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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachpr�fungsverfahren

1653 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

VPRRS 2016, 0374
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann ist die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2016 - Verg 16/16

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wenn (a) eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennen lässt, dass die Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten hat, (b) der Antragsteller eine Vielzahl von Gründen anführt, warum er die beabsichtigte Vergabe für vergaberechtswidrig hält, (c) eine vertiefte rechtliche Prüfung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich ist und (d) gewichtige Belange auf Seiten des Antragsgegners und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Auftragserteilung an die Beigeladene erfordern, die Interessen des Antragstellers nicht überwiegen.

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VPRRS 2016, 0380
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Besserstellung trotz optimaler Angebotswertung: Nachprüfungsantrag unbegründet!

VK Bund, Beschluss vom 22.09.2016 - VK 2-89/16

1. Erlangt ein Bieter erst im Nachprüfungsverfahren Kenntnis von einem Rechtsverstoß, löst dies keine Rügeobliegenheit aus.

2. Sinn und Zweck der Rüge ist es, dem Auftraggeber die Gelegenheit zu geben, seine Entscheidung zu überprüfen und einen ggf. erkannten Vergaberechtsverstoß zu beheben, um so ein zeitaufwändiges Nachprüfungsverfahren zu vermeiden.

3. Hat der Bieter vollständige Kenntnis von dem aus seiner Sicht vergaberechtswidrigen Sachverhalt, muss er in seinem Rügeschreiben im Einzelnen begründen, weshalb er die Vorgehensweise des Auftraggebers beanstandet.

4. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn dem Antragsteller selbst bei optimaler Bewertung seines Angebots kein Nachteil entsteht (hier: weil sich die Rangfolge der Bieter selbst dann nicht ändern würde, wenn die Konzepte des Antragstellers die volle Punktzahl erhalten würden).

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VPRRS 2016, 0375
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Angebot abgegeben: Streitwert und Gebührenhöhe?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2016 - Verg 12/16

1. Die Vergabekammer hat die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückzugreifen.

2. Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrags, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen.

3. Bei einem fortgeschrittenen Verfahren können auch die in der späteren Angebotsphase von anderen Bietern erklärten Angebotspreise einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Wert des zu vergebenden Auftrages bieten.

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VPRRS 2016, 0348
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Gebot der Losaufteilung schützt nicht nur kleine Unternehmen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 06.09.2016 - 21.VK-3194-16/16

1. Aus der Regelung des § 97 Abs. 5 GWB in der Fassung seit 2009 und dem identischen § 2 EG Abs. 2 VOL/A 2009, der nicht nur einen allgemeinen Programmsatz, sondern ein konkretes Gebot an den öffentlichen Auftraggeber mit einem korrespondieren, subjektiven Bieterrecht auf Beachtung der Losvergabe enthält, folgt, dass dieses Recht auch größeren Unternehmen zusteht und damit die bieterschützende Funktion einer korrekten Losaufteilung jedem Unternehmen zu Gute kommt.*)

2. Ein eigenes Angebot ist in der Regel notwendig, um das Interesse am Auftrag nachzuweisen. Allerdings sind wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, den Bietern effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, an diese Zulässigkeitsvoraussetzung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Daher ist die Teilnahme am Wettbewerb nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Interesses am Auftrag, insbesondere, wenn die ASt vorträgt, durch einen Vergabefehler an der Teilnahme am Wettbewerb gehindert worden zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie geltend macht, der Auftrag hätte korrekterweise in kleinere Lose aufgeteilt werden müssen, um überhaupt eine Chance zur Angebotsabgabe zu haben. In solchen Fällen wird das Interesse am Auftrag ausreichend durch eine Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB a.F. und die nachfolgende Stellung des Nachprüfungsantrags dokumentiert.*)

3. Trotz der Regelung in § 97 Abs. 3 GWB a.F. ist anhand des vom Auftraggeber definierten Bedarfs zu prüfen, ob eine Ausschreibung in Fachlosen erforderlich ist oder nicht. § 97 Abs. 3 GWB a.F. schreibt zwar den Grundsatz der losweisen Vergabe fest, im Einzelfall wird aber vom Auftraggeber keine Trennung des Auftrags in Einzelteile oder eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Auftrages verlangt. Der Auftraggeber hat zwar den Grundsatz des Mittelstandes zu beachten, aber nur "vornehmlich", d.h. nicht um jeden Preis, denn als öffentlicher Auftraggeber unterliegt er ebenso den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.*)

4. Im Hinblick auf das Absehen von einer Fachlosbildung hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosbildung und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Diese Entscheidung kann von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüft werden. Sie ist nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Ermessensfehlbetätigung, namentlich auf Willkür, beruht.*)

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VPRRS 2016, 0349
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung!?

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2016 - VK 2-83/16

1. Der wirksam erteilte Zuschlag steht der Statthaftigkeit eines erst nach Zuschlagserteilung eingereichten Nachprüfungsantrags entgegen.

2. Zwar kann binnen der Fristen des § 101 b Abs. 2 GWB a.F. beantragt werden, die Unwirksamkeit des erteilten Zuschlags festzustellen. Allerdings eröffnet die Vorschrift nicht die Möglichkeit, jeden erteilten Zuschlag im Nachhinein vor der Vergabekammer anzugreifen.

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VPRRS 2016, 0335
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zwischenentscheidung kann für sofort vollziehbar erklärt werden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2016 - VgK-39/2016

Die Vergabekammer kann bei Zwischenentscheidungen die sofortige Vollziehbarkeit anordnen.*)

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VPRRS 2016, 0323
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Rüge "ins Blaue hinein"!

VK Hessen, Beschluss vom 22.03.2016 - 69d-VK-6/2016

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig darlegt, dass und welche vergaberechtliche Vorschrift verletzt worden sein soll und dass er ohne diese Rechtsverletzung eine Chance auf Zuschlagserteilung hätte. Aufgrund dessen kann ein Bieter nicht mit pauschalen und unsubstanziierten Behauptungen Nachprüfungsanträge in der Erwartung stellen, die Amtsermittlung werde schon zum Nachweis eines Vergaberechtsverstoßes führen.

2. Gebühren und Auslagen der Vergabekammer können bei Rücknahme oder anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

3. Die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast erfolgt in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO. Dabei wird die Erfolgsaussicht des Hauptbegehrens summarisch geprüft, wobei der voraussichtliche Verfahrensausgang sowie der Umstand, wer das Nachprüfungsverfahren veranlasst hat, zugrunde zu legen sind.

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VPRRS 2016, 0340
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Abwendung nachteiliger Auslagenerstattung ist berechtigtes Interesse für Feststellungsantrag!

VK Westfalen, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-5/16

1. Das Verfahren ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden.*)

2. Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung i.S.v § 114 Abs. 2, § 97 Abs. 7 GWB a.F. gestellt.*)

3. Die Abwendung einer nachteiligen Auslagenerstattung ist ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art, das im Rahmen eines Feststellungsantrags als ausreichend angesehen wird.*)

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VPRRS 2016, 0333
ITIT
Referenz zu (nur) einem Leistungsbereich vorlegt: Bieter für anderen Leistungsbereich (un-)geeignet?

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2016 - 54 Verg 2/16

1. Wird eine Mehr-Länder-Vergabestelle "im Auftrag" eines öffentlichen Auftraggebers aus einem bestimmten Bundesland tätig, ist für einen Nachprüfungsantrag die für jenes Bundesland zuständige Vergabekammer örtlich zuständig.*)

2. Der Benennung der "zuständigen Stelle" für Nachprüfungsverfahren in der EU-Vergabebekanntmachung kommt keine rechtlich bindende Wirkung zu.*)

3. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Falle örtlicher Unzuständigkeit von Amts wegen an die örtlich zuständige Vergabekammer zu verweisen. Sie ist daran auch dann nicht gehindert, wenn sich die Beteiligten rügelos auf die Verhandlung vor der örtlich unzuständigen Kammer eingelassen haben. Die Verweisung an die örtlich zuständige Vergabekammer ist für diese bindend.*)

4. Im Beschwerdeverfahren bleibt die örtliche Unzuständigkeit der Vergabekammer ohne Folgen, es sei denn, der Zuständigkeitsmangel ist rechtlich unhaltbar. Dann kann der Vergabesenat die Sache an die Vergabekammer zurückverweisen oder entsprechend § 281 ZPO eine Verweisung der sofortigen Beschwerde an den (örtlich) zuständigen Vergabesenat beschließen.*)

5. In einem Teilnahmewettbewerb sind zunächst die Mindestanforderungen an die Eignung und sodann die Auswahlkriterien zu prüfen. Die in der EU-Vergabebekanntmachung angegebenen Eignungsanforderungen dürfen durch die Teilnahmeunterlage nicht nachträglich verschärft werden. Der Ausschluss einer Bewerbung wegen verfehlter (Mindest-) Anforderungen setzt voraus, dass diese zuvor eindeutig und präzise benannt werden.*)

6. Werden "vergleichbare" Referenzen gefordert, sind an deren "erfolgreichen" Abschluss die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie für den zu vergebenden Auftrag gelten sollen. Umfasst dieser die Lieferung und "Pflege" von IT-Leistungen, dürfen die Referenzen mangels gegenteiliger Angabe in den Vergabeunterlagen auch die Pflege (mit) umfassen. Die Vergabestelle ist ansonsten nicht befugt, der Referenzanforderung nachträglich ein - für die Auftragsbewerber nicht voraussehbares - Verständnis zu unterlegen.*)

7. Die inhaltliche Vergleichbarkeit von Referenzprojekten erfordert die Prüfung, ob eine Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglicht.*)

8. Ob die (technische) Leistungsfähigkeit für eine Softwareentwicklung im Bereich der Sozialverwaltung gegeben ist, ist nicht allein aus einem Gesetzesvergleich der relevanten Sozialleistungsgesetze abzuleiten. Im Hinblick auf bestehende Gemeinsamkeiten kann einem Bewerber, der eine Referenz (nur) zu einem Sozialleistungsbereich vorlegt, nicht von vornherein die Verfehlung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit für IT-Leistungen für einen anderen Sozialleistungsbereich angelastet werden.*)

9. Auch im Bereich der Auswahlkriterien sind "vergleichbare" Referenzprojekte nur Teil einer Prognosegrundlage für die (spätere) Phase der Leistungserbringung, um festzustellen, ob im Hinblick auf durchgeführte Aufträge die Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag erwartet werden kann; es geht- mit einem Wort - um die Prognose, ob aufgrund bisheriger Tätigkeiten die Erwartung begründet ist, dass der betroffene Auftragsbewerber "so etwas kann."*)

10. Im Beschwerdeverfahren kann die Zulassung zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren nur beansprucht werden, wenn die Bewerbung die für die Auswahl erforderliche Mindestpunktzahl (sicher) erreicht. Ist dies nicht festzustellen, kann der Senat nicht "durchentscheiden", sondern muss der Vergabestelle die Möglichkeit belassen, neu über eine Punktevergabe zu entscheiden.*)

11. Von einem Interessenkonflikt auszugehen, wenn Personen Einfluss auf das Vergabeverfahren haben, die ein Interesse finanzieller, wirtschaftlicher oder persönlicher Natur verfolgen oder die zugleich Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber haben. Das ist der Fall, wenn natürliche Personen im Vergabeverfahren sowohl als Beauftragter des Auftraggebers, als auch beratend oder sonst unterstützend für einen Bieter oder Bewerber tätig sind.*)

12. Werden für einen Interessenkonflikt bestimmte Anhaltspunkte dargelegt, trifft die Vergabestelle eine (Dokumentations- und) sekundäre Darlegungslast zu der Frage, welche Personen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens und an den Bewertungen und Entscheidungen im Vergabeverfahren beteiligt waren/sind und ob darunter Personen sind, die einen Interessenkonflikt auslösen. Ob ein Interessenkonflikt auch vorliegt, wenn "Honorarkräfte" eines Mitbewerbers im Rahmen von Vorträgen oder Schulungen für die Vergabestelle oder den Bedarfsträger tätig werden, bleibt offen.*)

13. Der Streitwert gem. § 50 Abs. 2 GKG wird um einen Abschlag von 20% gemindert, wenn nur um eine Bewerbung für ein Verhandlungsverfahren gestritten wird.*)

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VPRRS 2016, 0498
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2016 - Verg 27/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2016, 0322
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-60/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0321
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-58/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0320
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-56/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0319
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-54/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0318
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-52/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0317
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-50/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0316
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-48/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0315
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-46/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0314
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-44/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0313
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-42/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres – ungeschriebenes – Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. – im Falle von Rahmenvereinbarungen – zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0497
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2016 - Verg 1/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2016, 0496
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zu kurz bemessene Vorbereitungszeit nach Zuschlagserhalt: Vergaberechtsverstoß?

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 2-36/15

1. Die Frist, die einem Auftragnehmer zwischen Erhalt des Zuschlags und Beginn der Vertragsdurchführung zur Verfügung steht, stellt keine vergaberechtliche Frist dar, sondern betrifft die Ebene der Vertragsdurchführung. Es handelt sich somit nicht um eine vergaberechtliche Fristvorgabe im Sinne des § 12 EG Abs. 1 VOL/A 2009, deren Verletzung in einem Nachprüfungsverfahren grundsätzlich zur Überprüfung gestellt werden kann.

2. Die Festlegung einer zu kurz bemessenen Vorbereitungszeit kann Bieter jedoch davon abhalten, sich am Wettbewerb zu beteiligten. In diesen Fallkonstellationen ist eine Überprüfung der Auskömmlichkeit der Vorbereitungszeit durch die Nachprüfungsinstanzen möglich.

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VPRRS 2016, 0495
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2016 - Verg 6/16

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung der Vergabekammer wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert, wenn die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen nicht zu einem Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Vergabeverzögerung gegenüber den Vorteilen einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung führt.

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VPRRS 2016, 0241
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schwer wiegender Vergabeverstoß: Aufhebung auch ohne Rüge!

OLG München, Beschluss vom 22.01.2016 - Verg 13/15

1. Bei unzulässigen Vergabekriterien leidet das Verfahren unter einem so schwer wiegenden Mangel, dass es aufzuheben ist.

2. Bei besonders schwer wiegenden Vergabeverstößen darf der Fehler auch ohne ausdrückliche Rüge beachtet werden.

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VPRRS 2016, 0282
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Einmal festgelegt, immer festgelegt!

VK Sachsen, Beschluss vom 08.07.2016 - 1/SVK/012-16

1. Mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist der Zweck der Vorschrift des § 101a Abs. 1 GWB a.F. - Gewährleistung eines effektiven Primärrechtsschutzes für erfolglose Bieter - bereits erreicht. Die Vorschrift hat darüber hinaus keinen eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck. Die Behauptung einer Verletzung dieser Vorschrift ist für sich gesehen nicht geeignet, einem Antragsteller eine Antragsbefugnis zu vermitteln.*)

2. Eine Angebotskonkretisierung liegt nur dann vor, wenn im Rahmen der Aufklärung eine verbindliche Festlegung eines noch unkonkreten Angebots bspw. hinsichtlich der Benennung von Produkten bei produktneutralen Vergabeverfahren erfolgt. Hat sich ein Bieter in seinem Angebot schon auf bestimmte Produkte oder Verfahrensweisen festgelegt, sind ihm im Rahmen der Angebotsaufklärung nachträgliche Änderungen des Angebots in technischer oder produktspezifischer Hinsicht verwehrt.*)

3. Falls in das Angebot zusätzliche vertragliche Nebenpflichten des Auftraggebers aufgenommen werden, die in den Vertragsunterlagen nicht vorgesehen waren, führt dies zu einer Änderung der Vertragsunterlagen, § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 i.V.m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A 2009.*)

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VPRRS 2016, 0502
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann darf der öffentliche Auftraggeber einen Rechtsanwalt hinzuziehen?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2016 - Verg W 3/16

1. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist eine sofortige Beschwerde auch isoliert gegen die Kostenentscheidung oder den Ausspruch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig bzw. nicht notwendig war, statthaft.

2. Die Frage, ob sich der Auftraggeber auf Kosten anderer Beteiligter anwaltlicher Hilfe bedienen darf, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.

3. Es ist zunächst zu berücksichtigen, um welche Art von Auftraggeber es sich handelt. Eine Vergabestelle, die speziell zum Zwecke der Organisation und Abwicklung öffentlicher Aufträge eingerichtet worden ist, muss sich anders behandeln lassen als ein kleiner kommunaler Auftraggeber, der gelegentlich wegen Überschreitens der Schwellenwerte sich veranlasst sieht, Dienstleistungen auszuschreiben.

4. Weiter ist in Betracht zu ziehen, ob das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln betrifft. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Grundlage der Nachprüfung Fakten sind, die die Vergabestelle selbst geschaffen und/oder bereits geprüft hat.

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VPRRS 2016, 0256
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvertrag ohne Wettbewerbsentscheidung kann nicht überprüft werden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2016 - VgK-17/2016

1. Ein Rahmenvertrag kann auch ausschließlich fremdnützig geschlossen werden, so dass dem Anbieter eines Produkts das Vergabenachprüfungsverfahren auch dann offen steht, wenn der Auftraggeber mit dem Rahmenvertrag keinen eigenen Beschaffungsbedarf deckt.

2. Es besteht keine Möglichkeit der Überprüfung in einem Vergabenachprüfungsverfahren, wenn der Rahmenvertrag keine Wettbewerbsentscheidung enthält, sondern nur eine Leistungsbeschreibung für ein in einem weiteren wettbewerblichen Verfahren zu beschaffendes Produkt.

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VPRRS 2016, 0263
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsichtsrecht vs. Geheimnisschutz: Was hat Vorrang?

OLG München, Beschluss vom 28.04.2016 - Verg 3/16

1. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass die von der Vergabekammer verfügte Einsichtnahme in die Vergabeakten selbständig anfechtbar ist, sofern durch einen Vollzug Rechte des von der Akteneinsicht Betroffenen in einer durch die Hauptsacheentscheidung nicht wiedergutzumachenden Weise beeinträchtigt werden können.

2. Derjenige, der an einen Aktenbestandteil ein Geheimhaltungsinteresse in Anspruch nimmt oder nehmen kann, hat dies nachvollziehbar zu begründen. Unter Berücksichtigung dieser Begründung sind dann die widerstreitenden Belange der Beteiligten gegeneinander abzuwägen mit der Folge, dass ein Fall gegeben sein kann, in denen der Geheimnisschutz zurückzutreten hat und eine Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen anzuordnen ist.

3. Dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann auch durch Schwärzungen von Teilen der Vergabeakte Rechnung getragen werden.

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VPRRS 2016, 0258
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer muss für eine Bietergemeinschaft rügen?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 VK LSA 44/15

1. Fristgemäßen Rügeobliegenheit einer Bietergemeinschaft liegt bei den bevollmächtigten Vertretern, nicht bei dem Verfahrensbevollmächtigten.*)

2. Hierbei ist es nicht erheblich, dass die Antragstellerin als Bietergemeinschaft mit 12 Einzelmitgliedern fungierte. Angesichts des klaren Wortlauts des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. GWB kann dies nicht dazu führen, dass ihr zur Erhebung der Rüge längere Fristen eingeräumt werden. Dies würde die Antragstellerin im Übrigen gegenüber Einzelunternehmen bevorzugen, die sich an diesem Vergabeverfahren ebenfalls beteiligt haben.*)

3. Es oblag vielmehr den bevollmächtigten Vertretern, rechtsverbindlich für die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber zu handeln. Einer gesonderten Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft bedurfte es dazu nicht.*)

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VPRRS 2016, 0254
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Beschaffung von Hilfsmitteln: Öffentliche Ausschreibung "zweckmäßig"?

VK Bund, Beschluss vom 21.06.2016 - VK 2-45/16

1. Eine gesetzliche Krankenkasse ist als öffentlicher Auftraggeber dazu verpflichtet, öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist vorrangig ein offenes Verfahren durchzuführen, wenn kein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob es "zweckmäßig" im Sinne des § 127 Abs. 1 SGB V ist, medizinische Hilfsmittel einschließlich der Erbringung damit in Zusammenhang stehender Serviceleistungen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu beschaffen, steht dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.

3. Begehrt ein Bieter das Unterlassen der Durchführung eines Vergabeverfahrens, fehlt es ihm an einer Verletzung in eigenen Rechten. Denn die Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber (hier: aus sozialrechtlichen Gründen) berechtigt oder nicht berechtigt ist, einen Bedarf im Wege einer vergaberechtlichen Ausschreibung zu decken, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und nicht in diesem zu prüfen.

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VPRRS 2016, 0247
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Präqualifikationsnachweis kann (im Vergabenachprüfungsverfahren) nicht aberkannt werden!

VK Nordbayern, Beschluss vom 13.04.2016 - 21.VK-3194-05/16

1. Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue und Zuverlässigkeit der Bieter zu prüfen. Dieser Nachweis kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.*)

2. Eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Präqualifikation kann nicht mit einem Nachprüfungsverfahren aberkannt werden.*)

3. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag zufriedenstellend ausführen zu können, ist das Ergebnis einer fachlich tatsächlichen Prognose, welche der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes trifft. Grundlage der Prognose müssen gesicherte Erkenntnisse sein.*)

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VPRRS 2016, 0226
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Für Dienstleistungskonzessionen sind die Vergabekammern/-senate nicht zuständig!

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2016 - 7 Verg 1/16

1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ferner Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zur Dienstleistungsaufträgen führen. Dienstleistungskonzessionen zählen nicht zu den öffentlichen Aufträgen.

2. Unter einer Dienstleistungskonzession ist eine vertragliche Konstruktion zu verstehen, die sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch unterscheidet, dass der den allgemeinen Risiken des Marktes ausgesetzte Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung enthält und gegebenenfalls die zusätzliche Zahlung eines Preises vorgesehen ist.

3. Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nicht gegeben.

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VPRRS 2016, 0218
Mit Beitrag
ITIT
Unzulässige De-facto-Vergabe: Sechsmonatsfrist gilt auch im Fall von Vertragsänderungen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2016 - 11 Verg 12/15

1. Eine unzulässige De-facto-Vergabe kann auch im Falle von Vertragsänderungen nur innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Auf den Zeitpunkt der Änderung kann für den Fristbeginn nur dann abgestellt werden, wenn die Änderung isoliert angegriffen werden kann.*)

2. Ein unterlegener Bieter kann im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht verlangen, dass der Auftraggeber im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem bezuschlagten Bieter von etwaigen Leistungsstörungsrechten Gebrauch macht.*)

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VPRRS 2016, 0209
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Zielerreichungsgrad unbestimmt: Bewertungsmaßstab intransparent!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 - Verg 24/15

1. Der öffentlichen Auftraggeber muss den Bewertungsmaßstab für die Angebotswertung eindeutig, klar und transparent bekannt geben.

2. Ein Bewertungsmaßstab ist intransparent, wenn er es in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien nicht zulässt, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.

3. Erkennt die Vergabekammer aufgrund einer zulässigen Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere, von den Verfahrensbeteiligten nicht erkannte Vergaberechtsverstöße, auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hingewiesen worden ist, hat sie die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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VPRRS 2016, 0217
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nur national statt europaweit ausgeschrieben: Bieter ist antragsbefugt!

OLG München, Beschluss vom 02.06.2016 - Verg 15/15

1. Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, mitzuteilen sowie über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Eine telefonische Mitteilung genügt dem Formerfordernis nicht.

2. Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn statt einer europaweiten Ausschreibung ein nationales Vergabeverfahren eingeleitet wurde.

3. Von einem Geschäftsführer bzw. Inhaber kleinen Busunternehmen mit kleinem Fuhrpark und regionalem Tätigkeitsschwerpunkt können keine genauen Kenntnisse über die maßgeblichen Schwellenwerte und die Berechnung des Auftragswerts erwartet werden.

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VPRRS 2016, 0492
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine richterlichen Hinweispflichten bei beabsichtigter Kostenentscheidung!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15

1. Hinsichtlich einer beabsichtigten Kostenentscheidung bestehen keine richterlichen Hinweispflichten im Sinne von § 139 ZPO; eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO wegen Vorliegens einer Überraschungsentscheidung scheidet damit aus.*)

2. Die im Beschwerdeverfahren getroffene Kostengrundentscheidung steht einer etwaigen Berücksichtigung einer gesetzlichen Kostenbefreiung im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht entgegen.*)

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VPRRS 2016, 0192
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsrücknahme bei offenem Verfahrensausgang: Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten

OLG Bremen, Beschluss vom 27.11.2012 - 2 Verg 2/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2016, 0191
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftrag ohne Gesamtpreis und Laufzeit: Auftragssume für Nachprüfungsantrag = 48-facher Monatswert

OLG Bremen, Beschluss vom 09.07.2013 - Verg 1/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2016, 0177
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabeunterlagen auslegungsbedürftig: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2014 - Verg W 7/14

1. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten.

2. Maßgeblich ist, ob der Beteiligte unter den Umständen des Einzelfalls auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.

3. Sind Gegenstand des Nachprüfungsantrags nicht allein auftragsbezogene Rechtsfragen, sondern geht es um die die Auslegung der Vergabeunterlagen im Hinblick auf die geforderte Vergleichbarkeit der Referenzaufträge mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand, handelt es sich nicht um eine einfache Sach- oder Rechtsfrage, deren Beantwortung vom Auftraggeber auch ohne anwaltliche Hilfe vorgenommen werden kann.

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VPRRS 2016, 0179
DienstleistungenDienstleistungen
Auftrag über Beseitigung von Öl, Kraft- und Schadstoffen: Dienstleistungskonzession!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15

1. Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB).*)

2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises.*)

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VPRRS 2016, 0162
Mit Beitrag
ÖPNVÖPNV
Nachprüfungsantrag ist trotz bestandskräftiger Liniengenehmigung zulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15

1. Bei einem Nachprüfungsantrag gegen eine Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von ÖPNV-Dienstleistungen gemäß § 8a Absatz 1 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 steht es der Antragsbefugnis eines Verkehrsunternehmens nicht entgegen, dass einem anderen Verkehrsunternehmen bereits (bestandskräftig) Liniengenehmigungen für die gemeinwirtschaftliche Bedienung der streitgegenständlichen Linien erteilt sind, da diese gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen sind, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.*)

2. Sowohl die Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession als die eines Dienstleistungsauftrags an eine "rechtlich getrennte Einheit" richtet sich nach dem Regelungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007.*)

3. Die (im Gesellschaftsvertrag eingeräumte) Möglichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde steht einer Direktvergabe nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 b) VO (EG) 1370/2007 entgegen, solange sie nicht tatsächlich ausgeübt wird.*)

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VPRRS 2016, 0148
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Beschränkte Ausschreibung bei Verdacht von Preisabsprachen!

OLG München, Urteil vom 29.10.2015 - 1 U 2090/15

1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Beschränkten Ausschreibungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A 2012 durchführen, um vermutete Preisabsprachen zu bekämpfen und eine Abhängigkeit von ein bis zwei Unternehmen zu verhindern.

2. Im Bereich der nationalen Vergaben unterhalb des Schwellenwerts kann ein Bieter Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung suchen.

3. Der Anrufung des Gerichts steht das Nachprüfungsverfahren nach § 21 VOB/A 2012 nicht entgegen, weil ihm kein gesetzlicher Suspensiveffekt zukommt.

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VPRRS 2016, 0152
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Klage auf Ausschluss eines anderen Bieters unzulässig?

EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - Rs. C-689/13

1. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Verfahrensvorschriften entgegensteht, die es gestatten, die Klage eines Bieters, der ein Interesse daran hat, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und der rügt, dass ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich öffentlicher Aufträge oder gegen die Vorschriften über dessen Umsetzung ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe, auf Ausschluss eines anderen Bieters für unzulässig zu erklären, nachdem die von diesen Vorschriften vorgesehene vorrangige Prüfung des vom anderen Bieter eingelegten Anschlussrechtsbehelfs vorgenommen wurde.*)

2. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der eine Kammer eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, die sich in Bezug auf eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts der durch eine Entscheidung des Plenums dieses Gerichts aufgestellten Leitlinie nicht anzuschließen vermag, diese Frage an das Plenum verweisen muss und somit daran gehindert ist, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen.

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Kammer eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union eine ihm von ihr gestellte Frage nach der Auslegung des Unionsrechts beantwortet hat oder wenn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits eine eindeutige Antwort auf die Frage hervorgeht, selbst alles Erforderliche tun muss, damit diese Auslegung des Unionsrechts umgesetzt wird.*)

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VPRRS 2016, 0144
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gebühren und kein Ende: 2,3 Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden!

AG Diez, Urteil vom 02.03.2016 - 13 C 219/15

Unter Berücksichtigung der dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20% ist die Abrechnung einer 2,3 Geschäftsgebühr statt einer 2,0 Geschäftsgebühr nicht unbillig.

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VPRRS 2016, 0141
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabestelle hilft Rüge ab: Nachprüfungsverfahren auf sonstige Weise erledigt!

VK Thüringen, Beschluss vom 13.03.2015 - 250-4003-1100/2015-E-002-SLF

Mit der Erklärung der Vergabestelle, einer Rüge abzuhelfen, das Vergabeverfahrens in den Stand vor Ausreichung der Vergabeunterlagen zurück zu versetzen und die Vergabeunterlagen um bisher nicht bekannt gegebene Unterkriterien zu ergänzen, erledigt sich das Nachprüfungsverfahren "in sonstiger Weise".

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VPRRS 2016, 0137
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Wann dürfen Erfahrungen mit gleichartigen Tätigkeiten gefordert werden?

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2016 - VgK-51/2015

1. Ein geringer Fehlbetrag in der Bilanz spricht nicht gegen die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters.

2. Technisch leistungsfähig ist ein Anbieter, dessen Referenzen die Erwartung rechtfertigen, dass er die zu vergebende Leistung genauso gut wie die Referenzleistungen erbringen wird. Je einfacher die zu vergebende Leistung ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Vergleichbarkeit.

3. Erfahrungen mit gleichartigen Tätigkeiten dürfen nur dann gefordert werden, wenn die zu vergebende Tätigkeit hohe Anforderungen an die Erfahrung stellt.

4. Eine aufs Geradewohl oder "ins Blaue hinein" erhobene Rüge ist unzulässig und damit unbeachtlich. Die Vergabekammer ist in einem solchen Fall von der Notwendigkeit einer vollständigen Sachaufklärung von Amts wegen entbunden.

5. Erkennbare Vergaberechtsverstöße sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu rügen.

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VPRRS 2016, 0136
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Antragsteller muss die Kosten tragen!

OLG München, Beschluss vom 08.03.2016 - Verg 1/16

1. Über die die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich, dass derjenige, der seinen Antrag zurücknimmt, die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen hat.

2. Hat ein Beigeladener mit anwaltlicher Hilfe aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer teilgenommen, erscheint es angemessen, den Antragsteller auch mit den notwendigen Auslagen des Beigeladenen zu belasten.

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VPRRS 2016, 0124
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Optionen auf Vertragsverlängerung: Wert des Fortsetzungsfeststellungsantrags?

KG, Beschluss vom 19.01.2016 - Verg 5/15

Zur Wertfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren (Optionen auf Vertragsverlängerung; Fortsetzungsfeststellungsantrag; Antrag gemäß § 121 GWB; sonstiger Feststellungsantrag).*)

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VPRRS 2016, 0123
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber darf Rechtsanwalt nur bei schwierig gelagerten Rechtsfragen hinzuziehen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2015 - 15 Verg 11/14

1. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, im Vergabenachprüfungsverfahren einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex-ante-Prognose zu entscheiden.

2. In seinem originären Aufgabenbereich muss sich ein öffentlicher Auftraggeber die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst verschaffen. Für schwierig gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, darf er gegebenenfalls externen Rechtsrat einholen.

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VPRRS 2016, 0120
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Antragsteller muss Kosten tragen!

VK Thüringen, Beschluss vom 09.03.2015 - 250-4003-1587/2015-E-016-EF

Nimmt der Antragsteller im Anschluss an das Bekanntwerden der Zuschlagserteilung durch eine Mitteilung der Vergabestelle seinen Nachprüfungsantrag zurück, sind die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens anzuordnen und dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen.

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