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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachpr�fungsverfahren

1644 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

VPRRS 2017, 0068
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gründe für unterbliebene Gebietslosunterteilung sind zu dokumentieren!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2016 - Verg 26/16

1. Zum Schutz mittelständischer Interessen gilt das Gebot der Bildung von Teil- und Fachlosen. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

2. Der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers für eine Gesamtvergabe hat eine umfassende Interessenabwägung voranzugehen, die zu dem Ergebnis führt, dass bei einer vertretbaren Würdigung die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe überwiegen.

3. Anerkennenswerte Gründe sind jedoch nicht die Nachteile, die vom Gesetzgeber als typische Folgen einer Aufteilung bewusst in Kauf genommen worden sind, wie etwa der mit einer Fachlosvergabe typischerweise verbundene Mehraufwand.

4. Ist dem Vergabevermerk des Auftraggebers nicht zu entnehmen, dass er die für und gegen eine (weitere) Unterteilung des Gebietsloses sprechenden Gründe herausgearbeitet, dargestellt und abgewogen hat, und sind keine gewichtigen Belange auf Seiten des Auftraggebers und der Allgemeinheit vorhanden, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung erfordern, ist Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern.

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VPRRS 2017, 0063
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabe von Wegenutzungsrechten: Kommunaler Eigenbetrieb ist nicht parteifähig!

BGH, Beschluss vom 18.10.2016 - KZB 46/15

1. Fehlt eine von Amts wegen zu prüfende persönliche Prozessvoraussetzung, ist die Nebenintervention auch dann durch Beschluss zurückzuweisen, wenn der Zurückweisungsantrag einer Partei auch oder ausschließlich auf diesen Mangel gestützt ist.*)

2. Legen der Nebenintervenient und die Partei, die er unterstützen will, gegen den Zurückweisungsbeschluss Rechtsmittel ein, bilden diese ein einheitliches Rechtsmittel; die unterstützte Partei ist insoweit wie ein Streithelfer zu behandeln.*)

3. Ein rechtlich unselbständiger kommunaler Eigenbetrieb ist im Zivilrechtsstreit um die Vergabe des Wegenutzungsrechts für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes auch dann nicht partiell parteifähig, wenn er an dem Vergabeverfahren als erfolgreicher Bieter beteiligt war.*)




VPRRS 2017, 0058
DienstleistungenDienstleistungen
Bayerische Bürgermeister gelten als umfassend bevollmächtigt!

BAG, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 AZB 26/16

Bayerische Gemeinden werden durch ihren ersten Bürgermeister auch dann wirksam vertreten, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats nicht erfolgt ist.

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VPRRS 2017, 0032
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bieter darf nicht an Submissionstermin teilnehmen: Schwer wiegender Vergaberechtsverstoß?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2016 - 2-04 O 179/16

1. Durch die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung kommt zwischen Bieter und Auftraggeber ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande, das wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten begründet.

2. Verletzt der Auftraggeber Schutzpflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis, steht dem Bieter ein Unterlassungsanspruch zu, der im Bereich des Unterschwellenvergaberechts im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

3. Der Auftraggeber verletzt seine gegenüber dem Bieter bestehende Schutzpflicht, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen, wenn er das Verfahren nach der ersten Submission vergaberechtswidrig zurückversetzt und wiederholt.

4. Dass die Bieter an dem Submissionstermin nicht teilnehmen können (hier: weil ihnen ein externer Wachdienst den Zutritt zum Gebäude verweigert), stellt keinen beachtlichen Fehler dar, der den Auftraggeber dazu berechtigt, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und zu wiederholen.

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VPRRS 2017, 0040
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuschlag erteilt: Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes unzulässig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2017 - 13 B 1163/16

1. Auch bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen kommt die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes in Betracht, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis hierfür vorliegt und der betroffene Bieter nicht zumutbarer Weise auf den als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.

2. Der Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Zuschlag bereits vor der Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim Verwaltungsgericht auf das Angebot eines Mitbewerbers erteilt wurde.

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VPRRS 2017, 0033
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Interner Sachverstand vorhanden: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig?

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.01.2017 - Verg 5/16

1. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Bundesland mit mehreren zentralen Vergabestellen, bei denen auch im Vergaberecht erfahrene Juristen tätig sind, kann die Hinzuziehung eines externen Bevollmächtigten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage jedenfalls dann nicht festgestellt werden, wenn nicht dargelegt wird, dass und warum der interne juristische Sachverstand nicht ausgereicht hätte. *)

2. Die Zulässigkeit der auch im Beschwerdeverfahren vor einem Vergabesenat grundsätzlich statthaften Anschlussbeschwerde setzt voraus, dass sie sich mit einem gegenläufigen Ziel gegen den Rechtsmittelführer - und nicht gegen einen Dritten - richtet.*)

3. Richtet sich ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer (oder einen Teil davon), findet § 50 Abs. 2 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert ist vielmehr analog § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.*)

4. Es kommt dann in Wesentlichen darauf an, welches finanzielle Interesse der Rechtsmittelführer mit seinem Bestreben nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung verfolgt.*)

5. Geht es um Anwaltskosten, ist der Betrag maßgeblich, den der (potentielle) Anspruchsteller geltend machen will.*)

6. Die Festsetzung des Gegenstandwerts für die "Kostenbeschwerde" ist kein Kostenfestsetzungsverfahren, weshalb nicht zu prüfen ist, ob dieser Betrag in jeder Hinsicht richtig berechnet wurde.*)

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VPRRS 2017, 0027
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vorbehaltene Nachweise sind nach Anforderung fristgerecht vorzulegen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.11.2016 - 21.VK-3194-35/16

1. Ein Antrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Eine Rügepräklusion wegen unterbliebener Rüge tritt bei ins Auge fallenden Rechtsverstößen ein, d.h. der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots auffallen muss.*)

2. Auszuschließen sind Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat.*)

3. Nach § 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 sind Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen, so muss die Nachweisführung auch für diese Unternehmen erfolgen.*)

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VPRRS 2017, 0030
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Berichtigungsbeschluss

BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - X ZR 122/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2017, 0026
ArzneimittelArzneimittel
Zweifel an Einhaltung einer Lieferfristvorgabe: Kein Ausschlussgrund!

VK Bund, Beschluss vom 30.11.2016 - VK 2-111/16

1. Ein Bieter ist nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder Abweichens von den Vorgaben des Auftraggebers vom Verfahren auszuschließen, wenn Zweifel an der Einhaltung der Lieferfristenvorgabe bestehen. Die Einhaltung einer Lieferfristen-Vorgabe (hier: für Ad-hoc-Zubereitung von Medikamenten für onkologische Praxen) ist keine Frage der Eignung eines Bieters, die einer Nachweisführung zugänglich ist.

2. Eine präventive Kontrolle des Auftraggebers, ob Bieter die Anforderungen an die Auftragsausführung werden einhalten können oder dies wahrscheinlich tun werden, ist nicht zulässig. Es handelt sich nicht um betriebs- oder unternehmensbezogene Anforderungen, sondern allein um Anforderungen, die die spätere Auftragsausführung und somit das Leistungsversprechen des Bieters an sich betreffen.

3. Der Ausschluss eines Bieters ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar keine vertragsgerechte Ausführung des Auftrags durch ihn zu erwarten ist, also hier die zu erwartende Lieferzeit von 90 Minuten erkennbar nicht einhaltbar sein wird. Das abgegebene Leistungsversprechen muss sich als objektiv und/oder subjektiv unmöglich und damit unerfüllbar erweisen. Nur in diesem Fall wäre ein bloßes Vertrauen eines Auftraggebers auf das (untaugliche) Leistungsversprechen des Bieters und dessen Verbleib im Wettbewerb als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz und das Wettbewerbsprinzip zu qualifizieren.

4. Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber. Sie wurden gegründet, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und werden über die gesetzlich geregelte Pflichtversicherung der Krankenkassenmitglieder bzw. den Gesundheitsfonds vom Staat, also durch den Bund, finanziert.

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VPRRS 2017, 0025
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Glasreinigung und Unterhaltsreinigung sind getrennt zu vergeben!

VK Bund, Beschluss vom 31.05.2016 - VK 1-34/16

1. Seit dem Wegfall des Meisterzwangs haben sich im Bereich Reinigungsleistungen zwei eigenständige Branchen - Unterhaltsreinigung und Glasreinigung - mit unterschiedlicher Organisation, Qualifikation und Entlohnung des eingesetzten Personals, sowie ausschließlich auf eines dieser Segmente spezialisierte Unternehmen gebildet.

2. Bei öffentlichen Vergaben ist die getrennte Vergabe von Unterhalts- und Glasreinigungsleistungen der Normalfall, die Gesamtvergabe beider Leistungen an einen Auftraggeber dagegen die Ausnahme.

3. Das Gebot der Losvergabe dient dem Wettbewerbsgrundsatz, da sich bei der Aufteilung eines Auftrags in mehrere Lose eine größere Anzahl von Marktteilnehmern um einen Auftrag bewerben kann und der Markt nicht nur wenigen, auf die Unterhalts- und Gleisreinigung gleichermaßen ausgerichteten Unternehmen offen steht.

4. Auf die Losvergabe darf nur nach umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen durch den öffentlichen Auftraggeber verzichtet werden. Ein potentieller Bieter hat einen Anspruch darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum bei der Losvergabe ordnungsgemäß ausübt.

5. Der Begriff "Splitterlos" ist dem Gesetz unbekannt und nicht verbindlich definiert.

6. Die Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber für den Auftrag "Glasreinigung" erheblich weniger bezahlt als für den Auftrag "Sonstige Unterhaltsreinigung", führt nicht automatisch zu irgendwelchen Schwierigkeiten oder Mehraufwand auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers, die einen Losverzicht rechtfertigen würden.

7. Typischer Mehraufwand, der jeder Losaufteilung immanent ist, rechtfertigt keinen Verzicht. Im Interesse des Mittelstandsschutzes muss ein Auftraggeber daher konkret vorliegende technische oder wirtschaftliche Gründe vortragen, die in seiner Ausschreibung eine Gesamtvergabe erfordern.

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VPRRS 2017, 0029
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Kalkulationsvorgabe nicht eingehalten: Angebot unvollständig!

VK Hessen, Beschluss vom 17.08.2016 - 69d-VK-07/2016

1. Bei der Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes kommt es auf die übliche Sorgfalt und üblichen Kenntnisse eines durchschnittlichen Bieters an, mittels derer Tatsachen in Vergabeunterlagen von diesem ohne anwaltlichen Rat als Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens erkannt werden können. Hinzu treten muss bei ihm das Bewusstsein, dass hieraus in rechtlicher Hinsicht ein Vergabeverstoß resultieren könnte. Ist der Bieter ein Unter-nehmen, sind bei innerbetrieblicher Arbeitsteilung etwaige unterschiedliche Kenntnisstände von Mitarbeitern ohne Belang.*)

2. Ein unvollständiges Angebot gemäß § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A liegt vor, wenn darin bei einer Erklärung über die Kalkulation der Kosten eine geforderte Einzelposition nicht ausgewiesen wurde.*)

3. Der Auftraggeber darf ein unvollständiges Angebot nicht ausschließen, so-lange er sein Ermessen, ob er eine fehlende Erklärung nachfordert, nicht aus-geübt hat.*)

4. Bei der Beurteilung der Unwesentlichkeit i.S.v. § 19 EG Abs. 2 Satz 2, 2. Halb-satz VOL/A kommt es nicht darauf an, ob das Ergänzen der fehlenden Preis-angabe die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändert oder nicht. Gerät weder der Wettbewerb noch die Eindeutigkeit bzw. Vergleichbarkeit des Angebotes in Gefahr, so besteht kein Anlass, solche Angebote von vor-herein zwingend auszuschließen.*)

5. Der Umfang der Nachforderungsmöglichkeit i.S.v. § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist wesentlich weitreichender als die Aufklärungsmöglichkeit des § 18 Satz 1 VOL/A.*)

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VPRRS 2017, 0019
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsteller gibt kein Angebot ab: Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens?

OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2016 - 13 Verg 7/16

1. Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu entscheiden, mithin der hieraus resultierende Verlust des Rechtsmittels und der Kostenfolge im Beschwerdeverfahren auszusprechen.

2. Gibt der Antragsteller keinen Angebotspreis ab, richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5% des von der Vergabekammer (zutreffend) ermittelten Auftragswerts.

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VPRRS 2017, 0014
Waren/GüterWaren/Güter
Bieter kann sich auf versteckte produktspezifische Ausschreibung auch einlassen!

VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2016 - 1/SVK/025-16

1. Das Gebot der produktneutralen Ausschreibung ist eine der Grundsäulen des diskriminierungsfreien Wettbewerbs, ein Verstoß des Auftraggebers dagegen ist grundsätzlich vergaberechtswidrig.*)

2. Bieter, die eine versteckte produktspezifische Ausschreibung erkennen, sind nicht verpflichtet, die sich daraus ergebende Rechtsverletzung für sich zu reklamieren. Sie können sich auch rügelos auf diese einlassen, müssen dann aber die sich daraus ergebenden Anforderungen gegen sich gelten lassen und diese bedienen.*)

3. Es ist aus Bietersicht legitim, sich auf eine versteckte produktspezifische Ausschreibung einzulassen und gleichzeitig den Auftraggeber an seiner vergaberechtswidrigen Ausschreibung dergestalt festzuhalten, dass dieser in die Pflicht genommen wird, im Wertungsvorgang die Einhaltung sämtlicher produktspezifizierender Parameter nachzuhalten und nicht "günstigere Konkurrenzprodukte" mit niedrigeren Leistungsparametern "durchzuwinken".*)

4. In diesem Zusammenhang liegt eine Rüge ins Blaue hinein nicht vor, wenn der Bieter unter Berufung auf seine Marktkenntnisse und die fehlende Produktneutralität des Leistungsverzeichnisses das Wertungsergebnis mit dem Hinweis anzweifelt, dass andere Bieter die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses mutmaßlich nicht eingehalten haben.*)

5. Die Eintragung eines Schrägstriches in einem Platzhalterfeld kann vom objektiven Erklärungswert nicht ohne weiteres mit einer Ziffer, d.h. einer Null gleichgesetzt werden.*)

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VPRRS 2017, 0007
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuverlässigkeit "ins Blaue hinein" beanstandet: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 01.12.2016 - VK 2-113/16

1. Die Behauptung einer "marktbekannten" mangelnden Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Bestbieters ohne Angabe eines Beweismittels stellt einen ins Blaue hinein gerichteten Vortrag dar, der unzulässig und damit prozessual unbeachtlich ist.

2. Der Amtsermittlungsgrundsatz befreit den Antragsteller nicht von seiner Substantiierungspflicht. Dieser setzt einen zulässig gestellten Antrag voraus und dient nicht dazu, Vergabeverstöße im Nachprüfungsverfahren durch die Kammer erst recherchieren zu lassen.

3. Liegt ein Bieter mit seinem Angebot auf dem vierten Rang, droht ihm kein Schaden im Sinne einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen, wenn er gegen die Angebote der vor ihm liegenden Bieter nichts Durchgreifendes geltend machen kann.

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VPRRS 2017, 0009
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Angebot zu Recht ausgeschlossen: Bieter nicht antragsbefugt!

EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - Rs. C-355/15

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, in einem Fall, in dem nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt wird.*)

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VPRRS 2017, 0004
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Voraussetzungen für Beiladung weggefallen: Beiladung ist aufzuheben!

KG, Beschluss vom 10.10.2016 - Verg 16/15

Zur Aufhebung einer Beiladung im Vergabenachprüfungsverfahren.*)

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Online seit 2016

VPRRS 2016, 0472
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber hat es nicht eilig: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird verlängert!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2016 - Verg 36/16

Können die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht verneint werden und überwiegend gewichtige Belange auf Seiten des Antragsgegners und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung erfordern, die Interessen des Antragstellers nicht, kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

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VPRRS 2016, 0471
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine obergerichtliche Entscheidung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird verlängert!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2016 - Verg 15/16

Betrifft das Nachprüfungsverfahren im Wesentlichen eine obergerichtlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage (hier: zur Zulässigkeit der Bewertung von Mindestanforderungen durch den öffentlichen Auftraggeber) und ist dem diesbezüglichen Beschwerdevortrag ein Erfolg nicht von vorneherein abzusprechen, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

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VPRRS 2016, 0474
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtliches Gehör verletzt: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird verlängert!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 21/16

Das Beschwerdegericht kann die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern, wenn die angefochtene Entscheidung durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist.

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VPRRS 2016, 0463
ÖPNVÖPNV
Vorgaben zur Personenbeförderung: Keine Prüfung im Vergabeverfahren!

VK Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2016 - VK 10/16

1. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer zu prüfen, ob bei der Ausschreibung von Buslinienbündeln Bieter die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verletzen oder Genehmigungen (hier: für Rufbus-Fahrten) hätten erhalten müssen.

2. Die Vergabekammer prüft nur die Einhaltung vergaberechtlicher Verschriften, nicht die Verletzung von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Entscheidungen von Genehmigungsbehörden können ausschließlich im Verwaltungsverfahren überprüft werden.

3. Das Vergaberecht kennt keinen vorbeugenden Rechtsschutz.

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VPRRS 2016, 0462
VerkehrVerkehr
Ist Betonbauweise gefordert, genügt Referenz zu Asphaltbauweise nicht!

VK Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016 - VK 6/16

1. Schreibt ein Auftraggeber den Bau von Flugbetriebsflächen in Betonbauweise aus und fordert Firmenreferenzen zur Leistungsart "in Betonbauweise" an, sind die Mindestanforderungen durch diesen Wortlaut definiert.

2. Werden vergleichbare Referenzen zur Erstellung von Flugbetriebsflächen in Asphaltbauweise eingereicht, erfüllt dies die Mindestanforderungen der Ausschreibung nicht. Der Auftraggeber ist an die Vorgaben der Bekanntmachung gebunden und darf diese Referenz nicht werten.

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VPRRS 2016, 0460
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Grenzüberschreitende Vergabe: Gerichtsstandsvereinbarung ist zulässig!

VK Westfalen, Beschluss vom 28.07.2016 - VK 2-24/16

1. Es ist zulässig, in einer Gerichtsstandsvereinbarung eine zuständige Vergabekammer festzulegen.

2. Spätestens mit Abgabe eines uneingeschränkten Angebots unterwirft sich der Bieter den Konditionen des Verfahrens. Wird eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht gerügt, begründet sie eine ausschließliche Zuständigkeit des entsprechenden Gerichts für das Vergabeverfahren.

3. Zur Zuständigkeit einer Vergabekammer des Landes bei grenzüberschreitender gemeinsamer Vergabe und zur Zulässigkeit einer Vergaberechtsvereinbarung analog § 106a Abs. 3 S. 2 GWB a.F. i.V.m. Art. 23 EuGVVO. *)

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VPRRS 2016, 0455
DienstleistungenDienstleistungen
Auftraggeber muss keinen Zuschlag erteilen!

VK Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2015 - VK 15/15

1. Ein Bieter kann sich auch zulässigerweise an die Vergabekammer wenden und die Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschriften geltend machen, wenn der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibung bereits aufgehoben hat.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber darf vom Beschaffungsvorhaben Abstand nehmen und kann nicht dazu gezwungen werden, einen Vertrag mit einem Bieter abzuschließen. Nur in Ausnahmefällen - z.B. wenn der Auftraggeber unverändert am Beschaffungsziel festhält und kein tatsächlich sachlich gerechtfertigter Grund und kein Aufhebungstatbestand vorliegt - kann der Auftraggeber verpflichtet werden, das Vergabeverfahren fortzuführen.

3. Bieter haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen des Vergabeverfahrens eingehalten werden, aber nicht darauf, dass ein Vergabeverfahren mit Erteilung eines Zuschlags abgeschlossen wird.

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VPRRS 2016, 0461
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Eingetragener Verein finanziert sich selbst: Kein öffentlicher Auftraggeber!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 VK 29/16

1. Ein eingetragener Verein des Privatrechts ist nur dann ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt (hier: Jugend- und Erwachsenenbildung), überwiegend staatlich finanziert wird und einer fachlichen Kontrolle des Staates unterliegt.

2. Ein eingetragener Verein ist nicht als öffentlicher Auftraggeber anzusehen, wenn er Jugendwohnheime betreibt und seinen Vereinszweck - Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung - überwiegend mit eigenen Mitteln aus dem Wohnheimbetrieb finanziert.

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VPRRS 2016, 0169
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Vergabenachprüfung aufgrund verbindlicher Bestimmung des Auftragsgegenstands?

VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2016 - Z3-3-3194-1-57-11/15

Dem Europäischen Gerichtshof wird zur Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar, dass einer Person, die die Unwirksamkeit eines ohne vorherige Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union abgeschlossenen Vertrags geltend macht, das Nachprüfungsverfahren mangels drohenden Schadens deshalb nicht eröffnet ist, weil der öffentlicher Auftraggeber, der vor der Vergabe keine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union vorgenommen hat und kein geregeltes Vergabeverfahren durchgeführt hat, die zu erbringende Leistung durch Erklärung im Nachprüfungsverfahren bindend derart bestimmt, dass der klagende Wirtschaftsteilnehmer sie nicht erbringen könnte?

2. Stellt es eine wesentliche Vertragsänderung dar, wenn ein aus einem anderen öffentlichen Unternehmen ausgegründetes öffentliches Unternehmen im Rahmen Übergangs eines Betriebsteils mit dem bisherigen Leistungserbringer der betrieblichen Altersvorsorge des ausgründenden öffentlichen Unternehmens einen neuen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abschließt, der zur Sicherstellung der Rechte der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter und Invalidität aus betrieblicher Altersvorsorge insoweit mit dem ursprünglichen Vertrag identisch ist und das ausgegründete öffentliche Unternehmen vom ausgründenden öffentlichen Unternehmen als Alleingesellschafter beherrscht wird?

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VPRRS 2016, 0449
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
"Fabrikatsabfrageliste" nicht selbsterklärend: Kein Ausschluss!

VK Westfalen, Beschluss vom 25.10.2016 - VK 1-36/16

1. Trägt ein Bieter in eine Abfrageliste "Angebotenes System/Fabrikat" das von ihm eingetragene Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" ein, ist dies keine unzulässige Mehrfachangabe, wenn diese Liste auf eine mehr als 600 Seiten umfassende Leistungsbeschreibung bezugnimmt und keine Ausfüllanleitung beigefügt ist. Die Liste war nicht selbsterklärend und konnte so verstanden werden, dass die Vergabestelle sich einen Überblick über die in Betracht kommenden Systeme und Fabrikate verschaffen wollte.

2. Der Ausschluss eines Angebotes ist nur zulässig, wenn die Leistungsbeschreibung gerade auch in Bezug auf den Ausschlussgrund eindeutig gewesen ist.*)

3. Die nachträgliche Konkretisierung der Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich zulässig und möglich.*)

4. Zu den Grenzen der Aufklärung von Angeboten, wenn die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig war.*)

5. Die Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen von Fachplanern gegenüber Bietern muss sich eine Vergabestelle grundsätzlich zurechnen lassen. Denn die Bieter kennen in der Regel die internen Vereinbarungen zwischen Vergabestelle und Fachplaner nicht.*)

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VPRRS 2016, 0412
Mit Beitrag
Technische AusrüstungTechnische Ausrüstung
Eingereichtes Datenblatt ist verbindlich!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016 - Verg 24/16

1. Übersendet ein Bieter zu einem von ihm angebotenen Produkt im Rahmen der Aufklärung ein Datenblatt, das detaillierte Angaben zu den im Leistungsverzeichnis abgefragten Parametern enthält, erklärt der Bieter damit, dass sein angebotenes Produkt sämtliche in diesem Datenblatt aufgeführten Eigenschaften hat. Weichen technische Parameter des Datenblatts von geforderten Parametern des Leistungsverzeichnisses ab, führt dies zum zwingenden Angebotsausschluss.

2. Eine verbindliche Zusage des Auftraggebers nach Erhalt einer Rüge, dass er den Zuschlag erst später als zu dem im Bieterinformationsschreiben mitgeteilten frühesten Zuschlagstermin erteilen werde, führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines entgegen dieser Zusage doch erteilten Zuschlags.

3. Die 10-tägige Wartefrist nach § 101a Abs. 1 GWB a.F. wird nicht wirksam in Lauf gesetzt, wenn die Frist so über (Oster-)Feiertage und Wochenenden gelegt wird, dass einem Bieter für die Entscheidung über eine Nachprüfungsantrag praktisch nur vier bis fünf Tage verbleiben.




VPRRS 2016, 0443
Mit Beitrag
TransportleistungenTransportleistungen
Wie wird festgestellt, ob das Angebot von der Ausschreibung abweicht?

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.09.2016 - 7 Verg 5/16

1. Angebote, bei denen Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen wurden, sind zwingend von der Angebotswertung auszuschließen.

2. Ob das Angebot eines Bieters von den Vertragsunterlagen abweicht und diese damit ändert, ist anhand der Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher Anlagen, wie Erläuterungen, etwaigen Datenblättern etc., durch Auslegung zu ermitteln.

3. Für die Auslegung der Vertragsunterlagen ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf den Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters, der mit der Leistung vertraut ist, abzustellen.

4. Ein Angebotsausschluss wegen Änderungen an den Vertragsunterlagen setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt der Leistung entsprechend eindeutig beschrieben sind. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen somit nicht zum Angebotsausschluss.

5. Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen der Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Darüber hinaus sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Abwägung einzubeziehen, was eine summarische Bewertung des Sachstands und zumindest eine Plausibilitätsprüfung der Rechtsfragen erforderlich macht.

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VPRRS 2016, 0435
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Antworten auf Bieteranfragen sind allen Bietern mitzuteilen!

VK Sachsen, Beschluss vom 24.08.2016 - 1/SVK/017-16

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordert, dass ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich jede Auskunft, die er einem anfragenden Bieter gibt, auch allen anderen Bietern erteilt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber gegen das Gebot der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Bieter verstößt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine zusätzliche Auskunft handelt. Der Begriff der zusätzlichen Auskunft ist dabei weit auszulegen.*)

2. Ein Auftraggeber kann allenfalls im Einzelfall eine Bieterfrage individuell beantworten, wenn sie offensichtlich ein individuelles Missverständnis des Bieters betrifft und die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzen oder die Identität des Bieters preisgeben würde.*)

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VPRRS 2016, 0433
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NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber darf für Autobahnabschnitt Betonbauweise vorgeben!

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2016 - VK 8/16

1. Entscheidet der Auftraggeber, dass er den überwiegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Autobahnabschnitts in Betonbauweise ausschreibt, weil er an einem Bundesforschungsprojekt teilnimmt, basiert diese Entscheidung auf sach- und auftragsbezogenen Gründen, die nicht vergaberechtlich bedenklich sind.

2. Es würde dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers widersprechen, im Nachprüfungsverfahren zu ermitteln, ob alternative Anforderungen seinem Beschaffungsziel genauso oder besser entsprechen und ihn deshalb gegebenenfalls zu verpflichten, eine Leistung mit anderen als denen von ihm festgelegten Merkmalen und Eigenschaften zu beschaffen.

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VPRRS 2016, 0423
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Kalkulationsvorgabe nicht eingehalten: Angebot unvollständig!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2016 - 11 Verg 13/16

1. Der Ausschluss wegen fehlender oder unvollständiger Angaben erstreckt sich über den Wortlaut des § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 hinaus auch auf Preisangaben und Kalkulationsvorgaben. Dabei liegen unvollständige Angaben auch dann vor, wenn eine Preisangabe eingetragen wurde, diese jedoch nicht auf der vorgegebenen Kalkulationsgrundlage beruht.

2. Der Nachweis der Unvollständigkeit eines Angebots ist dabei grundsätzlich vom Auftraggeber zu führen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Preisangaben vollständig und zutreffend sind.

3. Gelingt es dem Auftraggeber, den Nachweis der Unvollständigkeit zu führen, obliegt es dem Bieter, dies durch Gegenbeweis zu entkräften. Ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

4. Trägt ein Verfahrensbeteiligter entgegen der ihm obliegenden Verfahrensförderungspflicht aus § 113 Abs. 2 GWB a.F. derart spät zur Sache vor, dass den anderen Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, so ist dieses Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig.

5. Eine bereits im Nachprüfungsverfahren verspätete Rüge erlangt auch im Beschwerdeverfahren keine Bedeutung.




VPRRS 2016, 0420
TransportleistungenTransportleistungen
Schülerbusse ohne Zusatzblinker eingesetzt: Bieter ungeeignet!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 VK LSA 23/16

1. Fahrzeuge zur Schülerbeförderung müssen mindestens an den Rückseiten mit zwei zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Erklärt ein Bieter, in der Vergangenheit Schulbusse ohne zusätzliche Blinker eingesetzt zu haben, ist dies ein Verstoß gegen die zwingende Regelung zum Schutz der zu befördernden Schüler, der an der Eignung des Bieters zweifeln lässt.

2. Der Auftraggeber hat sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn er diesen Verstoß im Rahmen der Eignungsprüfung nicht berücksichtigt hat.

3. Originalformulare der Vergabeunterlagen dürfen nicht durch eigene Formulare ersetzt werden.

4. Meint ein Bieter, dass sein Angebot unrechtmäßig ausgeschlossen wurde, ist ein Nachprüfungsantrag ohne vorherige rechtzeitige Rüge unzulässig.

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VPRRS 2016, 0413
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Berechnungsmethode nicht offen gelegt: Wertung muss wiederholt werden!

VK Westfalen, Beschluss vom 16.08.2016 - VK 1-29/16

1. Die Vorgaben für die "Bewertung" der Angebote muss ein Auftraggeber offenlegen. Er kann seine Bewertungsmethode nicht nach Erhalt der Angebote einfach ändern.*)

2. Die Eignung der Bieter kann erneut geprüft werden, wenn der zu Grunde gelegte Sachverhalt unvollständig war und nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Die erneute Beurteilungsentscheidung kann von der Vergabekammer sogleich im Nachprüfungsverfahren überprüft werden.*)

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VPRRS 2016, 0411
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Welche Vergaberechtsverstöße muss ein Bieter erkennen?

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2015 - VK 20/15

1. Ein Zuschlagskriterium der Wertungsmatrix (hier: Unterkriterium "Baukosten" des Zuschlagskriteriums "Preis/Honorar") kann im Nachprüfungsverfahren nicht mehr beanstandet werden, wenn im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Frist zur Abgabe des Angebots angegeben war und innerhalb dieser Frist keine Rüge des Wertungskriteriums erfolgte.

2. Durch die Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbare Vergabeverstöße sind spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist zu rügen. Andernfalls ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.

3. Zweck der Rügeobliegenheit ist es, etwaige Vergaberechtsfehler im frühestmöglichen Stadium zu korrigieren und zu verhindern, dass am Vergabeverfahren beteiligte Bieter erkannte oder erkennbare Verstöße gegen das Vergaberecht sammeln und so lange mit einer Beanstandung warten, bis klar sei, dass ihre Spekulation, den Zuschlag zu erhalten, nicht aufgegangen ist.

4. Erkennbar ist ein Verstoß, der sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erschließt. Es ist dabei nicht auf einen Vergaberechtsexperten, sondern auf den fachkundigen Bieter mit den üblichen Kenntnissen aus dem durch die spezielle Ausschreibung angesprochenen Bieterkreis abzustellen.

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VPRRS 2016, 0392
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schwellenwert bei freiberuflicher Dienstleistung ist geschätzter Auftragswert!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2016 - 1 VK LSA 07/16

1. Die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit einer Leistung (hier: Breitbandausbau) kann als Planungsleistung nicht auf ein einheitliches Leistungsbild der HOAI gestützt werden, sondern stellt eine Detailplanung dar.

2. Ob der Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung erreicht wird, richtet sich bei Dienstleistungsaufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden sollen, nach dem geschätzten Auftragswert.

3. Ausschlaggebend für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem das Vergabeverfahren eingeleitet wird.

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VPRRS 2016, 0391
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachunternehmer erst nachträglich benannt: Ausschluss!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 VK LSA 05/16

1. Versichert ein Bieter zunächst, die Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und benennt erst im Zuge eines Aufklärungsgesprächs nachträglich einen Nachunternehmer, ist dies eine unzulässige Änderung des Angebots.

2. Verhandlungen über die Änderung von Angeboten sind nicht statthaft (§ 15 Abs. 3 VOB/A).

3. Die Vergabestelle hat ein Recht darauf, die Unternehmen zu erfahren, die für die Leistungserbringung vom Bieter eingesetzt werden. Diese Abfrage stellt keine angebotsändernde Verhandlung dar, sondern zielt darauf ab, zu prüfen, ob das Angebot den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht.

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VPRRS 2016, 0387
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Streit um Auslegung des Leistungsverzeichnisses: 2,0-facher Gebührensatz!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2016 - Verg 3/15

1. Eine Streitigkeit über die Auslegung des Leistungsverzeichnisses sowie die Beantwortung der Fragen, ob das Angebot der Antragstellerin wegen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis auszuschließen war und ob erkannte Rechtsverstöße rechtzeitig erkannt und gerügt wurden, entsprechen einem durchschnittlichen vergaberechtlichen Schwierigkeitsgrad.

2. Durch die Festsetzung des 2,0-fachen Gebührensatzes wird dem Umfang und der Schwierigkeit einer solchen Streitigkeit hinreichend Rechnung getragen.

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VPRRS 2016, 0507
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anknüpfungspunkt für die Gebühr der Vergabekammer?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2016 - Verg 43/13

1. Die Vergabekammer hat die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen.

2. Die Vergabekammer kann im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückgreifen die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgeht.

3. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Gebühr ist der sog. Bruttoauftragswert. Es ist auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren eingereicht hat. Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrages, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

4. Bei der Bemessung des Streitwerts ist die Ungewissheit darüber, ob der Auftraggeber das Optionsrecht ausüben wird, mit einem angemessenen Abschlag vom vollen Auftragswert zu berücksichtigen, der rechnerisch während der optionalen Vertragslaufzeit erzielt werden könnte. Im Regelfall ist es angezeigt, ihn auf 50 % zu veranschlagen.

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VPRRS 2016, 0354
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren wird nur die Einhaltung des Vergaberechts geprüft!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2016 - VK-SH 5/16

1. Ziel eines Nachprüfungsverfahrens ist die Durchsetzung eines Anspruchs des antragstellenden Unternehmens auf Beachtung der seinen Schutz betreffenden Vergabevorschriften, nicht aber aller sonstigen Rechtsvorschriften.

2. Ausgangspunkt für die Frage, welche vergaberechtlichen Vorschriften auch subjektiven Bieterschutz vermitteln, ist die Schutznormlehre. Danach hat eine objektiv-rechtliche Bestimmung, die für das öffentliche Auftragswesen relevant ist, dann Schutzcharakter, wenn sie zumindest auch den Zweck hat, den Betroffenen zu begünstigen (hier verneint für Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007).

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VPRRS 2016, 0370
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gründe für die Bildung einer Bietergemeinschaft sind nur auf Nachfrage hin anzugeben!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2016 - 1 Verg 2/16

1. Allein die Tatsache, dass sich potentielle Wettbewerber zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen und sich aufgrund dessen keine Konkurrenz machen, führt nicht automatisch dazu, dass die entsprechende Abrede rechtswidrig ist.

2. Eine als Bieter auftretende Bietergemeinschaft muss darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese Darlegung hat jedoch nicht schon mit Angebotsabgabe des zu erfolgen, sondern sie muss erst auf eine gesonderte Aufforderung des Auftragsgebers zur Erläuterung der Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft erfolgen.

3. Wenn ein Bieter erfährt, dass er nur Platz 3 einnimmt und ihm nicht mitgeteilt wird, wer der zweitplazierte Bieter ist, muss er sich - wenn er ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten will - bei der Vergabestelle erkundigen, wer der vor ihm platzierte Bieter ist und vortragen, dass und weshalb (auch) dessen Angebot nicht bezuschlagt werden darf.

4. Eine Rüge ist entbehrlich, wenn die Vergabestelle keiner Kritik zugänglich ist und von vorneherein eindeutig zu erkennen gibt, dass sie unumstößlich an einer Entscheidung festhält.




VPRRS 2016, 0353
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Was sind „vergaberechtliche Anknüpfungs- oder Brückennormen“?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16

1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)

2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)

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VPRRS 2016, 0374
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann ist die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2016 - Verg 16/16

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wenn (a) eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennen lässt, dass die Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten hat, (b) der Antragsteller eine Vielzahl von Gründen anführt, warum er die beabsichtigte Vergabe für vergaberechtswidrig hält, (c) eine vertiefte rechtliche Prüfung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich ist und (d) gewichtige Belange auf Seiten des Antragsgegners und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Auftragserteilung an die Beigeladene erfordern, die Interessen des Antragstellers nicht überwiegen.

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VPRRS 2016, 0380
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Besserstellung trotz optimaler Angebotswertung: Nachprüfungsantrag unbegründet!

VK Bund, Beschluss vom 22.09.2016 - VK 2-89/16

1. Erlangt ein Bieter erst im Nachprüfungsverfahren Kenntnis von einem Rechtsverstoß, löst dies keine Rügeobliegenheit aus.

2. Sinn und Zweck der Rüge ist es, dem Auftraggeber die Gelegenheit zu geben, seine Entscheidung zu überprüfen und einen ggf. erkannten Vergaberechtsverstoß zu beheben, um so ein zeitaufwändiges Nachprüfungsverfahren zu vermeiden.

3. Hat der Bieter vollständige Kenntnis von dem aus seiner Sicht vergaberechtswidrigen Sachverhalt, muss er in seinem Rügeschreiben im Einzelnen begründen, weshalb er die Vorgehensweise des Auftraggebers beanstandet.

4. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn dem Antragsteller selbst bei optimaler Bewertung seines Angebots kein Nachteil entsteht (hier: weil sich die Rangfolge der Bieter selbst dann nicht ändern würde, wenn die Konzepte des Antragstellers die volle Punktzahl erhalten würden).

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VPRRS 2016, 0375
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Angebot abgegeben: Streitwert und Gebührenhöhe?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2016 - Verg 12/16

1. Die Vergabekammer hat die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückzugreifen.

2. Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrags, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen.

3. Bei einem fortgeschrittenen Verfahren können auch die in der späteren Angebotsphase von anderen Bietern erklärten Angebotspreise einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Wert des zu vergebenden Auftrages bieten.

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VPRRS 2016, 0348
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Gebot der Losaufteilung schützt nicht nur kleine Unternehmen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 06.09.2016 - 21.VK-3194-16/16

1. Aus der Regelung des § 97 Abs. 5 GWB in der Fassung seit 2009 und dem identischen § 2 EG Abs. 2 VOL/A 2009, der nicht nur einen allgemeinen Programmsatz, sondern ein konkretes Gebot an den öffentlichen Auftraggeber mit einem korrespondieren, subjektiven Bieterrecht auf Beachtung der Losvergabe enthält, folgt, dass dieses Recht auch größeren Unternehmen zusteht und damit die bieterschützende Funktion einer korrekten Losaufteilung jedem Unternehmen zu Gute kommt.*)

2. Ein eigenes Angebot ist in der Regel notwendig, um das Interesse am Auftrag nachzuweisen. Allerdings sind wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, den Bietern effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, an diese Zulässigkeitsvoraussetzung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Daher ist die Teilnahme am Wettbewerb nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Interesses am Auftrag, insbesondere, wenn die ASt vorträgt, durch einen Vergabefehler an der Teilnahme am Wettbewerb gehindert worden zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie geltend macht, der Auftrag hätte korrekterweise in kleinere Lose aufgeteilt werden müssen, um überhaupt eine Chance zur Angebotsabgabe zu haben. In solchen Fällen wird das Interesse am Auftrag ausreichend durch eine Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB a.F. und die nachfolgende Stellung des Nachprüfungsantrags dokumentiert.*)

3. Trotz der Regelung in § 97 Abs. 3 GWB a.F. ist anhand des vom Auftraggeber definierten Bedarfs zu prüfen, ob eine Ausschreibung in Fachlosen erforderlich ist oder nicht. § 97 Abs. 3 GWB a.F. schreibt zwar den Grundsatz der losweisen Vergabe fest, im Einzelfall wird aber vom Auftraggeber keine Trennung des Auftrags in Einzelteile oder eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Auftrages verlangt. Der Auftraggeber hat zwar den Grundsatz des Mittelstandes zu beachten, aber nur "vornehmlich", d.h. nicht um jeden Preis, denn als öffentlicher Auftraggeber unterliegt er ebenso den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.*)

4. Im Hinblick auf das Absehen von einer Fachlosbildung hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosbildung und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Diese Entscheidung kann von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüft werden. Sie ist nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Ermessensfehlbetätigung, namentlich auf Willkür, beruht.*)

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VPRRS 2016, 0349
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung!?

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2016 - VK 2-83/16

1. Der wirksam erteilte Zuschlag steht der Statthaftigkeit eines erst nach Zuschlagserteilung eingereichten Nachprüfungsantrags entgegen.

2. Zwar kann binnen der Fristen des § 101 b Abs. 2 GWB a.F. beantragt werden, die Unwirksamkeit des erteilten Zuschlags festzustellen. Allerdings eröffnet die Vorschrift nicht die Möglichkeit, jeden erteilten Zuschlag im Nachhinein vor der Vergabekammer anzugreifen.

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VPRRS 2016, 0335
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zwischenentscheidung kann für sofort vollziehbar erklärt werden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2016 - VgK-39/2016

Die Vergabekammer kann bei Zwischenentscheidungen die sofortige Vollziehbarkeit anordnen.*)

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VPRRS 2016, 0323
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Rüge "ins Blaue hinein"!

VK Hessen, Beschluss vom 22.03.2016 - 69d-VK-6/2016

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig darlegt, dass und welche vergaberechtliche Vorschrift verletzt worden sein soll und dass er ohne diese Rechtsverletzung eine Chance auf Zuschlagserteilung hätte. Aufgrund dessen kann ein Bieter nicht mit pauschalen und unsubstanziierten Behauptungen Nachprüfungsanträge in der Erwartung stellen, die Amtsermittlung werde schon zum Nachweis eines Vergaberechtsverstoßes führen.

2. Gebühren und Auslagen der Vergabekammer können bei Rücknahme oder anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

3. Die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast erfolgt in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO. Dabei wird die Erfolgsaussicht des Hauptbegehrens summarisch geprüft, wobei der voraussichtliche Verfahrensausgang sowie der Umstand, wer das Nachprüfungsverfahren veranlasst hat, zugrunde zu legen sind.

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VPRRS 2016, 0340
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Abwendung nachteiliger Auslagenerstattung ist berechtigtes Interesse für Feststellungsantrag!

VK Westfalen, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-5/16

1. Das Verfahren ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden.*)

2. Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung i.S.v § 114 Abs. 2, § 97 Abs. 7 GWB a.F. gestellt.*)

3. Die Abwendung einer nachteiligen Auslagenerstattung ist ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art, das im Rahmen eines Feststellungsantrags als ausreichend angesehen wird.*)

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VPRRS 2016, 0333
ITIT
Referenz zu (nur) einem Leistungsbereich vorlegt: Bieter für anderen Leistungsbereich (un-)geeignet?

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2016 - 54 Verg 2/16

1. Wird eine Mehr-Länder-Vergabestelle "im Auftrag" eines öffentlichen Auftraggebers aus einem bestimmten Bundesland tätig, ist für einen Nachprüfungsantrag die für jenes Bundesland zuständige Vergabekammer örtlich zuständig.*)

2. Der Benennung der "zuständigen Stelle" für Nachprüfungsverfahren in der EU-Vergabebekanntmachung kommt keine rechtlich bindende Wirkung zu.*)

3. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Falle örtlicher Unzuständigkeit von Amts wegen an die örtlich zuständige Vergabekammer zu verweisen. Sie ist daran auch dann nicht gehindert, wenn sich die Beteiligten rügelos auf die Verhandlung vor der örtlich unzuständigen Kammer eingelassen haben. Die Verweisung an die örtlich zuständige Vergabekammer ist für diese bindend.*)

4. Im Beschwerdeverfahren bleibt die örtliche Unzuständigkeit der Vergabekammer ohne Folgen, es sei denn, der Zuständigkeitsmangel ist rechtlich unhaltbar. Dann kann der Vergabesenat die Sache an die Vergabekammer zurückverweisen oder entsprechend § 281 ZPO eine Verweisung der sofortigen Beschwerde an den (örtlich) zuständigen Vergabesenat beschließen.*)

5. In einem Teilnahmewettbewerb sind zunächst die Mindestanforderungen an die Eignung und sodann die Auswahlkriterien zu prüfen. Die in der EU-Vergabebekanntmachung angegebenen Eignungsanforderungen dürfen durch die Teilnahmeunterlage nicht nachträglich verschärft werden. Der Ausschluss einer Bewerbung wegen verfehlter (Mindest-) Anforderungen setzt voraus, dass diese zuvor eindeutig und präzise benannt werden.*)

6. Werden "vergleichbare" Referenzen gefordert, sind an deren "erfolgreichen" Abschluss die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie für den zu vergebenden Auftrag gelten sollen. Umfasst dieser die Lieferung und "Pflege" von IT-Leistungen, dürfen die Referenzen mangels gegenteiliger Angabe in den Vergabeunterlagen auch die Pflege (mit) umfassen. Die Vergabestelle ist ansonsten nicht befugt, der Referenzanforderung nachträglich ein - für die Auftragsbewerber nicht voraussehbares - Verständnis zu unterlegen.*)

7. Die inhaltliche Vergleichbarkeit von Referenzprojekten erfordert die Prüfung, ob eine Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglicht.*)

8. Ob die (technische) Leistungsfähigkeit für eine Softwareentwicklung im Bereich der Sozialverwaltung gegeben ist, ist nicht allein aus einem Gesetzesvergleich der relevanten Sozialleistungsgesetze abzuleiten. Im Hinblick auf bestehende Gemeinsamkeiten kann einem Bewerber, der eine Referenz (nur) zu einem Sozialleistungsbereich vorlegt, nicht von vornherein die Verfehlung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit für IT-Leistungen für einen anderen Sozialleistungsbereich angelastet werden.*)

9. Auch im Bereich der Auswahlkriterien sind "vergleichbare" Referenzprojekte nur Teil einer Prognosegrundlage für die (spätere) Phase der Leistungserbringung, um festzustellen, ob im Hinblick auf durchgeführte Aufträge die Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag erwartet werden kann; es geht- mit einem Wort - um die Prognose, ob aufgrund bisheriger Tätigkeiten die Erwartung begründet ist, dass der betroffene Auftragsbewerber "so etwas kann."*)

10. Im Beschwerdeverfahren kann die Zulassung zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren nur beansprucht werden, wenn die Bewerbung die für die Auswahl erforderliche Mindestpunktzahl (sicher) erreicht. Ist dies nicht festzustellen, kann der Senat nicht "durchentscheiden", sondern muss der Vergabestelle die Möglichkeit belassen, neu über eine Punktevergabe zu entscheiden.*)

11. Von einem Interessenkonflikt auszugehen, wenn Personen Einfluss auf das Vergabeverfahren haben, die ein Interesse finanzieller, wirtschaftlicher oder persönlicher Natur verfolgen oder die zugleich Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber haben. Das ist der Fall, wenn natürliche Personen im Vergabeverfahren sowohl als Beauftragter des Auftraggebers, als auch beratend oder sonst unterstützend für einen Bieter oder Bewerber tätig sind.*)

12. Werden für einen Interessenkonflikt bestimmte Anhaltspunkte dargelegt, trifft die Vergabestelle eine (Dokumentations- und) sekundäre Darlegungslast zu der Frage, welche Personen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens und an den Bewertungen und Entscheidungen im Vergabeverfahren beteiligt waren/sind und ob darunter Personen sind, die einen Interessenkonflikt auslösen. Ob ein Interessenkonflikt auch vorliegt, wenn "Honorarkräfte" eines Mitbewerbers im Rahmen von Vorträgen oder Schulungen für die Vergabestelle oder den Bedarfsträger tätig werden, bleibt offen.*)

13. Der Streitwert gem. § 50 Abs. 2 GKG wird um einen Abschlag von 20% gemindert, wenn nur um eine Bewerbung für ein Verhandlungsverfahren gestritten wird.*)

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