Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1656 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
VPRRS 2009, 0313OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2009 - Verg 67/08
Im Nachprüfungsverfahren besteht kein Anspruch auf Einblick in Aktenbestandteile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.
VolltextVPRRS 2009, 0312
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2009 - Verg 77/08
Legt der Antragsteller schon nicht dar, durch eine unterlassene Bekanntgabe in der Bekanntmachung an der Einreichung eines Teilnahmeantrags gehindert worden zu sein, so ist sein Antrag unzulässig.
VolltextVPRRS 2009, 0297
VK Münster, Beschluss vom 09.09.2009 - VK 7/09 K
1. Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, aber ist der Beschluss der Vergabekammer bereits abgesetzt worden, dann kommt eine Aufhebung der Kammerentscheidung durch die erkennende Kammer nicht mehr in Betracht.*)
2. Die Sachentscheidung der Kammer bleibt dann Rechtsgrundlage für die folgende Kostenlastentscheidung zugunsten der anderen Verfahrensbeteiligten.*)
VolltextVPRRS 2009, 0260
VK Südbayern, Beschluss vom 17.06.2009 - Z3-3-3194-1-22-05/09
1. Mit der Auswahl des Wertungskriteriums "Anfahrtszeit vom Bürositz zur Baustelle" wird die Ortsansässigkeit abgefragt und bewertet. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1, 2 und 5 GWB, sowie gegen § 16 Abs. 3 VOF. Grundsätzlich ist der Begriff der räumlichen Nähe zur Baustelle nicht zu verwechseln mit der erforderlichen "Präsenz" vor Ort, wobei die "Ortsansässigkeit" nach allgemeiner Rechtssprechung ein vergabefremdes Kriterium darstellt.*)
2. Es liegt auch dann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) vor, wenn der Vergabevermerk nicht den Anforderungen des § 18 VOF entspricht. Denn "über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält".*)
3. Die Wertung der Referenzen hat durchgängig auf die Gleichwertigkeit bezüglich gleicher Aufgabenstellung und Größe zu erfolgen. Wenn die Projektsumme der gewerteten Referenzen der vorgezogenen Bieter um ein vielfaches unter der voraussichtlichen Auftragssumme für vorliegendes Projekt liegen, entbehrt dies jeglicher Vergleichbarkeit, da für die Einhaltung von Terminen und Kosten bei niedrigen Auftragssummen im Vergleich mit Großprojekten, die sich über längere Zeiträume erstrecken und komplexere Aufgabenstellungen enthalten, nicht der gleiche Maßstab angesetzt werden kann.*)
VolltextVPRRS 2009, 0245
KG, Beschluss vom 20.08.2009 - 2 Verg 4/09
1. Hat die Vergabekammer eine Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB gesetzt und noch vor Ablauf dieser Frist entschieden, bemisst sich die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch dann ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer gemäß § 117 Abs. 1, 1. Fall GWB, wenn die Entscheidung erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist dem Beschwerdeführer zugestellt wird.*)
2. Für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist es unerheblich, ob der Nachprüfungsantrag unzulässig oder unbegründet ist.*)
3a. Zur Unzulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrages wegen unzureichend substanziierter Rüge des Antragstellers gemäß § 107 Abs. 1 GWB im Einzelfall.*)
3b. Die Rüge nach § 107 Abs. 1 GWB setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller gegenüber der Vergabestelle unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er sehe deren Vorgehen als unrechtmäßig an und verlange die Korrektur dieses Vorgehens. Zu Unmissverständlichkeit im Einzelfall.*)
4. Die §§ 7 Nr. 4, 7a Nr. 3 Abs. 3, 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. k VOL/A enthalten kein Verbot gegenüber der Vergabestelle, Anforderungen, die sie in der Bekanntmachung zum Zwecke des Nachweises der Rechtstreue und Leistungsfähigkeit des Bieters aufgestellt hat, abschwächend zu modifizieren.*)
5. Der bloße Umstand, dass sich ein Bieter möglicherweise nicht an die Bedingungen des an ihn vergebenen Auftrages hält, stellt grundsätzlich keinen Vergaberechtsverstoß der Vergabestelle dar.*)
6. Ein Bieter darf wegen des von ihm geplanten Verstoßes gegen das in den Verdingungsunterlagen enthaltene Verbot, Nachunternehmer einzusetzen, nicht von der Vergabe ausgeschlossen werden. (Anschluss an EuGH, VergabeR 2004, 465)*)
VolltextVPRRS 2009, 0239
VK Köln, Beschluss vom 19.08.2009 - VK VOB 11/2009
Erledigt sich das vom Bieter angestrengte Nachprüfungsverfahren durch eine für den Bieter positive Abhilfeentscheidung der Vergabestelle, so trägt diese die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Bieters.
VolltextVPRRS 2009, 0237
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2008 - Verg 27/08
Der Auftragswert einer Baukonzession ist grundsätzlich nach dem auf die Bauleistung bezogenen Verwertungserlös zu bestimmen.
VolltextVPRRS 2009, 0232
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009 - 11 Verg 17/08
Setzt die Vergabekammer die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer auf die sofortige Beschwerde der Kostenschuldnerin herab, so fehlt für eine dagegen gerichtete Beschwerde der obsiegenden Partei regelmäßig die erforderliche Beschwer.*)
VolltextVPRRS 2009, 0203
VK Münster, Beschluss vom 06.05.2008 - VK 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0183
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2009 - VK-SH 5/09
1. Eine staatlich anerkannte Materialprüfanstalt ist als "anderes Unternehmen" im Sinne von Ziffer 7 des Formblatts HVA B-StB-EG-Bewerbungsbedingungen zu qualifizieren.
2. Ein zwingender Ausschluss von Angeboten wegen insoweit fehlender Nachunternehmerangaben und entsprechender Verpflichtungserklärungen kann aber nur erfolgen, wenn diese Erklärungen unmissverständlich verlangt worden sind.
3. Bei der Auslegung ist auf den angesprochenen Empfängerkreis insgesamt abzustellen und nicht auf das mögliche Verständnis eines einzelnen Bieters.
VolltextVPRRS 2009, 0155
VK Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2006 - 1 VK 17/06
VolltextVPRRS 2009, 0127
VK Südbayern, Beschluss vom 11.02.2009 - Z3-3-3194-1-01-01/09
1. Der Antragsteller hat in seinem Nachprüfungsantrag die behaupteten Rechtsverletzungen mit einem schlüssigen, aus sich heraus verständlichen Tatsachenvortrag zu belegen, um den Formerfordernissen des GWB zu entsprechen.*)
2. Bieter müssen im Hinblick auf die Abgabe von Angeboten darauf achten, den Geheimwettbewerb zu gewährleisten.*)
VolltextVPRRS 2009, 0122
VK Südbayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Z3-3-3194-1-41-11/08
1. Grundsätzlich führt eine fehlende Dokumentation aufgrund eines mangelhaften Vergabevermerks nicht zwangsläufig zu einem zu Gunsten eines Antragstellers wirkenden Rechtsverstoß mit Auswirkungen auf das Vergabeverfahren. Es gehört jedoch zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert.*)
2. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen. Eine ungenügende Dokumentation führt im Regelfall dazu, dass das Verfahren wiederholt werden muss.*)
3. Außerdem muss der Vergabevermerk die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk gestellt werden. Dazu gehören Datum und Unterschrift des Ausstellers. Bedient sich die Vergabestelle bei der Fertigung des Vergabevermerks der Hilfe eines Dritten, muss zudem deutlich werden, inwieweit die Vergabestelle dem Vergabevorschlag des Dritten folgt.*)
4. Grundsätzlich ist die Vergabestelle an die Bewerbungskriterien, die sie in der Vergabebekanntmachung genannt hat, nach § 17 VOB/A gebunden. Es widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, wenn die Vergabestelle ihrer Wertungsentscheidung andere Kriterien zu Grunde legt, als sie in der Bekanntmachung veröffentlicht hat.*)
5. Der Wortlaut des Absageschreibens nach § 13 VgV spricht lediglich von der Verpflichtung, den Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben, und nicht von Gründen oder gar einer Begründung. Daraus muss gefolgert werden, dass der Auftraggeber sich kurz fassen und im Wege der Verwaltungsvereinfachung auch zu vorformulierten Schreiben greifen darf.*)
VolltextVPRRS 2009, 0121
VK Südbayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Z3-3-3194-1-39-11/08
1. Grundsätzlich führt eine fehlende Dokumentation aufgrund eines mangelhaften Vergabevermerks nicht zwangsläufig zu einem zu Gunsten eines Antragstellers wirkenden Rechtsverstoß mit Auswirkungen auf das Vergabeverfahren. Es gehört jedoch zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert.*)
2. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen. Eine ungenügende Dokumentation führt im Regelfall dazu, dass das Verfahren wiederholt werden muss.*)
3. Außerdem muss der Vergabevermerk die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk gestellt werden. Dazu gehören Datum und Unterschrift des Ausstellers. Bedient sich die Vergabestelle bei der Fertigung des Vergabevermerks der Hilfe eines Dritten, muss zudem deutlich werden, inwieweit die Vergabestelle dem Vergabevorschlag des Dritten folgt.*)
4. Grundsätzlich ist die Vergabestelle an die Bewerbungskriterien, die sie in der Vergabebekanntmachung genannt hat, nach § 17 VOB/A gebunden. Es widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, wenn die Vergabestelle ihrer Wertungsentscheidung andere Kriterien zu Grunde legt, als sie in der Bekanntmachung veröffentlicht hat.*)
5. § 28 Nr.2 Abs.2 VOB/A sieht ausdrücklich vor, dass auch nach Ablauf der Bindefrist auf ein Angebot noch der Zuschlag erfolgen kann. Ein Angebot ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil die Bindefrist zwischenzeitlich - ohne eine lückenlose Verlängerung - verstrichen ist.*)
VolltextVPRRS 2009, 0120
BVerfG, Beschluss vom 02.04.2009 - 2 BvR 1468/08
1. Zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (Begriff des Angebots).
2. Zum Anspruch auf ein faires Verfahren (Beweiswürdigung).
3. Zur Beweiskraft des Protokolls (Auslegung mehrdeutiger Vermerke).
VolltextVPRRS 2009, 0106
BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - X ZB 29/08
Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren findet keine Erstattung von Auslagen statt, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.*)
VolltextVPRRS 2009, 0102
VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2008 - Z3-3-3194-1-35-10/08
1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 ist die Vergabekammer an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.*)
2. Es gehört zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens nach § 97 Nr. 1 GWB, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert. Diese Dokumentation dient dabei dem Ziel, die Entscheidung der Vergabestelle sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für die Bieter überprüfbar zu machen.*)
3. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation - wie in § 30 VOL/A gefordert - wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen. Eine ungenügende Dokumentation führt im Regelfall dazu, dass das Verfahren nach § 26 Nr. 1 lit. d VOL/A wiederholt werden muss, da die begangene Rechtswidrigkeit nur dadurch beseitigt werden kann, dass die Ausschreibung aufgehoben wird.*)
VolltextVPRRS 2009, 0092
VK Hessen, Beschluss vom 28.11.2008 - 69d-VK-17/2007
Lässt sich ein Beteiligter am Nachprüfungsverfahren durch Mitarbeiter der eigenen Rechtsabteilung vertreten, stellen die Personalkosten für diese Mitarbeiter "Sowieso-Kosten" dar und sind kein zusätzlicher erstattungsfähiger Aufwand, welcher Gegenstand eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein könnte.
VolltextVPRRS 2009, 0085
VK Berlin, Beschluss vom 05.06.2007 - VK-B2-17/07
1. Einer Einigung der Beteiligten im Wege des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung steht das Gesetz nicht entgegen, auch wenn dies in den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen ist.*)
2. Sofern es zu einer Einigung der Beteiligten kommt, ist diese bindend und erstreckt sich auch auf die zur Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten, sofern sich ein Beteiligter zu deren Erstattung verpflichtet hat.*)
VolltextVPRRS 2009, 0080
BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - X ZR 22/08
Informiert die Vergabestelle einen Bieter pflichtwidrig nicht über die begründete Vergaberüge eines Dritten und die dadurch drohende Aufhebung eines Vergabeverfahrens, kann sie auf Aufwendungsersatz haften.
VolltextVPRRS 2009, 0040
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.10.2008 - 21.VK-3194-48/08
1. Nebenangebote sind nur wertungsfähig, wenn
- sie vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen wurden,
- der Auftraggeber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Mindestanforderungen benannt hat, die Varianten erfüllen müssen und
- sie den benannten Mindestanforderungen genügen (§ 25a Nr. 3 VOB/A).
(hier: Nebenangebote mit einer Änderung des Fahrbahn-Oberbaus)*)
2. Verlangt der öffentliche Auftraggeber für die Wertung von Nebenangeboten einen gesonderten Nebenangebotsplan, ist bei Fehlen eines solchen Planes das Nebenangebot dennoch nicht auszuschließen, wenn im Nebenangebot auf eine Ausführungsrichtlinie einschließlich einer Tafel Bezug genommen wird, welche die geforderten Angaben zweifelsfrei und unmissverständlich enthält.*)
VolltextVPRRS 2009, 0029
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2008 - 12 U 91/08
Zum Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes.*)
VolltextVPRRS 2009, 0021
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2009 - VK-SH 17/08
1. Unterlässt es der öffentliche Auftraggeber, sämtliche im Rahmen der Wertung berücksichtigte Unterkriterien sowie auch deren unterschiedliche Gewichtung vor Angebotsabgabe bekannt zu geben, liegt grundsätzlich ein Vergaberechtsverstoß vor. Ein Antragsteller kann jedoch nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn dieser Verstoß Einfluss auf die Erstellung des Angebots gehabt hätte und ihm aufgrund dieses Verstoßes ein Schaden droht.*)
2. Hätte der Antragsteller sein Angebot auch bei Kenntnis von allen Unterkriterien samt Gewichtung im Hauptkriterium Honorarangebot nicht entscheidungserheblich anders abfassen können, da er sich in Bezug auf Honorarzone und Verteilung der anrechenbaren Kosten festgelegt und seine Entscheidung auch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens noch untermauert hat, ist er nicht in seinen Rechten verletzt.*)
3. Auch in einem Verfahren nach der VOF dürfen bereits im Rahmen der Eignungsprüfung herangezogene Kriterien nicht ohne weiteres noch einmal als Auftragskriterien bewertet werden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0020
OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2008 - WVerg 4/08
Im Vergabenachprüfungsverfahren besteht keine generelle Rangfolge zwischen einer Divergenzvorlage an den BGH nach § 124 Abs. 2 GWB und der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag.
VolltextVPRRS 2009, 0018
OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2008 - WVerg 3/08
Im Vergabenachprüfungsverfahren besteht keine generelle Rangfolge zwischen einer Divergenzvorlage an den BGH nach § 124 Abs. 2 GWB und der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag.
VolltextVPRRS 2009, 0001
OLG Jena, Urteil vom 08.12.2008 - 9 U 431/08
1. Unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV ist für den Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig; Bieter können die Unterlassung der beabsichtigten Auftragserteilung an einen Konkurrenten im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO geltend machen.*)
2. Ein entsprechender Verfügungsanspruch kann sich aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 3 GG ergeben. Daneben kommen Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach den §§ 311 Abs. 2, 241, 280 BGB in Betracht, solange die Verletzungshandlung oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand noch andauert.*)
3. Unterhalb der Schwellenwerte genießt der Bieter Vertrauensschutz auf ein vergaberechtskonformes Verfahren unter Beachtung der einschlägigen Verdingungsordnung nur, wenn sich der Auftraggeber der jeweiligen Verdingungsordnung ausdrücklich unterworfen und ihr damit Außenwirkung verliehen hat. Der Bieter muss bereits im Rahmen des Verfügungsanspruchs glaubhaft machen - nicht beweisen - dass im bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers der Zuschlag gebührt hätte.*)
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0401BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 - 1 BvR 1665/08
1. Die Hauptaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen besteht darin, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewähren.
2. Der Umstand, dass die gesetzlichen Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3. Für öffentlich-rechtliche Körperschaften im Allgemeinen und Sozialversicherungsträger und gesetzliche Krankenkassen im Besonderen gelten die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht.
VolltextVPRRS 2008, 0386
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2008 - 15 Verg 8/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2008, 0378
VK Thüringen, Beschluss vom 16.06.2008 - 250-4002.20-1465/2008-012-SLF
In Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer des Freistaates Thüringen kommt in dem Falle, dass der Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zurückgenommen wird, gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB, § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG grundsätzlich auch ein Anspruch der Vergabestelle auf Erstattung ihrer Auslagen gegenüber dem Antragsteller in Betracht.
VolltextVPRRS 2008, 0376
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2007 - Verg 2/07
Bei einem Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung ist für die Festsetzung des Streitwerts allein der Bauauftrag maßgeblich.
VolltextVPRRS 2008, 0405
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.11.2008 - 2 VK 7/08
1. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen - soweit sie der Akteneinsicht überhaupt zugänglich sind - zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen geboten ist. Wichtige Gründe können insbesondere solche des Geheimschutzes sein, außerdem die Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
2. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Trägers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Geheimnisträger deshalb ein sachlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf den kaufmännischen Bereich, Betriebsgeheimnisse betreffen betrieblich-technische Vorgänge und Erkenntnisse.
3. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen bei sachgerechter Würdigung der beteiligten Interessen die Kalkulationsgrundlagen, die angebotenen Preise und in Relation hierzu auch die Gegenstände der angebotenen Leistungen.
4. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Vergabestellen können Inhaber solcher Geheimnisse sein.
5. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist nicht nur zu behaupten, sondern nachvollziehbar darzulegen.
VolltextVPRRS 2008, 0392
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2008 - 1 Verg 4/08
Der Antragsteller ist zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen verpflichtet, wenn sein Nachprüfungsantrag von der Vergabekammer zurückgewiesen worden war und er die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde nach gerichtlicher Mitteilung über die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen hat.
VolltextVPRRS 2008, 0365
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2008 - 11 Verg 7/08
Keine selbstständige Anfechtung der Kostenentscheidung in einer Vergabesache, wenn nicht die Hauptsache selbstständig anfechtbar ist.*)
VolltextVPRRS 2008, 0403
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.01.2008 - 2 VK 5/07
Eine gesetzliche Krankenkasse ist ein öffentlicher Auftraggeber.
VolltextVPRRS 2008, 0351
VK Südbayern, Beschluss vom 26.06.2008 - Z3-3-3194-1-16-04/08
1. Grundsätzlich sind keine allzu großen Anforderungen an die Vorinformation nach § 13 VgV zu stellen. So reicht es im Regelfall aus, dass der Grund für die Nichtberücksichtigung verständlich und präzis benannt wird. Eine ordnungsgemäße Vorabinformation muss den Bieter in die Lage versetzen, seinen Stand im Vergabeverfahren sowie die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens hinreichend zu ermessen.*)
2. Die bloße zusammenfassende Mitteilung des Ergebnisses des Wertungsvorgangs, das Angebot sei nicht das wirtschaftlichste gewesen, reicht dafür nicht aus.*)
3. Der Auftraggeber kann Mängel eines Vorinformationsschreibens nach § 13 VgV noch vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder auch erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens heilen.*)
4. Maßgeblich für die Auslegung der Leistungsbeschreibung ist der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen verfügen muss.*)
5. Gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB ist die Kammer an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.*)
6. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten ausreichend dokumentiert. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht stellt regelmäßig eine besonders schwerwiegende Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar, auf die mit Erfolg ein Nachprüfungsantrag gestützt werden kann. Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und es in diesem Umfang zu wiederholen ist.*)
VolltextVPRRS 2008, 0347
VK Südbayern, Beschluss vom 19.02.2008 - Z3-3-3194-1-02-01/08
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht den gem. § 108 GWB vorgeschriebenen Formerfordernissen entspricht.*)
2. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu evtl. Vergabeverstößen reichen nicht aus. Die Antragstellerin kann sich nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB ihrer Darlegungspflicht entziehen. Die Amtsermittlungspflicht setzt einen zulässig gestellten Antrag voraus.*)
3. Bei Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages kann die Kammer im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot gem. § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen ohne mündliche Verhandlung entscheiden.*)
4. Bei Unzulässigkeit des Antrages besteht von Seiten des Antragstellers kein Recht auf Akteneinsicht.*)
VolltextVPRRS 2008, 0338
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2008 - Verg 35/08
1. Antragsteller eines Nachprüfungsantrags kann nur der potentielle Auftragnehmer sein. Sonstige, insbesondere lediglich mittelbar am Auftrag interessierte Unternehmen (z.B. Subunternehmer, Planer, Projektentwickler oder Berater), aber auch einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind kraft eigenen Rechts nicht antragsbefugt. Solche Unternehmen können bei Vorliegen eines schutzwürdigen Eigeninteresses einen Nachprüfungsantrag zulässig nur in Verfahrensstandschaft für das am Auftrag interessierte Unternehmen anbringen.
2. Ein lediglich beauftragter Architekt hat damit keine Antragsbefugnis.
3. Ein Nachprüfungsverfahren kann nicht schon mit Erfolg eingeleitet werden, wenn die Gefahr besteht, der öffentliche Auftraggeber, der auch ein Baukonzessionär sein kann (GWB § 98 Nr. 6), werde einen öffentlichen Auftrag ohne ein nach dem vierten Teil des GWB vorgeschriebenes Vergabeverfahren vergeben. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ein materiell schon begonnenes Vergabeverfahren voraus.
4. Dies erfordert einerseits einen internen Beschaffungsentschluss des öffentlichen Auftraggebers, andererseits aber auch schon eine externe Umsetzung jener Entscheidung, die darin bestehen muss, dass der Auftraggeber in einer Weise, die geeignet ist, nach außen wahrgenommen zu werden, bestimmte Maßnahmen ergreift, um das leistende Unternehmen mit dem Ziel eines Vertragsschlusses zu ermitteln und auszuwählen.
VolltextVPRRS 2008, 0331
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008 - 11 Verg 6/08
Leitet ein öffentlicher Auftraggeber für einen identischen Beschaffungsvorgang, der nur einmal realisiert werden kann und soll, vor Abschluss des ursprünglichen ein weiteres Vergabeverfahren ein, so verletzt die Doppelausschreibung für diejenigen Bieter, die im ursprünglichen Verfahren ein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben haben, sowohl deren Recht auf Durchführung eines fairen Wettbewerbs als auch auf Beachtung des Diskriminierungsverbots.*)
VolltextVPRRS 2008, 0299
VK Arnsberg, Beschluss vom 20.05.2008 - VK 09/08
Die Vergabestelle muss alle Angebote ausschließen, denen ein bestimmter Nachweis fehlt. Sie kann nicht einige ausschließen und andere im Auswahlverfahren belassen.
VolltextVPRRS 2008, 0291
VK Arnsberg, Beschluss vom 15.08.2008 - VK 04/08
Keine Prozesskostenhilfe für vergaberechtlich nicht antragsbefugten Verein.
VolltextVPRRS 2008, 0290
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2008 - VK 7/08
1. Für die Feststellung der überwiegenden Finanzierung ist nicht auf den konkret zu vergebenden Auftrag, sondern auf die Finanzierung der Einrichtung abzustellen, die öffentlicher Auftraggeber sein soll. Dabei können nur finanzielle Leistungen, welche als Finanzmittel ohne spezifische Gegenleistungen die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanzieren oder unterstützen, als öffentliche Finanzierung eingestuft werden.
2. Der eindeutige Wortlaut des § 98 Nr. 2 GWB verlangt weder eine tatsächliche besondere Einflussmöglichkeit auf die Tätigkeit der juristischen Person noch einen direkten Einfluss bei der Vergabe eines Auftrages, sondern lässt für die Verbundenheit des Vereins mit dem Staat allein die überwiegende Finanzierung durch öffentliche Auftraggeber genügen.
3. Gemäß § 108 Abs. 2 GWB muss die Begründung eines Nachprüfungsantrags die Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung enthalten. Dies hat zumindest so umfassend zu erfolgen, dass die Vergabekammer die Antragsbefugnis feststellen kann. Fehlt es daran, ist der Antrag sowohl wegen eines Verstoßes gegen § 108 GWB als auch gegen § 107 Abs. 2 GWB unzulässig.
4. Auch die Rüge hat konkrete Tatsachen zu benennen, die den Vergabeverstoß begründen können. Pauschale Rügen oder Rügen ohne Substanz genügen diesen Anforderungen nicht.
5. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall.
VolltextVPRRS 2008, 0253
OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2008 - 13 Verg 2/08
1. Eine Beteiligung des Beigeladenen am Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat ist nicht gegeben, wenn er lediglich in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, ohne sich durch die Einreichung von Schriftsätzen, die Stellung von Anträgen oder die Abgabe von sonstigen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise einzubringen.*)
2. Ist aber infolgedessen keine - einem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare - Unterstützungshandlung erkennbar und daher nicht feststellbar, welches (Rechtsschutz)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt, kommt seine kostenrechtliche Beteiligung im Nachprüfungsverfahren, sei es in Form einer zu ihren Gunsten ausgesprochenen Kostenerstattung, sei es durch eine ihm auferlegte Kostenhaftung nach §§ 91, 100 Abs.1 ZPO, nicht in Betracht. Allein auf bloße Informationsverschaffung gerichtete Tätigkeiten, wie Akteneinsichtnahme oder die sich auf die Rolle eines Zuhörers beschränkende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, genügen dafür nicht.*)
VolltextVPRRS 2008, 0409
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 Verg 4/08
Nimmt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer zurück, ist sein Antrag gegenstandslos und er hat die im Beschwerdeverfahren und die im Verfahren über die Verlängerung der aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde entstandenen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen.
VolltextVPRRS 2008, 0408
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 Verg 3/08
Nimmt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer zurück, ist sein Antrag gegenstandslos und er hat die im Beschwerdeverfahren und die im Verfahren über die Verlängerung der aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde entstandenen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen.
VolltextVPRRS 2008, 0219
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
1. Zur Frage, ob die vor der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat im Beschwerdeverfahren ohne Zustimmung des Beschwerdegegners erklärte Rücknahme wirksam ist.*)
2. Zur Frage der Kostentragungspflicht, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen hat und der Antragsteller (nach Hinweis des Vergabesenats) im Beschwerdeverfahren den Nachprüfungsantrag zurücknimmt.*)
VolltextVPRRS 2008, 0211
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2008 - 1 VK LVwA 5/08
1. Die Feststellung der Erstattungspflichtigkeit von dem Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren entstandener Gebühren und Auslagen ist im Falle der Erledigung durch Antragsrücknahme nicht durch §§ 128 Abs. 4 GWB, 80 VwVfG gedeckt.
2. Eine Analogie anderer Kostenvorschriften kommt nicht in Betracht.
3. Daher trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Antragsrücknahme erledigt.
VolltextVPRRS 2008, 0208
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2008 - Verg W 11/06
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer hat der unterliegende Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit zu tragen, wenn der Antragsteller sich mit dem Nachprüfungsantrag in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene sich aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem er Anträge gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (insoweit Aufgabe OLG Brandenburg, 6 Verg 1/99).*)
VolltextVPRRS 2008, 0406
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.05.2008 - 1 Verg 1/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2008, 0398
VK Münster, Beschluss vom 11.03.2008 - VK 3/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2008, 0174
VK Bund, Beschluss vom 30.05.2008 - VK 1-48/08
1. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG ist eine Vorschrift im Sinne des § 100 Abs. 2 lit. d) 2. Variante GWB.
2. Zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG für Mitarbeiter von Bauunternehmen.
3. § 100 Abs. 2 lit. d) 2. Variante GWB bietet im Gegensatz zur 3. Variante dieser Vorschrift schon vom Wortlaut her keinen Raum für eine Abwägung.
4. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 GWB sind von Amts wegen zu prüfen.
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