Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
560 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2016, 0089OLG München, Beschluss vom 03.12.2015 - Verg 9/15
Verteilt der Bieter entgegen dem Leistungsverzeichnis Kosten, die in einer bestimmten Position anzugeben waren, auf andere Positionen des Leistungsverzeichnisses und hat diese Abänderungen Einfluss auf den Angebotspreis, ist das Angebot zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.
VolltextVPRRS 2016, 0068
VK Thüringen, Beschluss vom 21.05.2015 - 250-4003-2353/2015-E-003-SON
1. Ein Bieter ist nicht dazu verpflichtet, bei der Suche nach seinem Leistungsprofil entsprechenden europaweiten Ausschreibungen andere Publikationsorgane als das EU-Amtsblatt durchzusehen.
2. Der Fall einer De-facto-Vergabe liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber vergaberechtswidrig eine nationale Ausschreibung an Stelle einer eigentlich gebotenen europaweiten Ausschreibung durchführt.
3. Fehlt dem Bieter aufgrund einer durchgeführten De-facto-Vergabe jegliche Information über das geführte Vergabeverfahren, besteht keine Pflicht zu einer vom Nachprüfungsantrag isoliert einzureichenden Rüge.
VolltextVPRRS 2016, 0032
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2014 - Verg 24/14
1. Ein entgeltlicher Vertrag im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB besteht grundsätzlich aus der vereinbarten Leistung des vertraglich verbundenen Auftragnehmers und aus der in Geld bestehenden Gegenleistung des Auftraggebers. Die Entgeltlichkeit ist auch bei jedem geldwerten Vorteil gewahrt, so dass neben der unmittelbaren Zuwendung von Geldmitteln durch den Auftraggeber auch andere Formen der Leistungserbringung genügen.
2. Zur Ermittlung der Höhe des Auftragswerts, wenn Auftragsgegenstand die Übernahme, Lagerung, Sortierung, Behandlung und Entsorgung von Alttextilien und Altschuhen ist und die Leistungen des Auftragnehmers nicht durch die Zahlung eines Geldbetrags, sondern durch die teilunentgeltliche Zurverfügungstellung der werthaltigen Alttextilien und Altschuhe vergütet werden.
VolltextVPRRS 2016, 0018
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2015 - VK-SH 6/15
1. Der Umstand, dass sich der Bieter durch sein Unterkostenangebot in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, begründet keinen Konkurrenzschutz (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 45/11, IBR 2011, 603).
2. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, steht einem Unterkostenangebot nicht per se entgegen.
VolltextVPRRS 2016, 0009
VK Südbayern, Beschluss vom 17.11.2015 - Z3-3-3194-1-52-10/15
1. Komplexe Fragen zur Transparenz und Bestimmtheit einer Regelung zur Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung sind für durchschnittliche Bieter regelmäßig rechtlich nicht erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB.*)
2. Entsprechend der Rechtslage beim Ausschluss von Angeboten sind an die Transparenz und Bestimmtheit der Regelungen für eine Zuschlagslimitierung hohe Anforderungen zu stellen. Wie beim Angebotsausschluss ist die Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebots aufgrund einer Zuschlagslimitierung nur dort gerechtfertigt, wo sich eine eindeutige und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbare Regelung ermitteln lässt, in welchen Fällen die Limitierung greift.*)
3. In Fällen, in denen die Vergütung des Auftragnehmers für seine Entsorgungsdienstleistung ausschließlich in der Überlassung von werthaltigen Abfällen besteht, für die er zusätzlich einen Erlös an den Auftraggeber auskehren muss, liegt der Auftragswert in dem Saldo zwischen dem an den Auftraggeber ausgekehrten Negativpreis und dem tatsächlichen Verkaufserlös des Bieters bei der Verwertung.*)
VolltextOnline seit 2015
VPRRS 2015, 0431OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2015 - Verg 16/15
Ändert der Bieter die Vergabeunterlagen unzulässig ab, indem er nur die Kosten des Energieverbrauchs/die Kraftstoffkosten bis zu ihrem Sammel-/Sortierplatz, nicht aber bis zur Papierfabrik, wo die Verwertung des Altpapiers stattfinden soll, angibt, ist sein Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
VolltextVPRRS 2015, 0415
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.11.2015 - 21.VK-3194-29/15
§ 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 gibt der Vergabestelle ein Ermessen, fehlende Nachweise, die bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt wurden, nachzufordern. Hierzu ist dem Bieter eine Nachfrist zu setzen. Erfolgt eine solche Nachforderung durch die Vergabestelle nicht oder hat der Bieter in der ihm gesetzten Frist die Unterlagen nicht nachgereicht, so ist ein Ausschluss nach § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 zwingend. Die Vergabestelle kann insbesondere nicht auf die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweise im Nachhinein verzichten.*)
VolltextVPRRS 2015, 0437
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.09.2015 - 2 VK 08/15
1. Ein Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern ist nur statthaft, wenn es die Vergabe eines öffentlichen Auftrags i.S.d. § 99 GWB zum Gegenstand hat.
2. Eine beabsichtigten Erklärung des Verzichts auf die Kündigung des bisherigen Entsorgungsvertrags ist keine Auftragsvergabe.
VolltextVPRRS 2015, 0300
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.04.2015 - 1 Verg 7/14
1. Die Leistungsbeschreibung genügt den Anforderungen nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009, wenn der öffentliche Auftraggeber die jeweils gewünschten Leistungsmittel bzw. -merkmale dort so bestimmt, dass die angesprochenen fachkundigen Bieter dies im gleichen Sinne verstehen und insbesondere die für die Angebotserstellung wesentlichen Beschaffungsziele erkennen können.*)
2. Soweit eine Leistungsbeschreibung wettbewerbsrelevante Auslegungsfragen aufwirft, sind diese gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu klären, also aus der Sicht eines potentiellen Bieters. Allein der subjektive "Horizont" einzelner Bieter belegt weder eine Unklarheit der Leistungsbeschreibung noch eine (genau) deren Textverständnis entsprechende Vergabeanforderung.*)
3. Von der im allgemeinen Prozessrecht geltenden Regel, nicht über den Umfang des Antrags hinauszugehen, können im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren Ausnahmen zulässig sein, weil das Beschwerdegericht nicht strikt an den Beschwerdeantrag gebunden ist. Eine vom Antrag losgelöste und über dessen Wortlaut hinausgehende Sachentscheidung kann aber nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Es ist nicht Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen, an Stelle der Vergabestelle eine abschließende Vergabeentscheidung zu treffen, es sei denn, dass nach Prüfung der Eignungs- und Leistungsanforderungen und der darauf beruhenden Angebotswertung eindeutig nur eine einzige Vergabeentscheidung in Betracht kommt.*)
VolltextVPRRS 2015, 0236
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2015 - VgK-17/2015
1. Was Gegenstand des (öffentlichen) Auftrags ist, obliegt der Bestimmung durch den Auftraggeber und ist dem Vergabeverfahren nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich vorgelagert und somit vom Vergaberecht nicht unmittelbar erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts sind erst berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. zu einer Diskriminierung von Unternehmen führt.
2. Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ist jedenfalls dann vom Bieter hinzunehmen, wenn die auszuführenden Leistungen in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung und/oder in den übrigen Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber hinreichend genau definiert wurden.
3. Bei der Substantiierungspflicht der Rüge handelt es sich nicht um eine reine Formalie. Vielmehr soll die Rüge den Auftraggeber in die Lage versetzen, etwaige Rechtsverstöße zu erkennen und diesen abzuhelfen. Dazu ist es erforderlich, dass der Bieter in verfahrensfördernder Weise die Mängel konkret vorträgt, um eine sachgerechte Abhilfe zu ermöglichen.
4. Was dem Bieter an Substantiierung abverlangt wird, lässt sich nicht generell sagen, sondern hängt davon ab, inwieweit die Vergabeunterlagen oder die Vorabinformation ihn zum Vortrag in Stande gesetzt haben. Das bedeutet, dass der Bieter diejenigen Umstände konkret aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines Schadens ergibt. Pauschale und unsubstantiiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen in der Erwartung, die Aufklärungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, reichen nicht aus.
VPRRS 2015, 0441
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2015 - 1 VK 17/15
Ein inhaltlich unzureichender Auszug aus dem Handelsregister kann nicht nachgefordert werden.
VolltextVPRRS 2015, 0180
VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2015 - 6 K 1327/13
Vergaberechtsverstöße sind kein bei der Beurteilung des Vorliegens einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte der Andienungspflicht und Zuweisungsentscheidung nach der SAbfVO zu berücksichtigender Gesichtspunkt.*)
VolltextVPRRS 2015, 0438
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.04.2015 - 2 VK 2/15
1. Ein Nachprüfungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil das streitige Vergabeverfahren im Zeitpunkt der Antragserhebung bereits durch Zuschlagserteilung beendet worden war.
2. Ein unterlegener Bieter kann sich auf die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung bzw. des mit dem Bestbieter geschlossenen Vertrags nur berufen, wenn er diesen Verstoß fristgerecht gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.
3. Erklärt ein Bieter ausdrücklich den (bewusst) vorläufigen Verzicht auf eine entsprechende Rüge im bisherigen Verfahren, ist er präkludiert.
VolltextVPRRS 2015, 0157
VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2015 - Z3-3-3194-1-61-12/14
1. Gemäß § 7 EG Abs. 5 Satz 1 VOL/A muss der Auftraggeber sämtliche von ihm geforderten Eignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung benennen. Diese können in anderen Unterlagen, z.B. Begleitdokumenten, lediglich präzisiert werden.*)
2. Bei Diskrepanzen zwischen der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen bzgl. Eignungsanforderungen ist grundsätzlich der Inhalt der Bekanntmachung maßgeblich (OLG München, Beschluss vom 12.11.2010 - Verg 21/10, IBRRS 2010, 4490 = VPRRS 2010, 0408, und Beschluss vom 21.08.2008 - Verg 13/08, IBRRS 2008, 2700 = VPRRS 2008, 0270).*)
3. Um dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot zu genügen, muss eine Eignungsanforderung so hinreichend klar und deutlich formuliert sein, dass es einem verständigen Bieter ohne eigene Interpretation eindeutig erkennbar wird, was ein öffentlicher Auftraggeber fordert.*)
4. Widersprüche zwischen einem ersichtlich missglückten Bekanntmachungstext und klar formulierten Vergabeunterlagen dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0136
VK Südbayern, Beschluss vom 11.03.2015 - Z3-3-3194-1-65-12/14
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachprüfungsinstanzen bestimmt sich nach den allgemeinen Prozessgrundsätzen. Das Vergabeverfahren ist dem Zivilrecht zugeordnet. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit kann damit auf die Regelungen des EuGVVO (VO (EG) Nr. 44/2001 bzw. VO (EU) Nr. 1215/2012) zurückgegriffen werden (Anschluss an OLG München, 12.05.2011 - Verg 26/10, IBRRS 2011, 1866). Dies gilt nicht nur für die Vergabesenate, sondern auch für die Vergabekammern.*)
2. Die rechtliche Ausgestaltung der deutschen Vergabekammern, insbesondere § 114 Abs. 3 Satz 1 GWB darf nicht zu einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des effektiven Rechtsschutzes der Bieter führen.*)
3. Der richtige Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren bestimmt sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen (Anschluss an OLG München, 31.05.2012 - Verg 4/12, IBRRS 2013, 1047).*)
4. Ein mehrdeutiges Angebot, das gerade wegen seiner Mehrdeutigkeit auch gegen Vorgaben der Vergabeunterlagen verstößt und keine eindeutige Auslegung zulässt, kann weder durch Angebotsaufklärung noch durch Nachforderung geheilt werden, es ist zwingend auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0113
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2015 - 1 VK 66/14
Ein Angebotsausschluss wegen unzulässiger Änderung an den Vergabeunterlagen kann nicht auf missverständliche Vorgaben eines Leistungsverzeichnisses gestützt werden. Zweifel gehen zur Lasten der Vergabestelle.
VolltextVPRRS 2015, 0078
OLG Jena, Beschluss vom 21.01.2015 - 2 Verg 4/14
1. In einem Vergabeverfahren sind nur die Bieter zu berücksichtigen, die die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzen. Dies gilt auch in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
2. Es ist zwar vergaberechtlich zulässig, sich für die Leistungserbringung der Unterstützung anderer Unternehmen zu bedienen. Will sich der Auftraggeber aber mit der geforderten Referenz ein Bild über die technische Leistungsfähigkeit des potentiellen Vertragspartners machen, muss der Bieter offenbaren, dass nicht er selbst, sondern ein Nachunternehmer die Leistung erbringen wird.
3. Es ist unzulässig, nachträglich Angaben zu den eigenen Eignungsvoraussetzungen in einem wesentlichen Umfang zu ändern und das Angebot inhaltlich nachzubessern.
VolltextVPRRS 2015, 0067
VK Westfalen, Beschluss vom 03.02.2015 - VK 1-1/15
1. Gegen die Benennung eines Zuschlagskriteriums "Schadstoffemissionen und Energieverbrauch" bestehen grundsätzlich keine vergaberechtlichen Bedenken. Die Aspekte, die ein öffentlicher Auftraggeber dann überprüft, müssen aber objektiv bestimmt werden und effektiv kontrollierbar sein, damit eine Bewertung gelingt.*)
2. Vor dem Hintergrund, dass die Gesetzesänderung in § 19 EG Abs. 2 VOL/A (Nachfordern von Nachweisen) im Jahre 2009 erfolgte, weil nach Auffassung des BGH (beispielsweise BGH, 18.05.2004 - X ZB 7/04, IBR 2004, 448), unvollständige Angebote auszuschließen waren und man eben "günstige" Angebote nicht nur wegen des Fehlens eines unbedeutenden Nachweises ausschließen wollte, spricht vieles dafür, dass ein Nachfordern letztlich nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis tatsächlich nicht vorhanden war.*)
VPRRS 2015, 0049
VK Südbayern, Beschluss vom 16.12.2014 - Z3-3-3194-1-43-09/14
1. Die Vorschrift des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2d Abs. 1 a der Rechtsmittelrichtlinie erweiternd dahin auszulegen, dass sie bei Auftragsvergaben "ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union" eingreift, wenn diese nicht ausnahmsweise zulässig sind.*)
2. Eine Rüge der falschen Verfahrensart ist nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht entbehrlich, wenn der Antragsteller an dem unrichtig gewählten Vergabeverfahren beteiligt war und die Wahl des falschen Verfahrens erkannt hat oder erkennen konnte.)
3. Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit der Rüge gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB verstößt gegen europäisches Recht und ist bis zu einer europarechtskonformen Neuregelung mit einer konkret in Tagen bemessenen Frist nicht anzuwenden.*)
4. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB sind bereits tatbestandlich nicht anwendbar, wenn in einem Vergabeverfahren weder eine Bekanntmachung noch Vergabeunterlagen existieren.*)
5. Die Erhebung einer Rüge erst nach dem Absageschreiben nach einem rügelosen Mitbieten in einem erkennbar fehlerhaften Vergabeverfahren kann rechtsmissbräuchlich sein.*)
6. Erfolgt die Auftragsvergabe in einem ungeregelten Vergabeverfahren, verhindert indes der öffentliche Auftraggeber, dass darauf bezogene Verhaltenspflichten der betroffenen Bieter zur Entstehung gelangen können und der Vorwurf einer gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Pflichtverletzung mit Erfolg erhoben werden kann. Eine einseitige Anwendung der auf Treu und Glauben beruhenden Verhaltenspflichten zu Lasten des Bieters ist mit dem Normzweck des § 242 BGB nicht zu vereinbaren (Anschluss an OLG Düsseldorf, 02.10.2008 - Verg 25/08, VPRRS 2008, 0287).*)
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0672OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014 - Verg 8/14
1. Die Durchführung der Abfallentsorgung ist eine marktfähige Leistung, die grundsätzlich nach den Regeln des Vergaberechts im Wettbewerb zu vergeben ist.*)
2. Eine Vereinbarung zwischen zwei kommunalen Gebietskörperschaften, die alle Tatbestandsmerkmale eines öffentlichen Auftrags erfüllt, ist nicht allein deshalb „vergaberechtsfrei“, weil sie eine delegierende Aufgabenübertragung beinhaltet.*)
3. Zusammenarbeit ist schon begrifflich mehr als bloße Leistung gegen Bezahlung und beinhaltet ein bewusstes Zusammenwirken bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels.*)
4. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU meint eine Zusammenarbeit, das auf einem kooperativen Konzept beruht und bei dem jeder Beteiligte einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung einer öffentlichen Dienstleistung erbringt.*)
5. Für eine vergaberechtsfreie Kooperation reicht es nicht aus, wenn sich der „Beitrag“ eines Vertragspartners darauf beschränkt, den anderen für die Erbringung einer Leistung zu bezahlen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0580
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2014 - VgK-15/2014
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0542
VG Ansbach, Urteil vom 18.06.2014 - 11 K 14.00407
Einer gewerblichen Alttextil-Sammlung stehen überwiegende öffentliche Interessen entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit eines eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Dabei ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit anzunehmen, wenn die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.
VolltextVPRRS 2014, 0515
OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
1. Die Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien auf öffentlichen Flächen zur Durchführung einer gewerblichen Sammlung kann regelmäßig als Dienstleistungskonzession vergeben werden. Die Vergabe einer solchen Dienstleistungskonzession unterliegt nicht den Bestimmungen des Vergaberechts nach dem GWB.*)
2. Der Annahme einer gewerblichen Sammlung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG steht nicht entgegen, dass der Konzessionsnehmer sich verpflichtet, die Sammelbehälter regelmäßig zu leeren und die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.*)
3. Der Einwerfende übereignet Alttextilien regelmäßig unmittelbar an den Aufsteller der Sammelbehälter, so dass Letzterer insoweit keinen geldwerten Vorteil von dem Konzessionsgeber erhält.*)
VolltextVPRRS 2014, 0511
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 VK 25/14
Die Weitergabe der Angebotspreise aus bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren stellt zwar einen Fehler im Vergabeverfahren dar. Dieser ist allerdings nicht so gewichtig, dass er einen schwerwiegenden Grund für eine Aufhebung darstellt.
VolltextVPRRS 2014, 0450
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2014 - 1 Verg 3/14
1. Der Beschwerdeführer bestimmt mit dem Inhalt der Beschwerdeschrift den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.*)
2. Die Festlegung des Ortes, an dem die ausgeschriebene Dienstleistung zu erbringen ist oder an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, gehört zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, dessen Ausübung der Einleitung des Vergabeverfahrens vorgelagert und deshalb grundsätzlich der Nachprüfung entzogen ist.*)
3. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts kann ausnahmsweise vergaberechtswidrig sein, wenn die Umsetzung der Entscheidung in einem Vergabeverfahren mit dem dann zu beachtenden Regelungswerk kollidiert.*)
4. Die Bestimmung des Leistungsorts darf nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot und das aus ihm ableitbare Verbot des regionalen Protektionismus verstoßen.*)
5. Ein derartiger Verstoß liegt trotz einer sich aus der Bestimmung des Leistungsorts ergebenden potentiellen Benachteiligung "auswärtiger" Unternehmen nicht vor, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt.*)
VolltextVPRRS 2014, 0407
VK Nordbayern, Beschluss vom 17.12.1999 - 320.VK-3194-23/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0398
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2009 - VK 2-44/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0339
OLG München, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 2/14
1. Die Aufforderung der Vergabestelle, einen "Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 KrW/AbfG bzw. § 57 KrWG i.V.m. Entsorgungsfachbetriebeverordnung ..." vorzulegen, darf ein Bieter dahin verstehen, dass er lediglich irgendeine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nachweisen muss.
2. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Vergabestelle nicht von Gesetzes wegen gehalten ist, auf der Vorlage des Zertifikats 200140 zu bestehen, kann dieser Aufforderung nicht entnommen werden, dass die Vergabestelle nur Nachweise nach Zertifikat 200140 gefordert hat.
VolltextVPRRS 2014, 0617
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.02.2014 - 21.VK-3194-60/13
Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht davon aus, dass § 19 EG Abs. 6 VOL/A keinen grundsätzlichen Bieterschutz bezweckt, sondern in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers dient. Keinesfalls ist es Sinn der Vorschriften von §§ 19 EG Abs. 6, 2 EG Abs. 1 VOL/A, den Mitbietern auskömmliche Preise zu garantieren. Es würde vielmehr sogar einen Verstoß gegen die verbindlichen europäischen Richtlinien bedeuten, wenn ein Auftraggeber zu Gunsten von Bietern verpflichtet wäre, grundsätzlich nur auskömmliche und kostendeckende Preise zu akzeptieren.*)
VolltextVPRRS 2004, 0647
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 Verg 2/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0646
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.09.2004 - 6 Verg 3/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0175
VK Südbayern, Beschluss vom 27.09.2012 - Z3-3-3194-1-33-06/12
1. § 19 EG Abs. 6 VOL/A hat abgesehen von den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen keine bieterschützende Wirkung.*)
2. Bei einem Preisunterschied zwischen dem Antragsteller und günstigeren Bietern von unter 10 %, liegt kein Angebot vor, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht.*)
3. Die Eignungsprüfung obliegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Die Vergabekammer beschränkt sich bei der Entscheidung von Nachprüfungsprüfungsanträgen auf die Überprüfung der Ermessensausübung nach der Ermessensfehlerlehre.*)
4. Vergleichbare Leistungen bedeutet nicht, dass sie im jedem Fall gleichartig sein müssen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0112
VK Südbayern, Beschluss vom 11.08.2005 - Z3-3-3194-1-35-07/05
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sind diejenigen Angebote ohne nähere Wertung ihres Inhalts von der Vergabe auszuschließen, die von Bietern stammen, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben. Diese Ausschlussbestimmung steht in engem Zusammenhang mit dem gesetzlich verankerten Wettbewerbsprinzip in § 97 Abs. 1 GWB und dem Wettbewerbsgrundsatz in § 2 Nr. 1 VOL/A, nach dessen Abs. 2 wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen sind.*)
2. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.*)
3. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 g VOL/A sind Nebenangebote ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A ausgeschlossen hat.*)
4. Eine Vergabestelle ist auch weder gehalten noch berechtigt, die fehlenden Erläuterungen und Angaben von einem Bieter im Wege der Aufklärungsverhandlungen gem. § 24 VOL/A nachzufordern. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung. Die restriktive Regelung des § 24 Nr. 1 VOL/A gestattet es dem Auftraggeber - ebenso wie die entsprechende Regelung des § 24 Nr. 1 VOB/A - lediglich, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit den Bietern über ihre Angebote zu verhandeln, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.*)
VolltextVPRRS 2014, 0071
VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2003 - VK-36/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1794VK Arnsberg, Beschluss vom 06.11.2003 - VK 2-23/03
Keine Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages bei Kaufvertrag.*)
VolltextVPRRS 2013, 1787
VK Thüringen, Beschluss vom 15.11.2002 - 216-4003.20-032/02-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1752
VK Thüringen, Beschluss vom 31.07.2002 - 216-4003.20-031/02-SLZ
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1710
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2013 - 21.VK-3194-42/13
1. Werden fehlende oder falsche Steuersätze, bzw. Abgabensätze durch den Bieter ausgewiesen, sind diese durch die VSt zwingend zu ergänzen bzw. abzuändern.*)
2. Wenn Zweifel bestehen, ob ein angebotener mit dem gesetzlichen Steuersatz übereinstimmt, so ist vom Bieter vor einer etwaigen Abänderung eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts zu fordern.*)
VolltextVPRRS 2013, 1709
VK Südbayern, Beschluss vom 06.05.2002 - 120.3-3194.1-12-04/02
1. Wird ein behauptetes Unterangebot einer Beigeladenen vom Antragsteller nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt, ist der Nachprüfungsantrag in diesem Punkt unzulässig. Grundlage: § 107 Abs. 3 GWB*)
2. § 25 Nr. 3 Satz 1 VOL/A spricht zwar von der "Berücksichtigung aller Umstände" bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Bei Aufträgen jedoch, welche die Schwellenwerte erreichen bzw. überschreiten und somit nach dem 2. Abschnitt der VOL/A vergeben werden müssen, sind durch die zwingende Berücksichtigung der Vorschriften des § 9 a VOL/A diese "Umstände" vorab anhand von Zuschlagskriterien bekannt zu machen.*)
VolltextVPRRS 2013, 1693
VK Südbayern, Beschluss vom 23.10.2001 - 32-09/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1692
VK Südbayern, Beschluss vom 16.10.2001 - 36-09/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1689
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2000 - 1 VK 26/00
1. Ein Zweckverband zur Beseitigung von Klärschlamm, dessen Mitglieder z. T. auch juristische Personen des Privatrechts mit gewerblicher Zielsetzung sind, ist gleichwohl öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 3 GWB.
2. Erst während des Nachprüfungsverfahrens bekannt gewordene Vergabefehler bedürfen keiner gesonderten Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB.
3. Ein Bieter, der im Aufklärungsgespräch nach § 24 VOL/A sein Nebenangebot unzulässigerweise abändert, ist deswegen nicht unzuverlässig im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 2b i.V.m. § 7 Nr. 5c VOL/A.
4. Dem Bieter einer VOL-Ausschreibung sind technische Nebenangebote gestattet, die das vom Auftraggeber vorgegebene Leistungsziel auch auf andere Weise herbeiführen, als im Amtsvorschlag festgelegt.
5. Das Informationsrecht nach § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ist verletzt, wenn der Auftraggeber mit dem Bieter vereinbart, die Leistungen eines ihm genehmen Nebenangebots zum (geringeren) Preis eines anderen Nebenangebots zu erbringen.
VolltextVPRRS 2013, 1681
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2003 - VK 3/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1678
VK Saarland, Beschluss vom 19.01.2004 - 3 VK 05/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1676
VK Saarland, Beschluss vom 01.10.2003 - 3 VK 03/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1668
VK Südbayern, Beschluss vom 30.10.2013 - Z3-3-3194-1-28-08/13
1. Die Wahl der Formel für eine Erlösanpassungsregelung fällt unter das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Die Nachprüfungsinstanzen können die Wahl der Erlösanpassungsregelung lediglich dahingehend überprüfen, ob die Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen ist und die Begründung nachvollziehbar ist.*)
2. Nach der Novellierung der VOL/A zum 11. Juni 2010 ist das Verbot, den Bietern/ Auftragnehmern kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die sie keinen Einfluss haben und, deren Einwirkung auf die Preise und Fristen sie nicht im Voraus schätzen können, explizit nicht mehr gesetzlich untersagt. Das ehemalige vergaberechtliche Verbot der Aufbürdung eines "ungewöhnlichen Wagnisses" kann seit Inkrafttreten der VOL/A 2009 auch nicht aus den allgemeinen Vergaberechtsgrundsätzen aus § 97 GWB oder dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung aus § 8 EG Abs. 1 VOL/A hergeleitet werden kann.*)
3. Eine vollständig transparent ausgestaltete Erlösanpassungsformel, die von der künftigen Entwicklung eines Preisindex abhängt, die gleichermaßen weder von der Vergabestelle noch vom Bieter prognostiziert werden kann, bei der ein fachkundiger Bieter jedoch die Auswirkungen der Bewegungen dieses Index auf seine Erlössituation berechnen kann, führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Bieter Kalkulationsrisiken zu tragen hätte, die über die jeden Bieter treffenden Kalkulationsanforderungen unzumutbar hinausgehen würden.*)
4. Dies gilt auch dann, wenn ein konkreter Bieter aufgrund der Ausgestaltung der Erlösformel für sein Unternehmen den Schluss ziehen muss, von einer Angebotsabgabe Abstand zu nehmen, da der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet ist, seinen Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind.*)
VolltextVPRRS 2013, 1662
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.08.2004 - 320.VK-3194-34/04
Ein bedingter Nachlass (Skonto) mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen darf bei der Wertung unberücksichtigt bleiben.*)
VolltextVPRRS 2013, 1661
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.04.2003 - 320.VK-3194-11/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1640
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2002 - 1 VK 20/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1612
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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