Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2018, 0054VK Hessen, Beschluss vom 18.12.2017 - 69d-VK-2-38/2017
1. Eine Referenzleistung ist mit der ausgeschriebenen Leistung "vergleichbar", wenn die durchgeführten Leistungen einen etwa gleich großen oder größeren Umfang haben.
2. Kann der Auftraggeber vorgelegte Referenzen nicht überprüfen, so kann er von einem nicht erbrachten Nachweis der Eignung ausgehen.
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VPRRS 2014, 0556VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2014 - 1 VK 29/14
1. Ob eine ausgeschriebene Leistung zum Ausbau der Breitbandversorgung eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann erst nach einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wie die Marktverhältnisse in dem Bereich der Breitbandversorgung und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit, festgestellt werden.
2. Trägt der Leistungserbringer das wirtschaftliche Risiko für seine Dienstleistung und die Gefahr für den Ausfall seines Vergütungsanspruchs oder die Nichtinanspruchnahme seiner Leistung, ist von einer Dienstleistungskonzession auszugehen, die nicht dem Vergaberecht unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn trotz einer in Aussicht gestellten Beihilfe sehr wenige Bieter Interesse an der Ausschreibung zeigen, weil die Beihilfe keine Kompensation für das wirtschaftliche Risiko darstellt.
VolltextVPRRS 2014, 0296
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2013 - VK 1-101/13
1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt, und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen. Inwieweit eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien weiter auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.
3. Vergabeunterlagen, die keine Erläuterungen enthalten, welche Preisposten in welchem Umfang als Grundlage für die Wertung nach dem Zuschlagskriterium "Preis" herangezogen werden, verstoßen gegen das Transparenzgebot.
4. Folgekosten, die unmittelbar mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und beim öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallen, dürfen grundsätzlich im Rahmen der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt werden. Aus ihrer Eigenschaft als Zuschlagskriterium folgt jedoch, dass sie durch die Angebotsausgestaltung vom Bieter ihrer Höhe nach beeinflusst werden können (müssen). Dies setzt voraus, dass dem Bieter vor Angebotsabgabe die Umstände bekanntgegeben werden, unter denen Folgekosten in welcher Höhe anfallen und als solche in die Wertung unter dem entsprechenden Zuschlagskriterium einfließen.
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VPRRS 2013, 0865VK Bund, Beschluss vom 06.07.2007 - VK 3-58/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0844
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - Verg 16/12
1. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist. Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
2. Die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand unterliegt dessen ungeachtet im Interesse der Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb und der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit bestimmten, durch das Vergaberecht gezogenen Grenzen.
3. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
VolltextVPRRS 2013, 0531
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - VK 30/12
1. Die Rügeobliegenheit verlangt, dass jeder einzelne geltend gemachte Vergaberechtsverstoß, den der Antragsteller zum Gegenstand der Nachprüfung machen will, gerügt werden muss. Die Rüge muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung enthalten, damit der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen Mangel es sich handelt und diesen abstellen kann.
2. Wird ein Zuschlagskriterium "Struktur des vorgeschlagenen Personaleinsatzes" den Bewerbern mit Übersendung der Bewerbungsbedingungen als Anlage der Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes zur Kenntnis gegeben worden und rügt ein Bieter diesen Umstand bis zur Abgabe seines indikativen Angebotes nicht, ist er nach Angebotsabgabe mit dieser Rüge präkludiert. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist auf Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmeverfahren, in dem regelmäßig in der Bekanntmachung noch keine Frist zur Angebotsabgabe benannt ist, entsprechend anzuwenden.
3. Trifft der Auftraggeber seine Wertungsentscheidung in einer gemeinsamen Sitzung mit den durch ihn Beauftragten bzw. Sachverständigen der Vergabestelle, ist kein Grund ersichtlich, ihn im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Vergabeentscheidung anders zu behandeln, als Auftraggeber, die sich (zulässigerweise) nachträglich die Entscheidung der Vergabestelle erkennbar zu eigen machen.
4. Ein Dokumentationsmangel allein bildet keinen Grund, das Vergabeverfahren zu beanstanden und den beabsichtigten Zuschlag zu untersagen. Dokumentationsmängel können allenfalls dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.
VolltextVPRRS 2013, 0159
EuG, Urteil vom 20.09.2011 - Rs. T-461/08
1. Das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes ist dann gewahrt, wenn der öffentliche Auftraggeber jedem abgelehnten Bieter auf dessen Antrag eine hinreichende Begründung liefert, damit dieser unter den bestmöglichen Voraussetzungen von diesem Recht Gebrauch machen kann und ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen.
2. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sind verletzt, wenn der Auftraggeber die Fähigkeit der Bieter, sämtliche Dienstleistungen zu erbringen, mit denen im Rahmen des Auftrags zu rechnen war, nicht als "Kriterium für die Auswahl" der Bieter berücksichtigt, sondern als "Zuschlagskriterium", weil dadurch ein ungenaues Kriterium benutzt wird, das praktisch den bisherigen Vertragspartner begünstigt.
3. Es stellt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung dar, wenn der Auftraggeber die relativen Gewichtungen der Zuschlagskriterien im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens geändert hat.
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VPRRS 2012, 0266VK Bund, Beschluss vom 15.03.2012 - VK 1-10/12
1. Eignungsanforderungen sind bereits in der Vergabebekanntmachung aufzuführen; in den Vergabeunterlagen sind allenfalls noch Konkretisierungen zulässig.
2. Der Auftraggeber hat nach § 19 EG Abs. 2, 3 VOL/A 2009 die Möglichkeit, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Hinsichtlich der Frage der Nachforderung steht ihm ein Ermessen zu. Ohne eine entsprechende Ermessensausübung ist ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen oder Nachweise unzulässig.
VolltextVPRRS 2012, 0192
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2012 - Verg 95/11
1. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre grundsätzlich nicht überschreiten.
2. Soll die Vertragslaufzeit länger als vier Jahre betragen, muss der Auftraggeber diesen eng zu begrenzenden Sonderfall "aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung" rechtfertigen, wobei der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände herangezogen werden können.
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0371VK Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2011 - VK 10/11
Die Sektorenverordnung setzt die Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2004/17/EG-SKR) um. Sie sollte nach den Erwägungen der Bundesregierung nur den Mindeststandard der Sektorenrichtlinie aufnehmen mit dem Ziel, durch die Neufassung der Vergabevorschriften im Sektorenbereich den Regelungsinhalt zu reduzieren. Wenn also der nationale Verordnungsgeber in der Sektorenverordnung bewusst auf den Mindeststandard der Sektorenrichtlinie übersteigende Reglementierungen verzichtet hat, kann keineswegs unterstellt werden, es lägen etwaig unbeabsichtigte Regelungslücken vor, die im Wege der Analogie zu schließen seien.
VolltextVPRRS 2011, 0248
EuGH, Urteil vom 09.06.2011 - Rs. C-401/09 P
1. Ein Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung, bei der von vorneherein feststeht, dass sie ihm gegenüber nur erneut bestätigt werden kann.
2. Die bloß abstrakte Aufführung eines Grundes in einer Rechtsmittelschrift, die nicht durch genauere Angaben untermauert wird, entspricht nicht der Verpflichtung zur Begründung dieses Rechtsmittels.
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0451VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2010 - VK 2-32/10
Wird ein Angebot nicht in einem verschlossenen Umschlag eingereicht, ist es als nicht ordnungsgemäß eingegangen anzusehen.
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0376OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008 - Verg 49/08
1. Eine Änderung an den Verdingungsunterlagen kann auch gegeben sein, wenn inhaltlich eine andere Leistung angeboten wird, als im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben ist.
2. Wird lediglich die technische Eignung eines Systems näher erläutert, so liegt darin kein unzulässiges Nachverhandeln.
VolltextVPRRS 2009, 0322
VK Hessen, Beschluss vom 18.02.2009 - 69d-VK-67/2008
1. Fordert ein Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Dienstleistungen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, sollen davon nach dem objektiv erkennbaren Interesse des Auftraggebers auch die unmittelbaren Vermögensschäden erfasst werden.*)
2. Ein Bewerber/Bieter darf Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln, sondern muss die Vergabeverstöße im Vergabeverfahren in einer Weise mitteilen, die es der Vergabestelle ermöglicht, eine Korrektur in einem frühestmöglichen Stadium vornehmen zu können, eine Vergabekammer soll nicht mit Mängeln des Vergabeverfahrens befasst werden, die im Falle einer rechtzeitigen Rüge möglicherweise schon durch die Vergabestelle selbst hätten korrigiert werden können.*)
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