Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1646 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
VPRRS 2003, 0724VK Bund, Beschluss vom 06.06.2003 - VK 2-36/03
1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur antragsbefugt, wenn er hinreichend belegt, dass ihm durch die beabsichtigte Entscheidung des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2. Ein Schaden setzt voraus, dass der Bieter eine realistische Chance auf Zuschlagserteilung hat, die durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß gemindert wird. Durch diese Voraussetzung soll erreicht werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte, kein – investitionshemmendes – Nachprüfungsverfahren einleiten kann.
3. Zur Darlegung eines Schadens zählt es, dass der Antragsteller diejenigen Umstände vorbringen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines aus einem Vergabefehler erwachsenden Schadens ergibt.
VolltextVPRRS 2003, 0436
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2003 - 1 Verg 1/03
1. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten i. S. v. § 128 Abs. 3 S. 1 GWB ist allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesem Verfahren maßgeblich. Haben letztlich alle im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge keinen Erfolg, so ist eine Aufteilung der Verfahrenskosten unter allen Beteiligten, die einen Antrag gestellt haben, geboten.
2. Unterliegt sowohl der Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren wegen Zurückweisung seines Nachprüfungsantrages als auch die Vergabestelle wegen einer in den Lauf des Vergabeverfahrens eingreifenden Anweisung der Vergabekammer, so ist für eine Kostenquote zu ungleichen Teilen regelmäßig kein Raum.
3. Die Anwendung einer Gebührentabelle, welche Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt, hält sich im Rahmen des der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein für die Gebührenhöhe maßgeblicher Umstand sein soll, ist insbesondere die grundsätzliche Anknüpfung dieser Tabellenwerte am Auftragswert der verfahrensgegenständlichen Vergabe nicht zu beanstanden.
4. Der Umstand, dass die Gebühren, die für ein Nachprüfungsverfahren erhoben werden, trotz gleicher Auftragssummen von Bundesland zu Bundesland und auch im Vergleich zu den Gebühren für ein gleichartiges Verfahrens vor der Vergabekammer des Bundes differieren können, ist nicht Ausdruck eines Ermessensfehlers bei der Gebührenfestsetzung, sondern letztlich Ausfluss der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer für das Kostenwesen der landeseigenen Verwaltung (Art. 70 Abs. 1 GG).
VolltextVPRRS 2003, 0429
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2003 - 1 Verg 2/03
Zu den Folgen einer ungenauen Leistungsbeschreibung.
VolltextVPRRS 2003, 0711
OLG Jena, Beschluss vom 04.04.2003 - 6 Verg 4 / 03
1. Die getroffene Kostenentscheidung der Vergabekammer kann isoliert im Beschwerdeverfahren angefochten werden. Über die sofortige Beschwerde muss nicht mündlich verhandelt werden, weil § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB nur bei Entscheidungen in der Hauptsache gilt.*)
2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, 15.06.2000 - Verg 6/00, IBRRS 2003, 0651; VPRRS 2003, 0182, vgl. auch OLG Stuttgart, ZVgR 2000, 165), dass in analoger Anwendung der Vorschrift des § 154 Abs. 3 VwGO ein Beigeladener, der sich mit eigenen Sachanträgen aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, den entsprechenden Kostenanteil trägt. § 154 Abs. 3 VwGO gibt keinen Raum für Billigkeitserwägungen.*)
3. Ob der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zu folgen ist, dass dem unterliegenden Antragsteller die in Analogie zu § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die dort statuierte Billigkeitsschranke außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur bei Vorliegen besonderer Umstände auferlegt werden können, da andernfalls ein potenzieller Antragsteller mit Blick auf das drohende Kostenrisiko gänzlich davon abgehalten werden könnte, den Weg zum Nachprüfungsverfahren zu beschreiten. (vgl. OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 417), bleibt offen.*)
4. Die Beiladung als solche verpflichtet nicht zur aktiven Teilname am Vergabeprüfungsverfahren. Die Kostenpflicht eines Beigeladnen beruht nicht auf der Beiladung, sondern darauf, dass er sich entschieden hat, durch eigene Sachanträge in das Verfahren einzugreifen.*)
5. Genießt die Vergabekammer aufgrund besonderen gesetzliche Anordnung (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG) Gebührenbefreiung, kann die Beigeladene, welche mit der Vergabestelle gesamtschuldnerisch die Verfahrenskosten trägt, nach allgemeinen Regeln nicht zur Erstattung des auf die Vergabestelle entfallenden Gebührenanteils herangezogen werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0723
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2003 - 6 Verg 9/03
Für die Berechnung des Streitwerts in Vergabesachen ist die Auftragssumme, auf die der Zuschlag erfolgen sollte, einschließlich Mehrwertsteuer maßgeblich.*)
VolltextVPRRS 2003, 0390
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2003 - 5 Verg 4/02
1. Liegt bis zum Ablauf der 5-Wochen-Frist kein Beschluss der Vergabekammer vor, ist die form- und fristgerecht im Sinne von § 117 GWB erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin als Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 2 GWB statthaft und zulässig.
2. Die § 100 Abs. 1, § 127 Nr. 1 GWB, § 2 VgV verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
VolltextVPRRS 2003, 0386
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2003 - Verg 16/02
Bei der Kostenfestsetzung durch die Vergabekammer handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der Rechtswirkungen ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller des Nachprüfungsverfahrens entfaltet und nicht darüber hinaus auch in die Rechtssphäre des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingreift.
VolltextVPRRS 2003, 0377
OLG Jena, Beschluss vom 04.04.2003 - 6 Verg 4/03
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer getroffene kann isoliert im Beschwerdeverfahren angefochten werden. Über die sofortige Beschwerde muss nicht mündlich verhandelt werden, weil § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB nur bei Entscheidungen in der Hauptsache gilt.*)
2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 15.06.2000 Verg 6/00, vgl. auch OLG Stuttgart, ZVgR 2000, 165), dass in analoger Anwendung der Vorschrift des § 154 Abs. 3 VwGO ein Beigeladener, der sich mit eigenen Sachanträgen aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, den entsprechenden Kostenanteil trägt. § 154 Abs. 3 VwGO bietet keinen Raum für Billigkeitserwägungen.*)
3. Ob der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zu folgen ist, dass dem unterliegenden Antragsteller die in Analogie zu § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die dort statuierte Billigkeitsschranke außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur bei Vorliegen besonderer Umstände auferlegt werden können, da andernfalls ein potenzieller Antragsteller mit Blick auf das drohende Kostenrisiko gänzlich davon abgehalten werden könnte, den Weg zum Nachprüfungsverfahren zu beschreiten. (vgl. OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 417), bleibt offen.*)
4. Die Beiladung als solche verpflichtet nicht zur aktiven Teilname am Vergabeprüfungsverfahren. Die Kostenpflicht eines Beigeladnen beruht nicht auf der Beiladung, sondern darauf, dass er sich entschieden hat, durch eigene Sachanträge in das Verfahren einzugreifen.*)
5. Genießt die Vergabestelle aufgrund besonderen gesetzliche Anordnung (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG) Gebührenbefreiung, kann die Beigeladene, welche mit der Vergabestelle gesamtschuldnerisch die Verfahrenskosten trägt, nach allgemeinen Regeln nicht zur Erstattung des auf die Vergabestelle entfallenden Gebührenanteils herangezogen werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0370
OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2003 - WVerg 21/02
1. Der Senat hält daran fest, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen ist. Stehen Fragen des materiellen Vergaberechts im Vordergrund, wird regelmäßig eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig sein.*)
2. Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn öffentlicher Auftraggeber neben einer juristischen Person des privaten Rechts auch eine Gebietskörperschaft ist, von der Kenntnisse des materiellen Vergaberechts ohne Weiteres erwartet werden dürfen, solange diese Körperschaft verantwortlich in die Vergabeentscheidung mit einbezogen ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0367
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2002 - 1 Verg 11/02
1. Endet ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache ohne Anrufung des Vergabesenates, muss ein Rechtsanwalt den Gegenstandswert für seine Kostenberechnung selbst bestimmen; die Berechtigung dieses Wertansatzes unterliegt jedoch einer inzidenten Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren- zunächst durch die Vergabekammer und im Falle einer Anrufung auch durch den Vergabesenat.*)
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i. V. m. § 12a Abs. 2 GKG (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.01.2002 - 1 Verg 13/01 - sowie Kaiser NZBau 2002, 315, 316 m. w. N.) und beträgt 5 % "der Auftragssumme". Der Begriff der "Auftragssumme" ist gesetzlich nicht definiert; in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, dem weder ein förmliches Vergabeverfahren noch ein konkretes Angebot der Antragstellerin noch eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber vor Durchführung der Beschaffung zugrunde liegt, ist er als objektiver Wert desjenigen Auftrags auszulegen, den der Antragsgegner materiell zu vergeben beabsichtigt.*)
3. Zum objektiven Wert eines mehrjährigen Vertrages über Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs.*)
4. Nach der Vorschrift des § 128 Abs. 4 GWB und der subsidiär anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwVfG LSA sind außergerichtliche Aufwendungen eines Beteiligten nur erstattungsfähig, soweit sie unter Beachtung des so genannten Verbilligungsgrundsatzes erforderlich sind. Dies bedeutet, dass ein Verfahrensbeteiligter für Verfahren vor Nachprüfungsinstanzen im Beitrittsgebiet grundsätzlich einen Bevollmächtigten mit Sitz im Beitrittsgebiet zu beauftragen hat, solange hieraus insgesamt eine geringere Kostenbelastung resultiert.*)
5. Einen Grundsatz des Inhalts, dass ein Beteiligter stets auch einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftssitz hinzuziehen kann, gibt es nicht. Vielmehr ist auch insoweit ein Kostenvergleich mit einem Bevollmächtigten im Beitrittsgebiet anzustellen, bei dem allerdings grundsätzlich ersparte Kosten einer Informationsreise berücksichtigungsfähig sind.*)
6. Eine Verzinsung der festgesetzten Aufwendungen, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, ist weder in den Vorschriften zur Kostenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren noch in denjenigen zum Verwaltungsverfahren vorgesehen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0364
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2002 - 1 Verg 2/02
Macht eine Antragstellerin zur Begründung ihres Schadens geltend, sie werde aufgrund der behaupteten Rechtsverletzung von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten, muss sie mit ihrer Antragsbegründung (§ 108 GWB) in jedem Fall darlegen, dass sie in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.
VolltextVPRRS 2003, 0362
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2002 - Verg 42/01
Zur Bestimmung des Gegenstandswerts eines Vergabenachprüfungsverfahrens.
VolltextVPRRS 2003, 0358
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 8 - 15/01
Zur Wahrung der Fünf-Wochen-Frist genügt es, dass die Vergabekammer die Entscheidung innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1. S. 1 GWB verfahrensordnungsgemäß getroffen und sie vollständig (schriftlich) abgesetzt hat.
VolltextVPRRS 2003, 0356
OLG Dresden, Beschluss vom 08.11.2002 - WVerg 18/02
1. Für den gegen die Wertung eines Konkurrenzangebotes gerichteten Nachprüfungsantrag eines Bieters fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn feststeht, dass das eigene Angebot des Antragstellers nicht gewertet werden kann; ob dieses Angebot Gegenstand der Rüge eines Mitbieters war, ist insoweit unerheblich.*)
2. Verlangt der Auftraggeber dem Inhalt der Verdingungsunterlage nach, dass Preisnachlässe etwaige in Form eines letztlich auf den Abrechnungspreis bezogenen prozentualen, d. h. variablen Preisabschlags angeboten werden, so entspricht das Angebot eines betragsmäßig fixierten Pauschalnachlasses inhaltlich nicht den Verdingungsunterlagen und ist daher grundsätzlich aus der Wertung auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0346
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2001 - Verg 28/00
Für den Fall der Rücknahme der sofortigen Beschwerde (§ 116 GWB) ist, da der 4. Teil des GWB (§§ 116 ff.) keine Vorschriften für die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeinstanz enthält, § 155 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden.
VolltextVPRRS 2003, 0344
OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2001 - 13 Verg 5/00
Ob eine Vergabe rechtswidrig war und zu korrigieren ist, kann und darf im Vergabenachprüfungsverfahren nicht mehr geprüft werden, wenn diese Vergabe zu einer wirksamen Rechtsbeziehung zwischen der Vergabestelle und dem Auftragnehmer geführt hat.
VolltextVPRRS 2003, 0726
BayObLG, Beschluss vom 15.01.2001 - Verg 12/00
Bei der Festsetzung des Werts gemäß § 12a Abs. 2 GKG ist die Gesamtauftragssumme auch dann maßgeblich, wenn der Antragsteller entgegen der Ausschreibung jeweils nur für Teile der von der Vergabestelle gebildeten Lose ein Angebot eingereicht hat.*)
VolltextVPRRS 2003, 0321
OLG Rostock, Beschluss vom 25.10.2000 - 17 W 3/99
Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Vergabestelle ist jedenfalls dann nicht als notwendig anzuerkennen, wenn im Nachprüfungsverfahren die Verletzung solcher Vergabevorschriften geltend gemacht wird, deren Kenntnis beim öffentlichen Auftraggeber vorausgesetzt werden kann.
VolltextVPRRS 2003, 0315
OLG Celle, Beschluss vom 20.10.1999 - 13 Verg 4/99
Auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren ist § 78 GWB entsprechend anzuwenden.
VolltextVPRRS 2003, 0310
OLG Celle, Beschluss vom 20.10.1999 - 13 Verg 3/99
Auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren ist § 78 GWB entsprechend anzuwenden.
VolltextVPRRS 2003, 0292
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 2/99
Es ist als ein Fall des "Unterliegens" (im Beschwerdeverfahren) in Analogie zu § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 GWB zu begreifen, wenn ein auf § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gestützter Antrag des Antragstellers (und Beschwerdeführers) mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen wird und der Antragstellter seine Beschwerde daraufhin zurücknimmt.
VolltextVPRRS 2003, 0286
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.12.2002 - 1 Verg 11/02
1. Endet ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache ohne Anrufung des Vergabesenates, muss ein Rechtsanwalt den Gegenstandswert für seine Kostenberechnung selbst bestimmen; die Berechtigung dieses Wertansatzes unterliegt jedoch einer inzidenten Prüfung, im Kostenfestsetzungsverfahren - zunächst durch die Vergabekammer und im Falle einer Anrufung auch durch den Vergabesenat.*)
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i.V.m. § 12a Abs. 2 GKG (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.01.2002 - 1 Verg 13/01 - sowie Kaiser NZBau 2002, 315, 316 m.w.N.) und beträgt 5 % "der Auftragssumme."*)
Der Begriff der "Auftragssumme" ist gesetzlich nicht definiert; in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, dem weder ein förmliches Vergabeverfahren noch ein konkretes Angebot der Antragstellerin noch eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber vor Durchführung der Beschaffung zugrunde liegt, ist er als objektiver Wert desjenigen Auftrags auszulegen, den der Antragsgegner materiell zu vergeben beabsichtigt.*)
3. Zum objektiven Wert eines mehrjährigen Vertrages über Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs.*)
4. Nach der Vorschrift des § 128 Abs. 4 GWB und der subsidiär anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwVfG 1-SA sind außergerichtliche Aufwendungen eines Beteiligten nur erstattungsfähig, soweit sie unter Beachtung des sogenannten Verbilligungsgrundsatzes erforderlich sind. Dies bedeutet, dass ein Verfahrensbeteiligter für Verfahren vor Nachprüfungsinstanzen im Beitrittsgebiet grundsätzlich einen Bevollmächtigten mit Sitz im Beitrittsgebiet zu beauftragen hat, solange hieraus insgesamt eine geringere Kostenbelastung resultiert.*)
5. Einen Grundsatz des Inhalts, dass ein Beteiligter stets auch einen Rechtsanwalt an, seinem Geschäftssitz hinzuziehen kann, gibt es nicht. Vielmehr ist auch insoweit ein Kostenvergleich mit einem Bevollmächtigten im Beitrittsgebiet anzustellen, bei dem allerdings grundsätzlich ersparte Kosten einer Informationsreise berücksichtigungsfähig sind.*)
6. Eine Verzinsung der festgesetzten Aufwendungen, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, ist weder in den Vorschriften zur Kostenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren noch in denjenigen zum Verwaltungsverfahren vorgesehen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0717
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2003 - Verg 22/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0258
BayObLG, Beschluss vom 01.12.1999 - Verg 2/99
1. Die Kostenfestsetzung aus Beschlüssen des Vergabesenats bemißt sich gemäß ZPO §§ 103 ff.*)
2. Gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers des Vergabesenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist die befristete Erinnerung gemäß RPflG § 11 Abs 2 S 1 statthaft.*)
VolltextVPRRS 2003, 0251
BGH, Beschluss vom 24.02.2003 - X ZB 12/02
a) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenzgründen dem Bundesgerichtshof vorlegt.*)
b) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.*)
VPRRS 2003, 0249
OLG Rostock, Beschluss vom 22.10.2002 - 17 Verg 7/02
Vergabekammern sind nicht gehalten, den exakten personellen und sachlichen Aufwand zu erfassen, den ein bestimmtes Nachprüfungsverfahren verursacht. Aus dem Umstand, dass eine Vergabekammer den Arbeitsaufwand des Kammervorsitzenden, des hauptamtlichen Beisitzers und der Geschäftsstelle konkret benannt hat, ergibt sich nicht auch die Verpflichtung, diese zu belegen. Der richterlichen Überprüfung unterliegt insoweit nur, ob der geschilderte Arbeitsaufwand plausibel ist.
VolltextVPRRS 2003, 0248
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.09.2002 - 1 Verg 08/02
1. Für die Kostenregelungen im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) subsidiär anwendbar.*
2. Das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist kostenrechtlich einem Widerspruchsverfahren vergleichbar.*
VolltextVPRRS 2003, 0246
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2001 - 1 Verg 8/01
1. Die Ablehnungsfiktion des § 116 Abs. 2 GWB gilt nicht, wenn das Nachprüfungsverfahren vor Ablauf der Entscheidungsfrist des § 113 GWB nach der formalen Antragslage in ein Feststellungsverfahren übergegangen ist.*
2. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines (Fortsetzungs-) Feststellungsantrages nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB ist die wirksame Erledigung des Nachprüfungsverfahrens. Als eine Erledigung iS. dieser Vorschrift ist es nicht anzusehen, wenn ein Bieter, der im Nachprüfungsverfahren ursprünglich die Erteilung des Zuschlages auf sein Angebot begehrt hat, nach ihm von der Vergabekammer gewährter Akteneinsicht in die Unterlagen der Vergabestelle dieses Begehren wegen fehlender Erfolgsaussicht aufgibt.*
VolltextVPRRS 2003, 0243
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2003 - Verg 67/02
Der Zweck des gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nachgesuchten einstweiligen Rechtsschutzes besteht darin, die durch die Zustellung des Nachprüfungsantrags bewirkte Zuschlagssperre (§ 115 Abs. 1 GWB) über den in § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB bezeichneten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten.
VolltextVPRRS 2003, 0242
BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - X ZB 43/02
Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein.*)
VPRRS 2003, 0235
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2002 - Verg 35/02
Der Antragssteller trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nicht nur bei einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, sondern auch dann, wenn er den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.
VolltextVPRRS 2003, 0230
OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2000 - WVerg 5/00
1. § 121 GWB ist auch dann anwendbar, wenn die Vergabekammer in der Annahme, dass ein Zuschlag noch nicht erteilt worden sei, das Vergabeverfahren aufgehoben hat, der Auftraggeber aber von einem bereits erteilten Zuschlag ausgeht und dies festzustellen begehrt, um die Zuschlagsentscheidung alsbald umsetzen zu können.*
2. In Vergabeverfahren, die nach den Regelungen der VOF zu beurteilen sind, wird das Vergabeverfahren durch den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages beendet.*
VolltextVPRRS 2003, 0703
OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2002 - WVerg 4/02
1. Ein Nachprüfungsantrag genügt nur dann dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn er in zumindest laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigt, die den Antragsteller zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten.*)
2. Im Unterschied zur Rügeobliegenheit unterliegt der Nachprüfungsantrag nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB. Er ist in zeitlicher Hinsicht bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig.*)
VolltextVPRRS 2003, 0209
OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2002 - WVerg 0004/02
1. Ein Nachprüfungsantrag genügt nur dann dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn er in zumindest laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigt, die den Antragsteller zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten.*)
2. Im Unterschied zur Rügeobliegenheit unterliegt der Nachprüfungsantrag nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB. Er ist in zeitlicher Hinsicht bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig.*)
VolltextVPRRS 2003, 0208
OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2002 - WVerg 1/02
Zur anwaltlichen Gebühr nach § 118 BRAGO im Verfahren vor der Vergabekammer.*
VolltextVPRRS 2003, 0203
BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002 - Verg 12/02
Zur Bemessung von Gebühren durch die Vergabekammer, wenn ein unzulässiger Nachprüfungsantrag in einem frühen Verfahrensstadium zurückgenommen wird.*
VolltextVPRRS 2003, 0152
VK Arnsberg, Beschluss vom 29.04.2002 - VK 2-06/2002
1. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat der Antragsteller, der vor einer Vergabekammer unterliegt, dem Antragsgegner - in der Regel der Vergabestelle - die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Diese Vorschrift findet nicht nur bei einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrages Anwendung, sie gilt auch bei Antragsrücknahme.
VolltextVPRRS 2003, 0151
VK Arnsberg, Beschluss vom 11.04.2002 - VK 2-06/2002
Die Privilegierung der Bergbauunternehmen in § 11 der VgV schließt die Anwendung des § 13 VgV nicht aus.*)
VolltextVPRRS 2003, 0131
BayObLG, Beschluss vom 20.01.2003 - Verg 29/02
Im Verfahren vor der Vergabekammer entspricht es im Allgemeinen der Billigkeit, dem unterlegenen Gegner die notwendigen Aufwendungen eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich der Gegner ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat (siehe OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.5.2002 Verg 10/02; BayObLG Beschluss vom 22.11.2002 Verg 26/02; a.A. noch BayObLG Beschluss vom 28.11.2000 Verg 11/00 = NZBau 2001, 344).*)
VolltextVPRRS 2003, 0115
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.01.2002 - 1 Verg 13/01
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch Entscheidungen der Vergabekammer im Rahmen der Kostenfestsetzung isoliert mit der sofortigen Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB anfechtbar sind.
VolltextVPRRS 2003, 0114
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 Verg 12/01
Die Vorschriften des Vergaberechtsänderungsgesetzes über das gerichtliche Beschwerdeverfahren kennen das Institut einer Anschlussbeschwerde nicht.*)
VolltextVPRRS 2003, 0096
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2002 - Verg 44/02
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass in die Interessenabwägung des § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB auch die Erfolgschancen des Nachprüfungsantrags einzubeziehen sind.
VolltextVPRRS 2003, 0065
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2002 - Verg W 8/01
§ 114 Abs. 2 S. 2 GWB, der die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrages zum Gegenstand hat, lässt einen auf Feststellung gerichteten Antrag nur zu, wenn zunächst ein zulässiger Antrag auf Primärrechtsschutz vorgelegen hat. Der Nachprüfungsantrag muss danach also zu einem Zeitpunkt gestellt worden sein, zu dem das Vergabeverfahren noch nicht beendet war (OLG Düsseldorf NZBau 2000, 45; BGH NJW 2001, 1492).
VolltextVPRRS 2003, 0063
KG, Beschluss vom 23.07.2001 - KartVerg 18/00
Nach der Rechtsprechung des Senats (Bs. v. 19. Juni 2001 - KartVerg 1/99, Beschlussumdruck S. 20), mit der er sich für die Beurteilung von Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit der Rechtsprechung das OLG Düsseldorf sieht (vgl. NZBau 2000, 486 ff.; Jaeger NZBau 2001, 374 m.w.N.), ist es zumindest mittelfristig angesichts der Neuartigkeit des Nachprüfungsverfahrens und seiner Besonderheiten grundsätzlich als notwendig zu erachten, wenn die Auftraggeberseite einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Etwas anderes kann zwar auf Grund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere für große öffentliche Auftraggeber gelten, die häufig Vergabeverfahren durchführen, für die der Vierte Teil des GWB gilt und von denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich auch mit den Einzelheiten des (erstinstanzlichen) Nachprüfungsverfahrens vertraut machen. Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor insbesondere ist nicht dargetan, dass von der Antragsgegnerin auf Grund des Umfangs ihrer Vergabetätigkeit schon im hier interessierenden Zeitraum (Frühjahr 2000) erwartet werden konnte, sich im Nachprüfungsverfahren selbst zu vertreten.
VolltextVPRRS 2003, 0044
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 Verg 3/02
1. Die Festsetzung des Streitwertes für die Gebührenberechnung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren durch den Vergabesenat entfaltet wegen § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO grundsätzlich auch Bindungswirkung für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.*)
2. Die Vergabekammer hat im Rahmen der Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Höhe einer angefallenen, gesetzlich als Rahmengebühr ausgestalteten Gebühr nur zu entscheiden, ob der von dem Verfahrensbevollmächtigten dieses Beteiligten in Rechnung gestellte Gebührenansatz ggfs. unverbindlich i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist (hier: zum Ansatz der Höchstgebühr von 10/10 hinsichtlich einer Gebühr nach § 118 BRAGO).*)
3. Ein Rechtsanwalt darf für eine Geschäftsreise zwar grundsätzlich das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen; er hat bei seiner Auswahl des Verkehrsmittels jedoch zu prüfen, ob die Benutzung des von ihm ausgewählten Verkehrsmittels unverhältnismäßig teuer würde, § 28 BRAGO und § 670 BGB. Im letztgenannten Falle sind die Mehrkosten unangemessen und können im Rahmen der Kostenausgleichung nicht erfolgreich geltend gemacht werden (hier: Flugreise zzgl. Mietwagen gegenüber einer Zugreise).*)
VolltextVPRRS 2003, 0042
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2000 - 1 Verg 11/00
1. Ein Antrag nach § 121 Abs. 1 GWB ist nicht statthaft, wenn mit ihm eine Verkürzung der gesetzlich angeordneten Regelsperrfrist für die Erteilung des Zuschlages (§§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 S. 2 GWB) begehrt wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 29. 09. 1999 - 10 Verg 3/99 - und vom 30. 06. 2000 - 1 Verg 4/00 -).*)
2. Ein Antrag nach § 115 Abs. 2 S. 3 GWB ist nicht (mehr) statthaft, wenn das Verfahren vor der Vergabekammer in der Hauptsache bereits abgeschlossen ist.*)
3. In den Antragsverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie nach § 121 Abs. 1 GWB ist eine - von der Kostenentscheidung in der Hauptsache getrennte - Entscheidung über die Kostentragung zu treffen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0038
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.08.2001 - 1 Verg 1/01
1. Beantragen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer mehrere Verfahrensbeteiligte die Abweisung eines Nachprüfungsantrages und wird dem Nachprüfungsantrag im Ergebnis stattgegeben, so sind diese Beteiligten gemeinsam als Unterlegene iS. des § 128 Abs. 3 GWB anzusehen.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn die Vergabekammer ihre Entscheidung nicht auf eine vom Antragsteller gerügte Verletzung von Vergaberecht gestützt hat, sondern auf einen Vergaberechtsverstoß, den die Beteiligten am Nachprüfungsverfahren selbst nicht erkannt hatten, auf den aber die Vergabekammer rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.*)
VolltextVPRRS 2003, 0032
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2001 - 1 Verg 6/00
1. Es stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass im Lande Sachsen-Anhalt eine Gebührentabelle Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt und die Vergabekammer diese Tabelle anwendet.*)
2. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe in § 128 Abs. 2 GWB, wonach die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein für die Gebührenbemessung maßgeblicher Umstand sein soll, ist auch die grundsätzliche Anknüpfung der Tabellenwerte am Auftragswert der Ausschreibung nicht zu beanstanden.*)
3. Eine Gebühr, die ausgehend von einem Gebühren-Richtwert hier in Höhe von 0, 08 % des Auftragswertes unter weiterer Berücksichtigung etwaiger Abweichungen von einem durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand festgesetzt wird, stellt keine unangemessen hohe, den Zugang zur vergaberechtlichen Nachprüfung unzumutbar erschwerende Gebühr dar.*)
VolltextVPRRS 2003, 0031
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.07.2001 - 1 Verg 3/01
1. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages hat hinsichtlich jedes behaupteten Vergaberechtsverstoßes gesondert zu erfolgen (Beschluss des erkennenden Senats vom 15. 03. 2001 - 1 Verg 11/00 -, Umdruck S. 10).*)
2. Die Vergabekammer ist bei der Prüfung möglicher Vergaberechtsverstöße im Rahmen eines ordnungsgemäß in Gang gesetzten Nachprüfungsverfahrens sowie in ihrer Entscheidung nicht an die von den Beteiligten geltend gemachten Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften gebunden.*)
3. Soweit sich Fehler in der Wertung der Angebote, über die der Bieter regelmäßig erst nach näherer Informationen über den Wertungsvorgang und das Wertungsergebnis Kenntnis erlangt, allein daraus ergeben sollen, dass ein bereits in den Verdingungsunterlagen allen Bietern bekannt gegebenes Bewertungsschema angewandt wird, und soweit keiner der Bieter dieses Bewertungsschema innerhalb der Angebotsfrist als nicht sachgerecht gerügt hat, sind die Bieter später mit einer entsprechenden Rüge materiell präkludiert, § 107 Abs. 3 S. 2 GWB; hieran ist die Vergabekammer auch in einem Feststellungsverfahren nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB gebunden (Fortführung der o. g. Rechtsprechung des erkennenden Senats, aaO., Umdruck S. 9).*)
VolltextVPRRS 2003, 0021
BayObLG, Beschluss vom 23.11.2000 - Verg 12/00
1. Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde.*)
2. Es kommt bei der Rügepräklusion auf die objektive Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes für einen durchschnittlichen Anbieter an, nicht auf die tatsächliche Erkenntnis beim Antragsteller.
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