Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1653 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2020, 0355VK Lüneburg, Beschluss vom 11.09.2020 - VgK-34/2020
1. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.
2. An die Substantiierung einer Rüge dürfen allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens haben wird. Ein Bieter darf seinen Nachprüfungsantrag daher auf konkretisierte Vermutungen stützen.
3. Den Verfahrensbeteiligten ist regelmäßig vollständig Akteneinsicht zu gewähren. Die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bedarf daher einer konkreten Darlegung, um ausnahmsweise dem Interesse auf Geheimschutz den Vorrang vor dem Interesse auf Akteneinsicht zu geben.
4. Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.
VolltextVPRRS 2020, 0346
VK Thüringen, Beschluss vom 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF
1. Ein interessierter Marktteilnehmer kann nicht nur gegen eine bereits erfolgte, sondern auch gegen eine unmittelbar bevorstehende De-facto-Vergabe mit einem Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens vorgehen.
2. Die Vergabekammer hat bei besonders schwer wiegenden Vergabeverstößen die Möglichkeit eines Einwirkens auf das (Vergabe-)Verfahren, selbst wenn bereits eine Rügepräklusion eingetreten sein sollte. Dies ist (auch) der Fall, wenn ein förmliches Vergabeverfahren und eine europaweite Auftragsbekanntmachung gänzlich unterblieben sind.
3. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist weit zu verstehen und nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags durch den Auftraggeber beschränkt. Ausreichend ist jeder vom Auftragnehmer für seine Leistung erlangte geldwerte Vorteil.
4. Die Entgeltlichkeit eines Vertrags ist auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Sachwerte unentgeltlich überlässt und für die Überlassung üblicherweise ein Entgelt zu zahlen gewesen wäre.
5. Auch das Sozialrecht entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber dem Vergaberecht. Das Vergaberecht stellt allgemeine Verfahrensregeln für die Beschaffung von Waren und Bau- und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand auf und erfasst damit grundsätzlich auch den Fall, dass sich die öffentliche Hand bei der Erbringung von sozialen Leistungen externer Leistungserbringer bedient.
6. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, einen öffentlichen Auftrag bei Überschreitung der sog. EU-Schwellenwerte europaweit auszuschreiben (Auftragsbekanntmachung).
7. Die Auftragsbekanntmachung muss spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine konkrete Beschaffungsabsicht besteht bzw. objektiv nach außen bekannt gemacht worden ist.
VPRRS 2020, 0344
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2020 - 11 Verg 2/20
1. Der Bieter hat vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens die Rüge gegenüber der Vergabestelle ggf. auch per E-Mail oder Telefax und unter Setzung einer kurzen Prüfungsfrist auszusprechen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Kenntnis vom Vergabeverstoß und Zuschlagsdatum wegen eines "Brückentages" nur zwei Arbeitstage zur Verfügung stehen.*)
2. Wurde der Bieter wirksam ausgeschlossen, fehlt ihm auch unter dem rechtlichen Aspekt der sog. zweiten Chance die Antragsbefugnis für die Rügen, die - wären sie begründet - lediglich eine Neubewertung der Angebote oder Nachverhandlungen, nicht aber die teilweise Aufhebung des bisherigen Vergabeverfahrens erforderlich machten.*)
3. Führt die Vergabestelle im Anschluss an einen Architektenwettbewerb ein Verhandlungsverfahren durch, ist das Ergebnis des Architektenwettbewerbs gemäß § 8 Abs. 2 RPW 2013 bei der Gewichtung und Binnengewichtung der Auswahlkriterien zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, IBR 2017, 392 = VPR 2017, 139).*)
VPRRS 2020, 0338
OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2020 - 13 Verg 7/20
1. Zieht ein öffentlicher Auftraggeber im Vergabeverfahren einen Rechtsanwalt hinzu, sind dessen Kosten nur dann zu erstatten, wenn der anwaltliche Beistand notwendig war.
2. Maßgeblich ist, ob der Auftraggeber selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.
3. Beschränkt sich das Nachprüfungsverfahren im Wesentlichen darauf, die eigene Tätigkeit und die bereits getroffene Entscheidung darzustellen, ohne dass schwierige Sach- und Rechtsfragen im Raum stehen, ist die Hinzuziehung eines Anwalts nicht notwendig.
VolltextVPRRS 2020, 0334
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 VK LSA 1/20
1. Das Wissen um die Vergaberechtswidrigkeit einer möglichen Zuschlagsentscheidung ist zwar selbstverständlich nicht geeignet, eine Rügeobliegenheit der Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberseite auszulösen. Es führt nach der Auffassung der erkennenden Kammer allerdings dazu, dass die Antragstellerin ab Zugang des Informationsschreibens nach § 134 GWB keine weitere Überlegensfrist hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Rüge zugebilligt werden kann.*)
2. § 134 Abs. 2 GWB bestimmt wie lange der öffentliche Auftraggeber mindestens warten muss, bis er den Zuschlag erteilen darf. Im Gegensatz dazu bestimmt § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, dass die Rügefrist dann beginnt, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Vergabeverstoß erkennt oder sich einem Erkennen schuldhaft verschlossen hat. Diese Fristen sind voneinander unabhängig zu betrachten. Die gesetzgeberische Bezugnahme auf die Regelung des § 134 GWB in § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB soll eben dies deutlich machen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0332
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2020 - Verg 5/20
1. Ist ein dem Tatbestand der persönlichen Gebührenfreiheit unterfallender Beteiligter des Nachprüfungsverfahrens im Rahmen einer Kostenentscheidung der Vergabekammer formal als Schuldner der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) ausgewiesen worden, fehlt es dem diese Kostenentscheidung anfechtenden Beteiligten regelmäßig an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber kann gem. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, einen Bieter durch eine hinreichende Information vor der Einleitung eines sinnlosen Nachprüfungsverfahrens mit entsprechender Kostenfolge zu bewahren.*)
3. Nach einer Rücknahme des Nachprüfungsauftrags im Verfahren vor der Vergabekammer scheidet eine Auferlegung der antragstellerseits aufgewandten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf den Antragsgegner unter Verschuldensgesichtspunkten aus.*)
4. Richtet sich ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer (oder einen Teil davon), findet § 50 Abs. 2 GKG keine Anwendung; der Gegenstandswert ist in einem solchen Fall vielmehr in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.*)
VPRRS 2020, 0331
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2020 - 11 Verg 7/20
1. Die Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann gem. § 166 Abs. 2 Satz 2, § 178 GWB "in sonstiger Weise" auch dann eintreten, wenn das Verfahren durch andere als die im Gesetz aufgeführten Ereignisse, die weder dem Antragsteller noch dem Beigeladenen zuzurechnen sind, gegenstandslos wird.*)
2. Hat die Vergabestelle unter Verletzung der Warte- und Informationspflicht einem der Bieter den Zuschlag erteilt, so kann sich ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch des unterlegenen Bieters ergeben, wenn die Vergabestelle die bei der Wertung berücksichtigten Unterkriterien den Bietern nicht hinreichend transparent mitgeteilt hat.*)
VPRRS 2020, 0320
VK Berlin, Beschluss vom 24.09.2020 - VK B 1-10/19
1. Das Zuschlagsverbot entsteht erst mit Information der Vergabestelle in Textform durch die Vergabekammer, eine Information durch den Antragsteller reicht nicht.
2. Ein Zuschlagsverbot ergibt sich auch nicht durch die Kenntnis des Antragsgegners von dem Eingang eines Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer.
3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn Unternehmen sie ohne große Auslegungsbemühungen verstehen können. Die Vergabeunterlagen müssen so gefasst sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können.
4. Ist eine Leistungsbeschreibung nicht eindeutig, muss der dem Bieter günstigeren Auslegung der Leistungsbeschreibung der Vorrang eingeräumt werden. Unklarheiten dürfen nicht zulasten von Bietern gehen und insbesondere nicht zum Angebotsausschluss führen, wenn nach der für den Bieter günstigen Auslegungsmöglichkeit ein Ausschluss wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht gegeben wäre.
5. Für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben bei der Nutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen oder Gegenständen ist der öffentlicher Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber trägt insbesondere auch das Risiko, dass die Leistungserbringung wie vertraglich vereinbart von der zuständigen Behörde moniert oder gar untersagt wird.
VolltextVPRRS 2020, 0329
OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 3/20
1. Hat ein Antragsteller ein Angebot nicht abgegeben, ist der Nachprüfungsantrag nicht wegen fehlenden Interesses an der Konzession nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB unzulässig, wenn angesichts der reklamierten Vergaberechtsverstöße – als zutreffend unterstellt – die Ausarbeitung eines Angebots unmöglich war oder sich als ein nutzloser Aufwand dargestellt hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 – Verg 26/03, IBRRS 2003, 1975 = VPRRS 2003, 0507).*)
2. In Bezug auf Mängel der Bekanntmachung von Eignungskriterien ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller aufzeigt, er erfülle einzelne Anforderungen nicht bzw. habe sie nicht oder nicht rechtzeitig erkannt.*)
3. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung der Eignungskriterien und den Folgen von Mängeln.*)
4. Kalkulationsrelevante Vorbehalte des Konzessionsgebers begegnen keinen Bedenken, wenn sie lediglich deklaratorische Wirkung haben.*)
5. Dokumentationsmängel eröffnen für sich genommen nicht die Nachprüfung.*)
6. Der Auftraggeber hält sich im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts, wenn die Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen und die Begründung nachvollziehbar ist. Ob Anforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang.*)
7. Wird eine fehlende oder unzureichende Dokumentation nachgeholt, ist zwischen dem Transparenzgebot und dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz abzuwägen.*)
8. Die Anforderung der Namensnennung der einzusetzenden Piloten bereits mit Angebotsabgabe kann im Bereich der Rettungsdienstleistungen ausnahmsweise zulässig sein, wenn auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht und von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2020, 0328
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2020 - 11 Verg 10/20
Wenn eine Konzeptvergabe auf den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein kommerziell genutztes Gebäude (hier: historisches Gebäude zum Betrieb einer Markthalle) zielt und das Erbbaurecht mit der Zahlung des Erbbauzinses adäquat abgegolten wird, kann der Wert eines auf Nachprüfung des Konzeptvergabeverfahrens gezielten Antrags allein nach den von der Vergabestelle festgelegten Erbbauzinsen bestimmt werden. Es ist nicht angezeigt, den vom Antragsteller prospektierten Gewinn der langfristigen Vermietung der Markthalle zur Bemessung des Werts des Vergabeverfahrens heranzuziehen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0312
VK Südbayern, Beschluss vom 28.09.2020 - 3194.Z3-3_01-20-11
1. Ist eine Prognose des Auftragswerts bereits methodisch nicht vertretbar, da keine Methode gewählt wurde, die ein realitätsnahes Ergebnis erwarten lässt, ändert auch ein Risikozuschlag von 10% an der Unvertretbarkeit einer solchen Kostenermittlung nichts.*)
2. Das Aufhebungsermessen ist zumindest dann nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt, wenn der Auftraggeber keinerlei Preisaufklärung hinsichtlich des Angebots des Bieters betrieben hat, die Besonderheiten der Kalkulation des Angebots nicht kennt und keinerlei Interessenabwägung vorgenommen und dokumentiert hat.*)
3. Ein Nachprüfungsantrag kann auch mittels eines mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur i.S.d. Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehenen Dokuments über den Übertragungsweg vom Anwaltspostfach auf ein besonderes Behördenpostfach der Vergabekammer gestellt werden, wenn die Vergabekammer diesen Kommunikationsweg eröffnet hat.*)
4. Die Regelung des § 130a Abs. 3, 4 Nr. 2 ZPO ist auf die Übermittlung von Nachprüfungsanträgen vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf das besondere elektronische Behördenpostfach der Vergabekammer sinngemäß anzuwenden, weil hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0383
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Verg 16/20
1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der antragstellende Bieter ein Interesse am ausgeschriebenen Auftrag darlegt. Ein Interesse am Auftrag wird grundsätzlich durch die Abgabe eines Angebots dokumentiert.
2. Das Interesse am Auftrag kann ausnahmsweise auch ohne Angebotsabgabe - trotz Kenntnis des Antragstellers von der Ausschreibung - angenommen werden, wenn der Bieter gerade durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert war.
3. Hat der antragstellende Bieter kein Angebot abgegeben, sind höhere Anforderungen an die Darlegung des Interesses am Auftrag zu stellen. Der Bieter muss einen gewichtigen Vergaberechtsverstoß rügen und schlüssig vortragen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsfehler an der Abgabe eines Angebots gehindert worden zu sein.
4. Ein Interesse am Auftrag ist schließlich auch dann ohne die Abgabe eines Angebots zu bejahen, wenn der Auftraggeber einen Auftrag ohne die Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens direkt vergibt oder zu vergeben beabsichtigt (sogenannte De-facto-Vergabe) und der Antragsteller dieses Vorgehen als vergaberechtsfehlerhaft rügt.
VolltextVPRRS 2020, 0378
KG, Beschluss vom 01.07.2020 - Verg 1001/20
1. Das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs gebietet es, dass Schriftsätze, die Beteiligte in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahren zu den Akten reichen, den anderen Verfahrensbeteiligten in vollem Umfang einschließlich beigefügter Anlagen zugänglich gemacht werden.
2. Allerdings erlaubt § 165 Abs. 3 Satz 1 GWB den Beteiligten im Vergabenachprüfungsverfahren, Unterlagen kenntlich zu machen, bei deren Offenlegung gegenüber einem Teil oder allen übrigen Verfahrensbeteiligten sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet sehen. Nach § 165 Abs. 2 GWB ist dann insoweit grundsätzlich eine Akteneinsicht zu versagen.
3. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, in Bezug auf die sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist und von denen sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann.
VolltextVPRRS 2020, 0305
OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2020 - 13 Verg 5/20
Gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer ist die selbstständige sofortige Beschwerde des Auftraggebers statthaft, wenn er geltend macht, dass die Einsicht seine eigenen Geheimschutzbereiche berührt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0301
VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2020 - 250-4002-2014/2020-E-001-SHL
1. Ein unwirtschaftliches Ergebnis des vorangegangenen Vergabeverfahrens ist anzunehmen, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung des Auftraggebers aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote deutlich darüber liegen.
2. Sind die der Schätzung des Auftragswerts zugrunde gelegten Preise oder Preisbemessungsfaktoren im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell, ist die Kostenschätzung anzupassen und ein Sicherheitsaufschlag vorzunehmen.
3. Ein Nachprüfungsantrag, dem einige Dokumente beigefügt sind und dem die Bitte um Nachprüfung, die pauschale Behauptung von Verstößen gegen Vergabebestimmungen und die Ankündigung der Nachreichung einer detaillierten Begründung zu entnehmen sind, genügt den Anforderungen an die Begründung eines Nachprüfungsantrags nicht und ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2020, 0233
VK Berlin, Beschluss vom 08.07.2020 - VK B 2-16/20
1. Ein Interessenkonflikt i.S.d. § 6 Abs. 2 VgV kann auch vorliegen, wenn die betroffene Person ein Interesse daran hat, dass nur Bieter den Zuschlag erhalten, die ein bestimmtes Produkt anbieten.
2. Auch nach Ablauf der in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB geregelten Fristen ist die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes noch möglich.
VPRRS 2020, 0291
VK Rheinland, Beschluss vom 21.01.2020 - VK 2/20
1. Ein Nachprüfungsverfahren dient nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle und der Aufrechterhaltung der objektiven Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens als solchem.*)
2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung verletzt die Rechte eines Bieters auf eine schadensverursachende Weise nicht, wenn er auf andere Weise, z.B. durch eine nationale Ausschreibung, über die Vergabeabsicht informiert und dadurch in die Lage versetzt wird, ein Angebot abzugeben.*)
VolltextVPRRS 2020, 0290
VK Bund, Beschluss vom 13.08.2020 - VK 1-54/20
1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt, wenn er nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, dass er den ausgeschriebenen Beschaffungsbedarf des Auftraggebers befriedigen kann.
2. Mit der Corona-Pandemie und der hieraus bedingten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" liegt ein (nicht nur) für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbares Ereignis vor, so dass er Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann.
3. Können Fragen zu einer in der Praxis noch nicht erprobten Technik mit der gebotenen Aussagekraft nur unter "echten Bedingungen" beantwortet werden und ist die Dienstfähigkeit des Auftraggebers aufgrund der Corona-Pandemie hausintern eingeschränkt, weil zahlreiche Mitarbeiter sich im sog. Homeoffice befinden, muss der Auftraggeber den Bieter nicht an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.
VolltextVPRRS 2020, 0382
KG, Beschluss vom 24.08.2020 - Verg 7/19
Wird ein Beteiligter durch seine Rechtsanwälte anwaltlich und zwei Mitarbeiter persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten, scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus, auch wenn andere, im Lager des Beteiligten stehende Personen nicht an dem Termin teilgenommen haben bzw. nicht daran teilnehmen konnten, sofern nicht konkret aufgezeigt wird, dass sein Vorbringen insoweit nicht nachzuvollziehen ist.
VolltextVPRRS 2020, 0268
KG, Beschluss vom 15.02.2019 - Verg 9/17
1. Die Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) ist zu jedem Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen und kann dementsprechend auch nachträglich wegfallen. Das kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller erst im Laufe des Vergabeverfahrens aufgrund des Sachvortrags der übrigen Beteiligten oder durch eine Akteneinsicht Kenntnis von Umständen erlangt, die die tatsächliche Grundlage seiner Rüge entfallen lassen. Die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung tatsächlicher Umstände ist hierbei grundsätzlich, soweit der Würdigung nicht eine gänzlich abwegige Rechtsansicht zugrunde liegt, eine Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags und lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen.*)
2. Vergaberechtsverstöße sind im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennbar, wenn sie bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden müssen. Dies schließt es nicht aus, die individuellen vergaberechtlichen Kenntnisse des jeweiligen Bieters zu berücksichtigen, die sich insbesondere daraus ergeben können, dass ein Unternehmen Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können.*)
3. Die Entscheidung, ob die Vergabestelle ein Unterkostenangebot gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV ausschließt, ist nur darauf zu überprüfen, ob die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen und die Anwendung der vergaberechtlichen Rechtsbegriffe auf willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen beruhen. Das Bestreben eines Bieters, auf einem ihm bislang nicht zugänglichen Markt oder bei einem bestimmten Auftraggeber Fuß zu fassen, kann ein Unterkostenangebot rechtfertigen, wenn im Rahmen der durchzuführenden Prognose angenommen werden kann, dass der Bieter den Auftrag über die gesamte Vertragslaufzeit ordnungsgemäß ausführen wird.*)
4. Die nach § 8 VgV vorgeschriebene Dokumentation von vergaberechtlich gebotenen Verfahrensweisen kann grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden. Der Dokumentationsmangel ist geheilt, wenn sich aufgrund der nachträglichen Dokumentation erschließt, dass die vergaberechtlich gebotene Verfahrensweise eingehalten worden ist und Manipulationen ausgeschlossen werden können.*)
5. Ist sicher auszuschließen, dass ein Vergabeverstoß sich auf die Auftragschancen des Antragstellers nicht ausgewirkt haben, bedarf es keines Eingreifens der Vergabenachprüfungsinstanzen und ist der Nachprüfungsantrag trotz des festgestellten Vergabeverstoßes unbegründet (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - Verg 31/14, IBRRS 2015, 1171 = VPRRS 2015, 0177).*)
6. Hält der Antragsteller an einer vergaberechtlichen Rüge fest, die sich im Laufe des Vergabeverfahrens insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem Sachvortrag anderer Beteiligter oder einer Akteneinsicht erledigt hat, kann die Erledigung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.*)
VolltextVPRRS 2020, 0266
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2020 - Verg 17/16
1. Der Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens gehört zur Insolvenzmasse, weil er eine vermögenswerte Aussicht auf den Abschluss eines wirtschaftlich gewinnbringenden Rechtsgeschäfts eröffnet.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter der als Rechtsnachfolger des insolventen Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren darlegen, dass der Bieter sein operatives Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fortführen wird und er, der Insolvenzverwalter, bereit ist, sich an der angestrebten Ausschreibung im Wettbewerb zu beteiligen und Interesse an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung hat. Anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag nicht (mehr) zulässig.
VolltextVPRRS 2020, 0254
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2019 - VK 10/19
1. In der Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung beschrieben und vorliegende Beweismittel bezeichnet werden. Pauschale und unsubstanziiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen genügen nicht.
2. Die Formulierung "aufgrund eigener Erfahrungen im vorliegenden und in anderen Wettbewerben ... gehen wir davon aus, dass..." liefert als bloße Vermutung keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen vermeintlichen Vergabeverstoß.
VolltextVPRRS 2020, 0248
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 1/20
Die Urschrift des verfahrensbeendenden Beschlusses der Vergabekammer ist von sämtlichen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. (Nur) die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder können auf die Unterschrift verzichten.
VolltextVPRRS 2020, 0240
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2020 - Verg 2/19
1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (hier verneint).
2. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen Missachtung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und offenbar von ihr auch verstandenen Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.
3. Ein fachkundig vertretener Antragsteller muss nicht darauf hingewiesen werden, dass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn er vollständig unterliegt.
VolltextVPRRS 2020, 0236
EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-496/18
1. Die Erwägungsgründe 25 und 27 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 83 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und Art. 99 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten weder vorschreiben noch verbieten, eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage eine Überwachungsbehörde ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassen kann, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu kontrollieren. Ist dieses Nachprüfungsverfahren von Amts wegen vorgesehen, fällt es jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da öffentliche Aufträge, die Gegenstand eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, so dass es das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, beachten muss.*)
2. Im Rahmen eines von Amts wegen durch eine Überwachungsbehörde aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassten Nachprüfungsverfahrens lässt es der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu, dass eine neue nationale Regelung die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vertragsänderungen eines öffentlichen Auftrags innerhalb der in ihr festgelegten Ausschlussfrist vorsieht, obwohl die in der früheren Regelung vorgesehene Ausschlussfrist, die auf den Zeitpunkt dieser Änderungen anwendbar war, abgelaufen ist.*)
VolltextVPRRS 2020, 0370
OLG Naumburg, Beschluss vom 24.06.2020 - 7 Verg 2/20
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2020, 0220
OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0219
OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 9/19
Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0188
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.05.2020 - RMF-SG21-3194-5-4
1. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb kann aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV nicht abgeleitet werden.
2. Bei der Klärung von Urheberrechten kann es sich um komplexe Fragestellungen handeln, deren umfassende Prüfung im Nachprüfungsverfahren gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen würde.
VolltextVPRRS 2020, 0217
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020 - Verg 27/19
1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG nicht ist nur in den Fällen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eröffnet, sondern auch in Fällen sog. Inhouse-Vergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen und damit nicht den Regeln über die Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterfallen.
2. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur antragsbefugt, wenn er darlegt, dass ihm durch die gerügten Vergaberechtsverstöße ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dies gilt auch für geltend gemachten Transparenzverstöße.
3. Der Bieter kann das Recht, einen Nachprüfungsantrag einzureichen, verwirken.
VolltextVPRRS 2020, 0218
VK Rheinland, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 3/20
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist im Rahmen von Interimsvergaben dazu verpflichtet, soviel Wettbewerb wie möglich zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die diejenigen, die sich an dem vorangegangen bzw. noch laufenden Vergabeverfahren, das nicht fortgeführt werden kann, an der Interimsvergabe zu beteiligen sind.
2. Einem Unternehmen fehlt im Vergabenachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, wenn es zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist rechtlich noch nicht existent war. Eine solche Position kann nicht erst im Nachhinein entstehen, sondern muss bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens vorhanden sein.
VolltextVPRRS 2020, 0212
OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 Verg 1/20
Das Akteneinsichtsrecht im Vergabenachprüfungsverfahren ist grundsätzlich, d. h. von bestimmten Beschränkungen abgesehen, umfassend und bezieht sich auf sämtliche Aktenbestandteile.
VolltextVPRRS 2020, 0385
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.06.2020 - 54 Verg 1/20
1. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
2. Bei der Abwägung sind unter anderem die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die Aussichten des Antragstellers auf Erhalt des Auftrags und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.
3. Bei der Auslegung ist das unionsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde haben daher entscheidendes Gewicht, sodass nur ausnahmsweise Gründe des Allgemeinwohls überwiegen können.
4. Hat die sofortige Beschwerde bei summarischer Prüfung hohe Erfolgsaussichten, wird dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in der Regel stattzugeben sein, hat sie dagegen nur geringe Erfolgsaussichten, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung in der Regel nicht anzunehmen.
VolltextVPRRS 2020, 0210
OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020 - 13 Verg 5/19
1. Unter welchen Bedingungen Angebote nicht berücksichtigt werden können, ist bei Bauaufträgen in der VOB/A 2019 abschließend geregelt. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber versagt, weitere Ausschlussgründe - etwa durch das Verbot negativer Einheitspreise - zu schaffen (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2011, 101).
2. Eine nicht rechtzeitige Rüge lässt das Nachprüfungsrecht für solche Verstöße gegen Vergabevorschriften entfallen, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind.
VolltextVPRRS 2020, 0199
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 27/17
1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist auch dann eröffnet, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar die Absicht einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 bekanntgegeben hat, tatsächlich aber die Regeln über ein sogenanntes Inhouse-Geschäft anwendbar sind.
2. Die Rügeobliegenheit besteht auch bei Nachprüfungsanträgen gegen beabsichtigte Direktvergaben.
3. Die Rügeobliegenheit wird nur ausgelöst, wenn der Bieter eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat. Darüber hinaus muss er aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen haben.
4. Die Rügeobliegenheit entfällt ausnahmsweise, wenn eine Rüge ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und daher "reine Förmelei" wäre. Ihren Zweck kann eine Rüge dann nicht erfüllen, wenn der öffentliche Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhält und auch auf eine Rüge unter keinen Umständen von seiner Entscheidung abrücken wird.
VolltextVPRRS 2020, 0200
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2020 - Verg 17/16
1. Mit der Anhörungsrüge kann ein Verfahrensbeteiligter eine entscheidungserhebliche Verletzung seines verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch eine ihn beschwerende gerichtliche Entscheidung geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine unanfechtbare Endentscheidung handelt.
2. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren bis zum Abschluss eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Divergenzvorlageverfahren ausgesetzt wird, stellt eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung dar, gegen die die Anhörungsrüge nicht statthaft ist.
VolltextVPRRS 2020, 0384
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 39/19
1. Im Vergabenachprüfungsverfahren jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
2. Regelmäßig dokumentiert ein Unternehmen sein Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags. Wird kein Angebot oder Teilnahmeantrag abgegeben, bedarf das Interesse am Auftrag der weiteren Darlegung.
3. Die Nichtabgabe eines Angebots für das geforderte Interesse am Auftrag ist regelmäßig unschädlich, wenn das Unternehmen durch die vergaberechtsverletzende Gestaltung des Vergabeverfahrens oder der Vergabeunterlagen an der Abgabe eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt war.
4. Wird kein Angebot abgegeben, muss das ein Interesse am Auftrag bekundende Unternehmen substantiiert darlegen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags gehindert gewesen zu sein.
VolltextVPRRS 2020, 0381
KG, Beschluss vom 08.01.2020 - Verg 7/19
1. Die Entscheidung über einen Vergabenachprüfungsantrag darf gem. § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GWB nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, die ihnen also vorgelegen haben oder deren Inhalt zumindest vorgetragen worden ist (§ 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 3 GWB).*)
2. Gewicht und Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sprechen dafür, dass Umstände und Unterlagen, wegen derer sich ein Beteiligter erfolgreich auf seinen Geheimschutz beruft, die also den anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, mit allen für ihn damit verbundenen Nachteilen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben (entgegen BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16 -, IBRRS 2017, 0805 = VPRRS 2017, 0080).*)
VolltextVPRRS 2020, 0172
VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2020 - 3 L 446/20
1. Ein am deutschen Markt ernsthaft interessierter Sportwettenanbieter, der das aktuell praktizierte Vergabeverfahren für rechtswidrig hält, ist nicht gezwungen, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, um dessen Fehlerhaftigkeit im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens rügen zu können.*)
2. Es sind keine für eine positive Entscheidung im Eilverfahren hinreichenden Gründe ersichtlich, dass Sportwetten nur in einem förmlichen Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/23/EU und dem Vierten Teil des GWB erteilt werden dürfen.*)
3. Ein Notifizierungsmangel, der die Anwendung des Glücksspielstaatsvertrages in seiner ab 01.01.2020 geltenden Fassung ausschließen würde, liegt nicht vor.*)
4. Das aktuelle Vergabeverfahren entspricht in seiner praktizierten Form nicht der Vorgabe des § 4b Abs. 1 GlStV, Konzessionen nach Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahrens zu erteilen.*)
5. Der in § 4b Abs. 1 Satz 1 GlStV vorgesehene Aufruf zur Bewerbung und die nach § 4b Abs. 1 Satz 2 GlStV erforderliche Bekanntmachung müssen eindeutig sein und alle relevanten Bewerbungsanforderungen erkennen lassen.*)
6. Ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren i.S.v. § 4b Abs. 1 GlStV setzt grundsätzlich einen einheitlichen und klaren Bewerbungsstart für alle, eine sachgerechte Frist zur Vorlage der vollständigen Bewerbung und eine gleichzeitige Konzessionserteilung jedenfalls an die Bewerber voraus, die sich fristgerecht nach Aufruf und Bekanntmachung gemeldet haben.*)
7. Da § 4c Abs. 3 GlStV für die Höhe der Sicherheitsleistung kein Abweichen nach unten vorsieht, ist es nicht diskriminierungsfrei, einzelne Anbieter auf die Stellung eines Ermäßigungsantrages zu verweisen, über den dann entschieden werde.*)
8. Die Mitwirkung des - ohnehin verfassungswidrigen - Glücksspielkollegiums an der Konzessionserteilung nach § 9a Abs. 5 bis 8 GlStV und die Bindungswirkung von dessen Beschlüssen, deren Zustandekommen nicht nachvollziehbar ist, machen das Vergabeverfahren intransparent.*)
VolltextVPRRS 2020, 0158
KG, Beschluss vom 13.01.2020 - Verg 9/19
1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 160 Abs. 2 GWB genügt im Allgemeinen ein Vortrag solcher auf eine Rechtsverletzung hindeutenden Tatsachen, die der Antragsteller aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich halten darf, weil dafür objektive Anhaltspunkte vorliegen. Wird der Bieter allerdings über die inhaltlichen Gründe der Bewertung seines Angebotes vollständig im Unklaren gelassen, so dass er auch objektive Anhaltspunkte nicht vortragen kann, die die Wertung als fraglich erscheinen lassen, genügt es, wenn er die Wertung pauschal in Zweifel zieht. Das Vergabenachprüfungsverfahren dient hier zunächst der Verwirklichung des aus dem Transparenzgrundsatz sowie dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes folgenden Anspruchs, hinreichend über die Grundlagen der Angebotswertung informiert zu werden.*)
2. Bieter haben nicht nur Anspruch, über die Bewertung ihrer Angebote informiert zu werden, sondern auch - gegebenenfalls unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Bieter oder des Auftraggebers - über die maßgeblichen Grundlagen der vergleichenden Bewertung der Angebote.*)
3. Beabsichtigt die Vergabekammer, ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 166 Abs. 1 Satz 3 GWB), wird sie wegen der erheblichen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vor einem entsprechenden Vorgehen regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren haben, um den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG zu genügen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0156
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.09.2019 - 1 VK LSA 16/19
Es reicht eine mangelnde Erfolgsaussicht in der Sache nicht isoliert aus, um die vorzeitige Gestattung einer Zuschlagserteilung zu rechtfertigen. Hinzukommen muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse. Für das besondere Beschleunigungsinteresse spricht hier u. a., dass bereits jegliche Baustellen auf Autobahnen für den Schnellverkehr und der inzwischen unverzichtbaren Mobilität des Schwerverkehrs mit einer entsprechenden Fahrstreifenreduzierung von 3 auf 2 ein außergewöhnliches Sicherheitsrisiko für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstellt. Es besteht die Gefahr, dass der in Rede stehende Autobahnabschnitt nicht bis zum Beginn der Wintermonate fertiggestellt werden kann. Transportable Fahrzeug-Rückhaltesysteme erfüllen nicht die gleichen Sicherheitsanforderungen, so dass diese die Schutzwirkung für einen dauerhaften Einsatz selbst bei reduzierter Geschwindigkeit nur eingeschränkt gewährleisten können. Die Interimsmarkierungen sind nicht für einen längeren Winterbetrieb tauglich.*)
VolltextVPRRS 2020, 0150
VK Saarland, Beschluss vom 23.05.2019 - 1 VK 02/19
1. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB setzt voraus, dass der Bieter den möglichen Vergaberechtsverstoß erkannt hat. Fristbeginn ist dabei die positive Kenntnis. Positive Kenntnis bezieht sich aber nicht nur auf die objektiv erkennbaren Tatsachen, sondern auch auf die Bewertung als rechtsfehlerhaft.*)
2. Umstände, die vom Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erkannt werden und aus denen er - zulässigerweise - Vergaberechtsverstöße ableiten will, unterliegen nicht der Obliegenheit zur Rüge nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB.*)
3. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens hat der Auftraggeber ein weitreichendes Bestimmungsrecht, das durch objektive und auftragsbezogene Gründe begrenzt wird. Fehlende Bekanntheit und Publizität eines Unternehmens stellen keine Eignungsmängel dar.*)
4. Die Regelung des § 134 GWB dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit einzuräumen, effektiven Rechtsschutz wahrnehmen zu können. Daraus kann der Bieter jedoch keinen umfassenden Informationsanspruch herleiten.*)
5. Die Dokumentation des Vergabeverfahrens muss vergaberechtskonform erfolgen. Der Auftraggeber muss das Verfahren umfassend dokumentieren und die Gründe für die Auswahlentscheidung niederlegen. Mängel der Dokumentation stellen grundsätzlich eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar.*)
6. Die Vergabekammer kann die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den Auftraggeber im Rahmen ihrer Kompetenzen nur eingeschränkt überprüfen. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob vom öffentlichen Auftraggeber das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, ob er von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und ob sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemeinen gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält, insbesondere die Wertung diskriminierungsfrei, nicht willkürlich und nachvollziehbar ist.*)
7. Das zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes bestehende Akteneinsichtsrecht ist auf das berechtigte Informationsbedürfnis des Antragstellers begrenzt und umfasst insoweit nur für das Nachprüfungsverfahren relevante, weil streitige und subjektive Rechte des Antragstellers betreffende Aktenteile. Im Anwendungsbereich der VSVgV ist zudem die besondere Schutzbedürftigkeit des sicherheitsrelevanten Bereichs zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0147
OLG München, Beschluss vom 20.01.2020 - Verg 19/19
1. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will, auch wenn ihm redliche und interessensgerechte Absichten zu unterstellen sind.
2. "Kann" der Verstoß gegen eine Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers einen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach sich ziehen, darf dies von einem verständigen Bieter nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftraggeber hinsichtlich einer Ausschlussentscheidung ein Ermessen eröffnet wird.
3. Kartellrechtliche Missbrauchsvorwürfe nach § 19 bzw. § 20 GWB sind im Rahmen einer vergaberechtlichen Inzidentprüfung dann zu berücksichtigen, wenn ein Kartellrechtsverstoß feststeht oder ohne weitere zeitaufwendige Prüfung zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber gegen das sog. Anzapfverbot nach § 19 GWB verstoßen hat und sich daraus relevante Rechtsverletzungen des Bieters ergeben haben.
VolltextVPRRS 2020, 0145
KG, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19
1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 160 Abs. 2 GWB genügt im Allgemeinen ein Vortrag solcher auf eine Rechtsverletzung hindeutenden Tatsachen, die der Antragsteller aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich halten darf, weil dafür objektive Anhaltspunkte vorliegen. Wird der Bieter allerdings über die inhaltlichen Gründe der Bewertung seines Angebotes vollständig im Unklaren gelassen, so dass er auch objektive Anhaltspunkte nicht vortragen kann, die die Wertung als fraglich erscheinen lassen, genügt es, wenn er die Wertung pauschal in Zweifel zieht. Das Vergabenachprüfungsverfahren dient hier zunächst der Verwirklichung des aus dem Transparenzgrundsatz sowie dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes folgenden Anspruchs, hinreichend über die Grundlagen der Angebotswertung informiert zu werden.*)
2. Bieter haben nicht nur Anspruch, über die Bewertung ihrer Angebote informiert zu werden, sondern auch - gegebenenfalls unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Bieter oder des Auftraggebers - über die maßgeblichen Grundlagen der vergleichenden Bewertung der Angebote.*)
3. Beabsichtigt die Vergabekammer, ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 166 Abs. 1 Satz 3 GWB), wird sie wegen der erheblichen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vor einem entsprechenden Vorgehen regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren haben, um den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG zu genügen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0129
VK Bund, Beschluss vom 16.01.2020 - VK 1-93/19
1. Ein Schaden i.S. des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB liegt vor, wenn durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können. Der Schaden muss in dem "Verfahren" entstehen oder drohen, "in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt".
2. Nachteile, die nicht bereits im Vergabeverfahren entstehen (oder jedenfalls drohen) und das betreffende Unternehmen in seiner Rolle als Bieter (oder Bewerber) beeinträchtigen, sondern in seiner Rolle als Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers oder sonstiger Marktteilnehmer, stellen keinen "Schaden" i.S. des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB dar.
3. Das Vorbringen eines Bieters (Bewerbers), ihm sei durch die ausgeschriebenen Vertragsbedingungen eine Angebotskalkulation und damit eine Teilnahme am Vergabeverfahren unmöglich, ist in einem Nachprüfungsverfahren nur dann entscheidungserheblich, wenn die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend bestimmt oder eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist.
VolltextVPRRS 2020, 0124
OLG München, Beschluss vom 30.01.2020 - Verg 28/19
Ein erst nach wirksamer Zuschlagserteilung eingereichter Feststellungsantrag ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2020, 0119
KG, Beschluss vom 10.02.2020 - Verg 6/19
1. Den Verfahrensbeteiligten steht ein - im Ausgangspunkt - uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht zu, das nur dann eine Einschränkung erfährt, wenn „wichtige“ Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder zur „Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ die Einsichtversagung „gebieten“.
2. Die Akteneinsicht wegen Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags ist nur dann zu versagen, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
3. Zur Zurückverweisung eines Vergabenachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer durch den Vergabesenat sowie zu grundlegenden prozessualen Erfordernissen in Vergabeprüfungsverfahren.*)
VolltextVPRRS 2020, 0107
VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.02.2020 - VerfGH 20 A/20
1. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Der Umstand, dass einem Bieter in einem Vergabeverfahren der Primärrechtsschutz gänzlich versagt und er ausschließlich auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen wird, stellt für sich genommen und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch keinen schwerwiegenden Nachteil dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof gebietet.
VolltextVPRRS 2020, 0106
KG, Beschluss vom 13.12.2019 - 9 U 79/19
Der Antrag auf einstweilige Anordnungen im Berufungsverfahren gegen ein eine einstweilige Verfügung zurückweisendes Urteil ist, jedenfalls soweit sie über einen Eingriff in die vollstreckbaren Regelungen des angefochtenen Urteils hinausgehen, unstatthaft (hier: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der weiteren Auftragsdurchführung in einem unterschwelligen Vergabeverfahren) (Anschluss BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 208/05, IBRRS 2005, 4751; entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2018, 156).*)
VolltextVPRRS 2020, 0093
VK Rheinland, Beschluss vom 28.01.2020 - VK 3/20
Die Vergabekammer kann auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen nur dann in das Vergabeverfahren eingreifen, wenn die Rechte des Bieters in einem "laufenden" Vergabeverfahren gefährdet sind. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber bereits einen (Interims-)Vertrag mit einem anderen Bieter geschlossen hat.
Volltext