Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2024, 0057VK Bund, Beschluss vom 02.02.2024 - VK 2-98/23
1. Muss eine der drei geforderten Referenzen eine Leistungserbringung gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber betreffen und benennt der Bieter keine Referenz, die auf den ersten Blick und zweifelsfrei keine Referenz eines öffentlichen Auftraggebers darstellt, muss die Vergabestelle die Auftraggebereigenschaft der als Referenz benannten Stelle prüfen und dies dokumentieren.
2. Bei der Wertung der Angebote nach "Schulnoten" ist der Wertungsprozess eingehend und angemessen zu dokumentieren.
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VPRRS 2022, 0219VK Bund, Beschluss vom 22.08.2022 - VK 1-73/22
1. Die Bieter sind in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei. Das schließt die Befugnis ein festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen.
2. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber sind im Grundsatz vergaberechtlich zugelassen. Sie beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter, beruhen jedoch auf der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers hinsichtlich der Regularien des Vergabeverfahrens.
3. Müssen alle Bieter Rabatte auf die Einzelpositionen in gleichem Maße gewähren, ohne dass die gegebenenfalls unterschiedlichen Spielräume der Bieter bei den jeweiligen Einzelpositionen berücksichtigt werden, werden alle Bieter gleich behandelt. Das bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.
VolltextVPRRS 2022, 0035
VK Bund, Beschluss vom 02.12.2021 - VK 1-104/21
1. Die Geltendmachung der Unwirksamkeitsfeststellung im Rahmen des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens setzt einen zulässigen Nachprüfungsantrag voraus. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der antragstellende Bieter kein eigenes Interesse am Auftrag geltend machen kann.
2. Wird ein öffentlicher Auftrag zulässiger Weise auf ein bestimmtes Unternehmen "zugeschnitten" und der Vertrag mit diesem Unternehmen ohne vorgeschaltetes Vergabeverfahren geschlossen, muss der Antragsteller plausibel darlegen, dass er sich im Fall einer vorherigen Bekanntmachung auf diesen Auftrag beworben hätte.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Beschaffung von IT-Supportdienstleistungen die Beschaffung anderer Software in Betracht zu ziehen.
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VPRRS 2019, 0172VK Westfalen, Beschluss vom 03.04.2019 - VK 1-9/19
Angebote, die die Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht einhalten, sind auszuschließen.*)
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VPRRS 2018, 0323VK Bund, Beschluss vom 14.09.2018 - VK 2-76/18
1. Die Leistungsbeschreibung als Basis dafür, was vom Auftraggeber gefordert wird und bieterseitig in den Konzepten darzustellen ist, muss hinreichend konkret sein. Das gilt auch dann, wenn die Leistung (lediglich) funktional beschrieben ist.
2. Eine Angebotswertung nach dem "Schulnotensystem" ist beurteilungsfehlerhaft, wenn die Leistungsbeschreibung konturenlos ist.
3. Für die Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß erkennbar ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf einen durchschnittlich fachkundigen Bieter abzustellen. Ein sorgfältig handelndes Unternehmen muss den Rechtsverstoß erkennen können, ohne hierzu rechtliche Beratung einholen zu müssen. Dafür müssen die Rechtsvorschriften, gegen die (möglicherweise) verstoßen wurde, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der Bieterkreise gehören.
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VPRRS 2017, 0091VK Südbayern, Beschluss vom 19.01.2017 - Z3-3-3194-1-47-11/16
1. Der Erklärungswert der Vergabeunterlagen beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB). Bei der Auslegung ist auf den objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen und sachkundigen Bieters abzustellen, der die Vergabeunterlagen in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis nimmt (BGH, IBR 2014, 328).*)
2. Hat der öffentliche Auftraggeber die Bewertungskriterien konkret abgefasst und zahlreiche Hinweise gegeben, worauf die Bieter in ihren Angeboten einzugehen haben und was zu einer guten Bewertung führen kann, kann er auch ein offenen Wertungssystem mit erheblichem Bewertungsspielraum verwenden. Dies gilt insbesondere für Vergabeverfahren, die noch der Richtlinie 2004/18/EG unterfallen.*)
3. Gewährt ein Bewertungssystem (Zuschlagskriterien in Verbindung mit der Bewertungsskala) dem Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum sind erhöhte Anforderungen an die Dokumentation zu stellen, um die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.*)
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VPRRS 2016, 0019VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2015 - 3 VK LSA 65/15
Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 Abs. 2 VOL/A 2009, dass vorzulegende Unterlagen und die Zuschlagskriterien bereits in der Bekanntmachung genannt werden. Diese können in anderen Unterlagen, z. B. den Vergabeunterlagen, lediglich präzisiert, aber keinesfalls verschärft, erleichtert, zurückgenommen oder neu eingeführt werden. Gemäß § 8 VOL/A 2009 müssen die Vergabeunterlagen alle Angaben umfassen, die erforderlich sind, um eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe zu ermöglichen. Unter anderem enthalten die Vergabeunterlagen die Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Zuschlagskriterien, sofern nicht in der Bekanntmachung bereits genannt sind.*)
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VPRRS 2015, 0390VK Baden Württemberg, Beschluss vom 20.03.2015 - 1 VK 6/15
1. Sind Vergabeunterlagen widersprüchlich, so dass der Bieter sich bei Erstellen des Angebots im Unklaren darüber befindet, was er anbieten soll oder anbieten darf, so erkennt er zu diesem Zeitpunkt den Vergabefehler, die Widersprüchlichkeit. Versteht der Bieter eine Forderung im Anforderungskatalog hingegen nicht als widersprüchlich, trifft ihn auch keine Rügeobliegenheit.
2. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, sind auszuschließen. Das gilt auch bei der Durchführung des Verhandlungsverfahrens, das an sich grundsätzlich eine Konkretisierung der Leistung erlaubt.
VolltextVPRRS 2015, 0050
VK Sachsen, Beschluss vom 09.12.2014 - 1/SVK/032-14
1. In einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer "de-facto-Vergabe" dürfen keine überzogenen Anforderungen an die Präzisierung des Antragsgegenstandes gestellt werden, da anderenfalls ein effektiver Rechtsschutz unmöglich gemacht würde.*)
2. Ob ein einheitliches Beschaffungsvorhaben vorliegt oder mehrere trennbare, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Liegen zwei Verträge vor, so beurteilt sich die Einheitlichkeit danach, ob zum Zeitpunkt der Vornahme der Geschäftsakte die Parteien davon ausgehen, dass diese mit einander "stehen und fallen sollen".*)
3. Für § 98 Nr. 4 GWB ist die "Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses" ausreichend. Eine tatsächlich ausgeübte Beherrschung oder verbindliche Vereinbarung eines bestimmten gleichgerichteten Vorgehens bei mehreren Gesellschaftern ist nicht erforderlich.*)
4. Zum Anwendungsbereich des Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 24. April 2012 zur Freistellung der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG.*)
5. Unterfällt ein Auftrag nicht unmittelbar dem Tätigkeitsbereich der Energie- und Wasserversorgung (hier Telekommunikationsanlage), sind die Regeln der SektVO anwendbar, wenn die Beschaffung auch überwiegend der Erledigung der Sektorentätigkeit dient.*)
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VPRRS 2014, 0653OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2014 - 15 Verg 6/14
1. Haben die Mitglieder einer Bietergemeinschaft (BIEGE) nur einen unerheblichen Marktanteil und werden sie erst durch das Eingehen der BIEGE in die Lage versetzt, ein Angebot abzugeben und am Wettbewerb teilzunehmen, ist die Bildung einer BIEGE vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
2. An der Vereinbarkeit der Regelung in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB mit dem zugrunde liegenden Europarecht bestehen keine Zweifel.
3. Das Verbot der Vermischung von Zuschlags- und Eignungskriterien ist zwischenzeitlich so intensiv und wiederholt behandelt und thematisiert worden, dass sich ein durchschnittliches Unternehmen, das nicht völlig unerfahren auf dem maßgeblichen Markt ist und sich für einen größeren öffentlichen Auftrag interessiert, vor diesem Thema nicht verschließen kann. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich der VOL/A-EG, weil in diesem Regelungswerk das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien besonders deutlich zu Tage tritt. Einen Verstoß gegen dieses Verbot muss der Bieter daher unverzüglich rügen.
VPRRS 2014, 0602
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2014 - VgK-31/2014
1. Der Änderung der Vergabeunterlagen steht es gleich, wenn ein Bieter zwar keine sichtbaren Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt, in einem Begleitschreiben zum Angebot aber Vorbehalte vornimmt.
2. Eine vom Wortsinn her nicht mehr gedeckte abweichende Interpretation der Leistungsbeschreibung im Angebot des Bieters steht einer Abänderung der Vergabeunterlagen gleich.
3. Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen keine qualitativen Mindestkriterien für ein Schulungskonzept vor, kann er das Angebot eines Bieters trotz eines erkennbaren Minderleistungsansatzes gegenüber dem Angebot eines anderen Bieters nicht vom Vergabeverfahren ausschließen.
4. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.
5. Bis zur Reform des GWB zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien auch und zur Anpassung der Rügefrist auf 10 bzw. 15 Kalendertage darf die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht mehr abweichend angewendet werden.
VolltextVPRRS 2014, 0331
VK Südbayern, Beschluss vom 01.04.2014 - Z3-3-3194-1-03-02/14
1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, samt sämtlichen Unterkriterien, die er anzuwenden beabsichtigt und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 8/13).*)
2. Nach der derzeit gültigen Rechtslage ist streng zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden. Hat die Vergabestelle die erforderlichen fachlichen Kenntnisse eines Unternehmens in Bezug auf eine bestimmte Open-Source-Software (LibreOffice) bereits im Teilnahmewettbewerb bejaht, kann die Einbindung des Unternehmens in die Entwicklercommunity von LibreOffice nicht nochmals als Zuschlagskriterium herangezogen werden.*)
VPRRS 2014, 0139
VK Bund, Beschluss vom 04.08.2004 - VK 1-87/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0057
VK Bund, Beschluss vom 23.10.2013 - VK 2-88/13
1. An den Umfang der Dokumentation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Angebot überwiegend mit "gut" und nur sehr vereinzelt mit "durchschnittlich" bewertet worden ist. In Fällen, in denen ein Bieter eine derart hohe Bewertung erhält, würde es die Dokumentationspflichten überspannen, wenn man von der Vergabestelle immer eine ausführliche Begründung dafür verlangen würde, warum sie nicht eine noch höhere Punktzahl vergeben hat.
2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Bietern Verhandlungen über ihren jeweiligen Angebotsinhalt zu führen, um diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote fortwährend zu optimieren.
3. Es stellt keinen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn zwei Lose von unterschiedlichen Gremien bewertet wurden. Maßgeblich ist lediglich, dass innerhalb eines Loses die Gleichheit und Gleichbehandlung gewährt ist, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.
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VPRRS 2013, 1653VK Bund, Beschluss vom 25.10.2013 - VK 2-90/13
1. An den Umfang der Dokumentation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Angebot überwiegend mit "gut" und nur sehr vereinzelt mit "durchschnittlich" bewertet worden ist. In Fällen, in denen ein Bieter eine derart hohe Bewertung erhält, würde es die Dokumentationspflichten überspannen, wenn man von der Vergabestelle immer eine ausführliche Begründung dafür verlangen würde, warum sie nicht eine noch höhere Punktzahl vergeben hat.
2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Bietern Verhandlungen über ihren jeweiligen Angebotsinhalt zu führen, um diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote fortwährend zu optimieren.
3. Es stellt keinen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn zwei Lose von unterschiedlichen Gremien bewertet wurden. Maßgeblich ist lediglich, dass innerhalb eines Loses die Gleichheit und Gleichbehandlung gewährt ist, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.
VolltextVPRRS 2013, 1522
VK Bund, Beschluss vom 25.10.2006 - VK 3-114/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0932
VK Bund, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-31/13
1. Für das Vorliegen eines Verschlusssachenauftrags ist es nicht zwingend erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber dem Bieter Kenntnis von Verschlusssachen verschafft. Ausreichend ist, dass der Bieter (potentiellen) Zugang zu Verschlusssachen bei der Auftragsdurchführung erhält.
2. Die Beschaffung von Virenschutzsoftware im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags dient der Abwehr von elektronischen Angriffen auf die IT-Infrastruktur des Auftraggebers und damit der Gefahrenabwehr im weiteren Sinne.
3. Die Beschränkung der Anzahl der von den Bietern vorzulegenden Referenzen verstößt auch bei einem Teilnahmewettbewerb für ein nicht offenes Verfahren gegen den Wettbewerbsgrundsatz.
4. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 VSVgV, wonach die Auftraggeber geforderte Nachweise in einer abschließenden Liste zusammenzustellen haben, ist auch auf Teilnahmewettbewerbe anwendbar.
VolltextVPRRS 2013, 0159
EuG, Urteil vom 20.09.2011 - Rs. T-461/08
1. Das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes ist dann gewahrt, wenn der öffentliche Auftraggeber jedem abgelehnten Bieter auf dessen Antrag eine hinreichende Begründung liefert, damit dieser unter den bestmöglichen Voraussetzungen von diesem Recht Gebrauch machen kann und ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen.
2. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sind verletzt, wenn der Auftraggeber die Fähigkeit der Bieter, sämtliche Dienstleistungen zu erbringen, mit denen im Rahmen des Auftrags zu rechnen war, nicht als "Kriterium für die Auswahl" der Bieter berücksichtigt, sondern als "Zuschlagskriterium", weil dadurch ein ungenaues Kriterium benutzt wird, das praktisch den bisherigen Vertragspartner begünstigt.
3. Es stellt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung dar, wenn der Auftraggeber die relativen Gewichtungen der Zuschlagskriterien im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens geändert hat.
VolltextVPRRS 2013, 0011
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2012 - VK 3-129/12
1. Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Einer Überprüfung nicht zugänglich sind Sachverhalte, bei denen der Auftraggeber die fragliche Leistung in Eigenleistung und damit selbst erbringt.
2. Ein Vertrag zwischen zwei selbstständigen Rechtspersonen ist kein öffentlicher Auftrag, wenn sich die Beziehung zwischen den Vertragsparteien bei der im Vergaberecht gebotenen funktionalen Betrachtungsweise so darstellt, als würde der Auftraggeber den Auftrag selbst erledigen.
VolltextVPRRS 2013, 0010
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2012 - Verg 8/12
Nicht ordnungsgemäß geforderte Eignungsnachweise dürfen anerkanntermaßen keine Berücksichtigung bei der Eignungsprüfung finden. Die sich danach ergebende Verringerung des Eignungsniveaus ist im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Eignungsprüfung gleichwohl vergaberechtlich irrelevant.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0324OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012 - Verg W 2/12
1. Bauleistungen im vergaberechtlichen Sinne sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen.*)
2. Der Neueinbau von technischen Anlagen in ein bestehendes Gebäude fällt unter den Begriff der Bauleistung, wenn die Anlagen für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Danach ist die Beschaffung eines Planetariumsprojektors und einer digitalen Ganzkuppelvideoprojektionsanlage für ein bestehendes Kuppelplanetarium als Bauauftrag anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Lieferanteil den Montageanteil überwiegt.*)
VolltextVPRRS 2012, 0266
VK Bund, Beschluss vom 15.03.2012 - VK 1-10/12
1. Eignungsanforderungen sind bereits in der Vergabebekanntmachung aufzuführen; in den Vergabeunterlagen sind allenfalls noch Konkretisierungen zulässig.
2. Der Auftraggeber hat nach § 19 EG Abs. 2, 3 VOL/A 2009 die Möglichkeit, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Hinsichtlich der Frage der Nachforderung steht ihm ein Ermessen zu. Ohne eine entsprechende Ermessensausübung ist ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen oder Nachweise unzulässig.
VolltextVPRRS 2012, 0049
OLG München, Beschluss vom 24.01.2012 - Verg 16/11
1. Der Auftraggeber darf vor Ablauf der Beschwerdefrist den Zuschlag nicht erteilen. Die Beschwerdefrist erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Wochen. Sie beginnt mit Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer.
2. Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig ist und deshalb dessen Kosten im Vergabeverfahren nach § 128 Abs. 4 Satz 3 und 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG zu erstatten sind, kann nicht schematisch, sondern nur anhand einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-Prognose.
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0248EuGH, Urteil vom 09.06.2011 - Rs. C-401/09 P
1. Ein Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung, bei der von vorneherein feststeht, dass sie ihm gegenüber nur erneut bestätigt werden kann.
2. Die bloß abstrakte Aufführung eines Grundes in einer Rechtsmittelschrift, die nicht durch genauere Angaben untermauert wird, entspricht nicht der Verpflichtung zur Begründung dieses Rechtsmittels.
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0451VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2010 - VK 2-32/10
Wird ein Angebot nicht in einem verschlossenen Umschlag eingereicht, ist es als nicht ordnungsgemäß eingegangen anzusehen.
VolltextVPRRS 2010, 0470
VK Bund, Beschluss vom 05.07.2010 - VK 3-60/10
1. Die vom Auftraggeber vorgesehene Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen.
2. Die Verkürzung der Bindefrist stellt eine abweichende Bestimmung gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen dar.
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0386VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.06.2009 - VK 2 LVwA LSA-13/09
1. Bei der Forderung nach einem Mindestjahresumsatz für die letzten 3 Jahre ist in der Vergabebekanntmachung die geforderte Höhe anzugeben, sonst ist die Forderung zu vage und unbestimmt.
2. Der Auftraggeber überschreitet sein Ermessen, wenn er einen Mindestumsatz fordert, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht.
VolltextVPRRS 2009, 0376
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008 - Verg 49/08
1. Eine Änderung an den Verdingungsunterlagen kann auch gegeben sein, wenn inhaltlich eine andere Leistung angeboten wird, als im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben ist.
2. Wird lediglich die technische Eignung eines Systems näher erläutert, so liegt darin kein unzulässiges Nachverhandeln.
VolltextVPRRS 2009, 0333
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008 - Verg 37/08
Wird der Bieter unvollständig über die nachträgliche Festlegung von Kriterien und ihrer Gewichtung informiert, ist ein Vergaberechtsverstoß gegeben.
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0027VK Sachsen, Beschluss vom 07.01.2008 - 1/SVK/077-07
1. Die Teststellung im EDV-Bereich ist einer Bemusterung im allgemeinen Sinne gleichzusetzen, welche nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf in entsprechender Anwendung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A Bietererklärungen darstellen. Fehlen Muster, deren Vorlage der öffentliche Auftraggeber verlangt, oder sind verlangte Muster unvollständig, ist § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A entsprechend anzuwenden. Mängel einer Teststellung sind einem unvollständigen Muster gleichzusetzen.*)
2. Der rechtzeitige, oder auch ordnungsgemäße Zugang eines Angebotes, d.h. das Übermittlungsrisiko, liegt in der Risikosphäre des Bieters und ist von diesem zu vertreten. Etwaige Transportschäden, die ein Testgerät auf dem Wege zum (Erfüllungs-)Ort des Auftraggebers erlitten hat oder haben könnte fallen hierunter.*)
3. Die Aufhebung eines Offenen Verfahrens kann (kumulativ) auf mehrere Aufhebungsgründe gestützt werden, da an die einzelnen Aufhebungsgründe des § 26 Nr. 1 a-d VOL/A jeweils die gleiche Rechtsfolge geknüpft ist.*)
4. Sowohl aus dem Ausnahmecharakter des Verhandlungsverfahrens, als auch aus den sich gegenseitig ausschließenden Voraussetzungen der Tatbestände des § 3a Nr. 1 Absatz 5a VOL/A und des § 3a Nr. 2a VOL/A, ergibt sich, dass die einzelnen Tatbestände des § 3a VOL/A nicht kumuliert angewendet werden können. Argument hierfür ist, dass die einzelnen Tatbestände unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der im angestrebten Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung zu beteiligenden Bieter treffen.*)
5. Mit der Durchführung des (nachrangigen) Verhandlungsverfahrens ist stets eine Beeinträchtigung des Wettbewerbsprinzips, der Chancengleichheit der Bieter und auch der Transparenz verbunden, weil im Verhältnis zum Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung nur wenige formale Anforderungen gelten. Insbesondere aber besteht im Verhandlungsverfahren das Risiko für die Bieter, dass sie vom Auftraggeber unter (Preis-)Druck gesetzt werden.*)
VolltextOnline seit 2004
VPRRS 2004, 0493BayObLG, Beschluss vom 21.10.2004 - Verg 17/04
1. Die Landesversicherungsanstalt für Ober- und Mittelfranken ist öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB. *)
2. Verlangt der Auftraggeber das Angebot eines Listenpreises, entspricht ein Angebot mit einem für den Einzelfall kalkuliertem Preis nicht diesen Anforderungen; es ist zwingend auszuschließen. *)
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