Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1653 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0070OLG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2010 - 1 Verg 3/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0069
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2010 - 1 Verg 2/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0066
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 - Verg 65/11
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer kann isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden.
2. Bei einer dem gestellten Antrag und der Intention des Antragstellers nicht entsprechenden Entscheidung ist ein Teilunterliegen in der Sache anzunehmen.
VolltextVPRRS 2013, 0065
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2012 - Verg 9/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0064
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 - Verg 7/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0062
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2012 - Verg 8/11
Der Kostengläubiger kann für das Verfahren vor der Vergabekammer nur die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG anmelden.
VolltextVPRRS 2013, 0059
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.10.2012 - 21.VK-3194-28/12
Ist gegen den Beschluss der Vergabekammer eine sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht rechtshängig, scheidet eine parallele Überprüfung des Streitgegenstandes durch die Vergabekammer aus.
VolltextVPRRS 2013, 0058
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2011 - Verg 64/10
Der öffentliche Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen und bekannt zu machen, sondern hat den Bietern auch die zur Ausfüllung eines Zuschlagskriteriums aufgestellten Unterkriterien und deren Gewichtung mitzuteilen, um so die Transparenz des Verfahrens und die Chancengleichheit der Bieter zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur für im Voraus, d.h. vor der Veröffentlichung und Versendung der Verdingungsunterlagen, sondern auch für nach diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber aufgestellte Unterkriterien jedenfalls immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die nachträglich aufgestellten Kriterien und Gewichte den Inhalt der Angebote hätten beeinflussen können, wenn sie vor Erstellung der Angebote bekannt gewesen wären.
VolltextVPRRS 2013, 0057
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2011 - Verg 1/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0056
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2011 - 1 VK 11/11
Für die Beantwortung der Frage, ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, ist immer auf den Einzelfall abzustellen (hier verneint).
VolltextVPRRS 2013, 0051
KG, Beschluss vom 12.12.2011 - Verg 1/11
Hebt die Vergabestelle ein offenes Vergabeverfahren auf und führt sodann über den unveränderten Auftragsgegenstand ein Verhandlungsverfahren unter Nichtberücksichtigung eines Bieters aus dem offenen Vergabeverfahren durch und stellt daraufhin dieser Bieter einen Vergabenachprüfungsantrag in Bezug auf seine Nichtberücksichtigung im Verhandlungsverfahren, so entspricht die "Bruttoauftragsumme", auf die bei der Berechnung des Streitwertes dieses Vergabenachprüfungsverfahrens gemäß § 50 Abs. 2 GKG abzustellen ist, dem Preis den der Bieter in seinem Angebot im offenen Verfahren verlangt hat.*)
VolltextVPRRS 2013, 0049
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2012 - Verg W 1/12
Für die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschwerdeverfahren, welches sich auf einen Vertrag mit fester Laufzeit bezieht, ist die volle Vergütung für die gesamte Vertragslaufzeit zu berücksichtigen, denn auf eine solche Auftragserlangung richtet sich das wirtschaftliche Interesse des Bieters.
VolltextVPRRS 2013, 0048
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2012 - Verg W 1/12
Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann nicht schematisch beantwortet werden. Es ist vielmehr eine Entscheidung geboten, die den Umständen des Einzelfalles gerecht wird. Maßgeblich ist, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.
VolltextVPRRS 2013, 0047
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2003 - Verg 63/03
Für die Berechnung der Auftragssumme ist eine - sowohl in rechtlicher wie auch in und tatsächlicher Hinsicht - ungesicherte Verlängerungsoption ohne Bedeutung.
VolltextVPRRS 2013, 0043
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 - Verg 107/11
Ein Vergabeverfahren beginnt dann, wenn der öffentlichen Auftraggeber einen gegenwärtigen oder künftigen Bedarf (den er jedenfalls aber schon in der Gegenwart organisieren will) durch Beschaffung von Lieferungen und Leistungen auf dem Markt decken will (interner Beschaffungsentschluss) und diesen Entschluss durch Maßnahmen umsetzt, die geeignet sind, nach außen wahrgenommen zu werden.
VolltextVPRRS 2013, 0041
OLG München, Beschluss vom 31.01.2013 - Verg 31/12
Der Auftraggeber kann sich, wenn er eine Gesamtbaumaßnahme in mehrere Ausschreibungen unterteilt, jedenfalls dann nicht mehr auf die ursprüngliche Schätzung des Auftragswerts berufen, wenn sich die Parameter für die Schätzung erheblich geändert haben.*)
VPRRS 2013, 0037
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012 - Verg 42/12
1. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit des Bieters, sind aber von der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers gedeckt.
2. Kalkuliert der Bieter mit einem fiktiv herabgesetzten Stundenlohn, weil der Tarifvertrag in Zukunft auslaufen wird, sind aber keine Anhaltspunkte vorhanden, die die tatsächliche Herabsetzung des Stundenlohns vermuten lassen, liegt darin ein zwingender Ausschlussgrund vom Vergabeverfahren wegen Änderung der Vertragsunterlagen.
3. Zwingende Ausschlussgründe sind in jedem Stadium des Vergabeverfahrens sowie im Nachprüfungsverfahren zu beachten, ungeachtet dessen, zu welchem Zeitpunkt sich ein öffentlicher Auftraggeber darauf berufen hat.
4. Hat der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen die von ihr intern festgelegte sog. Aufgreifschwelle nicht mitgeteilt, sind die anzubringenden Zuschläge aber branchenbekannt, so stellt dies keinen Rechtsverstoß dar, der zur Nichtbeachtung des Ausschlussgrundes führen würde.
5. Zweifel an der Unparteilichkeit eines Mitgliedes der Verabekammer können nur durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt werden. Ein solcher ist nur in Erwägung zu ziehen, wenn nicht nur ein kollegiales Verhältnis, sondern auch ein engeres persönliches Verhältnis zwischen dem Mitglied der Vergabekammer und einem gegnerischen Verfhrensbeteiligten oder Sachverständigen besteht.
VolltextVPRRS 2013, 0029
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.12.2012 - 2 Verg 5/12
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn eine Mehrheit von (einheitlich handelnden) Auftraggebern im Antrag entgegen § 108 Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist. Die Grundsätze der notwendigen Streitgenossenschaft sind im Nachprüfungsverfahren entsprechend anzuwenden.*)
2. Eine Rubrumsänderung von Amts wegen ist ausgeschlossen, wenn eine versehentliche Falschbezeichnung des Antragsgegners nicht vorliegt und einer ergänzenden Auslegung des Nachprüfungsantrags die eindeutige (einschränkende) Bestimmung des Inhaltsadressaten entgegen steht.*)
3. Eine subjektive Erweiterung des Nachprüfungsantrags entfaltet ihre Wirksamkeit erst mit der Vornahme; sie ist nicht geeignet, nach Versäumung einer als Ausschlussfrist geregelten Antragsfrist (hier § 101b Abs. 2 S. 2 GWB) den Zugang zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren wiederzueröffnen.*)
4. Die Vorschrift des § 101b Abs. 2 S. 2 GWB ist im Hinblick auf Art. 2f Abs. 1 lit. a) 1. Anstrich der Richtlinie 89/665/EWG i.d.F. der Richtlinie 2007/66/EG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Bekanntmachung der Auftragsvergabe nur dann die Ausschlussfrist von 30 Kalendertagen in Gang setzt, wenn in der Bekanntmachung die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers begründet wird.*)
VolltextVPRRS 2013, 0028
OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2012 - 1 Verg 8/11
1. Ein öffentlicher Auftraggeber muss grundsätzlich in der Lage sein, Rechtsprobleme bei der bloßen Anwendung des materiellen Vergaberechts ohne Unterstützung externer Experten zu bewältigen. Dagegen sind Probleme aus der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und aus der Anwendung des Gemeinschaftsrechts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung externen Sachverstands zu lösen.
2. Bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen unterliegt der Auftraggeber einem im Vergleich zu sonstigen Ausschreibungen deutlich überdurchschnittlichen Vorbereitungs- und Prüfungsaufwand. Daher ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in diesem Bereich regelmäßig notwendig.
VolltextVPRRS 2013, 0012
VGH Hessen, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 1643/12
Im Rahmen der Vergabe einer Dienstleistungskonzession kann ein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Denn bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession steht die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Vordergrund steht. In diesen Fällen zieht sich die Verwaltung aus einer ihr obliegenden Aufgabenerledigung zurück und überträgt diese - befristet - einem privaten Dritten. Mit der Entscheidung, die Aufgabenerfüllung nicht selbst zu übernehmen, sondern auf einen Dritten zu übertragen, eröffnet sie einen Markt für die (bislang) von ihr selbst erbrachte und nunmehr durch sie bestellte Dienstleistung. Es fehlt somit an einem Eingriff, der einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0432EuGH, Urteil vom 13.12.2012 - Rs. C-465/11
1. Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine zum automatischen Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einem laufenden Vergabeverfahren führende schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegt, wenn der öffentliche Auftraggeber wegen von diesem Wirtschaftsteilnehmer zu verantwortender Umstände einen mit ihm geschlossenen Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgelöst oder gekündigt hat oder von dem Vertrag zurückgetreten ist, die Auflösung oder Kündigung des Vertrags oder der Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Einleitung des laufenden Verfahrens erfolgt ist und der Wert des nicht ausgeführten Auftrags mindestens 5 % des Vertragswerts beträgt.*)
2. Die Grundsätze und Regeln des Vergaberechts der Union rechtfertigen nicht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche zum Schutz des öffentlichen Interesses und der berechtigten Interessen der öffentlichen Auftraggeber sowie zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs unter den Wirtschaftsteilnehmern einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, einen Wirtschaftsteilnehmer in einer Fallgestaltung, wie sie in der Antwort auf die erste Vorlagefrage dargestellt wird, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2012, 0416
EuGH, Urteil vom 29.11.2012 - Rs. C-182/11
In einem Fall, in dem mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichten oder eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung beitritt, ist die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellte Voraussetzung für die Befreiung dieser Stellen von ihrer Verpflichtung, ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen, nämlich dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, erfüllt, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.*)
VolltextVPRRS 2012, 0414
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012 - Verg 33/12
Das Risiko, dass es infolge von Nachprüfungsanträgen zu Verzögerungen und Mehrkosten kommt, wohnt jeder öffentlichen Auftragsvergabe oberhalb der Schwellenwerte inne und ist nicht geeignet, die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Gründe zu versagen.
VolltextVPRRS 2012, 0408
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Verg 20/12
Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger sind zwar bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Ihre Ausgaben werden jedoch nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen. Daher geniessen sie keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG.
VolltextVPRRS 2012, 0407
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Verg 19/12
Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger sind zwar bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Ihre Ausgaben werden jedoch nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen. Daher geniessen sie keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG.
VolltextVPRRS 2012, 0406
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Verg 21/12
Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger sind zwar bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Ihre Ausgaben werden jedoch nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen. Daher genießen sie keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG.
VolltextVPRRS 2012, 0401
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012 - Verg 13/12
1. Durch die Beteiligung an einer Ausschreibung wird ein Schuldverhältnis gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB begründet.
2. Die Belange der anderen am Auftrag interessierten Unternehmen sind nur im Rahmen des Zumutbaren zu berücksichtigen. Die Grenzen der Zumutbarkeit werden durch den kurzen Zeitraum und die begrenzten technischen und administrativen Ressourcen des öffentlichen Auftraggebers bestimmt.
3. In welcher Tiefe der öffentliche Auftraggeber das Angebot eines Bieters zu prüfen hat, ist an den Grundsätzen der Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu messen.
4. Erfordert die Prüfung, ob ein Angebot den Anforderungen der Vergabeunterlagen entspricht, die Beurteilung einer Vielzahl komplexer technischer Fragen, so ist zu beachten, dass der öffentliche Auftraggeber nur über begrenzte Ressourcen und administrative Möglichkeiten verfügt.
VolltextVPRRS 2012, 0374
OLG München, Beschluss vom 18.10.2012 - Verg 13/12
Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss der Vergabekammer ist zumindest für den Fall nicht statthaft, dass mit der Aussetzung ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH verbunden ist, welches inzident auch der Klärung der Frage dienen soll, ob die Vergabekammer ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV ist.*)
VolltextVPRRS 2012, 0372
EuGH, Urteil vom 08.11.2012 - Rs. C-469/11
1. Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zu Grunde liegt. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.
2. Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen.
3. Bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind.
4. Die in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Verjährungsfrist stellt keine Verfahrensfrist dar.
5. Die Einhaltung der Verjährungsfrist kann vom Unionsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden, sondern muss von der betroffenen Partei geltend gemacht werden.
VolltextVPRRS 2012, 0371
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - Verg 1/11
1. Der Kostengläubiger kann für das gesamte Nachprüfungsverfahren (Verfahren vor der Vergabekammer sowie Beschwerdeverfahren) nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren (einschließlich der Anrechnung) festgesetzt erhalten.
2. Nach § 162 Abs. 2 VwGO gehören die Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits. Diese Vorschrift ist analog auf das Verfahren vor der Vergabekammer anzuwenden, da dieses kostenrechtlich als Vorverfahren ausgestaltet ist.
VolltextVPRRS 2012, 0449
OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2012 - 13 Verg 9/11
1. Zu den Mindestanforderungen für eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 3 RPflG.*)
2. Setzt der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht sowohl die Kosten für das Beschwerdeverfahren als auch die Kosten für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss fest, sind auch die für das Verfahren vor der Vergabekammer festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 22.09.2011 - Verg 5/11, ibr-online).*)
VolltextVPRRS 2012, 0362
KG, Beschluss vom 13.09.2012 - Verg 4/12
1. Zur vergaberechtlichen Beurteilung von Rahmenverträgen und deren späteren einzelvertraglichen Ausfüllung.*)
2. Vergabenachprüfungsanträge in Bezug auf De-facto-Vergaben gemäß § 101b Abs. 1 GWB sind nur statthaft, wenn eine De-facto-Vergabe bereits stattgefunden hat.*)
VolltextVPRRS 2012, 0361
OLG München, Beschluss vom 26.10.2012 - Verg 20/12
Die Regelung des § 101 ZPO, nach welcher die Hauptpartei die Aufwendungen des auf ihrer Seite stehenden Nebenintervenienten auch im Falle eines Unterliegens nicht zu tragen hat, kann ohne weiteres auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren übertragen werden.
VolltextVPRRS 2012, 0343
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - Verg 15/12
Ein Eilantrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die beanstandeten Verträge bereits abgeschlossen worden sind.
VolltextVPRRS 2012, 0334
VK Bund, Beschluss vom 08.02.2011 - VK 2-134/10
1. Der öffentliche Auftraggeber unterliegt grundsätzlich keinem (allgemeinen) Kontrahierungszwang. Die Bieter haben deshalb keinen generellen Anspruch auf Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung.
2. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. So darf eine zuschlagslose Verfahrensbeendigung nicht willkürlich bzw. missbräuchlich - etwa gezielt zu Lasten bestimmter Bieter - erfolgen.
VolltextVPRRS 2012, 0327
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2010 - Verg 11/10
Die Nichteinhaltung der Stillhaltefrist des § 101a Abs. 1 S. 3 GWB führt zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags.
VolltextVPRRS 2012, 0320
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012 - 11 Verg 3/12
Die Ansicht, dass für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB Voraussetzung sei, dass das Obsiegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wesentlich wahrscheinlicher sei als ihr Unterliegen, findet im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind vielmehr gem. § 118 Abs. 2 S. 3 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen (ebenda Rd. 17), besondere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussicht lassen sich § 118 Abs. 2 S. 2 und 3 GWB - auch nach der Umsetzung der Richtlinie 2007/66/EG - nicht entnehmen.*)
VolltextVPRRS 2012, 0288
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2012 - 1 VK 20/12
1. Die Frage, ob es sich beim Abschluss eines Vertrags über den Betrieb eines öffentlichen Fahrrad-Vermietsystems um eine Dienstleistungskonzession oder um einen Dienstleistungsauftrag handelt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
2. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Dienstleistungskonzession und einem Dienstleistungsauftrag besteht darin, dass ein Dienstleistungs-Konzessionär das wirtschaftliche Risiko für seine Dienstleistung trägt und er die Gefahr für den Ausfall seines Vergütungsanspruchs oder der Nichtinanspruchnahme seiner Leistung trägt. Der Dienstleistungs-Auftragnehmer trägt dagegen für eine Dienstleistung nur das gewöhnliche Wagnis bei seiner Angebotskalkulation, das jedem Auftrag immanent ist.
2. Wird durch die Zahlung eines Investitionszuschusses das wirtschaftliche Risiko des Auftragnehmers wesentlich minimiert, spricht dies für einen - dem Vergaberecht unterfallenden - Dienstleistungsauftrag.
VolltextVPRRS 2012, 0281
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2011 - VK-SH 16/11
Für die Erfüllung der Rügeobliegenheit ist grundsätzlich der Bieter darlegungs- und beweispflichtig. Bleibt auch unter Einbeziehung der möglichen Erkenntnisquellen offen, ob ein Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt hat, geht dies zu Lasten des Rügepflichtigen.*)
VolltextVPRRS 2012, 0267
VGH Bayern, Beschluss vom 23.05.2012 - 4 ZB 10.547
1. Die freihändige Vergabe von Aufträgen ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist ein schwerer Vergaberechtsverstoß, der einen Zuwendungsgeber zur Rückforderung der Zuwendung berechtigt.
2. Die Verwendung von Fertigbauteilen beim Bau von Brunnenschächten setzt schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringeren Grad an Spezialisierung voraus.
VolltextVPRRS 2012, 0258
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.04.2012 - 3 VK 5/12
1. Im Falle einer Aufhebung der Ausschreibung erledigt sich das Nachprüfungsverfahren auch ohne eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers.
2. Im Falle einer Erledigung des Verfahrens erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, gemäß § 128 Absatz 3 Satz 5 GWB nach billigem Ermessen. Im Rahmen dieses Ermessens ist vorrangig darauf abzustellen, wie das Verfahren aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes ausgegangen wäre.
3. Ein Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers kommt mangels einer Sachentscheidung nicht in Betracht.
VolltextVPRRS 2012, 0249
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 Verg 5/12
Es ist vergaberechtlich unbedenklich bereits in den Vergabebedingungen bei den Stundenverrechnungssätzen Aufgreifschwellen anzugeben, bei deren Erreichen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns im Rahmen der Angebotsaufklärung näher zu untersuchen ist. Daher erscheint die Verpflichtung des Auftraggebers nicht ohne weiteres ausgeschlossen, solche Angebote unter Einschluss der angegebenen Skonti auf seine "Auskömmlichkeit" im Einzelfall zu überprüfen.
VolltextVPRRS 2012, 0248
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2012 - 11 Verg 4/10
Die Festsetzung einer 2,3 Geschäftsgebühr in einem durchschnittlichen Vergabenachprüfungsverfahren mit mündlicher Verhandlung ist nicht unbillig.
VolltextVPRRS 2012, 0247
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2012 - 11 Verg 5/10
Die Festsetzung einer 2,3 Geschäftsgebühr in einem durchschnittlichen Vergabenachprüfungsverfahren mit mündlicher Verhandlung ist nicht unbillig.
VolltextVPRRS 2012, 0240
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2012 - Verg 3/12
Der Preis stellt ein gewichtiges Merkmal dar, das beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebots nicht am Rande der Wertung stehen darf, sondern vom Auftraggeber in ein angemessenes Verhältnis zu den übrigen Wertungskriterien zu bringen ist. Eine Festlegung und Gewichtung von Zuschlagskriterien, bei denen Wirtschaftlichkeitskriterien neben dem Angebotspreis nur eine marginale Rolle spielen oder der Preis eine übermäßige Bedeutung einnimmt, kann demnach gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip nach § 97 Abs. 5 GWB, § 16 Abs. 8 VOL/A (genauso: § 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A) verstoßen.
VolltextVPRRS 2012, 0233
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.04.2012 - 3 VK 5/11
Im Falle einer Erledigung des Verfahrens erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, gemäß § 128 Absatz 3 Satz 5 GWB nach billigem Ermessen. Im Rahmen dieses Ermessens ist vorrangig darauf abzustellen, wie das Verfahren aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes ausgegangen wäre.
VolltextVPRRS 2012, 0229
OLG München, Beschluss vom 28.02.2012 - Verg 16/11
Der Rechtspfleger am Beschwerdegericht ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Kosten vor der Vergabekammer festzusetzen. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt (GWB § 128 Abs. 4 Satz 5).
VolltextVPRRS 2012, 0228
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012 - Verg 5/12
1. Hilft der Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren dem Begehren des Antragstellers auf rechtlichen Hinweis der Vergabekammer hin ab und wird das Nachprüfungsverfahren daraufhin für erledigt erklärt, entspricht es der Billigkeit, dem Auftraggeber die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer aufzuerlegen.
2. Beteiligt sich die Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren und obsiegt der Antragsteller oder werden der Antragsgegnerseite aus Billigkeitsgründen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens auferlegt werden, entspricht es der Billigkeit, die Beigeladene mit den Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer zu belasten.
3. Eine aktive Beteiligung am Nachprüfungsverfahren liegt bereits dann vor, wenn sich die Beigeladene schriftsätzlich zu den streitigen Rechtsfragen geäußert und die Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin verneint hat. Eines förmlichen Antrags bedarf es darüber hinaus nicht.
4. Die Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten kann bei übereinstimmender Erledigungserklärung nicht angeordnet werden, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
VolltextVPRRS 2012, 0204
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2012 - Verg W 5/12
1. Ein Bieter, der oft nur über beschränkte Informationen verfügt, darf im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. Für eine ordnungsgemäße Rüge reichen jedoch pauschale und unsubstantiierte "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen nicht aus.
2. Nimmt ein Bieter ihm bekannte Tatsachen zum Anlass, auf eine möglicherweise unzutreffende Wertung zu schließen, so können die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge erfüllt sein.
VolltextVPRRS 2012, 0190
VK Bund, Beschluss vom 31.01.2012 - VK 3-3/12
1. Ein Bieter kann die ihm günstigen Bewertungen seines Konzeptes zu anderen Losen nicht selektiv heranziehen, um eine bessere Bewertung zu erzielen.
2. Der Vergabestelle ist bei der Prüfung, ob ein Angebot den durch die Bewertungsmatrix aufgestellten Einzelvorgaben entspricht, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Bei der Vergabe von Wertungspunkten ist ihr ein Ermessen zuzuerkennen.
3. Nur die Angebote der Bieter, die zu einem Los abgegeben wurden, stehen in Konkurrenz zueinander. Deshalb muss lediglich sichergestellt sein, dass in Bezug auf das jeweilige Einzellos eine gleichförmige und willkürfreie Behandlung der hierzu abgegebenen Angebote gewährleistet ist.
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