Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
423 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0224VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.01.2013 - 2 VK 2/13
1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Dasselbe gilt für Vergabefälle, in denen eine Bekanntmachung unterblieben ist, wobei auf die in den Vergabeunterlagen genannte Frist zur Angebotsabgabe abzustellen ist.
2. Aus einer Rüge muss deutlich zu entnehmen sein, dass es sich um eine Beanstandung des Vergabeverfahrens handelt. Es reicht nicht aus, wenn der Bieter lediglich auf seine Rechtsauffassung in Bezug auf das ehemalige oder fortbestehende Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und anderen Bietern hinweist, ohne einen deutlichen Bezug zu dem konkreten Vergabeverfahren herzustellen.
3. Es ist von jedem, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die zur Erstellung eines Angebotes oder Führung eines Unternehmens erforderlich sind, zu erwarten, dass er erkennt, wenn Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung, sondern erst in den Vergabeunterlagen benannt werden.
4. Wird ein Nachprüfungsantrag abgelehnt, ist auch kein Akteneinsichtsrecht zu gewähren.
VolltextVPRRS 2014, 0211
VK Köln, Beschluss vom 10.06.2013 - VK VOL 22/2013
Zurückweisung des Nachprüfungsantrages wegen Unzulässigkeit infolge fehlender Rüge.*)
VolltextVPRRS 2014, 0197
VK Berlin, Beschluss vom 27.02.2013 - VK-B1-42/12
1. Eine Rüge ist nur dann "unverzüglich", wenn sie ohne "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgt. Ein Unternehmen hat deshalb bereits im Vergabeverfahren erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Berücksichtigung der für Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit sobald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, als es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
2. Die Länge der Rügefrist hängt vor allem von der Schwierigkeit und Komplexität der zur Beurteilung stehenden vergaberechtlichen Fragen, von dem zur Abfassung des Rügeschreibens erforderlichen Zeitaufwand sowie von der Frage ab, ob der Antragsteller vor Ausspruch der Rüge auf Rechtsrat notwendig angewiesen ist oder nicht.
3. Ein Bieterschreiben ist nur dann als Rüge zu bewerten, wenn daraus hervorgeht, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als ein Verstoß angesehen wird und, dass der Bieter von der Vergabestelle erwartet und bei ihr erreichen will, dass der vermeintliche Verstoß behoben wird. Dabei ist die Darlegung des Vergabeverstoßes und die Aufforderung den Verstoß abzuändern, - auch bei wenig restriktiver Auslegung - unverzichtbarer Bestandteil der Rüge.
VolltextVPRRS 2014, 0182
VK Sachsen, Beschluss vom 08.05.2013 - 1/SVK/013-13
1. Es muss offen und erkennbar sein, für welchen Bieter eine Rüge erhoben wird.*)
2. Nimmt eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teil, ist die Rüge eines einzelnen Mitgliedes der Bietergemeinschaft nicht ausreichend.*)
3. Soll die Rüge im Namen der Bietergemeinschaft ausgesprochen werden, so muss dies aus der Rüge eindeutig hervorgehen. Insoweit muss für den Auftraggeber klar sein, ob dieses Vorgehen auch von den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft getragen ist.*)
VolltextVPRRS 2014, 0137
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2003 - Verg 31/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0127
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2006 - VK 45/05
1. Handelt es sich bei einer ausgeschriebenen Leistung um ein hochspezialisiertes Marktsegment, das sowohl auf Vergabestelle- als auch auf Bieterseite außergewöhnliches fachspezifisches Know-how voraussetzt, dann kann vermutet werden, das einem solchen Bieter Mängel der Leistungsbeschreibungen, die er im Nachprüfungsverfahren rügt, bereits mit Durchsicht der Vergabeunterlagen bekannt waren, mit der Folge, dass er seine Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht genügte.*)
2. Ist ein Bieter bei der Auslegung möglicherweise angreifbarer Ausschreibungsinhalte der Vergabestelle "nachsichtig" vorgegangen, kann er nicht verlangen, dass die Vergabestelle sein Angebot ebenso "nachsichtig" behandelt; die Anwendung der Vergabevorschriften steht nicht zur Disposition der Beteiligten.*)
3. Ein Bieter, der selbst mit der Abgabe eines unvollständigen Angebots ein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und fairen Vergabeverfahren nicht eingehalten hat, besitzt, da er für die Zuschlagserteilung nicht mehr in Betracht kommt, im weiteren Verfahren keine schützenswerten Interessen mehr.*)
4. Ein offensichtlich unbegründeter Antrag gemäß §112 Abs. 1 Satz 3 GWB liegt vor, wenn der Vergabekammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Abweisung des Antrags unzweifelhaft erscheint, wenn also an der Unbegründetheit des Antrags keine vernünftigen Zweifel bestehen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0036
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2008 - VK 36/08
1. Die Behauptung, erst zu einem späten Zeitpunkt von dem behaupteten Vergaberechtsverstoß Kenntnis erlangt zu haben, kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte oder Indizien für das Gegenteil gibt. Für die Frage, wann tatsächlich Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß erlangt wurde, ist zunächst an die objektive Tatsachenlage anzuknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die individuellen Rahmenbedingungen und Kenntnisse zu würdigen.*)
2. Eine präkludierte Rüge darf von Amts wegen weder unmittelbar noch mittelbar wieder aufgegriffen werden.*)
VolltextVPRRS 2014, 0017
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - VK 49/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1724VK Südbayern, Beschluss vom 10.11.2003 - 120.3-3194.1-51-10/03
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der gerügte Vergabeverstoß bereits mit der Bekanntmachung erkennbar war und nicht bis zur Angebotsabgabe gerügt wurde (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GWB).*)
2. Wird in den Bewerbungs- und Angebotsbedingungen die Art des Vergabeverfahrens als offenes Verfahren gemäß der Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A beschrieben, so zählen demnach zu den Bestimmungen dieses Vergabeverfahrens die einschlägigen nationalen Vergabevorschriften (§ 3 a, § 7 A, § 17 A VOL/A), die auf die Bedeutung der Bekanntmachung hinweisen und die Teilnahmebedingungen grundsätzlich regeln.*)
VolltextVPRRS 2013, 1709
VK Südbayern, Beschluss vom 06.05.2002 - 120.3-3194.1-12-04/02
1. Wird ein behauptetes Unterangebot einer Beigeladenen vom Antragsteller nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt, ist der Nachprüfungsantrag in diesem Punkt unzulässig. Grundlage: § 107 Abs. 3 GWB*)
2. § 25 Nr. 3 Satz 1 VOL/A spricht zwar von der "Berücksichtigung aller Umstände" bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Bei Aufträgen jedoch, welche die Schwellenwerte erreichen bzw. überschreiten und somit nach dem 2. Abschnitt der VOL/A vergeben werden müssen, sind durch die zwingende Berücksichtigung der Vorschriften des § 9 a VOL/A diese "Umstände" vorab anhand von Zuschlagskriterien bekannt zu machen.*)
VolltextVPRRS 2013, 1700
VK Münster, Beschluss vom 17.07.2013 - VK 6/13
1. Der Auftraggeber kann eine Leistung auch teil-funktional beschreiben, also den Entwurf selbst erstellen und den Auftragnehmer mit der Ausführungsplanung bis zur schlüsselfertigen Errichtung beauftragen. Voraussetzung ist, dass eine solche Art der Ausschreibung nach Abwägung aller Umstände zweckmäßig erscheint.
2. Zur Darlegung der Antragsbefugnis bedarf es jedenfalls dann nicht der Abgabe eines (fiktiven) Angebots, wenn der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren auch Mängel der Ausschreibungsbedingungen rügt, so dass sich im Fall einer berechtigen Beanstandung die zur Angebotserstellung aufgewendete Zeit und Mühe als nutzlos vertan erweisen würde.
3. An die Form der Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Um als Rüge zu gelten, muss die fragliche Äußerung des späteren Antragstellers nur erkennen lassen, dass er einen bestimmten Sachverhalt als Vergaberechtsverstoß ansieht und Abhilfe erwartet.
VolltextVPRRS 2013, 1686
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 VK 74/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1684
VK Sachsen, Beschluss vom 14.01.2002 - 1/SVK/138-01
1. Prüfungsgegenstand eines Nachprüfungsverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was unverzüglich i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB gerügt wurde. Ausnahme: Die Rüge war mangels Kenntnis entbehrlich.*)
2. Eine DIN-Norm im Entwurf ist jedenfalls dann für die Bewertung der Angebote verbindlich, wenn sie in der LV-Anforderung genannt wurde.*)
3. Sofern die Antragstellerin preislich mit Ihrem Angebot an 1. Stelle liegt, kann sie sich mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht darauf berufen, dass fälschlicherweise ausschließlich auf den Preis abgestellt und die weiteren Wertungskriterien unberücksichtigt blieben.*)
4. Der Auftraggeber verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB, wenn er in der Bekanntmachung generell ausgeschlossene Nebenangebote zwar prüft, diese aber letztlich nicht wertet.*)
VolltextVPRRS 2013, 1627
VK Münster, Beschluss vom 28.06.2007 - VK 10/07
1. Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens genügt die Darlegung zumindest eines konkreten Vergaberechtsverstoßes. Die Bieter können dann auch andere Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens machen, mögen diese bis dahin auch nur andeutungsweise oder gar nicht im Streit gestanden haben. Allerdings darf der Antragsteller mit diesen (neuen) Beanstandungen nicht schon präkludiert sein.*)
2. Eine noch nicht erfolgte Beurteilungsentscheidung kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden, weil es bei dieser Sachlage eine unnötige Förmelei wäre, wenn man die Vergabestelle verpflichten würde, die Wertung zu wiederholen, die dann möglicherweise wiederum zu einem neuen Nachprüfungsantrag in der gleichen Vergabesache führen würde. Vielmehr kann in diesen Fällen sogleich die von der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren nachgeholte Beurteilung einer Überprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen unterzogen werden.*)
3. Bei der Prüfung auf der dritten Wertungsstufe gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf die Vergabestelle auch die bisher an die Antragstellerin gezahlten Auftragssummen sowie die Angebotspreise der ausgeschlossenen Angebote ohne weiteres als Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses mitberücksichtigen. Denn sie spiegeln letztlich den üblichen Marktpreis wieder, wenn der Leistungsumfang überwiegend vergleichbar geblieben ist.*)
4. Einen Anspruch auf Nachverhandlung hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, grundsätzlich nicht. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung darüber, ob er ein Aufklärungsgespräch für notwendig erachtet, ein Beurteilungsspielraum zu, der auf eine eventuelle missbräuchliche Handhabung hin überprüft werden kann. Gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Vergabestelle zunächst versucht, entsprechende Aufklärungsverhandlungen hinsichtlich eines Angebots durchzuführen, dann aber feststellt, dass die von dem Bieter gelieferten Unterlagen unzulänglich sind und in tatsächlicher Hinsicht Ungereimtheiten beinhalten, die nicht ohne weiteres allein von der Vergabestelle geklärt werden können. Wenn darüber hinaus auch der Bieter keine weitere Sachverhaltsaufklärung in Kenntnis dieser Umstände betreibt, ist es der Vergabestelle nicht verwehrt, an diesem Punkt die Aufklärungsverhandlungen abzubrechen und eine Entscheidung zu treffen. *)
VolltextVPRRS 2013, 1534
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-10/13
1. Ein Interesse am Auftrag besteht grundsätzlich nur zugunsten solcher Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot eingereicht und sich damit am Vergabeverfahren direkt beteiligt haben. Ein Unternehmen, das sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, ist im Vergabenachprüfungsverfahren deshalb grundsätzlich nicht antragsbefugt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Unternehmen gleichwohl ein hinreichendes Interesse am Auftrag unterstellt werden kann.
2. Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters. Erkennbar i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB sind solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Ein Bieter ist folglich dann mit der Geltendmachung eines Vergabefehlers ausgeschlossen, wenn dieser aus der Vergabebekanntmachung bzw. aus den Vergabeunterlagen erkennbar war und infolge (einfacher) Fahrlässigkeit nicht erkannt und geltend gemacht wurde.
VPRRS 2013, 1515
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2013 - VK 1-13/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1488
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Verg 1/00
1. In der Zurückweisung der durch die Vergabekammer liegt eine Beschwer des Beschwerdeführers, wenn insoweit nicht in seinem Sinn endgültig entschieden wurde.*)
2. Die Rüge eine Woche nach Kenntnis des Verstoßes ist noch unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)
3. Die Rüge durch Antragstellung bei der Vergabekammer statt bei der Vergabestelle ist zulässig, wenn die Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht.*)
4. Die Vergabestelle hat die nicht zu berücksichtigenden Bieter über deren Nichtberücksichtigung so rechtzeitig zu informieren, dass der Antrag auf Vorabinformationen nach § 27a VOL/A noch rechtzeitig gestellt und beschieden werden kann.*)
5. Der Antrag nach § 27a VOL/A verpflichtet die Vergabestelle, dem Bieter spätestens zehn Tage vor Zuschlagserteilung von seiner Nichtberücksichtigung den Gründen dafür und dem Namen des Bieters der den Auftrag erhalten soll Kenntnis zu geben.*)
6. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur richtigen Angabe der Vergabeprüfstelle führt lediglich dazu, dass die Frist nicht in Lauf gesetzt wird.*)
7. Unternehmen im Sinne des Vergaberechts und Bieter, kann auch eine Universität sein.*)
8. Einer von eigenwirtschaftlich tätigen Angehörigen eines Universitätsinstitutes gebildeten BGB-Gesellschaft fehlt die nach § 2 Nr. 3 VOL/A erforderliche Zuverlässigkeit als Bieter, solange die Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht vorgelegt wird. Die Vorlage kann auch noch nach Öffnung der Angebote erfolgen. Eine BGB-Gesellschaft deren Mitglieder namentlich nicht bekannt sind darf den Auftrag nicht erhalten.*)
9. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 128 GWB, die Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 12a GKG.*)
VolltextVPRRS 2013, 1432
VK Thüringen, Beschluss vom 07.08.2001 - 216-4002.20-046/01-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1431
VK Thüringen, Beschluss vom 31.07.2001 - 216-4002.20-027/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1429
VK Thüringen, Beschluss vom 16.07.2001 - 216-4002.20-026/01-SHL-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1427
VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2001 - 216-4002.20-037/01-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1425
VK Thüringen, Beschluss vom 21.06.2001 - 216-4002.20-082/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1414
VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-22-08/13
1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)
VolltextVPRRS 2013, 1362
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2013 - VK 2-70/13
1. Nicht nur die SektVO, sondern auch die VOB/A-EG oder die VOL/A-EG lassen den Einsatz von Nachunternehmen uneingeschränkt zu. Ein Bieter darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er für die Ausführung des Auftrags keine eigenen, sondern die Mittel Dritter einsetzt.
2. Der Auftraggeber darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Allerdings muss der Auftraggeber zuvor die Mindestanforderungen festgelegt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach den Bewerbungsbedingungen Nebenangebote den "Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben" entsprechen müssen.
3. Der Rügetatbestand des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB setzt "Erkennbarkeit" des Verstoßes gegen Vergabevorschriften voraus. "Erkennbarkeit" liegt vor, wenn dem Antragsteller nicht nur der Sachverhalt, sondern daneben auch der Vergabefehler im Rechtssinne erkennbar sein musste. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist aber nicht auf Vergaberechtsexperten, sondern vielmehr auf diejenigen abzustellen, die Adressaten der Bekanntmachung sind, nämlich die fachkundigen Bieter; diese prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist.
4. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
VPRRS 2013, 1321
VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2001 - 1/SVK/30-01
1. Die Rüge unterfällt keinem Formerfordernis und kann auch mündlich ergehen. Der Antragsteller muss jedoch zum Ausdruck bringen, dass er dem Auftraggeber eine letzte Chance zur Korrektur bietet.*)
2. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung, ob er ein Angebot trotz verspäteter Nachweisführung der Gleichwertigkeit in die Wertung mit ein beziehen möchte ein Ermessensspielraum zu. § 21 Nr. 2 S. 3 VOB/A ist insoweit nicht zwingend.*)
3. Bei der Einschätzung der Gleichwertigkeit ist die Vergabekammer darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Auftraggeber seinen objektiven und subjektiven Beurteilungsspielraum eingehalten hat.*)
VolltextVPRRS 2013, 1318
VK Südbayern, Beschluss vom 13.02.2013 - Z3-3-3194-1-65-12/12
1. Verstöße gegen eine unzureichende Vergütung im Sinne des § 20 Abs. 3 VOF können im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens geltend gemacht werden.*)
2. Auch wenn durch den Rückzug der Bewerber eines Verhandlungsverfahrens - mit Ausnahme eines Bewerbers - in der Beabsichtigten Fortführung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber ein Vergaberechtsverstoß gesehen werden könnte, entsteht die Rügepflicht erst, wenn die fehlerhafte Maßnahme stattgefunden hat.*)
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung einer Vergaberechtsverletzung, deren Korrektur lediglich die Rechtsposition eines Dritten verbessert und dem Antragsteller allenfalls die immaterielle Befriedigung verschafft, dass auch der von der Vergabestelle vorgesehene Zuschlagsaspirant nicht zum Zuge kommt, besteht grundsätzlich nicht.*)
VolltextVPRRS 2013, 1309
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.09.2000 - 5 Verg 1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1287
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2013 - 1 Verg 5/13
1. Die bloße tatsächlich-technische Möglichkeit, dass verschiedene Abschnitte einer Leistung von verschiedenen Personen/Unternehmen erbracht werden können, begründet noch nicht das Vorliegen entsprechender Fachlose.*)
2. In einem Dienstleistungsbereich ohne traditionelle (handwerkliche) Aufgabenteilung bei den Leistungserbringern kommt die Annahme eines Fachloses erst in Betracht, wenn sich ein aufgabenspezifischer Anbietermarkt entwickelt hat.*)
3. Die Bejahung eines aufgabenspezifischen Anbietermarkts setzt voraus, dass einerseits überhaupt Fachunternehmen existieren, die sich auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert haben und es andererseits auch eine hinreichend große Anzahl von Fachunternehmen gibt, damit jeder öffentliche Auftraggeber, ein Fachlos bildet, dieses auch jederzeit im Wettbewerb vergeben kann.*)
4. Ein Leistungsabschnitt, der von Unternehmen mit einem anderen Kerngeschäft als Service- oder Nebenleistung angeboten wird, ist kein Fachlos.*)
5. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstößt wegen der Unbestimmtheit des Begriffs "unverzüglich" gegen Unionsrecht (siehe EuGH, IBR 2010, 159) und muss deshalb unangewendet bleiben.
VPRRS 2013, 1275
VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2000 - 1/SVK/25-00
1. Mangels einer die Zuständigkeit regelnden Rechtsverordnung des Bundes bestimmt sich die Zuständigkeit der Vergabekammer entsprechend § 104 Abs. 1 GWB nach dem Sitz des Auftraggebers.*)
2. Der für die Zuständigkeit der Vergabekammer relevante Schwellenwert ist mangels einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes direkt aus den jeweils relevanten Koordinierungsrichtlinien der EU (hier Art. 6 Abs. 1 b Baukoordinierungsrichtlinie) zu entnehmen.*)
3. Die Verwendung eines Leitfabrikats durch den Auftraggeber sowohl in dem bekanntgemachten Ausschreibungstext als auch dem Leistungsverzeichnis darf von der Vergabekammer nicht mehr in zulässiger Weise als Verstoß gegen § 9 Nr. 5 VOB/A oder vergleichbare Regelungen geprüft werden, wenn sich dieser angebliche Vergabeverstoß schon aus der Bekanntmachung ergab und der Antragsteller dies im Offenen Verfahren nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung angegebenen Angebotsabgabefrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hatte, § 107 Abs. 3 S. 2 GWB.*)
4. Eine verspätete Zusendung von Teilen der Verdingungsunterlagen an die Bewerber kann vom Auftraggeber zulässigerweise dadurch ausgeglichen werden, dass er den Zeitraum zwischen der Übersendung noch unvollständiger Verdingungsunterlagen und der Zustellung ehedem fehlender Unterlagen durch Verschiebung des Submissionstermins zeitlich nach hinten nahezu ausgleicht.*)
5. Der Auftraggeber hat einen weiten Beurteilungsspielraum, soweit es darum geht, welche Leistung er fordern will und welche technischen Parameter zu erfüllen sind, solange nicht gegen EU-Vorgaben (§§ 9 Nr. 4, 9 a, 9 b VOB/A) verstoßen wird.*)
6. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB und das Diskriminierungsverbots gemäß § 97 Abs. 2 GWB vor, wenn ein spezifisches Tor (siebenflügelig) in einem Leistungsverzeichnis zu einem Busbahnhof vom Auftraggeber zuvörderst aus fachtechnischen Restriktionen (Regelungen der Arbeitsstättenverordnung zur Breite des Durchgangs) heraus vorgesehen wurde und die vorherige Einflussnahme eines späteren Bieters auf das Leistungsverzeichnis nicht im Sinne zu fordernder greifbarer Anhaltspunkte (Bestätigung des Beschlusses der Vergabekammer v. 17.08.1999, 1 VÜA 18/97) nachgewiesen ist, sondern auf bloßen Mutmaßungen des Antragstellers beruhen, die sich durch von der Vergabekammer durchgeführte Zeugenvernehmungen nicht bestätigt haben.*)
VolltextVPRRS 2013, 1818
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.08.2013 - 21.VK-3194-23/13
1. Bereits aus der Leistungsbeschreibung ist erkennbar, welche Leistung die VSt im Einzelnen fordert. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die ASt erkennen können, inwieweit die Ausschreibung gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung verstößt. Ist eine Rüge der ASt diesbezüglich jedoch nicht bis zum Ende der Angebotsfrist erfolgt, so ist die ASt mit diesem Vorbringen präkludiert.*)
2. Ist im Angebot der ASt keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt, muss die VSt das Angebot nach dem objektiven Erklärungswert dahingehend verstehen, dass die ASt entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten hat. Ein Ausschluss des Angebots gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b), 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist dann nicht gerechtfertigt.*)
3. Hat sich im Zuge der Aufklärung nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A herausgestellt, dass die ASt zu einer mit dem Leistungsverzeichnis vollständig konformen Leistung nicht willens ist, so ist ihr Ausschluss wegen fehlender Eignung gem. § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A rechtmäßig.*)
4. Die VSt kann nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter verhandeln, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst oder die geplante Ausführung zu unterrichten. Die Aufklärung bestimmter technischer Daten wie Materialien oder Verfahrenstechniken nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung sind gleichermaßen zulässig wie eine Abfrage dieser Daten im Leistungsverzeichnis selbst.*)
VolltextVPRRS 2013, 1261
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1260
VK Saarland, Beschluss vom 19.07.2000 - 3 VK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1256
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 07/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1254
VK Saarland, Beschluss vom 19.07.2000 - 3 VK 03/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1229
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 3/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.
VolltextVPRRS 2013, 1228
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 03/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.
VolltextVPRRS 2013, 1215
VK Köln, Beschluss vom 26.03.2013 - VK VOF 6/2013
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Verfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.
VolltextVPRRS 2013, 1201
OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2013 - Verg 4/13
1. Nimmt eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teil, muss die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes von sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft geltend gemacht werden.
2. Macht lediglich ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten geltend, ist der Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft mangels ordnungsgemäßer Rüge unzulässig, wenn die Bietergemeinschaft das Mitglied nicht zur Rüge ermächtigt hat oder die Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt wird.
VolltextVPRRS 2013, 1198
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.07.2001 - 2 VK 12/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1197
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.07.2001 - 2 VK 13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1174
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2011 - 1 VK 18/11
1. Die von einem dazu bevollmächtigten Konzernjuristen erklärte Rüge ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil keine Vollmachtsurkunde mit vorgelegt wird. Ein Nachweis der Bevollmächtigten muss dem Rügeschreiben nicht beigefügt werden.
2. Eine Vollmachtsurkunde muss nur dann vorgelegt werden, wenn der Auftraggeber die Bevollmächtigung anzweifelt und aus diesem Grund eine Vollmacht ausdrücklich angefordert.
VolltextVPRRS 2013, 1064
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1063
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1062
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1061
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1026
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1025
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1020
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1019
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1004
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2001 - 2 VK 38/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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