Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4917 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
VPRRS 2016, 0265OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 37/14
1. Bei einem öffentlichen Bauauftrag ist zur Feststellung des Auftragswerts der Gesamtwert der Arbeiten zu veranschlagen, der die vom öffentlichen Auftraggeber gezahlten Geldbeträge und die von Dritten als Gegenleistung für die für ihre Rechnung errichteten Bauwerke geleisteten Beträge umfasst.
2. Für die Entscheidung, ob Bewerber oder Bieter auf Grund von Eigenerklärungen und beigebrachten Nachweisen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen sind, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren.
3. Erklärungen oder Nachweise, die nach Abgabe des Angebots auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers vorzulegen sind, aber vom Bieter nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, darf der Auftraggeber nicht nachfordern (entgegen OLG Celle, IBR 2012, 95).
VolltextVPRRS 2016, 0264
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 50/15
1. Formblätter, die zu dem Zweck abgefordert worden sind, bei der Auskömmlichkeitsprüfung des Preises und/oder bei der Beurteilung eventueller späterer Nachträge herangezogen zu werden, beinhalten keine Kalkulationsvorgaben, sondern sind als Kalkulationsabfragen zu bewerten.
2. Der Auftraggeber darf Angebote, die bei Vorliegen formaler Mängel jedenfalls wegen widersprüchlicher oder unvollständiger Angaben (Erklärungen oder Nachweise) an sich "ausschlusswürdig" sind, nicht ohne Weiteres aus der Wertung nehmen, ohne dem vom Ausschluss bedrohten Bieter zuvor zu einer Aufklärung aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die Widersprüche oder Unvollständigkeiten nachvollziehbar auszuräumen.
VolltextVPRRS 2016, 0262
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2016 - VgK-03/2016
1. Bietergemeinschaften sind trotz ihrer grundsätzlich wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nicht per se wettbewerbswidrig (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2015, 85 = VPR 2015, 7). Der Auftraggeber darf sie nicht allgemein von der Vergabe ausschließen.
2. Die Anforderung an eine Bietergemeinschaft, nur solche Referenzen vorzulegen, die die Bietergemeinschaft gemeinsam erbracht hat, ist vergaberechtlich problematisch, weil sie dem Charakter einer für den Einzelfall gebildeten Bietergemeinschaft widerspricht.
3. Vergaberechtlich problematische Festlegungen in der Ausschreibung sind unverzüglich zu rügen, anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
VolltextVPRRS 2016, 0245
VK Bund, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-138/15
1. Als schwere Verfehlungen, die zum Ausschluss eines Unternehmens wegen Unzuverlässigkeit führen, sind unter anderem schwerwiegende Rechtsverstöße wie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht anzusehen, insbesondere wenn sie sich auf die Auftragsdurchführung beziehen.
2. Die Feststellung einer schweren Verfehlung durch den Auftraggeber muss auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruhen. Bloße Behauptungen, unspezifizierte Vorwürfe, Vermutungen oder vage Verdachtsgründe reichen nicht aus.
3. Mutmaßlichen Straftaten, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft sind, belegen selbst keine konkrete Verfehlung bzw. Straftat und stellen keinen Ausschlussgrund dar.
VolltextVPRRS 2016, 0257
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
1. Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB). Es handelt sich bei dem streitbefangenen Gegenstand jedoch nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und 4 GWB, da es an einem entgeltlichen Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen fehlt. Vielmehr liegt eine Dienstleistungskonzession vor.*)
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, IBR 2009, 1244 - nur online; EuGH, IBR 2012, 215; OLG Brandenburg, IBR 2012, 1213 - nur online; VK Nordbayern, Beschluss vom 02.08.2006 - 21.VK-3194-22/06, IBRRS 2006, 3661 = VPRRS 2006, 0404).*)
VolltextVPRRS 2016, 0258
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 VK LSA 44/15
1. Fristgemäßen Rügeobliegenheit einer Bietergemeinschaft liegt bei den bevollmächtigten Vertretern, nicht bei dem Verfahrensbevollmächtigten.*)
2. Hierbei ist es nicht erheblich, dass die Antragstellerin als Bietergemeinschaft mit 12 Einzelmitgliedern fungierte. Angesichts des klaren Wortlauts des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. GWB kann dies nicht dazu führen, dass ihr zur Erhebung der Rüge längere Fristen eingeräumt werden. Dies würde die Antragstellerin im Übrigen gegenüber Einzelunternehmen bevorzugen, die sich an diesem Vergabeverfahren ebenfalls beteiligt haben.*)
3. Es oblag vielmehr den bevollmächtigten Vertretern, rechtsverbindlich für die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber zu handeln. Einer gesonderten Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft bedurfte es dazu nicht.*)
VolltextVPRRS 2016, 0254
VK Bund, Beschluss vom 21.06.2016 - VK 2-45/16
1. Eine gesetzliche Krankenkasse ist als öffentlicher Auftraggeber dazu verpflichtet, öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist vorrangig ein offenes Verfahren durchzuführen, wenn kein begründeter Ausnahmefall vorliegt.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob es "zweckmäßig" im Sinne des § 127 Abs. 1 SGB V ist, medizinische Hilfsmittel einschließlich der Erbringung damit in Zusammenhang stehender Serviceleistungen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu beschaffen, steht dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.
3. Begehrt ein Bieter das Unterlassen der Durchführung eines Vergabeverfahrens, fehlt es ihm an einer Verletzung in eigenen Rechten. Denn die Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber (hier: aus sozialrechtlichen Gründen) berechtigt oder nicht berechtigt ist, einen Bedarf im Wege einer vergaberechtlichen Ausschreibung zu decken, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und nicht in diesem zu prüfen.
VolltextVPRRS 2016, 0253
VK Bund, Beschluss vom 07.06.2016 - VK 2-37/16
1. Das Vergaberecht dient auch dem Zweck, sicherzustellen, dass das Angebot den Zuschlag erhält, das nicht nur auf dem Papier das wirtschaftlichste ist. Es soll vielmehr das Angebot den Zuschlag erhalten, das von vornherein auch realistisch kalkuliert ist und sich in der Umsetzungsphase auch ohne Nachträge etc. als tragfähig erweist.
2. Ein Angebot, das erkennbar auf unzutreffenden oder unrealistischen Annahmen basiert, kann nicht als das wirtschaftlichste angesehen werden.
3. Liegt der Preisabstand im Angebot des Bieters unter dem allgemein als Interventionsschwelle für den Auftraggeber angesehenen 10%-Abstand zum nächstplatzierten Angebot, handelt es sich schon tatbestandlich um kein ungewöhnlich niedriges Angebot.
4. Der Auftraggeber ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auch während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens dazu berechtigt, einen erkannten Wertungsfehler zu korrigieren.
VolltextVPRRS 2016, 0248
VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2016 - Z3-3-3194-1-61-12/15
1. Über die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung maßgebliche Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten hat die Vergabekammer grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren inzident zu entscheiden. Anders kann dies ausnahmsweise dann sein, wenn diese Fragen Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sind und die Genehmigung im Falle des § 14 Abs. 5 ApoG) Wirksamkeitsvoraussetzung für den zu vergebenden Vertrag ist.*)
2. Der apothekenrechtliche Grundsatz der Versorgung aus einer Hand gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG steht einer Leistungserbringung durch Bietergemeinschaften entgegen.*)
3. Nach § 4 EG Abs. 1 VOL/A 2009 ist das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Der Bieter muss den ungefähren Aufwand abschätzen können, um seinerseits die notwendigen Ressourcen beschaffen zu können.*)
4. Wird kein Preiswettwerb bei jedem Einzelabruf durchgeführt, ist für eine wirksame Rahmenvereinbarung, wie bei Abschluss eines jeden Vertrages, erforderlich, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) festgelegt sind. Dazu gehört bei einem Lieferauftrag auch der Preis der zu liefernden Leistung.*)
5. Bleibt unklar, ob Preisangaben mit 0,00 Euro die Bedeutung haben "das Produkt wird für 0,00 Euro geliefert" oder "das Produkt wird nicht angeboten und gehört nicht zum Leistungsumfang", sind die entsprechenden Angebote nicht wertbar.*)
VolltextVPRRS 2016, 0238
BVerwG, Urteil vom 14.04.2016 - 7 C 12.14
1. Ein Zugangsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG besteht auch an Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht hat.*)
2. Das Informationsweiterverwendungsgesetz begründet nach § 1 Abs. 2 a IWG keinen Anspruch auf Zugang zu angefragten Informationen. Das IWG gilt nicht für Informationen, an denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht hat.
3. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen auf Anfrage nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen.
4. Öffentliche Auftraggeber müssen den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung ausschreibungsbezogener Bekanntmachungen so verlässlich ermitteln, dass die Informationen im Anschluss unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.
VolltextVPRRS 2016, 0249
VK Südbayern, Beschluss vom 09.05.2016 - Z3-3-3194-1-04-01/16
1. Der Beginn der 30-Tage-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. erfordert positive Kenntnis, d.h. der Antragsteller muss zum einen die relevanten Tatsachen kennen, zum anderen zumindest in laienhafter Weise hieraus schlussfolgern, dass der Auftraggeber Bestimmungen des Vergaberechts missachtet.*)
2. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ist grundsätzlich vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 a der Richtlinie 2007/66/EG richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die positive Kenntnis des Antragstellers von dem als vergaberechtswidrig beanstandeten Vertragsschluss auf einer Information des Auftraggebers beruht. Anders kann dies lediglich in Fällen der Direktvergabe nicht prioritärer Dienstleistungen beurteilt werden, die Art. 2f Abs. 1 a i.V.m. Art. 2d Abs.1 der Richtlinie 2007/66/EG nicht erfasst. Nur diesen besonderen Fällen kann § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. nach seinem Wortlaut angewandt werden.*)
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV a.F. findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschreiben werden kann. Dies kann auch bei ärztlichen Leistungen, der Fall sein, wenn diese im Einzelfall eindeutig beschrieben werden können. In diesen Fällen sind die Leistungen regelmäßig nach dem 1. Abschnitt der VOL/A 2009 zu vergeben.*)
VolltextVPRRS 2016, 0239
VK Sachsen, Beschluss vom 03.05.2016 - 1/SVK/005-16
1. Nach § 7 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität für den Bieter so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen kann.*)
2. Eine Leistungsbeschreibung ist dann nicht eindeutig und erschöpfendend, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistungen von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden sollen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0228
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 - VgK-08/2016
1. Der Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn er der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht nur die finalen Angebote zur als Auftragsgegenstand festgelegten Variante zugrunde legt, sondern zu gleichen Teilen auch die indikativen Angebote zu den verworfenen Varianten.
2. Erhält ein Bieter einen Punktabzug, weil sein Konzept einen nach den Vergabeunterlagen möglichst zu vermeidenden Einsatz von Containern während der Bauphase vorsieht, ist es nicht gerechtfertigt, einem anderen Bieter die volle Punktzahl zu geben, nur weil dieser ohne nähere Erläuterung erklärt hat, dass auf den Einsatz von Containern verzichtet werden kann.
VPRRS 2016, 0231
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2015 - Verg 14/15
Eine "inhaltlich richtige" Erklärung darf nicht nachgefordert werden. Eine Nachforderung ist nur möglich, wenn die Erklärung oder der Nachweis fehlt oder formal unvollständig ist. Ist die Erklärung oder der Nachweis dagegen materiell unvollständig oder fehlerhaft, ist eine Nachforderung nicht möglich.
VolltextVPRRS 2016, 0229
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.03.2016 - VgK-01/2016
1. Der bloße "Anschein" einer Doppelmandatschaft eines Bieters oder Bewerbers führt nicht bereits zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Parteilichkeit besorgen lassen.
2. Ist ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen, kann die Vermutung der Voreingenommenheit nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich die Tätigkeit für den Bieter oder Bewerber nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren ausgewirkt hat.
3. Berät oder unterstützt ein Bieter oder Bewerber den Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens, hat der Auftraggeber (hier: durch Überlassung einer geschwärzten Fassung eines bereits ausgehandelten Pachtvertrags) sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
VolltextVPRRS 2016, 0220
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016 - 15 Verg 1/16
1. Ein Angebotsausschluss wegen einer unzulässigen Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen setzt voraus, dass die Leistungsbeschreibung eindeutig ist. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen somit nicht zum Angebotsausschluss.
2. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig und vollständig, wenn sie Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennen lässt, keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthält und alle für die Leistung spezifischen Bedingungen und Anforderungen benennt.
3. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung muss den Bietern ermöglichen, ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten zu kalkulieren. Dabei müssen die Bieter die für die Auftragsdurchführung wesentlichen Begleitumstände kennen oder zumindest zuverlässig abschätzen können.
VolltextVPRRS 2016, 0236
VK Bund, Beschluss vom 30.05.2016 - VK 2-31/16
Die Eingrenzung auf regionale Referenzmaßnahmen führt zu einer Bevorzugung des bisherigen Auftragnehmers und zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung nicht ortsansässiger Bieter, wenn sie in der Sache nicht erforderlich ist, um der legitimen Intention des Auftraggebers zu entsprechen.
VolltextVPRRS 2016, 0232
VK Bund, Beschluss vom 04.03.2016 - VK 1-4/16
1. Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit müssen bereits in der Bekanntmachung bekanntgegeben werden; in den Vergabeunterlagen sind allenfalls noch Konkretisierungen dieser Anforderungen zulässig.
2. Prüft der Auftraggeber das Angebot des erstplatzierten Bieters in seiner Gesamtheit und in Bezug auf auffällige Einzelpositionen, fordert er Erklärungen bzw. Unterlagen (insbesondere die Urkalkulation) an und wird es in einem Bietergespräch aufgeklärt, muss das Angebot selbst dann nicht von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn es preislich 37% vor dem Angebot des zweitplatzierten Bieters liegt.
VolltextVPRRS 2016, 0226
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2016 - 7 Verg 1/16
1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ferner Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zur Dienstleistungsaufträgen führen. Dienstleistungskonzessionen zählen nicht zu den öffentlichen Aufträgen.
2. Unter einer Dienstleistungskonzession ist eine vertragliche Konstruktion zu verstehen, die sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch unterscheidet, dass der den allgemeinen Risiken des Marktes ausgesetzte Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung enthält und gegebenenfalls die zusätzliche Zahlung eines Preises vorgesehen ist.
3. Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nicht gegeben.
VolltextVPRRS 2016, 0230
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 28/15
1. Der dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen zumutbare Prüfungsaufwand ist mit Rücksicht auf den vergaberechtlich bezweckten, möglichst raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Erteilen des Zuschlags, aber auch wegen der dem öffentlichen Auftraggeber bei der Angebotswertung in nicht unbegrenztem Umfang zu Gebote stehenden verwaltungsmäßigen und finanziellen Ressourcen, zu beschränken.
2. Der Auftraggeber hat nur die ihm zumutbaren Prüfungen anzustellen und darf die Vergabeentscheidung auf gesicherte (unbestrittene, bewiesene oder beweisbare) Erkenntnisse stützen, sofern die Entscheidung denn vertretbar ist.
VolltextVPRRS 2016, 0224
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.05.2016 - 1 Verg 1/16
1. Der Vergabestelle steht im Sinne eines geordneten Vergabeverfahrens "als Herrin des Vergabeverfahrens" auch die Möglichkeit offen, klare Regeln für Bieterfragen vorzugeben.
2. Sind Rückfragen der Bieter bis zu einem bestimmten Termin an den Auftraggeber zu richten, liegt kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, wenn ein nach dem festgelegten Zeitpunkt geführtes Telefonat nicht dokumentiert wird.
VolltextVPRRS 2016, 0221
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Verg 52/15
1. Entspricht die elektronische Signatur nicht den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers, werden Zweifel begründet, ob das Angebot eindeutig und nachprüfbar dem Bieter zuzuordnen ist und, ob der Bieter den (gesamten) Angebotsinhalt rechtsverbindlich erklären wollte.
2. Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit des Angebotsinhalts führen nicht zum zwingenden Angebotsausschluss. Das Angebot ist vielmehr auszulegen. Erst wenn die Zweifel nicht durch Auslegung ausgeräumt werden können, ist das Angebot auszuschließen.
3. Gibt der Auftraggeber zu erkennen, von seiner Entscheidung unter keinen Umständen abrücken zu wollen, kann die Rügeobliegenheit ausnahmsweise entfallen.
VPRRS 2016, 0218
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2016 - 11 Verg 12/15
1. Eine unzulässige De-facto-Vergabe kann auch im Falle von Vertragsänderungen nur innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Auf den Zeitpunkt der Änderung kann für den Fristbeginn nur dann abgestellt werden, wenn die Änderung isoliert angegriffen werden kann.*)
2. Ein unterlegener Bieter kann im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht verlangen, dass der Auftraggeber im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem bezuschlagten Bieter von etwaigen Leistungsstörungsrechten Gebrauch macht.*)
VolltextVPRRS 2016, 0205
OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2014 - Verg 5/14
1. Die Erstbeschaffung von Arzneimitteln zwecks Bestückung von Rettungsfahrzeugen stellt kein berufsmäßiges Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes dar.
2. Die Übernahme des vorhandenen Rettungsmittelbestands vom bisherigen Leistungserbringer ist mit den Vorgaben des Arzneimittel- und des Apothekengesetzes vereinbar.
VolltextVPRRS 2016, 0217
OLG München, Beschluss vom 02.06.2016 - Verg 15/15
1. Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, mitzuteilen sowie über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Eine telefonische Mitteilung genügt dem Formerfordernis nicht.
2. Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn statt einer europaweiten Ausschreibung ein nationales Vergabeverfahren eingeleitet wurde.
3. Von einem Geschäftsführer bzw. Inhaber kleinen Busunternehmen mit kleinem Fuhrpark und regionalem Tätigkeitsschwerpunkt können keine genauen Kenntnisse über die maßgeblichen Schwellenwerte und die Berechnung des Auftragswerts erwartet werden.
VolltextVPRRS 2016, 0189
OLG Celle, Urteil vom 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart)
1. Gemeinden handeln beim Abschluss von Konzessionsverträgen als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts und haben dabei eine marktbeherrschende Stellung.
2. Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden dazu verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen.
3. Die Auswahl des Konzessionärs muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die die Ziele des § 1 EnWG konkretisieren. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
VolltextVPRRS 2016, 0215
VK Bund, Beschluss vom 29.04.2016 - VK 2-23/16
1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen wurden, sind zwingend auszuschließen. Ob der Bieter nicht das angeboten hat, was der Auftraggeber nachgefragt hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
2. Der Auftraggeber darf den Inhalt des Angebots aufklären. Eine Aufklärung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Restzweifel ausgeräumt werden sollen, um dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Wertung des Angebots zu ermöglichen.
3. Eine Angebotsaufklärung darf nicht dazu führen, dass einem nicht annahmefähigen Angebot nachträglich zur Annahmefähigkeit verholfen wird, indem der Angebotsinhalt nachträglich geändert und erst so in Übereinstimmung zur Leistungsbeschreibung gebracht wird.
VolltextVPRRS 2016, 0213
VK Bund, Beschluss vom 19.01.2016 - VK 1-124/15
Ein Verfahren zur Vergabe von Arzneimittel-Rahmenrabattvereinbarungen nach dem sog. „Kaskadenprinzip“ ist für den Ersatzversorger nicht unzumutbar und nicht vergaberechtswidrig.
VolltextVPRRS 2016, 0211
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2016 - VK 1-132/15
1. Vertragliche Regelungen sind allenfalls dann vergaberechtswidrig, wenn für den Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist.
2. Die Zumutbarkeitsschwelle liegt bei Rahmenverträgen regelmäßig höher als bei anderen Verträgen, denn Rahmenvereinbarungen wohnen naturgemäß erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.
VolltextVPRRS 2016, 0204
EuGH, Urteil vom 18.02.2016 - Rs. C-446/14
1. Damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, muss es sich (1) um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, (2) die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, (3) dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und (4) sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
2. Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
3. Eine staatliche Maßnahme ist keine Beihilfe, wenn sie einen Ausgleich für Leistungen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen bildet und sie keine Verbesserung der Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens bewirkt.
VolltextVPRRS 2016, 0203
VK Bund, Beschluss vom 13.04.2016 - VK 2-19/16
1. Weichen Angebote von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, sind sie zwingend auszuschließen. Aufgrund der für den Bieter einschneidenden Konsequenzen kommt ein Ausschluss allerdings nur dann in Betracht, wenn die Vorgaben eindeutig und erschöpfend beschrieben worden sind, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mussten und vergleichbare Angebote zu erwarten waren (hier verneint).
2. Es obliegt dem Auftraggeber, die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bekannt zu geben. Inwieweit dabei eine Verpflichtung besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
3. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtswidrig ist, ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien informiert sind, anhand derer das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.
VolltextVPRRS 2016, 0197
OLG Bremen, Beschluss vom 29.01.2016 - 2 Verg 3/15
1. Ein VOF-Verhandlungsverfahren kann nicht unter den in § 17 VOB/A 2012, § 20 EG VOB/A 2012 oder in § 17 VOL/A 2009 genannten Voraussetzungen aufgehoben werden. Die VOF setzt nur die Möglichkeit eines Verzichts auf die Auftragserteilung voraus, ohne dessen Voraussetzungen zu regeln.
2. Die Aufhebung eines vom Auftraggeber trotz Kenntnis einer ungesicherten Finanzierung eingeleiteten Vergabeverfahrens ist nicht möglich, da der Auftragnehmer insoweit Vertrauensschutz genießt.
3. Da sich das VOF-Verhandlungsverfahren als dynamischer Prozess darstellt, in dem sich durch Verhandlungen Veränderungen ergeben können, sind Modifikationen solange vom Verfahren gedeckt, wie die Identität als solche gewahrt bleibt und kein "Aliud" entsteht.
VolltextVPRRS 2016, 0196
VG Köln, Beschluss vom 25.02.2016 - 6 L 2029/15
1. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht nicht, soweit diesem Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen.
2. Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind. Daraus ergibt sich, dass die Inhalte der Angebote - der Kaufpreis eingeschlossen - auch Dritten gegenüber geheim zu halten sind.
VolltextVPRRS 2016, 0194
VK Thüringen, Beschluss vom 14.01.2015 - 250-4003-7807/2014-E-01-G
1. Ein sog. Nichtoffenes Verfahren mit vorausgehendem Teilnahmewettbewerb unterscheidet sich von den anderen Vergabearten dadurch, dass der vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb zunächst dazu dient, fachlich geeignete Bewerber auszuwählen. Anschließend werden die so ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.
2. Der Wechsel eines Partners einer Bietergemeinschaft zwischen Teilnahmewettbewerb und Angebotseinreichung ist unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebots der (neuen) Bietergemeinschaft.
VolltextVPRRS 2016, 0195
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2015 - Verg 20/15
1. Bieter, denen das Angebot eines Erzeugnisses patentrechtlich untersagt werden kann, sind als nicht leistungsfähig anzusehen. Sie sind vom Bieterwettbewerb als ungeeignet auszuschließen.
2. Die Patentverletzung ist im Rahmen der Eignungswertung im Vergabenachprüfungsverfahren inzident zu überprüfen.
VolltextVPRRS 2016, 0186
VK Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2015 - VK 9/15
1. Ein nicht fristgerecht eingegangenes Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen, es sei denn, der verspätete Eingang wurde durch Umstände verursacht, die dem Bieter nicht zuzurechnen sind.
2. Das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber hat der Bieter zu tragen. Ein verspäteter Eingang des Angebots ist ihm nur dann nicht zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder vom Auftraggeber oder von niemandem, z.B. aufgrund von Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Ereignissen, zu vertreten ist.
VolltextVPRRS 2016, 0185
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2015 - 1 VK 15/15
1. Die Forderung nach Benennung der Nachunternehmer und das Verlangen von Verpflichtungserklärungen bereits mit dem Angebot ist in der Regel unzumutbar und deshalb grundsätzlich unzulässig.
2. Ist es zwingend notwendig, dass die Nachunternehmer und deren Konzepte und Möglichkeiten dem Auftraggeber bekannt sind, um überhaupt eine Wertung durchführen zu können, stellt die Forderung, die Nachunternehmer mit der Angebotsabgabe zu benennen, ausnahmsweise keine unzumutbare Forderung dar.
VolltextVPRRS 2016, 0184
VK Bund, Beschluss vom 24.03.2016 - VK 2-15/16
1. Hat ein Bieter Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen, ist das betreffende Angebot zwingend auszuschließen. Dem Auftraggeber steht insoweit kein Ermessen zu.
2. Ob der Bieter nicht das angeboten hat, was der Auftraggeber nachgefragt hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
3. Aufgrund der für den Bieter einschneidenden Konsequenzen kommt ein Ausschluss nur dann in Betracht, wenn die Vorgaben eindeutig und erschöpfend beschrieben worden sind, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mussten und vergleichbare Angebote zu erwarten waren.
4. Im Rahmen der Rechenprüfung hat der Auftraggeber der Frage nachzugehen, ob der Rechenweg und das Rechenergebnis im jeweiligen Angebot korrekt sind. Im Anwendungsbereich der VOL/A 2009 gibt es allerdings keine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn mathematische Fehler festgestellt werden. Ist die Ursache des Fehlers unklar, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie das Angebot insoweit auszulegen ist.
VolltextVPRRS 2016, 0183
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 41/15
1. Bieter, die in Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben, können von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden.
2. Die von öffentlichen Auftraggebern gestellten Anforderungen an die Eignung sind allerdings - ebenso wie die zum Beleg der Eignung geforderten Nachweise - bereits in der Bekanntmachung anzugeben.
3. Die Forderung des Auftraggebers, offen zu legen, ob und welches Schwesterunternehmen sich ebenfalls am Wettbewerb beteiligt, verstößt gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs.
VolltextVPRRS 2016, 0158
VK Bund, Beschluss vom 09.09.2015 - VK 1-82/15
1. Der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich zur sog. produktneutralen Ausschreibung verpflichtet; insbesondere darf der Beschaffungsgegenstand nicht auf bestimmte Produkte eines bestimmten Herstellers beschränkt werden.
2. Von diesem Grundsatz darf der Auftraggeber ausnahmsweise abweichen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
3. Eine Markterforschung oder Markterkundung, ob eine andere Lösung (mit Wettbewerbsprodukten) möglich ist, ist in diesem Fall aber nicht erforderlich.
VolltextVPRRS 2016, 0180
VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2016 - 3 K 15.1070
Eine unterbliebene Losbildung bei der Auftragsvergabe durch den Auftraggeber stellt einen schweren Vergaberechtsverstoß dar, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung einer gewährten staatlichen Zuwendung (hier: zur Ersetzung eines alten Feuerwehrfahrzeugs) berechtigt.
VolltextVPRRS 2016, 0179
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
1. Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB).*)
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises.*)
VolltextVPRRS 2016, 0172
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2016 - Verg 1/16
1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, sich bei der zu seinem Leistungsbestimmungsrecht gehörenden Festlegung des Leistungsorts oder des Orts, an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, in erster Linie an seinen eigenen Bedürfnissen zu orientieren.*)
2. Die damit unter Umständen verbundene Beschränkung des Wettbewerbs insbesondere in Form einer potentiellen Benachteiligung nicht ortsansässiger Unternehmen ist hinzunehmen, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt, also verhältnismäßig ist.*)
3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Wettbewerb dadurch zu fördern, dass er einen Teil der Leistung, die er vergeben will, selbst erbringt und so Unternehmen die Bewerbung um die übrige Leistung erleichtert.*)
4. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Vergabebedingungen so zu gestalten, dass sich faktisch nur Unternehmen um den Auftrag bewerben können, die entweder ortsansässig sind oder mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten.*)
5. (Mindest-)Anforderungen an die Eignung dürfen nicht dem Zweck dienen, Auftraggeber vor Problemen und Risiken zu bewahren, die nichts mit der Eignung des (potentiellen) Vertragspartners zu tun haben, sondern z. B. auf Besonderheiten und Schwierigkeiten eines bestimmten Marktes zurückzuführen sind.*)
VolltextVPRRS 2016, 0174
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 VK LSA 8/15
Im Sinne der Rechtsprechung ist eine Änderung eines Vertrags als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweist, als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2008 - Rs. C-454/06, IBRRS 2008, 1720 = VPRRS 2008, 0166). Eine Änderung ist hiernach u. a. als wesentlich anzusehen, wenn Bedingungen eingeführt werden, die möglicherweise die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Unternehmen oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre.*)
VolltextVPRRS 2016, 0173
VK Nordbayern, Beschluss vom 31.03.2016 - 21.VK-3194-02/16
1. Die Antragsfrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist nicht relevant, wenn die VSt auf die Frist in der Bekanntmachung nicht hingewiesen hat.*)
2. Hat ein Bieter zwar alle Erklärungen abgegeben und das Leistungsverzeichnis vollständig ausgefüllt, jedoch subjektiv die Absicht, die Ausführung der Leistung abweichend vom Angebot durchzuführen, fehlt diesem Bieter die notwendige Zuverlässigkeit.*)
3. Bedient sich ein Bieter der Fähigkeiten Dritter zur Leistungserbringung, so muss die VSt auch die Eignung der Dritten vor Zuschlagserteilung prüfen können. Hierzu kann sie mit dem Angebot zunächst die Angabe von Nachunternehmerleistungen fordern.*)
4. Bei der Abgrenzung von Nachunternehmerleistungen und reinen Hilfsleistungen kommt es entscheidend darauf an, welche konkreten Leistungen nach dem ausgeschriebenen Vertrag im Einzelnen zu erbringen sind.*)
VolltextVPRRS 2016, 0171
BVerwG, Beschluss vom 18.03.2016 - 3 B 16.15
Es verstößt gegen das bei der Auswahlentscheidung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu beachtende Transparenzgebot, wenn für die Auswahlentscheidung maßgebliche Unterkriterien erst nach der Öffnung der Bewerbungsunterlagen festgelegt und gewichtet werden.*)
VolltextVPRRS 2016, 0170
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 Verg 8/13
1. Die Bundesländer haben die Gesetzgebungskompetenz für die Vorgabe eines vergabespezifischen Mindestlohns.*)
2. Ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen wurde, kann einen letztlich aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber derzeit von der Beauftragung eines anderen Bieters Abstand nimmt, das laufende Vergabeverfahren entweder in ein früheres Stadium zurückversetzt oder aufhebt und ihm auf diese Weise eine zweite Chance zur Abgabe eines wertbaren Angebots gibt.*)
3. Die Eröffnung einer "zweiten Chance" durch eine darauf gerichtete Anordnung einer Vergabekammer oder eines Vergabesenats kommt allerdings nur in Betracht, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann.*)
4. Es genügt nicht, wenn lediglich diese Möglichkeit im Raum steht, etwa weil noch die ergebnisoffene Prüfung konkurrierender Angebote durch den Auftraggeber auf Ausschlussgründe aussteht, die diesem einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene und/oder einen Ermessensspielraum bei der Rechtsfolge einräumen.*)
5. Ein Auftraggeber kann dem "Mehrwertsteuerproblem" im Zusammenhang mit förmlichen Zustellungen dadurch ausweichen, dass er auf jede Aufschlüsselung des Angebotspreises verzichtet und nur die Benennung des Endbetrags verlangt, den ein Bieter für den Fall der Beauftragung je Zustellung beanspruchen will.*)
VolltextVPRRS 2016, 0166
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.12.2015 - VK 1-14/15
1. Das Vergabeverfahren beginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Veröffentlichungsorgan. Bei der im Amtsblatt der EU bekannt gegebenen Absicht der Direktvergabe handelt es sich um eine durch die Nachprüfungsbehörden überprüfbare Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers.*)
2. Die Überprüfung einer Vergabeentscheidung setzt voraus, dass sie nach außen erkennbar und in für den Auftraggeber verbindlicher Form erfolgt ist. Dokumente und Arbeitsunterlagen, die Vergabeentscheidungen erst vorbereiten, sowie Ankündigungen und Absichtserklärungen im Vorfeld von Ausschreibungen sind grundsätzlich nicht überprüfbar.*)
3. Die Direktvergabe eines Auftrags auf der Basis von Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 (Bagatellvergabe) setzt das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Es ist Aufgabe des Auftraggebers die Gründe, die für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sprechen, nachvollziehbar und plausibel zu dokumentieren.*)
VolltextVPRRS 2016, 0161
VK Südbayern, Beschluss vom 15.03.2016 - Z3-3-3194-1-03-01/16
1. Öffentliche Auftraggeber können nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 berufen, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren und ausschreiben würden. Die Gründe, die eine Aufhebung nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 rechtfertigen sollen, dürfen nicht der Vergabestelle zurechenbar sein.*)
2. Bieter müssen die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 17 Abs. 1, § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012; § 17 Abs. 1, § 20 EG Abs. 1 VOL/A 2009) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb rechtmäßig ist. Vielmehr bleibt es der Vergabestelle aus sachlichen Gründen, insbesondere bei einem geänderten Beschaffungsbedarf, grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, IBR 2014, 292).*)
3. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat der Auftraggeber darzulegen, inwieweit sich der Beschaffungsbedarf geändert hat. Die unkonkrete Behauptung, den Beschaffungsbedarf neu definieren zu wollen, reicht insbesondere dann nicht aus, wenn Indizien gegen eine Änderung des Beschaffungsbedarfs sprechen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0163
VK Südbayern, Beschluss vom 24.11.2015 - Z3-3-3194-1-51-09/15
1. Ein Angebot eines Bieters, das in erheblichem Umfang Allgemeine Geschäftsbedingungen dieses Bieters einführen will, ist wegen Änderung der Vertragsunterlagen auch dann auszuschließen, wenn die Vertragsunterlagen bestimmte Modalitäten des Auftrags nicht regeln, da in diesen Fällen ergänzend die allgemeinen Regelungen des BGB gelten.*)
2. Die Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB muss - abgesehen von Fällen der Entbehrlichkeit - grundsätzlich vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gegenüber der Vergabestelle erhoben werden.*)
3. Hat der Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben, kann er die Rüge vor Übermittlung des Nachprüfungsantrags nach § 115 Abs. 1 GWB nachholen.*)
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