Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
560 Entscheidungen insgesamt
Online seit 12. September
VPRRS 2024, 0180BayObLG, Beschluss vom 01.08.2024 - Verg 19/23
1. Öffentliche Auftraggeber haben im Vergabeverfahren rechtzeitig gestellte, auftragsbezogene Fragen der Bieter zutreffend und unter Beachtung des Geheimnisschutzes zu beantworten (hier zu dem Umstand, dass die Abstimmungsvereinbarung zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und den Betreibern dualer Systeme im Ausschreibungszeitpunkt bereits ausgelaufen und eine neue Vereinbarung noch nicht abgeschlossen war).*)
2. Nach Durchführung einer elektronischen Auktion sind die finalen Angebote unter den Voraussetzungen des § 60 VgV einer Auskömmlichkeitsprüfung zu unterziehen.*)
3. Nach den nationalen Bestimmungen über die Durchführung elektronischer Auktionen sind die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtet, den an der Auktion teilnehmenden Bietern neben ihrem jeweiligen Rang auch die Gesamtanzahl der an der Auktion beteiligten Wettbewerber mitzuteilen.*)
4. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Zuweisung des Risikos schwankender Altpapiermengen an den Bieter ausnahmsweise eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation unzumutbar macht (hier verneint).*)
VolltextOnline seit Februar
VPRRS 2024, 0034VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2023 - 3 VK 11/22
1. Eine Gesamtvergabe ist aus Gründen des Mittelstandsschutzes nur ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich muss ein Auftrag in Lose aufgeteilt werden.
2. Öffentliche Auftraggeber dürfen von der Aufteilung des Auftrags in Lose allein dann absehen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Solche liegen vor, wenn bei getrennten Ausschreibungen das - nicht durch inhaltliche Gestaltung der Vergabeunterlagen vermeidbare - Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen.
3. Für eine Gesamtlosvergabe müssen Gründe vorliegen, die über solche Schwierigkeiten hinausgehen, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind. An sich plausible Gründe, wie etwa die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung, der Vorzug, nur einen Vertragspartner zu haben oder die einfachere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sind nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen.
4. Eine Regelung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach "die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden sind, wenn sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens verzögert", ist vergaberechtlich zulässig.
VolltextOnline seit 2023
VPRRS 2023, 0272OLG Rostock, Beschluss vom 01.02.2023 - 17 Verg 3/22
1. Die einseitige Vorgabe der Vergabestelle, bei Nichtverwendung eines in den Vergabeunterlagen enthaltenen Formblatts gelte ein Angebot "als nicht abgegeben", steht der Einordnung als rechtsverbindliches Angebot nicht entgegen.*)
2. Die Nichtverwendung eines von der Vergabestelle vorgegebenen Formblatts führt auch nicht ohne Weiteres zur Formnichtigkeit des Angebots.*)
3. Der Ausschluss eines Angebots nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV wegen Nichtwahrung einseitiger Formvorgaben bezieht sich nur auf Vorgaben im Rahmen des § 53 VgV.*)
4. Der Ausschluss wegen Unvollständigkeit kommt nicht in Betracht, solange nicht über die Nachforderung entschieden ist. Die Vorgabe "mit dem Angebot einzureichen" begründet nicht ohne Weiteres eine Selbstbindung nach § 56 Abs. 2 VgV (Festhaltung Senat, Beschluss vom 06.02.2019 - 17 Verg 6/18, IBRRS 2020, 1165 = VPRRS 2020, 0144).*)
VolltextVPRRS 2023, 0249
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2023 - 11 Verg 2/23
1. Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Der Auftraggeber hat die Eignung anhand von bekannt gemachten Eignungskriterien zu prüfen.
2. Die im Vorhinein bekannt gemachten Eignungskriterien sind der Maßstab für die Eignungsprüfung. Kern der Eignungsprüfung ist die Feststellung, ob die bekannt gemachten Eignungskriterien erfüllt wurden.
3. In Bezug auf die technische und berufliche Eignung aufgestellte Regelungen müssen hinreichend transparent sein (hier verneint). Der Auftraggeber verletzt die Bestimmungen über das Vergabeverfahren, wenn er die Referenzen eines Bieters aufgrund einer intransparenten Bestimmung in den Ausschreibungskriterien als ausreichenden Eignungsnachweis akzeptiert.
4. Das Verständnis eines durchschnittlich erfahrenen Bieters von Referenzanforderungen basiert auf der Annahme, dass sich die Vergabestelle vergaberechtskonform verhält. Die Bieter dürfen die Vergabeunterlagen im Zweifel so verstehen, dass sie vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen.
VolltextVPRRS 2023, 0244
VK Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2023 - VgK-3/2023
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge eine Abfrage bei der zuständigen Registerbehörde vorzunehmen. Die erforderliche Abfrage zum Wettbewerbsregister kann noch im Zuge des Vergabenachprüfungsverfahrens erfolgen.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse, die aufwändige Prüfung der Einhaltung von DIN-Normen aus dem Vergabeverfahren auszulagern und stattdessen die Vorlage von bereits im Vorfeld erlangten Prüfergebnissen in Form von Zertifikaten zu verlangen, die durch akkreditierte Zertifizierungsunternehmen nach entsprechender Prüfung ausgestellt werden.
3. Zweck einer geforderten verlangten Zertifizierung ist es, dem öffentlichen Auftraggeber eigene aufwändige Ermittlungen zu ersparen. Bezieht sich das Zertifikat auf das benannte Unternehmen oder auf den benannten Standort oder die Betriebsstätte des Unternehmens, hat der öffentliche Auftraggeber keinen Anlass, die Eignung des benannten Unternehmens für die zertifizierten Dienstleistungen im Wege der Aufklärung zu hinterfragen.
4. Bei der Prüfung der Angemessenheit des angebotenen Preises handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, die sich auf die Frage der Angemessenheit des Gesamtpreises des niedrigsten Angebotes richtet. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht per se gehindert, den Zuschlag auf ein Unterkostenangebot (unauskömmliches Angebot) zu erteilen.
5. Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Auftragsgegenstand und von der Marktsituation ab. Bei Liefer- und Dienstleistungen kann sich der Auftraggeber an einer 20%-Schwelle orientieren.
6. Eine Teilschwärzung von Passagen des schriftsätzlichen Vortrags durch die Verfahrensbeteiligten ist in dem Rahmen zulässig, der auch aus wichtigen Gründen des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Akteneinsicht zulässig und geboten ist.
VolltextVPRRS 2023, 0205
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.01.2022 - 2 VK 5/21
1. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Ist für den Zuschlag nicht (lediglich) die Abgabe des wirtschaftlichsten Angebots erforderlich, sondern ist zusätzlich ist Voraussetzung für die Auftragsvergabe, dass sich der Zuschlagsbieter zwingend der Verpflichtung zur Zahlung eines Transaktionsentgelts an einen Dritten unterwirft, wird eine vergaberechtlich nicht zulässige zusätzliche Anforderung gestellt.
2. Nach dem Wegfall des Verbots ungewöhnlicher Wagnisse (§ 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006) können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden
3. Der öffentliche Auftraggeber ist zu einer Minimierung der Kalkulationsrisiken nur verpflichtet, wenn die anderenfalls bei den Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind.
4. Die Festlegung des Mindestentgelts ist inhaltlich am ehesten einem im Vertrag vorgegebenen Mindestrabatt, der eine Kalkulationsvorgabe darstellt, vergleichbar. Eine solche Preisvorgabe ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht verwehrt.
VolltextVPRRS 2023, 0169
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2023 - VK 2-24/23
Grundvoraussetzung für einen öffentlichen Auftrag ist, dass ein entgeltlicher Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen geschlossen wird. Besteht für Abfallentsorgungsleistungen eine gesetzliche Andienungspflicht, liegt kein öffentlicher Auftrag vor.
VolltextVPRRS 2023, 0154
VK Südbayern, Beschluss vom 31.01.2023 - 3194.Z3-3_01-22-37
1. Eine die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung nach Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EUV liegt nur dann vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betrifft, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt.*)
2. Gegen das Vorliegen eines vergaberechtsfreien staatsinternen Organisationsakts spricht, wenn die abgebende Stelle der übernehmenden Stelle nach wie vor Vorgaben machen kann, so dass letztere nicht völlig frei über die Erfüllung ihrer Aufgabe entscheiden kann.*)
3. Auch wenn eine Aufgabenübertragung nicht unumkehrbar sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - Rs. C-51/15, Remondis, IBRRS 2016, 3448 = VPR 2027, 4), ist ein fixes Enddatum ohne weitere Verlängerungsmöglichkeit für eine Zweckvereinbarung - anders als für Verträge - untypisch.*)
4. Einem Unternehmen droht aus einer Verletzung des Vergaberechts jedenfalls dann kein Schaden, wenn es aus Gründen sonstigen öffentlichen Rechts keinerlei Aussicht hat, den fraglichen Auftrag zu erhalten.*)
5. Es obliegt nicht der Vergabekammer zu klären, ob die von einer Genehmigungsbehörde vertretene und in der Vergangenheit bereits verwaltungsgerichtlich bestätigte Rechtsansicht zutreffend ist. Im Nachprüfungsverfahren wird nicht inzident geprüft, ob eine Fachbehörde bei der Erteilung oder Versagung einer Genehmigung rechtliche Anforderungen verkannt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.07.2018 - Verg 02/18, IBRRS 2018, 2941 = VPRRS 2018, 0289). Dies zu klären, obliegt vielmehr den Verwaltungsgerichten.*)
VolltextVPRRS 2023, 0145
VK Südbayern, Beschluss vom 25.11.2022 - 3194.Z3-3_01-22-27
1. Es ist nicht mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Rechtsmittelrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG zu vereinbaren, wenn Bieter durch überzogene Anforderungen an die Substantiierung von Rügen weitgehend an der Stellung von Nachprüfungsanträgen in Bezug auf mögliche Rechtsverstöße gehindert würden, die sich überwiegend oder ganz ihrer Erkenntnismöglichkeit entziehen, weil sie sich in der Sphäre des Auftraggebers oder konkurrierender Bieter abspielen.*)
2. Die Rüge solcher Vergabeverstöße aufgrund von Vermutungen ist nicht generell als Missbrauch des Nachprüfungsrechts auszusehen.*)
3. In sich widersprüchliche Angebote dürfen ohne vorherige Aufklärung des Angebotsinhalts weder bezuschlagt noch ausgeschlossen werden. Der öffentliche Auftraggeber hat in einer solchen Situation den betreffenden Bieter zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen (OLG Düsseldorf, IBR 2015, 680 = VPR 2016, 23). Dabei darf das Angebot allerdings nur soweit aufgeklärt werden, dass klar wird, welche der beiden Verständnismöglichkeiten des in sich widersprüchlichen Angebots vom Bieter gemeint war.*)
4. Bei der Ermittlung der Aufgreifschwellen für die Preisprüfung nach § 60 VgV sind auch zuschlagsfähige Angebote zu berücksichtigen, die der Auftraggeber rechtswidrig nicht berücksichtigt hat.*)
VolltextVPRRS 2023, 0116
BayObLG, Beschluss vom 26.05.2023 - Verg 2/23
1. Objektiv fehlerhaften Eigenerklärungen kommt kein Beweiswert zu. Sie können nicht Grundlage der vom Antragsgegner vorzunehmenden Eignungsprüfung sein.*)
2. Das Angebot eines Bieters ist nach § 57 Abs. 1 Hs. 1 VgV zwingend auszuschließen, wenn er infolge einer objektiv fehlerhaften Eigenerklärung seine Eignung nicht nachweisen kann.*)
VolltextVPRRS 2023, 0110
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021 - Verg 41/20
1. Ein Angebot enthält nicht die geforderten Preise, wenn die Preisangaben gänzlich fehlen oder offensichtlich unzutreffend sind, insbesondere wenn Preisbestandteile in unzulässiger Weise verlagert werden.
2. Die Bieter sind in ihrer Kalkulation grundsätzlich frei. Das schließt die Befugnis ein, festzulegen, zu welchen Preisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen.
3. Aus dem Erfordernis, dass die Angebote die geforderten Preise enthalten müssen, lässt sich nicht ableiten, dass der verlangte Preis den hierfür entstehenden Kosten entsprechen muss.
4. Einem Bietern steht es trotz der grundsätzlichen Kalkulationsfreiheit nicht frei, seine zu deckenden Gesamtkosten nach Belieben einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zuzuordnen. Er muss vielmehr zutreffende Preisangaben machen.
5. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen entsprechen, indiziert eine vergaberechtswidrige Preisverlagerung.
6. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preise enthält.
VolltextVPRRS 2023, 0091
VK Rheinland, Beschluss vom 27.03.2023 - VK 1/23
1. Bei der materiellen Eignungsprüfung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Einschätzung der Referenzgeber zu überprüfen.*)
3. Bei der Bemessung der gebotenen Prüftiefe und des zu verlangenden Grades an Erkenntnissicherheit bestehen Zumutbarkeitsgrenzen. Der öffentliche Auftraggeber hat auch hinsichtlich der Tiefe der Eignungsprüfung einen Beurteilungsspielraum.*)
VolltextVPRRS 2023, 0058
VK Rheinland, Beschluss vom 17.02.2022 - VK 40/21
1. Bei einem schlechten Rang des Angebots ist für eine ernstliche Möglichkeit des Schadenseintritts i.d.R. erforderlich, dass der Antragsteller auch gegen die ihm in der Rangfolge vorgehenden Bieter konkrete Einwendungen vorbringt.*)
2. Grundsätzlich muss die Rüge erkennen lassen, aufgrund welcher Quellen der Antragsteller im Hinblick auf die Erfüllung welcher Eigenschaften Zweifel hat. Der Hinweis auf das Internet ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber nicht, Anhaltspunkte für die Überprüfung der vorgetragenen Zweifel zu liefern.*)
3. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergabeverstöße bekannt, kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen, ohne vorher rügen zu müssen.*)
4. Einem ausgeschlossenen Konkurrenzangebot ist eine Indizwirkung für die Preisbildung nur dann abzusprechen, wenn der konkrete Ausschlussgrund die Preisbildung beeinflusst haben kann.*)
VolltextVPRRS 2023, 0002
VK Rheinland, Beschluss vom 26.04.2022 - VK 43/21
1. Die Vergaberechtswidrigkeit offensichtlicher, nicht kontrollierbarer Manipulationsmöglichkeiten gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.*)
2. Ein Bieter braucht mit der Rüge nur die auf den Vergaberechtsverstoß hindeutenden Tatsachen benennen, muss aber nicht die damit verbundenen Rechtsfragen vollständig und in Gänze durchdringen.*)
3. Der Verweis auf das eigene Angebot reicht zur Substantiierung einer Rüge regelmäßig nicht aus.*)
4. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergabeverstöße bekannt, kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen.*)
5. Die Dokumentation nach § 8 VgV kann auch in separaten Schriftstücken erfolgen.*)
VolltextVPRRS 2023, 0004
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2021 - Verg 27/21
1. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Beurteilung der Eignung ein Spielraum zu, der nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.
2. Seine Eignungsprognose darf und soll der öffentliche Auftraggeber in der Regel auf Eigenerklärungen stützen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Eigenerklärungen zu überprüfen.
3. Für die Entscheidung, ob Bewerber oder ein Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen ist, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren.
4. Nur wenn sich objektiv begründete und konkrete Zweifel an der Richtigkeit von Eigenerklärungen ergeben, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und in eine erneute Eignungsprüfung einzutreten.
VolltextOnline seit 2022
VPRRS 2022, 0268VK Nordbayern, Beschluss vom 20.01.2022 - RMF-SG21-3194-6-43
1. Erklärungen oder Nachweise, die körperlich vorliegen, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, "fehlen" nicht.
2. Der Auftraggebers kann nur fehlende Unterlagen nachfordern. Ein Bieter darf "fehlerhafte Unterlagen" nicht inhaltlich nachbessern.
VolltextVPRRS 2022, 0158
VK Sachsen, Beschluss vom 28.03.2022 - 1/SVK/041-21
1. An den Inhalt von Rügen sind im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der rügende Bieter muss aber grundsätzlich - wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht - zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß.*)
2. Entzieht sich die Wertung des Auftraggebers - zum Zeitpunkt der Rüge - der Einsichtsmöglichkeit des Antragstellers, darf der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines nur beschränkten Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf.*)
3. Je weniger der Auftraggeber an tatsächlichen Gründen für eine abschlägige Wertung des Angebots in der Bieterinformation preisgibt, desto geringer sind die Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung.*)
4. Fehler in der Wertung sind unbeachtlich, wenn sich durch diese die Bieterreihenfolge - also die Aussichten auf den Erhalt des Zuschlags - nicht ändert und einem Antragsteller dadurch insoweit kein Schaden entsteht.*)
5. Ein Auftraggeber darf den Angaben eines Bieters, die er in seinem Angeboten gemacht hat, grundsätzlich vertrauen. Nur dann, wenn sich aus dem Angebot Zweifel ergeben, die das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen und/oder Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Bieter die gesetzten Vorgaben möglicherweise nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber gehalten, eine Aufklärung herbeizuführen.*)
6. An den Prüfungsumfang der materiellen Eignungsprüfung sind im Fall konkreter Eignungskriterien mit jeweils unterschiedlichen (Mindest-)Anforderungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Einer umfassenden wertenden Beurteilung bedarf es nicht, wenn festgestellt wird, dass die gestellten Anforderungen inhaltlich erfüllt wurden.*)
VolltextVPRRS 2022, 0137
EuGH, Urteil vom 12.05.2022 - Rs. C-719/20
Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift oder Praxis entgegensteht, nach der die Ausführung eines öffentlichen Auftrags, der ursprünglich ohne Ausschreibung an eine Inhouse-Einrichtung vergeben wurde, über die der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübte, automatisch von dem Wirtschaftsteilnehmer fortgesetzt wird, der diese Einrichtung nach einer Ausschreibung übernommen hat, wenn der öffentliche Auftraggeber über diesen Wirtschaftsteilnehmer keine solche Kontrolle ausübt und auch nicht an dessen Kapital beteiligt ist.*)
VolltextVPRRS 2022, 0110
EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - Rs. C-642/20
Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das bevollmächtigte Unternehmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt ist, mehrheitlich die in der Vergabebekanntmachung vorgesehenen Kriterien erfüllen und die Leistungen dieses Auftrags erbringen muss.*)
VolltextVPRRS 2022, 0051
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2021 - Verg 1/21
1. Ob der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet, ist vom öffentlichen Auftraggeber durch eine Schätzung zu ermitteln.
2. Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet; sie kann daher nicht an den gleichen Maßstäben wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren gemessen werden. Sie ist eine Prognose, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbarer Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde.
3. Methodisch setzt die Schätzung des Auftragswerts zudem eine ernsthafte, realistische, vollständige und objektive Prognose voraus, die sich an den Marktgegebenheiten orientiert. Der Auftraggeber muss eine Methode wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lässt, und der Schätzung zutreffende Daten zu Grunde legen.
4. Pflichtgemäß geschätzt ist ein Auftragswert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der geplanten Beschaffung veranschlagen würde.
5. Ein Unternehmen, das die Möglichkeit hatte, sich an der Ausschreibung zu beteiligen, muss nicht vorab die unterlassene europaweite Bekanntmachung bei einer De-facto-Vergabe rügen.
VolltextOnline seit 2021
VPRRS 2021, 0308VK Berlin, Beschluss vom 13.08.2021 - VK B 1-62/20
1. Die Prüfung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots muss darauf gerichtet sein, eine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die zu treffende Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots zu schaffen und hat sich insofern auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben, wenngleich den Anforderungen an den zu erreichenden Grad der Erkenntnissicherheit durch den Grundsatz der Zumutbarkeit Grenzen gesetzt sind.
2. Dem Auftraggeber steht ein Ermessen zu, auch bei verbleibenden Restzweifeln an der Auskömmlichkeit des Angebots den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen das möglicherweise nicht auskömmlich ist. Entscheidend ist die fehlerfreie Beurteilung durch den Auftraggeber, ob durch eine Unauskömmlichkeit des Angebots Gefahren für die wettbewerbsgerechte Durchführung des Auftrags entstehen.
3. Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine zufriedenstellende Aufklärung berücksichtigt der Auftraggeber Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung. Dabei gilt für die Darlegungstiefe des Auftraggebers, dass diese umso höher sein muss, je eher die Art des Auftrages für den Auftragnehmer Risiken für die Erbringung des Auftrags birgt.
4. Eine zunächst ungenügend durchgeführte Aufklärung kann im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden.
5. Kann aus der Natur der Sache heraus nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden, ob das Angebot auskömmlich ist, aber jedenfalls auch bei Unauskömmlichkeit keine Risiken für die Auftragsdurchführung bestehen, ist der Auftraggeber nicht daran gehindert, den Zuschlag auf ein möglicherweise nicht auskömmliches Angebot zu erteilen.
VolltextVPRRS 2021, 0283
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2021 - 1 VK 7/21
1. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB kann ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.
2. Bei den Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 GWB handelt es sich um fakultative Ausschlussgründe. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, ein Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen, selbst wenn ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 GWB vorliegt.
3. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 GWB räumt dem öffentlichen Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum ein. Er muss eine Prognoseentscheidung treffen, ob von dem Unternehmen die gesetzestreue, ordnungsgemäße und sorgfältige Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags zu erwarten ist.
4. Die Verwendung eines abgelaufenen Zertifikats in der E-Mail-Signatur ist nicht geeignet, einen Ausschluss wegen der Übermittlung irreführender Informationen zu rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2021, 0245
OLG Rostock, Beschluss vom 30.09.2021 - 17 Verg 3/21
1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis und zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags bei Behauptungen „ins Blaue hinein“.*)
2. Zu den Voraussetzungen für ein amtswegiges Aufgreifen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Vergabekammer.*)
3. Zur Auslegung der Vergabeunterlagen, hier insbesondere in Bezug auf die Angabe des Gegenstands einer als Public Private Partnership zu gründenden GmbH im Entwurf des Gesellschaftsvertrags.*)
4. Ein Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV kann nicht ohne Weiteres erfolgen, wenn die Abweichung letztlich durch die Vergabestelle verursacht ist.*)
5. Die Gründung einer ÖPP-Gesellschaft ist nur insoweit ausschreibungspflichtig, als sie mit dem öffentlichen Auftrag ein unteilbares Ganzes bildet.*)
6. Ein Bieter im Verhandlungsverfahren kann sich auf die Unzulässigkeit von „Nachverhandlungen“ mit nur einem Bieter dann nicht berufen, wenn nach der Wertung der letzten Angebote und der Beschränkung des Gegenstands der Verhandlungen sowohl ein Scheitern der Verhandlungen als auch eine Änderung der Wertungsreihenfolge unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.*)
VolltextVPRRS 2021, 0216
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2021 - VK 2-5/21
1. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Der Gesamtwert bestimmt sich nach der Summe aller Kosten der nachgefragten Leistungen unter Berücksichtigung sämtlicher Geldströme.
2. Werden dem Auftragnehmer werthaltige Sachen zur zeitnahen Verwertung mit der Verpflichtung überlassen, dem Auftraggeber hierfür einen bestimmten Geldbetrag pro Tonne zurückzuzahlen, ist nicht der bloße Wert der überlassenen Sachen der Auftragswertschätzung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist insoweit, was der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags als Entgelt erhält.
3. Wird die gesammelte Abfallmenge nicht dem Auftragnehmer übereignet, sondern ihm lediglich zur zeitnahen Verwertung überlassen und zwar einerseits mit der Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber hierfür einen bestimmten Geldbetrag pro Tonne zurückzuzahlen, andererseits mit dem Anspruch des Auftragnehmers für die Verwertungsdienstleistung einen vertraglich vereinbarten Ausgleichsbetrag pro Tonne Altpapier zu erhalten, ist neben dem Rückzahlungsbetrag an den Auftraggeber auch die Höhe der Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer zu berücksichtigen.
4. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß im Nachprüfungsverfahren festgestellt wurde.
5. Eine Rügeobliegenheit besteht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht. Allerdings entspricht es dem Zweck der Rügevorschriften, bei einer drohenden de-facto-Vergabe eine Rügeobliegenheit anzunehmen.
VolltextVPRRS 2021, 0215
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2021 - Verg 1/19
1. Möchte ein öffentlicher Auftraggeber einen wesentlichen Teil einer ihm obliegenden öffentlichen Aufgabe, der zugleich eine marktgängige (Dienst-)Leistung beinhaltet, nicht selbst erledigen, sondern von einer von ihm personenverschiedenen und unabhängigen juristischen Person erledigen lassen, die sich zur Leistungserbringung verpflichtet und als Gegenleistung ein Entgelt erhält, liegt ein öffentlicher Auftrag vor.
2. Der Annahme eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Vergaberechts steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur und der Ausführende seinerseits öffentlicher Auftraggeber ist. Auch ist es unerheblich, ob die Gegenleistung des Auftraggebers kostendeckend oder gar gewinnbringend ist.
3. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
4. Die Vergabekammer trifft ihre Entscheidung schriftlich. Die damit vorgeschriebene Schriftform bedeutet, dass die Urschrift des zu erlassenden Beschlusses eigenhändig unterschriftlich zu beurkunden ist.
5. Eine Entscheidung der Vergabekammer, der es an den erforderlichen Unterschriften mangelt, ist nicht existent und wirkungslos. Sie hat lediglich die rechtliche Qualität eines Entwurfs.
VolltextVPRRS 2021, 0196
OLG München, Beschluss vom 30.11.2020 - Verg 6/20
1. Die Bieter müssen der Ausschreibung klar entnehmen können, welche Voraussetzungen an ihre Eignung gestellt werden und welche Erklärungen/Nachweise von ihnen in diesem Zusammenhang verlangt werden.
2. Die vorzulegenden Eignungsnachweise müssen nach Art, Inhalt und Zeitpunkt der Vorlage eindeutig gefordert sein.
3. Dass die Bieter oder Bewerber Vergabeunterlagen auslegen müssen, um das vom öffentlichen Auftraggeber Verlangte zu erkennen, ist als solches nicht vergaberechtswidrig. Bestehen nach der Auslegung noch Unklarheiten und Widersprüche, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
4. Wird in den Vergabeunterlagen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass eine bestimmte Erklärung vom Bieter schon bis zum Ablauf der Angebotsfrist beizubringen ist, darf der Auftraggeber ein Angebot, in dem diese Erklärung fehlt, nicht ohne Weiteres ausschließen, sondern muss die Erklärung entweder nachfordern oder das Angebot aufklären.
5. Die Nachforderung und die Aufklärung stehen in einem Entweder-Oder-Verhältnis. Beide Vorschriften stellen eine Art der Aufklärung dar, deren Anwendbarkeit sich nach dem Ziel des Aufklärungsverlangens richtet.
6. Will der Auftraggeber fehlende oder unvollständige Unterlagen aufklären, hat er den Weg über die Nachforderung zu wählen. Möchte er hingegen den Inhalt eines vollständig eingereichten Angebots aufklären, hat er Aufklärung zu ersuchen.
7. Geht es um die Aufklärung zwar fehlerhaft, aber tatsächlich doch eingereichter Unterlagen, ist im Zweifel auf die Nachforderung zurückzugreifen.
8. Eine inhaltlich unzureichende ist nicht mit einer fehlenden Unterlage gleichzusetzen.
VolltextVPRRS 2021, 0181
EuGH, Urteil vom 08.07.2021 - Rs. C-295/20
1. Art. 18 Abs. 2, Art. 58 und Art. 70 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen die sich insbesondere aus Art. 2 Nr. 35 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen ergebende Pflicht eines Wirtschaftsteilnehmers, der Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Staat verbringen will, über die Zustimmung der zuständigen Behörden der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten zu verfügen, eine Bedingung für die Ausführung dieses Auftrags darstellt.*)
2. Art. 70 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, das Angebot eines Bieters allein deshalb abzulehnen, weil dieser zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots nicht nachweist, dass er eine Bedingung für die Ausführung des betreffenden Auftrags erfüllt.*)
VolltextVPRRS 2021, 0129
VK Westfalen, Beschluss vom 20.08.2020 - VK 3-19/20
1. Der Ausschluss des erstplatzierten Bieters ohne Aufklärung ist vergaberechtlich unzulässig.*)
2. Die Ausschreibungsunterlagen waren eindeutig. Solange die Vergabeunterlagen einen Bieter nicht daran hindern, seine Vorstellungen und geschäftliche Interessen (Einbeziehung von Erlösen) zu verfolgen, muss ein öffentlicher Auftraggeber das hinnehmen oder seine Ausschreibungsunterlagen so gestalten, dass dies nicht mehr möglich ist.*)
VolltextVPRRS 2021, 0020
VK Hessen, Beschluss vom 01.07.2020 - 69d-VK-2-32/2020
Ergibt die Prüfung der Urkalkulation, dass eine Abweichung zwischen der tatsächlichen und der angegebenen Gewichtung der Kostenbestandteile im Angebot besteht, ist das Angebot des Bieters zwingend von der Wertung auszuschließen.
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0326OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2020 - 11 Verg 9/20
1. Ist nach den Ausschreibungsbedingungen die Möglichkeit eröffnet, bei einem längerfristigen Auftrag zur Sammlung unterschiedlicher Abfallfraktionen, bestimmte Kostenbestandteile mit variablen Kosten zu kalkulieren, kann das Angebot eines Bieters, in dem sämtliche Kostenbestandteile für den gesamten Vertragszeitraum mit Festkosten kalkuliert worden sind, nur dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sich aus den Ausschreibungsbedingungen aus objektivierter Sicht eines verständigen Bieters zwingend ergibt, dass die Vergabestelle eine Kalkulation mit variablen Preisanteilen verlangt hat.*)
2. Sofern die Vergabestelle die Bewerbung sog. "Newcomer" in den Ausschreibungsbedingungen dadurch ermöglichen will, dass anstelle einschlägiger Referenzen weitergehende Angaben zur Eignung und Fachkunde gemacht und entsprechende geeignete Unterlagen vorgelegt werden können, hilfsweise sich die Fachkunde und Leistungsfähigkeit aus anderen unternehmensbezogenen Angaben ergeben kann, so ist die Vergabestelle berechtigt, sich aufgrund einer großen Vielzahl einzelner Aufträge und ggf. stichprobenhafter Referenzabfragen von der Eignung des Bieters zu überzeugen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0312
VK Südbayern, Beschluss vom 28.09.2020 - 3194.Z3-3_01-20-11
1. Ist eine Prognose des Auftragswerts bereits methodisch nicht vertretbar, da keine Methode gewählt wurde, die ein realitätsnahes Ergebnis erwarten lässt, ändert auch ein Risikozuschlag von 10% an der Unvertretbarkeit einer solchen Kostenermittlung nichts.*)
2. Das Aufhebungsermessen ist zumindest dann nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt, wenn der Auftraggeber keinerlei Preisaufklärung hinsichtlich des Angebots des Bieters betrieben hat, die Besonderheiten der Kalkulation des Angebots nicht kennt und keinerlei Interessenabwägung vorgenommen und dokumentiert hat.*)
3. Ein Nachprüfungsantrag kann auch mittels eines mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur i.S.d. Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehenen Dokuments über den Übertragungsweg vom Anwaltspostfach auf ein besonderes Behördenpostfach der Vergabekammer gestellt werden, wenn die Vergabekammer diesen Kommunikationsweg eröffnet hat.*)
4. Die Regelung des § 130a Abs. 3, 4 Nr. 2 ZPO ist auf die Übermittlung von Nachprüfungsanträgen vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf das besondere elektronische Behördenpostfach der Vergabekammer sinngemäß anzuwenden, weil hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0269
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2020 - 11 Verg 9/19
Die Grenze des Leistungsbestimmungsrechts für eine quotale Vorgabe der Entsorgungswege von PAK-haltigem Straßenaufbruch - hier 80% thermische Verwertung, 20% Deponiebau - bilden u. a. die zwingenden Vorgaben der KrWG. Die nach §§ 6 bis 8 KrWG erforderliche komplexe Prüfung und Abwägung der unterschiedlichen Folgen und Ziele muss alle zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellen und bewerten und die Konzeption des KrWG beachten. Eine Ökobilanz im Sinne der DIN EN ISO 14044 ist nicht erforderlich (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 - Verg 10/17, VPRRS 2018, 0119 = IBRRS 2018, 1487).*)
VolltextVPRRS 2020, 0222
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 15 Verg 2/20
1. Unvollständige unternehmensbezogene Eigenerklärungen darf der öffentliche Auftraggeber vervollständigen lassen.
2. Ausgeschlossen werden kann ein Angebot, dessen Inhalt nicht die Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen erfüllt, nur dann, wenn die Anforderungen klar und eindeutig sind.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, weitergehend zu überprüfen, ob ein Bieter seine mit dem Angebot verbindlich eingegangene Verpflichtungen auch einhalten wird. Auf das Leistungsversprechen der Bieter darf er sich grundsätzlich verlassen.
VolltextVPRRS 2020, 0221
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2020 - 1 VK 72/19
1. Eine körperlich vorliegende unternehmensbezogene Unterlage fehlt nicht.
2. In einer vorgelegten Unterlage fehlende unternehmensbezogene Angaben kann der Auftraggeber nachfordern.
3. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn zwar ein Vergaberechtsverstoß vorliegt, dem antragstellenden Bieter hierdurch jedoch kein Schaden entsteht, weil er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
VolltextVPRRS 2020, 0183
EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - Rs. C-429/19
Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass nicht von einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern ausgegangen werden kann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, der in seinem Gebiet für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich ist, diese Aufgabe, die nach dem nationalen Recht allein ihm obliegt und für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig sind, nicht vollständig selbst erledigt, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der in seinem Gebiet ebenfalls für diese im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich ist, damit beauftragt, gegen Entgelt einen der notwendigen Arbeitsgänge auszuführen.
VolltextVPRRS 2020, 0148
BVerwG, Urteil vom 28.11.2019 - 7 C 10.18
1. Die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen wird durch die Fortsetzung einer Bestandssammlung weder im Vorfeld der Vergabeentscheidung erheblich erschwert noch nach der Erteilung des Entsorgungsauftrags an einen Dritten im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG unterlaufen. Anders als bei neu hinzutretenden gewerblichen Sammlungen hat sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Bestandssammlungen eingestellt, so dass dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung durch die Fortsetzung einer Bestandssammlung im bisherigen Umfang nicht wesentlich beeinträchtigt werden kann.*)
2. Eine gewerbliche Abfallsammlung darf nicht zu dem Zweck untersagt werden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Zugriff auf diese Abfallmenge allein mit dem Blick auf eine beabsichtigte Vergabe zu erlauben.*)
VolltextVPRRS 2020, 0144
OLG Rostock, Beschluss vom 06.02.2019 - 17 Verg 6/18
1. Der Auftraggeber hat nach § 60 VgV in der Regel jedenfalls dann Anlass zur Prüfung, ob ein Preis Risiken für die Leistungserbringung begründet oder es sich um ein spekulatives Angebot handelt, wenn der Preis 20% unter dem nächstgünstigen Angebot liegt (sog. Aufgreifschwelle). Die Preisprüfung kann unter Umständen während des laufenden Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden.*)
2. Unterlagen, die die Eignung betreffen, sind unternehmensbezogene Unterlagen im Sinn des § 56 Abs. 2 VgV, deren Nachforderung im Ermessen des Auftraggebers liegt. Die Formulierung "mit dem Angebot einzureichen" in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stellt nicht ohne Weiteres eine vorweggenommene Ermessensausübung im Sinn des § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV dar.*)
3. Nachgeforderte Eigenerklärungen sind nicht deshalb zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Angebotsfrist erstellt wurden.*)
VolltextVPRRS 2020, 0122
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.02.2020 - 20 A 875/17
1. Unzuverlässig i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Sammlung zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird.*)
2. War jemand in der Vergangenheit unzuverlässig, kommt es darauf an, ob die Ursachen hierfür fortbestehen oder sich die Einstellung des Betreffenden zur Rechtsordnung oder sein Verhalten dahingehend geändert haben, dass er zukünftig die Vorschriften beachten wird.*)
3. Entscheidend ist, ob das Verhalten, das früher zur Unzuverlässigkeit geführt hat, diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund des Übermaßverbots noch rechtfertigt, oder ob sonstige Umstände hinzugetreten sind, die auf einen Mangel an Zuverlässigkeit schließen lassen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0081
VK Thüringen, Beschluss vom 31.01.2020 - 250-4003-15476/2019-E-010-EA
1. Der Preis ist als alleiniges Zuschlagskriterium jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um standardisierte oder homogene Lieferungen oder Leistungen handelt oder der Auftraggeber Qualitätsanforderungen an die Lieferung oder Leistung in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis detailgenau, erschöpfend und lückenlos festlegt.
2. Im Fall einer (teil-)funktionalen Ausschreibung ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ermessensfehlerhaft.
3. Der Auftraggeber hat vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Gesamtpreis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Der Auftraggeber prüft dabei die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen.
4. Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis können Angebote anderer Bieter bei dieser oder bei einer vergleichbaren anderen Ausschreibung, erfahrungsgemäß verlangte Preise oder die Auftragswertschätzung des Auftraggebers bieten, sofern in dieser Auftragswertschätzung die Kosten methodisch vertretbar und auch sonst fehlerfrei ermittelt worden sind.
VolltextVPRRS 2020, 0015
VK Südbayern, Beschluss vom 11.11.2019 - Z3-3-3194-1-27-07/19
1. Hebt der Auftraggeber ein Vergabeverfahren auf, weil er ein fehlerhaftes Formular für die elektronische Angebotsabgabe bereitgestellt hat, ist eine solche Aufhebung nicht von § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV gedeckt, da diese Problematik im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.*)
2. Hat der Auftraggeber ein fehlerhaftes Formular für die elektronische Angebotsabgabe bereitgestellt und zudem auf die rechtzeitige diesbezügliche Rüge eines Bieters nicht vor dem Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe reagiert, stellt dies auch dann einen sachlichen Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens dar, wenn das fehlerhafte Formular die elektronische Angebotsabgabe voraussichtlich nicht unmöglich gemacht hätte.*)
3. Gibt ein Bieter, der sich durch ein fehlerhaftes Formular an der elektronischen Angebotsabgabe gehindert sah, sein Angebot Tage nach Ablauf der Angebotsfrist in Schriftform ab, ist für eine Anwendung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. VgV kein Raum, da er jedenfalls die verspätete Abgabe zu vertreten hat.*)
VolltextOnline seit 2019
VPRRS 2019, 0371VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2019 - VK 1-13/19
1. Bei der Rüge der falschen Verfahrensart (Verhandlungsverfahren statt offenem Verfahren) sind im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Schadensdarlegungslast keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Vortrag, der Schaden bestehe bereits darin, kein Angebot im offenen Verfahren abgeben zu können, ist ausreichend. Der Bieter braucht regelmäßig nicht darzulegen, welches aussichtsreichere Angebot er im offenen Verfahren abgegeben hätte.*)
2. Die Ausnahmetatbestände für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 - 3 VgV sind eng auszulegen. Sie betreffen nur besonders komplexe oder konzeptionelle/innovative Beschaffungen.*)
VolltextVPRRS 2019, 0368
VK Rheinland, Beschluss vom 23.04.2019 - VK 6/19
1. Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber eine Kostenschätzung vorgenommen hat, anhand derer er die Wirtschaftlichkeit der eingegangenen Angebote prüfen kann.
2. Die Kostenschätzung muss auf ordnungsgemäß und sorgfältig ermittelten Grundlagen beruhen. Es sind Methoden zu wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lassen.
3. Den geschätzten Kosten muss ein ganz beträchtlicher Aufschlag ("Puffer") hinzugefügt werden, da es sich bei der Kostenschätzung um einen Vorgang mit hohem Prognoseanteil handelt. In welcher Höhe dieser Aufschlag angesetzt wird, ist vom Einzelfall abhängig.
4. Wann ein vertretbar geschätzter Auftragswert so "deutlich" überschritten ist, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gerechtfertigt ist, lässt sich nicht durch allgemein verbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen festlegen. Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
VolltextVPRRS 2019, 0342
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2019 - VgK-22/2019
1. Stellt der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler in den Vergabeunterlagen fest, ist er grundsätzlich zu einer Fehlerkorrektur berechtigt. Eine bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus.
2. Eine Fehlerkorrektur richtet sich nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine (Teil-)Aufhebung. Voraussetzung ist somit, dass der öffentliche Auftraggeber für seine (Teil-)Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, die Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen ist und seine Entscheidung nicht willkürlich oder nur zum Schein erfolgt.
3. Wie und in welchem Umfang ein öffentlicher Auftraggeber einen erkannten Fehler in seiner Ausschreibung behebt, unterliegt seiner Gestaltungsfreiheit, die an die vergaberechtlichen Gebote der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung gebunden ist.
VolltextVPRRS 2019, 0286
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2019 - 15 Verg 10/19
1. Erklärungen oder Nachweise, die körperlich vorliegen, aber nicht den Vorgaben entsprechen, "fehlen" nicht.
2. Eine Nachforderungspflicht des Auftraggebers im Hinblick auf körperlich vorhandene Unterlagen besteht nur in rein formaler Hinsicht.
3. § 56 Abs. 2 VgV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Bieter "fehlerhafte Unterlagen" nicht inhaltlich nachbessern darf.
VolltextVPRRS 2019, 0232
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2019 - VgK-03/2019
1. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich im Rahmen gesicherter Erkenntnisse bewegen.
2. An den Nachweis einer Pflichtverletzung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt beim Auftraggeber. Bestehen begründete Zweifel, ist die nachweisliche Pflichtverletzung nicht gegeben.
3. Wurden strafrechtliche Ermittlungen - auch gegen Geldauflage - eingestellt, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass dem Unternehmen insoweit keine schweren Verfehlungen nachgewiesen werden konnten.
4. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Zweifel an wertungsrelevanten Angaben eines Bieters dadurch zu beheben, dass er im Rahmen der Angebotswertung nach eigenen Erkenntnissen zweifelsfreie Erklärungen einsetzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorbehält, am Bewertungsergebnis "gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen".
VolltextVPRRS 2019, 0396
VK Rheinland, Beschluss vom 06.12.2018 - VK K 52/17
1. Der Gegenstand eines Nachprüfungsantrags ist im Zweifel im Wege der Auslegung entsprechend dem vom Antragsteller erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel zu ermitteln.*)
2. § 135 GWB ist ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 101b GWB nicht rückwirkend auf Altverträge anwendbar, die vor dem 24.04.2009 abgeschlossen wurden.*)
3. Es bleibt unentschieden, in welcher Weise Rechtsschutz zu gewähren ist gegen den Fortbestand eines rechtmäßig im Wege einer Inhouse-Vergabe geschlossenen Vertrages, wenn eine der Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen ist.*)
4. Das Tätigkeitskriterium des § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB unterscheidet sich von der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs inhaltlich lediglich durch die Normierung einer festen Grenze von 80%.*)
5. Der in § 108 Abs. 7 GWB genannte Zeitraum von drei Jahren bezieht sich auf Geschäftsjahre.*)
VolltextVPRRS 2019, 0178
VK Thüringen, Beschluss vom 14.05.2019 - 250-4003-11842/2019-N-003-GTH
1. Ein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot wird nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen. Es besteht zunächst nur der Verdacht, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist. Diesen Verdacht kann der Bieter gegenüber dem Auftraggeber durch entsprechende Erklärungen und die Vorlage seiner Kalkulation und anderer Unterlagen ausräumen.
2. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufklärung der Angemessenheit des Angebots gebietet es, den Bieter durch explizite positions- bzw. titelbezogene Anfragen Gelegenheit zu einer Aufklärung der auffälligen Positionen oder Titel zu geben und den Verdacht eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises auszuräumen.
VolltextVPRRS 2019, 0174
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2019 - Verg 1/19
Ist Art. 12 Abs. 4 a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG dahingehend auszulegen, dass eine Zusammenarbeit schon dann vorliegt, wenn ein auf seinem Gebiet für die Abfallentsorgung zuständiger öffentlicher Auftraggeber eine ihm nach nationalem Recht allein obliegende Entsorgungsaufgabe, für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig sind, nicht vollständig selbst erledigt, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der auf seinem Gebiet ebenfalls für die Abfallentsorgung zuständig ist, damit beauftragt, einen der notwendigen Arbeitsgänge gegen Entgelt auszuführen?
VolltextVPRRS 2019, 0171
OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2019 - 13 Verg 2/19
1. Das Handeln eines Nachunternehmens kann für sich genommen keinen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB begründen.
2. Das Angebot eines Bieters ist nicht wegen "schwerer Verfehlung" nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB auszuschließen, wenn Verfehlungen des Geschäftsführers nicht zu umweltrechtlichen Sanktionen geführt haben und strafrechtliche Ermittlungsverfahren auch gegen Geldauflage eingestellt wurden.
VolltextVPRRS 2019, 0041
OLG Dresden, Beschluss vom 28.12.2018 - Verg 4/18
1. Bei einem auf mehrere Lose aufgeteilten Gesamtauftrag ist es möglich, ein Einzellos aus wirtschaftlichen Gründen aufzuheben.
2. Ein unwirtschaftliches Ergebnis des Vergabeverfahrens kann auch dann vorliegen, wenn lediglich das aufzuhebende Einzellos ein unwirtschaftliches Ergebnis aufweist.
3. Es spricht viel dafür, dass der Auftraggeber Bieter, die nur für andere Lose Angebote abgegeben hatten, nicht ohne Teilnahmewettbewerb in das nachfolgende Verhandlungsverfahren für das aufgehobene Einzellos einbeziehen darf (hier: offengelassen).
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