Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
214 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 0460VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.03.2012 - 2 VK 09/11
1. Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Interesses am Dienstleistungsauftrag ist, dass sich der Antragsteller entweder an dem der (beabsichtigten) Auftragsvergabe vorausgehenden Wettbewerb beteiligt hat oder darlegt, gerade daran durch den beabsichtigten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechtes gehindert gewesen zu sein.
2. Reicht ein Bieter sein Angebot nicht der ausdrücklich in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle, sondern an eine andere Behörde mit der Bitte um Weiterleitung, reicht dies nicht aus, um ein Interesse des Bieters an dem betreffenden Auftrag zu bekunden. Ein nachfolgendes Nachprüfungsverfahren ist deswegen unzulässig.
VolltextVPRRS 2013, 0365
OLG München, Beschluss vom 07.03.2013 - Verg 36/12
1. Auch wenn § 19 EG Abs. 6 Satz 1 VOL/A die Aufklärungspflicht nur auf ungewöhnlich niedrige Angebote beschränkt, umfasst das Zuschlagverbot des nachfolgenden Satz 2 auch unangemessen hohe Preise.*)
2. Der Wert der zu erbringenden Leistung i.S.v. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 muss nach objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden. Eine Kostenschätzung der Vergabestelle kann, sofern diese nachvollzieh- und vertretbar ist, Grundlage der Bestimmung des Wertes der Leistung sein.*)
VolltextVPRRS 2013, 0315
VK Sachsen, Beschluss vom 16.05.2012 - 1/SVK/010-12
Auch in einem Verhandlungsverfahren muss das erste Angebot den ausgereichten Verdingungsunterlagen entsprechen. D.h. es können nur solche Angebote in der weiteren Wertung berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestanforderungen erfüllen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0301
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2004 - Verg 79/04
Sind Gegenstand des Vergabeverfahrens sog. SPNV-Leistungen, unterliegt der öffentliche Auftraggeber jedenfalls dann dem Regime des im Vierten Teil des GWB geregelten Vergaberechts, wenn er das ihm gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 AEG an sich (möglicherweise) zu Gebote stehende Ermessen, solche Leistungen öffentlich auszuschreiben oder nicht, tatsächlich dahin ausgeübt hat, jene Leistungen in einem förmlichen Vergabeverfahren zu vergeben.
VolltextVPRRS 2013, 0267
VK Sachsen, Beschluss vom 04.02.2013 - 1/SVK/039-12
1. Ein Unternehmen ist hinsichtlich einer Vorgabe in einer Bekanntmachung, die sich materiell erst in einem späteren Vergabeverfahren auswirken kann (hier vorgesehener Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren bei Beauftragung mit Teilleistungen im gegenständlichen Vergabeverfahren), antragsbefugt, wenn sich diese Vorgabe bereits im vorliegenden Vergabeverfahren auf den Inhalt oder die Kalkulation des Angebotes auswirken kann.*)
2. Hinweise des Auftraggebers über eine mögliche Behandlung von Teilnahmeanträgen bestimmten Inhaltes stellen mangels Verbindlichkeit noch kein mit einem Vergabenachprüfungsantrag angreifbares Verhalten dar.*)
3. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntnis i. S. d. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet. Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung kann nicht auf eine Kenntnis des Antragstellers geschlossen werden.*)
4. Eine Gesamtvergabe von Beschaffung und Instandhaltung von Triebwagen ist nicht allein deswegen geboten, weil der Auftraggeber bei der Wertung der Angebote die Kosten der Beschaffung und der Instandhaltung berücksichtigen will, um qualitativ hochwertige Fahrzeuge zu erhalten.*)
5. Eine Gesamtvergabe kann dann geboten sein, wenn eine Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen durch eine Teillosvergabe nicht nur erschwert, sondern effektiv unmöglich wird (im vorliegenden Fall bejaht).*)
6. In einem Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb sind Nachunternehmer, auf die sich der Antragsteller zum Nachweis seiner Fachkunde und Leistungsfähigkeit berufen will, zwingend schon im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes zu benennen.*)
7. Eine Vorgabe in einer Bekanntmachung, wonach ein Unternehmen, welches an der Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages beteiligt ist, von einer noch unbestimmten Anzahl weiterer Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz aus § 97 Abs. 1 GWB.*)
VolltextVPRRS 2013, 0264
VK Hessen, Beschluss vom 01.08.2001 - 69d-VK-04/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0224
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2001 - 1 VK 23/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0018
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2012 - 15 Verg 12/11
1. Dienstleistungskonzessionen sind vertragliche Konstruktionen, die sich von einem Dienstleistungsauftrag nur dadurch unterscheiden, dass der Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung erhält und gegebenenfalls die zusätzliche Zahlung eines Preises vorgesehen ist. Charakteristisch für eine Dienstleistungskonzession ist, dass der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung dergestalt den Risiken des Marktes ausgesetzt ist, dass er das damit einhergehende Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt
2. Ob und inwieweit der Konzessionär das Betriebsrisiko zu einem wesentlichen Teil übernimmt, ist unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Marktbedingungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Wird neben dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung zusätzlich ein Preis gezahlt, kann je nach den Umständen des Einzelfalles zweifelhaft sein, ob der Vertrag als Dienstleistungskonzession oder öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu werten ist.
3. Ein Vertrag kann jedenfalls dann nicht als Dienstleistungskonzession angesehen werden, wenn die zusätzliche Vergütung oder Aufwandsentschädigung ein solches Gewicht hat, dass ihr bei wertender Betrachtung kein bloßer Zuschusscharakter mehr beigemessen werden kann.
VPRRS 2013, 0005
OLG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - Verg 1/12
1. Derjenige, der die ausgeschriebene Dienstleistung bereits bislang durchgeführt hat, ist nahezu zwangsläufig besser mit der Materie vertraut als Außenstehende, die die für das Angebot und die Kalkulation wesentlichen Informationen den Angebotsunterlagen und eigenen Erfahrungswerten entnehmen müssen.
2. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Vergabestelle zur Wahrung der Chancengleichheit gezwungen wäre, den bisherigen Dienstleister aus der Ausschreibung auszuschließen. Dies wäre nicht damit zu vereinbaren, dass auch dieser Dienstleister Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Auftragsvergabe hat.
3. Es entspräche auch nicht den berechtigten Interessen der Vergabestelle, von Ausschreibung zu Ausschreibung bei Dienstleistungen zu einem Wechsel des Vertragspartners gezwungen zu werden.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0260VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.03.2012 - 2 VK 9/11
1. Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Interesses am Auftrag ist, dass sich der Antragsteller entweder an dem der (beabsichtigten) Auftragsvergabe vorausgehenden Wettbewerb beteiligt hat oder darlegt, gerade daran durch den beabsichtigten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechtes gehindert gewesen zu sein.
2. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB setzt voraus, dass überhaupt ein Nachprüfungsverfahren eröffnet ist.
VolltextVPRRS 2012, 0093
VK Südbayern, Beschluss vom 31.01.2012 - Z3-3-3194-1-32-10/11
Sieht der einer Ausschreibung über die Busbeförderung von Schülern zu Grunde liegende Vertrag vor, dass Streckenführung, Haltestellen und Fahrzeiten genau einzuhalten sind und einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung auf eine abweichende Streckenführung, wird eine andere Leistung erbracht als ausgeschrieben war. Der Beförderungsvertrag über die geänderte Leistung ist dann nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nichtig.
VolltextVPRRS 2012, 0043
OLG Jena, Beschluss vom 23.12.2011 - 9 Verg 3/11
1. Entschließt sich ein öffentlicher Auftraggeber, Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 8 Abs. 1 PBefG europaweit auszuschreiben, so gehört die Frage, ob er zuvor geprüft hat, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen möglich ist, nicht zum Prüfungsumfang im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff. GWB (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII Verg 48/10).*)
2. Weist die Vergabekammer einen Vergabenachprüfungsantrag ohne mündliche Verhandlung als unzulässig ab, rechtfertigt das in der Regel eine deutliche Herabsetzung der Verfahrensgebühr.*)
VolltextVPRRS 2012, 0030
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2011 - 1 VK 60/11
1. Der allgemeine Grundsatz des "venire contra factum proprium" gilt auch im Vergabeverfahren und damit auch im Vergabenachprüfungsverfahren.
2. Statthafter Rechtsweg bei der Überprüfung von Beauftragung von Leistungen im Anwendungsbereich der VO 1370/07.
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0440VK Arnsberg, Beschluss vom 30.06.2011 - VK 9/11
Die zusätzliche Angabe eines Kalkulationswerts zu einen geforderten Preis im Preisblatt stellt eine ausschlussbegründende Ergänzung der Vertragsunterlagen dar, die dazu führt, dass das Angebot nicht mehr unmittelbar vergleichbar mit den anderen ist.*)
VolltextVPRRS 2011, 0205
OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - Verg 6/11
Zu den Voraussetzungen für eine Direktvergabe im öffentlichen Personennahverkehr nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und zum Rechtsschutz davon betroffener Unternehmer.*)
VolltextVPRRS 2011, 0131
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2010 - VgK-45/2010
1. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A entfaltet nicht lediglich einen Bieterschutz zu Gunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot ohne Überprüfung ausgeschlossen worden ist. Auch für die konkurrierenden Bieter entfaltet diese Vorschrift Bieterschutz, wenn und soweit der Antragsteller substantiiert geltend macht, dass das Gebot, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen der Bieter im Sinne des § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zu bekämpfen, vom Auftraggeber den Ausschluss des betreffenden Angebotes fordert. Dazu zählen zum einen Angebote mit einem unverhältnismäßig niedrigen Preis, die in der zielgerichteten Absicht einer Marktverdrängung abgegeben worden sind oder zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden.
2. Das deutsche Recht schließt nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebotes im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr regelmäßig zwar nicht das allein entscheidende, aber das wichtigste Zuschlagskriterium.
3. Der Bieter bleibt mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei. Für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes, abzustellen. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote anzunehmen. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.
VolltextVPRRS 2011, 0104
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011 - Verg 48/10
1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben, ausgenommen die Fälle, in denen es sich um Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG und Dienstleistungskonzessionen handelt, soweit der Auftrag öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen betrifft. Damit sind nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen nach Art. 5 Abs. 2 ff Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu vergeben, sondern auch In-House-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Bei In-House-Vergaben handelt es sich nämlich nicht um "Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition" in den Richtlinien.
2. Eine In-House-Vergabe liegt dann vor, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigene Dienststellen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit ihr oder mit anderen Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
VolltextVPRRS 2011, 0087
BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10
1. Die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nicht vom Anwendungsbereich der Vergabevorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen.*)
2. Die Prüfung, ob die für eine Dienstleistungskonzession charakteristische Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen. Ist neben dem Nutzungsrecht eine Zuzahlung vorgesehen, hängt die Einordnung als Dienstleistungskonzession auch davon ab, ob die Zuzahlung bloßen Zuschusscharakter hat oder die aus dem Nutzungsrecht möglichen Einkünfte als alleiniges Entgelt bei weitem keine äquivalente Gegenleistung darstellten.*)
VolltextVPRRS 2011, 0086
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2010 - 1 Verg W 12/10
Kann ein Gesamtpreis bei Dienstleistungsaufträgen angegeben werden, ist bei der Streitwertbemessung auf die gesamte Vertragszeit, auch wenn sie länger als 48 Monate ist, abzustellen.
VolltextVPRRS 2011, 0080
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.2010 - 1 BvR 1425/10
1. Wenn sich mehrere Unternehmer um eine Linienverkehrsgenehmigung bewerben, aber nur einer von ihnen die begehrte Genehmigung erhalten kann, dann gewährleistet Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass jeder Bewerber eine faire Chance erhält, entsprechend den in § 13 PBefG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen zum Zuge zu kommen.
2. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit ist insoweit die Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte zu beachten. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet - unabhängig davon, ob durch die Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung lediglich die Berufsausübungsfreiheit berührt wird oder ob im Einzelfall die Berufswahl tangiert ist - eine der Bedeutung der Berufsfreiheit angemessene Verfahrensgestaltung im Vorfeld der Auswahlentscheidung.
VolltextVPRRS 2011, 0011
VK Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2010 - VK 44/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0393VK Arnsberg, Beschluss vom 13.07.2010 - VK 11/10
Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A müssen die Angebote die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Eine eindeutig geforderte zusätzliche Unterschrift zu den Angaben auf einem Preisblatt erfüllt die Voraussetzung einer fehlenden Erklärung.*)
VolltextVPRRS 2010, 0366
VK Sachsen, Beschluss vom 30.09.2010 - 1/SVK/020-10
1. Bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts ist zu berücksichtigen, dass bei Dienstleistungsaufträgen nach den Regeln über die Schwellenwertberechnung eine Kappung bei 48 Monaten stattzufinden hat, auch wenn die vorgesehene Vertragslaufzeit länger ist. § 3 Abs. 3 S. 3 VgV (in der Fassung von 2006) berücksichtigte nicht, dass Art. 9 Abs. 8 lit. b) ii) der Richtlinie 2004/18/EG auch für befristete Dienstleistungsverträge mit einer Dauer von mehr als 48 Monaten eine Kappung bei 48 Monaten vornimmt.*)
2. Eine Berücksichtigung der Infrastrukturentgelte von Schienenpersonenverkehrsleistungen bei der Streitwertberechnung scheidet aus, weil diese keine Gegenleistung für die Durchführung des Schienenverkehrs darstellen. Die Infrastrukturentgelte muss der Auftragnehmer an die Netzbetreiber abführen, er bekommt diese jedoch von dem Auftraggeber erstattet. Die Erstattungsbeträge sind damit kostenneutrale durchlaufende Posten. Der Auftragnehmer reicht diese Entgelte sozusagen nur im Auftrag der Auftraggeberin an die Dritten weiter. Insofern unterscheiden sich die Infrastrukturentgelte auch von anderen durchlaufenden Posten wie der Umsatzsteuer.*)
VolltextVPRRS 2010, 0364
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 - Verg W 12/10
1. Ziel eines Nachprüfungsverfahrens kann es allein sein, das Vergaberecht zu beachten, nicht jedoch, es gerade nicht anzuwenden.
2. Gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen an und werden diese nicht eingehalten, ist ein Nachprüfungsverfahren unzulässig.
VolltextVPRRS 2010, 0345
VK Münster, Beschluss vom 07.10.2010 - VK 6/10
1. Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf "nicht kommerzielle" Linienverkehre mit Bussen: Im Bereich der Busdienstleistungen gilt Art. 5 Abs. 1 S. 2, wonach im Falle eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages der 4. Teil des GWB zur Anwendung kommt, nicht aber die Verordnung.*)
2. Ein vergabefreies Eigengeschäft nach den Vorgaben des EuGH setzt voraus, dass die beauftragte Gesellschaft als interne Betriebsstelle des öffentlichen Auftraggebers die Leistungen auch tatsächlich selbst erbringt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0296
VK Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2010 - VgK-28/2010
1. Die in Deutschland geltende Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (IBR 2010, 159) nach wie vor grundsätzlich anwendbar.
2. Im Gegensatz zum irischen Recht und zum britischen Recht regelt § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht die Ausschlussfrist für das Nachprüfungsverfahren selbst, sondern nur die Anforderungen an die Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung und damit, ob die Zulässigkeitsvoraussetzung vorliegt oder nicht. Entscheidend aber ist, dass der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht eindeutig definiert ist, nämlich als "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, was zu dem aufgrund einer ausgeprägten Rechtsprechung zu § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB bzw. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a. F. auch für das Vergaberecht weitergehend konkretisiert worden ist.
VolltextVPRRS 2010, 0280
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2010 - VK-SH 3/10
1. Gibt ein Bieter bei der Position "Vertriebskosten" eines zwingend mit dem Angebot vorzulegenden und vollständig auszufüllenden Kalkulationsschemas den Wert Null an und teilt dieser auf Nachfrage des Auftraggebers mit, er habe zwar Vertriebskosten kalkuliert, diese aber in die Position "Verwaltungskosten" einfließen lassen, ist diese falsche Erklärung -ausgehend von der entsprechenden Rechtsprechung zu den Preisangaben- mit einer fehlenden Erklärung gleichzusetzen, was zum Ausschluss der Angebots führen muss.
2. Die Entscheidung über die Beiladung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Befindet sich das Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabekammer noch in einem Stadium, in dem die Interessen des betreffenden Bieters durch die Entscheidung der Vergabekammer nicht im Sinne von § 109 GWB schwerwiegend berührt werden können, ist angesichts der mit einer Beiladung verbundenen Zeitverzögerungen und Kosten von einer Beiladung abzusehen.
VolltextVPRRS 2010, 0261
VK Hessen, Beschluss vom 28.01.2010 - 69d-VK-57/2009
Verlangt ein Auftraggeber vom Bieter eine Erklärung darüber, dass dieser im Auftragsfall über die zum Zwecke der Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlichen Fahrzeuge allein verfüge und den Einsatz der Fahrzeuge allein regeln könne, so reicht dafür der Hinweis darauf, dass eine solche Verfügungsbefugnis sich bereits aus dem der Anmietung der Fahrzeuge zu Grunde liegenden Mietvertrag ergebe, nicht aus. Der Bieter muss vielmehr eine eindeutige rechtsverbindliche Erklärung im geforderten Sinne abgeben, da nur eine solche Erklärung dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet, die in der Erklärung der enthaltenen Forderung durchzusetzen und zu sanktionieren.*)
VolltextVPRRS 2010, 0259
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 - Verg 19/10
1. Divergenz: Ob die §§ 15 Abs. 2 AEG, 4 Abs. 3 Nr. 2 VgV die Direktvergabe eines gemeinwirtschaftlichen SPNV erlauben, hängt davon ab, ob
- das Eisenbahnrecht dem Vergaberecht als das besondere Recht oder
- das Vergaberecht dem Eisenbahnrecht als das jüngere Recht vorgeht.
2. Unter § 1 Abs. 1 SektVO, § 98 Nr. 4 GWB fallen lediglich Unternehmen, die die Verkehrsleistung als solche erbringen; das ist bei einer Vergabestelle nicht der Fall, die kein Schienennetz betreibt, sondern lediglich Dritte mit der Erbringung von SPNV-Leistungen beauftragt.
VolltextVPRRS 2010, 0121
VK Münster, Beschluss vom 18.03.2010 - VK 2/10
1. Auf einen formalen Bieterstatus kommt es bei Anwendung des § 101b Abs. 2 GWB nicht an.*)
2. Die Nachprüfung gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann aber nur derjenige beantragen, der antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB ist.*)
VolltextVPRRS 2010, 0025
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2009 - 1 VK 42/09
1. Eine bloße Vermutung ohne jede tatsächliche Grundlage stellt keine "Rüge" i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB dar. Sie ist als "Rüge ins Blaue hinein" unbeachtlich.
2. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist grundsätzlich nicht mitbieterschützend.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, auch einem niedrigen, nicht kostendeckenden Angebot den Zuschlag zu erteilen.
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0408VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2009 - VgK-12/2009
Kommunale Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (wie Verkehrs-AG oder Verkehrsverbund GmbH) fallen regelmäßig nicht unter den 4. Abschnitt der VOL/A, da sie nicht vorrangig gewinnorientiert sind. Dem steht nicht entgegen, dass an einem solchen Unternehmen ein Minderheitsgesellschafter beteiligt ist, der seinerseits vorrangig markt- und gewinnorientiert ausgerichtet ist.
VolltextVPRRS 2009, 0407
VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2009 - VgK-11/2009
Kommunale Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (wie Verkehrs-AG oder Verkehrsverbund GmbH) fallen regelmäßig nicht unter den 4. Abschnitt der VOL/A, da sie nicht vorrangig gewinnorientiert sind. Dem steht nicht entgegen, dass an einem solchen Unternehmen ein Minderheitsgesellschafter beteiligt ist, der seinerseits vorrangig markt- und gewinnorientiert ausgerichtet ist.
VolltextVPRRS 2009, 0352
VK Münster, Beschluss vom 09.10.2009 - VK 19/09
Berücksichtigung des § 107 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A im Falle von Ausschreibungen von Busdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr durch öffentliche Auftraggeber.*)
VolltextVPRRS 2009, 0310
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2009 - Verg 68/08
1. Werden entgegen der Anegbotsaufforderung Nachunternehmer nicht genannt und deren Verpflichtungserklärung nicht eingereicht, ist das Angebot wegen Unvollständigkeit von der Wertung zwingend auszuschließen.
2. Zu der Frage, wann solche Anforderungen für den Bieter unzumutbar sind.
VolltextVPRRS 2009, 0279
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2009 - VK-13/2009-L
Es bedarf einer sowohl juristischen wie mathematischen Einschätzung, um überhaupt zu erkennen, dass sich bei manchen Wertungsmethoden Fehler dadurch ergeben können, dass die den Bietern bekannt gegebenen Gewichtungen tatsächlich nicht wirksam bzw. verändert werden (vgl. die Ausführungen im Beschluss VK Sachsen vom 11.08.2006, Az. 1/SVK/073-06). Beanstandet der Bieter, dass außer der prozentualen Gewichtung der Wertungskriterien auch die Rechenmethode den Bietern hätte bekannt gegeben werden müssen, so ist diese Beanstandung nicht zwingend innerhalb der Angebotsabgabefrist vorzubringen.*)
VolltextVPRRS 2009, 0039
VK Sachsen, Beschluss vom 28.10.2008 - 1/SVK/054-08
Aus der reinen Feststellung, dass eine Beratungs- und Unterstützungsleistung im Vorfeld einer Vergabe stattgefunden hat, ergibt sich zunächst aus § 4 Abs. 5 VgV nicht notwendigerweise eine Ausschlusspflicht, sondern der Auftraggeber hat lediglich sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des beratenden Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. § 4 Abs. 5 VgV verlangt, dass der Auftraggeber dann entweder präventiv Vorkehrungen zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung trifft oder im Nachgang einen etwaigen Wissensvorsprung egalisiert. Der Ausschluss des „vorbefassten Bewerbers“ ist ultima ratio. Hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbsverzerrung ergibt sich somit eine gestufte Verteilung der Beweislast.*)
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0319OLG Naumburg, Beschluss vom 13.10.2008 - 1 Verg 10/08
1. Zum Antragsrecht der Beigeladenen nach § 118 Abs. 1 GWB analog, auch bei Anordnung der Wiederholung der Wertung (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).*)
2. Im Vergabenachprüfungsverfahren kann offen bleiben, ob für die Ausschreibung die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 der VOL/A oder des 4. Abschnitts der VOL/A anwendbar sind, wenn hinsichtlich der beanstandeten bzw. der nach Auffassung der Vergabekammer gebotenen Verhaltensweisen der Vergabestelle die jedenfalls strengeren Vorgaben der Verdingungsunterlagen maßgeblich sind.*)
3. Die Bestimmungen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sind auf das Verhandlungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil Gegenstand der Angebotswertung nicht allein das schriftlich abgegebene Angebot ist, sondern grundsätzlich das schriftliche Angebot in seiner Aus- und Umgestaltung durch die - mündlichen - Verhandlungsgespräche. Änderungen und Ergänzungen des Angebots nach Abgabe des sog. indikativen Angebots sowie sogar alternative Angebotsteile sind im Verhandlungsverfahren grundsätzlich zulässig und dürfen vom öffentlichen Auftraggeber in nicht diskriminierender Weise auch initiiert werden. Unvollständig kann ein Angebot im Verhandlungsverfahren grundsätzlich nur dann sein, wenn nach Abschluss der Verhandlungen und regelmäßig einem Aufklärungsversuch noch immer wesentliche Preisangaben fehlen, Angebote nicht unterschrieben sind oder zweifelhafte Inhalte aufweisen.*)
4. Etwas Anderes gilt, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens selbst ein formelles Anforderungsprofil für indikative bzw. sonstige schriftliche Angebote definiert und den Bietern vor Angebotsabgabe bekannt gegeben hat.*)
5. Wird die Unterzeichnung durch "rechtsverbindliche Unterschrift" verlangt, nicht jedoch der Nachweis der Vertretungsmacht des Unterzeichners mit dem Angebot, so genügt dieser Anforderung jede Unterschrift eines Erklärenden, der zum Zeitpunkt des Ablaufes der Vorlagefrist tatsächlich bevollmächtigt war. Den Nachweis über seine Vertretungsmacht kann er jederzeit, auch nachträglich, führen.*)
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0377OLG Naumburg, Beschluss vom 04.10.2007 - 1 Verg 7/07
1. Für die Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des Antragsgegners ist weder die Vergabekammer noch der Vergabesenat zuständig; dies ist Sache der Zivilgerichte.*)
2. Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB ist, dass das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren eine Ausschreibung betrifft, die objektiv der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterliegt.*)
3. Nachprüfung der Schätzung des Auftragswertes vor Beginn einer Ausschreibung (hier: Dienstleistungsauftrag mit einem geschätzten Netto-Auftragswert von 199.600 EUR).*)
VolltextVPRRS 2007, 0100
VK Sachsen, Beschluss vom 05.02.2007 - 1/SVK/125-06
Auf die Vergabe von SPNV-Leistungen der Kategorie 18 im Anhang I B der VOL/A sind gemäß § 1 a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A neben den Basisparagraphen ausschließlich die §§ 8 a und 28 a VOL/A anwendbar, was nichts daran ändert, dass diese Leistungen dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB unterfallen.*)
Im Falle gemeinsamer Ausschreibung durch in verschiedenen Bundesländern ansässige Auftraggeber ist die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes zuständig.*)
Der Auftraggeber kann keine eigenmächtige Umdeutung des Nebenangebotes als Hauptangebot vornehmen. Für diese Auffassung spricht, dass regelmäßig Haupt- und Nebenangebote, bezogen auf das Ermessen des Auftraggebers, mit einem unterschiedlichen Risikopotential in den Wettbewerb gegeben werden. Eine Umdeutung käme allenfalls in Betracht, wenn aus einer Erklärung des Bieters oder aus der äußeren Gestaltung des Angebotes erkennbar ist, dass der Bieter hier ein zweites Hauptangebot habe abgeben wollen.*)
Aus dem nationalen Vergaberecht lässt sich eine Verpflichtung zur Benennung von Mindestanforderungen für Nebenangebote nicht entnehmen, weshalb die Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 16.10.03 - Rs. C -421/01) zur Forderung der Erläuterung von Mindestanforderungen, die Nebenangebote erfüllen müssen, nicht auf nationale Ausschreibungen übertragen lässt.*)
Auf nationaler Ebene sind die allgemeinen Regelungen des § 97 GWB, insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot, zu beachten, was aber bei privilegierten Dienstleistungen nicht dazu führen darf, dass über den Transparenzgrundsatz all diejenigen Bestimmungen, von denen die privilegierten Dienstleistungen gerade ausgenommen sein sollen, wieder in das nationale Vergabeverfahren transportiert werden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0095
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.2007 - VK-SH 26/06
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0044
BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
1. Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat - grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht -.
2. Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt - bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft -.
3. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat er die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit - Unvollständigkeit der Rechtsprechung -, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat.
4. Die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht vor Abschluss eines Verkehrsvertrags über SPNV-Leistungen die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens, wie es in Deutschland in den §§ 97 ff GWB geregelt ist, verlangt, hat der Europäische Gerichtshof bislang nicht entschieden. Mit seiner Entscheidung, die Frage, ob gemeinschaftsrechtlich die Anwendung der Vorschriften des im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelten Vergaberechts auf einen Verkehrsvertrag über Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs geboten ist, nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat das Oberlandesgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.
5. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft. Allerdings dürfen gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, diesen weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.
6. Der Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens bei einer de-facto-Vergabe sieht sich keinem unkalkulierbaren Kostenrisiko gegenüber, wenn sich der Verfahrenswert nicht nach der - vor der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens unkalkulierbaren - Höhe des gesamten Vertragswerts richtet, sondern nach dem von dem Antragsteller selbst angegebenen Anteil.
7. Bei der Wertfestsetzung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0497VK Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2006 - 1 VK 27/06
1. Die Regel, dass eine Rügeobliegenheit nur dann bestehen kann, wo ein Vergabefehler dem Antragsteller positiv bekannt ist und zudem seine laienhafte rechtliche Beurteilung den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen, findet eine Ausnahme in Fällen, in denen der Kenntnisstand des Antragstellers einen solchen Grad erreicht hat, dass seine (behauptete) Unkenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor dem Erkennen dieses Rechtsverstoßes gewertet werden kann.
2. Lassen die objektiven Tatsachen eines Falles bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß zu einem bestimmten (früheren) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hat, so obliegt es ihm, dies zu entkräften.
3. Bleibt bei eindeutig für Kenntnis sprechender Faktenlage offen, ob die von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Tatsachen zutreffen oder nicht, ist beim Rügepräklusion anzunehmen.
4. Eine vorsorgliche Rüge, die aufschiebend bedingt eine noch gar nicht vollzogene Vergabemaßnahme beanstandet, geht von vornherein ins Leere.
VolltextVPRRS 2006, 0174
EuGH, Urteil vom 06.04.2006 - Rs. C-410/04
Die Art. 43, 49 und 86 EG-Vertrag sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und der Grundsatz der Transparenz stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es einer öffentlichen Körperschaft erlaubt, eine öffentliche Dienstleistung freihändig an eine Gesellschaft zu vergeben, deren Kapital sie vollständig hält, sofern die öffentliche Körperschaft über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die ihre Anteile innehat.*)
VolltextOnline seit 2005
VPRRS 2005, 0644OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2005 - Verg 102/04
1. Für die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Vergabekammerverfahren die Bestimmung des § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden. Danach errechnet sich der Vergütungsstreitwert in Höhe von 5 % der "Bruttoauftragssumme".
2. Zur Frage, wie bei einem Auftrag über Beförderungsdienstleistungen diese Bruttoauftragssumme zu ermitteln ist.
3. Im Regelfall ist bei mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer ein Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht unbillig.
VolltextVPRRS 2005, 0523
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2005 - 6 W 35/05
1. Ein Vertrag, der der Finanzierung von Buslinien, die auf der Grundlage von personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen betrieben werden, dient, hat keine Beschaffung einer Dienstleistung zum Gegenstand.
2. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn ein Vorgang der öffentlichen Bedarfsdeckung vorliegen würde. In diesem Fall wäre dann eine Dienstleistungskonzession gegeben, weil der Bieter, der den Zuschlag bekommen soll, durch die Zuschüsse nicht abgesichert ist, sondern darauf angewiesen ist, seine Kosten durch das Entgelt der Fahrgäste zu decken.
3. Für einen Vertrag zur Finanzierung von Schienen-Personen-Nahverkehr gilt das Gleiche.
VolltextOnline seit 2004
VPRRS 2004, 0297OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2004 - 13 Verg 11/04
Zu der Frage, ob das einer Ausschreibung von Nahverkehrsleistungen zugrunde gelegte Vertragswerk dem Bieter wegen Unklarheiten ein ungewöhnliches Wagnis aufbürdet, wenn der Auftraggeber Fahrzeuge und Wartungsleistungen beistellt, sich daraus ergebende eigene Vertragspflichten aber dadurch ersetzt, dass er eigene Ansprüche aus den Verträgen mit dem Hersteller- und Wartungsunternehmen an den Auftragnehmer abtritt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0266
OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2004 - 13 Verg 11/04
1. Das Beschwerdegericht kann im Vergabenachprüfungsverfahren einstweilige Anordnungen in analoger Anwendung von § 115 Abs. 3 GWB erlassen.*)
2. Zu den Voraussetzungen dafür, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 115 GWB dem Auftraggeber aufzugeben, die Angebotsfrist zu verlängern.*)
VolltextVPRRS 2004, 0211
VK Hessen, Beschluss vom 16.01.2004 - 69d-VK-72/2003
1. Die Eignungsprüfung ist kein streng schematisiertes, sondern ein weitgehend formloses Verfahren, in dessen Rahmen der Auftraggeber bei seiner Entscheidungsfindung weitgehend frei ist.
2. Grundsätzlich können bei der Entscheidung über die Eignung eines Bieters Erkenntnisse aus Vergabeverfahren von anderen Auftraggebern herangezogen werden, wenn diese gesichert sind. Es besteht aus Gründen der Vertraulichkeit kein Verwertungsverbot für derartige Erkenntnisse.
3. Die Anforderungen an die Eignung eines Bieters hängen von der Art und dem Umfang der im Einzelfall zu vergebenden Leistung ab.
VolltextOnline seit 2003
VPRRS 2003, 0581OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2003 - Verg W 3/03
Gemeinwirtschaftliche Leistungen des SPNV unterfallen der Pflicht zur öffentlichen Vergabe weder nach den §§ 97 ff GWB i.V.m. VgV noch nach EU-Gemeinschaftsrecht.
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