Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2024, 0079VK Bund, Beschluss vom 31.01.2024 - VK 1-99/23
1. In einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt.
2. Mit der positiven Eignungsprüfung wird ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Auftraggeber die Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage später nicht nochmals abweichend beurteilt.
3. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann nur dann und insoweit begründet werden, wie der öffentliche Auftraggeber die Eignung des betreffenden Bewerbers abschließend geprüft hat, also z. B. nicht, wenn noch prüfungsrelevante Unterlagen oder Nachweise fehlen.
4. Wird die Eignung des Bestbieters zu Unrecht bejaht, muss ein Mitbewerber diesen Vergaberechtsverstoß im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ab der Begründung des Vertrauenstatbestands hinnehmen.
5. Öffentliche Aufträge sind an geeignete Unternehmen zu vergeben. Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben, die in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen sind.
6. Um den Ausschluss eines Bieters mangels Eignung zu rechtfertigen, müssen die betreffenden Eignungsanforderungen eindeutig sein. Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d. h. unklare oder mehrdeutige Vorgaben können einem Bewerber oder Bieter nicht entgegengehalten werden.
7. "Vergleichbar" ist eine Referenzleistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0012KG, Urteil vom 28.06.2019 - 9 U 55/18
1. Ein genereller Ausschluss von Bietern aus einem Vergabeverfahren oder seine generelle Nichtbeteiligung an ebensolchen ohne Einzelfallprüfung ("Vergabesperre") wegen Annahme von Interessenkonflikten i.S.d. § 6 VgV ist durchgehend vergaberechtswidrig, und zwar nicht nur, soweit es oberschwellige Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB betrifft, sondern auch für die Vergabeverfahren mit niedrigeren Auftragswerten.*)
2. Im unterschwelligen Bereich kann der ohne Einzelfallprüfung auf eine Vergabesperre gestützte und deswegen vergaberechtswidrige Ausschluss oder die Nichtbeteiligung Gegenstand von vertragsrechtlichen und deliktsrechtlichen Abwehransprüchen sein, die aber jeweils die Anhängigkeit eines konkreten Vergabeverfahrens voraussetzen.*)
3. Außerhalb eines anhängigen Vergabeverfahrens dagegen bestehen solche Abwehransprüche gegen die Vergabesperre nicht.*)
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VPRRS 2013, 0806VK Bund, Beschluss vom 26.09.2003 - VK 2-66/03
1. Allein die Tatsache, dass ein Bieter bereits im Rahmen früherer Aufträge Erfahrungen gesammelt hat und damit im Gegensatz zu anderen Bietern einen Wettbewerbsvorteil besitzt, bedeutet noch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn bei derartigen Erfahrungen handelt es sich um Werte, die aufgrund eigener wirtschaftlicher Leistung erworben wurden und damit auch in der Vergabeentscheidung positiv berücksichtigt werden können.
2. Auch wenn der Antragsteller ausweislich des Vergabevermerkes auf Rang neun des Bewertungsspiegels platziert wird, kann zumindest bei erheblichen Vergaberechtsverstößen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller ohne diese Fehler Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.
VolltextVPRRS 2013, 0745
VK Bund, Beschluss vom 15.05.2009 - VK 2-21/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0025
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.11.2012 - 21.VK-3194-26/12
1. Ein Verstoß gegen die Fristenregelung des § 101a Abs. 1 GWB führt gemäß §101b Abs. 1 GWB zur Unwirksamkeit des beabsichtigten Vertrages von Anfang an.*)
2. Nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A ist eine Leistung so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Selbst in einem Verhandlungsverfahren muss der Auftraggeber klare Vorstellungen über die Funktionen und Ziele der nachgefragten Leistung haben. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Beschaffungsbedarf mit größtmöglicher Bestimmtheit festzulegen, ebenso müssen Leistungsziel, Rahmenbedingungen und wesentliche Einzelheiten der Leistung feststehen.*)
3. Ohne vor Angebotsabgabe die Zuschlagskriterien festzulegen, kann eine transparente Angebotswertung nicht erfolgen. Darin ist eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes zu sehen, die dazu führen muss, dass das Verfahren ab den Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu wiederholen ist.*)
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0319VK Bund, Beschluss vom 14.09.2012 - VK 3-99/12
1. Bei der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber über einen Beurteilungsspielraum. Nur wenn der Auftraggeber von einem unzutreffenden Sachverhalt oder von unvollständigen Tatsachen ausgeht, sachwidrige Erwägungen anstellt oder sich nicht an einen von ihm aufgestellten Wertungsmaßstab hält, ist eine rechtswidrige Überschreitung des Beurteilungsspielraums anzunehmen. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind umso eher erreicht, desto mehr die Bewertung negativ vom Regelfall abweicht.
2. In einem VOF-Verfahren wird von den Bietern auch Kreativität bei der Leistungserbringung gefordert; es geht nicht nur um ein schematisches Abfragen von Leistungspositionen, sondern es besteht gerade Raum für die Einbringung eigener Lösungsansätze und Ideen durch die Bieter.
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0246Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 03.09.2009 - Rs. C-305/08
1. Art. 1 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG und insbesondere der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" sind dahin auszulegen, dass sie es einem Konsortium ohne Erwerbscharakter nicht verwehren, an der Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags für Dienstleistungen teilzunehmen, zu deren Erbringung das Konsortium nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen berechtigt ist.
2. Die Richtlinie 2004/18/EG steht innerstaatlichen Vorschriften entgegen, die Einrichtungen, die zu anderen Zwecken als zu Erwerbszwecken, wie etwa zu Forschungszwecken, tätig sind, von der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren ausschließen, vorausgesetzt, diese Einrichtungen sind nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen berechtigt, auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anzubieten.*)
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