Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2016, 0041VK Lüneburg, Beschluss vom 26.11.2015 - VgK-43/2015
1. Muss der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebots zurückversetzen, ist es nicht beanstanden, wenn er auch die Vergabeunterlagen (hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt) überarbeitet und den Bietern die Neufassungen mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gibt.
2. Haben die Bieter nach Maßgabe einer geänderten Bewertungsmatrix damit zu rechnen, dass ihre IT-Anwendungen in Bezug auf den Bearbeitungsaufwand beurteilt werden, können sie nicht darauf vertrauen, dass allein die erfolgreiche Bearbeitung von Beispielfällen in der ersten Verhandlungsrunde wieder zur Vergabe der maximalen Punktzahlen führt.
VolltextVPRRS 2016, 0042
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2015 - VgK-44/2015
1. Muss der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebots zurückversetzen, ist es nicht beanstanden, wenn er auch die Vergabeunterlagen (hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt) überarbeitet und den Bietern die Neufassungen mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gibt.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, die Angaben der Bieter in den neuen finalen Angeboten im Wege einer erneuten Angebotspräsentation zu überprüfen, um zu verifizieren, ob und wie die Bieter die erneute Aufforderung zur Abgabe des Angebots genutzt haben, um ihr eigenes Angebot zu optimieren. Er ist vielmehr berechtigt und auch gehalten, von den Bietern Aufklärungen über einzelne Leistungspositionen und angebotene Funktionen zu verlangen, wenn er Zweifel an den diesbezüglichen Erläuterungen und Ausführungen in den neuen finalen Angeboten hat.
3. Die Aufgreifschwelle, die einen im Verhältnis zu der angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis indiziert, beträgt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 20%.
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VPRRS 2015, 0384VK Bund, Beschluss vom 10.06.2015 - VK 1-40/15
1. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung; auch für einen öffentlichen Auftraggeber gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit.
2. Die vergaberechtlichen Grenzen sind nur dann überschritten, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands nicht durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, keine nachvollziehbaren objektiven und auftragsbezogenen Gründe vom Auftraggeber angegeben worden sind und die Bestimmung nicht willkürfrei erfolgte, wenn solche Gründe tatsächlich nicht vorhanden sind oder wenn die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert.
3. Die Vorschrift des § 7 Abs. 11 SektVO ist – entgegen ihrem missverständlichem Wortlaut – richtlinienkonform so auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in seinen technischen Anforderungen nicht nur dann auf bestimmte Produkte verweisen darf, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, sondern dass er auf den Gleichwertigkeitszusatz auch dann vollständig verzichten darf, wenn die Ausschreibung eines ganz bestimmten Produktes „durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist“.
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VPRRS 2014, 0640VK Bund, Beschluss vom 16.10.2013 - VK 1-81/13
Soll ein Bieter, dessen Angebot nach den schriftlichen Unterlagen eindeutig die Anforderungen erfüllt, ausgeschlossen werden, weil im weiteren Verfahren Zweifel an der Durchführbarkeit des angebotenen Lösungsvorschlags entstehen, ist ihm zuvor die konkrete Möglichkeit einzuräumen, diese Zweifel zu beseitigen.
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VPRRS 2013, 1613VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - VgK-05/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1602
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - 203-VgK-05/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1363
VK Bund, Beschluss vom 02.05.2003 - VK 1-25/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0844
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - Verg 16/12
1. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist. Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
2. Die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand unterliegt dessen ungeachtet im Interesse der Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb und der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit bestimmten, durch das Vergaberecht gezogenen Grenzen.
3. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
VolltextVPRRS 2013, 0619
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2013 - Verg W 3/13
1. Das Vergaberecht ist vom Grundsatz der größtmöglichen Beschleunigung geprägt, denn durch die Möglichkeit der Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens soll der Auftraggeber nicht daran gehindert werden, innerhalb angemessener Zeit Aufträge zu erteilen. Das Gesetz ordnet deshalb in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB an, dass erkannte und erkennbare Verstöße gegen das Vergaberecht zügig zu rügen sind, andernfalls ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.
2. Der Anwendung der Rügevorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB steht die Rechtsprechung des EuGH, dass nationale Rechtsvorschriften, welche die Dauer von Fristen für den Zugang eines Bieters zum Vergabenachprüfungsverfahren in das freie Ermessen des zuständigen Richters stellen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. IBR 2010, 159, und Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-456/08, ibr-online), nicht entgegen.
3. Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen (einschließlich der Leistungsbeschreibung) erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gerügt werden.
4. Ein Unterrichtungsschreiben, mit dem der Auftraggeber den Bietern vor Ablauf der Angebotsfrist ergänzende Informationen durch Mitteilung seiner Antworten auf Bieterfragen erteilt hat, gehört zu den Vergabeunterlagen.
5. Nach Ablauf von mehr als einer Woche ist eine Rüge im Regelfall nicht mehr unverzüglich, in einfach gelagerten Fällen sind drei Tage zu Grunde zu legen. Ein längerer Zeitablauf kann nur in Ausnahmefällen bei besonders schwieriger Sach- und/oder Rechtslage als unverzüglich gelten.
VolltextVPRRS 2013, 0617
VK Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 - VK 42/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0404OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2012 - Verg 18/12
Die Forderung nach Durchführung eines Funktionstest ist unzulässig, wenn nur ein Bieter über die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt und die anderen Bieter deshalb kein Angebot abgeben können.
VolltextVPRRS 2012, 0364
VK Bund, Beschluss vom 24.04.2012 - VK 2-169/11
1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor bekanntgegeben bzw. die diesen nicht zuvor unmissverständlich und klar mitgeteilt worden sind; insoweit gilt insbesondere der Grundsatz, dass Unklarheiten in den Vergabeunterlagen grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.
2. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 b VgV, wonach ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen an dem Vergabeverfahren nicht mitwirken darf, ist auch auf Entscheidungen anwendbar, die im Vorfeld eines Vergabeverfahrens - wie etwa typischerweise bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung - erfolgen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn geeignete und effektive organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer Interessenkollision ergriffen worden sind.
3. Der Umstand, dass die VOL/A 2009 die früher in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 normierte Rechtsfigur der unzulässigen Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse auf die Bieter nicht mehr enthält, ist dahin zu verstehen, dass diese Rechtsfigur nach dem Willen des Normgebers nicht mehr anwendbar ist. Stattdessen sind die von dem öffentlichen Auftraggeber verwendeten Vergabeunterlagen in Bezug auf die darin angelegte Risikoverteilung lediglich auf die Überschreitung von Zumutbarkeitsgrenzen hin zu überprüfen.
VolltextVPRRS 2012, 0049
OLG München, Beschluss vom 24.01.2012 - Verg 16/11
1. Der Auftraggeber darf vor Ablauf der Beschwerdefrist den Zuschlag nicht erteilen. Die Beschwerdefrist erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Wochen. Sie beginnt mit Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer.
2. Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig ist und deshalb dessen Kosten im Vergabeverfahren nach § 128 Abs. 4 Satz 3 und 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG zu erstatten sind, kann nicht schematisch, sondern nur anhand einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-Prognose.
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0176OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2010 - Verg W 5/10
1. § 13 Satz 6 VgV a.F. findet bei einer De-facto-Vergabe nur dann entsprechende Anwendung, wenn die Beschaffung zu Angeboten verschiedener Bieter geführt und eine Auswahl unter diesen stattgebunden hat, so dass ein dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 13 Satz 6 VgV a.F. vergleichbarer Fall gegeben ist. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.*)
2. Eine rückwirkende Anwendung des § 101b Abs. 2 GWB kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat das Problem der De-facto-Vergabe auch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift gesehen, eine Regelung insoweit jedoch nicht getroffen.*)
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0374VK Hessen, Beschluss vom 13.11.2008 - 69d-VK-54/2008
1. Eine Vergabestelle darf die mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemachte Bewertungsmatrix hinsichtlich diverser Kriterienhauptgruppen nur dann modifizieren und Unterkriterien und deren Gewichtung neu erstellen, wenn dies den Bietern vor Abgabe ihrer Angebote bekannt gemacht wird.*)
2. Ein Vergaberechtsverstoß liegt bereits dann vor, wenn die Vergabestelle die von ihr in Gestalt einer Bewertungsmatrix vorgenommene Gewichtung von Unterkriterien den Bietern nicht zu einem Zeitpunkt bekannt gemacht hat, bei dem diese noch bei der Angebotserstellung hätten berücksichtigt werden können.*)
VolltextVPRRS 2009, 0180
OLG Bremen, Beschluss vom 26.06.2009 - Verg 3/2005
1. Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben aber nach Auffassung des Senats der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen daher notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein.
2. Führt die Vergabestelle die von ihr in der Ausschreibung vorgesehenen Tests von vorneherein nur unvollständig durch, wendet sie in der Ausschreibung nicht zugelassene Bewertungskriterien an und lässt sie auf Seiten des verbliebenen Konkurrenten eine noch nicht auf dem Markt eingeführte Softwareversion zu, so bieten diese Tests keine taugliche Grundlage, eine Vergabeentscheidung zu treffen.
3. Aus der Nichtberechnung einer Lizenzgebühr folgt nicht, dass eine verbotene Mischkalkulation vorliegt.
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0027VK Sachsen, Beschluss vom 07.01.2008 - 1/SVK/077-07
1. Die Teststellung im EDV-Bereich ist einer Bemusterung im allgemeinen Sinne gleichzusetzen, welche nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf in entsprechender Anwendung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A Bietererklärungen darstellen. Fehlen Muster, deren Vorlage der öffentliche Auftraggeber verlangt, oder sind verlangte Muster unvollständig, ist § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A entsprechend anzuwenden. Mängel einer Teststellung sind einem unvollständigen Muster gleichzusetzen.*)
2. Der rechtzeitige, oder auch ordnungsgemäße Zugang eines Angebotes, d.h. das Übermittlungsrisiko, liegt in der Risikosphäre des Bieters und ist von diesem zu vertreten. Etwaige Transportschäden, die ein Testgerät auf dem Wege zum (Erfüllungs-)Ort des Auftraggebers erlitten hat oder haben könnte fallen hierunter.*)
3. Die Aufhebung eines Offenen Verfahrens kann (kumulativ) auf mehrere Aufhebungsgründe gestützt werden, da an die einzelnen Aufhebungsgründe des § 26 Nr. 1 a-d VOL/A jeweils die gleiche Rechtsfolge geknüpft ist.*)
4. Sowohl aus dem Ausnahmecharakter des Verhandlungsverfahrens, als auch aus den sich gegenseitig ausschließenden Voraussetzungen der Tatbestände des § 3a Nr. 1 Absatz 5a VOL/A und des § 3a Nr. 2a VOL/A, ergibt sich, dass die einzelnen Tatbestände des § 3a VOL/A nicht kumuliert angewendet werden können. Argument hierfür ist, dass die einzelnen Tatbestände unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der im angestrebten Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung zu beteiligenden Bieter treffen.*)
5. Mit der Durchführung des (nachrangigen) Verhandlungsverfahrens ist stets eine Beeinträchtigung des Wettbewerbsprinzips, der Chancengleichheit der Bieter und auch der Transparenz verbunden, weil im Verhältnis zum Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung nur wenige formale Anforderungen gelten. Insbesondere aber besteht im Verhandlungsverfahren das Risiko für die Bieter, dass sie vom Auftraggeber unter (Preis-)Druck gesetzt werden.*)
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0251OLG Celle, Beschluss vom 12.07.2007 - 13 Verg 6/07
1. Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert.*)
2. Aufträge verschiedener öffentlicher Auftraggeber sind bei der Schätzung des Auftragswerts auch dann selbstständig zu bewerten, wenn bei den Aufträgen sachliche Zusammenhänge bestehen. Anders kann es ausnahmsweise sein, wenn zwei öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass die benötigte Leistung aus technischen oder anderen Gründen von demselben Anbieter beschafft werden soll, und wenn die Auftraggeber deshalb die Beschaffungsvorhaben koordinieren und Angebote für den gemeinsamen Bedarf einholen. Entschließen die Auftraggeber sich dann unmittelbar vor der Auftragsvergabe zu gesonderten Verträgen, müssen sie eine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, aus welchem Grund dies geschehen ist, wenn nicht zur Vermeidung eines förmlichen Vergabeverfahrens.*)
VolltextVPRRS 2007, 0157
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2007 - 17 Verg 7/06
1. Eine Vorabinformationspflicht gemäß § 13 Satz 1 VgV besteht, wenn ein Beschaffungsvorgang zu einer Beteiligung mehrerer Unternehmen und zu verschiedenen Angeboten sowie schließlich zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - ).*)
2. Ein Marktteilnehmer ist danach aber nicht allein deshalb als "Bieter" vorab von einer geplanten Vergabe zu informieren, weil er vor Bestehen eines konkreten Beschaffungsbedarfs sein generelles Interesse an möglichen Aufträgen bekundet hat oder deshalb, weil der öffentliche Auftraggeber - in Kenntnis des bestehenden Marktangebots - vor einer Entscheidung für ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gemäß § 3 a Nr. 2 c VOL/A auch das Produkt jenes Marktteilnehmers auf seine Eignung überprüft hat.*)
VolltextVPRRS 2007, 0156
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2007 - 17 Verg 5/06
Auch wenn ein Bieter mit seinem Angebot selbst auszuschließen ist, kann er einen Nachprüfungsantrag auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, wenn auch hinsichtlich des weiteren allein noch in der Wertung verbliebenen Angebots ein zwingender Ausschlussgrund besteht. Eine Gleichartigkeit des Ausschlussgrundes (Mangelidentität) ist nicht erforderlich (Anschluss an BGH, B. v. 26.09.2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800).*)
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0023VK Bremen, Beschluss vom 02.08.2005 - 810-VK 08/05
Die unterlassene Rüge zum Auftragswert schließt die Bieter mit allen Beanstandungen aus, die unmittelbar mit der Einschätzung des Auftragsumfangs durch die Vergabestelle zusammenhängen, jedenfalls soweit sie als Folge des zu Grunde liegenden Vorstoßes ihrerseits erkennbar sind.
VolltextVPRRS 2006, 0009
OLG Bremen, Beschluss vom 07.11.2005 - Verg 3/05
Die unterlassene Rüge zum Auftragswert schließt die Bieter mit allen Beanstandungen aus, die unmittelbar mit der Einschätzung des Auftragsumfangs durch die Vergabestelle zusammenhängen, jedenfalls soweit sie als Folge des zu Grunde liegenden Vorstoßes ihrerseits erkennbar sind.
VolltextOnline seit 2000
VPRRS 2000, 0067VK Sachsen, Beschluss vom 05.04.2000 - 1/SVK/21-00
1. Ebenso wie die Erteilung des Zuschlags stellt die Aufhebung einer Ausschreibung ein verfahrensbeendendes Ereignis dar. Die Aufhebung einer Aufhebung ist ausgeschlossen.
2. Ein erst nach der Aufhebung gestellter Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
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VPRRS 2000, 0033OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2000 - WVerg 3/00
Ein Nachprüfungsverfahren, das nicht geeignet ist, den rechtmäßigen Verlauf und Abschluss eines Vergabeverfahrens sicher zu stellen und damit zugleich den Anspruch des antragstellenden Bieters auf Einhaltung der Vergabevorschriften zu schützen, weil bereits bei seiner Einleitung das Vergabeverfahren abgeschlossen ist, ist unzulässig.
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