Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1653 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
VPRRS 2020, 0073OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2020 - Verg 21/19
1. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, wenn er sich nach Rücknahme seines Rechtsmittels in die Rolle des Unterlegenen begibt.
2. Beteiligt sich der Beigeladene nicht aktiv am Beschwerdeverfahren, hat er seine Kosten nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller selbst zu tragen.
VolltextVPRRS 2020, 0055
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2019 - VgK-20/2019
1. Wird ein Vertrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, liegt eine echte de-facto-Vergabe vor.
2. Die Unwirksamkeit einer de-facto-Vergabe kann nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer entsprechenden Information durch den öffentlichen Auftraggeber, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet und kann auch nicht dazu verpflichtet werden, einen vergaberechtswidrig zu Stande gekommenen Vertrag zu kündigen.
VolltextVPRRS 2020, 0045
VK Thüringen, Beschluss vom 19.08.2019 - 250-4004-13510/2019-E-013-EF
1. Enthält das den Vergabeunterlagen beigefügte Vertragsmuster eine Regelung, wonach sich das Honorar für die zu erbringenden Tragwerksplanerleistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieure (HOAI) richtet, muss ein Bieter dies - wenn er darin einen Vergaberechtsverstoß sieht - fristgerecht rügen.
2. Hat der Auftragnehmer nach den Vergabeunterlagen während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten und nachzuweisen, ist sein Angebot auszuschließen, wenn er einen nur für einen bestimmten Zeitraum geltenden Nachweis vorlegt.
3. Die Forderung, bestimmte Unterlagen beizubringen, ist grundsätzlich unverhältnismäßig, wenn der öffentliche Auftraggeber ohne weiteres selbst auf die Unterlagen zugreifen kann, etwa weil er bereits im Besitz dieser Unterlagen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Bewerber oder Bieter zuvor eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) abgegeben hat oder nicht.
4. Der Bewerber/Bieter ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, im Rahmen welcher Verfahren die Unterlagen bereits eingereicht worden sind und sich daher in seinem Besitz befinden.
VolltextVPRRS 2020, 0018
VK Lüneburg, Beschluss vom 01.10.2019 - VgK-35/2019
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller ihn auf einen Sachverhalt stützt, der bereits Gegenstand eines bestandkräftigen Beschlusses der Vergabekammer war und keine neuen Tatsachen oder Sachverhaltsänderungen vorliegen, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen würden.
2. Bei der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde erwächst der vorangegangene Beschluss der Vergabekammer in (formelle) Bestandskraft. Wird die Hauptbeschwerde zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, verliert die unselbständige Anschlussbeschwerde ihre Wirkung.
3. Materiell umfasst die Bestandskraft von Beschlüssen jedenfalls den Entscheidungsgegenstand, also die Inhalte mit denen sich die Entscheidung der Vergabekammer befasst hat. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt, über den entschieden wurde, bereits vollumfänglich bekannt war, und eben keine Sachverhaltsänderungen vorliegen, die Anlass zu einer erneuten Überprüfung geben würden.
VolltextVPRRS 2020, 0033
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2020 - Verg 10/18
Der Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren hat eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion. Er setzt deshalb einen das Akteneinsichtsgesuch begründenden beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag voraus.
VolltextVPRRS 2020, 0023
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2018 - 2 VK LSA 02/18
1. Die Vergabekammer kann dem öffentlichen Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag unter Aufhebung des Verbots der Zuschlagserteilung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
2. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Sind diese jedoch bereits gut einzuschätzen, sind sie bei der Entscheidung von maßgeblichem Gewicht.
3. Ist der Nachprüfungsantrag voraussichtlich zwar zulässig, aber unbegründet, muss das Interesse des Bieters an der Aufrechterhaltung seines Primärrechtsschutzes im Regelfall hinter den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zurücktreten.
VolltextVPRRS 2020, 0003
VK Rheinland, Beschluss vom 22.10.2019 - VK 39/19
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn er sich gegen ein bei seiner Einreichung bereits beendetes Vergabeverfahren richtet.
2. Ein Feststellungsantrag auf Vorliegen einer Rechtsverletzung kann nur dann gestellt werden, wenn sich das Nachprüfungsverfahren erst nach Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer erledigt hat.
VolltextVPRRS 2020, 0005
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2019 - Verg 53/18
1. Ein als Lieferauftrag bezeichneter Auftrag über die Lieferung und den Aufbau eines Sterilisators mit einem Kammervolumen von neun Sterilguteinheiten für den Neubau eines Zentrums für Synthetische Lebenswissenschaften ist ein Bauauftrag.
2. Ein Nachprüfungsbegehren, das gestützt auf einen der Unwirksamkeitsgründe des § 135 Abs. 1 GWB nur auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses gerichtet ist, mit dem aber keine sonstigen Verstöße gegen Vergabevorschriften geltend gemacht werden und mit dem damit nicht um einen über die Unwirksamkeitsfeststellung hinausgehenden Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.
VolltextOnline seit 2019
VPRRS 2019, 0393VK Rheinland, Beschluss vom 26.04.2019 - VK 9/19
1. Legt der unterlegene Bieter gegen die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers "Widerspruch" bei der Vergabekammer ein, ist dies als Nachprüfungsantrag auszulegen.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt wurde. In diesem Fall hat der antragstellende Bieter die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.
VolltextVPRRS 2019, 0392
VK Rheinland, Beschluss vom 07.05.2019 - VK 12/19
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber den unterlegenen Bieter hinreichend über die Gründe für die Nichtberücksichtigung seines Angebots informiert hat.
2. Mit dem pauschalen Satz, dass der Bieter nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, erfüllt der Auftraggeber seine Informationspflicht nicht. Die Begründung muss den unterlegenen Bieter vielmehr in die Lage versetzen, seine Position im Vergabeverfahren zu erkennen und die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen.
3. Der Auftraggeber kann eine unzureichende Information heilen. Es genügt, wenn er dem unterlegenen Bieter auf Nachfrage - noch vor Stellung des Nachprüfungsantrags, aber nach erfolgtem Zuschlag - das Wertungsergebnis seines Angebots mitteilt.
VolltextVPRRS 2019, 0387
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2019 - 3 VK LSA 33/19
1. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2019 ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)
2. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist eine von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung, nämlich, ob die Vergabestelle überhaupt ihr Ermessen ausgeübt hat (gegebenenfalls Ermessensnichtgebrauch) oder ob sie das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten hat, von einem nicht zutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sachwidrige Erwägungen in die Wertung mit eingeflossen sind oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt worden ist (Ermessensfehlgebrauch).*)
3. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Aufhebung muss er entscheidungsrelevante Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig dokumentieren.
VolltextVPRRS 2019, 0386
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 VK LSA 3/19
1. Eine vorzeitige Zuschlagsgestattung ist nur möglich, wenn die Auftragsvergabe so dringlich ist, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist die Durchführung des Auftrags unmöglich oder hinfällig macht.
2. Dabei muss der Eintritt der Beeinträchtigung nach den konkreten Umständen hinreichend wahrscheinlich sein. Die abstrakte Gefahr von Nachteilen genügt nicht.
3. Allein die fehlende Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags kann noch keine Zuschlagsgestattung rechtfertigen, es muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutreten.
VolltextVPRRS 2019, 0400
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2019 - Verg 60/18
Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen, wenn er bei offenem Verfahrensausgang den Nachprüfungsantrag zurücknimmt und sich dadurch in die Rolle des Unterlegenen begibt.
VolltextVPRRS 2019, 0403
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2019 - 54 Verg 9/16
1. Die Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht für notwendig zu erklären, ist im Wege der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar. Der Vergabesenat kann über die diesbezügliche sofortige Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
2. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Beigeladenen für einen Rechtsanwalt hängt davon ab, ob diese von der Vergabekammer als billig erachtet wird. Dazu muss eine aktive Beteiligung am Verfahren (gerade) durch den Rechtsanwalt des Beigeladenen vorliegen.
VolltextVPRRS 2019, 0369
VK Rheinland, Beschluss vom 25.04.2019 - VK 2/19
Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht derart spät zur Sache vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, bleibt das Vorbringen bei der Entscheidung unberücksichtigt. Es löst auch keine Amtsermittlungspflicht aus.
VolltextVPRRS 2019, 0372
VK Rheinland, Beschluss vom 17.06.2019 - VK 23/19
1. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, hat er die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen. Diese wird um die Hälfte ermäßigt.
2. Ist der Vergabekammer bis auf die Bekanntgabe des Nachprüfungsantrags kein Verwaltungsaufwand entstanden, sind diese Kosten erneut um die Hälfte zu reduzieren.
VolltextVPRRS 2019, 0361
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2019 - 54 Verg 4/19
1. Die Bezeichnung eines Beteiligten ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Für die Frage, gegen wen sich ein Vergabenachprüfungsverfahren richtet, kommt es auf den objektiv deutbaren Inhalt der Bezeichnung aus der Sicht der Empfänger – Vergabekammer und Antragsgegner - an.
2. Das Vergabenachprüfungsverfahren gegen den in Wahrheit gemeinten Antragsgegner darf nicht an dessen fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen.
3. Bei der Inanspruchnahme einer für die Vergabekammer offensichtlich im fremden Namen handelnden Vergabestelle als Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens ist eine Rubrumsberichtigung auf den von der Vergabestelle vertretenen Auftraggeber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die Vergabestelle die Interessen des Auftraggebers in dem Nachprüfungsverfahren auch in der Sache vertreten hat.
VolltextVPRRS 2019, 0347
OLG München, Beschluss vom 30.10.2019 - Verg 22/19
1. Für einen erfolgreichen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gem. § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB muss dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zukommen.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass eine Zuschlagsentscheidung unmittelbar droht. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn die Vergabestelle eine Information nach § 134 GWB versandt hat.
3. Falls eine solche Information im laufenden Verfahren ergeht, so kann der Bieter auch dann noch den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stellen, wenn die Zwei-Wochen-Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB abgelaufen ist.
VolltextVPRRS 2019, 0354
VK Berlin, Beschluss vom 20.09.2019 - VK B 2-26/19
1. Die Vergabekammer stellt auf Antrag eines Beteiligten eine Rechtsverletzung fest, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Aufhebung erledigt hat. Voraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist, dass die Erledigung nach Beginn des Nachprüfungsverfahrens eingetreten ist.
2. Tritt die Erledigung vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens ein, steht ein Fortsetzungsfeststellungsantrag vor den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht zur Verfügung. Der betroffene Bieter kann seine Rechte allenfalls im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs vor den Zivilgerichten geltend machen.
VolltextVPRRS 2019, 0341
BGH, Urteil vom 17.09.2019 - X ZR 124/18
1. Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit einem auf einen Vergaberechtsverstoß gestützten Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen, wenn er den Verstoß nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemacht hat.*)
2. Hat der Schadensersatz verlangende Bieter einen Vergaberechtsverstoß gerügt, kann ihm kein Mitverschulden nach § 254 BGB angelastet werden, wenn er die Rüge auf Bitten des Auftraggebers zurückgenommen hat, um das Vergabeverfahren nicht weiter zu verzögern.*)
VolltextVPRRS 2019, 0308
LG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2019 - 5 O 1810/19
Akteneinsicht ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte geboten.
VolltextVPRRS 2019, 0330
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.09.2019 - RMF-SG21-3194-4-37
1. Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, welcher die bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kann den Beurteilungsspielraum der Vergabestelle nur auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Beanstandungen der Bewertung können somit nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.*)
2. Laut § 8 VgV hat die Vergabestelle das Vergabeverfahren zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere die Gründe für die Zuschlagsentscheidung. Der Vergabevermerk soll einen nachvollziehbaren Überblick über den Stand des Verfahrens, seinen Ablauf, seinen Inhalt darstellen und eine Überprüfung ermöglichen. Er stellt in erster Linie eine Ausformung des Transparenzgebots dar.*)
VolltextVPRRS 2019, 0319
VK Rheinland, Beschluss vom 28.05.2019 - VK K 55/17
1. Keine förmliche Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens, wenn der Grund der Aussetzung entfallen ist.*)
2. Mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren wird auch über die Kosten des Gestattungsantrags entschieden.*)
3. Gebührenberechnung für das Gestattungsverfahren.*)
VolltextVPRRS 2019, 0303
VK Rheinland, Beschluss vom 30.04.2019 - VK 10/19
1. Zur Auslegung eines Nachprüfungsantrags.*)
2. Verweist die Vergabestelle einen Bieter, der ihr gegenüber nur allgemein die Nichtberücksichtigung seines Angebots beanstandet, an die Vergabekammer, steht das Fehlen einer konkreten Rüge der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht entgegen.*)
3. Zur Zulässigkeit einer zuschlagsrelevanten Preisabfrage für angehängte Stundenlohnarbeiten.*)
VolltextVPRRS 2019, 0298
VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 2-48/19
1. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind solche Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Das gilt auch für Rahmenvereinbarungen.
2. Werden die in einer Rahmenvereinbarung angegebenen Mengen überschritten, dürfen nur im Rahmen des nach § 132 GWB Zulässigen ohne neues Vergabeverfahren weitere Einzelabrufe erfolgen.
3. Entschließt sich der Auftraggeber, ohne Inanspruchnahme der Möglichkeiten aus § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, ist dies stets die bessere Alternative.
4. Sinn und Zweck eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist es nicht, einen zu Beschaffungszwecken eröffneten Wettbewerb zu verhindern, sondern einen chancengleichen und rechtskonformen Vergabewettbewerb zu gewährleisten. Ein Nachprüfungsantrag, der darauf gerichtet ist, ein Vergabeverfahren von vornherein zu verhindern, ist deshalb unzulässig.
VolltextVPRRS 2019, 0292
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2019 - 11 SV 34/19
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Abbrucharbeiten fällt nicht in die Sonderzuständigkeit der neu gebildeten Baukammern.
VolltextVPRRS 2019, 0274
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2019 - 15 Verg 5/19
1. Die Vergabekammer hat ihre Entscheidung gem. § 167 Abs. 1 GWB grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen zu treffen.
2. Entscheidet die Vergabekammer erst nach Ablauf von fünf Wochen ohne die Frist zu verlängern, gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Erfolgt die sofortige Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist der fiktiven Entscheidung, kann die sofortige Beschwerde gegen eine tatsächliche - spätere - ablehnende Entscheidung dies nicht mehr heilen.
VolltextVPRRS 2019, 0402
KG, Beschluss vom 05.02.2019 - Verg 7/17
1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines Vergabesenats ist unstatthaft (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).*)
2. Eine unstatthafte Streitwertbeschwerde gibt jedoch Veranlassung, die angefochtene Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.*)
3. Vereinbarungen der Beteiligten über den Streitwert sind bei der Streitwertfestsetzung unerheblich, weil diese allein nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen ist.*)
VolltextVPRRS 2019, 0277
OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Verg 10/19
1. Für eine Beiladung ist nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags kein Raum.*)
2. Nachteilige rechtliche Beurteilungen der Vergabekammer in den Gründen eines (Kosten-)Beschlusses in Bezug auf Leistungen eines Vertragspartners der Vergabestelle (hier: technische Vorgaben einer Vergabeplattform) begründen für diesen weder eine Beschwerdebefugnis noch einen Anspruch auf Beiladung zum Nachprüfungsverfahren.*)
3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Kosten- und Gebührenbeschluss der Vergabekammer erfordert keine mündliche Verhandlung.*)
VolltextVPRRS 2019, 0276
OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Verg 11/19
1. Für eine Beiladung ist nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags kein Raum.*)
2. Nachteilige rechtliche Beurteilungen der Vergabekammer in den Gründen eines (Kosten-)Beschlusses in Bezug auf Leistungen eines Vertragspartners der Vergabestelle (hier: technische Vorgaben einer Vergabeplattform) begründen für diesen weder eine Beschwerdebefugnis noch einen Anspruch auf Beiladung zum Nachprüfungsverfahren.*)
3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Kosten- und Gebührenbeschluss der Vergabekammer erfordert keine mündliche Verhandlung.*)
VolltextVPRRS 2019, 0273
EuGH, Urteil vom 05.09.2019 - Rs. C-333/18
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, die Klage eines Bieters, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat und dem durch einen behaupteten Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Vorschriften zu dessen Umsetzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, auf Ausschluss eines anderen Bieters gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften oder der entsprechenden nationalen Rechtsprechung, die sich – ohne dass es auf die Zahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren und die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, ankäme – auf die Behandlung von wechselseitigen Ausschlussklagen beziehen, für unzulässig zu erklären.*)
VolltextVPRRS 2019, 0271
VK Nordbayern, Beschluss vom 05.07.2019 - RMF-SG21-3194-4-23
1. Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein. Der Bieter kann im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung die Feststellung beantragen, dass er durch das Verfahren in seinen Rechten verletzt ist.*)
2. Als Feststellungsinteresse genügt jedes anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition der Antragstellerin in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Es ist jedenfalls gegeben, wenn die Feststellung zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dient und ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint.*)
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in der unter § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2016 aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist. Die in § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2016 geschriebenen Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, sodass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.*)
VolltextVPRRS 2019, 0269
VK Rheinland, Beschluss vom 28.05.2019 - VK 55/17
1. Keine förmliche Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens, wenn der Grund der Aussetzung entfallen ist.*)
2. Mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren wird auch über die Kosten des Gestattungsantrags entschieden.*)
3. Zur Gebührenberechnung für das Gestattungsverfahren.*)
VolltextVPRRS 2019, 0398
VK Berlin, Beschluss vom 12.06.2019 - VK B 1-10/19
1. Die Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer konkreten Sachverhaltsdarstellung beschreiben.
2. Beruft sich ein Unternehmen auf marktbekannte Informationen, nach denen ein Konkurrent eine unzureichende Lösung angeboten haben soll, muss er diese Informationen und Quellen konkret erläutern.
3. Berufst sich ein Antragsteller darauf, das ein preislich günstigeres Angebot eines Konkurrenten nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen kann und ein Leistungsausfall droht, muss er seine Gründe dafür konkret vortragen.
4. Ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, ist die Bieterinformation ausreichend begründet, wenn es die Aussage enthält, es gebe niedrigere Angebote. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, in seiner Vorabinformation Ränge oder Platzierungen anzugeben.
VolltextVPRRS 2019, 0257
VK Rheinland, Beschluss vom 02.08.2019 - VK 17/19
Ein Bieter kann mangels Rechtsverletzung nicht mit Erfolg eine unterbliebene europaweite Ausschreibung geltend machen, wenn erkennbar ist, dass er sich im Falle der Durchführung einer europaweiten Ausschreibung nicht erfolgversprechend an der Ausschreibung beteiligen kann, da er gar nicht dazu in der Lage ist, die abgefragte Leistung zu erbringen.*)
VolltextVPRRS 2019, 0254
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 O 149/18
Die streitgegenständliche vergaberechtliche Entscheidung der Vergabekammer im unterschwelligen Bereich ist bürgerlich-rechtlicher Natur i.S.d. § 13 GVG, weil der den streitgegenständlichen Kostenentscheidungen (Kostenlast und Kostenfestsetzung) zu Grunde liegende Sachverhalt ein privatrechtlich ausgestaltetes vergaberechtliches Verfahren betrifft und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenentscheidungen nicht losgelöst von der zu Grunde liegenden Sachentscheidung beurteilt werden kann.*)
VolltextVPRRS 2019, 0249
VK Rheinland, Beschluss vom 23.04.2019 - VK 7/19
1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist auch nach der Vergaberechtsreform 2016 erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB und muss vom Bieter daher unverzüglich gerügt werden. Die dazu bereits vor der Vergaberechtsreform entwickelte, gefestigte Rechtsprechung hat weiterhin Bestand.*)
2. Insbesondere führt die Neuregelung des § 16d EU Abs. 2 b VOB/A 2016 zu keinem anderen Ergebnis, da der Bieter zur Beantwortung der Frage, ob die Vergabeunterlagen eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien vorsehen, eine Wertung vornehmen muss, die sich allein auf den Tätigkeitsbereich des Bieters erstreckt und keine vergaberechtlichen Kenntnisse erfordert.*)
3. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nicht mit Erfolg auf eine mangelhafte Dokumentation der Wahl der Zuschlagskriterien stützen, wenn der Einwand gegen die Wahl der Zuschlagskriterien selbst präkludiert ist. Ebenso kann ein Bieter seinen Antrag nicht mit Erfolg auf eine mangelhafte Dokumentation des Loszuschnitts/Gesamtvergabe stützen, wenn er ohne Rüge ein Angebot für den Gesamtauftrag abgegeben hat und ein Einwand gegen den Loszuschnitt im laufenden Nachprüfungsverfahren präkludiert ist. In beiden Fällen können sich gegebenenfalls bestehende Dokumentationsmängel nicht kausal nachteilig auf die Rechtsstellung des Bieters ausgewirkt haben.*)
4. Fordert der Auftraggeber eine einschränkungslose Versicherungsbescheinigung und der Bieter meint, die Vorlage dieser Bescheinigung sei aus versicherungsrechtlichen Gründen grundsätzlich niemandem möglich, ist diese Unmöglichkeit erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB und deswegen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zu rügen.*)
5. Ein Bieter kann sich mangels drohenden Schadens nicht auf Fehler in Bezug auf die Vorinformation gem. § 134 GWB berufen, wenn er rechtzeitig vor Zuschlagserteilung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellt.*)
6. Zeitliche Verzögerungen bei Vergabeverfahren, z. B. durch eingeleitete Nachprüfungsverfahren o. ä., haben keine Auswirkungen auf die Vergabeverfahren und führen insbesondere nicht zu einer fehlenden wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Angebote.*)
7. Wählt die Vergabestelle ein Zuschlagskriterium zur Berücksichtigung von Berufserfahrung bei dem vorgegeben ist, dass der Zeitraum zur Berücksichtigung der Berufserfahrung 15 bis 25 Jahre betragen soll, ist diese Wahl nicht willkürlich, wenn aufgrund der Auftragsart und der Auftragsgröße die Wahl sachlich nachvollziehbar und nicht erkennbar ist, dass die vorgegebene Frist zu einer unzulässigen Einschränkung des Bewerberkreises führt.*)
VolltextVPRRS 2019, 0201
KG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 AR 22/19
1. Klagen, die auf Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstößen gerichtet sind, sind keine Bausachen, selbst wenn Bauleistungen i.S.d. § 100 Abs. 3 GWB vergeben werden.
2. Fehlt eine Zuständigkeitsbestimmung im Geschäftsverteilungsplan für solche Streitigkeiten, ist die allgemeine Zivilkammer funktional zuständig.
VolltextVPRRS 2019, 0248
BGH, Beschluss vom 22.07.2019 - X ZB 8/19
Der Bundesgerichtshof kann auf eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB a.F. hin jedenfalls dann nicht (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. entscheiden, wenn das Beschwerdegericht bereits eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat.*)
VolltextVPRRS 2019, 0242
VK Bund, Beschluss vom 10.07.2019 - VK 2-40/19
1. Nach der Verhandlungsphase sind die Vorgaben des Auftraggebers vollumfänglich zu beachten. Eine Abweichung hiervon stellt einen Ausschlussgrund dar.
2. Sind Positionen mit "0,00 Euro" ausgewiesen, ist im Rechtssinne eine Preisangabe vorhanden, denn der Bieter bringt in seinem Angebot zum Ausdruck, dass diese Positionen umsonst angeboten werden.
3. Die Angabe eines falschen und nicht wahrheitsgemäßen Preises entspricht einer fehlenden Preisangabe.
4. Ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.
5. Maßgeblich ist, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert hat. Ist dies der Fall, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
VolltextVPRRS 2019, 0233
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2019 - 10 OA 74/19
1. § 50 Abs. 2 GKG findet auf eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im so genannten Unterschwellenbereich keine Anwendung.*)
2. Es erscheint sachgerecht, die Bemessung des Gegenstandswerts an Ziff. 21.5 Streitwertkatalog 2013 auszurichten, nach der als Streitwert für die nach § 45 SGB VIII erforderliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung der Jahresgewinn aus dem Betrieb, mindestens 15.000 EUR anzusetzen ist. Wird eine Gewinnungserzielungsabsicht nicht verfolgt, greift der dort festgelegte Mindestwert ein.*)
VolltextVPRRS 2019, 0212
VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2019 - 1/SVK/006-19
1. Die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB beginnt mit der positiven Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen von den tatsächlichen Umständen, auf die er den Vorwurf einer Vergaberechtsverletzung stützt, Kenntnis hatte. Zum anderen ist die zumindest laienhafte rechtliche Wertung notwendig, dass es sich dadurch um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt.*)
2. Die Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 VgV angemessene Maßnahmen zur Verhinderung einer Wettbewerbsverzerrung durch die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens zu ergreifen, setzt einen konkreten Bezug zu einem anderen (vorbefassten) Unternehmen und eine damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung voraus.*)
3. Dem Auftraggeber steht bei der Wertung eines Konzepts ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob der öffentliche Auftraggeber den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er von unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachfremde Erwägungen anstellt oder sich nicht an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab hält bzw. willkürlich handelte.*)
4. Soweit ein Bieter eine Benotung mit der zweithöchsten Bewertungsstufe erhalten hat und damit nicht zufrieden ist und die Bestbenotung verlangt, sind der inhaltlichen Überprüfung durch die Vergabekammer enge Grenzen gesetzt.*)
VolltextVPRRS 2019, 0396
VK Rheinland, Beschluss vom 06.12.2018 - VK K 52/17
1. Der Gegenstand eines Nachprüfungsantrags ist im Zweifel im Wege der Auslegung entsprechend dem vom Antragsteller erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel zu ermitteln.*)
2. § 135 GWB ist ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 101b GWB nicht rückwirkend auf Altverträge anwendbar, die vor dem 24.04.2009 abgeschlossen wurden.*)
3. Es bleibt unentschieden, in welcher Weise Rechtsschutz zu gewähren ist gegen den Fortbestand eines rechtmäßig im Wege einer Inhouse-Vergabe geschlossenen Vertrages, wenn eine der Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen ist.*)
4. Das Tätigkeitskriterium des § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB unterscheidet sich von der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs inhaltlich lediglich durch die Normierung einer festen Grenze von 80%.*)
5. Der in § 108 Abs. 7 GWB genannte Zeitraum von drei Jahren bezieht sich auf Geschäftsjahre.*)
VolltextVPRRS 2019, 0192
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.06.2019 - 13 ME 164/19
1. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB findet in Niedersachsen grundsätzlich keine Anwendung, da diese Regelung auf ausschließlich gemeinnützige Anbieter abstellt, § 5 Abs. 1 NRettDG demgegenüber aber von der Gleichrangigkeit gemeinnütziger und gewerblicher Anbieter ausgeht.*)
2. Eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG durch die Verwaltungsgerichte an die jeweils zuständige Vergabekammer ist nicht möglich, da es sich bei den Vergabekammern nicht um Gerichte im Sinne dieser Vorschrift handelt.*)
VolltextVPRRS 2019, 0188
VK Thüringen, Beschluss vom 20.02.2019 - 250-4003-9667/2019-E-002-UH
Erledigt sich der Nachprüfungsantrag durch Zurücksetzung des Vergabeverfahrens anderweitig, hat der Auftraggeber die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen.
VolltextVPRRS 2019, 0182
VK Thüringen, Beschluss vom 16.05.2019 - 250-4003-10824/2019-E-S-002-SÖM
1. Ein Nachprüfungsantrag muss u. a. eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten.
2. Handelt es sich bei dem vom Antragsteller behaupteten Vergaberechtsverstoß um einen Umstand aus der Sphäre der Auftraggebers und sind dem Antragsteller insofern nähere Einblicke und Kenntnisse verwehrt, darf er sich in seinem Nachprüfungsantrag darauf beschränken, das zu behaupten, was er auf der Grundlage seines nur beschränkten Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Gleichwohl muss er zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.
3. Eine willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und unbeachtlich. Der Antragsteller kann nicht mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen einen Nachprüfungsantrag in der Erwartung stellen, die Amtsermittlung der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Verstoßes führen.
4. Ein Vergabeverfahren im Bereich der SektVO kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Falle eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden.
5. Auch im Anwendungsbereich der SektVO darf ein Vergabeverfahren aber nicht ohne weiteres beendet werden. Es bedarf zumindest eines sachlichen Grundes.
6. Ein sachlicher Grund nicht nur dann anzunehmen, wenn einer der in den anderen Vergabeverordnungen ausdrücklich bestimmten Aufhebungsgründe vorliegt. Auch politisch veränderte Konstellationen oder reine Zweckmäßigkeitserwägungen können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung dienen.
7. Die Grenze der fehlerfreien Ermessensausübung ist dort zu ziehen, wo eine Aufhebung als willkürlich anzusehen ist.
VolltextVPRRS 2019, 0185
VK Thüringen, Beschluss vom 10.01.2019 - 250-4003-8071/2018-E-002-J
1. Soweit der Antragsgegner durch Auslegung ermittelbar ist, ist der Nachprüfungsantrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Antragsgegner ist der öffentliche Auftraggeber, wie er sich in der Bekanntmachung und /oder der Ausschreibung zu erkennen gegeben hat.
2. Eine Falschbezeichnung der Antragsgegnerseite ist unerheblich, wenn und soweit nach den Gesamtumständen im Wege der Auslegung erkennbar ist, gegen wen der Nachprüfungsantrag tatsächlich gerichtet wird.
3. Bedient sich der Auftraggeber eines von ihm bevollmächtigten Dritten als Vergabestelle und benennt der Antragsteller in seinem Nachprüfungsantrag die Vergabestelle als Auftraggeber, hat dies keine Auswirkungen auf Verfahrenshandlungen, die durch die Vergabekammer oder den Antragsteller gegenüber der Vergabestelle vorgenommen wurden. In diesem Fall ist lediglich das Rubrum des Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer von Amts wegen zu berichtigen.
VolltextVPRRS 2019, 0177
VK Bund, Beschluss vom 27.05.2019 - VK 2-24/19
1. Der Anspruch auf Zahlung der in den Vergabeunterlagen ausgelobten Kostenerstattung, die an die Einreichung eines wertbaren Angebots geknüpft ist, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt wurde. Ein solcher Anspruch ist kein "Schaden" i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB.
2. Eine Nachweisführung durch Experimente, mit denen die Einhaltung vorgegebener Erfassungsquoten etc. belegt wird, kann nicht mit dem Argument entkräftet werden, dass man die Quotenerfüllung nicht "glaube"; dies kommt keinem qualifizierten "Bestreiten" gleich.
3. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn eine Rechtsverletzung des antragstellenden Bieters ausgeschlossen ist und er auch keine zweite Chance auf Abgabe eines neuen Angebots hat.
VolltextVPRRS 2019, 0176
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 U 38/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2019, 0173
KG, Beschluss vom 27.05.2019 - Verg 4/19
1. Die Stellung des Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in § 173 GWB ist nicht an die Einhaltung einer Antragsfrist geknüpft.*)
2. Zur Frage der Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer durch den Vergabesenat und Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer gemäß § 178 GWB wegen fehlerhaft unterbliebener Beiladung von Bietern im Verfahren vor der Vergabekammer.*)
3. Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 14.11. und 21.12.2018 (Verg 7/18), u. a. zur Frage der Vergaberechtswidrigkeit von Anforderungen in Ausschreibungen, wonach Referenzen in bezug auf Auftragsausführungen vorzulegen sind, bei denen „Originalteil“ zum Einsatz kamen.*)
Volltext