Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
343 Entscheidungen insgesamt
Online seit 4. März
VPRRS 2025, 0050
VK Bund, Beschluss vom 30.12.2024 - VK 2-103/24
1. Aus den Abgabemengen aus dem vergangenen Referenzzeitraum kann belastbar auf die zukünftigen Abgabemengen geschlossen werden. Die Kalkulierbarkeit ist weder unmöglich noch unzumutbar.
2. Einer exakten Mengenangabe bedarf es bei Rahmenverträgen nicht. Ein öffentlicher Auftraggeber muss bei Rahmenverträgen lediglich die maximalen Abnahmemengen bekannt geben.

Online seit 11. Februar
VPRRS 2025, 0033
VK Bund, Beschluss vom 30.12.2024 - VK 2-99/24
1. Die Kalkulation ist weder unmöglich noch unzumutbar, wenn aus Abgabemengen aus dem vergangenen Referenzzeitraum belastbar auf zukünftige Abgabemengen geschlossen werden kann. Einer exakten Abgabemenge bedarf es nicht. Der öffentliche Auftraggeber muss aber die maximalen Abnahmemengen bekannt geben (EuGH, IBR 2021, 424).
2. Die Tatsache, dass der Bieter kein Angebot abgegeben hat, steht dem für die Antragsbefugnis erforderlichen Interesse am Auftrag nicht entgegen, wenn er geltend macht, dass aufgrund unsicherer Kalkulationsgrundlagen eine Angebotsabgabe nicht möglich gewesen sei. Allerdings ist das Interesse am Auftrag zu plausibilisieren, wenn hieran ernstliche Zweifel bestehen.

Online seit 10. Februar
VPRRS 2025, 0032
VK Bund, Beschluss vom 28.01.2025 - VK 2-109/24
1. Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich in der Bestimmung ihres Beschaffungsgegenstandes frei; dieser muss gleichwohl willkür- bzw. diskriminierungsfrei festgelegt worden sein und sich aus sachlichen und auftragsbezogenen Gründen rechtfertigen lassen.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dieser eng auszulegende Ausnahmetatbestand verlangt, dass der öffentliche Auftraggeber anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann.
3. Soll der Zuschlag ohne vorherige Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens direkt an ein Unternehmen vergeben werden, bedarf es eines objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers gerade an dem konkreten Auftrag.
4. Die Antragsbefugnis entfällt, wenn ein Unternehmen nicht mehr bereit ist, den ausgeschriebenen Auftrag mit dem vom Auftraggeber vorgesehenen Inhalt abzuschließen, und das auch hinreichend zu erkennen gibt; die bekundete Bereitschaft, den Auftrag nur mit einem davon abweichenden Inhalt annehmen zu wollen, führt daher grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags.

Online seit 4. Februar
VPRRS 2025, 0028
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2024 - VK 2-105/24
Öffentliche Auftraggeber verstoßen bei Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des transparenten und chancengleichen Wettbewerbs, wenn sie eine auf unterschiedliche Leistungsinhalte gerichtete Nachfrage ausschreiben, auf die es nicht möglich ist, vergleichbare Angebote abzugeben.

Online seit 10. Januar
VPRRS 2025, 0005
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - 19 Verg 2/24
1. Abzugrenzen ist die Dienstleistungskonzession vom Dienstleistungsauftrag danach, dass bei der Konzession das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer übergeht (hier bejaht für Betrieb eines Reha-Zentrums).
2. Für das Merkmal der Aufsicht über die Leitung nach § 99 Nr. 2 b GWB kommt es darauf an, ob eine Verbindung der Vergabestelle mit der öffentlichen Hand besteht, die Letzterer eine Einflussnahme auf Entscheidungen der Vergabestelle in Bezug auf öffentliche Aufträge ermöglicht, und ob diese Verbindung der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfüllt ist, nämlich die Finanzierung überwiegend durch die öffentliche Hand erfolgt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans der Vergabestelle durch die öffentliche Hand ernannt wird (hier bejaht für Betreiber eines Reha-Zentrums).

Online seit 2024
VPRRS 2024, 0246
OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2024 - 18 U 97/23
1. Verpflichtet sich ein öffentlicher Auftraggeber ausweislich der Teilnahmebedingungen dazu, einen Vertrag mit jedem Lieferanten zu schließen, der ein den vorgegebenen Bedingungen entsprechendes Angebot abgibt, kommt durch die Übersendung eines entsprechenden Angebots ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Lieferanten zu Stande.
2. Entspricht das Angebot des Lieferanten den Ausschreibungsbedingungen, muss es der öffentliche Auftraggeber - entsprechend seiner Selbstverpflichtung - annehmen. Andernfalls hat der Lieferant einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch. Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag pflichtgemäß erteilt hätte.
3. Ein Fixgeschäft kann nicht wirksam per vorformulierter Vertragsbedingungen vereinbart werden (Anschluss an OLG Köln, IBR 2024, 427, und Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, IBRRS 2024, 3038).

VPRRS 2024, 0208

VK Niedersachsen, Beschluss vom 19.06.2024 - VgK-11/2024
1. Für die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber kommt es (nur) darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweils einschlägigen Tatbestandsvariante für die betreffende Einrichtung bei objektiver Betrachtung erfüllt sind. Subjektive Vorstellungen sind insoweit unerheblich.
2. Unter dem Begriff der Finanzierung in § 99 Nr. 2 GWB ist ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Da dieser Begriff funktional auszulegen ist, schließt das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen auch eine mittelbare Finanzierungsweise ein. Zahlungen, die im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werden, stellen hingegen keine öffentliche Finanzierung dar.
3. Von einer "Verbindung" i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB kann nur gesprochen werden, wenn nach einer Gesamtbewertung aller Umstände Bau- und Dienstleistungsauftrag in einem funktionalen Verhältnis zueinanderstehen. Dabei ist zu fordern, dass die Beschaffungsmaßnahme insoweit auf das Bauvorhaben als solches ausgerichtet und zugeschnitten ist, d.h. die zu beschaffenden Gegenstände speziell auf die Situation im Gebäude angepasst werden müssen und es sich nicht um standardisierte Geräte oder in bestimmten Zyklen zu ersetzende Geräte handelt, sondern auf dauerhaften Einsatz in dem Gebäude bzw. Krankenhaus abgestellt sind (hier verneint).
4. Die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber kann nicht durch die Nebenbestimmungen des Fördermittelbescheids begründet werden. Die Regelungen des § 99 GWB sind abschließend.

VPRRS 2024, 0200

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 - Verg 47/21
1. Hat der Bieter ein vorheriges Nachprüfungsverfahren insgesamt für erledigt erklärt, spricht viel für die Begründung eines schützenswerten Vertrauenstatbestands zu Gunsten des Auftraggebers dergestalt, dass der Bieter die nach Einschätzung der Vergabekammer für unbegründet gehaltene Beanstandung bezüglich der Eignungsleihe endgültig fallen gelassen hat. Der erneuten Rüge der Unzulässigkeit der Eignungsleihe in einem weiteren Nachprüfungsverfahren stünde dann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
2. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Unternehmen grundsätzlich, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Dadurch wird mit der positiven Eignungsprüfung - anders als im offenen Verfahren - ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet. Etwas anderes gilt, wenn der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat (hier: Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers).
3. Öffentliche Auftraggeber trifft die Pflicht, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Bei der Frage, welcher Erklärungswert den maßgeblichen Teilen der Vergabeunterlagen zukommt, ist im Rahmen einer normativen Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter bzw. Bewerber, also einen abstrakten Adressatenkreis, abzustellen.
4. Vor diesem Hintergrund wird der durchschnittliche Bieter von einem Ausschluss der üblicherweise zulässigen Eignungsleihe nur dann ausgehen, wenn dies klar und unmissverständlich so in den Vergabeunterlagen erklärt bzw. eine Selbstausführung vorgeschrieben wird. Schweigen die Vergabeunterlagen zur Eignungsleihe, so ist diese zulässig, da nicht auf das Übliche - ihre Zulässigkeit -, sondern auf das Ungewöhnliche - ihren Ausschluss - hingewiesen werden muss.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für seine Auswahlentscheidung eingehend zu dokumentieren. Die Bewertungsentscheidungen ist daraufhin überprüfbar, ob die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde; die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten. Dabei dürfen aber im Interesse der Handhabbarkeit keine allzu hohen Anforderungen an die Bewertungsbegründung gestellt werden, eine Nachvollziehbarkeit genügt.

VPRRS 2024, 0188

VK Bund, Beschluss vom 31.07.2024 - VK 1-56/24
1. Damit die Wertung angebotener Lösungsansätze nachvollziehbar und nachprüfbar ist, muss gerade dann, wenn und soweit ein Wertungsergebnis sich nicht gleichsam zwangsläufig aus dem alleinigen "Abhaken" der ausgeschriebenen Vorgaben erschöpft, die Wertungsbegründung umso ausführlicher und konkreter sein. Je offener ein Wertungsschema ist, desto eingehender sind die Wertungsentscheidung und die wertungsrelevanten Überlegungen vom Auftraggeber zu dokumentieren.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist weitestgehend darin frei, anhand welcher Methode er das für ihn wirtschaftlichste Angebot ermittelt (sog. Leistungsbestimmungsrecht). Die rechtlichen Grenzen hat ein Aufraggeber erst dann überschritten, wenn seine Wertungsmethode keine wettbewerbsoffene, willkürfreie und nachprüfbare Zuschlagserteilung ermöglicht.
3. Der Antrag auf weitere Akteneinsicht in die für den Bieter bisher geschwärzten Inhalte der Dokumentation der Wertungsentscheidung ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, wenn bereits aufgrund der bekannten Akteninhalte feststeht, dass diese Dokumentation nicht vergaberechtskonform erfolgt ist. Gleiches gilt für den Antrag auf Durchführung eines "in-camera"-Verfahrens.

VPRRS 2024, 0179

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2023 - Verg 24/22
1. Die Angebotswertung hat anhand der vom Auftraggeber bekannt gemachten Zuschlags- und Unterkriterien einschließlich deren Gewichtung zu erfolgen.
2. Es steht dem öffentlichen Auftraggeber frei, ein Ausschlusskriterium für den Fall zu formulieren, dass von den Bietern eine bestimmte Mindestpunktzahl nicht erreicht wird. Der Inhalt eines solchen Ausschlusskriteriums muss - ebenso wie die Vergabeunterlagen insgesamt - hinreichend klar und eindeutig formuliert sein.
3. Die Zuschlagsentscheidung muss im Vergabenachprüfungsverfahren überprüfbar sein. Die Nachprüfungsinstanzen müssen anhand der Dokumentation der Wertungsentscheidung die Einhaltung der Bewertungsgrundsätze nachvollziehen können und daraufhin kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden.
4. Vor allem dann, wenn der Auftraggeber sich eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

VPRRS 2024, 0173

OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2024 - 13 Verg 3/24
Wenn eine gemeinnützige GmbH, die ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie betreibt, Erlöse aus Krankenhausleistungen, Wahlleistungen und ambulanten Leistungen erzielt, handelt es sich nicht um eine öffentliche Finanzierung i.S.d. § 99 Nr. 2 a GWB, sondern um Entgelte für spezifische Gegenleistungen für die Behandlung von Patienten.*)

VPRRS 2024, 0168

VG München, Urteil vom 29.09.2023 - 18 E 23.4596
1. Für die Auswahl eines freien Trägers zur Beteiligung an einer "anderen" Aufgabe der Jugendhilfe nach § 42 und § 42a SGB VIII genügt ein Interessenbekundungsverfahren. Es ist kein vergaberechtliches Verfahren nötig.
2. Die Gleichgewichtung der Kriterien "Preis" (unter Berücksichtigung qualitativer und sozialer Aspekte) und "Konzept" bei der Trägerauswahl ist nicht zu beanstanden.

VPRRS 2024, 0158

VGH Bayern, Urteil vom 21.06.2024 - 5 BV 22.1295
Der Schutz der Vertraulichkeit der Dokumentation über die Wertung von Teilnahmeanträgen und Angeboten gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV besteht nicht gegenüber dem Unternehmen, das das betreffende Angebot abgegeben hat, soweit die Dokumentation keine Rückschlüsse auf die Inhalte der Angebote Dritter zulässt.*)

VPRRS 2024, 0073

VK Südbayern, Beschluss vom 08.02.2024 - 3194.Z3-3_01-23-64
1. Ist in einer Vorschrift des öffentlichen Rechts, hier § 14 Abs. 3 und 4 ApoG Schriftform angeordnet, kann ein wirksamer Zuschlag § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB erst mit dem formwirksamen Vertragsabschluss und nicht mit der Zuschlagserteilung in Textform vorliegen.*)
2. Ist - wie nach § 14 Abs. 5 ApoG für die Leistungen von Krankenhausapotheken - eine öffentlich-rechtliche Genehmigung Wirksamkeitsvoraussetzung des geschlossenen Vertrags, so ist das Vergabeverfahren nicht beendet und das Nachprüfungsverfahren statthaft, wenn diese Genehmigung nicht vor der Übermittlung des Nachprüfungsantrags nach § 163 Abs. 2 Satz 3, § 169 Abs. 1 GWB erteilt ist.*)
3. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr vergleichbar rechtswidriger Handlungen, die ein Feststellungsinteresse des Antragstellers begründet, liegt jedenfalls dann vor, wenn das Risiko besteht, dass der Auftraggeber im streitgegenständlichen Vergabeverfahren oder bei der Neuausschreibung desselben Beschaffungsgegenstands bei gleicher Sachlage voraussichtlich dieselbe rechtswidrige Entscheidung erneut trifft.*)
4. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Auftraggeber sowohl im vorhergehenden Vergabeverfahren als auch im Interimsverfahren die Angebote des von ihm bevorzugten Bieters nicht ausgeschlossen hat, obwohl dessen Angebote jeweils so erheblich und offensichtlich von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung abwichen, dass dies dem Auftraggeber nicht entgangen sein kann.*)
5. Fakultative Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB kann der Auftraggeber nach dem klaren Wortlaut der Norm zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens geltend machen, aber nicht vor Beginn und nach Beendigung eines Vergabeverfahrens, also auch nicht nach einer wirksamen Aufhebung.*)

VPRRS 2024, 0028

VG Ansbach, Urteil vom 05.04.2022 - 14 K 20.01132
Ein nicht zum Zug gekommener Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens keinen Anspruch auf Einsicht in die sein Angebot betreffenden Abschnitte des Vergabevermerks.

Online seit 2023
VPRRS 2023, 0264
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2023 - VK 1-67/23
1. Der Begriff der sozialen Dienstleistung ist weit auszulegen und findet seine Begrenzung in der CPV-Nomenklatur, unter der sich der konkrete Sachverhalt beziehungsweise die konkret zu vergebende Dienstleistung subsumieren lassen muss.
2. Druck- und Kuvertierdienstleistungen können dem vergaberechtlich relevanten Bereich sozialer Dienstleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass Druck- und Kuvertierdienstleistungen auch selbstständige Dienstleistungen darstellen können und damit über eigene CPV-Codes abbildbar sind.

VPRRS 2023, 0230

VK Südbayern, Beschluss vom 26.06.2023 - 3194.Z3-3_01-23-9
1. Auch ein Auftraggeber, der Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen hat, die nicht unterbrochen werden dürfen, darf keine Direktvergabe der Interimsleistungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV an einen Wirtschaftsteilnehmer durchführen, wenn er die Dringlichkeit durch den Versuch, während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen, selbst aktiv herbeigeführt hat.*)
2. Im Falle der bestandskräftigen Feststellung der Nichtigkeit eines unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossenen Vertrags durch die Nachprüfungsinstanzen darf ein öffentlicher Auftraggeber die rechtswidrig beschafften Lieferungen nicht einfach behalten oder benutzen, sondern hat den Vertrag rückabzuwickeln.*)
3. Eine Direktvergabe von Interimsleistungen darf nicht dazu führen, dass die Rückabwicklungsverpflichtung aus einem bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, in dem die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags festgestellt wurde, umgangen und der obsiegende Antragsteller faktisch rechtsschutzlos gestellt wird.*)

VPRRS 2023, 0207

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.01.2022 - 1 VK 6/21
1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Das "Großereignis" Corona-Pandemie ist ein unvorhersehbares Ereignis in diesem Sinn.
2. Äußerst dringliche Gründe liegen vor, wenn der Grad der Dringlichkeit so hoch ist, dass selbst die auf ein zulässiges Maß verkürzten Teilnahme- und Angebotsfristen zu lang sind, um den Beschaffungsbedarf zu decken.
3. In den Bereichen der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr kann die Dringlichkeit für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht.

VPRRS 2023, 0196

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2023 - 34 A 2844/21
1. Sowohl die Organisationsentscheidung, zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Beschäftigten einer Dienststelle einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten, als auch die Festlegung der Anforderungen an die Fachkunde, Ausstattung und Arbeitsweise des überbetrieblichen Dienstes in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung) eines Vergabeverfahrens sind mitbestimmungspflichtige Maßnahmen vorbereitender Art gem. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG-NW.*)
2. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG-NW stellt seit der LPVG-Novelle 2011 insoweit keine Spezialvorschrift mehr dar.*)

VPRRS 2023, 0113

VK Nordbayern, Beschluss vom 23.03.2023 - RMF-SG21-3194-8-6
1. Leistungen sind in Losen zu vergeben. Hiervon kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Voraussetzung für eine Vergabe in Losen ist, dass die ausgeschriebene Leistung losweise vergeben werden kann. Für diese Feststellung ist insbesondere von Belang, ob sich für die spezielle Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Dabei sind die aktuellen Marktverhältnisse von wesentlicher Bedeutung.
3. Die Frage, ob technische oder wirtschaftliche Gründe es "erfordern", von einer Losbildung abzusehen, setzt eine Bewertung des Auftraggebers voraus.
4. Die Überprüfung erfolgt anhand der im Vergabevermerk zeitnah dokumentierten Abwägung.

VPRRS 2023, 0007

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 53/20
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.
2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.

Online seit 2022
VPRRS 2022, 0285
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 - Verg 25/21
1. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber zwar die Eignung der am vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen grundsätzlich, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Dadurch wird mit der positiven Eignungsprüfung ein Vertrauenstatbestand geschaffen.
2. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann jedoch nur dann begründet werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bewerber abschließend bejaht hat, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Hieran fehlt es folglich, wenn der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
3. Zu den im Rahmen der Eignungsprüfung vorzulegenden Unterlagen gehört bei Inanspruchnahme einer Eignungsleihe eine ordnungsgemäße Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers.
4. Bei dem Begriff "vergleichbare Referenzprojekte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Dabei bedeutet die Formulierung "vergleichbar" nicht "gleich" oder gar "identisch", sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.
5. Der öffentliche Auftraggeber hat die Bewertung selbst vorzunehmen; die Wertungsentscheidung ist nicht delegierbar, die an ihr beteiligten Personen müssen Vertreter des öffentlichen Auftraggebers sein. Diese haben zu prüfen, inwieweit die Angebote die in der Bewertungsmatrix aufgestellte Anforderung erfüllen.

VPRRS 2022, 0229

VK Bund, Beschluss vom 23.08.2022 - VK 2-66/22
1. Zuschlagskriterien haben hinreichend bestimmt zu sein. Eine Grenze ist dann erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotswertung nicht mehr effektiv geschützt sind.
2. Details zur Prüfungskommission und deren Arbeitsweise muss der öffentliche Auftraggeber nicht vorab bekanntgeben.

VPRRS 2022, 0222

VK Nordbayern, Beschluss vom 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-13
1. Eine Bewertungsmethodik kann vergaberechtlich nur beanstandet werden, wenn diese sich als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.
2. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewertungsmethodik nicht geeignet ist, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, insbesondere nicht geeignet ist, eine Angebotswertung gemäß den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien und deren vorgesehener Gewichtung vorzunehmen. Das wird angenommen, wenn die Bewertungsmethodik sich wettbewerbsverzerrend auswirkt.
3. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Das bedeutet, dass die Kriterien klar und eindeutig zu formulieren sind.
4. Der Begriff des Beschaffungsdienstleisters ist weit zu verstehen und erfasst auch den Rechtsanwalt der Vergabestelle, der bei der Durchführung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber berät. Mitwirken ist das aktive Tätigwerden für den Auftraggeber.
5. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens haben können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
6. Ein Interessenkonflikt wird vermutet, wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle einen Bieter beraten bzw. sonst unterstützen. Dabei genügt eine aktuelle Beratungstätigkeit für den Bieter. Auf eine konkrete mandatsbezogene Tätigkeit im konkreten Vergabeverfahren kommt es nicht an.
VPRRS 2022, 0205

VK Nordbayern, Beschluss vom 06.07.2022 - RMF-SG21-3194-7-16
1. Anders als die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers wirkt seine Aufhebungsentscheidung nicht als absolute, den Primärrechtsschutz ausschließende Zäsur, so dass die Aufhebungsentscheidung einer Kontrolle im Nachprüfungsverfahren unterzogen werden kann.*)
2. Als Feststellungsinteresse genügt jedes anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Es ist jedenfalls gegeben, wenn die Feststellung zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dient und ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint.*)
3. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer - anders als im Fall, in dem die Unwirksamkeit eines Zuschlags gerügt wird - streitig über die Frage, ob ein Zuschlag wirksam zustande gekommen ist, zu befinden.*)
4. Bieter müssen die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie vergaberechtlich zulässig und daher von vornherein rechtmäßig ist. Ein öffentlicher Auftraggeber ist grundsätzlich nicht gezwungen, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, auch wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist. Die vergaberechtlichen Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, grundsätzlich nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens.*)
5. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat. Anerkannt ist, dass die Änderung erst nach Einleitung des Vergabeverfahrens, d. h. nach Bekanntmachung, eingetreten sein darf. Zudem ist anerkannt, dass die Änderungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar gewesen sein durften. Dies gilt insbesondere für die Änderung des definierten Beschaffungsbedarfs.*)
6. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV ist die Entscheidung über die Aufhebung in das Ermessen der Vergabestelle gestellt, da die Vorschrift zur Aufhebung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung, die nachvollziehbar dokumentiert sein muss, sind die betroffenen Interessen in eine Abwägung einzustellen. Neben den Interessen des Auftraggebers sind daher insbesondere auch die Interessen der Bieter in die Abwägung mit einzubeziehen.*)

VPRRS 2022, 0186

VK Bund, Beschluss vom 03.05.2022 - VK 1-27/22
1. Es gibt für öffentliche Auftraggeber keinen Kontrahierungszwang, d. h. ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden.
2. Ein Vergabeverfahren kann nicht nur dann wirksam aufgehoben werden, wenn ein in der einschlägigen Vergabeverordnung ausdrücklich normierter Ausschlussgrund vorliegt, sondern immer schon dann, wenn die Aufhebung sachlich gerechtfertigt ist.
3. Eine erhebliche Veränderung des Beschaffungsbedarfs stellt einen sachlichen Aufhebungsgrund dar. Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht dazu gezwungen werden, "an seinem tatsächlichen Bedarf vorbei" an einem eingeleiteten Vergabeverfahren festzuhalten.

VPRRS 2022, 0156

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 1/22
1. Auch im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb muss ein Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistet sein und es müssen zumindest drei Angebote eingeholt werden.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.
3. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sein. Das ist anzunehmen, wenn die Verzögerungen voraussehbar waren.

VPRRS 2022, 0154

OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 Verg 1/21
1. Zwingende, dringliche Gründe, die eine Beschaffung in regulären Vergabeverfahren nicht zulassen, kommen nicht nur bei akuten Gefahren für Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei der Gefährdung der Erfüllung anderer dem Staat obliegenden Aufgaben. Insoweit sind die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts einerseits und die vergaberechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen (Anschluss an BayObLG, IBR 2022, 196).*)
2. Dem öffentlichen Auftraggeber ist die Dringlichkeit eines Beschaffungsbedarfs zurechenbar - und zugleich der Kausalzusammenhang zwischen unvorhersehbarem Ereignis und Dringlichkeit nicht mehr gegeben -, wenn der Staat unter Berücksichtigung seiner Beschaffungs- und Organisationshoheit bei seiner Aufgabenerfüllung einerseits und des Gebots einer sachgerechten Bedarfsplanung andererseits die Beschaffung eines festgestellten oder offenkundig vorhersehbaren Bedarfs ohne sachlichen Grund hinauszögert.*)
3. Das Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Abs. 1 GWB entfällt, wenn der dem Auftrag zu Grunde liegende Beschaffungsbedarf unumkehrbar in einem solchen Umfang gedeckt ist, dass eine anderweitige Vergabe nicht mehr in Betracht kommt. Auch in diesem Fall ist die Fortsetzung eines in zulässiger Weise eingeleiteten Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gem. § 178 Satz 4, § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft.*)

VPRRS 2022, 0146

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 2/22
1. Maßgeblich für die Eignungsprüfung nach § 57 Abs. 1 VgV sind alleine die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB, § 48 Abs. 1 VgV). Gefordert werden kann danach nur, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) nach dem Empfängerhorizont der angesprochenen Unternehmen entnehmen lässt.*)
2. Die vergaberechtswidrige Erteilung eines Interimsauftrag über Leistungen, die Gegenstand eines Vergabeverfahrens sind, zu dem ein Vergabenachprüfungsverfahren anhängig ist, stellt einen Verstoß gegen das Zuschlagsverbot aus § 169 Abs. 1 GWB dar und kann in dem laufenden Nachprüfungsverfahren gerügt werden. Erledigt sich das Vergabeverfahren, das Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens war, ist die Verletzung des Zuschlagsverbotes durch die vergaberechtswidrige Interimsvergabe auf Antrag eines Beteiligten nach Maßgabe der § 168 Abs. 2 Satz 2, § 178 Satz 3 GWB festzustellen.*)

VPRRS 2022, 0072

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2022 - L 9 SF 2/22 ER
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX.
2. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verfahren von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit umfasst wird, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird, sofern eine ausdrückliche Zuweisung fehlt.
3. Stützt der Antragsteller sich auf ein aus den Vorschriften des SGB und dem Landesrahmenvertrag abzuleitendes generelles Ausschreibungsverbot, macht er damit ein Recht geltend, das ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialrechts resultiert.
4. Eine Sonderzuweisung an die Vergabekammern und -senate ist nur gegeben, wenn für die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten deutsches oder europäisches Kartell- oder Wettbewerbsrecht maßgeblich ist. Nur dann ist eine fachliche Konzentration der Streitverfahren bei den nach dem GWB zuständigen Spruchkörpern geboten.
5. Über die Frage, ob Vorschriften des SGB (dort des SGB V) einer Ausschreibung widersprechen und diese zu verhindern geeignet sind, haben die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht entscheiden (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2016 - Verg 26/16, VPRRS 2017, 0069).

VPRRS 2022, 0071

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2022 - L 9 SO 12/22 B ER
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX.
2. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verfahren von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit umfasst wird, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird, sofern eine ausdrückliche Zuweisung fehlt.
3. Stützt der Antragsteller sich auf ein aus den Vorschriften des SGB und dem Landesrahmenvertrag abzuleitendes generelles Ausschreibungsverbot, macht er damit ein Recht geltend, das ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialrechts resultiert.
4. Eine Sonderzuweisung an die Vergabekammern und -senate ist nur gegeben, wenn für die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten deutsches oder europäisches Kartell- oder Wettbewerbsrecht maßgeblich ist. Nur dann ist eine fachliche Konzentration der Streitverfahren bei den nach dem GWB zuständigen Spruchkörpern geboten.
5. Über die Frage, ob Vorschriften des SGB (dort des SGB V) einer Ausschreibung widersprechen und diese zu verhindern geeignet sind, haben die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht entscheiden (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2016 - Verg 26/16, VPRRS 2017, 0069).

VPRRS 2022, 0060

VK Bund, Beschluss vom 03.02.2022 - VK 2-2/22
Geht aus den Ausschreibungsunterlagen hervor, dass der Auftraggeber vorrangig Logistikunternehmen ansprechen will, schließt dies zwar die Teilnahme von Pharmagroßhändlern nicht aus, zeigt aber, dass der Auftraggeber darauf verzichtet hat, als Auftragnehmer ausschließlich Pharmagroßhändler vorzusehen.

VPRRS 2022, 0043

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 54/20
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.
2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, der anderen Bietern allein wegen ihrer Fertigung in einem nicht privilegierten Staat vorenthalten wird, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.

VPRRS 2022, 0020

VK Berlin, Beschluss vom 18.01.2022 - VK B 1-52/21
1. Der öffentliche Auftraggeber hat grundsätzlich mehrere Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das gilt für alle Verfahrensarten und somit auch für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
2. Der Begriff des Auftrags in § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist weit zu verstehen und beinhaltet nicht nur zivilrechtliche Verträge. Jegliche rechtliche Verbindung, die Rückschlüsse auf die berufliche und technische Leistungsfähigkeit zulässt, unabhängig vom Vorliegen eines Vertrags oder der zivil- oder öffentlich-rechtlichen Natur, ist ein Auftrag i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 1 GWB.

VPRRS 2022, 0021

VK Berlin, Beschluss vom 18.01.2022 - VK B 1-43/21
1. Öffentliche Aufträge werden an geeignete Unternehmen vergeben, wobei ein Unternehmen geeignet ist, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt.
2. Kann auf dieser Grundlage unter Beachtung der Vorgaben für die Eignungsprüfung nicht festgestellt werden, dass ein Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt, ist es zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.
3. Der Begriff des Auftrags in § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist weit zu verstehen und beinhaltet nicht nur zivilrechtliche Verträge. Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, spielt keine Rolle. Auch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis kann ein Auftrag i. S. des § 46 VgV und damit eine ausreichende Grundlage für eine Referenz sein.

VPRRS 2022, 0296

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 55/20
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.
2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.

VPRRS 2022, 0012

VK Bund, Beschluss vom 21.09.2021 - VK 2-87/21
1. Der Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen vorbefasst ist, ist keine formelle, sondern eine funktionale Betrachtungsweise zu Grunde zu legen.
2. Hat ein Unternehmen im Rahmen eines ersten Auftrags den Auftraggeber dabei unterstützt und begleitet, die Ziele, deren Konkretisierung und Umsetzung im Rahmen eines zweiten Auftrags erfolgen soll, zu finden und festzulegen, handelt es sich bei dem ersten Auftrag nicht um einen vom zweiten Auftrag losgelösten Vorauftrag, sondern bei einer materiellen Betrachtung um eine Vorbereitung des zweiten Auftrags.
3. Eine unkonkrete Leistungsbeschreibung und wenig detaillierte Zuschlagskriterien sind für einen durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieter erkennbar und deshalb spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.

VPRRS 2022, 0011

VK Bund, Beschluss vom 06.10.2021 - VK 2-45/21
1. Ein Bieter sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen berufen, wenn er nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
2. Legt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung fest, dass er das Vergabeverfahren "in Anlehnung an die Vorschriften der VgV" durchführen will, "von denen abzuweichen sich der Auftraggeber aber - im Rahmen des gesetzlich zulässigen - vorbehält", wird eine Eignungsleihe nicht ausgeschlossen.

Online seit 2021
VPRRS 2021, 0212
VK Sachsen, Beschluss vom 27.05.2021 - 1/SVK/004-21
Die Beantwortung der Frage, ob eine juristische Person des Privatrechts (hier: eine GmbH) ihre im Allgemeininteresse liegende Aufgabe auf nichtgewerbliche Art erfüllt, hat anhand einer Gesamtbetrachtung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft ganz oder teilweise außerhalb der Marktmechanismen operiert.

VPRRS 2021, 0314

VK Bund, Beschluss vom 24.11.2020 - VK 2-81/20
1. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist kein objektives Verfahren zur Überprüfung, ob das Vergabeverfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig abgelaufen ist. Es dient lediglich dem Schutz der Bieterchancen des Antragstellers.
2. Trotz einer vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe ist die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags nicht festzustellen, wenn es insoweit an einem Schaden des antragstellenden Bieters fehlt.
3. Ist der öffentliche Auftraggeber bereit, mit dem antragstellenden Bieter einen Vertrag zu den gleichen Konditionen wie mit dem/den anderen Bieter(n), ist eine Beeinträchtigung der Zuschlagschancen des Antragstellers nicht erkennbar.

VPRRS 2021, 0101

OLG München, Beschluss vom 24.03.2021 - Verg 12/20
1. Schreibt der Aufraggeber "Einkaufsdienstleistungen" aus, ist ein "Warenkorb" kein zulässiges Zuschlagskriterium, wenn die abgefragten Preise des Warenkorbs keine effektive Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots ermöglichen.
2. An die Rüge ist ein eher großzügiger Maßstab anzulegen. Der Bieter hat - soweit es ihm möglich ist - tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien vorzutragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.
3. Es ist nicht erforderlich, dass das Schreiben ausdrücklich als Rüge bezeichnet wird, es genügt vielmehr, dass inhaltlich hervorgeht, dass Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen geltend gemacht und dass Abhilfe begehrt wird.
4. Es ist ausreichend, dass ein Bieter mit der Rüge die auf den Vergaberechtsverstoß hindeutenden Tatsachen substantiell und konkret benennt und deutlich macht, worin er den Verstoß sieht. Er muss nicht die damit verbundenen Rechtsfragen vollständig und in Gänze durchdringen.

VPRRS 2021, 0073

VK Bund, Beschluss vom 14.12.2020 - VK 2-103/20
1. Der öffentliche Auftraggeber definiert seinen Beschaffungsbedarf selbst. Der diesbezügliche Spielraum ist nur auf sachwidrige bzw. diskriminierende Aspekte überprüfbar.
2. Eine indikationsbezogene, wirkstoffübergreifende Ausschreibung ist nicht zu beanstanden, wenn die Kontrastmittel wirkstoffübergreifend in Wettbewerb stehen.
3. Die Frage, ob das Produkt eines Bieters "besser" als die Wettbewerbsprodukte ist, ist für die Loseinteilung unerheblich, wenn es nur auf eine Austauschbarkeit für eine Vielzahl regelmäßiger Untersuchungen ankommt.

VPRRS 2021, 0035

VK Westfalen, Beschluss vom 12.03.2020 - VK 1-1/20
1. Zentrale Beschaffungsstellen treten nach außen als ausschreibende Stelle auf und sind somit autonom für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen verantwortlich.
2. Sind verschiedene Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist.
3. Enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist.
4. Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, welchen Inhalt der Auftrag haben soll. Er kann aber nicht darüber entscheiden, ob ein solcher Auftrag nach den Regeln des Vergaberechts ausgeschrieben wird oder nicht.
5. Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Einkaufsdienstleister zur gemeinsamen Beschaffung von Verbrauchsgütern ist ein öffentlicher Auftrag.
6. Eine Rügeobliegenheit besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Beschaffung ohne förmliches Vergabeverfahren durchführen will.

VPRRS 2021, 0028

VK Bund, Beschluss vom 02.12.2020 - VK 1-92/20
1. Bei dem Zuschlagskriterium "Lieferkette" handelt es sich nicht um ein objektives und damit geeignetes Kriterium, das eine willkürfreie Zuschlagserteilung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ermöglicht.
2. Die Ungleichbehandlung von Produktionsstandorten in sog. Drittstaaten (= kein EU-Mitgliedsstaat, kein Freihandelsabkommen mit der EU und kein GPA-Unterzeichnerstaat) ist vergaberechtlich unzulässig.

VPRRS 2021, 0004

VK Bund, Beschluss vom 01.12.2020 - VK 1-90/20
1. Zuschlagskriterien verfolgen den Zweck, die Angebote aufgrund der vom Auftraggeber gewählten Kriterien zu vergleichen, um auf dieser Grundlage das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Insoweit kann ein öffentlicher Auftraggeber u. a. auch ökologische und soziale Aspekte bei den Zuschlagskriterien berücksichtigen.
2. Ein Zuschlagskriterium muss einen diskriminierungsfreien Vergleich der Angebote auf einer objektiven Grundlage ermöglichen.
3. Produktionsstandorte in sog. Drittstaaten (= kein EU-Mitgliedsstaat, kein Freihandelsabkommen mit der EU und kein GPA-Unterzeichnerstaat) dürfen nicht ungleich behandelt werden.

Online seit 2020
VPRRS 2020, 0367
OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
1. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV rechtfertigt allein kein gänzliches Absehen von einer Vergabe nach wettbewerblichen Grundsätzen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB). Das auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen nötigt vielmehr dazu, grundsätzlich auch in den Fällen der Notvergabe zumindest mehrere Angebote einzuholen und damit wenigstens „Wettbewerb light“ zu eröffnen. Nur als ultima ratio kommt eine Direktvergabe an einen von vornherein alleinig angesprochenen Marktteilnehmer in Betracht.*)
2. Ist der Tatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erfüllt, die „konkurrenzlose“ Direktbeauftragung des von vornherein exklusiv angesprochenen Unternehmens aber nach den vorbezeichneten Grundsätzen ermessensfehlerhaft, so ist der Vertrag nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam. Dass der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall den Auftrag auch ohne Ausschreibung rechtmäßig hätte vergeben können, ist nicht ausschlaggebend.*)

VPRRS 2020, 0345

VK Bund, Beschluss vom 08.06.2020 - VK 2-41/20
1. Leistungen sind aufgeteilt nach Menge (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Eine zusammenfassende Vergabe ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Ob Elemente einer zusammengefassten Vergabe einzelne Fachlose sind, richtet sich danach, ob für die Einzelelemente eigene Märkte bestehen.
3. Die Produktion elektronischer Gesundheitskarten, der Druck der Begleit- bzw. der PIN-/PUK-Schreiben und deren Versand sind Fachlose für die eigene Märkte bestehen. Hersteller von Gesundheitskarten bzw. der dazugehörigen Anschreiben erbringen keine Postdienstleistungen während umgekehrt Postdienstleister keine Gesundheitskarten produzieren.
4. Datenschutz und Datensicherheit können nicht allein durch eine Gesamtvergabe bzw. die Begrenzung auf einen Ansprechpartner in Gestalt des Kartenherstellers gewährleistet werden, sondern auch bei separater Beauftragung eines Postdienstleisters.

VPRRS 2020, 0318

VK Bund, Beschluss vom 29.09.2020 - VK 2-73/20
1. Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers, zu definieren, was er beschaffen möchte. Das Vergaberecht regelt nur, in welchem Verfahren und nach welchen Regeln zu beschaffen ist. Die Definition des Beschaffungsbedarfs ist der eigentlichen Vergabe somit vorgelagert.
2. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es darf keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben und der mangelnde Wettbewerb darf nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein.
3. Die technischen Besonderheiten, auf die der Auftraggeber das Fehlen von technischem Wettbewerb stützt, müssen von herausragender Bedeutung sein. Das Fehlen einer vernünftigen Ersatzlösung oder Alternative ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber favorisierte Produkt in einzelnen Merkmalen anderen am Markt erhältlichen Produkten überlegen ist.
4. Im Rahmen der Markterkundung kann zwar nicht verlangt werden, dass der öffentliche Auftraggeber sich so umfassende Kenntnisse aneignet, die etwa vergleichbar der bei dem Hersteller vorhandenen Expertise sein müssten. Regelmäßig dürfte es ausreichen, wenn sich der Auftraggeber bei anderen Nutzern vergleichbarer Produkte über die Vor- und Nachteile der einzelnen Geräte und die insoweit bestehenden Erfahrungen erkundigt und öffentlich verfügbare Quellen zu Rate zieht.
5. Beruht die Wertung des Auftraggebers, dass ausschließlich ein Produkt die technischen Besonderheiten erfüllt, maßgeblich auf der im Rahmen einer Markterkundung gewonnenen Einschätzung, hat er dies umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren.

VPRRS 2020, 0274

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.07.2020 - VgK-13/2020
1. In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinn verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Daran fehlt es, wenn die Vergabeunterlagen von den Bietern mit den wirtschaftlichsten Angeboten grundlegend unterschiedlich interpretiert werden und sich verschiedene Interpretationen aus dem Vertragstext entnehmen lassen.
2. Der Auftraggeber hat die Vergabeunterlagen einfach zu halten. Er soll die Bieter nicht durch falsche Begriffe verwirren.
3. Antworten auf Bieterfragen sind allen Bietern zur Verfügung zu stellen.
4. Das Angebot darf nicht vom Inhalt der Vergabeunterlagen abzuweichen. Das Begleitschreiben ist Teil des Angebots.

VPRRS 2020, 0032

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 VK LSA 23/18
1. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, mehrere Zuschlagskriterien vorzusehen. Fragt er größtenteils standardisierte und marktübliche Leistungen nach, ist es nicht fehlerhaft, den Preis als einziges Differenzierungskriterium vorzusehen.
2. Die Leistungsbeschreibung ist nicht eindeutig und erschöpfend, wenn der Auftraggeber die Dosierhöhe eines bestimmten Medikaments offen lässt.
3. Nach der Öffnung der Angebote darf der Auftraggeber keine Änderungen an den Vergabeunterlagen mehr vornehmen.
