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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bewachungsleistungen

121 Entscheidungen insgesamt

Online seit 16. August

VPRRS 2024, 0162
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Sind fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzufordern?

VK Bund, Beschluss vom 21.06.2024 - VK 1-48/24

Aus der Formulierung von § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV, wonach auch "fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen" korrigiert werden können, kann nicht geschlossen werden, dass das Nachreichen inhaltlich nachgebesserter Unterlagen möglich und der öffentliche Auftraggeber zu einer Nachforderung vor Ausschluss des Angebots oder Teilnahmeantrags verpflichtet ist.

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Online seit April

VPRRS 2024, 0088
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Wer wird denn so nachtragend sein?

VK Westfalen, Beschluss vom 16.02.2024 - VK 3-47/23

1. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

2. Nicht jede nicht vertragsgerechte Erfüllung ist eine mangelhafte Erfüllung. Sie muss erheblich sein. Erheblich ist die mangelhafte Leistung, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet.

3. Neben dem Vorliegen früherer Mängel ist erforderlich, dass die Mängel zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben.

4. Damit ein Schadensersatzanspruch oder ein anderer aus einer Pflichtverletzung resultierender Anspruch des öffentlichen Auftraggebers mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags vergleichbar ist, muss der jeweilige Anspruch nicht nur entstanden, sondern auch geltend gemacht worden sein.

5. Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen hat, darf es bei Vorliegen eines Ausschlussgrunds nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

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VPRRS 2024, 0074
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung nur mit Schätz-/Höchstmenge!

VK Westfalen, Beschluss vom 21.02.2024 - VK 3-42/23

1. Obwohl ein Durchschnittsbieter, der an der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung teilnimmt, um das nicht eindeutig festgelegte Auftragsvolumen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV und die damit verbundenen Ungewissheiten bei der Kalkulation wissen muss, ist für ihn nach einer zumindest laienhaft rechtlichen Bewertung nicht erkennbar im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB, dass die fehlende Angabe der Höchstmenge in rechtlicher Hinsicht einen Vergaberechtsverstoß darstellt. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich erst aus einer Auslegung des Gleichheits- und des Transparenzgrundsatzes und begründet sich mit dem nicht zumutbaren und unüberschaubaren Risiko, das einer nicht begrenzten Rahmenvereinbarung immanent ist (EuGH, IBR 2021, 424 = VPR 2021, 113). Dies gilt jedenfalls deshalb, da ein Durchschnittsbieter den Vergabeverstoß nicht zufällig beim Studium der Vergabeunterlagen auffallen kann, da erst das Fehlen der Information den Vergabeverstoß begründet. Es bedarf mit anderen Worten rechtlicher Beratung und Auswertung der Vergabeunterlagen.*)

2. Ausgehend von Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz muss die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sowohl die Angabe der Schätzmenge und/oder des Schätzwerts als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert sowie den Hinweis enthalten, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (vgl. EuGH, IBR 2021, 424 = VPR 2021, 113, und hieran anknüpfend OLG Koblenz, IBR 2023, 360 = VPR 2023, 16; a. A. noch die am Wortlaut des § 21 VgV orientierte Rechtsprechung des KG, Beschluss vom 20.03.2020 - Verg 7/19, IBRRS 2020, 3836 = VPRRS 2020, 037, und der VK Bund, IBR 2020, 85 = VPR 2020, 24). Dies ist erforderlich, da der Bieter erst auf Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen kann (vgl. EuGH, a.a.O.). Wäre der Höchstwert oder die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung nicht angegeben oder die Angabe nicht rechtlich verbindlich, könnten sich öffentliche Auftraggeber zudem über diese Höchstmenge hinwegsetzen (vgl. EuGH, a.a.O.). Dann könnten Zuschlagsempfänger wegen Nichterfüllung der Rahmenvereinbarung vertraglich haftbar gemacht werden, wenn sie die von den öffentlichen Auftraggebern geforderten Mengen nicht leisten könnten, selbst wenn diese Mengen die Höchstmenge in der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen überschreiten (vgl. EuGH, a.a.O.).*)

3. Ohne Angabe der Höchstmenge ist das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Bekanntmachung zurückzuversetzen. Eine Korrektur des Verfahrensfehlers ist nur durch Überarbeitung der Bekanntmachung möglich. Denn bereits aus der Bekanntmachung muss sich für den Bieterkreis die Schätz- und Höchstmenge einer Rahmenvereinbarung ergeben, damit dieser seine Leistungsfähigkeit beurteilen und entscheiden kann, ob er an dem Vergabeverfahren teilnimmt (vgl. EuGH, IBR 2021, 424 = VPR 2021, 113).*)




Online seit Januar

VPRRS 2024, 0014
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Abfrage von Referenzen mit Angaben zum Leistungsort!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2023 - 11 Verg 4/23

1. Fordert der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen bei den vorzulegenden Referenzen Angaben zum Umfang, die sich auf die erbrachten Gesamtjahresstunden und die eingesetzten Mitarbeiter beziehen, und führt das Verhältnis zwischen diesen beiden Parametern dazu, dass die Menge der Stunden nur durch einen weit über der zulässigen Arbeitszeit liegenden Leistungseinsatz der Mitarbeiter erbracht werden kann, weist die Referenz eine nicht nachvollziehbare Leistung aus und ist nicht wertbar.*)

2. Bei der Abfrage von Referenzen dürfen auch Angaben zum Leistungsort nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV abgefragt werden.*)

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Online seit 2023

VPRRS 2023, 0269
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.09.2023 - VgK-26/2023

1. Die Eignungskriterien und -nachweise sind in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Maßgeblich für die Eignungsprüfung sind allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise.

2. Stellt der öffentliche Auftraggeber Fehler in den Vergabeunterlagen fest, die er den Bietern übersandt hat, muss er Fehler mit möglichen Auswirkungen auf das Angebot korrigieren, indem er den Bietern eine aktuelle Dateifassung übermittelt und gegebenenfalls die Angebotsabgabefrist neu setzt.

3. Der öffentliche Auftraggeber darf von dem einmal festgelegten Prüfablauf nicht zu Gunsten eines einzelnen Bieters abweichen, etwa indem er eine längere Nachfrist setzt.

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VPRRS 2023, 0233
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Bewertungsnote muss plausibel vergeben werden!

VK Westfalen, Beschluss vom 19.07.2023 - VK 3-15/23

1. Ein Verstoß gegen § 134 GWB kann nachträglich geheilt werden.*)

2. Dem Auftraggeber steht bei der Bewertung von Konzepten ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)

3. Nach Auffassung des BGH (IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121) ist die Prüfung der Benotung eines Angebots als solche wie auch in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere des Zuschlagsprätendenten, zu untersuchen.*)

4. Die Bewertungsnote muss plausibel vergeben worden sein.*)

5. Soweit der Sachverhalt umfassend ermittelt wurde und keine willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Gesichtspunkte in den Wertungsprozess einbezogen wurden, erfolgt keine Korrektur durch eine Nachprüfungsinstanz.*)

6. Bei der Überprüfung der Bewertung berücksichtigt die jeweilige Nachprüfungsinstanz sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung der Antragsgegnerin zu Grunde liegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin nicht offenbart werden durften.*)

7. Für die Antragsbefugnis ist allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreichend, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gem. § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein. Er muss damit die Chance auf den Zuschlag verlieren.*)

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VPRRS 2023, 0129
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Auch an einer Dringlichkeitsvergabe sind mehrere Bieter zu beteiligen!

VK Südbayern, Beschluss vom 26.09.2022 - 3194.Z3-3_01-22-48

1. Dringliche und zwingende Gründe für eine Dringlichkeitsvergabe kommen grundsätzlich nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.

2. Unvorhersehbar sind Ereignisse, mit denen auch bei Anlegung eines hohen objektiven Sorgfaltsmaßstabs nicht gerechnet werden konnte.

3. Die Notwendigkeit einer Leistung im Bereich der Daseinsvorsorge, wo der Grundsatz der Kontinuität der Leistung eine nahtlose Weiterführung gegenüber den Nutzern erfordert, kann einen äußerst dringlichen, zwingenden Grund bilden.

4. Eine besondere Dringlichkeit kann für einen kurzen Übergangszeitraum selbst dann gegeben sein, wenn die Gründe für die Dringlichkeit in der Sphäre des Auftraggebers liegen. Jedoch bleibt zu beachten, dass auch im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb regelmäßig mehrere Bieter beteiligt werden müssen.

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VPRRS 2023, 0126
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Aufhebung eines Vergabeverfahrens: Was sind „andere schwerwiegende Gründe“?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2022 - Verg 55/21

1. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist das den Bedingungen entspricht, sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder andere schwer wiegende Gründe bestehen.

2. Ein schwer wiegender Grund besteht nur dann, wenn er die bisherige Vergabeabsicht des Auftraggebers entscheidend beeinflusst. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur solche Mängel, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließen. Die Feststellung eines schwer wiegenden Grunds erfordert eine Interessenabwägung, für die die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich sind.

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VPRRS 2023, 0021
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Dringlichkeitsvergabe auch bei Versäumnissen der Vergabestelle!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2022 - 11 Verg 5/22

1. Unvorhersehbarkeit ist im Hinblick auf die eine Vertragsverlängerung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB oder auf einen Interimsauftrag nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erfordernden Umstände nur anzunehmen, wenn der Auftraggeber bei der Gestaltung des ursprünglichen Vertrags alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Ungewissheit ausgeschöpft hat und die eventuellen aus der Ungewissheit folgenden Notwendigkeiten zur Vertragsanpassung auch nicht als Option oder Überprüfungsklausel nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB abgebildet werden konnte.*)

2. Die Vergabestelle hat bei der Konzeption eines Vergabeverfahrens auch die Folgevergabe in den Blick zu nehmen und dabei immer mögliche Behinderungen dieses Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Vergabestelle den konkreten Grund der Verzögerung noch nicht kennt. Es genügt, dass der Ablauf eines Vergabeverfahrens vielfältigen Verzögerungen ausgesetzt sein kann.*)

3. Es ist daran festzuhalten, dass eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bei für die Allgemeinheit unverzichtbaren Leistungen auch dann möglich ist, wenn die Dringlichkeit auf Versäumnisse der Vergabestelle zurückzuführen ist; der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt dann hinter der Notwendigkeit der Kontinuität der Leistungserbringung zurück (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13 - "Stadtbusverkehr", IBRRS 2014, 0869 = VPRRS 2014, 0235; entgegen KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 1/22, IBRRS 2022, 2049 = VPRRS 2022, 0156; entgegen OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 Verg 1/21, IBRRS 2022, 2046 = VPRRS 2022, 0154).*)

4. Die besondere Dringlichkeit der (Interims-)Vergabe rechtfertigt es regelmäßig nicht, dass nur ein einziger von mehreren interessierten Bietern in die Verhandlungen einbezogen wird. Hat es einen vorangehenden Wettbewerb gegeben, ist der öffentliche Auftraggeber auch in diesen Fällen gehalten, zumindest die im Wettbewerb über den Auftrag hervorgetretenen Bieter zu beteiligen. Etwas Anderes kann sich nur ausnahmsweise je nach Lage des Falles aus den Umständen der Dringlichkeit ergeben (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13 -"Stadtbusverkehr", IBRRS 2014, 0869 = VPRRS 2014, 0235).*)

5. ...

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VPRRS 2023, 0010
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Preis ungewöhnlich niedrig: Einhaltung von Kalkulationsvorgaben ist zu überprüfen!

VK Bund, Beschluss vom 24.11.2022 - VK 2-94/22

1. Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der von ihm angebotene Preis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Er hat für die Entscheidung der Frage, ob der Preis eines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheint, einen Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraum, der von ihm pflichtgemäß und fehlerfrei auszuüben ist.

2. Der Spielraum des Auftraggebers wird dahingehend begrenzt, dass er jedenfalls all diejenigen Merkmale des konkreten Auftragsgegenstands in den Blick nehmen muss, die eine Einschätzung ermöglichen können, ob der angebotene Preis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Allein eine Betrachtung der im Wettbewerb abgegebenen Angebote genügt hierfür in der Regel nicht.

3. Um das Verhältnis zwischen dem angebotenen Preis und der zu erbringenden Leistung sachgemäß einschätzen zu können, sind alle für die Angebotskalkulation relevanten Merkmale geboten, sofern der öffentliche Auftraggeber solche ausdrücklich in den Vergabeunterlagen vorgegeben hat.

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Online seit 2022

VPRRS 2022, 0290
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Vergabe von Interimsauftrag nur mit Bieterwettbewerb und Laufzeitbeschränkung!

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 - Verg 13/22

1. Bei einem Interimsauftrag, der wegen Dringlichkeit in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wird, ist – soweit möglich – für einen angemessenen Bieterwettbewerb zu sorgen, wobei die Begrenzung der Teilnahme auf drei Bieter ordnungsgemäß sein kann und eine nachvollziehbare, willkürfreie Auswahl der Unternehmen zu erfolgen hat, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Es kann sachlich gerechtfertigt sein, den Bestandsdienstleister nicht zu beteiligen.*)

2. Ein solcher Interimsauftrag ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Erhaltung der Kontinuität der Leistungserbringung bis zur Auftragsvergabe aufgrund eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens erforderlich ist. Der wegen eines laufenden Nachprüfungsverfahrens bestehenden Ungewissheit über den Zeitpunkt der Vergabe des Hauptauftrags kann durch eine kurze Mindestlaufzeit, verbunden mit monatlichen Verlängerungsoptionen Rechnung getragen werden.*)

3. § 169 Abs. 2 Satz 7 GWB, der bereits vor dem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer die Gestattung des Zuschlags ermöglicht, ist mit dem Europarecht, insbesondere mit der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar.*)

4. Hat der Nachprüfungsantrag nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg und sind bei der Verzögerung der Erteilung eines Interimsauftrags schwerwiegende nachteilige Folgen für hochwertige Rechtsgüter (hier: Gefahren für Gesundheit und körperlicher Integrität von Schutzbedürftigen) zu erwarten, kann ausnahmsweise ein vorzeitiger Zuschlag nach § 169 Abs. 2 Satz 7 GWB gestattet werden.*)




VPRRS 2022, 0183
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Konzernverbundenheit allein ist kein Nachweis der Leistungsfähigkeit!

VK Bund, Beschluss vom 03.06.2022 - VK 1-45/22

1. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Dadurch wird mit der positiven Eignungsprüfung - anders als im offenen Verfahren - grundsätzlich ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet.

2. Voraussetzung für einen solchen Vertrauenstatbestand ist jedoch, dass der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bieter abschließend bejaht hat, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Hieran fehlt es, wenn der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

3. Ein Bewerber oder Bieter, der selbst nicht über die erforderliche Eignung verfügt, kann sich zwar im Rahmen der sog. Eignungsleihe auf die Eignung eines anderen Unternehmens - ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen - berufen.

4. Es besteht für Bewerber oder Bieter eine Nachweispflicht dafür, dass ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, wenn sie sich für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen. Zu den "anderen" Unternehmen im Sinne der Eignungsleihe zählen auch Unternehmen innerhalb eines Konzernverbunds, auf deren Eignung sich der Bewerber oder Bieter stützen will.

5. Die bloße Konzernverbundenheit selbst genügt noch nicht für den Nachweis, dass der Bewerber tatsächlich auf die Kapazitäten oder Fähigkeiten eines verbundenen Unternehmens zurückgreifen kann. Auch in diesen Fällen muss vom Bewerber nachgewiesen werden, dass ihm die Kapazitäten des Unternehmens zur Verfügung stehen.

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VPRRS 2022, 0178
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Insolvent und nicht (mehr) leistungsfähig: Bieter kann ausgeschlossen werden!

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2022 - 54 Verg 12/21

1. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

2. Liegen diese Voraussetzungen vor und hat sich der (insolvente) Bieter durch die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen tatsächlich außerstande gesetzt, den Auftrag zu erfüllen, ist ein Ausschluss vom Vergabeverfahren nicht ermessensfehlerhaft.

3. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren kann auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens abgestellt werden, wenn dieser bei einer summarischen Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstands hinreichend sicher prognostiziert werden kann.

4. Bei schriftlichen Erledigungserklärungen ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der zustimmenden Erledigungserklärung abzustellen.

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VPRRS 2022, 0142
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Was sind „technische Fachkräfte"?

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 2/21

1. "Technische Fachkräfte" i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV sind Fachkräfte, deren Leistungen eine durch Qualifikationen und Berufserfahrung belegbare besondere Fachkunde erfordern.*)

2. Maßgeblich für die Eignungsprüfung nach § 57 Abs. 1 VgV sind alleine die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB, § 48 Abs. 1 VgV). Gefordert werden kann danach nur, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) aus Sicht der angesprochenen Unternehmen entnehmen lässt.*)

3. Der im Vergabenachprüfungsverfahren gewährte Rechtsschutz ist rügebezogen. Es ist den Nachprüfungsinstanzen daher verwehrt, nicht gerügte Rechtsverletzungen von Amts wegen in das Verfahren einzuführen. Macht ein Beteiligter eine solche Rechtsverletzung zum Gegenstand seiner Rüge, ist sie aber, soweit zulässig und insbesondere nicht präkludiert (§ 160 Abs. 3 GWB), zu berücksichtigen.*)

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VPRRS 2022, 0134
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Referenz ist nur die eigene Leistung!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2021 - 1 VK 42/21

1. An die Bejahung der Eignung eines Bieters in einem früheren Stadium eines Offenen Vergabeverfahrens ist die Vergabestelle nicht gebunden. Eine Regelung für den Schutz des Vertrauens der Bieter auf den Bestand der Beurteilung ihrer Eignung durch die Vergabestelle ist gesetzlich nicht vorgesehen.

2. Revidiert sie ihre Eignungsbeurteilung zum Nachteil eines Bieters, insbesondere nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, kann dies lediglich Anlass geben, besonders kritisch zur prüfen, ob diese Entscheidung eine im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes öffentlicher Mittel gebotene Korrektur einer Fehleinschätzung darstellt oder von sachfremden Erwägungen getragen sein könnte.

3. Dient die erneute Beurteilung der Eignung der eigenen Fehlerkorrektur des Auftraggebers, liegt kein sachfremder Grund vor.

4. Referenzen müssen sich stets auf eine eigene Leistung des Bieters beziehen.

5. War ein Bieter nicht Auftragnehmer und Vertragspartner des Referenzgebers, ist für jede Referenz die Offenlegung erforderlich, welche konkrete Tätigkeit über welchen Zeitraum in welcher Funktion erbracht wurde oder ob eine Eignungsleihe vorliegt.

6. Referenzen für Leistungen, die beispielsweise als Nachunternehmer für den Auftragnehmer erbracht worden sind, können die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ausschließlich für die durch den Bieter selbst erbrachte Nachunternehmerleistung belegen.

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VPRRS 2022, 0128
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Noten müssen (nur) plausibel vergeben werden!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2021 - 1 VK 1/21

1. Ein öffentlicher Auftraggeber verfügt bei der Angebotswertung über einen Beurteilungsspielraum, da diese anhand der von ihm festgelegten und damit für ihn bindenden Zuschlagskriterien eine Gesamtschau zahlreicher Einzelumstände beinhaltet.

2. Die Bewertungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers ist auch in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten, daraufhin zu überprüfen, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

3. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.

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VPRRS 2022, 0125
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Wie sind qualitative Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs zu bewerten?

VK Bund, Beschluss vom 04.04.2022 - VK 2-24/22

1. Die Angebotswertung muss anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und nachvollziehbar sein. Dies gilt insbesondere auch bei der Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs.

2. Bei einem Konzeptwettbewerb wird den Bietern ein kreativer Freiraum zum Wettbewerb um bestmögliche Lösungsansätze eröffnet. Zur Gewährleistung vergleichbarer Angebote bedarf es hinreichend konkreter Zielsetzungen, die vom Auftraggeber im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung vorzusehen sind und die bei der Angebotswertung im Rahmen einer Gesamtschau der Zuschlagskriterien und der übrigen Vergabeunterlagen zu berücksichtigen sind.

3. Der Auftraggeber kann nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten. Entsprechend sind das Wertungssystem bzw. die Vorgaben, unter welchen konkreten Bedingungen ein Konzept mit welcher Note zu bewerten ist, systemimmanent nicht abschließend bestimmbar und daher kann ein Bieter auch seine Benotung nicht konkret vorhersagen.

4. Aufgrund dieser einem Konzeptwettbewerb immanenten Offenheit für die konzeptionellen Angebote der Bieter ist es auch nicht zu beanstanden, sondern geboten, dass eine relativ vergleichende Bewertung der von den Bietern eingereichten Konzepte nach den bekannt gemachten Bewertungsmaßstäben gleichmäßig vorgenommen wird.

5. Voraussetzung für einen Konzeptwettbewerb mit einer Bewertung anhand eines abstrakt formulierten, offenen Bewertungsmaßstab ähnlich Schulnoten ist, dass die Bieter anhand der Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, erkennen können, worauf der Auftraggeber Wert legt.




VPRRS 2022, 0108
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Wahl der falschen Verfahrensart ist kein Aufhebungsgrund!

VK Bund, Beschluss vom 02.03.2022 - VK 1-13/22

Legt der Auftraggeber bei Einleitung des Vergabeverfahrens das Verhandlungsverfahren als Vergabeverfahrensart in der Bekanntmachung fest, obwohl er eigentlich ein nicht-offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb durchführen wollte, liegt ein vermeidbarer Fehler aus der eigenen Sphäre vor, der den Auftraggeber nicht zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt.

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VPRRS 2022, 0090
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Vergabeunterlagen sind klar und eindeutig zu formulieren!

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2022 - 54 Verg 11/21

1. Die Vergabestellen sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.

2. Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden, so dass zum einen alle mit der üblichen Sorgfalt handelnden Unternehmen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Teilnahmeanträge oder Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen.

3. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben. Unklare Vorgaben der Vergabestelle dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen.

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VPRRS 2022, 0065
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Bewachungsdienstleistungen sind weder sozial noch besonders!

VK Westfalen, Beschluss vom 29.11.2021 - VK 1-43/21

1. Sicherheitsdienstleistungen für Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte sind weder soziale noch besondere Dienstleistungen i.S.v. § 130 Abs. 1 GWB.

2. Die Wahl der falschen Verfahrensart stellt einen Vergabeverstoß dar, der der Beendigung des Verfahrens durch Zuschlagserteilung grundsätzlich entgegensteht.

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VPRRS 2022, 0002
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Änderung eines Konzepts ≠ Bereinigung eines Widerspruchs!

VK Bund, Beschluss vom 07.12.2021 - VK 2-119/21

1. Beruft sich ein Bieter für die Zulässigkeit seiner Dienstplangestaltung auf das Vorliegen von besonderen Ausnahmetatbeständen, gehört es zu einem nachvollziehbaren Konzept, die jeweiligen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften darzulegen.

2. Die Möglichkeit der Bereinigung einer Widersprüchlichkeit im Angebot, die einem Bieter in Form einer Aufklärung eingeräumt wird, impliziert nicht die Möglichkeit, auch Konzepte etc. inhaltlich abzuändern.

3. Das sog. Nachschieben von Gründen durch schriftsätzlichen Vortrag im Vergabenachprüfungsverfahren in Ergänzung zur Dokumentation der Vergabeentscheidung ist jedenfalls dann zulässig, wenn diese Gründe bereits in der Vergabedokumentation angelegt sind.

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VPRRS 2021, 0309
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Stellvertretender Objektleiter ist keine "technische Fachkraft"!

VK Berlin, Beschluss vom 28.07.2021 - VK B 1-63/20

1. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Eignungskriterien erfüllt.

2. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.

3. Die Vorschrift des § 46 VgV zählt abschließend die Belege auf, die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden können. Ein Auftraggeber darf von den Bewerbern weder andere als die in der genannten Vorschrift aufgeführten Nachweise zur Beurteilung der Eignung verlangen, noch hat ein Unternehmen die Möglichkeit, seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mit anderen als den zulässigerweise geforderten Beweismitteln zu belegen.

4. Der stellvertretende Objektleiter eines Bewachungs- und Sicherheitsdienstleisters ist keine "technische Fachkraft".

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VPRRS 2021, 0313
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Fehlerkorrektur setzt keine Rüge voraus!

VK Bund, Beschluss vom 01.10.2021 - VK 2-101/21

1. Leitet sich die Bewertung eines Zuschlagskriteriums rein ma­the­ma­tisch ab, besteht kein Be­ur­tei­lungs­spiel­raum.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist in jeder Lage des Vergabeverfahrens gehalten, Fehler zu korrigieren und auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinzuwirken. Für eine solche Korrektur ist eine vorherige Rüge eines Bieters nicht Voraussetzung.

3. Die Information, dass ein Bieter den Zuschlag auf das eigene Angebot erhalten soll, begründet keinen Vertrauenstatbestand, da diese Mitteilung unter dem Vorbehalt steht, dass keine Rügen eingereicht sowie gegebenenfalls Nachprüfungsanträge gestellt werden, die ein anderes Ergebnis generieren können.

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VPRRS 2021, 0272
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Wer Kalkulationsrisiken für unzumutbar hält, muss auf den Zuschlag verzichten!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2021 - 1 VK 44/21

1. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am öffentlichen Auftrag hat, eine Verletzung in seinen Rechten geltend macht und dabei darlegt, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

2. Es liegt kein Schaden auf Seiten des Antragstellers vor, wenn er mit seinem abgegebenen Angebot für den Zuschlag vorgesehen ist.

3. Ist dem Antragsteller eine vernünftige Kalkulation unter den vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht möglich, muss er auf den Zuschlag verzichten, substantiiert vortragen, in welchen Punkten die eigene Kalkulation aufgrund der Vorgaben fehlerhaft bzw. unzumutbar ist und darauf bestehen, dass die Vergabekammer die Vergaberechtsfehler bestätigt und das Verfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurückversetzt wird.

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VPRRS 2021, 0260
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Widerspruch im Angebot ist aufzuklären!

VK Bund, Beschluss vom 23.07.2021 - VK 2-75/21

1. Lässt sich ein Widerspruch im Angebot des Bieters nicht durch Auslegung beseitigen, stellt dies nicht unmittelbar und direkt einen Ausschlussgrund dar. Das Angebot bedarf vielmehr der Aufklärung.

2. Bei einem infolge der Widersprüchlichkeit wahrscheinlichen Eintragungsfehler reduziert sich das Aufklärungsermessen des Auftraggebers auf eine Aufklärungspflicht. Dem Bieter muss die Gelegenheit eingeräumt werden, die Widersprüchlichkeit auszuräumen.

3. Der Pflicht zur Aufklärung widersprüchlicher Angebote kann sich der Auftraggeber auch nicht durch einen entsprechenden Ausschluss in den Vergabeunterlagen entziehen.

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VPRRS 2021, 0229
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Faktor über 4,3 gefordert: Faktor 4,3 erhält nicht die Höchstpunkzahl!

VK Bund, Beschluss vom 29.03.2021 - VK 1-26/21

Erklärt ein Bieter, er habe mit dem Faktor 4,3 kalkuliert, rechtfertigt dies für sich genommen keine Vergabe der Höchstpunkzahl, wenn nach den unmissverständlichen Wertungshinweisen des Auftraggebers die Höchstpunktzahl nur dann vergeben wird, wenn Wachpersonen mit einem "Faktor über 4,3" eingesetzt werden.

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VPRRS 2021, 0171
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Wertung der Eignung: Nur für das Personal, das den Auftrag durchführen soll!

VK Westfalen, Beschluss vom 17.02.2021 - VK 1-52/20

Die Regelung in § 65 Abs. 5 Satz 1 VgV entspricht in Bezug auf die Bewertung von Bieterreferenzen nicht den europarechtlichen Vorgaben und ist insofern einschränkend auszulegen. Die Bewertung von Eignungsmerkmalen der Bieter auf der 4. Wertungsstufe ist richtlinienkonform nur zulässig für das Personal, das für die Auftragsdurchführung eingesetzt werden soll.*)

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VPRRS 2021, 0119
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieterrechte gefährdet: Vergabekammer kann Vertragsschluss untersagen!

VK Westfalen, Beschluss vom 18.09.2020 - VK 1-28/20

1. Der Antrag nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB ist statthaft, wenn zugleich ein Verfahren in der Hauptsache als auch ein Nachprüfungsverfahren wegen der Interimsvergabe anhängig gemacht werden und der Schwellenwert überschritten ist.*)

2. Die Kostenschätzung für einen Interimsauftrag muss nachvollziehbar sein.*)

3. Entscheidungen nach § 169 Abs. 3 GWB sind nicht selbständig anfechtbar.*)

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VPRRS 2021, 0109
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Abwerben von Mitarbeitern ist keine schwere Verfehlung!

BayObLG, Beschluss vom 09.04.2021 - Verg 3/21

1. Eine "schwere Verfehlung" muss die Integrität des Bieters in Frage stellen. Der Auftraggeber kann daher nicht pauschal von einer schweren Verfehlung auf die Unzuverlässigkeit des Bieters schließen.

2. Die Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist regelmäßig keine schwere Verfehlung.

3. Der Auftraggeber kann entsprechende Belege für die Erfüllung von Zuschlagskriterien verlangen, er ist allerdings nicht dazu verpflichtet, die Angaben der Bieter zu verifizieren. Er darf das wertungsrelevante Leistungsversprechen eines Bieters ungeprüft akzeptieren, soweit nicht konkrete Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss auf eine zukünftige Nichteinhaltung der mit Angebotsabgabe eingegangener Verpflichtungen zulassen.

4. Einem Bieter müssen die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder bei Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Sofern sich der öffentliche Auftraggeber keinen anderen Zeitpunkt vorbehält, muss der Bieter erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung über die eignungsrelevanten Mittel verfügen und das benötigte Personal einstellen.

5. Auf Verlangen des Auftraggebers muss ein Bieter darlegen, aus welchen Gründen ihm das zur Auftragserfüllung erforderliche Personal bei Vertragsbeginn tatsächlich zur Verfügung stehen wird.

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VPRRS 2020, 0310
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Klarstellende Zusätze sind keine Änderungen an Vergabeunterlagen!

KG, Beschluss vom 04.05.2020 - Verg 2/20

Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV liegen nicht schon in lediglich klarstellenden, dem besseren Verständnis dienenden Zusätzen und offensichtlich irrtümlichen Eintragungen wie Schreibfehlern.*)

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VPRRS 2020, 0260
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Wiederholung ist keine Detaillierung!

VK Bund, Beschluss vom 12.05.2020 - VK 2-13/20

Verlangt der Auftraggeber eine "detaillierte Darstellung des Bieters" zu einzelnen Qualitätskriterien, kann sich die Darstellung nicht in der schlichten Wiedergabe der vom Auftraggeber vorgegebenen Qualitätsanforderungen erschöpfen, um die Maximalpunktzahl zu erreichen. Da die Darstellung "detailliert" sein muss, sind weitergehende Ausführungen erforderlich.

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VPRRS 2020, 0225
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Wann ist eine Referenz "geeignet"?

VK Südbayern, Beschluss vom 28.10.2019 - Z3-3-3194-1-32-09/19

1. Die in den Vergabeunterlagen enthaltene Forderung nach vergleichbaren Referenzen stellt keine zulässige Konkretisierung der in der Bekanntmachung enthaltenen Forderung nach geeigneten Referenzen dar.*)

2. Vergleichbar ist ein Referenzprojekt, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.*)

3. Eine geeignete Referenz liegt - ohne weitere konkretisierende Angaben - dagegen bereits vor, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach in der Vergangenheit bereits erbracht wurde (vgl. VK Bund, IBR 2018, 97). Ansonsten bedarf dieser Begriff der Konkretisierung durch den Auftraggeber in der Bekanntmachung (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB), wo der Auftraggeber transparent festlegen muss, welche Eigenschaften Referenzen haben müssen, um von ihm aus geeignet anerkannt zu werden.*)

4. Hat der Auftraggeber das Vergabeverfahren aus einem nicht einschlägigen Aufhebungsgrund aufgehoben und stützt er die Aufhebung auch auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht auf andere denkbare sachliche Gründe für eine Aufhebung, so hat die Vergabekammer die Aufhebung rückgängig zu machen, da sie das Aufhebungsermessen nicht anstelle des Auftraggebers ausüben darf.*)

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VPRRS 2020, 0195
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Das Vergaberecht ist nicht mehr ganz so formaljuristisch ...

VK Berlin, Beschluss vom 06.01.2020 - VK B 1-39/19

1. Zum Ausschluss führende Änderungen an den Vergabeunterlagen liegen (nur) vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausgeschrieben hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, indem eine inhaltliche Änderung der ausgeschriebenen Leistung, der Vertragsbedingungen oder der Preise erfolgt.

2. Nicht jede noch so marginale formale Abweichung hat einen Angebotsausschluss zur Folge. Vielmehr sind Korrekturen in fehlerhaften unternehmensbezogenen Unterlagen grundsätzlich zulässig, wenn keine Manipulationsgefahr besteht und der Auftraggeber im Falle der Bezuschlagung des Angebots genau das erhält, was er beschaffen möchte.

3. Sind Rechen- oder Schreibfehler offenkundig, ist eine Korrektur durch den Auftraggeber auch ohne Aufklärung angezeigt.

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VPRRS 2020, 0185
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Punkte abzurunden ist nicht vergaberechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 09.03.2020 - VK 1-10/20

1. Ein Bewertungssystem, wonach "das Unternehmen mit dem niedrigsten Angebotspreis (...) die vorgesehene Höchstpunktzahl erhält. Alle höheren Preisangebote werden im Vergleich zum geringsten Preisangebot bewertet. Die Preispunkte werden anteilig je nach Überschreitung des niedrigsten Preisangebots vergeben (Prozentuales Verhältnis)", ist transparent und für die Bieter nachvollziehbar.

2. Eine (Ab-)Rundung dient allein der Vereinfachung der Bewertung, begründet aber keinen Anspruch auf die volle Punktzahl, wenn sich rechnerisch ein niedrigerer Wert ergibt und dies für die Vergabeentscheidung ausschlaggebend sein kann.

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VPRRS 2020, 0035
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Nach alter DIN-Norm zertifiziert: Auftraggeber muss Angebot aufklären!

VK Bund, Beschluss vom 27.11.2019 - VK 2-84/19

1. Der öffentliche Auftraggeber darf den Angaben und Leistungsversprechen, die die Bieter in ihren Angeboten machen, grundsätzlich vertrauen. Er ist nicht dazu verpflichtet, die von den Bietern gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.

2. Ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass ein Bieter die auftraggeberseitig gesetzten Vorgaben möglicherweise nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber indes gehalten, hier eine Aufklärung herbeizuführen.

3. Fordert der Auftraggeber, dass die Leistungserbringung „in Anlehnung“ an die DIN 77200 Fassung 2017 und fügt der Bieter seinem Angebot das Zertifikat über die Prüfung nach der DIN 77200 Stand 2008 bei, besteht Anlass zu prüfen, ob die Beifügung eines Zertifikats nach „alter“ DIN Zweifel an einer Vertragserfüllung „in Anlehnung“ an die neue, aktuelle DIN begründen.

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VPRRS 2019, 0334
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Personalqualität als Zuschlagskriterium?

VK Rheinland, Beschluss vom 27.09.2019 - VK 35/19

1. § 65 Abs. 5 Satz 1 VgV gestattet im Unterschied zu § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV die Verwendung bieterbezogener Zuschlagskriterien. Dies gilt auch für personenbezogene Kriterien. Eine vertragliche Absicherung eines bestimmten Qualitätsniveaus ist dann nicht erforderlich.*)

2. Die vergaberechtlich gebotene eigenverantwortliche Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers setzt dessen Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts voraus.*)

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VPRRS 2019, 0322
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Sensibler Dienstleistungsauftrag erfordert Berufserfahrung!

VK Sachsen, Beschluss vom 11.06.2019 - 1/SVK/012-19

1. Aufgrund besonders sensibler, leistungsprägender Schwerpunkte eines Arbeitsumfelds kann es sachlich gerechtfertigt und im engeren Sinne verhältnismäßig sein, für einen Dienstleistungsauftrag zu verlangen, dass 60% der Mitarbeiter bereits eine zweijährige, einschlägige Erfahrung mitbringen.*)

2. Dass bei einer Referenzanforderung insgesamt sechs unterschiedliche Kriterien abgedeckt werden müssen, kann vor dem Hintergrund gerechtfertigt sein, dass der zu vergebende Dienstleistungsauftrag für ein komplexes, medizinisches Aufgabenumfeld erfolgen soll, das hohe Anforderungen an die Erfahrung stellt.*)

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VPRRS 2019, 0316
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Für Fragen der Angebotswertung braucht der Auftraggeber keinen Anwalt!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2018 - Verg 60/17

1. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn bei differenzierter Betrachtung des Einzelfalls die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig war.

2. Für diese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Rechtsanwalt herangezogen wurde sowie den Stand des Verfahrens und den Kenntnisstand des beauftragenden Beteiligten zu diesem Zeitpunkt.

3. Die Anwendung der Bewertungskriterien auf das Angebot und damit bloße Fragen der Angebotswertung sind originäre Kompetenz der Vergabestelle und erfordern keinen Anwalt.

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VPRRS 2019, 0211
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Nachunternehmerwechsel ist keine wesentliche Auftragsänderung!

VK Bund, Beschluss vom 26.06.2019 - VK 2-34/19

1. Der öffentliche Auftraggeber ist zu einer Neuausschreibung verpflichtet, wenn es zu Änderungen kommen sollte, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen sind, keine gesetzliche Grundlage haben oder wesentliche Bestandteile betreffen.

2. Enthält der ursprüngliche Vertrag eine ausdrückliche Regelung zur Beauftragung von Nachunternehmern und wird diese von einer Zustimmung des Auftraggebers abhängig gemacht, stellt der Austausch eines Nachunternehmers keine wesentliche Änderung des Auftragsverhältnisses dar, so dass eine Neuausschreibung nicht erforderlich ist.

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VPRRS 2019, 0033
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Mindestpunktzahl nicht erreicht: Angebot muss ausgeschlossen werden!

VK Südbayern, Beschluss vom 21.12.2018 - Z3-3-3194-1-32-09/18

1. Weder die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung zur vergaberechtskonformen Bewertung von Konzepten, noch die Einzelheiten der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV, gehören zum grundsätzlichen vergaberechtlichen Wissen, das von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter verlangt werden kann. Entsprechende Fragen unterliegen daher regelmäßig nicht der Rügeobligenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB.*)

2. Ein Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB wegen Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen aus einem Tarifvertrag setzt voraus aus, dass das betreffende Unternehmen auch nach dem entsprechenden Tarifvertrag tarifgebunden ist oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.*)

3. Eine mangelhafte Leistungserfüllung, deren Ursache zwischen Auftraggeber und Bieter streitig ist und die eine Ersatzvornahme von ca. 300 Arbeitsstunden notwendig gemacht hat, stellt bei einem mehrjährigen Vertrag mit einem jährlichen Auftragsvolumen von ca. 250.000 Arbeitsstunden bereits keine erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB dar.*)

4. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass öffentliche Auftraggeber in ihren Vergabeunterlagen eine Mindestpunktzahl für die Erreichung von Qualitätskriterien festlegen (vgl. EuGH, IBR 2018, 692). Da Zuschlagskriterien, die bei Schlechterfüllung zum Angebotsausschluss führen, allerdings in besonderem Maße die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten müssen, können derartige Mindestpunktzahlanforderungen nicht als fakultativer Ausschlussgrund ausgestaltet werden, bei dem sich der Auftraggeber einen solchen Ausschluss lediglich vorbehält.*)

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VPRRS 2019, 0022
Mit Beitrag
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Was ist wann und wie zu dokumentieren?

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018 - VgK-29/2018

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

2. Es sind grundsätzlich alle Entscheidungsschritte fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen.

3. Die Dokumentation muss nicht notwendigerweise in einem zusammenhängenden Vergabevermerk erfolgen. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Verfahren lückenlos dokumentiert wird, wobei der Vermerk aus mehreren Teilen bestehen kann.

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VPRRS 2018, 0325
Mit Beitrag
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Nicht rechtzeitig gekündigt: Kein Auschluss wegen Schlechterfüllung!

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2018 - VK 11/18

1. Hat der Auftraggeber einen Dienstleistungsvertrag wegen einer Pflichtverletzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem Verstoß (außerordentlich) gekündigt, kann er den betreffenden Bieter nicht wegen einer erheblichen oder fortdauernd mangelhaften Erfüllung vom Vergabeverfahren ausschließen.

2. Im Vergabenachprüfungsverfahren muss die Rechtmäßigkeit einer streitigen Kündigung nicht abschließend geklärt werden. Ausreichend ist eine Plausibilitätsprüfung im Schnelldurchlauf.

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VPRRS 2018, 0275
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Forderung nach Referenz „Bewachung von Asylbewerberunterkünften“ ist zulässig!

VK Westfalen, Beschluss vom 23.05.2018 - VK 1-13/18

Die Forderung, Referenzen über die "Bewachung von Asylbewerberunterkünften" vorzulegen, ist grundsätzlich nicht i.S.v. § 122 Abs. 4 GWB i.V.m. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV unangemessen.*)

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VPRRS 2018, 0243
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Regionaltarifvertrag = Entgelttarifvertrag?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2017 - 2 VK LSA 13/17

1. Vorgaben in Bezug auf Tariflöhne sind vergaberechtlich zugelassen. Sie beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter, beruhen jedoch auf der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers.

2. Gibt der Auftraggeber im Preisblatt vor, dass die Bieter verpflichtet sind, bei der ausgeschriebenen Bewachungsleistung die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter nicht unter dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt zu entlohnen, müssen alle Bieter diesen Tarifvertrag zu Grunde legen.

3. Die Zusicherung des Bieters, dass er das eingesetzte Personal nach dem geltenden regionalen Tarifvertrag entlohnt, ist eine Änderung der Vergabeunterlagen und führt zum Angebotsausschluss.

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VPRRS 2018, 0235
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Beschränktes Verfahren nur in Ausnahmefällen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2018 - 3 VK LSA 32/18

1. Die Vergabe von Aufträgen erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 VOL/A 2009 in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe zulässig.*)

2. Die Öffentliche Ausschreibung hat daher generell Vorrang gegenüber den weiteren Verfahrensarten. Für die rechtmäßige Wahl der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb muss ein Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 VOL/A 2009 vorliegen.*)

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VPRRS 2018, 0193
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Einstimmiges Prüfergebnis muss nicht näher begründet werden!

VK Bund, Beschluss vom 02.05.2018 - VK 1-35/18

1. Werden voneinander unabhängige Ausschreibungen mit jeweils individuellen Anforderungen durchgeführt, dürfen jeweils unterschiedliche Prüfergruppen eingesetzt werden.

2. Kommen Mitglieder der Prüfkommission übereinstimmend zu einem Ergebnis, muss dieses nicht näher begründet werden. Bei unterschiedlichen Bewertungen der Prüfer muss der gemeinsame Willensbildungsprozess nachvollziehbar dokumentiert werden.

3. Auch im Bereich der VSVgV dürfen aus Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgründen kein Unterlagen nachgefordert werden, die die Wirtschaftlichkeit der Angebote betreffen.

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VPRRS 2018, 0188
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Empfangsdienstleistungen sind keine Bewachungstätigkeiten!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2017 - 2 VK LSA 19/16

1. Leistungen sind nur dann dem Bewachungsgewerbe zuzuordnen, wenn sie der Gefahrenabwehr dienen. Die erforderliche Erlaubnis soll zum Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen, sicher zu stellen, dass die Wachleute insbesondere für das Einschreiten gegen Dritte rechtlich, menschlich und technisch geschult sind.

2. Stellt eine bewachungsähnliche Tätigkeit die bloße Erfüllung einer Nebenpflicht aus einem anderen Vertragsverhältnis dar, ist keine Bewachung anzunehmen.

3. Besteht der Schwerpunkt der Leistungen in Tätigkeiten wie dem Empfang von Besuchern, der Entgegennahme und Weiterleitung von Gesprächen, der Schlüsselausgabe und -rücknahme, der Annahme des Posteingangs etc., liegt keine Bewachungstätigkeit vor.

4. Nur derjenige, dessen Chancen auf Erlangung des Auftrags durch die Zuschlagsentscheidung geschmälert sein können, wird durch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren in seinen Rechten beeinträchtigt. Steht fest, dass der Bieter selbst bei ordnungsgemäßer Korrektur des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten kann, ist sein Nachprüfungsantrag unbegründet.

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VPRRS 2018, 0130
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabekammer darf Rechtsverstöße nicht von Amts wegen aufgreifen!

VK Sachsen, Beschluss vom 04.04.2018 - 1/SVK/004-18

Es ist einer Vergabekammer untersagt, Rechtsverstöße, die nicht rechtzeitig gerügt wurden, aufzugreifen. Soweit also ein Antragsteller mit bestimmten Rechtsverstößen präkludiert ist, liegt es nicht im Ermessen der Vergabekammer, solche Rechtsverstöße dennoch zu prüfen. Die Vergabekammer darf diese Rechtsverstöße auch nicht unmittelbar noch mittelbar von Amts wegen (wieder) aufgreifen.*)

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VPRRS 2018, 0121
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Preis ungewöhnlich niedrig? Aufgreifschwelle bereits bei 10%!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2017 - 3 VK LSA 68/17

1. Gemäß § 19 Abs. 1 LVG-SA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.*)

2. Gemäß § 19 Abs. 2 LVG-SA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.*)

3. Gemäß § 14 Abs. 1 LVG-SA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Weicht nach § 14 Abs. 2 LVG-SA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.*)

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VPRRS 2017, 0360
Mit Beitrag
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Welcher Mindestjahresumsatz bei Dienstleistungsaufträgen mit unbestimmter Laufzeit?

VK Thüringen, Beschluss vom 29.05.2017 - 250-4003-4676/2017-E-012-EF

Der geforderte Mindestjahresumsatz bei Dienstleistungsaufträgen mit unbestimmter Laufzeit bemisst sich nach dem Zweifachen des jährlichen Auftragswerts.

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