Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
182 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0319OLG Naumburg, Beschluss vom 26.06.2006 - 1 Verg 7/05
Im Rahmen der Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist als Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB lediglich eine 0,7-fache Gebühr anzusetzen (im Anschluss an KG Berlin VergabeR 2005, 402).*)
VolltextVPRRS 2006, 0284
VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2006 - 8 K 1437/06
1. Für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
2. Die öffentliche Hand handelt bei der Vergabe von Aufträgen privatrechtlich; es handelt sich um ein einstufiges Verfahren.
3. Für unterschwellige Vergabeverfahren, die nicht europarechtlicher Vorgabe unterliegen, gewährt auch das sonstige nationale Recht keine subjektiven Rechte, so dass Artikel 19 Abs. 4 GG nicht berührt ist.
VPRRS 2006, 0247
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2006 - Verg 79/05
1. Wird das Vergabeverfahren auf Grund eines erledigenden Ereignisses eingestellt, so hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) allein zu tragen.
2. War der Antragsteller mit seinem Begehren vor der Vergabeprüfstelle erfolgreich und hätte mithin voraussichtlich auch sein Nachprüfungsantrag Erfolg gehabt, sieht § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB eine Erstattung seiner im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen durch den unterlegenen Antragsgegner vor.
VolltextVPRRS 2006, 0191
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2006 - Verg 29/05
1. Auch der Streitwert des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist mit 5% der Bruttoauftragssumme des antragstellenden Bieters gemäß § 50 Abs. 2 GKG analog festzusetzen.
2. Hat der Bieter noch kein Angebot mit einer bestimmten Auftragssumme unterbreitet, so ist als Auftragssumme der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte Auftragswert zu Grunde zu legen.
VolltextVPRRS 2006, 0179
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2006 - Verg 80/05
1. Das von den Vergabekammern angewandte System der nach Auftragswerten tabellarisch gestaffelten Gebührensätze und die hieran anknüpfende Bemessung der Gebühr im Rahmen der durch § 128 Abs. 1 und 2 GWB gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe ist nicht zu beanstanden.
2. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag vor der Entscheidung der Vergabekammer zurück, trägt das Gesetz in § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB dem Umstand, dass in solchen Fällen in der Regel kein dem Auftragswert äquivalenter Aufwand entsteht, sondern der Erledigungsaufwand typischerweise geringer ist, in der Weise Rechnung, dass die Gebühr pauschal auf die Hälfte zu ermäßigen ist. Unter der "Hälfte der Gebühr" ist die Hälfte der ansonsten angemessenen Ausgangsgebühr zu verstehen. Das bedeutet, dass vor dem Rechenschritt der Halbierung der Gebühr gemäß dem Kostendeckungsprinzip unter dem Gesichtspunkt des personellen und sachlichen Aufwands mögliche Ermäßigungen (aber auch mögliche Erhöhungen) der Gebühr zu prüfen sind.
3. Im Anschluss an die Halbierung der Gebühr nach § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB kann eine weitere Herabsetzung der Gebühr nur noch aus Gründen der Billigkeit gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB gerechtfertigt sein. Hierbei ist das Verbot zu beachten, dieselben Gesichtspunkte, die schon bei einem früheren Prüfungsschritt zu einer Reduzierung der Gebühr geführt haben, für eine solche Ermäßigung der Gebühr ein weiteres Mal heranzuziehen.
VolltextVPRRS 2006, 0176
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2006 - Verg 61/05
1. Die Erstattung der Kosten des Beigeladenen im Falle des Unterliegens des Antragstellers auf Grund einer Sachentscheidung im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren hängt von einer Billigkeitsprüfung in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO ab.
2. Es entspricht im Allgemeinen der Billigkeit, dem im Nachprüfungsverfahren erster Instanz erfolglosen Antragsteller die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn er sich mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat, und wenn sich der Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem er Anträge nebst Begründungen hierfür gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.
3. An einem Interessengegensatz fehlt es, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Nachprüfungsantrags der Zuschlag bereits erteilt und der Vertrag mit der Beigeladenen schon wirksam geschlossen worden war.
VolltextVPRRS 2006, 0175
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2006 - Verg 57/05
1. Die Erstattung der Kosten des Beigeladenen im Falle des Unterliegens des Antragstellers auf Grund einer Sachentscheidung im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren hängt von einer Billigkeitsprüfung in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO ab.
2. Es entspricht im Allgemeinen der Billigkeit, dem im Nachprüfungsverfahren erster Instanz erfolglosen Antragsteller die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn er sich mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat, und wenn sich der Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem er Anträge nebst Begründungen hierfür gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.
VolltextVPRRS 2006, 0163
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2006 - Verg 63/05
1. Die Vergabekammer ist nicht berechtigt, den Streitwert für das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren ausdrücklich festzusetzen.
2. Die Streitwerte des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sind - soweit es zu keinen streitwertrelevanten Ereignissen gekommen ist - übereinstimmend festzusetzen, wobei § 50 Abs. 2 GKG für das Verfahren vor der Vergabekammer entsprechend oder seinem Rechtsgedanken nach anzuwenden ist.
3. Auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Aussichten sind nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Lediglich eine Verlängerung durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung einer Vertragspartei, eine Option, ist streitwertrelevant.
VolltextVPRRS 2006, 0140
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2006 - Verg 84/05
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergabekammerverfahren fällt zwar eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG an. Der Gebührenrahmen richtet sich jedoch nach Nr. 2401 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt schon in dem vorausgegangenen Vergabeverfahren für den Mandanten tätig geworden ist.
VolltextVPRRS 2006, 0115
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2006 - Verg 35/05
1. Mit der Rücknahme der sofortigen Beschwerde erwächst der Beschluss und die hierin enthaltene Kostenentscheidung in Rechtskraft.
2. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde führt zur Kostenfolge in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO.
VolltextVPRRS 2006, 0082
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005 - 1 S 105.05
1. Ist das erstinstanzliche Gericht der Auffassung, dass der Verwaltungsrechtsweg in Vergabeverfahren weder über- noch unterhalb der Schwellenwerte eröffnet ist, so sind Angriffe gegen diesen Beschluss allein dahingehend, dass der Schwellenwert nicht überschritten sei, unerheblich und damit in der Beschwerde unbeachtlich.
2. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde auf seinen „gesamten Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren" verweist und diesen „im vollen Umfang zum Gegenstand“ des Vortrags im Beschwerdeverfahren machen will, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis. Denn es ist nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, den gesamten Vortrag des Antragstellers durchzusehen und die von der Prozessordnung dem Rechtsmittelführer aufgegebene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung an seiner Stelle von Amts wegen vorzunehmen.
VolltextVPRRS 2006, 0077
VG Potsdam, Beschluss vom 20.09.2005 - 3 L 627/05
Bei Unterschreiten des Schwellenwertes sieht das GWB zwar keine Regelung über den Primärrechtsschutz des Bieters im Rahmen des Vergabeverfahrens vor, die wie § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschließen könnte. Der Verwaltungsrechtsweg ist aber dennoch nicht gegeben, denn es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
VolltextVPRRS 2006, 0076
OLG München, Beschluss vom 06.02.2006 - Verg 23/05
In Verfahren vor den bayerischen Vergabekammern kann ein Beigeladener gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG auch bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen im Rahmen der Billigkeit verlangen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0057
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.01.2006 - 7 OA 168/05
Ein Unternehmer kann die Mitteilung eines öffentlichen Auftraggebers, er werde von der öffentlichen Auftragsvergabe für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen, nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechten.*)
VolltextVPRRS 2006, 0013
OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - Verg 21/05
Der Höchstsatz einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Anwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist nur bei überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen gerechtfertigt. In einem durchschnittlich schwierigen Nachprüfungsverfahren ist ein solcher Ansatz auch dann unbillig, wenn eine mündliche Verhandlung vor der Vergabekammer stattgefunden hat.*)
VolltextOnline seit 2005
VPRRS 2005, 0664VG Leipzig, Beschluss vom 06.09.2005 - 5 K 1018/05
1. Verwaltungsgerichte sind für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nicht zuständig.
2. Ein öffentlich ausgeschriebenes Vergabeverfahren dient dem Abschluss eines Vertrages mit einem privaten Unternehmer. Es ist einstufigen Charakters.
VolltextVPRRS 2005, 0663
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2005 - 7 E 11489/05
Zur Bestimmung des Streitwertes bei Vergaben, die nicht von den §§ 97 ff GWB erfasst sind.
VolltextVPRRS 2005, 0651
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 83/04
1. Der Rechtsanwalt verfügt bei der Bestimmung der Gebühr über einen gewissen Spielraum. Als ermessensfehlerhaft ist seine Bestimmung nur dann zu qualifizieren, wenn ihr unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder sie nach den Umständen nicht mehr vertretbar erscheint, dies namentlich deshalb, weil das Maß des Angemessenen deutlich überschritten worden ist.
2. Die Anmerkung zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV ist dahin auszulegen, dass sie eine Kappungsgrenze enthält.
3. Zu den Prüfungsschritten zur Festlegung der angemessenen Gebühr.
4. Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 in der Praxis nur eher selten eine Rolle spielt. Im Regelfall erscheint es daher im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Gebühr ansetzt.
VolltextVPRRS 2005, 0639
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2005 - Verg 26/05
1. Als Ausfluss der Privatautonomie ist auch ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich darin frei, die Anforderungen an die Beschaffenheit der gewünschten Leistung zu bestimmen. An DIN-Vorschriften ist er hierbei nicht gebunden.
2. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Bei der diesbezüglichen Beurteilung steht dem Auftraggeber ein Spielraum zu.
VolltextVPRRS 2005, 0633
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2005 - 15 E 1188/05
1. Zum Rechtsweg für Vergabestreitigkeiten, die nicht den Regelungen des Vierten Teils des GWB unterliegen.*)
2. Macht der Bieter gegen eine Gemeinde geltend, dass diese auf der Grundlage ihrer mehrheitlichen Beteiligung auf den Auftraggeber im Vergabeverfahren einwirken soll, so ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.*)
VolltextVPRRS 2005, 0555
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2005 - 1 Verg 7/05
Eine Ausschlussentscheidung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A erfordert die Feststellung unvollständiger Preisangaben durch die Vergabestelle, die insoweit nachweispflichtig ist.
VolltextVPRRS 2005, 0535
VK Bund, Beschluss vom 29.07.2005 - VK 3-76/05
1. Der Nachprüfungsantrag eines Bieters, dessen Angebot zwingend ausgeschlossen werden muss, ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn sich erst im Nachprüfungsverfahren herausstellt, dass das Angebot von der Wertung auszuschließen ist.
2. Der Nachweis der Eignung anhand bestimmter Unterlagen fällt nicht unter den Begriff der „Angaben und Erklärungen“ des § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A, sondern unterliegt der unbedingt formulierten speziellen Regelung des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A.
3. Fordert der Auftraggeber Referenzen, die u.a. Angaben zur Leistungszeit und zum Rechnungswert enthalten, und sind diese Angaben aus dem Angebot nicht ersichtlich, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für die Abgabe eines vollständigen Angebots trägt der Bieter.
5. Einem unterliegenden Antragsteller sind aus Gründen der Billigkeit die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich der Beigeladene aktiv durch die Stellung von Anträgen und deren Begründung am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat.
VolltextVPRRS 2005, 0519
BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der (weiteren) Beschwerde im Rechtswegzwischenstreit in einem gerichtlichen Eilverfahren.*)
VolltextVPRRS 2005, 0442
EuGH, Urteil vom 12.07.2005 - Rs. C-304/02
In einem Vertragsverletzungsverfahren kann neben einem Zwangsgeld als zusätzliche Sanktion noch ein Pauschalbetrag verhängt werden.
VolltextVPRRS 2005, 0696
OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2005 - 13 Verg 6/05
Bei der Festsetzung des Streitwerts bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Laufzeit ist das im Fall einer Auftragserteilung zu erwartende Gesamthonorar über die Vertragslaufzeit zuzüglich eines vorgesehenen optionalen Verlängerungszeitraums zu Grunde zu legen
VolltextVPRRS 2005, 0690
OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 EO 1329/04
Für eine Verweisung des Rechtsstreits an die Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt besteht mangels einer zu analoger Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG berechtigenden Regelungslücke keine Rechtsgrundlage.
VolltextOnline seit 2004
VPRRS 2004, 0657BayObLG, Beschluss vom 19.08.2004 - Verg 11/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0650
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2004 - 11 Verg 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0649
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2004 - 11 Verg 4/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2004, 0248
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2004 - 1 Verg 5/04
1. Werden die Nachprüfungsanträge zweier Bieter eines Vergabeverfahrens nach deren Eingang durch die Vergabekammer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung förmlich verbunden und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht wieder getrennt, ist eine getrennte Kostenentscheidung und eine doppelte Gebührenerhebung grundsätzlich unzulässig.*)
2. Werden die Anträge mehrerer Bieter abgewiesen, tragen sie die Verfahrenskosten insoweit als Gesamtschuldner (§ 128 Abs. 3 S. 2 GWB). Der Senat folgt der gegenteiligen Auffassung des OLG Jena (Beschluss v. 30.01.2003, 6 Verg 9/01) nicht, das eine quotenmäßig gleiche Belastung aller drei unterliegenden Beteiligten zu je 1/3 ohne nähere Erläuterung für sachgerecht hält.*)
VolltextOnline seit 2003
VPRRS 2003, 0013BayObLG, Beschluss vom 02.12.2002 - Verg 24/02
1. Rechtsanwälte, die sich schwerpunktmäßig am Sitz des zuständigen Gerichts mit Vergabesachen befassen, müssen organisatorisch zuverlässig sicherstellen, daß die Fax-Nummer des betreffenden Gerichts in einem Verzeichnis ihrer Kanzlei zugriffsbereit vorliegt und dieses von den Mitarbeitern auch benutzt wird.*)
2. Wirksamkeit eines Beschlusses der Vergabekammer Südbayern, der nur von deren Vorsitzenden, nicht aber auch von (haupt- und ehrenamtlichen) Beisitzern unterschrieben ist (Fortführung von BayObLG Beschluß vom 1. 10. 2001, Verg 6/01 = VergabeR 2002, 63).*)
3. Zur Gleichwertigkeit von Nebenangeboten im Straßenbau.*)
4. Schreibt die Vergabestelle die Decken- und Tragschichten für den Bau einer Bundesfernstraße nach Einheitspreisen aus, stellt es grundsätzlich keinen Wertungsfehler dar, wenn sie ein Pauschalpreis-Nebenangebot mit der Erwägung ausschließt, dieses werde bei Ausnutzung zulässiger Toleranzen nach ZTVT- StB 95/98 und ZTV Asphalt-StB 94/98 teurer als die im Hauptangebot vorgesehene Abrechnung nach Einheitspreisen.*)
VolltextOnline seit 2001
VPRRS 2001, 0024OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2000 - Verg 31/00
1. Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht durch Vorabentscheidung gemäß § 121 GWB oder durch Beschwerdeentscheidung gemäß § 125 GWB die Entscheidung der Vergabekammer aufhebt.
2. Das Zuschlagsverbot kann durch Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft - zu vollziehen an der Person des Behördenleiters - vollstreckt werden.
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