Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
126 Entscheidungen insgesamt
Online seit 27. August
VPRRS 2024, 0166OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2024 - Verg 1/24
1. Die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Die Regelungen des 4. Teils des GWB sind jedoch nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform.
2. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen, ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet. Für den Rechtsstreit sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
VolltextOnline seit Juni
VPRRS 2024, 0117OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.06.2024 - 3 O 76/24
1. Bei einer Verweisung gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 171 GWB und des Eilverfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.*)
2. Entscheidet der Vergabesenat des Oberlandesgerichts über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB und verweist zugleich das Hauptsacheverfahren an das Verwaltungsgericht, ist es dafür zuständig, den Streitwert in dem Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB festzusetzen.*)
3. Kann der Rechtsanwalt im Falle einer Verweisung die Gebühr gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern, bleibt bei verschiedenen Gebührensätzen die höhere Gebühr erhalten.*)
4. Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor, wenn der Vergabesenat des Oberlandesgerichts die Vorschriften des Vergaberechts aus dem 4. Teils des GWB nicht für anwendbar hält, und zugleich über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB selbst entscheidet und das Verfahren hinsichtlich dieses Antrags - anders als das Hauptsacheverfahren - nicht gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht verweist.*)
VolltextOnline seit Januar
VPRRS 2024, 0018OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2024 - 13 Verg 6/23
1. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB lässt sich im 2. Halbsatz richtlinienkonform auslegen, sodass die Anforderungen gewahrt sind, die im Urteil des EuGH vom 21.03.2019 - Rs. C-465/17 (Falck, VPR 2019, 108) im Hinblick auf Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) gestellt werden.*)
2. Die Träger des Rettungsdienstes sind in Niedersachsen landesrechtlich nicht gehindert, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NRettDG).*)
3. Die Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen durch einen Träger des Rettungsdienstes an gemeinnützige Dienstleister fällt in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB.*)
4. Zur hilfsweise beantragten Verweisung eines Verfahrens durch den Vergabesenat auf den Verwaltungsrechtsweg, wenn für den Vergabenachprüfungsantrag aufgrund der Bereichsausnahme des 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet ist.*)
VolltextVPRRS 2024, 0017
VG Schwerin, Beschluss vom 11.12.2023 - 3 A 411/22
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist bei Konzessionen im Unterschwellenbereich eröffnet, soweit das Vertragsverhältnis öffentlich-rechtlich ist.*)
2. Die Auswahl eines Bewerbers für das Angebot einer mobilen Strandversorgung sowie die Erteilung der hierfür erforderlichen Sondernutzung aufgrund einer Gemeindesatzung stellen zwei unterschiedliche Entscheidungen dar, für die das Ermessen gesondert und unter Beachtung des jeweiligen Zwecks der Ermächtigungsgrundlage auszuüben ist.*)
VolltextOnline seit 2023
VPRRS 2023, 0267OLG Rostock, Beschluss vom 21.11.2023 - 17 Verg 3/23
1. Beabsichtigt die öffentliche Hand im Zusammenhang mit einer - per se nicht dem Vergaberecht unterliegenden - Verpachtung eines Grundstücks zugleich die Beschaffung von Leistungen, kann das Kartellvergaberecht allenfalls dann Anwendung finden, wenn der Wert dieser Leistungen den Schwellenwert übersteigt.*)
2. Ist der Vergaberechtsweg nicht eröffnet, kann der Vergabesenat das Verfahren entsprechend § 17a GVG in den zuständigen Rechtsweg verweisen, wenn der Antragsteller sein Rechtschutzziel in diesem Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZB 119/19, VPR 2020, 73 = IBRRS 2020, 0495; Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, VPRRS 2012, 0076 = IBR 2012, 216).*)
3. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivilrechtsweg erfolgt nach der Form des staatlichen Handelns. Grundrechtsbindungen, die die öffentliche Hand in besonderer Weise treffen, führen nicht zur Einordnung als Verwaltungsstreit (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10/07, VPRRS 2007, 0193 = IBR 2007, 385).*)
4. Im Fall der Verweisung kommt eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2023, 0239
BSG, Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R
1. Vergabepflichtige öffentliche Aufträge und Konzessionen setzen als zentrales Kriterium eine Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers voraus.
2. Eine Auswahlentscheidung liegt nicht vor, wenn eine öffentliche Einrichtung Waren auf dem Markt erwerben will, wobei sie während der gesamten Laufzeit dieses Systems mit jedem Wirtschaftsteilnehmer, der sich verpflichtet, die betreffenden Waren zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu liefern, einen Vertrag schließt, ohne eine Auswahl unter den interessierten Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen.
3. Für die dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagerte Frage, ob die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Eingliederungshilfeleistungen überhaupt rechtmäßig ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig.
VolltextVPRRS 2023, 0227
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2023 - Verg 28/22
1. Nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sind die Regelungen des 4. Teils des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform.
2. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen, ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet.
VolltextVPRRS 2023, 0190
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2022 - 1 VK LSA 20/21
1. Der Vergaberechtsweg ist nicht eröffnet, wenn man sich zu Recht auf die Privilegierung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beruft.*)
2. Die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB steht in ihrer Gesamtheit nicht im Widerspruch zu bindendem europäischem Recht. Dem in § 107 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. GWB verwendetem Begriff der Hilfsorganisation ist die Gemeinnützigkeit und damit auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewissermaßen grundsätzlich immanent.*)
3. Dem Rechtstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht ausschließlich durch die Gewährung von Primärrechtsschutz entsprochen werden. Ebenso wenig erwächst daraus ein Anspruch auf die Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs.*)
VolltextVPRRS 2023, 0189
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2022 - 1 VK LSA 19/21
1. Der Vergaberechtsweg ist nicht eröffnet, wenn man sich zu Recht auf die Privilegierung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beruft.*)
2. Die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB steht in ihrer Gesamtheit nicht im Widerspruch zu bindendem europäischem Recht. Dem in § 107 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. GWB verwendetem Begriff der Hilfsorganisation ist die Gemeinnützigkeit und damit auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewissermaßen grundsätzlich immanent.*)
3. Dem Rechtstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht ausschließlich durch die Gewährung von Primärrechtsschutz entsprochen werden. Ebenso wenig erwächst daraus ein Anspruch auf die Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs.*)
VolltextVPRRS 2023, 0103
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2022 - 13 B 839/22
1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden", kommt es auf die konkrete Ausschreibung und nicht darauf an, ob die einschlägige landesrechtliche Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen auf Dritte gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen privilegiert.*)
2. § 13 Abs. 1 RettG-NW steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Nordrhein-Westfalen nicht entgegen. Die Vorschrift räumt dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben Ermessen dahingehend ein, bei der Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes auf Dritte den Kreis der potentiellen Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i. S. des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken.*)
3. Eine Mitteilung des Trägers rettungsdienstlicher Aufgaben an die Bewerber über den Ausgang eines auf der Grundlage von § 13 RettG-NW durchgeführten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens stellt nicht zwingend einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG-NW dar.*)
4. Der zwischen dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben und dem erfolgreichen Bewerber nach § 13 Abs. 1 RettG-NW abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf nicht gem. § 58 Abs. 1 VwVfG-NW der Zustimmung der unterlegenen Bewerber.*)
VolltextVPRRS 2023, 0088
LG München I, Beschluss vom 03.03.2023 - 37 O 6688/22
Der unzulässige Erhalt von Beihilfen betrifft grundsätzlich keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Es handelt sich um eine eigene, vom Vergabeverfahren losgelöste – sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich selbstständige – rechtliche Angelegenheit, über die grundsätzlich die ordentlichen Gerichte entscheiden.
VolltextOnline seit 2022
VPRRS 2022, 0278VG Dresden, Beschluss vom 18.08.2022 - 4 L 433/22
1. Bei der Weiterleitung von Fördermitteln für den Breitbandausbau durch eine kommunale Gebietskörperschaft wird keine Dienstleistungskonzession vergeben.*)
2. Die Mitteilung über den Ausschluss vom Auswahlverfahren ist kein Verwaltungsakt.*)
VolltextVPRRS 2022, 0252
OVG Sachsen, Beschluss vom 13.10.2022 - 4 B 241/22
1. Das Auswahlverfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die die Vergabe von Zuwendungen zur Erschließung bislang unterversorgter Gebiete mit schnellen Gigabit-Breitbandinternetanschlüssen zum Gegenstand hat, darf in Anlehnung an die kartellvergaberechtlichen Regelungen gestaltet werden. Der Auftraggeber kann dann die Vorschriften der KonzVgV und der VgV anwenden.
2. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden von der Wertung ausgeschlossen. Auf eine tatsächliche oder konkrete Wettbewerbsrelevanz der betroffenen Angebotsinhalte kommt es nicht an, formal ist jede Abweichung gleichwertig.
VolltextVPRRS 2022, 0228
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
1. Voraussetzungen für den Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag, einen Wettbewerb oder eine Konzession vergibt, dessen bzw. deren Auftragswert den Schwellenwert überschreitet und der bzw. die nicht unter eine der vorgesehenen Bereichsausnahmen fällt.
2. Der Umstand, dass ein konkretes Beschaffungsvorhaben objektiv die Voraussetzungen einer Bereichsausnahme erfüllt, schließt den Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz aus.
3. Für die Frage, ob Dienstleistungen "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden", kommt es ausschließlich darauf an, an wen sich die aktuelle Vergabe richtet. Schließt der öffentliche Auftraggeber in dem konkreten Vergabeverfahren wirksam aus, dass der Auftrag an eine Organisation oder Vereinigung mit Gewinnerzielungsabsicht vergeben wird, ist diese Voraussetzung erfüllt.
VolltextVPRRS 2022, 0072
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2022 - L 9 SF 2/22 ER
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX.
2. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verfahren von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit umfasst wird, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird, sofern eine ausdrückliche Zuweisung fehlt.
3. Stützt der Antragsteller sich auf ein aus den Vorschriften des SGB und dem Landesrahmenvertrag abzuleitendes generelles Ausschreibungsverbot, macht er damit ein Recht geltend, das ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialrechts resultiert.
4. Eine Sonderzuweisung an die Vergabekammern und -senate ist nur gegeben, wenn für die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten deutsches oder europäisches Kartell- oder Wettbewerbsrecht maßgeblich ist. Nur dann ist eine fachliche Konzentration der Streitverfahren bei den nach dem GWB zuständigen Spruchkörpern geboten.
5. Über die Frage, ob Vorschriften des SGB (dort des SGB V) einer Ausschreibung widersprechen und diese zu verhindern geeignet sind, haben die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht entscheiden (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2016 - Verg 26/16, VPRRS 2017, 0069).
VolltextVPRRS 2022, 0071
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2022 - L 9 SO 12/22 B ER
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX.
2. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verfahren von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit umfasst wird, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird, sofern eine ausdrückliche Zuweisung fehlt.
3. Stützt der Antragsteller sich auf ein aus den Vorschriften des SGB und dem Landesrahmenvertrag abzuleitendes generelles Ausschreibungsverbot, macht er damit ein Recht geltend, das ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialrechts resultiert.
4. Eine Sonderzuweisung an die Vergabekammern und -senate ist nur gegeben, wenn für die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten deutsches oder europäisches Kartell- oder Wettbewerbsrecht maßgeblich ist. Nur dann ist eine fachliche Konzentration der Streitverfahren bei den nach dem GWB zuständigen Spruchkörpern geboten.
5. Über die Frage, ob Vorschriften des SGB (dort des SGB V) einer Ausschreibung widersprechen und diese zu verhindern geeignet sind, haben die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht entscheiden (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2016 - Verg 26/16, VPRRS 2017, 0069).
VolltextVPRRS 2022, 0059
EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - Rs. C-497/20
Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die der nationalen Rechtsprechung zufolge bewirkt, dass Einzelne, wie etwa Bieter, die an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilgenommen haben, ein Urteil des obersten Verwaltungsgerichts dieses Mitgliedstaats im Rahmen einer Beschwerde vor dem obersten ordentlichen Gericht dieses Mitgliedstaats nicht mit der Begründung anfechten können, dass dieses Urteil mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.*)
VolltextVPRRS 2022, 0055
VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2022 - 22 C 21.2470
1. Wählt eine Gemeinde für einen Grundstücksverkauf freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet.
2. Das vorvertragliche Rechtsverhältnis dient der Anbahnung eines möglichen Kaufvertragsabschlusses, der sich nach Privatrecht richtet. Das vorvertragliche Rechtsverhältnis ist daher ebenso wie etwaige daraus abzuleitende Pflichten und Rechte grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.
3. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen dann in Betracht, wenn dem "Vergabeverfahren" trotz der per se privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird.
VolltextOnline seit 2021
VPRRS 2021, 0269OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
1. Eine zu 100 % von einem öffentlichen Auftraggeber gehaltene, mit den Vollzugsaufgaben des Rettungsdienstes betraute Kapitalgesellschaft ist ein öffentlicher Auftraggeber i.S. des Vergaberechts.
2. Zur rechtlichen Überprüfung der Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BbgRettG ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht eröffnet.
VolltextVPRRS 2021, 0205
OVG Thüringen, Beschluss vom 19.07.2021 - 3 VO 352/21
1. Maßgeblich ist allein die Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch die Beteiligten.*)
2. Für vergaberechtliche Streitigkeiten ist die Rechtsnatur des Rechtsgeschäfts entscheidend, auf dessen Abschluss das Vergabeverfahren gerichtet ist.*)
3. Der vorliegend avisierte Zuwendungsvertrag über die Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke eines privatwirtschaftlichen Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Betrieb einer hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzinfrastruktur ist privatrechtlicher Natur und verleiht dem Rechtsstreit insgesamt ein bürgerlich-rechtliches Gepräge.*)
VolltextVPRRS 2021, 0163
OLG Jena, Beschluss vom 09.04.2021 - Verg 2/20
1. Auch wenn das Kindergartenrecht öffentlich-rechtlich geprägt ist, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn Streit über die Auswahl des Betreibers besteht. Unerheblich ist auch, ob der zu erteilende Auftrag als privat- oder öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist.
2. Für die Vergabe von Verträgen über den Betrieb eines Kindergartens sieht das Vergaberecht keine Einschränkung seines Anwendungsbereichs vor. Der Betrieb eines Kindergartens unterfällt der Kategorie "Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen".
3. Sieht sich der Betreiber des Kindergartens keinem Risiko ausgesetzt, seine Kosten nicht decken zu können, weil diese vom Auftraggeber vollständig ausgeglichen werden, liegt auch keine ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession vor.
VolltextVPRRS 2021, 0110
OVG Saarland, Beschluss vom 26.04.2021 - 2 B 77/21
1. Die im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbare "Prüfungssperre" des § 17a Abs. 5 GVG hinsichtlich des Rechtswegs greift nur dann, wenn die Entscheidung der ersten Instanz unter Beachtung des § 17a GVG erlassen worden ist.*)
2. Ist eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG in der ersten Instanz unterblieben, hat das Rechtsmittelgericht die Rechtswegfrage inhaltlich zu prüfen.*)
3. Der Anspruch auf Grundstücksübertragung ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand der Veräußerer ist.*)
4. Ausnahmen sind möglich, wenn das Rechtsverhältnis öffentlich rechtlich überlagert ist (z. B. wenn die Vergabekriterien öffentlichen Zwecken dienen).*)
5. Hat der Antragsteller sich nicht im öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren beworben, sondern macht seinen Anspruch auf Grundstücksübertragung außerhalb dieses Verfahrens auf vertraglicher Grundlage geltend, ist der Zivilrechtsweg gegeben.*)
VolltextVPRRS 2021, 0069
OLG München, Beschluss vom 28.09.2020 - Verg 3/20
1. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV, wonach der Auftraggeber öffentliche Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Bieter erbracht werden kann, ist nicht bieterschützend.
2. Das Urheberrecht enthält kein Denk- oder Planungsverbot. Die Vornahme einer bloßen Planung ist weder eine Änderung noch eine Entstellung eines Bauwerks.
3. Sofern aus Sicht eines Bieters ein urheberrechtlich rechtswidriger Eingriff durch eine Änderung oder Beseitigung der Gesamtanlage stattfindet oder unmittelbar droht, steht es ihm offen, seine behaupteten urheberrechtlichen Abwehransprüche mittels einer Klage vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen und durchzusetzen.
VolltextVPRRS 2021, 0054
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.02.2021 - 15 L 107/21
1. Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Auftraggebern über die Anordnung eines Betriebsübergangs nach § 131 Abs. 3 GWB ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn der Betreibervertrag dem Privatrecht zuzuordnen ist.*)
2. Die Rechtsnatur des Betreibervertrags hängt von der Ausgestaltung des Vertrags im jeweiligen Einzelfall ab.*)
3. Aus der Tatsache, dass die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (hier: Daseinsvorsorge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs) dient, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich die öffentliche Hand auch öffentlich-rechtlicher Mittel zur Erreichung diese Ziels bedient.*)
VolltextVPRRS 2021, 0043
VG Hannover, Urteil vom 15.01.2021 - 12 B 6417/20
1. Die von der öffentlichen Hand abgeschlossenen Grundstückskaufverträge gehören in aller Regel ausschließlich dem Privatrecht an.*)
2. Ebenfalls privatrechtlich ist grundsätzlich ein dem Abschluss des Vertrags ggf. vorausgehendes Verfahren, das der Auswahl der öffentlichen Hand zwischen mehreren Kaufinteressenten dient.*)
3. Ausnahmen von dem Grundsatz einer rein privatrechtlichen Streitigkeit kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Hand eine gesetzliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur bevorzugten Berücksichtigung eines bestimmten Personenkreises zu beachten hat bzw. die Zuordnung des Rechtsgeschäfts oder einzelner seiner Teile zum Kreis des öffentlichen Rechts aus einer rechtlichen bzw. gesetzlichen Regelung folgt.*)
4. Abgesehen davon lässt sich eine öffentlich-rechtliche Einordnung der Veräußerungsentscheidung nicht durch Heranziehung der so genannten Zweistufentheorie begründen, sofern die Gemeinde für die Vergabe der Baugrundstücke nicht der Form nach ein Verwaltungsverfahren gewählt hat.*)
5. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist es unerheblich, dass die öffentliche Hand bei ihrem Handeln möglicherweise auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt bzw. öffentliche Ziele verfolgt.*)
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0364OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.11.2020 - 26 Sch 17/20
Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Zuweisung von Streitigkeiten um Ausschreibungen nach dem Verpackungsgesetz an ein privates Schiedsgericht kann nicht im Wege des Eilverfahrens von einem Fachgericht vorgenommen werden. Anderenfalls würde die gesetzliche Regelung des Bieterverfahrens durch die faktische Vorwegnahme der Hauptsache unterlaufen.
VolltextVPRRS 2020, 0375
LG Zweibrücken, Urteil vom 17.04.2020 - 1 O 340/19
1. Durch eine öffentliche Ausschreibung, in der der Auftraggeber den Bieter zur Abgabe eines Angebots auffordert, kommt ein vorvertragliches Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem interessierten Unternehmen zustande.
2. Aus einem solchen vorvertraglichen Schuldverhältnis folgt ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen. Verstößt der Auftraggeber gegen Regeln, die er bei der Auftragsvergabe einzuhalten versprochen hat und kann dies zur Beeinträchtigung von Chancen des Bieters führen, steht dem betroffenen Bieter ein Unterlassungsanspruch zu.
3. Schließt der Auftraggeber einem Bieter zu Recht wegen einer unzulässigen Mischkalkulation vom Vergabeverfahren aus, hat der Bieter mangels Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften keinen Unterlassungsanspruch.
4. Die Prüfung von Rechtsfragen in einem Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren, für die die Zivilgerichte zuständig sind.
VolltextVPRRS 2020, 0262
OVG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2020 - 3 VO 517/17
1. Die Vergabe der Dienstleistungskonzession in Form eines Vertrags ist nicht per se dem Privatrecht zuzuordnen. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob es sich hierbei um ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handelt.
2. Für die Abgrenzung zwischen einem Vertragsverhältnis nach öffentlichem oder privatem Recht ist entscheidend auf den Gegenstand des Vertrags abzustellen. Es kommt darauf an, ob sich der wesentliche und prägende Regelungsgegenstand des Vertrags auf Sachverhalte bezieht, die von der gesetzlichen Ordnung im öffentlichen Recht oder im Privatrecht geregelt sind.
3. Ein Vertrag über die Gestaltung eines kommunalen (hier: Weihnachts-)Markts ist als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn er durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt ist. Liegt der Auftragswert unter den vergaberechtlichen Schwellenwerten, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
VolltextVPRRS 2020, 0213
VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2020 - 4 L 32/20
Für Streitigkeiten über die Rechtsmäßigkeit eines generellen Ausschlusses von öffentlichen Ausschreibungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
VolltextVPRRS 2020, 0196
BVerfG, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 BvR 843/18
1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sind grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
2. Anders liegt das, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Wirft der Fall allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, sind Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig.
3. Im Streit über die Erteilung einer Konzession ist der Bieter zunächst gehalten, sich in einem Auswahlverfahren um die Konzession zu bemühen und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen oder vergaberechtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
VolltextVPRRS 2020, 0190
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 1/19
1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist eröffnet, wenn öffentliche Dienstleistungsaufträge für den Verkehr mit Straßenbahnen, Bussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB a.F. sind.
2. Die Rechtswegzuweisung gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar die Absicht einer Direktvergabe bekanntgegeben hat, tatsächlich aber die Regeln über ein sogenanntes Inhouse-Geschäft anwendbar sind.
3. Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch, dass die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung entweder ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
4. Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil trägt.
5. Unter dem Betriebsrisiko ist das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann.
6. Soll der Verkehrsdienstleister unabhängig von seinem unternehmerischen Erfolg einen Gewinn in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von der in der Ergebnislinie angesetzten Sollkosten erhalten und darüber hinaus für den Fall, dass er mit den Busverkehrsdienstleistungen keine Gewinne erzielt, nur in einem begrenzten Umfang für etwaige Verluste einstehen, liegt ein Dienstleistungsauftrag und keine Dienstleistungskonzession vor.
VolltextVPRRS 2020, 0178
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 1 Verg 2/20
1. Der Anwendung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf die Ausschreibung mit der Rechtsfolge unter anderem des Ausschlusses des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen steht die vermeintliche Europarechtswidrigkeit der Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht entgegen.
2. Bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer ist gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann.
VolltextVPRRS 2020, 0060
BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZB 119/19
Der Vergabesenat hat aus Gründen der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs. Gründe der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes erfordern aber nur dann eine Verweisung entsprechend § 17a GVG, wenn der Antragsteller sein im Vergabenachprüfungsverfahren verfolgtes Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (Fortführung BGH, IBR 2012, 216 - Rettungsdienstleistungen III).*)
VolltextOnline seit 2019
VPRRS 2019, 0292OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2019 - 11 SV 34/19
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Abbrucharbeiten fällt nicht in die Sonderzuständigkeit der neu gebildeten Baukammern.
VolltextVPRRS 2019, 0201
KG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 AR 22/19
1. Klagen, die auf Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstößen gerichtet sind, sind keine Bausachen, selbst wenn Bauleistungen i.S.d. § 100 Abs. 3 GWB vergeben werden.
2. Fehlt eine Zuständigkeitsbestimmung im Geschäftsverteilungsplan für solche Streitigkeiten, ist die allgemeine Zivilkammer funktional zuständig.
VolltextVPRRS 2019, 0150
VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2019 - 12 C 19.621
1. Für einen Rechtsstreit über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zum Betrieb von Rettungswagen ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
2. Eine Verweisung kann nur an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs erfolgen. Damit scheidet eine Verweisung an die Vergabekammer aus, weil sie kein Gericht ist, sondern ein Verwaltungsorgan, das durch Verwaltungsakt entscheidet.
VolltextVPRRS 2019, 0146
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2019 - Verg 65/18
1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, dass der Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll.
2. Das in § 127 Abs. 2 SGB V vorgesehene Vertragssystem, das ein gesetzliches Beitrittsrecht aller interessierten Leistungserbringer vorsieht, kann nicht als eine Vergabe von öffentlichen Aufträgen angesehen werden.
3. Für Streitigkeiten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Anbieter von medizinischen Hilfsmitteln über die Versorgung der Versicherten im Rahmen von Versorgungsverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V ist nicht der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen, sondern zu den Sozialgerichten eröffnet.
VolltextVPRRS 2019, 0114
OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2018 - 13 Verg 3/18
1. Für die Annahme einer Dienstleistungskonzession ist die Nachfrage durch den öffentlichen Auftraggeber am Markt erforderlich. Dieser muss zur Deckung eines bestimmten Bedarfs entschlossen sein und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorgangs begonnen haben.
2. Eine Genehmigung zur Erprobung einer neuen Verkehrsart stellt keine Dienstleistungskonzession dar, da es an der erforderlichen Gegenleistungsverpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers fehlt.
3. Wird von der Behörde eine Genehmigung in der Form eines Verwaltungsakts erteilt, sind für ein Verfahren, in dem ein potenzieller Mitbewerber geltend macht, es hätte ein transparentes Auswahlverfahren durchgeführt werden müssen, die Verwaltungsgerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2019, 0078
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2019 - Verg 30/18
1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist eröffnet, wenn ein Unternehmen die Verletzung seiner subjektiven Rechte in einem förmlichen Vergabeverfahren rügt, das ein öffentlicher Auftraggeber zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags durchführt und der Auftragswert die nach dem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
2. Schreibt eine gesetzliche Krankenkasse Leistungen der Versorgung ihrer Versicherten mit Stomaartikeln und den in diesem Zusammenhang notwendigen Inkontinenzhilfen aus, handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag.
3. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen hängt nicht davon ab, ob der Auftraggeber die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Hilfsmittelausschreibung zutreffend bejaht hat.
VolltextVPRRS 2019, 0077
BSG, Beschluss vom 06.03.2019 - B 3 SF 1/18 R
Bei Angriffen gegen die von einer Krankenkasse bejahte Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet. Zuständig sind die Vergabenachprüfungsinstanzen.
VolltextVPRRS 2019, 0069
LSG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2019 - L 1 KR 145/18 B ER
Zwar regelt § 127 Abs. 1 Satz 6 SBG V, dass für Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt werden oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei um eine anbieterschützende Vorschrift handelt.
VolltextVPRRS 2019, 0056
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2018 - Verg 37/18
1. Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, der die Beschaffung von Waren zum Gegenstand hat.
2. Die Annahme eines öffentlichen Auftrags hängt zudem davon ab, dass der öffentlichen Auftraggebers die Absicht hat, eine Auswahl unter den zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den ein Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll. Es müssen zulässige Angebote miteinander verglichen und geordnet werden, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
3. An einer Auswahlentscheidung fehlt es bei einem Vertragssystem, mittels dessen ein öffentlicher Auftraggeber Waren auf dem Markt erwerben will, bei dem der öffentliche Auftraggeber während der gesamten Laufzeit des Systems mit den Unternehmen einen Vertrag schließt, die sich verpflichten, die betreffenden Waren zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu liefern, ohne eine Auswahl unter den interessierten Unternehmen vorzunehmen und der Beitritt während der gesamten Laufzeit des Systems gestattet ist.
VolltextVPRRS 2019, 0059
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2018 - Verg 40/18
1. Die Vergabenachprüfungsinstanzen sind auch für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig, die von einem öffentlichen Auftraggeber ohne vorausgehendes förmliches Vergabeverfahren vergeben werden. Allerdings ist ein solcher Nachprüfungsantrag nur statthaft, wenn der öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag vergeben hat (hier verneint).
2. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll.
VolltextVPRRS 2019, 0060
LSG Hessen, Beschluss vom 13.06.2018 - L 8 KR 229/18 B ER
Eine zwischen gesetzlichen Krankenkassen(-verbänden) und Apothekerverbänden geschlossene Vereinbarung über die zukünftige Lieferung eines quadrivalenten Grippeimpfstoffs zu einem Festpreis ist kein öffentlicher Auftrag (entgegen VK Bund, VPR 2018, 1054 - nur online).
VolltextVPRRS 2019, 0004
VGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2018 - 21 CE 18.854
1. Entscheidet der Auftraggeber über einen "geeigneten" Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen, ist die Eignung ein Ausschlusskriterium, das im Rahmen des Auswahlverfahrens vorab zu prüfen ist. Das hat zur Folge, dass sich das Auswahlermessen des Auftraggebers auf die geeigneten Bewerber beschränkt.
2. Krankentransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes sind keine mit der Notfallrettung vergleichbare Leistungen.
3. Grundlage für einen Anspruch auf Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden sollen, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden können.
VolltextVPRRS 2019, 0001
SG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18
1. Bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit des "Beschaffungsbeschlusses" einer gesetzlichen Krankenkasse und der daran anknüpfenden Frage, ob einem "Widerspruch" hiergegen aufschiebende Wirkung zukommt bzw. zukommen soll, handelt es sich nicht um ein Verfahren nach dem GWB.
2. Das gegen den "Beschaffungsbeschluss" gerichtete Begehren, bei dem es allein um das "Ob" einer Ausschreibung geht, ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen.
3. Sozialgerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz mit dem Ziel, eine Ausschreibung (vorläufig) zu verhindern, kann nur erlangt werden, wenn der Antrag noch vor der Ausschreibung und damit vor Beginn des Vergabeverfahrens gestellt wird.
4. Damit im Hinblick auf die sozialrechtliche Vorfrage der Zweckmäßigkeit und damit das "Ob" der Ausschreibung sozialgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann, ist dem Bieter eine Frist von 15 Kalendertagen ab Bekanntmachung der Ausschreibung einzuräumen.
VolltextOnline seit 2018
VPRRS 2018, 0360LSG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
1. Der Zweckmäßigkeitsprämisse in § 127 Abs. 1 SGB V kommt eine eigenständige sozialrechtliche Bedeutung zu. Zweck der Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen ist kein wettbewerblicher, sondern ein gesundheitspolitischer.
2. Für Streitigkeiten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Zweckmäßigkeit einer europaweiten Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen sind die Sozialgerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2018, 0354
LSG Thüringen, Beschluss vom 17.08.2018 - L 6 KR 708/18
1. Zur Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs bei Streit um die Frage der Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V.*)
2. Zur Unzulässigkeit der Verweisung eines derartigen Rechtsstreits an den Vergabesenat des OLG oder an die Vergabekammer.*)
VolltextVPRRS 2018, 0355
LSG Bayern, Beschluss vom 21.03.2018 - L 5 KR 81/18
1. Die Überprüfung öffentlicher Aufträge ist von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgenommen.
2. Ein beim Sozialgericht gestellter Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann nicht an die zuständige Vergabekammer verwiesen werden. Auch eine Verweisung an den Vergabesenat des zuständigen OLG ist ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2018, 0352
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2018 - 10 ME 363/18
1. Für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im sog. Unterschwellenbereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.*)
2. Bei unterschwelligen Ausschreibungen im Vergaberecht ist der Primärrechtsschutz nicht ausgeschlossen, wenn der erfolglose Bieter rechtzeitig von der Vergabe erfährt. Grenze des Primärrechtsschutzes ist allerdings der wirksam erteilte Zuschlag. Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.*)
3. Auch bei unterschwelligen Konzessionsvergaben im Kindertageseinrichtungsrecht beschränkt sich das Recht des Mitbewerbers auf den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.*)
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