Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1656 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
VPRRS 2008, 0164OLG München, Beschluss vom 12.06.2008 - Verg 13/07
Eine im Verfahren vor der Vergabekammer für den Rechtsanwalt entstandene Geschäftsgebühr wird nicht auf die Geschäftsgebühr im Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat angerechnet.*)
VolltextVPRRS 2008, 0130
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2008 - VK 59/07
1. Eine Änderung der Firma führt nicht zu einer Änderung in der Person des Bieters und damit auch nicht zu einer unzulässigen Änderung der Verdingungsunterlagen.
2. Eine fehlende Information nach § 13 VgV ist kein vergabeverfahrensimmanenter Vergabeverstoß, der sich auf das Wettbewerbsergebnis auswirken kann. Die rechtlich schutzwürdigen Interessen des Bieters sind voll umfänglich bereits dadurch gewahrt, dass ein Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung an den öffentlichen Auftraggeber zugestellt wurde.
3. Die Umsatzsteuer ist ein typisches Risiko eines Unternehmers, gehört zu seiner Sphäre und stellt sich damit nicht als ungewöhnliches, sondern vielmehr gewöhnliches Wagnis dar. Das Risiko der richtigen Ermittlung der Umsatzsteuer liegt damit aufseiten des Auftragnehmers. Zweifel oder Unklarheiten bei der Berechnung der Umsatzsteuer hat der Bieter - ggf. durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt – zu beseitigen.
VolltextVPRRS 2008, 0111
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2008 - VK 3-32/08
1. Der öffentlicher Auftraggeber besitzt die Freiheit, das von ihm nachgefragte Produkt entsprechend seinen Bedürfnissen zu definieren. So kann er sicherstellen, dass sein Bedarf im Ergebnis möglichst optimal gedeckt wird.
2. Bei einer notwendigen Änderung des Leistungsverzeichnisses aufgrund einer Verpflichtung zur Änderung durch den vergabesenat darf der Auftraggeber darüber hinaus auch sonstige neue Erkenntnisse verarbeiten.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss seine Vorgaben nicht so gestalten, dass alle am Markt befindlichen Produkte angeboten werden können. Das Gebot der produktneutralen Ausschreibung ist also nicht bereits dann verletzt, wenn ein Produkt die Vorgaben nicht erfüllen kann.
4. Die Vorgabe eines langen durchgängigen Kabels, das unmittelbar an das Gerätegehäuse angeschlossen ist, die dazu führt, dass bestimmte Geräte nicht angeboten werden können, kann zulässig sein.
5. Die Nichteinhaltung der zulässigerweise geforderten Länge eines Datenanschlusskabels aus einem Stück führt zum zwingenden Ausschluss eines Angebots.
VolltextVPRRS 2008, 0110
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07
1. Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gesetzlich vorgesehen. Der Wortlaut der Neubekanntmachung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in dem die entsprechende Verweisung fehlt, ist insoweit fehlerhaft.
2. Einem Rechtsanwalt, der auf die fehlerhafte Neubekanntmachung eines Gesetzes vertraut, kann dies im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgeworfen werden, wenn der Fehler bislang auch in veröffentlichter Rechtsprechung und Fachliteratur nicht zutage getreten ist.
VolltextVPRRS 2008, 0105
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2008 - Verg W 3/08
1. Kommen einem Bieter bereits bei Abfassung der Angebote rechtliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Produktausschreibung, muss er unverzüglich rügen.
2. Hat ein Bieter ernsthafte Zweifel am Inhalt des Leistungsverzeichnisses, muss er diese durch eine Anfrage beim Auftraggeber klären. Es ist dem Bieter verwehrt, die Verdingungsunterlagen nach eigenem Gutdünken auszulegen.
VolltextVPRRS 2008, 0099
OLG München, Beschluss vom 01.04.2008 - Verg 17/07
1. Es entspricht herrschender Meinung, dass eine Kostengrundentscheidung, auch wenn sie nur Teil einer Hauptsacheentscheidung ist, isoliert mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, um die Überprüfung durch ein Gericht zu ermöglichen.
2. Nach § 128 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BAyVwVfG kommt auch bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen in Betracht.
3. Ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen kommt nur in Betracht, wenn ein Beigeladener entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat. Allein das Vorliegen eines Interessengegensatzes genügt als Voraussetzung für eine Kostenerstattung nicht.
VolltextVPRRS 2008, 0097
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2007 - 17 Verg 12/07
Zu der Frage, ob der für den Vertragsschluss vorgesehene Bieter gegen eine auf die Vergabeverzögerungskosten gestützte Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers mit einem Nachprüfungsantrag vorgehen kann.
VolltextVPRRS 2008, 0070
VK Hessen, Beschluss vom 05.03.2008 - 69d-VK-06/2008
1. Ist in einem Grundstückskaufvertrag zur Verwirklichung bestimmter städtebaulicher Ziele weder eine ausdrückliche Bauverpflichtung noch ein Hinweis auf städtebauliche Ziele, welche die Kommune verfolgt, enthalten, so liegt kein öffentlicher Bauauftrag im Sinne des § 99 GWB vor (entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2007, 505).
2. Selbst ein Rücktrittsrecht der Gemeinde für den Fall der Nichtbebauung kann nicht zur Anwendbarkeit des Vergaberechts führen, weil sie alleine damit noch nicht eine Bebauung des Grundstücks nach ihren (über die Vorgaben des Bebauungsplanes hinausgehenden) Vorstellungen wirtschaftlich durchsetzen kann.
3. Ob im konkreten Fall eine faktische Festlegung des Investors auf die Verwirklichung des (gemeinsam mit der Stadt) entwickelten Projekts besteht oder nicht, ist irrelevant. Aus der Struktur des Begriffs des öffentlichen Auftrages ergibt sich, dass von Kommunen durch die Mittel der Bauleitplanung und/oder durch städtebauliche Verträge begleitete Investorenprojekte in der Regel weder öffentliche Bauaufträge nach § 99 Abs. 3 3. Var. GWB noch Baukonzessionen darstellen.
4. Es fehlt sowohl an einem körperlichen Beschaffungsvorgang als auch am Merkmal der Entgeltlichkeit - jedenfalls solange der Käufer für das Grundstück den marktüblichen Kaufpreis zahlt.
5. Gegen eine Baukonzession spricht, dass dem Käufer zwar das Recht zur Nutzung des Grundstücks übertragen wird, nicht aber das - insoweit allein maßgebliche - Recht zur wirtschaftlichen Nutzung des zu errichtenden Bauwerks.
VPRRS 2008, 0051
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - Verg 37/07
Als öffentlicher Bauauftrag gemäß § 99 Abs. 3 GWB in Form einer Baukonzession sind auch Aufträge über die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen anzusehen.
VolltextVPRRS 2008, 0049
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - Verg W 18/07
1. Nach Ansicht des Senats sind gesetzliche Krankenversicherungen öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Da es hierzu aber ein Vorlageverfahren des OLG Düsseldorf an den EuGH gibt (IBR 2007, 1356 - nur online), muss das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage ausgesetzt werden.
2. Bestätigt der EuGH diese Ansicht des Senats, so unterliegen die Vergabetätigkeiten der gesetzlichen Krankenversicherer dem Vergaberecht. § 69 SGB V steht dem nicht entgegen.
VolltextVPRRS 2008, 0006
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2007 - Verg W 21/07
Die Prognoseentscheidung, ob die Zuverlässigkeit des Bieters ungewiss erscheint, ist unter Würdigung aller Umstände zu treffen. Wesentlichen Einfluss auf diese Prognoseentscheidung hat der Umstand, ob das Unternehmen geeignete Maßnahmen ergriffen hat, die eine Wiederherstellung der Zuverlässigkeit des Unternehmens dauerhaft gewährleisten.
VolltextVPRRS 2008, 0002
EuGH, Beschluss vom 04.10.2007 - Rs. C-492/06
Art. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eines der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt, aber nicht den Zuschlag erhalten hat, die Vergabeentscheidung allein gerichtlich nachprüfen lassen kann.*)
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0453VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2007 - VK 43/07
1. Der Antragsteller, der selbst ein ausschlussreifes Angebot abgegeben hat, kann Konkurrenzangebote, die ebenfalls an einem zwingenden Ausschlussgrund leiden, durch die Vergabekammer überprüfen lassen.*)
2. Fehlende Preisangaben führen zum zwingenden Angebotsausschluss.*)
3. In der IT-Branche ist wegen des stetigen technischen Wandels eine funktionale Betrachtung von geforderten Eignungsmerkmalen angezeigt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0451
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2007 - Verg 28/07
1. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern.
2. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen.
3. Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
VolltextVPRRS 2007, 0441
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 25.10.2007 - Rs. C-450/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0368
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.09.2007 - 1 Verg 3/07
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren durch die Vergabestelle ist regelmäßig anzuerkennen; Ausnahmen hiervon sind nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall lediglich über einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden ist.
VolltextVPRRS 2007, 0367
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2007 - 11 Verg 5/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0360
VK Köln, Beschluss vom 02.10.2007 - VK VOB 21/2007
1. Nach § 8a Nr. 10 VOB/A sind Verpflichtungserklärungen unaufgefordert bereits mit dem Angebot vorzulegen.
2. Die EG-Bekanntmachung muss keinen Hinweis auf die Vorlage von Verpflichtungserklärungen enthalten.
3. Geforderte Angaben sind abzugeben, auch wenn hierfür kein Formular überlassen wird.
VolltextVPRRS 2007, 0356
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2007 - Verg 7/07
1. Auch kostenerstattungsrechtliche Fragen sind an den BGH vorlagefähig. Soweit verlangt wird, dass die Entscheidungsdivergenz die Hauptsache betrifft, ist dieses Erfordernis bei Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren erfüllt, da in derartigen Verfahren die Kostenerstattungspflicht die Hauptsache ist.
2. In dem Falle, in dem der Verfahrensbevollmächtigte bereits für denselben Beteiligten im vorangegangenen Vergabeverfahren tätig gewesen ist, fällt lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG (= Nr. 2401 VV RVG a.F.) an.
3. Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
VolltextVPRRS 2007, 0354
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2007 - Verg 55/06
Sind die durch den Nachprüfungsantrag aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht nur einfach gelagerter, auftragsbezogener Natur und betreffen die sich stellenden Rechtsfragen mindestens zwei verschiedene Rechtsebenen des Vergaberechts, ist dem Auftraggeber auch unter dem Gebot der Waffengleichheit zuzubilligen, sich zur Verteidigung gegen einen Nachprüfungsantrag – und zwar auch mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Sachbearbeitung – anwaltlichen Beistands zu versichern.
VolltextVPRRS 2007, 0463
BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 23/98
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0323
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2007 - 17 Verg 2/07
1. Nach Durchführung eines zweistufigen Nachprüfungsverfahrens, also nach einer Entscheidung der Vergabekammer und einer solchen des Vergabesenats in der Sache, geht die Zuständigkeit für die Kostengrundentscheidung sowie für die Festsetzung der im Verfahren auch vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen auf den Rechtspfleger beim Beschwerdegericht über.
2. Von einer Entscheidung des Vergabesenats "in der Sache" im vorgenannten Sinne ist auch auszugehen, wenn in dem dem Vergabenachprüfungsverfahren nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch näher begründeten Beschluss vorab über eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB befunden wird und - erst - daraufhin die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.
3. Werden zwei Nachprüfungsverfahren zu einem verbunden, so wird die Kostenentscheidung für beide Verfahren vor dem Beschwerdegericht entschieden, auch wenn nur in einem sofortige Beschwerde eingelegt wurde.
VolltextVPRRS 2007, 0309
VK Saarland, Beschluss vom 09.03.2007 - 3 VK 01/2007
1. Eine nicht ausdrücklich im Namen der Bietergemeinschaft erhobene Rüge durch ein einzelnes Bietergemeinschaftsmitglied ist der Bietergemeinschaft als solche dennoch zuzurechnen, wenn das rügende Mitglied ermächtigt ist, die Bietergemeinschaft federführend gegenüber dem Auftraggeber zu vertreten.
2. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde (BGB § 174 Satz 1) ist bei Erhebung einer Rüge nicht erforderlich.
3. Die in der Vergabebekanntmachung anzugebenden Auftragskriterien entfalten Bindungswirkung für und gegen den Auftraggeber und sind bei der Vergabeentscheidung zwingend zu berücksichtigen.
4. Der öffentliche Auftraggeber darf die bekannt gemachten Auftragskriterien nach Bewerbungsschluss weder ändern noch ergänzen.
5. Die schrittweise Konfrontation der Bewerber mit neuen Auftragskriterien und die nicht ausreichende Würdigung der ursprünglich benannten Kriterien stellt einen unheilbaren Vergabeverstoß dar.
VolltextVPRRS 2007, 0299
KG, Urteil vom 07.05.2007 - 23 U 31/06
Auch die gesellschaftliche Treuepflicht führt nicht dazu, dass ein Mitglied einer Bietergemeinschaft zur Zustimmung zu einem Angebot verpflichtet ist, wenn die Parteien Einstimmigkeit vereinbart haben.*)
VolltextVPRRS 2007, 0282
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.07.2007 - VK-SH 13/07
1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt mangels eines Schadens i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, hinsichtlich der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt und insoweit ausgeschlossen erscheint, dass der preisliche Nachteil des Angebots des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Angeboten durch die Bewertung des Angebots nach weiteren Zuschlagskriterien kompensiert werden kann. Die Antragsbefugnis eines Bieters ist nur dann trotz einer aussichtslosen Position in der Wertungsreihenfolge zu bejahen, wenn diese Position durch die unterstellten Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin hervorgerufen worden ist.*)
2. Die Geltendmachung einer – für sich genommen möglicherweise zutreffenden – Vergaberechtsverletzung, die lediglich die Rechtsposition eines Dritten zu verbessern geeignet ist, stellt eine Form unzulässiger Rechtsausübung dar, die einen Nachprüfungsantrag scheitern lässt.*)
3. Lässt eine lebensnahe Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hat, so obliegt es ihm (wie sich auch aus § 108 Abs. 2 GWB ergibt), dies zu entkräften. Dem Bieter ist in der Regel zwar nur eine laienhafte Würdigung abzuverlangen, erhöhte Anforderungen können aber – je nach den Umständen des Einzelfalles – bei erfahrenen Auftragsbewerbern gelten.*)
4. Auch „nachgeschobene“ Rügen aufgrund erst im Nachprüfungsverfahren erkannter Vergaberechtsverstöße müssen so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Ihre Zulässigkeit setzt ferner voraus, dass der betreffende Vergaberechtsverstoß unverzüglich vor der Vergabekammer geltend gemacht wird.*)
VolltextVPRRS 2007, 0280
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2007 - VK-SH 05/07
Zur Frage der Kostenverteilung, wenn sich das Nachprüfungsverfahren „anderweitig“ i.S.v. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB erledigt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0454
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2007 - 1 Verg 3/07
Einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das Verfahren mehrere Rechtsfragen aufwirft, die in einem Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können und das Rechtsmittel nach vorläufiger Einschätzung jedenfalls nicht aussichtslos erscheint.
VolltextVPRRS 2007, 0232
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 VK 11/07
1. Es ist ausreichend, wenn die Begründungen für die einzelnen Wertungen knapp, aber nachvollziehbar sind. Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen nicht zu Lasten der Vergabestelle überspannt werden.
2. Bei der Wertung im Rahmen des VOF-Verfahrens steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu. Der Nachprüfung unterliegt nur, ob die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten sind. Grund für die Annahme dieses Beurteilungsspielraums sind die gem. § 16 VOF erforderliche Prognoseentscheidung und der Leistungsgegenstand, der in einer selbständig zu erbringenden, im geistig-schöpferischen Bereich liegenden Leistung liegt.
VolltextVPRRS 2007, 0220
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.05.2007 - 21.VK-3194-19/07
1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit ein Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren, insbesondere anhand der Vergabeunterlagen, erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Mängel in den Ausschreibungsunterlagen, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden.*)
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 c VOB/A sind Angebote von Bietern auszuschließen, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede kann nicht schon aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich zwei über eine Holding verbundene Firmen jeweils am Wettbewerb beteiligt haben oder dass sich diese Bieter z.T. der gleichen Nachunternehmer bedienen. Voraussetzung für einen Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 c VOB/A ist vielmehr, dass eine wettbewerbsbeschränkende Abrede mit einem konkreten Nachweis belegt wird.*)
3. Nach § 25a Nr. 3 VOB/A kann der Auftraggeber nur Nebenangebote berücksichtigen, die die von ihm verlangten Mindestbedingungen erfüllen.*)
4. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers ist einer nachträglichen Kontrolle durch die Vergabekammer nur eingeschränkt zugänglich. Es kann nur überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.*)
5. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts ergibt sich aus der Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der konkurrierenden Bieter und dem Rechtsschutzinteresse des Akteneinsicht begehrenden Bieters unter Berücksichtigung des Transparenzgebots im Vergabeverfahren und des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 111 Abs. 2 GWB).*)
VolltextVPRRS 2007, 0195
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 07.06.2007 - Rs. C-241/06
Hat ein Bieter eine Verfahrenswahl, mit der die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags fälschlicherweise außerhalb des gemeinschaftsrechtlichen Schutzbereichs angesiedelt wurde, nicht innerhalb der vom nationalen Recht gesetzten Frist beanstandet, steht die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG nicht dem entgegen, dass ihm das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Nachprüfung weiterer Entscheidungen im Vergabeverfahren abgeschnitten wird, sofern die Anwendung der Frist die Beanstandung der Verfahrenswahl unter den gegebenen Umständen nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Dies wäre der Fall, wenn für einen durchschnittlich fachkundigen und im Rahmen des Üblichen sorgfältigen Bieter die Angaben in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen nicht ausreichen würden, um zu erkennen, dass das falsche Verfahren angewandt wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies im Einzelfall zu prüfen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0167
VK Sachsen, Beschluss vom 28.03.2007 - 1/SVK/011-07
1. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, in welchem Umfang dieser die Auswertung und Prüfung der Nebenangebote dokumentiert. Entscheidend aber wesentlich ist, dass er die tragenden Entscheidungsgründe, insbesondere die Auseinandersetzung mit den Mindestanforderungen niedergelegt hat. Der Auftraggeber hat dabei der allgemeinen Dokumentationspflicht zu entsprechen, die sich aus dem Transparenzgebot entsprechend § 97 Abs. 1 GWB ergibt und eine Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen muss.
2. Die Bezeichnung eines eindeutigen Nebenangebots als „Sondervorschlag“ ist weder missverständlich, noch werden dadurch Verdingungsunterlagen geändert, noch wird es dem Auftraggeber durch die Wahl der Bezeichnung unmöglich gemacht, dieses Nebenangebot zu werten.
3. Wird mit dem Angebot die Abgabe bestimmter Unterlagen gefordert und enthält ein Nebenangebot diese Unterlagen nicht, so ist dieses Nebenangebot dennoch nicht auszuschließen, wenn damit lediglich die Herstellung einer bestimmten Leitung aus einem anderen Material als es der Amtsentwurf vorsieht angeboten wird und es ansonsten mit dem Hauptangebot zusammen gewertet werden soll und dieser die geforderten Unterlagen enthält.
4. Soweit sich der Auftraggeber eineindeutig erklärt hat, so ist er an diese Erklärung im Verfahren gebunden. Für ihn besteht kein erneutes Wahlrecht für eine mögliche anders lautende Definition, da er sich der für ihn eingetretenen Selbstbindung zu unterwerfen hat.
5. Eine Entscheidung zur Verpflichtung eines Auftraggebers, einem bestimmten Bieter den Zuschlag zu erteilen, wird von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur ausnahmsweise getroffen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn unter Beachtung aller bestehenden Wertungsspielräume des Auftraggebers die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten Bieter die einzig rechtmäßige Entscheidung ist.
VolltextVPRRS 2007, 0163
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2007 - VK 2-LVwA LSA 12/06
Hebt das OLG die Entscheidung der Vergabekammer einschließlich der Kostengrundentscheidung auf und trifft im Hinblick auf das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer keine Entscheidung zur Kostentragung und beantragt der antragstellende Bieter diesbezüglich keine Ergänzung des Beschlusses des OLG, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.
VolltextVPRRS 2007, 0138
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.09.2006 - Rs. C-295/05
1. Auf eine juristische Person des Privatrechts wie die TRAGSA, die kraft ihres gesetzlichen Statuts als "eigenes Mittel" der Verwaltung anzusehen ist und die ohne entgeltliche Verträge die ihr von den dazu befugten öffentlichen Stellen erteilten Aufträge ausführen muss, sind grundsätzlich die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht anwendbar.*)
2. Dafür muss nach den einschlägigen nationalen Vorschriften sichergestellt sein, dass die zuständigen nationalen öffentlichen Stellen die betreffende juristische Person in dem Sinne kontrollieren, dass sie sowohl auf deren strategische Ziele als auch auf ihre wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss ausüben, und dass diese juristische Person zugleich ihre Tätigkeiten im Wesentlichen für die sie kontrollierenden öffentlichen Stellen verrichten muss, und zwar so, dass jede andere Tätigkeit marginal ist.*)
3. Die Voraussetzung, dass die zuständigen öffentlichen Stellen sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen dieser juristischen Person ausschlaggebenden Einfluss ausüben können, ist nicht erfüllt, wenn die öffentlichen Stellen, die die juristische Person als ausführenden Dienst in Anspruch nehmen, keinen unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des gesetzlichen Statuts haben, das für diese juristische Person gilt, und auch nicht auf die Gebührensätze, nach denen diese für ihre Tätigkeiten abrechnen kann, und wenn diese Stellen außerdem als Anteilseigner an dieser juristischen Person auf deren Entscheidungen keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben können.*)
4. Die Voraussetzung, dass die juristische Person ihre Tätigkeiten im Wesentlichen für die sie kontrollierenden öffentlichen Stellen verrichtet, ist nicht erfüllt, wenn das gesetzliche Statut den Umfang anderer Tätigkeiten nicht so begrenzt, dass diese marginal bleiben.*)
5. Aus Artikel 86 Absatz 1 EG ergibt sich, dass eine juristische Person, die hinsichtlich des wesentlichen Teils ihrer Tätigkeiten als ausführender Dienst der zu ihrer Inanspruchnahme als solcher Dienst befugten öffentlichen Stellen fungiert, die Tätigkeiten, die sie für andere öffentliche Stellen und für Private ausübt, sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller und bilanzmäßiger Hinsicht in transparenter Art und Weise von ihren Tätigkeiten als eigenes Mittel der befugten öffentlichen Stellen zu trennen hat.*)
6. Aus derselben Vertragsbestimmung ergibt sich, dass nationale Verwaltungen keine öffentlichen Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge an eine juristische Person in deren Eigenschaft als eigener ausführender Dienst vergeben dürfen, wenn diese Aufträge nicht mit ihren öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten in Zusammenhang stehen oder wenn die Durchführung dieser Aufträge außerhalb der im gesetzlichen Statut festgelegten Aufgabenumschreibung dieser juristischen Person liegt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn für einen solchen Auftrag eine objektive Rechtfertigung vorliegt, wie im Fall von Naturkatastrophen und damit vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen.*)
7. Das nationale Gericht muss im Rahmen des rechtlichen und tatsächlichen Kontextes des Ausgangsverfahrens prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.*)
VolltextVPRRS 2007, 0124
OLG Bremen, Beschluss vom 05.03.2007 - Verg 4/2007
Am notwendigen Rechtsschutzinteresse für einen Nachprüfungsantrag fehlt es, wenn die Vergabestelle nach Vorabinformation gemäß § 13 VgV auf Rüge eines Bieters angekündigt hat, ihre Vergabeentscheidung zu überprüfen und den Zuschlag nicht vor erneuter Information des Rügenden zu erteilen.
VolltextVPRRS 2007, 0121
OLG Dresden, Beschluss vom 16.11.2006 - WVerg 15/06
Hat die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten - gegebenenfalls einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers - auferlegt, so bleibt diese Kostenentscheidung unberührt, wenn der Antragsteller sein Nachprüfungsbegehren im darauffolgenden Beschwerderechtszug zurücknimmt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0084
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2006 - VK-SH 32/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0075
OLG Rostock, Beschluss vom 05.07.2006 - 17 Verg 7/06
§ 114 Abs. 1 GWB ermächtigt die Vergabekammer nicht, Vergabeverstöße, durch die der Antragsteller in eigenen Bieterrechten nicht betroffen ist, amtswegig aufzugreifen und auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu Lasten des Antragstellers hinzuwirken.*)
VolltextVPRRS 2007, 0072
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - Verg 11/06
1. Bei der dem Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen Tätigkeit im Vergabeverfahren handelt es sich aus kostenrechtlicher Sicht um eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren im Sinne der Nr. 2400 VV RVG, obgleich das Verfahren mit einem Vertragsschluss, nämlich der Zuschlagsentscheidung, und nicht mit dem Erlass eines Verwaltungsakt durch den öffentlichen Auftraggeber endet.
2. Die Vorlagepflicht an den BGH erstreckt sich nur auf beabsichtigte Entscheidungsdivergenzen hinsichtlich der Hauptsache des betreffenden Beschwerdeverfahrens, nicht aber auf Abweichungen in der Beurteilung von Fragen zu Normen und Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
VolltextVPRRS 2007, 0067
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006 - Verg 51/06
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer kann wie jede das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren abschließende Entscheidung durch sofortige Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden
2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Antragsrücknahme findet nicht statt.
3. Die Regelung der Erstattungstatbestände im Vergabenachprüfungsverfahren, wonach eine Auslagenerstattung nur vorgesehen ist, sofern die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, mit der das sachliche Begehren eines Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet abgelehnt worden ist, stellt keinen Grundrechtsverstoß insbesondere unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffen- und Chancengleichheit dar.
VolltextVPRRS 2007, 0060
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 Verg 12/06
1. Auf die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren ist die Gebühr Nr. 2400 VV RVG (bzw. seit 1.7.2006 die gleichlautende Nr. 2300 VV RVG) anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor bereits im Vergabeverfahren tätig war.
2. Aufgrund der Tatsache, dass die große Mehrzahl der Nachprüfungsverfahren arbeitsaufwendig und schwierig sind, ist regelmäßig ein Gebührensatz von 2,0 bis 2,5 gerechtfertigt.
3. Im Einzelfall kann die Vorbefassung des Anwalts im Vergabeverfahren eine Reduzierung dieses Satzes rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2007, 0059
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 Verg 9/06
Zu der Frage, welche Vergütung ein Rechtsanwalt erhält, der zwei verschiedene Bieter vertritt, deren zunächst selbstständige Nachprüfungsanträge zu einem Verfahren verbunden werden.
VolltextVPRRS 2007, 0058
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 (6) Verg 11/05
Zur Gebührenfreiheit des öffentlichen Auftraggebers.
VolltextVPRRS 2007, 0050
OLG Rostock, Beschluss vom 20.09.2006 - 17 Verg 8/06
1. Die Überschreitung des Schwellenwerts ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens jederzeit von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Bei einer einheitlichen baulichen Anlage sind zur Ermittlung der geschätzten Gesamtvergütung alle Aufträge zusammenzurechnen, die für die vollständige Herstellung erteilt werden müssen. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang der Einzelaufträge in technischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht.*)
3. Zeigt sich das Nichterreichen des Schwellenwerts mangels Dokumentation im Vergabevermerk erst im - deshalb unzulässigen - Nachprüfungsverfahren, kommt nach § 128 Abs. 3 GWB i.V.m. § 115 Abs. 4 VwGO analog eine Kostentragungspflicht der Vergabestelle in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2007, 0045
OLG München, Beschluss vom 30.01.2007 - Verg 20/06
1. Selbst nach Unanfechtbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vergabekammer kann die erstattungsberechtigte Partei die Nachfestsetzung höherer Gebühren verlangen, wenn sie im abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren irrtümlich von einem zu niedrigen Streitwert ausgegangen ist.
2. Eine Nachfestsetzung kann auch für die Forderung von Mehrbeträgen von schon geltend gemachten Ansätzen zulässig sein.
3. Hat die Vergabekammer die Kostengrundentscheidung getroffen und darüber befunden, ob die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war und damit eine Erstattung der Anwaltskosten überhaupt in Betracht kommt, muss der Rechtsanwalt, sofern das Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache ohne Anrufung des Vergabesenats endet, den Wert zunächst anhand der einschlägigen Vorschriften des RVG selbständig bestimmen und seinem Antrag auf Kostenfestsetzung zu Ggrunde legen. Die Vergabekammer hat diesen Wertansatz jedoch inzident mit zu überprüfen und darauf aufbauend die zu erstattenden Anwaltsgebühren zu berechnen und festzusetzen.
VolltextVPRRS 2007, 0044
BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
1. Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat - grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht -.
2. Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt - bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft -.
3. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat er die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit - Unvollständigkeit der Rechtsprechung -, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat.
4. Die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht vor Abschluss eines Verkehrsvertrags über SPNV-Leistungen die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens, wie es in Deutschland in den §§ 97 ff GWB geregelt ist, verlangt, hat der Europäische Gerichtshof bislang nicht entschieden. Mit seiner Entscheidung, die Frage, ob gemeinschaftsrechtlich die Anwendung der Vorschriften des im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelten Vergaberechts auf einen Verkehrsvertrag über Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs geboten ist, nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat das Oberlandesgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.
5. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft. Allerdings dürfen gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, diesen weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.
6. Der Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens bei einer de-facto-Vergabe sieht sich keinem unkalkulierbaren Kostenrisiko gegenüber, wenn sich der Verfahrenswert nicht nach der - vor der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens unkalkulierbaren - Höhe des gesamten Vertragswerts richtet, sondern nach dem von dem Antragsteller selbst angegebenen Anteil.
7. Bei der Wertfestsetzung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
VolltextVPRRS 2007, 0041
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2006 - Verg 32/06
1. Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur für den Fall gestellt werden, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Sinn und Zweck dieses einstweiligen Rechtsschutzes ist es, die durch Zustellung des Nachprüfungsantrags bewirkte Zuschlagssperre des § 115 Abs. 1 GWB für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten.
2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Vergabekammer dem Begehren eines Antragstellers entspricht und den Antragsgegner verpflichtet, die Angebotswertung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung in Bezug auf das Nebenangebot eines Antragstellers zu wiederholen.
VolltextVPRRS 2007, 0039
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2006 - Verg 91/05
1. Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist kein Unterliegen im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. Ein Unterliegen ist nur dann gegeben, wenn die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, die das sachliche Begehren des Antragstellers als unzulässig und unbegründet zurückweist.
2. Ein Anspruch eines Antragsgegners oder eines Beigeladenen auf Kostenerstattung durch einen Antragsteller folgt auch nicht aus § 80 Abs. 1 VwVfG NRW; Ausnahmen kommen bei Umgehungsfällen in Betracht.
VolltextVPRRS 2007, 0034
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2006 - 12 L 673/06
Für vergaberechtliche Streitigkeiten, bei denen der Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes liegt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
VolltextVPRRS 2007, 0022
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2006 - Verg 87/05
1. Der Rechtsirrtum eines Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich eine Verfahrensbeteiligte nach § 85 Abs. 2 ZPO analog zurechnen lassen muss, schliesst nicht schlechthin die Wiedereinsetzung aus; entscheidend ist vielmehr, ob der Irrtum auf einer nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüften Rechtsauffassung beruht.
2. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er auf Grund einer Rechtsauffassung von fristwahrenden Maßnahmen absieht, die weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder Kommentarliteratur eine Stütze findet. Bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtlage muss der Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg gehen.
3. Bei unterschiedlicher Vergaberechtsprechung z.B. zu einem Anspruch des Antragsgegners auf Erstattung von Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren bei Antragsrücknahme ist die Einlegung eines Rechtsmittels notwendig.
VolltextVPRRS 2007, 0003
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2006 - Verg 84/05
Die in einer Bietergemeinschaft vereinten Unternehmen sind im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt. Von ihrem Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gegen den unterliegenden Verfahrensbeteiligten ist Umsatzsteuer daher abzusetzen.*)
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