Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
117 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0472VK Nordbayern, Beschluss vom 11.10.2006 - 21.VK-3194-31/06
1. Der Vergabestelle ist es verwehrt, nach der Angebotsfrist eine Veränderung der Mengenansätze des Leistungsverzeichnisses vorzunehmen. Dies käme einer unstatthaften Änderung der Angebote i.S.d. § 24 Nr. 3 VOB/A gleich. Für eine nachträgliche Änderung der Mengenansätze und eine sich darauf stützende Angebotswertung lässt die VOB keinen Raum. Nur für die im Leistungsverzeichnis angesetzten Mengen liegen gültige Angebote vor. Die Bieter können darauf vertrauen, dass die Angebotswertung mit diesen Mengenansätzen durchgeführt wird und konnten ihre Preiskalkulation darauf aufbauen. Jedes nachträgliche Abweichen vom Leistungsverzeichnis würde dem Wettbewerbs- und Transparenzgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB zuwiderlaufen.*)
2. Bedarfspositionen sind zwingend zu berücksichtigen, wenn ihre Wertung in der Angebotsaufforderung festgelegt wurde. Ist die grundsätzliche Wertung der Bedarfspositionen aus der Angebotsaufforderung ersichtlich, ist die Vergabestelle an diese Vorgabe gebunden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0461
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.10.2006 - VgK-23/2006
1. Die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts ist eine Anwendungsvoraussetzung des vergaberechtlichen Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens und daher jederzeit von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung bleibt unbeeinflusst von dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten, insbesondere davon, ob und wann diese zu den tatsächlichen Grundlagen der Schwellenwertberechnung oder zu den fachlichen und rechtlichen Fragen der Berechnung (Vorausschätzung) des voraussichtlichen Auftragswertes (Honorarsumme nach HOAI) im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB Rügen erhoben haben.
2. Steht bei einer öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOB/A nach Mitteilung der Submissionsergebnisse fest, dass die Angebote sämtlicher Bieter weit über den Schwellenwerten liegen, so haben spätestens ab diesem Zeitpunkt alle Bieter positive Kenntnis davon, dass der Auftraggeber gegen seine Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens verstoßen hat.
3. Bei einem solchen Verstoß liegt keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, so dass eine Rüge innerhalb weniger Tage erfolgen muss.
4. Wird die Wahl der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOB/A anstelle des gebotenen europaweiten, offenen Verfahrens nicht rechtzeitig beanstandet, erfasst die Präklusionswirkung die spätere Nichteinhaltung solcher Bestimmungen, die gerade nur bei gemeinschaftsweiter Ausschreibung einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für die Nichterteilung der Vorinformation nach § 13 VgV und deren Rechtsfolgen. Der dann - wie im vorliegenden Fall - nach öffentlicher Ausschreibung geschlossene Vertrag ist nicht wegen unterbliebener Vorinformation nichtig.
5. Die Vergabekammer kann gravierende Verstöße, die nicht das individuelle Interesse eines Bieters, sondern vornehmlich auch das öffentliche Interesse an einem fairen und ausschließlich wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Vergabeverfahren im Wege der Amtsermittlung auch dann aufgreifen, wenn diese Verstöße nicht gerügt wurden. Solchen Verstößen darf die Kammer aber nur dann nachgehen, wenn der Nachprüfungsantrag zumindest in Teilen zulässig ist.
6. Das vergaberechtswidrige Unterlassen der Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens, das wegen Erreichens oder Überschreitens des maßgeblichen Schwellenwertes geboten ist, erfüllt nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 107, 109 GWB die Anwendungsvoraussetzungen eines Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahrens.
VolltextVPRRS 2006, 0416
VK Sachsen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1/SVK/047-06
1. Ein Bieter kann im Angebot nur das "erklären", was er selbst in der Hand hat. Dazu gehört nicht die Höhe gesetzlich bestimmter Steuersätze zum Zeitpunkt des "Bewirkens der Leistung" bzw. zum (ebenfalls gesetzlich bestimmten) Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, da sich der jeweils zutreffende Steuersatz aus dem Gesetz und nicht aus einer Bietererklärung ergibt.
2. Durch eine privatrechtliche Vereinbarung oder auch durch eine im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Formulierung, kann weder der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs verschoben noch die rechtlich zutreffende Subsumtion unter den Steuertatbestand verändert werden.
VolltextVPRRS 2006, 0361
VK Sachsen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1/SVK/050-06
1. Eine Rüge am 13. Tag nach Zugang des Informationsschreibens ist nicht mehr als unverzüglich i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB anzusehen.*)
2. Zugegangen ist eine Rüge, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Vollendet ist der Zugang dann, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Dies ist bei einem Eingang der Rüge beim Auftraggeber nach Dienstschluss regelmäßig nicht der Fall.*)
VolltextVPRRS 2006, 0167
VK Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2006 - VgK-05/2006
1. Die Bewerbungsbedinung:
"Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird."
kann aus dem Bieterhorizont nur so verstanden werden, dass der öffentliche Auftraggeber je nach gewählter Kalkulationsmethode des Bieters entweder Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen (dann: Vordruck EFB-Preis 1a) oder eben Angaben zur Kalkulation über die Endsumme (dann: Formblatt EFB-Preis 1b) verlangte.
2. Gemäß § 30 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren. Zu den materiellen Dokumentationspunkten zählen insbesondere die Verfahrensphasen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie bei der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben.
3. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtnachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.
4. Findet sich in der Dokumentation lediglich die Wertung des Zuschlagskriteriums „Preis“ und ist dagegen in keiner Weise dokumentiert, ob, in welcher Weise und ggf. mit welchem Ergebnis die übrigen gemäß § 25a VOB/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien bei der Angebotswertung berücksichtigt wurden, so ist die Dokumentation rechtsfehlerhaft.
6. Aus dem Urteil des EuGH vom 16.10.2003 (IBR 2003, 683) lässt sich das vom BayObLG und vom OLG Rostock statuierte restriktive Erfordernis einer Definition und Bekanntmachung von gesonderten technischen Mindestanforderungen als zwingende Voraussetzung für die Wertung von Nebenangeboten nicht ableiten. Weder Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37 EWG noch Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG verlangen ausdrücklich über formelle Anforderungen an Nebenangebote hinaus die Festlegung auch besonderer technischer Mindestbedingungen.
7. Auch der EuGH hat in seiner zitierten Entscheidung vom 16.10.2003 (IBR 2003, 883) nicht darüber entschieden, welche positiven Anforderungen an die Mindestanforderung zu stellen sind. Er hat lediglich festgestellt, dass es nicht genügt, wenn die Vergabestelle auf eine nationale Rechtsvorschrift verweist, die als Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist.
VolltextVPRRS 2006, 0162
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.03.2006 - VgK-04/2006
1. Aus dem Urteil des EuGH vom 16.10.2003 (IBR 2003, 683) lässt sich das vom BayObLG und vom OLG Rostock statuierte restriktive Erfordernis einer Definition und Bekanntmachung von gesonderten technischen Mindestanforderungen als zwingende Voraussetzung für die Wertung von Nebenangeboten nicht ableiten lässt. Weder Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37 EWG noch Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG verlangen ausdrücklich über formelle Anforderungen an Nebenangebote hinaus die Festlegung auch besonderer technischer Mindestbedingungen.
Auch der EuGH hat in seiner zitierten Entscheidung vom 16.10.2003 (IBR 2003, 883) nicht darüber entschieden, welche positiven Anforderungen an die Mindestanforderung zu stellen sind. Er hat lediglich festgestellt, dass es nicht genügt, wenn die Vergabestelle auf eine nationale Rechtsvorschrift verweist, die als Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist.
2. Weichen Angebote von den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses ab, ist der Auftraggeber nicht gehindert diese dennoch zu werten, wenn sie nur unwesentliche Änderungen am Plan erforderlich machen und für sie die zur Planänderung erforderlichen Zustimmungen eingeholt werden können.
3. Weichen mehrere Angebote von den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses ab und wird nur ein Angebot deswegen ausgeschlossen, so verstößt der Auftraggeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 19 Abs. 2 GWB.
4. Die an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter haben gemäß § 97 Abs. 7 GWB ein subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens und insbesondere der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren.
5. Gemäß § 30 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren. Zu den materiellen Dokumentationspunkten zählen insbesondere die Verfahrensphasen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie bei der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben.
6. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtnachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.
7. Findet sich in der Dokumentation lediglich die Wertung des Zuschlagskriteriums „Preis“ und ist dagegen in keiner Weise dokumentiert, ob, in welcher Weise und ggf. mit welchem Ergebnis die übrigen gemäß § 25a VOB/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien bei der Angebotswertung berücksichtigt wurden, so ist die Dokumentation rechtsfehlerhaft.
8. Nur in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat oder ausdrücklich nur das Kriterium "Preis" benannt hat, kann und darf ausschließlich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zu Grunde gelegt werden.
VolltextVPRRS 2006, 0148
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2005 - 2 VK 38/05
1. Als geeigneter Nachweis für die gewerbsmäßige Tätigkeit auf einem bestimmten Gebiet kann bei Handwerksbetrieben die Eintragung in die Handwerksrolle angesehen werden, nicht aber für einen industriellen Betrieb die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer, sondern nur die Eintragung im Gewerbezentralregister.*)
2. Im Einzelnen ungenannte "erhebliche Zweifel" an der Zuverlässigkeit eines Bieters können den Ausschluss seines Angebotes gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A nicht rechtfertigen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0119
VK Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 1 VK 29/05
1. Benennt der Bieter im Nachunternehmerverzeichnis zu den einzelnen Positionen jeweils mehrer durch "oder" verbundene Nachunternehmer, so ist sein Angebot nicht eindeutig und von der Vergabe auszuschließen.
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A i.V.m. § 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. a) VOB/A können Unternehmen ausgeschlossen werden, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist. Wenn die Vergabestelle von einem solchen Sachverhalt erst nachträglich – also nach Angebotsabgabe – erfährt, ist sie nicht gehindert und sogar verpflichtet, die Prüfung der Leistungsfähigkeit nochmals aufzugreifen.
3. Zu der Frage, ob ein Bieter, der weniger als 25% der ausgeschriebenen Bauleistungen in Eigenregie erbringen kann bzw. will, von der Vergabe auszuschließen ist.
4. Liegt eine Konstellation vor, in der unter Beachtung aller Beurteilungsspielräume des Auftraggebers die Erteilung des Zuschlages an den Antragsteller die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, kommt die Anweisung der Vergabekammer an den Auftraggeber in Betracht, dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen.
VolltextVPRRS 2006, 0067
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2006 - VK-SH 32/05
1. Bei der Gesamtvergabe eines Titels des Leistungsverzeichnisses an einen Nachunternehmer kann auf die zusätzliche Bezeichnung sämtlicher einzelner Ordnungsziffern in der Nachunternehmererklärung verzichtet werden, wenn die Nachunternehmer noch nicht namentlich zu benennen waren und sich durch Auslegung ergibt, dass der gesamte Titel an Nachunternehmer vergeben werden soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bieter neben Titeln an anderen Stellen auch Ordnungsziffern benennt.*)
2. Mögliche Zuordnungsschwierigkeiten hinsichtlich Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen müssen ins Gewicht fallen, um das Angebot deswegen auszuschließen.*)
3. Steht eine losweise Vergabe nicht unter Vorbehalt und enthält die Offerte des Bieters auch keinen Vorbehalt, dass alle Lose nur zusammen bezuschlagt werden können, sind mögliche Vergaberechtsverstöße, die sich ausschließlich auf andere Lose und nicht auf das Angebot insgesamt beziehen, hinsichtlich des streitgegenständlichen Loses unbeachtlich.*)
4. Grundsätzlich können auch Bieter, die dem Auftraggeber aus weiteren Geschäftskontakten bekannt sind, nicht auf die vorhandene Kenntnis beim Auftraggeber verweisen (hier: Gewerbezentralregisterauszug bereits in einem anderen Vergabeverfahren des Auftraggebers beigebracht), wenn Eignungsnachweise ausdrücklich mit dem Angebot vorzulegen sind.*)
5. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote von der Wertung ausgeschlossen, wenn die Eintragungen in der Nachunternehmerliste unvollständig sind, weil sie mangels entsprechender Eintragungen in der Spalte "OZ" den Umfang der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen.*)
6. Als ein "unterliegender" Beteiligter i.S.d. § 128 Abs. 3, 4 GWB ist auch ein Beigeladener anzusehen, sofern er zur Hauptsache einen Antrag gestellt hat, und wenn und soweit in der Hauptsache entgegen seinem Antrag entschieden worden ist. Dies hat zur Folge, dass er an den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu beteiligen ist und notwendige Aufwendungen des obsiegenden Gegners zu erstatten hat.*)
VolltextVPRRS 2006, 0054
VK Bund, Beschluss vom 07.12.2005 - VK 1-146/05
1. Das Fehlen zwingend mit dem Angebot vorzulegender Erklärungen führt zum Ausschluss des Angebots. Das Nachfordern der Unterlagen ist nach § 24 VOB/A unzulässig.
2. Der Fortgang des Vergabeverfahrens kann subjektive Rechte eines zwingend auszuschließenden Bieters nicht verletzen.
3. Ein zwingend auszuschließender Bieter hat auch bei gleichartigen Mängeln der im Wettbewerb verbliebenen Angebote keinen Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens.
VolltextVPRRS 2006, 0050
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2005 - Verg 55/05
1. Die Vergabenachprüfungsinstanzen haben das dem öffentlichen Auftraggeber bei der Festlegung und Gewichtung der für maßgebend erachteten Eignungsmerkmale zustehende Ermessen lediglich in beschränktem Umfang zu kontrollieren. Es hat nur eine Prüfung auf Ermessensfehler stattzufinden.
2. Es ist zulässig, hohe Anforderungen an die Fachkunde und Leistungsfähigkeit wegen schwieriger Geländeverhältnisse zu stellen. Es ist aber notwendig, anzugeben, welche konkreten Eignungsmerkmale (Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit) einer angekündigten strengen Prüfung unterliegen sollen.
3. Die am einzelnen Auftrag auftretenden Besonderheiten (namentlich die Erschwernisse bei der Ausführung) sind bei der Eignungsprüfung vom Auftraggeber selbstverständlich in Rechnung zu stellen. Die dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Eignungsbewertung hat unternehmensbezogen u n d auftragsbezogen zu erfolgen. Gegenstand einer auftragsbezogenen Eignungsprüfung sind insbesondere die bei der Leistung auftretenden Erschwerungen.
VolltextVPRRS 2006, 0032
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.10.2005 - VK 18/2005
Die Forderung nach einer Fabrikatsangabe wird durch die Nennung zweier Hersteller mit jeweils einer Palette von Fabrikaten nicht erfüllt.
VolltextOnline seit 2005
VPRRS 2005, 0543VK Arnsberg, Beschluss vom 16.08.2005 - VK 13/05
1. Hinsichtlich der nach Art. 24 der Koordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 geforderten Mindestanforderungen für Nebenangebote ist auf den Inhalt der gesamten Vergabeunterlagen abzustellen, da der rechtliche Charakter einer Mindestanforderung durch ihren objektiven Erklärungsgehalt und nicht durch die Bezeichnung oder die Fundstelle (z. B. Richtlinie) bestimmt wird.*)
2. Keine Mindestanforderungen ergeben sich aus dem nur für den Amtsvorschlag geltenden Text des Leistungsverzeichnisses.*)
VolltextVPRRS 2005, 0542
VK Arnsberg, Beschluss vom 16.08.2005 - VK 14/2005
1. Hinsichtlich der nach Art. 24 der Koordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 geforderten Mindestanforderungen für Nebenangebote ist auf den Inhalt der gesamten Vergabeunterlagen abzustellen, da der rechtliche Charakter einer Mindestanforderung durch ihren objektiven Erklärungsgehalt und nicht durch die Bezeichnung oder die Fundstelle (z. B. Richtlinie) bestimmt wird.*)
2. Keine Mindestanforderungen ergeben sich aus dem nur für den Amtsvorschlag geltenden Text des Leistungsverzeichnisses.*)
VolltextVPRRS 2005, 0123
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2005 - Verg 45/04
1. Die Änderung einer Bietergemeinschaft zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung ist nicht zulässig.
2. Die Veräußerung eines Teilbetriebs eines Mitglieds der Bietergemeinschaft bedeutet keine Änderung der Bietergemeinschaft.
3. Der Bieter hat die Pflicht, nach Abgabe des Angebots aufgekommene und objektiv vertretbare Zweifel an der Leistungsfähigkeit auszuräumen.
4. Die Ersetzung von Eigengeräten durch Fremdgeräte bedeutet keine Änderung des Angebots.
5. An den schwerwiegenden Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein schwerwiegender Grund liegt nicht vor bei Verlängerung der Bauzeit und geänderter Losaufteilung.
VolltextOnline seit 2004
VPRRS 2004, 0384BayObLG, Beschluss vom 20.09.2004 - Verg 21/04
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umhegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (wie BGH Beschluss vom 18.5.2004, X ZB 7/04). Daran ändert auch nichts, dass der Bieter seine "Mischkalkulation" im Rahmen von Nachverhandlungen offen legt.*)
VolltextOnline seit 2001
VPRRS 2001, 0025VK Bund, Beschluss vom 23.11.2000 - VK 2-36/00
Für eine wirksame Erteilung des Zuschlags reicht es nicht aus, wenn die Vergabestelle den Bieter informiert, dass ihm der Auftrag erteilt werde, aber die Auftragssumme und die einzelnen Auftragsbestandteile erst später noch schriftlich mitgeteilt würden.
Volltext