Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1646 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
VPRRS 2002, 0283BayObLG, Beschluss vom 22.11.2002 - Verg 26/02
Es entspricht nur dann der Billigkeit, dem unterlegenen Gegner die notwendigen Aufwendungen eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat.*)
VolltextVPRRS 2002, 0309
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - 1 Verg 1/00
Wird eine Bietergemeinschaft allein deswegen bei der Vergabe nicht berücksichtigt, weil von ihren vier Mitgliedern zwei ausgeschieden sind, dann besteht nicht der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Verletzungen von Vergabevorschriften und der Nichtberücksichtigung bei der Auftragsvergabe.*)
VolltextVPRRS 2002, 0245
OLG Bremen, Beschluss vom 02.01.2002 - Verg 3/01
Zur Frage der Regelung der Verfahrenskosten im Falle der Rücknahme des Nachprüfungsantrags oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer.
VolltextVPRRS 2002, 0158
OLG Rostock, Beschluss vom 25.06.2001 - 17 W 8/01
Zur Bestimmung des Streitgegenstand des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens
VolltextVPRRS 2002, 0157
OLG Rostock, Beschluss vom 01.10.2001 - 17 W 3/01
1. Zur Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache vor der Vergabekammer.
2. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist zulässig.
VolltextVPRRS 2002, 0156
OLG Rostock, Beschluss vom 17.10.2001 - 17 W 18/00
Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrages an einen Bieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden.
VolltextVPRRS 2002, 0150
OLG Jena, Beschluss vom 22.08.2002 - 6 Verg 3/02
1. Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist auf Antrag der Vergabestelle deklaratorisch die Wirkungslosigkeit einer Zwischenentscheidung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB festzustellen. Die Zulässigkeit einer solchen - im GWB nicht ausdrücklich vorgesehenen - Entscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung zivilprozessualer Bestimmungen, etwa der §§ 269 Abs. 4, 620f Abs. 1 S. 2 ZPO.*)
2. Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu verfahren. Die Kostenentscheidung bezieht sich auch auf die durch das Zwischenverfahren nach § 118 Abs. 1 GWB entstandenen Mehrkosten.*)
3. Hat der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde und den Nachprüfungsantrag zurückgenommen, tritt mit der zuerst erklärten Rechtsmittelrücknahme die Rechtskraft ein, so dass die Rücknahme des Nachprüfungsantrags ins Leere geht und über die Wirkungslosigkeit der Vergabekammerentscheidung eine Feststellung nicht mehr möglich ist.*)
VolltextVPRRS 2002, 0302
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2002 - Verg 45/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2002, 0130
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2002 - 1 Verg 5/01
Der Senat hat nur zu entscheiden über sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse der Vergabekammer (§ 116 Abs. 3 GWB) sowie über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPfIG), nicht über Kostenfestsetzungsanträge.
VolltextVPRRS 2002, 0308
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2004 - Verg 24/02
Unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 109 GWB kann auch das Beschwerdegericht ein Unternehmen zum Beschwerdeverfahren beiladen. Das gilt nicht nur dann, wenn die rechtlich gebotene Beiladung schlicht unterbleibt, sondern auch, wenn die Vergabekammer die Beiladung zu Unrecht ausdrücklich ablehnt.
VolltextVPRRS 2002, 0128
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2002 - Verg 10/02
1. Zur Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen.
2. Erstattung von Anwaltskosten an den öffentlichen Auftraggeber.
3. Zur Erstattung der Kosten der Beigeladenen.
VolltextVPRRS 2002, 0127
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2001 - 1 Verg 10/01
1. Ist Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften des Vergaberechtsänderungsgesetzes und mithin der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages, so kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht darauf an, ob die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB bereits festgestellt werden kann. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller die Anwendbarkeit der Vorschriften behauptet (Fortführung von OLG Naumburg, Beschluss vom 19.10.2000, 1 Verg 9/00).*)
2. Das Begehren eines Bieters im gerichtlichen Beschwerdeverfahren, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer gemäß seiner Sachanträge im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu entscheiden, ist zumindest dann hinreichend bestimmt iSv. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB, wenn die Vergabekammer allein über die Frage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages entschieden hat. Es ist dann stets dahin auszulegen, dass eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung angestrebt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Sachanträge im Verfahren vor der Vergabekammer in sich widersprüchlich sind.*)
3. Die öffentlich-rechtliche Übertragung der Durchführung des Wochenmarktes auf einen privaten Veranstalter (nach §§ 69, 67 GewO) unter gleichzeitigem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über die Nutzung des Marktplatzes der Stadt als Veranstaltungsort, ggfs. flankiert von der Gestattung einer weiteren straßen - bzw. straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzung, unterfällt nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB.*)
VolltextVPRRS 2002, 0294
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2002 - Verg 15/02
Nimmt der Antragsteller seine sofortige Beschwerde zurück, fallen ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners zur Last.
VolltextVPRRS 2002, 0116
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2002 - Verg 19/02
1. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags vor Zustellung an den Antragsgegner sind diesem keine Kosten zu erstatten.
2. Die spätere Wiederholung des Antrags ist als neues Nachprüfungsverfahren zu werten.
VolltextVPRRS 2002, 0115
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Verg 4/02
Die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist auch dann gegeben, wenn die Vergabestelle das Vergabeverfahren mangels wertbarem Angebot aufheben und die Bauleistungen neu ausschreiben muss und dadurch die Antragstellerin die Chance bekommt, den Zuschlag in dem neuen Vergabeverfahren zu erhalten.
VolltextVPRRS 2002, 0111
OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2002 - 6 Verg 1/02
Gebühren des Rechtsanwaltes für die Vertretung vor der VK richten sich nach §§ 118, 119 BRAGO.
VolltextVPRRS 2002, 0110
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2002 - 11 Verg 3/01
1. Ein Bewerber kann im Vergabenachprüfungsverfahren Einsicht in das Nebenangebot eines Konkurrenten nehmen.
2. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn die Vergabekammer den Antrag nicht zurückgewiesen hat und der Zuschlag nicht droht.
VolltextVPRRS 2002, 0094
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2002 - Verg 37/01
Die Entscheidung über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens wird mit Wirkung nach außen erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem betreffenden Bieter bekannt gegeben wird.
VolltextVPRRS 2002, 0085
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2002 - Verg 40/01
Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist gegeben, obwohl der ASt kein Angebot abgegeben hat, wenn gerade der gerügte Verstoß einer Angebotskalkulation entgegenstand.*)
VolltextVPRRS 2002, 0066
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001 - Verg 1/01
Zur Frage der Erstattungspflicht anwaltlicher Kosten.
VolltextVPRRS 2002, 0064
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2002 - 2 U 240/01
Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte besteht grundsätzlich kein Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten. Bei Vergabeverstößen sind die Bieter auf nachträgliche Schadensersatzansprüche verwiesen.
VolltextVPRRS 2002, 0061
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2001 - 1 Verg 9/01
Wird der ordnungsgemäße Nachprüfungsantrag eines Bieters von der Vergabekammer verworfen, zugleich jedoch im Rahmen dieses Vergabenachprüfungsverfahrens nach § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeordnet, so kann auch die Vergabestelle Mitunterlegene des Verfahrens iSv. § 128 Abs. 3 GWB (neben dem unterlegenen Bieter) sein.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren auf das Vorliegen eines etwaigen Aufhebungsgrundes i.S.v. § 26 VOB/A so rechtzeitig hingewiesen hatte, dass die Vergabestelle ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, hierauf zu reagieren und ggfs. ihren Antrag entsprechend umzustellen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0051
BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001 - Verg 13/01
Festsetzung des Gegenstandwertes.
VolltextVPRRS 2002, 0048
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2002 - Verg 43/01
In den Vorschriften über das Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 ff) ist eine Aussetzung des Verfahrens wegen einer entscheidungserheblichen Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist bzw. von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, nicht vorgesehen.
VolltextVPRRS 2002, 0014
VK Niedersachsen (OFD Hannover), Beschluss vom 18.01.2002 - 26045-VgK 9/2001
Setzt der Auftraggeber durch eine unzureichende Information des Bieters die Ursache für ein Nachprüfungsverfahren, muss er die Kosten des Verfahrens tragen, auch wenn der Bieter den Nachprüfungsantrag nach später erfolgter Unterrichtung zurücknimmt.
VolltextOnline seit 2001
VPRRS 2001, 0083VK Bund, Beschluss vom 12.12.2001 - VK 1-45/01
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn es an der Darlegung einer Rüge des behaupteten Vergaberechtsverstoßes in der Antragsbegründung fehlt und sich auch aus dem sonstigen Vortrag des Antragstellers und den Vergabeakten nicht ergibt, dass eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB erfolgt ist.
VolltextVPRRS 2001, 0085
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2001 - Verg 4/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2001, 0023
VK Bund, Beschluss vom 09.04.2001 - VK 1-7/01
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er erst nach wirksamer Aufhebung des Vergabeverfahrens gestellt wird, auf das sich der Antrag bezieht.
2. Eine unwirksame Scheinaufhebung liegt nicht bereits bei einem Fortbestand des Vergabewillens vor.
VolltextVPRRS 2001, 0034
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2001 - 1 VK 6/01
1. Auch bei einer de-facto-Vergabe ist das Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff GWB statthaft.
2. Das Gebot effektiven Primärrechtsschutzes gebietet es, vorbeugenden Rechtsschutz zu eröffnen, sofern eine Auftragserteilung hinreichend konkret ansteht, eine Ausschreibung jedoch erklärtermaßen nicht erfolgen soll.
VolltextVPRRS 2001, 0021
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2001 - Verg 9/00
1. Ein Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn sich aus der Begründung keine konkrete Rechtsverletzung ergibt, sondern nur die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht in den Raum gestellt wird.
2. Setzt die Vergabekammer dem Antragsteller gemäß § 113 Abs. 2 GWB eine Frist zur Stellungnahme, muss sie das fristgerechte Vorbringen überprüfen und berücksichtigen.
VolltextVPRRS 2001, 0036
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.06.2001 - Rs. C-92/00
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Ausschreibung muss in einem Nachprüfungsverfahren überprüft und der Widerruf gegebenenfalls von den Nachprüfungsinstanzen aufgehoben werden können.
VolltextVPRRS 2001, 0088
BayObLG, Beschluss vom 29.03.2001 - Verg 2/01
1. Im Verfahren vor der Vergabekammer steht dem Beigeladenen ein Erstattungsanspruch wegen seiner Aufwendungen nur zu, wenn die Erstattung aus Gründen der Billigkeit förmlich angeordnet wird (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Eine ohne solche Anordnung vorgenommene Kostenfestsetzung zugunsten eines Beigeladenen ist wirkungslos und vom Beschwerdegericht aufzuheben.*)
2. Die Vergabekammer kann ihre Kostenentscheidung nachträglich um einen zunächst unterbliebenen Ausspruch über den Kostenerstattungsanspruch eines Beigeladenen und über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ergänzen.*)
VolltextVPRRS 2001, 0042
BayObLG, Beschluss vom 19.12.2000 - Verg 10/00
1. Gibt ein Unternehmen sein Interesse am Auftrag zu einem Zeitpunkt auf, in dem Primärrechtsschutz noch möglich wäre, so wird das Nachprüfungsverfahren wegen Wegfalls der Antragsbefugnis unzulässig.*)
2. Eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens "in sonstiger Weise" im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB tritt nur durch ein Ereignis ein, welches auch das Vergabeverfahren beendet.*)
VolltextOnline seit 2000
VPRRS 2000, 0077OLG Jena, Beschluss vom 19.10.2000 - 6 Verg 3/00
1. Als der sich aufgrund von § 12 a Abs. 2 GKG ergebende Pauschalbetrag der Gewinnerwartung errechnet sich der Wert eines Beschwerdeverfahrens nach §§ 116 ff. GWB nicht aus dem von der Vergabestelle vorab geschätzten Auftragswert, sondern aus dem konkreten Preis des Angebots, zu dem der Auftrag begehrt wurde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2000, 1 Verg 1/99, IBRRS 2002, 2120 = VPRRS 2002, 0240). Seine bisherige auf den durch die Vergabestelle geschätzten Betrag einer Auftragserteilung abstellende Rechtsprechung gibt der Senat auf.*)
2. Der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens kann nicht deswegen herabgesetzt werden, weil der Beschwerdeführer nur noch den (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB verfolgt hat. Für die Wertberechnung im Beschwerdeverfahren nach § 12a Abs. 2 GKG ist allein entscheidend, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer eingelegt wurde; welche Anträge damit im Einzelnen verfolgt werden, ist hingegen ohne Bedeutung (§ 114 Abs. 1 GWB). Im Übrigen bewirkt eine Sachentscheidung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 124 Abs. 1 GWB Bindungswirkung in einem späteren Schadensersatzprozess, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststeht.*)
VolltextVPRRS 2000, 0054
BayObLG, Beschluss vom 28.11.2000 - Verg 12/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2000, 0049
VK Bund, Beschluss vom 27.09.2000 - VK 2-28/00
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er erst nach wirksamer Aufhebung der Ausschreibung gestellt wird.
2. Eine unwirksame Aufhebung zum Schein liegt nicht zwingend bereits dann vor, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufhebung und Eintritt in ein Verhandlungsverfahren besteht.
VolltextVPRRS 2000, 0046
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2000 - Verg 1/99
Gibt es, wie im Regelfall, mangels Zuschlags noch keine "Auftragssumme", so bemisst sich der Streitwert nach § 12 a GKG auch nicht nach dem von der Vergabestelle nach § 1 a VOB/A ermittelten Auftrags-Schätzwert; maßgebend ist dann der Preis des Angebots, auf das der Antrag stellende Bieter die Zuschlagserteilung begehrt.*)
VolltextVPRRS 2000, 0068
OLG Rostock, Beschluss vom 10.05.2000 - 17 W 3/00
Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge eines Vergabefehlers entfällt, wenn dem Bieter bei Durchführung des Rügeverfahrens keine ausreichende Zeit verbliebe, durch einen Nachprüfungsantrag rechtzeitig das Zuschlagsverbot herbeizuführen. In diesem Fall darf die Vergabekammer unmittelbar angerufen werden.
VolltextVPRRS 2000, 0026
BayObLG, Beschluss vom 28.12.1999 - Verg 7/99
1. Die Vertretung des Freistaates Bayern im Beschwerdeverfahren nach GWB §§ 116 ff. ist nicht durch die Vertretungsverordnung geregelt. Sie richtet sich nach dem Ressortprinzip. Der Freistaat Bayern wird vertreten durch die Behörde, die die Vergabe verwaltungsmäßig bearbeitet hat, oder durch eine übergeordnete Behörde dieses Geschäftsbereichs.*)
2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn im Nachprüfungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Angebots beantragt war.*)
3. Zum Ausschluß eines Angebots, wenn im Leistungsverzeichnis Eintragungen des Bieters vorgesehen sind, die nicht ausgefüllt wurden.*)
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VPRRS 2001, 0011OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001 - 1 Verg 5/01
Zur notwendigen Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für den öffentlichen Aufftraggeber.
VolltextVPRRS 2001, 0009
OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2001 - 13 Verg 7/01
1. Wegen § 116 Abs. 2 GWB ist ein Nachprüfungsverfahren durch Eintritt der Abweisungswirkung beendet, wenn die Vergabekammer innerhalb der Fünf-Wochen-Frist nach § 113 Abs. 1 GWB nicht entschieden hat und die weitere, zweiwöchige Beschwerdefrist abgelaufen ist.
2. Das gilt auch dann, wenn vor der Vergabekammer ein Eilantrag nach § 115 Abs. 2 GWB gestellt und die diesbezügliche Entscheidung der Kammer vor dem OLG erfolgreich angefochten wurde und allein aus diesem Grund die Frist von fünf plus zwei Wochen abläuft.
VolltextVPRRS 2000, 0034
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2000 - Verg 10/00
1. Hat der AG zu erkennen gegeben, dass er die verlangten Angaben zum Nachunternehmereinsatz bei der Angebotswertung berücksichtigen werde, muss er ein Angebot übergehen, das eine weitgehende Weitervergabe der Leistungen vorsieht, auf die der Betrieb des Bieters eingerichtet ist.
2. Ist der vorgesehene Nachunternehmereinsatz im Angebot festgeschrieben, verstoßen Verhandlungen über eine nachträgliche Änderung gegen § 24 Nr. 3 VOB/A.
VolltextVPRRS 2000, 0032
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 1/00
Die Bearbeitung schwieriger Rechtsprobleme im Nachprüfungsverfahren kann vom öffentlichen Auftraggeber nicht erwartet werden. Er kann sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen. Die hierfür anfallenden Kosten sind ihm nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG zu erstatten.
VolltextVPRRS 2000, 0030
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.03.2000 - 1 Verg 2/99
Ein Nachprüfungsantrag mit dem Ziel, eine Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens rückgängig zu machen und eine Fortführung des Vergabeverfahrens zu erreichen, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn vor dessen Eingang bei der Vergabekammer die Zuschlags- und Bindefrist bereits abgelaufen war.
VolltextVPRRS 1999, 0003
BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999 - Verg 4/99
Zur Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 7 BRAGO, auf Grund dessen die von der Vergabestelle zu erstattenden Gebühren eines Verfahrensbevollmächtigten zu berechnen sind.
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