Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1653 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
VPRRS 2012, 0185OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2012 - Verg 37/11
1. Solange der Antragsteller sein Primärbegehren aufrechterhält (oder dieses gegebenenfalls durch Zwischenentscheidung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen worden ist, vgl. OLG Jena, Beschluss vom 09.09.2002 - 6 Verg 4/02), hat die Vergabekammer darüber innerhalb der Entscheidungsfrist zu entscheiden; eine Erledigung setzt zumindest eine Erledigungserklärung des Antragstellers voraus.
2. Die Vorschrift des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist auch dann anwendbar, wenn der Auftraggeber zwar mit mehreren Unternehmen verhandelt hat, aber die notwendige Bekanntmachung unterlassen hat.
3. Betrifft der Zweck eines Vertrages die Daseinsvorsorge, steht dies der Anwendung des Vergaberechts nicht grundsätzlich entgegen.
VolltextVPRRS 2012, 0169
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.04.2012 - 2 Verg 1/12
1. Für die Abgrenzung zwischen - vergaberechtlich zulässigen - leistungsbezogenen Zuschlagskriterien und - vergaberechtlich unzulässigen - bieterbezogenen Zuschlagskriterien ist maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen (i. S. eines Ausführungskonzepts), oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters (hier: "Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit" und "Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.").*)
2. Dokumentiert der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortlaufend und zeitnah, wie es § 24 EG Abs. 1 VOL/A vorschreibt, dann ist bei der Bewertung eines Vermerks in einem zeitlich frühen Stadium des Vergabeverfahrens (hier zur Auswahl der Zuschlagskriterien) - anders als bei einem rückschauend gefertigten, inhaltlich am Endergebnis des Verfahrens orientierten Vergabevermerk nach früherem Vergaberecht - stets zu berücksichtigen, ob und ggf. inwieweit er Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers enthält, die sich - u. U. entgegen der ursprünglichen Erwartung - letztlich nicht auf den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben.*)
3. Zur Struktur und zum Verlauf eines Verhandlungsverfahrens.*)
4. Ändert der öffentliche Auftraggeber im Verlaufe der Verhandlungen eine für die Kalkulation der Vergütung relevante Auftragsbedingung (hier: geforderter Umfang des Versicherungsschutzes), so ist er verpflichtet, allen Bietern die gleiche Gelegenheit zur Anpassung ihres Preisangebotes einzuräumen. Eine hierfür bestimmte Ausschlussfrist ist jedenfalls dann mit einem einheitlichen Beginn und Ende für alle Bieter zu setzen, wenn dies dem öffentlichen Auftraggeber ohne Weiteres möglich und zumutbar ist.*)
5. Wird ein Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers festgestellt, so setzt ein Eingreifen der Nachprüfungsstelle nach § 114 Abs. 1 ZPO voraus, dass die auszuwählende Maßnahme geeignet ist, eine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers zu beseitigen und eine Schädigung seiner Interessen zu verhindern. Ist sicher auszuschließen, dass sich ein festgestellter Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, so bedarf es keines Eingreifens der Nachprüfungsstelle und - im Umkehrschluss - fehlt der Nachprüfungsstelle auch die Kompetenz, auf das Vergabeverfahren einzuwirken.*)
VolltextVPRRS 2012, 0166
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012 - Verg 45/10
Der Einbeziehung des Gesamtauftragswertes bei der Berechnung des Gegenstandswertes im Vergabeverfahren steht nicht entgegen, dass der Bieter weiterhin Interesse an der Erbringung von Teilleistungen innerhalb eines erneuten Vergabeverfahrens zeigt.
VolltextVPRRS 2012, 0155
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.10.2011 - 11 Verg 7/11
1. Verlangt ein Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Eignungsnachweise, so ist er hieran unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber allen Bietern gebunden und kann nicht nachträglich auf einzelne Nachweise verzichten und weniger strenge Anforderungen stellen.
2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch dann verletzt, wenn die Angebote der weiteren Bieter nur aufgrund unterschiedlicher Mängel zwingend ausgeschlossen werden müssten. Auch wenn ein Bieter wegen Mängeln seines Angebots an sich von dem weiteren Vergabeverfahren auszuschließen wäre, besteht sein Anspruch auf Gleichbehandlung fort, wenn auch alle sonstigen Bieter im Ergebnis auszuschließen wären.
VolltextVPRRS 2012, 0132
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2011 - Verg W 2/11
1. Wird die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer zurückgenommen, können nicht nur die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten, sondern auch die im Verfahren vor der Vergabekammer angefallenen Kosten nach dem für das Beschwerdeverfahren geltenden Streitwert vom Rechtspfleger des Beschwerdegerichts festgesetzt werden, auch wenn der Vergabesenat weder eine Streitwertfestsetzung für das Vergabekammerverfahren vorgenommen noch eine Kostenentscheidung für dieses Verfahren getroffen hat.*)
2. Im Verfahren der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss bestimmt sich die Beschwer nicht nach einzelnen Positionen, sondern nach der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem zur Festsetzung angemeldeten Betrag. Verwandte Gebühren können ausgetauscht werden. Es ist deshalb zulässig, im Beschwerdeverfahren die in der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gebliebene Geschäftsgebühr in vollem Umfang festzusetzen und die festgesetzte Verfahrensgebühr, auf die die Geschäftsgebühr anzurechnen ist, zu kürzen.*)
VolltextVPRRS 2012, 0110
OLG Naumburg, Beschluss vom 13.02.2012 - 2 Verg 14/11
1. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde nach § 116 GWB ist ohne Einwilligung des Verfahrensgegners wirksam.*)
2. Durch die Rücknahme der sofortigen Beschwerde verliert die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO analog).*)
3. Ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ein Verfahren, das auf den Abschluss eines Abfallentsorgungsvertrages mit zehnjähriger Laufzeit gerichtet ist, dann wird das für die Ermittlung des Kostenwertes des Beschwerdeverfahrens maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Verfahrensbeteiligten durch diese Laufzeit des Vertrages geprägt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 VgV steht der Festsetzung eines Kostenwerts auf der Grundlage der zu erwartenden Gesamtvergütung während der Vertragslaufzeit nicht entgegen.*)
VolltextVPRRS 2012, 0102
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.11.2011 - 1 VK LSA 31/11
Das Erfordernis zur Mengennennung in Nebenangeboten ist als eine Erklärung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A mit der Folge einzustufen, dass vor einer Herausnahme des Nebenangebotes aus der Wertung wegen Nichtangabe abgeforderter Mengenangaben eine erfolglose Nachfristsetzung gegenüber dem säumigen Anbieter auftraggeberseitig erfolgen muss.*)
VolltextVPRRS 2012, 0091
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2011 - Verg W 14/11
Nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist eine defacto-Vergabe von Anfang an unwirksam, wenn die Unwirksamkeit im Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Unwirksamkeit innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Mit Ablauf der Sechs-Monats-Frist ab Vertragsschluss ist der Vertrag - unabhängig davon, wann und ob überhaupt die Betroffenen Kenntnis von einen Verstoß des Auftraggebers erlangt haben - endgültig wirksam.
VolltextVPRRS 2012, 0090
OLG München, Beschluss vom 30.12.2011 - Verg 9/11
Der Rechtspfleger am Oberlandesgericht - als Beschwerdegericht - ist nicht verpflichtet, die im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten festzusetzen.*)
VolltextVPRRS 2012, 0081
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011 - VK 35/11
Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei einem offensichtlich unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall.
VolltextVPRRS 2012, 0069
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2012 - Verg W 19/11
Ist eine Dienstleistungskonzession rechtlich nicht zulässig, besteht kein Wahlrecht des Auftragsgebers zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag. Die Wahl einer rechtlich unzulässigen Dienstleistungskonzession ist ein klares Anzeichen für eine Umgehung des Vergaberechts.
VolltextVPRRS 2012, 0063
OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2011 - 13 Verg 9/11
1. Von einem durchschnittlichen Bieter kann nicht erwartet werden, dass er die Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur fehlerhaften Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien kennt und daher um die Relevanz einer etwaig rechtsfehlerhaften Vermengung von Zuschlags- und Eignungskriterien weiß.
2. Als "Zuschlagskriterien" sind Kriterien ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern die im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen.
VolltextVPRRS 2012, 0059
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2011 - Verg 94/11
Hat der Auftraggeber bei gewissen Entscheidungen einen Beurteilungsspielraum, so darf er diese Dritten nicht überlassen; das ist jedoch bei der Prüfung, ob formale Anforderungen erfüllt sind, nicht der Fall.
VolltextVPRRS 2012, 0041
BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - X ZB 5/10
1. Die Bemessung der Gebühr für ihre Amtshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auszugehen ist hierbei vom Wert des Verfahrensgegenstands, unter dem Gesichtspunkt verminderten oder erhöhten personellen bzw. sachlichen Aufwands abgewandelt werden kann.*)
2. Gegen die Gebührenentscheidung der Vergabekammer findet die sofortige Beschwerde statt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.*)
VolltextVPRRS 2012, 0014
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2011 - Verg W 13/11
Das Akteneinsichtsrecht (§ 111 i.V.m. § 120 Abs. 2 GWB) ist auf entscheidungsrelevante Aktenbestandteile beschränkt.
VolltextVPRRS 2012, 0008
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2011 - Verg W 3/11
1. Hat sich das Nachprüfungsverfahren nicht vor, sondern nach der Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache erledigt, kann über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer nicht auf der Grundlage der Erfolgsaussichten nach billigem Ermessen entschieden werden. In einem derartigen Fall trifft die Kostenlast vielmehr den Antragsteller als Veranlasser des Verfahrens.*)
2. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor dem Beschwerdegericht ist dagegen über die Tragung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.*)
3. Der Antragsteller hat auch dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen zu tragen, wenn der Auftraggeber nach Zurückweisung des vom Antragsteller gestellten Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde einen Vertrag mit dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter abschließt und dieser Vertrag anschließend fristlos gekündigt wird.*)
VolltextVPRRS 2012, 0006
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2011 - Verg W 4/11
1. Zielt der Nachprüfungsantrag darauf ab, eine weitere Durchführung des Vergabeverfahrens abzuwenden, ist das kein Rechtsschutzziel, welches mit dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren in zulässiger Weise verfolgt werden kann.*)
2. Hat der Antragsteller sich an der Ausschreibung nicht mit einem Angebot beteiligt und ist er nicht in der Lage und bereit, ein aussichtsreiches Angebot abzugeben, fehlt ihm im Nachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis.*)
VolltextVPRRS 2012, 0004
KG, Beschluss vom 12.12.2011 - Verg 2/11
Hebt die Vergabestelle ein offenes Vergabeverfahren auf und führt sodann über den unveränderten Auftragsgegenstand ein Verhandlungsverfahren unter Nichtberücksichtigung eines Bieters aus dem offenen Vergabeverfahren durch und stellt daraufhin dieser Bieter einen Vergabenachprüfungsantrag in Bezug auf seine Nichtberücksichtigung im Verhandlungsverfahren, so entspricht die "Bruttoauftragsumme", auf die bei der Berechnung des Streitwertes dieses Vergabenachprüfungsverfahrens gemäß § 50 Abs. 2 GKG abzustellen ist, dem Preis den der Bieter in seinem Angebot im offenen Verfahren verlangt hat.*)
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0425OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2011 - Verg 76/11
Hält sich ein potentieller Auftraggeber irrtümlicherweise für den Antragsgegner in einem Nachprüfungsverfahren, so ändert dies nichts daran, dass dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der (richtigen) Antragsgegnerin gemäß § 128 Abs. 4 S. 3 GWB aufzuerlegen sind, wenn der Nachprüfungsantrag zurückgenommen worden ist.
VolltextVPRRS 2011, 0419
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 VK 10/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0415
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2011 - Verg W 9/11
1. Ein Krankenhaus, das die Koordinierung der Versorgung seiner Patienten mit Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassungsmanagements ausschreibt, beschafft sich damit eine Dienstleistung, nicht die Heil- und Hilfsmittelversorgung selbst.*)
2. Erhält der Auftragnehmer, der Hersteller und Lieferant von Hilfsmitteln ist, für die Dienstleistung kein Entgelt, sondern auf eigenes Risiko die Möglichkeit, durch die Übernahme der Koordinierung beratend auf die von den Patienten vorzunehmende Auswahl des Hilfsmittelversorgers Einfluss zu nehmen, handelt es sich bei dem zu vergebenden Auftrag um eine Dienstleistungskonzession, für die der Rechtsweg zu der Vergabekammer und dem Vergabesenat nicht eröffnet ist.*)
VolltextVPRRS 2011, 0404
OLG Rostock, Beschluss vom 10.11.2011 - 17 Verg 6/11
Das Oberlandesgericht hat im Anschluss an das Beschwerdeverfahren eine umfassende Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten und Gebühren vor der Vergabekammer erstreckt, zu fällen.
VolltextVPRRS 2011, 0380
VK Lüneburg, Beschluss vom 16.09.2011 - VgK-35/2011
1. Eine kann nicht parallel noch ein zweites Mal im gleichen Vergabeverfahren zum Gegenstand des erneuten Nachprüfungsantrages vor der Vergabekammer gemacht werden.
2. Vor einer Beschwerdeentscheidung des Vergabesenats können keine vollendeten Tatsachen entstehen und daher kein wirksamer Zuschlag erteilt werden.
3. Die Vergabestelle muss sich an die bekannt gemachten Zuschlagskriterien, die Unterkriterien und ihre Gewichtung halten.
VolltextVPRRS 2011, 0368
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011 - Verg W 12/11
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Einzelpositionen nur dann "unwesentlich" i. S. d. § 19 EG Abs. 2 Satz 2 2. Hs. VOL/A 2009 wären, wenn sie den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Bei einem solchen Verständnis der Vorschrift wäre der Begriff "unwesentlich" überflüssig und könnte ohne Weiteres gestrichen werden. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber hier einen nichtssagenden Begriff verwenden wollte.
VolltextVPRRS 2011, 0354
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2011 - 2 Verg 4/11
1. Der Vergabesenat kann im Beschwerdeverfahren selbst über die Festsetzung der Gebühren der Vergabekammer entscheiden. (hier: Reduzierung der Gebührenhöhe wegen eines geringeren als des zugrunde gelegten Bruttoauftragswerts, aber Bestätigung der Berücksichtigung aller Lose)*)
2. Der Geschäftswert eines Nachprüfungsverfahrens kann nicht deswegen herabgesetzt werden, weil im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens nicht mehr ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Sachantrag, sondern nur noch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag verfolgt wird.*)
VolltextVPRRS 2011, 0352
VK Südbayern, Beschluss vom 23.11.2010 - Z3-3-3194-1-58-10/10
1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen durch den Bieter unzulässig. Sie haben nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zur Folge, dass das Angebot, welches nicht der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers entspricht, von der Wertung ausgeschlossen werden muss. Der Ausschlussgrund ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot wegen fehlender Erklärungen im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die entsprechende Leistung beansprucht wird. Erklärungen eines Bieters zum Einheitspreis einer Position sind nicht vollständig, auch wenn er die Bemerkung "-in BMZ enthalten -" und als Einheitspreis "0 Euro" angibt.*)
2. § 97 Nr. 2 GWB verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber, alle Teilnehmer an einem Vergabeverfahren grundsätzlich gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund des GWB ausdrücklich geboten oder gestattet. Es handelt sich hierbei um einen der zentralen vergaberechtlichen Grundsätze schlechthin. Das diesen Grundsatz flankierende Gebot der Produktneutralität gem. § 9 Nr. 10 VOB/A soll sicherstellen, dass eine Leistungsbeschreibung die Herstellung von Chancengleichheit im Vergabewettbewerb gewährleistet.*)
VolltextVPRRS 2011, 0351
VK Südbayern, Beschluss vom 31.05.2011 - Z3-3-3194-1-11-03/11
1. Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung als ungewöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber eine Aufklärungspflicht. Dem Auftraggeber kommt jedoch hinsichtlich der Frage, ob eine Aufklärung für erforderlich gehalten wird oder nicht ein Beurteilungsspielraum zu.*)
2. Mängel in der § 101 a GWB Mitteilung können noch vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder auch erst im Laufe desselben geheilt werden. Zudem wird durch die § 101 a GWB Mitteilung das primäre Ziel verfolgt, vor Zuschlagserteilung, die Unumkehrbarkeit eines einmal erteilten Zuschlags im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes hemmen zu können. Sie dient keinem eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck, weshalb auf einen Verstoß gegen § 101 a GWB allein kein Nachprüfungsantrag gestützt werden kann.*)
3. Bedingt durch den Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk (AEntG), ist die Vergabestelle in der Wertung insbesondere gehalten die Auskömmlichkeit des Stundenverrechnungssatzes zu überprüfen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0329
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2011 - 15 Verg 9/11
Maßstab für die Kostenentscheidung ist gem. §§ 120 Abs. 2, 78 GWB die "Billigkeit". Anders als § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht § 78 GWB die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ausdrücklich vor. Die Regelung des § 78 GWB schließt jedoch nicht aus, diesen jedenfalls dann mit zu berücksichtigen, wenn sich aus dem bisherigen Sach- und Streitstand eindeutige Anzeichen für die Erfolgsaussichten der Beteiligten ergeben. Auch die Rechtsgedanken, die den Regelungen der §§ 516 Abs. 3, 98 ZPO zu Grunde liegen, sind bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.
VolltextVPRRS 2011, 0306
OLG München, Beschluss vom 22.09.2011 - Verg 5/11
Setzt der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht sowohl die Kosten für das Beschwerdeverfahren als auch die Kosten für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss fest, sind auch die für das Verfahren vor der Vergabekammer festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0305
OLG München, Beschluss vom 09.09.2011 - Verg 5/11
Hat der Vergabesenat bei einem Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB lediglich die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag verlängert und kommt es bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu einer endgültigen Entscheidung über den Antrag, fällt nicht eine 3,0 Verfahrensgebühr nach KV-GKG Nr. 1630, sondern in entsprechender Anwendung von KV-GKG Nr. 1631 nur eine 1,0 Verfahrensgebühr an.*)
VolltextVPRRS 2011, 0271
VK Bund, Urteil vom 04.07.2011 - VK 3-74/11
1. Der Auftraggeber ist gemäß § 16 Abs. 3 VOB/A verpflichtet, die Angebote rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen. Rechnerische Mängel eines Angebots sind vom Auftraggeber zu korrigieren, sofern sie offensichtlich sind.
2. Steht der Einsatzpreis für eine Leistung zweifelsfrei fest und sind dem Bieter lediglich offensichtliche Additions- oder Multiplikationsfehler unterlaufen, ist eine rechnerische Korrektur im Allgemeinen zulässig.
3. Für die Durchführung der Korrektur gibt es keine "Schwellenwerte". Es ist daher vom öffentlichen Auftraggeber im Cent-Bereich genauso zu verfahren wie im Millionen-Bereich.
4. Die Zuverlässigkeit eines Bieters i.S. § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist grundsätzlich in Frage gestellt, wenn ihm eine vorsätzliche Erhöhung des Angebotspreises durch bewusste Additionsfehler nachgewiesen werden kann.
VolltextVPRRS 2011, 0268
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - X ZB 4/10
1. Will der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit der begehrten Nichtigerklärung eines im Wege der De-facto-Vergabe geschlossenen Vertrages auch erreichen, dass der Gesamtgegenstand dieses Vertrages in einem künftigen Vergabeverfahren losweise vergeben wird, bestimmt sich die für den Streitwert maßgebliche Auftragssumme nach dem Wert der Lose, an deren Erbringung der Antragsteller interessiert ist.*)
2. Für die Schätzung des Werts dieser Lose sind die in § 3 VgV genannten Parameter heranzuziehen, soweit sie nach den Umständen für eine entsprechende Anwendung geeignet erscheinen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0267
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2011 - 1 VK 26/11
1. Anders als Bedarfs- oder Eventualpositionen werden Wahl- oder Alternativpositionen werden in der VOB/A nicht erwähnt. Für sie gilt allerdings das Gleiche wie für die Bedarfs-/Eventualpositionen, das heißt, Wahl- oder Alternativpositionen dürfen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.
2. Ausnahmsweise ist der Ansatz von Wahlpositionen statthaft, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers besteht, die zu beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweilen offen zu halten.
3. Der Ansatz von Wahlpositionen steht zudem unter dem Vorbehalt, dass der öffentliche Auftraggeber durch die Gestaltung seiner Ausschreibungsbedingungen soweit wie möglich die Transparenz des Vergabeverfahrens wahrt und einer Manipulation der Vergabeentscheidung vorbeugt.
VolltextVPRRS 2011, 0255
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - Verg 37/11
Im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren besteht keine rechtliche Handhabe für das Oberlandesgericht, eine Beschlagnahme anzuordnen.
VolltextVPRRS 2011, 0218
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 49/11
1. Eine Ausnahme vom Vergaberecht gemäß § 100 Abs. 2 d GWB ist dann nicht gegeben, wenn es einen Weg gibt, der ein wettbewerbliches Verfahren auch unter Berücksichtigung berechtigter Sicherheitsinteressen ermöglicht und der Auftraggeber diesen sogar gewählt hat.
2. Den Sicherheitsinteressen kann auch im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens durch eine entsprechende Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung getragen werden.
3. Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/81/EG am 21.08.2011 wird der Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 d GWB nur noch ein beschränkter Anwendungsbereich zukommen. Eine Ausnahme vom Vergaberecht kommt dann im Wesentlichen nur noch für Fallgestaltungen mit äußerst hohem Maße an Vertraulichkeit in Betracht, insbesondere für Aufträge, deren Existenz als solche bereits geheimhaltungsbedürftig ist.
4. § 115 Abs. 4 GWB ist wegen seines weiteren Anwendungsbereichs außerhalb des Art. 13 a und b Richtlinie 2009/81/EG mit der Richtlinie jedenfalls in Teilbereichen nicht vereinbar.
VolltextVPRRS 2011, 0445
VK Bund, Beschluss vom 07.04.2011 - VK 3-25/11
Sind die Erfolgsaussichten bereits gut einzuschätzen, müssen sie Berücksichtigung bei der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag finden.
VolltextVPRRS 2011, 0444
VK Bund, Beschluss vom 26.04.2011 - VK 3-50/11
1. Für die Entscheidung, ob der Zuschlag trotz des noch laufenden Nachprüfungsverfahrens gestattet werden soll, sieht § 115 Abs. 2 GWB eine Interessenabwägung vor.
2. Die Erfolgsaussichten müssen nicht in jedem Fall berücksichtigt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie noch nicht absehbar sind.
3. Wenn die Erfolgsaussichten jedoch bereits gut eingeschätzt werden können, so müssen sie auch in die eine oder andere Richtung bei der Gewichtung des Interesses des Antragstellers am Erhalt des Primärrechtsschutzes Berücksichtigung finden.
VolltextVPRRS 2011, 0205
OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - Verg 6/11
Zu den Voraussetzungen für eine Direktvergabe im öffentlichen Personennahverkehr nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und zum Rechtsschutz davon betroffener Unternehmer.*)
VolltextVPRRS 2011, 0124
VK Bund, Beschluss vom 11.10.2010 - VK 3 - 96/10
1. In der Regel liegt ein zum Ausschluss eines Angebots führender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor, wenn ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot abgibt, sondern sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieselbe Leistung bewirbt. Grund hierfür ist, dass solche Angebote im Regelfall in Kenntnis des jeweils anderen abgegeben werden.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Bieter im Vergabeverfahren rechtlich zu beraten. Wenn er dennoch Auskünfte erteilt, so müssen diese Auskünfte in der Sache richtig sein. Der öffentliche Auftraggeber ist zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters verpflichtet. Auf der vergaberechtlichen Ebene führt eine fehlerhafte Rechtsauskunft zur Intransparenz des Verfahrens und damit zu einem Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB.
3. Eine Auskunft eines öffentlichen Auftraggebers, die - für den Auftraggeber erkennbar - dazu führt, dass ein Bieter sich im Vertrauen auf diese Auskunft vergaberechtswidrig verhält mit der Folge, dass dessen Angebot ausgeschlossen werden muss, ist ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d) EG VOL/A.
VolltextVPRRS 2011, 0093
VK Südbayern, Beschluss vom 23.06.2010 - Z3-3-3194-1-22-04/10
Um den Ausschluss eines Angebots zu rechtfertigen, dürfen als Grundlage für die Prüfung des Haupt-und des Nebenangebots und der dort angebotenen Fabrikate nicht die Datenblätter des Herstellers, die im Nebenangebot eines weiteren Bieters angeboten werden, herangezogen werden. Die Prüfung und Wertung der Angebote an Hand des Datenblattes eines weiteren Bieters ist fehlerhaft und daher zu wiederholen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0090
VK Südbayern, Beschluss vom 23.04.2010 - Z3-3-3194-1-10-02/10
1. Ein Angebot wird zu Recht ausgeschlossen, wenn es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält.*)
2. Es ist auch auszuschließen, wenn lt. Bekanntmachung zwei eigene Referenzen über vergleichbare Leistungen vorzulegen sind, die von der Antragstellerin vorgelegten Referenzobjekte jedoch nicht von dieser selbst erbracht worden sind.*)
3. Ein Angebot ist außerdem nicht weiter zu berücksichtigen, wenn es nicht die geforderten Erklärungen enthält.*)
VolltextVPRRS 2011, 0084
VK Südbayern, Beschluss vom 16.09.2010 - Z3-3-3194-1-48-07/10
1. Die Bekämpfung der Erlangung eines ungehörigen Wettbewerbsvorsprunges, z. B. durch sog. "Deals", ist eine Hauptaufgabe des Wettbewerbsrechts. Daher hat die Vergabestelle in jedem Fall die von der Antragstellerin vorgebrachten Hinweise auf derartige Wettbewerbsverstöße zu überprüfen, und deren Ergebnisse umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren.*)
2. Bei der Sachprüfung zur Auskömmlichkeit eines Angebotes reicht es nicht aus, dass sich die Vergabestelle lediglich auf die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Anbietenden bezieht. Denn sie muss selbst entscheiden, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter zu dem von ihm angebotenen Preis zuverlässig und vertragsgerecht leisten wird.*)
3. Vergabenachprüfungsinstanzen sind grundsätzlich nicht dazu ermächtigt, die Ermessensentscheidung des Auftraggebers durch eine eigene Wertung und eine entsprechende Anordnung zu ersetzen. *)
VolltextVPRRS 2011, 0077
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2009 - 1 Verg 1/09
Kostenschuldner ist gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG derjenige, der durch Stellung eines Nachprü-fungsantrages das Verfahren in Gang gesetzt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB, weil die Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages nicht im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB unterlegen ist.
VolltextVPRRS 2011, 0072
VK Bund, Beschluss vom 28.09.2010 - VK 3-93/10
Es stellt die Extremform eines Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht dar, wenn ein rechtlicher Aspekt über einen längst bekannten Sachverhalt nicht nur verspätet in einem Verfahren vorgebracht wird, sondern wenn gestützt hierauf sogar ein neues Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird, das mit gänzlich neuen Fristen einhergeht und daher in ganz erheblicher Weise das Verfahren verzögert.
VolltextVPRRS 2011, 0038
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2010 - Verg 50/10
Es liegt ein zum Ausschluss eines Angebots führender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor, wenn ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot abgibt, sondern sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieselbe Leistung bewirbt, weil solche Angebote im Regelfall in Kenntnis des jeweils anderen abgegeben werden.
VolltextVPRRS 2011, 0021
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2010 - 1 Verg 1/10
Wird die Vorlage einer "Urkalkulation" bis zum Aufklärungsgespräch verlangt, so ist ein Angebot auszuschließen, wenn die Urkalkulation erst nach dem Aufklärungsgespräch eingereicht wird.
VolltextVPRRS 2011, 0015
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.12.2010 - 21.VK-3194-44/10
Die Entscheidung, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, erfolgt nach billigem Ermessen (§ 128 Abs. 3 Satz 5 GWB). Nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren ist sie dann anzuwenden, wenn die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Dies ist die ASt, wenn ihr Nachprüfungsantrag in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.*)
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VPRRS 2010, 0471VK Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2010 - VgK-48/2009
1. Die vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussichten kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags sofort erschließt.
2. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung ist nur dann eine Ausnahme vorzunehmen, wenn die fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers aufgrund eines eindeutigen und offen zutage liegenden Sachverhalts auch bei einer summarischen Prüfung unschwer berücksichtigt werden können.
3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens nur in sehr seltenen Ausnahmefällen notwendig und gerechtfertigt ist.
VolltextVPRRS 2010, 0467
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2010 - 1 VK 64/10
Hat ein Bieter auch unter Hinwegdenkens des gerügten Vergabeverstoßes keine Chance darauf, sich bei der zu treffenden Vergabeentscheidung gegen seine Wettbewerber durchzusetzen, ist sein Nachprüfungsantrag unzulässig.
VolltextVPRRS 2010, 0424
EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Rs. C-568/08
1. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 3 und Art. 2 Abs. 1, 6 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vor, wenn zur Erlangung einer raschen gerichtlichen Entscheidung nur ein Verfahren zur Verfügung steht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es den Erlass einer schnellen Ordnungsmaßnahme ermöglichen soll, es keinen Schriftsatzwechsel zwischen Anwälten gibt, in der Regel nur schriftliche Beweise erhoben werden, die gesetzlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung kommen und das Urteil nicht zu einer endgültigen Festlegung der Rechtsverhältnisse führt und auch nicht Teil eines Entscheidungsfindungsprozesses ist, der zu einer solchen rechtskräftigen Entscheidung führt.*)
2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665 ist dahin auszulegen, dass es mit ihr vereinbar ist, wenn der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme eine Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG vornimmt, die anschließend vom Gericht der Hauptsache für falsch befunden wird.*)
3. In Bezug auf die Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, der geschädigte Einzelne einen Entschädigungsanspruch hat, wenn die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Einzelnen bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Sache jedes Mitgliedstaats, in seiner internen Rechtsordnung die Kriterien zu bestimmen, auf deren Grundlage der Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens festzustellen und zu bemessen ist, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden.*)
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