Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2014, 0343VK Bund, Beschluss vom 26.03.2014 - VK 2-19/14
1. Bei dem Begriff der "Instandsetzungsdokumentation" handelt es sich nicht um einen feststehenden "terminus technicus". Unter Instandsetzungsdokumentation sind daher nicht nur solche Dokumentationen zu verstehen, die vom Hersteller selbst ausgegeben wurden, sondern auch solche, die ein anderes Unternehmen als das Herstellerunternehmen erstellt hat.
2. Will der Auftraggeber den Zugang zu Original-Herstellerinstandsetzungsdokumentationen vorgeben, muss er hierauf in der Bekanntmachung ausdrücklich hinweisen.
3. Ein Bieter kann sowohl ein eigenes Angebot abgeben, als auch von einem anderen Bieter als Nachunternehmer benannt werden. Darin liegt kein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb, da der Regelfall sein dürfte, dass der Nachunternehmer den Inhalt des Hauptangebots nicht kennt und daher sein eigenes Angebot in Unkenntnis des Konkurrenzhauptangebots erstellt.
4. In inhaltlicher Hinsicht sind an eine Rüge keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass eine Rüge als solche bezeichnet wird. Es genügt, wenn klar erkennbar ist, dass es sich nicht um eine bloße Frage, sondern um die Rüge eines näher konkretisierten Vergaberechtsverstoßes handelt und der Bieter Abhilfe erwartet.
5. Ein ausdrücklich als "Bieterfrage" bezeichnetes Schreiben, in dem der Auftraggeber dazu aufgefordert wird, zu prüfen, ob eine Annahme des Auftragnehmers zutrifft, ist keine Rüge.
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 0232VK Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2001 - 203-VgK-09/2001
1. Leistungen sind hinsichtlich der Anforderungen grundsätzlich produktneutral zu beschreiben, um nicht bereits im Vorfeld geeignete Bewerber von einer Beteiligung an der Ausschreibung auszuschließen und so durch die Beteiligung mehrerer Bieter das "wirtschaftlichste" Angebot für die beabsichtigte Auftragsvergabe zu erhalten.
2. Die Verwendung markenspezifischer Begriffe eines Herstellers wie "Variant", "Syncro", "Climatronic", "Winterpaket" sowie bestimmte Farbbenennungen verstößt gegen das Erfordernis einer produktneutralen Ausschreibung.
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0279EuGH, Urteil vom 02.10.2008 - Rs. C-157/06
1. Beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, deren Nutzung für militärische Zwecke ungewiss ist, müssen zwingend die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet werden.
2. Die Notwendigkeit, eine Geheimhaltungspflicht vorzusehen, hindert keineswegs an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren.
VolltextVPRRS 2008, 0189
VK Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2008 - VK 9/08
1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt, wenn das Rechtsschutzbegehren in materiellrechtlicher Hinsicht ausschließlich der Begünstigung eines Dritten dient.
2. Die Aufhebungserklärung ist eine interne, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung der Auftraggeberseite.
3. Die Aufhebungsentscheidung kann in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.
4. Eine Rüge binnen 14 Kalendertagen bei einem einfachem Sachverhalt ist nicht unverzüglich im Sinn von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0208VK Münster, Beschluss vom 10.03.2006 - VK 2/06
1. Eine Vergabestelle ist zwar nach § 24 VOL/A grundsätzlich nicht zur Aufklärung verpflichtet, kann aber ihre Wertungsentscheidung nicht auf einen ungeklärten Sachverhalt stützen, der auch noch zu Lasten des Bieters geht und sich als falsch herausstellt.*)
2. Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit von Leistungsbeschreibungen führt zu Beanstandungen bzw. zur Aufhebung. Nur dann, wenn eine wettbewerblich und wirtschaftlich fundierte Vergabe nicht mehr möglich ist oder ein Bieter einseitig und schwerwiegend beeinträchtigt würde, kommt eine Aufhebung der Ausschreibung in Betracht. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet nicht zur Aufhebung, wenn es noch Angebote gibt, die miteinander verglichen werden können.*)
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VPRRS 2003, 0517OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 10/03
1. Zur Frage der Auslegung eines Patentes und zur Frage, ob hierdurch ein Ausschließlichkeitsrecht verletzt wird, so dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann.
2. § 3 a Nr. 2 lit. e) VOL/A erlaubt für Ersatz- oder Ergänzungskäufe zu einer früheren Beschaffungsmaßnahme das Verhandlungsverfahren ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung nur unter der Bedingung, dass die Beauftragung eines anderen Lieferanten den Erwerb von Waren mit abweichenden technischen Merkmalen zur Folge hätte und diese Abweichungen zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten beim Gebrauch führen würden. Daran fehlt es von vornherein, wenn auch ein drittes Unternehmen (rechtlich und tatsächlich) dazu in der Lage ist, den Ersatz- oder Ergänzungsbedarf zu decken und Waren zu liefern, die mit denjenigen der ursprünglichen Anschaffung identisch sind.
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