung zugänglich. Ergibt sich danach eine Unvollständigkeit des Angebots, ist es zwingend von der Wertung auszuschließen. Hier: Sog. "0 Euro-Position".*)

3. Eine vergaberechtliche Pflicht zur Preisprüfung sieht § 60 VgV - wie Art. 69 RL 2014/24/EU - nur für ungewöhnlich niedrige Preise vor. Ungewöhnlich hohe Preise sind allenfalls haushaltsrechtlich einer Prüfung zu unterziehen. Haushaltsrechtliche Regelungen sind aber nicht bieterschützend.*)

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VPRRS 2020, 0176
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Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Materialansatz unterkalkuliert: Ordnungsgemäße Auftragserfüllung zweifelhaft!

VK Hamburg, Beschluss vom 04.12.2019 - BR 60.29-319/2019.004

1. Die Prüfung, ob ein Preis unangemessen niedrig ist, muss auf einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung beruhen.

2. Kommt der Aufraggeber zu dem Schluss, dass der Einkaufspreis als solcher plausibel erscheint, jedoch der Materialkostenansatz unter Berücksichtigung der Anzahl der Bohrlöcher und der Bohrtiefe für die konkrete Sondierfläche unterkalkuliert ist, darf er nicht von einer ordnungs- und vertragsgemäßen Auftragserledigung ausgehen.

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VPRRS 2020, 0175
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch wer präqualifiziert ist, muss auf passende Referenzen achten!

VK Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29-319/2019.005

1. Der öffentliche Auftraggeber muss nur fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Bieter bei der Vergabe berücksichtigen und darf deshalb von den potenziellen Bietern die Abgabe einer Eigenerklärung über die Eignung verlangen und zum Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzen fordern.

2. Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist stattdessen auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden.

3. Genügen diese nicht den Ausschreibungsunterlagen, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern.

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VPRRS 2020, 0162
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Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unterlagen nachgefordert: Einreichung auch nach dem Submissionstermin!

OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.2020 - 1 U 772/19

1. Wird im Rahmen einer Ausschreibung (Umbau Kindertagesstätte) die anbietende Firma zur Einreichung (weiterer) Unterlagen bis zu einem datumsmäßig bestimmten Termin aufgefordert, so kann diese, auch wenn der Submissionstermin (Angebotseröffnung) bereits stattgefunden hat, innerhalb dieses Zeitraums nachgeforderte und auch bereits eingereichte Unterlagen zurückfordern bzw. neue einreichen.*)

2. Die mit dem Vergabeverfahren betraute Stelle muss die eingereichten Unterlagen nach Datum, ggfls. nach Reihenfolge der Einreichung kennzeichnen, damit jederzeit festgestellt werden kann, welche Unterlagen zu berücksichtigen sind.*)

3. Ist die Reihenfolge für die mit der Durchführung des Verfahren betraute Architektin feststehend, so ist eine Pflichtwidrigkeit, die unzutreffende Mitteilung, dass die aktuelle Unterlage nicht feststellbar sei, was dann zum Ausschluss des Bieters führt, der Vergabestelle über § 278 BGB zuzurechnen.*)

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VPRRS 2020, 0160
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch elektronische Vergabeverfahren sind zu dokumentieren!

VK Saarland, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 VK 01/19

1. Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer Aktenführung, sei es elektronisch oder in Papierform, die den allgemeinen Anforderungen an Aktenklarheit und Aktenwahrheit genügen muss. Die Grundsätze der Richtigkeit und Vollständigkeit der Akten sind zu beachten.*)

2. Zur Vermutung eines Interessenkonflikts i.S.d. § 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV genügt eine aktuelle Beratungstätigkeit für den Bieter. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf eine konkrete mandatsbezogene Tätigkeit im konkreten Vergabeverfahren an. Auf eine subjektive Komponente im Sinne einer sich manifestierenden Befangenheit des Bevollmächtigten des Antragsgegners kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.*)

3. Gelingt die Widerlegung der Vermutung nicht, greift das Mitwirkungsverbot schon nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 VgV ein, ohne dass es im Einzelfall auf die Ursächlichkeit der Mitwirkung für einen möglichen Schaden auf Bieterseite ankommt. Eine andere Wertung würde den Bieterschutz unterlaufen.*)

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VPRRS 2020, 0156
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Vorzeitige Zuschlagserteilung erfordert besonderes Beschleunigungsinteresse!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.09.2019 - 1 VK LSA 16/19

Es reicht eine mangelnde Erfolgsaussicht in der Sache nicht isoliert aus, um die vorzeitige Gestattung einer Zuschlagserteilung zu rechtfertigen. Hinzukommen muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse. Für das besondere Beschleunigungsinteresse spricht hier u. a., dass bereits jegliche Baustellen auf Autobahnen für den Schnellverkehr und der inzwischen unverzichtbaren Mobilität des Schwerverkehrs mit einer entsprechenden Fahrstreifenreduzierung von 3 auf 2 ein außergewöhnliches Sicherheitsrisiko für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstellt. Es besteht die Gefahr, dass der in Rede stehende Autobahnabschnitt nicht bis zum Beginn der Wintermonate fertiggestellt werden kann. Transportable Fahrzeug-Rückhaltesysteme erfüllen nicht die gleichen Sicherheitsanforderungen, so dass diese die Schutzwirkung für einen dauerhaften Einsatz selbst bei reduzierter Geschwindigkeit nur eingeschränkt gewährleisten können. Die Interimsmarkierungen sind nicht für einen längeren Winterbetrieb tauglich.*)

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VPRRS 2020, 0152
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Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 - Verg 18/19

1. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nur dann zulässig, wenn wegen der äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die vorgeschriebenen Regelfristen nicht eingehalten werden können.

2. Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Voraussetzungen der Ausnahme trägt der öffentliche Auftraggeber, wobei diese Ausnahmeregelungen sehr eng auszulegen sind und eine sorgfältige Abwägung, Begründung und umfassende Dokumentation erfordern.

3. Dringliche und zwingende Gründe kommen nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern. Äußerste Dringlichkeit kann regelmäßig nicht mit bloßen wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden.

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VPRRS 2020, 0149
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DienstleistungenDienstleistungen
Angebot digital eingereicht: Zuvor per E-Mail verschicktes Angebot ist kein Ausschlussgrund!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 Verg 7/19

Wird ein Angebot über die in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Vergabeplattform verschlüsselt und fristgerecht eingereicht, ist es nicht allein deshalb vom Verfahren auszuschließen, weil es zuvor formwidrig per E-Mail an die Vergabestelle übermittelt worden war.*)

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VPRRS 2020, 0147
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wird ein Verstoß gegen das "Anzapfverbot" im Nachprüfungsverfahren berücksichtigt?

OLG München, Beschluss vom 20.01.2020 - Verg 19/19

1. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will, auch wenn ihm redliche und interessensgerechte Absichten zu unterstellen sind.

2. "Kann" der Verstoß gegen eine Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers einen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach sich ziehen, darf dies von einem verständigen Bieter nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftraggeber hinsichtlich einer Ausschlussentscheidung ein Ermessen eröffnet wird.

3. Kartellrechtliche Missbrauchsvorwürfe nach § 19 bzw. § 20 GWB sind im Rahmen einer vergaberechtlichen Inzidentprüfung dann zu berücksichtigen, wenn ein Kartellrechtsverstoß feststeht oder ohne weitere zeitaufwendige Prüfung zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber gegen das sog. Anzapfverbot nach § 19 GWB verstoßen hat und sich daraus relevante Rechtsverletzungen des Bieters ergeben haben.

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VPRRS 2020, 0143
Mit Beitrag
WasserbaumaßnahmenWasserbaumaßnahmen
Neuausschreibung bei unveränderter Beschaffungsabsicht zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 10.03.2020 - VK 2-9/20

1. Die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in das Verfahrensstadium vor dessen Bekanntmachung entspricht einer vollständigen Aufhebung.

2. Will der Auftraggeber mit der Aufhebung eigene Verfahrensfehler korrigieren und die Zuschlagskriterien klarstellen, um eine rechtmäßige Angebotswertung zu gewährleisten, ist eine Aufhebung nur dann zulässig, wenn ein Aufhebungsgrund gem. § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019 vorliegt.

3. Die unterlassene Weiterleitung von Bieterfragen und -antworten stellt einen schwer wiegenden Verfahrensfehler dar und berechtigt den Auftraggeber zur Aufhebung der Ausschreibung.

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VPRRS 2020, 0137
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Bieterfragen und -antworten sind an alle Bieter weiterzuleiten!

VK Bund, Beschluss vom 10.03.2020 - VK 2-5/20

1. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist bei unveränderter Beschaffungsabsicht nur zulässig, wenn ein im Gesetz genannter Aufhebungsgrund vorliegt.

2. Die Korrektur wertungsrelevanter Verfahrensfehlern ist ein solcher Grund, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, Auskünfte über die Vergabeunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist allen Unternehmen in gleicher Weise zu erteilen. Dazu gehört insbesondere auch, dass Bieterfragen sowie die Antworten hierauf allen Wettbewerbsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden müssen, um eine einheitliche Informationsbasis für alle Bieter zu gewährleisten.

4. Auch eine Nicht-Weitergabe von Information an alle Bieter stellt für sich genommen einen sachlichen Grund für die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens dar.

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VPRRS 2020, 0136
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann kann eine Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise aufgehoben werden?

VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 - 250-4002-21/2020-E-002-IK

1. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn keinem Angebot wegen unangemessen hohen Preises der Zuschlag erteilt werden kann.

2. Der Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises und damit für die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch ist, können Angebote anderer Bieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen und Kalkulationen beratender Ingenieurbüros sein.

3. Für einen zulässigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung des Auftraggebers und dem gebotenen Preis müssen das der Kostenschätzung zu Grunde liegende Leistungsverzeichnis sowie das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung übereinstimmen. Zudem müssen die bei der Kostenschätzung gewonnenen Ergebnisse als vertretbar erscheinen.

4. Bei der Frage der Angemessenheit des Preises ist auf den Gesamtpreis abzustellen und nicht auf einzelne Preispositionen.

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VPRRS 2020, 0135
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebot trotz Wettbewerbsverbots abgegeben: Bieter unzuverlässig?

VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2020 - 250-4004-630/2020-E-002-EF

1. Die Vereinbarung eines (wirksamen) Wettbewerbsverbots zwischen einem Ingenieurbüro und einem Subplaner führt dazu, dass der Subplaner nicht als Bieter an einer von dem Verbot umfassten öffentlichen Ausschreibung teilnehmen kann.

2. Setzt sich der Subplaner über das Verbot hinweg und gibt er ein Angebot ab, stellt das eine schwere berufliche Verfehlung dar, die seine Integrität infrage stellt.

3. Es steht im Ermessen des Auftraggebers zu entscheiden, ob aufgrund des Fehlverhaltens des Bieters, das einen fakultativen Ausschlussgrund begründet, die Zuverlässigkeit des Bieters zu verneinen ist.

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VPRRS 2020, 0130
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nebenangebote und Preisentscheid: Auftraggeber muss detaillierte Mindestanforderungen festlegen!

VK Südbayern, Beschluss vom 17.03.2020 - Z3-3-3194-1-47-11/19

1. Ein Verstoß durch nicht ausreichend detailliert festgelegte Mindestanforderungen bei der Zulassung von Nebenangeboten bei einem reinen Preisentscheid, ist für einen durchschnittlichen Bieter regelmäßig nicht erkennbar i.S.d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB, da hierzu Kenntnis der sich erst entwickelnden Rechtsprechung erforderlich ist.*)

2. Beruft sich der Auftraggeber selbst auf einen eigenen Vergabeverstoß zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge und hat der Bieter die vom Auftraggeber angestrebte Rechtsfolge gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB rechtzeitig gerügt, kann er geltend machen, dass der unstrittige Vergabeverstoß zu einer anderen Rechtsfolge führen muss, auch wenn er diesen nicht rechtzeitig nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB gerügt hat.*)

3. Legt ein Auftraggeber nicht ausreichend detaillierte Mindestanforderungen für Nebenangebote bei einem reinen Preisentscheid fest, kann er die in den Vergabeunterlagen zugelassenen Nebenangebote nicht einfach unter Berufung auf die unzureichenden Mindestanforderungen ausschließen, sondern muss das Vergabeverfahren zurückversetzen, die Vergabeunterlagen korrigieren und zur Abgabe neuer Angebote auffordern.*)

4. Ein Ausschluss eines Unternehmens nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann keinen Bestand haben, wenn der Auftraggeber die Zurechnung des Fehlverhaltens von Mitarbeitern an das Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz GWB i.V.m. § 123 Abs. 3 GWB nicht darlegen kann.*)

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VPRRS 2020, 0128
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlende Namensangabe führt zum Ausschluss!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2020 - 15 Verg 1/20

1. Ist das Angebot in Textform abzugeben, muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

2. In Fällen, in denen die vorgeschriebene Form im "Angebot" KEV 115.2 nicht eingehalten wird, kommt eine Nachforderung nicht in Betracht.

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VPRRS 2020, 0121
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftragswertschätzung nur mit Sicherheitszuschlag!

VK Lüneburg, Beschluss vom 21.05.2019 - VgK-18/2019

1. Die Aufhebung der Ausschreibung wegen (vermeintlich) unangemessen hoher Angebote setzt eine deutliche Überschreitung des durch den Auftraggeber vertretbar geschätzten Auftragswerts voraus.

2. Eine vertretbare Auftragswertschätzung liegt nur dann vor, wenn sie wirklichkeitsnah ist.

3. Es lässt sich nicht durch allgemein verbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen festlegen, wann ein vertretbar geschätzter Auftragswert so deutlich überschritten wird, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gerechtfertigt ist. Vielmehr ist eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Interessenabwägung vorzunehmen.

4. Aufgrund der Teuerung im Baugewerbe in den vergangenen Jahren ist bei der Ausschreibung hochwertiger Baumaterialien ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % für eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung unentbehrlich.

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VPRRS 2020, 0126
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber muss alle wertbaren Referenzen berücksichtigen!

VK Südbayern, Beschluss vom 31.01.2020 - Z3-3-3194-1-51-11/19

1. Die Mitteilung nach § 134 GWB ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn der Auftraggeber einen von zwei von ihm angenommenen Gründen für die Nichtberücksichtigung nicht benennt und vom benannten anderen Grund später Abstand nimmt.*)

2. Eine Heilung einer unzureichenden Information nach Zuschlagserteilung kommt nicht in Frage, da hierdurch der Sinn und Zweck der Information nach § 134 GWB unterlaufen würde.*)

3. Eine Berufung des Auftraggebers auf § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB kann jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser gezielt versucht, durch die wahrheitswidrige Zusage, den Zuschlag vor einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erteilen, den Bieter über die tatsächlich früher beabsichtigte Zuschlagserteilung zu täuschen und so seinen Primärrechtsschutz zu vereiteln.*)

4. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit von Referenzen kommt der Vergabestelle ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (OLG München, IBR 2019, 38 = VPR 2019, 4). Der Auftraggeber muss dabei aber alle wertbaren Referenzen berücksichtigen und seine Erwägungen nachvollziehbar begründen und dies dokumentieren.*)

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VPRRS 2020, 0125
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschreibung unter Nennung von "Planungsfabrikaten" zulässig?

VK Südbayern, Beschluss vom 18.02.2020 - Z3-3-3194-1-42-10/19

1. Legt ein Auftraggeber in den Vergabeunterlagen fest, dass sich alle technischen Parameter aus vorzulegenden Unterlagen z.B. technischen Datenblättern ergeben müssen, darf er den Zuschlag nicht auf ein Angebot erteilen, zu dessen Aufklärung technische Datenblätter vorgelegt wurden, die von Anforderungen der Leistungsbeschreibung abweichen. Das gilt in diesem Fall auch dann, wenn der Bieter ausschreibungskonforme Leistung zusagt.*)

2. Ein Wertungssystem bei dem das beste Angebot volle Punktzahl und das schlechteste keine Punkte erhält, führt im dem Fall, dass nur zwei Angebote abgegeben werden zu Ergebnissen, die mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar sind (OLG Düsseldorf, IBR 2014, 232 = VPR 2014, 81).*)

3. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 25.10.2018 (VPR 2019, 71) (Roche Lietuva) bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Ausschreibung unter Nennung von "Planungsfabrikaten" (sog. unechte Produktvorgabe).*)

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VPRRS 2020, 0118
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Eingescanntes Angebot ist nicht „mit geeigneter Software" ausgefüllt!

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2019 - 7 Verg 7/19

1. Der Vergabesenat hat im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB die Abwägung der widerstreitenden Interessen in eigener Verantwortung selbst vorzunehmen und ist nicht etwa darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung der Vergabekammer auf Ermessensfehler zu prüfen. Zu den für die Abwägung maßgeblichen Aspekten in persönlicher und sachlicher Hinsicht.*)

2. Gibt ein öffentlicher Auftraggeber zur Durchführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren auf einem gesonderten, den Teilnahmebedingungen beigefügten Hinweisblatt vor, dass die Abgabe eines Angebots in Textform (für ihn) bedeute, dass die elektronisch übermittelten Dateien der Vergabeunterlagen "mit geeigneter Software ausgefüllt" werden müssen und dass Angebote ausgeschlossen werden, deren Unterlagen ausgedruckt, anderweitig ausgefüllt und dann eingescannt werden, ist damit ein entsprechendes Formerfordernis wirksam aufgestellt. Reicht ein Bieter sein Angebot auf einem ausgedruckten, handschriftlich ausgefüllten, mit Unterschrift und Firmenstempel versehenen und dann eingescannten Angebotsschreiben ein, so entspricht dies nicht den Formerfordernissen dieser Ausschreibung.*)

3. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in § 169 Abs. 2 Satz 4 GWB kann selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt.*)

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VPRRS 2020, 0105
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wie sind die Gründe für eine Gesamtvergabe zu dokumentieren?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 VK 51/19

1. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen ausnahmsweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Ein Abweichen vom Gebot der Losaufteilung hat der öffentliche Auftraggeber im Vergabevermerk zu begründen.

2. Die im Vergabevermerk niedergelegten Angaben und Gründe für die getroffene Entscheidung müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des konkreten Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.

3. Für Entscheidungen, bei denen mehrere Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind, bestehen erhöhte Anforderungen an den Umfang der Dokumentation. Diesbezüglich erfordert die Dokumentationspflicht eine ausführliche Begründung des Entscheidungsprozesses mit seinem Für und Wider sowie eine detaillierte Begründung der getroffenen Entscheidung. Dies betrifft gerade die Gründe für oder gegen eine Losaufteilung.

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VPRRS 2020, 0087
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Welche Mindestanforderungen sind an Nebenangebote zu stellen?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 VK 37/19

1. Verweise auf bestimmte Produkte sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Derartige Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

2. Eine komplizierte und unverständliche Verweisung kann den eindeutigen Zusatz "oder gleichwertig" schon nicht ersetzen.

3. Der Auftraggeber hat in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren, warum der Auftragsgegenstand aus seiner Sicht nicht eindeutig und allgemein verständlich beschrieben werden kann.

4. Auch Mindestanforderungen an Nebenangebote müssen bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber muss mindestens seine konkreten Erwartungen an die ausgeschriebene Leistung und das angestrebte Ergebnis formulieren.

5. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ohne konkrete Bezugspunkte erfüllt nicht die Anforderung an transparente Wertungskriterien.

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VPRRS 2020, 0104
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Mitteilungs- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich!

KG, Urteil vom 07.01.2020 - 9 U 79/19

1. Zum Rechtsschutz bei Vergabeverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts der §§ 97 ff. GWB.*)

2. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts besteht Primärrechtsschutz grundsätzlich erst mit Beginn des Vergabeverfahrens und erlischt mit seiner Beendigung (vgl. Senat, VPR 2020, 76).*)

3. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts besteht eine den Vorgaben des § 134 GWB entsprechende Mitteilungs- und Wartepflicht nur bei entsprechender (landes-)gesetzlicher Grundlage oder europarechtlich, soweit der ausgeschriebene Auftrag eine Binnenmarktrelevanz aufweist, und ist ein unter Verstoß hiergegen geschlossener Vertrag weder entsprechend § 135 GWB noch grundsätzlich nach § 134 BGB unwirksam (entgegen OLG Düsseldorf, VPR 2018, 67).*)

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VPRRS 2020, 0095
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Schlechtes Benehmen ist noch keine "schwere Verfehlung"!

VK Sachsen, Beschluss vom 27.12.2019 - 1/SVK/037-19

1. Schriftliche Äußerungen eines Bieters gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber, die pauschal herabsetzend und in hohem Maße despektierlich sind, sind für ein zukünftiges gedeihliches Zusammenwirken auf der Baustelle schlechtestmögliche Voraussetzung, sie reichen jedoch nicht aus um eine schwere Verfehlung i.S.d. § 6e EU Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2019, resp. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu begründen, denn die Integrität des Unternehmens kann nur bei Pflichtverletzungen in Frage gestellt werden, die ein erhebliches Gewicht besitzen.*)

2. Der Auftraggeber muss, wenn er den Ausschluss eines Bieters aus dem Vergabeverfahren wegen § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A 2019 resp. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB beabsichtigt, sowohl die Schlechtleistung, die aufgrund der Schlechtleistung eingetretene Rechtsfolge als auch den Ursachenzusammenhang zwischen Schlechtleistung und Rechtsfolge darlegen und beweisen. Mindestens erforderlich sind aber Indiztatsachen von einigem Gewicht.*)

3. Steht nicht fest, ob ein Angebot eine Mischkalkulation oder eine spekulative Kalkulation enthält, so kann der Auftraggeber Einzelpreise aufklären, wenn zweifelhaft ist, ob das Angebot die geforderten Preise für die jeweiligen Leistungspositionen ausweist. Ergibt sodann die Aufklärung, dass die Preise für die ausgeschriebenen Leistungen nicht in der nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 geforderten Weise das tatsächlich für die Leistung geforderte Entgelt ausweisen, so ist das Angebot auszuschließen.*)

4. Wird eine Vertragsfrist oder ein "Zeitfenster" verbindlich vorgegeben, führt die Angabe eines längeren Ausführungszeitraums zwingend wegen Änderung an den Vergabeunterlagen zum Angebotsausschluss.*)

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VPRRS 2020, 0096
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Müssen Nachweise und Erklärungen vorsorglich eingeholt werden?

VK Sachsen, Beschluss vom 16.01.2020 - 1/SVK/040-19

1. Bei einem Abstand der Angebotssummen von mehr als 30% hat der Auftraggeber eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.*)

2. Die Entscheidung des Auftraggebers, ob ein Angebot auskömmlich ist, stellt eine von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung dar.*)

3. Die Frage der Angemessenheit der Frist nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019 ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei ist auf die Bedeutung und den Umfang der geforderten vorbehaltenen Erklärungen oder Nachweise abzustellen, die der Auftraggeber erstmals nach Angebotsabgabe anfordert. Vor allem ist zu berücksichtigen, ob es sich um Erklärungen oder Nachweise handelt, die der mit der Nachweispflicht belastete Bieter von Dritten beschaffen muss.*)

4. Eine Obliegenheit der Bieter, Nachweise oder Erklärungen, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, schon vor Angebotsabgabe - gewissermaßen vorsorglich - einzuholen und bereitzuhalten, besteht nicht. Dies würde dem Sinn und Zweck des Vorbehalts der Anforderung widersprechen.*)

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VPRRS 2020, 0086
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bieteranschreiben sticht Abwehrklausel!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2020 - Verg 24/19

1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Änderung der Vergabeunterlagen vorliegt, wenn die Vertragsbedingungen des Auftraggebers eine sog. Abwehrklausel enthalten (IBR 2019, 571), findet keine Anwendung auf individuelle Formulierungen des Bieters.

2. An den Inhalt einer Rüge sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Eine ordnungsgemäße Rüge setzt inhaltlich eine konkrete und deutliche vergaberechtliche Beanstandung voraus, so dass der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen konkreten Verstoß es sich handelt, und dass von ihm die Beseitigung dieses Vergaberechtsfehlers verlangt wird.

3. Allgemeine Fragen und Hinweise, Kritik oder Unverständnis stellen genauso wenig eine ausreichende Rüge dar, wie die Ankündigung, man werde das nicht hinnehmen. Zudem muss deutlich werden, dass das Unternehmen nicht nur eine Anregung zur Optimierung des Vergabeverfahrens geben will, sondern ein vom Auftraggeber zu beseitigender Rechtsfehler geltend macht wird.

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VPRRS 2020, 0089
Mit Beitrag
SchienenwegebauSchienenwegebau
Preisabsprachen mit "Schutzangeboten" sprechen für kartellbedingten Schaden!

BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17

1. Dem Merkmal der Betroffenheit i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F., welches mit dem Beweismaß des § 286 ZPO festzustellen ist, kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.*)

2. Die Feststellung des haftungsbegründenden Tatbestands setzt nicht voraus, dass sich die Kartellabsprache auf einen Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit "kartellbefangen" war; dieser Gesichtspunkt betrifft die Schadensfeststellung und damit die haftungsausfüllende Kausalität, für die das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt.*)

3. Etablieren Kartellanten ein System, bei dem von einem "Spielführer" im Rahmen von Ausschreibungen die Preise von "Schutzangeboten" oder der angestrebte Zuschlagspreis mitgeteilt werden, ist es wegen der bestehenden Preistransparenz wahrscheinlich, dass von einem solchen System ein allgemeiner Effekt auf die Angebotspreise der Kartellanten ausgeht; diese Wahrscheinlichkeit ist umso höher, je umfassender die Quoten- oder Kunden-"Zuteilung" auf dem Markt praktiziert wird und je mehr die an der Kartellabsprache beteiligten Unternehmen aufgrund wechselseitiger Rücksichtnahme der Notwendigkeit enthoben sind, um einen einzelnen Auftrag zu kämpfen und hierzu gegebenenfalls Preiszugeständnisse zu machen.*)

4. Im Rahmen der Feststellung eines kartellbedingten Schadens wird ein unmittelbarer Beweis einer Haupttatsache oder ihres Gegenteils in der Regel nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird.*)

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VPRRS 2020, 0076
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Widersprüchliche Preisangaben dürfen nicht aufgeklärt werden!

VK Nordbayern, Beschluss vom 31.01.2020 - RMF-SG21-3194-4-52

1. Hat ein Bieter widersprüchliche Preisangaben gemacht und damit nicht die geforderten Preise angegeben, ist sein Angebot gem. § 16a EU Abs. 2 Satz 2, § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 vom Vergabeverfahren auszuschließen.*)

2. Die Auslegung der von den Bietern abgegebenen Angebote kann immer nur nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgen, nicht aber einer Vergabestelle die Kompetenz einräumen, zu entscheiden, welche für sich gesehen eindeutigen Angaben eines Bieters sie als solche anerkennt und welche nicht.*)

3. Der Tatbestand des § 15 EU VOB/A 2019, der eine Angebotsaufklärung in engen Grenzen erlaubt, darf schon aus teleologischen Gründen bei widersprüchlichen Preisangaben nicht einschlägig sein, da dies nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen und so den Wettbewerbsgrundsatz verletzen könnte.*)

4. Hat die Antragstellerin erst nach Einsicht in die Vergabeakten von einem potenziellen Vergaberechtsverstoß erfahren, kann insofern das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin (das sich hier darauf bezieht, dass widersprüchliche Angaben der Beigeladenen vorgelegen haben) nicht von der Präklusionswirkung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB erfasst sein.*)

5. Eine Nichtabhilfemitteilung einer Vergabestelle gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB liegt dann vor, wenn diese inhaltlich mitteilt, den geltend gemachten Vergaberechtsverstößen nicht abhelfen zu wollen. Hat die Vergabestelle sich indes nicht zum Inhalt der Rüge positioniert, sondern erklärt, sie habe die Rüge zur Kenntnis genommen und werde die Eignungsprüfung erst noch durchführen, so ist dies nicht als Zurückweisung einer Rüge gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB zu bewerten.*)