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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10740 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

VPRRS 2023, 0108
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Präqualifiziert ≠ automatisch geeignet!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2023 - 1 VK 55/22

1. Die Präqualifikation von Bietern entbindet diese nicht vom Nachweis der Erfüllung von Eignungskriterien.

2. Referenzen zu vergleichbaren Leistungen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich zumindest einen gleich hohen Schwierigkeitsgrad wie die ausgeschriebene Leistung haben.

3. Erfüllen die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen die Vergleichbarkeitsanforderungen nicht, sind sie inhaltlich unzureichend und nicht nachforderbar.

4. Widersprüchliche Angaben im Angebot und in Aufklärungsantworten gehen zu Lasten des Bieters.

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VPRRS 2023, 0104
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen Schlechtleistung setzt Anhörung des Bieters voraus!

VK Sachsen, Beschluss vom 04.08.2022 - 1/SVK/013-22

1. Es ist für einen Ausschluss wegen vorangegangener Schlechtleistung nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ausreichend, wenn der öffentliche Auftraggeber Indiztatsachen vorbringt, die von einigem Gewicht sind, auf gesicherten Erkenntnissen aus seriösen Quellen basieren und die die Entscheidung des Auftraggebers zum Ausschluss des Bieters nachvollziehbar erscheinen lassen.*)

2. Nachvollziehbar ist der Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB dann, wenn eine hohe, jedenfalls aber überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es tatsächlich zu einer entsprechenden Pflichtverletzung gekommen ist und der Auftraggeber ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung oder einen Anspruch auf Schadensersatz oder vergleichbare Sanktionen aufgrund der Pflichtverletzung hat.*)

3. Vor einem Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist der Auftraggeber verpflichtet, das betreffende Unternehmen anzuhören, damit dieses die Möglichkeit erhält, die Vorwürfe zu widerlegen oder mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB darzulegen.*)

4. Eine freie Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B kann nicht als vorzeitige Beendigung i.S.d. § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A 2019 herangezogen werden.*)




VPRRS 2023, 0102
Mit Beitrag
ITIT
Keine Umgehung des Vergaberechts durch Corona-Verfahrenserleichterungen!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2022 - 3194.Z3-3_01-22-23

1. Eine Auftragswertschätzung, die ganz knapp unter den EU-Schwellenwerten liegt und in einem Verfahren erfolgt, in dem der Auftraggeber ein großes Interesse daran hat, unterhalb der Schwellenwerte zu bleiben, bedarf einer besonders sorgfältigen Dokumentation.*)

2. Dokumentiert der Auftraggeber zwar die Positionen, welche in die Schätzung des Auftragswerts eingeflossen sind, fehlen aber wichtige Erläuterungen dazu, welche Annahmen er bei den ausgewiesenen Beträgen zugrunde gelegt hat, ist die Auftragswertschätzung nicht nachvollziehbar.*)

3. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen oder plausiblen Auftragsschätzung, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst anhand der eingegangenen Angebote schätzen.*)

4. Leistungen des öffentlichen Auftraggebers, die zu entsprechenden Einsparungen oder Aufwandsminderungen beim Auftragnehmer führen, stellen einen geldwerten Vorteil dar, der bei der Kostenschätzung zu berücksichtigen ist.*)

5. Fordert der Auftraggeber lediglich die Erstellung einer Schnittstelle und nicht deren Vorhandensein, kann die Schnittstelle nicht zur Begründung eines Alleinstellungsmerkmals i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV herangezogen werden, wenn sie unstreitig zeitnah erstellt werden kann.*)

6. Eine besondere Dringlichkeit i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV liegt nicht vor, wenn der Beschaffungsbedarf schon seit vielen Monaten bekannt war, entsprechende Vergabeverfahren aber nicht vorangetrieben wurden und der Beschaffungsbedarf dann mit Hilfe der Corona-Verfahrenserleichterungen im Unterschwellenbereich schnell „mitgenommen“ werden soll.*)




VPRRS 2023, 0100
VergabeVergabe
Datenschutz vor Korruptionsbekämpfung!

EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - Rs. C-184/20

1. Art. 7 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind im Licht der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung abgeben muss, im Internet zu veröffentlichen ist, insbesondere insoweit entgegenstehen, als diese Veröffentlichung namensbezogene Daten über den Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner der erklärungspflichtigen Person oder über ihr nahestehende oder bekannte Personen, die einen Interessenkonflikt begründen können, oder Daten über jede in den letzten zwölf Kalendermonaten abgeschlossene Transaktion mit einem Wert von über 3.000 Euro betrifft.*)

2. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die geeignet sind, die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person indirekt zu offenbaren, auf der Website der Behörde, die für die Entgegennahme und die inhaltliche Kontrolle von Erklärungen über private Interessen zuständig ist, eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.*)

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VPRRS 2023, 0099
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Gutes Personal als Zuschlagskriterium: Vertragliche Absicherung erforderlich!

VK Südbayern, Beschluss vom 30.03.2023 - 3194.Z3-3_01-22-49

1. Möchte der öffentliche Auftraggeber Aspekte der Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV als Zuschlagskriterium verwenden, so muss er mittels geeigneter vertraglicher Mittel sicherstellen, dass die bewerteten Mitarbeiter auch bei der Auftragsausführung eingesetzt werden und dass diese Mitarbeiter nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden können, wenn dieser sich davon überzeugt hat, dass das Ersatzpersonal ein gleichwertiges Qualitätsniveau hat.*)

2. Unterlässt der öffentliche Auftraggeber diese vertragliche Absicherung, fehlt es dem entsprechenden Zuschlagskriterium am notwendigen Auftragsbezug gem. § 127 Abs. 3 GWB.*)

3. Gibt der öffentliche Auftraggeber die Bewertungsmethode, nach der er bestimmte Wertungskriterien bewerten will, nicht in den Vergabeunterlagen bekannt, muss aus der Vergabedokumentation zweifelsfrei hervorgehen, dass er die Bewertungsmethode bereits vor Öffnung der Angebote festgelegt hat.*)

4. Nicht in den Vergabeunterlagen bekannt gemachte Bewertungsmethoden, die im Widerspruch zu den Angaben in den Vergabeunterlagen stehen, dürfen bei der Bewertung der Angebote nicht zum Einsatz kommen.*)

5. Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine konkrete Bieterfrage nach der für ein bestimmtes Wertungskriterium vorgesehenen Wertungsmatrix nicht mit "die Bewertung erfolgt in Relation zu den anderen Bietern" beantworten, wenn er tatsächlich eine ausgearbeitete, nicht bekannt gemachte Wertungsmatrix zum Einsatz bringen will.*)




VPRRS 2023, 0097
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Planer muss sich auf verschiedene Bauvergabestrategien einstellen!

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2023 - 1 Verg 3/22

1. Die Vorgabe des Auftraggebers, dass sowohl für den Fall der Einzelgewerks- als auch für den Fall der GU-Vergabe zu bieten ist und er sich vorbehält, die konkrete Vergabestrategie erst der nach Auftragsvergabe an die Planer (hier: nach Abschluss der Leistungsphase 4) festzulegen, führt in einem Verhandlungsverfahren nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Transparenz der Leistungsbeschreibung.

2. Es existiert kein Verbot, dem Auftragnehmer vertraglich (selbst erhebliche) Wagnisse aufzuerlegen. Es ist daher - bis zur Grenze der Unzumutbarkeit - zulässig, dem Auftragnehmer auch solche Risiken aufzubürden, die nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich den Auftraggeber treffen.

3. Der Auftraggeber hat bei der Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens einen weiten Ermessensspielraum. Er kann festlegen, wie viele Verhandlungs- und Angebotsrunden es gibt, wobei er diese Entscheidung auch in Abhängigkeit vom Ablauf des bisherigen Verfahrens treffen kann, solange er die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung beachtet.

4. Eine Rüge muss so bestimmt gefasst sein, dass dem Auftraggeber klar wird, welches konkrete Tun oder Unterlassen von dem rügenden Bieter für vergaberechtswidrig gehalten wird.

5. Eine allgemeine enthaltene Rüge, wonach bestimmte Leistungen durchweg nicht hinreichend klar beschreiben worden seien, genügt nicht, um dem Auftraggeber zu verdeutlichen, was der Bieter von ihm erwartet hätte.




VPRRS 2023, 0096
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Referenzgewinnung rechtfertigt niedrige Preise!

VK Sachsen, Beschluss vom 10.02.2023 - 1/SVK/031-22

1. Die Vergabekammer hat nicht zu bewerten, ob ein Angebot auskömmlich oder unauskömmlich ist, sondern ob die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot als auskömmlich oder unauskömmlich zu bewerten, auf Basis eines zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhaltes und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage getroffen wurde und im Ergebnis nachvollziehbar und vertretbar ist. Bei dieser Prognoseentscheidung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher nur einer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Vergabekammer unterliegt.*)

2. Ein Ausschluss eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber nach der Prüfung gem. § 60 Abs. 1 und 2 VgV anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten zufriedenstellend aufklären kann. Dann ist bereits der Tatbestand des Ausschlussgrunds aus § 60 Abs. 3 S. 1 VgV nicht gegeben.*)

3. Sofern der Bieter eine seriöse Kalkulation seines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots nachweist, indem er die Gründe seiner Angebots- und Preisgestaltung nachvollziehbar und stichhaltig aufschlüsselt, darf sein Angebot nicht ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist dabei, ob der Bieter nachvollziehbar erklären kann, aufgrund sach- und/oder unternehmensbezogener sowie wettbewerbsorientierter Gründe günstiger als das Bieterumfeld kalkuliert zu haben.*)

4. Ein nachvollziehbarer Grund für eine sehr niedrige Kalkulation kann im Einzelfall z. B. die Erlangung einer neuen Referenz sein, um damit ein - wettbewerblich erwünschtes - Verbleiben im Markt zu gewährleisten.*)




VPRRS 2023, 0098
Mit Beitrag
WasserbaumaßnahmenWasserbaumaßnahmen
Keine abweichende Vorgabe: Eignung erst zum Leistungsbeginn!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2023 - Verg 17/22

1. Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass einem Bieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel bereits bei Angebotsabgabe oder Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer muss, sofern sich der öffentliche Auftraggeber nicht in der Bekanntmachung einen anderen Zeitpunkt vorbehält, in der Regel erst zum Leistungsbeginn über diese Mittel verfügen.

2. Aus den Vergabeunterlagen muss sich mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit ergeben, wenn der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise abweichend vom Regelfall fordert, dass die erforderlichen Mittel nicht erst zu Vertragsbeginn, sondern bereits bei Angebotsabgabe vorhanden sein müssen.

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VPRRS 2023, 0095
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Bestandskräftig ist bestandskräftig!

EuGH, Beschluss vom 16.03.2023 - Rs. C-493/22

Art. 55 Abs. 4 und Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau , Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Bieter, der durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, Zugang zu einem Rechtsbehelf gegen den mit dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Vertrag hat.*)

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VPRRS 2023, 0092
DienstleistungenDienstleistungen
Keine automatische Verlängerung von Konzessionen!

EuGH, Urteil vom 20.04.2023 - Rs. C-348/22

1. Art. 12 Abs. 1, 2 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er nicht nur auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweisende Konzessionen für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer anwendbar ist.*)

2. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Knappheit der natürlichen Ressourcen und der zur Verfügung stehenden Konzessionen in Kombination eines abstrakt-generellen Ansatzes auf nationaler Ebene und eines einzelfallbasierten, auf einer Analyse des Küstengebiets der betreffenden Gemeinde beruhenden Ansatzes beurteilt wird.*)

3. Art. 12 Abs. 1, 2 der Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er die Pflicht der Mitgliedstaaten, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber anzuwenden, sowie das Verbot, eine für eine bestimmte Tätigkeit erteilte Genehmigung automatisch zu verlängern, unbedingt und derart hinreichend genau definiert, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihnen unmittelbare Wirkung zukommt.*)

4. Art. 288 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Beurteilung der unmittelbaren Wirkung der Pflicht und des Verbots, die in Art. 12 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG vorgesehen sind, sowie die Pflicht, entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, den nationalen Gerichten und den Verwaltungsbehörden einschließlich der kommunalen obliegen.*)

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VPRRS 2023, 0091
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Einschätzung der Referenzgeber muss nicht überprüft werden!

VK Rheinland, Beschluss vom 27.03.2023 - VK 1/23

1. Bei der materiellen Eignungsprüfung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)

2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Einschätzung der Referenzgeber zu überprüfen.*)

3. Bei der Bemessung der gebotenen Prüftiefe und des zu verlangenden Grades an Erkenntnissicherheit bestehen Zumutbarkeitsgrenzen. Der öffentliche Auftraggeber hat auch hinsichtlich der Tiefe der Eignungsprüfung einen Beurteilungsspielraum.*)

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VPRRS 2023, 0090
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Chance auf den Zuschlag: Nachprüfungsantrag erfolglos!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.08.2022 - 3 VK 8/22

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nur begründet, wenn neben einer Rechtsverletzung zusätzlich eine zumindest nicht ausschließbare Beeinträchtigung der Auftragschancen festgestellt werden kann. Kann sicher ausgeschlossen werden, dass sich ein festgestellter Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, bedarf es eines Eingreifens der Nachprüfungsinstanzen nicht.

2. Der Befund eines fehlenden Schadens stimmt überein mit der Feststellung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht nur, wenn der gerügte Sachverhalt eine Verschlechterung der Zuschlagschancen mit sich bringt.

3. Offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn der Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet. Davon ist auszugehen, wenn der Vergabekammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Abweisung eines Antrags unzweifelhaft erscheint.

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VPRRS 2023, 0088
RechtswegRechtsweg
Direktvergabe mit Beihilfe: Welcher Rechtsweg ist eröffnet?

LG München I, Beschluss vom 03.03.2023 - 37 O 6688/22

Der unzulässige Erhalt von Beihilfen betrifft grundsätzlich keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Es handelt sich um eine eigene, vom Vergabeverfahren losgelöste – sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich selbstständige – rechtliche Angelegenheit, über die grundsätzlich die ordentlichen Gerichte entscheiden.

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VPRRS 2023, 0086
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Zahlungsfrist von 60 Kalendertagen ist zu lang!

EuGH, Urteil vom 20.10.2022 - Rs. C-585/20

1. Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist wie folgt auszulegen: Der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung des Gläubigers für die infolge eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten fällt für jeden Geschäftsvorgang an, der bei Fälligkeit nicht rechtzeitig entgolten wird und in einer Rechnung ausgewiesen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rechnung zusammen mit anderen Rechnungen in einer einheitlichen Zahlungsaufforderung bei der Verwaltung oder vor Gericht eingereicht wird.*)

2. Art. 4 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2011/7/EU ist wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach pauschal für sämtliche Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Kalendertagen gilt, und zwar auch dann, wenn sich diese Frist aus einer anfänglichen Frist von 30 Tagen für ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, das die Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit dem Vertrag feststellt, gefolgt von einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen für die Zahlung des vereinbarten Preises zusammensetzt.*)

3. Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7/EU ist wie folgt auszulegen: Für die Frage, ob die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführte Mehrwertsteuer in den in dieser Bestimmung definierten "fälligen Betrag" einzubeziehen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige diesen Mehrwertsteuerbetrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsverzug eintritt, bereits an die Staatskasse abgeführt hat.*)

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VPRRS 2023, 0085
WasserbaumaßnahmenWasserbaumaßnahmen
Handschriftliche Ergänzungen führen zum Angebotsausschluss!

VK Bund, Beschluss vom 04.01.2023 - VK 1-105/22

1. Ändert das Angebot des Bieters die Vergabeunterlagen ab, ist es zwingend auszuschließen. Eine solche Änderung an den Vergabeunterlagen liegt z. B. vor, wenn der Bieter durch handschriftliche Ergänzungen weitere Unterlagen zum Vertragsinhalt erklärt als der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorgesehen hat.

2. Auch wenn Angebote nicht unnötig aus formalen Gründen ausgeschlossen werden sollen - jedenfalls wenn es sich um an sich vermeidbare, nicht gravierende formale Mängel handelt -, gilt dies nur dann, wenn das Angebot durch bloßes Streichen der von den ausgeschriebenen Vorgaben abweichenden Bieterangaben auf den maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen "zurückgeführt" werden kann.

3. Bei "manipulativen Eingriffen" in die Vergabeunterlagen, also in den Fällen, in denen ein Angebot inhaltlich von den ausgeschriebenen Vorgaben abweicht und kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt, wenn man die Abweichungen des Bieters hinwegdenkt, ist das Angebot auszuschließen.

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VPRRS 2023, 0084
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vermutungen ohne Anknüpfungstatsachen = Rüge „ins Blaue hinein“!

VK Rheinland, Beschluss vom 12.07.2022 - VK 15/22

1. Weist der Auftraggeber fristgemäße Rügen nach § 160 Abs. 3 GWB zurück und schafft keine Abhilfe, so muss innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag gestellt werden.*)

2. Eine unzulässige Rüge "ins Blaue hinein" liegt vor, wenn der Antragsteller keine tatsächlichen Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorträgt, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus.*)

3. Ist ein Angebot aufgrund fehlender Eignungsnachweise zwingend nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019 auszuschließen, kommt es nicht darauf an, ob weitere Unterlagen form- und fristgerecht eingereicht wurden.*)

4. Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst nur die Unterlagen, die zur Durchsetzung des subjektiven Rechts des Verfahrensbeteiligten auch erforderlich sind. Sind Teile der Anträge des Antragstellers mangels ausreichender Rügen unzulässig, beschränkt sich das Akteneinsichtsrecht auf die für die Zulässigkeitsfrage entscheidungsrelevanten Aktenteile.*)

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VPRRS 2023, 0083
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
E-Vergabe: Textform ≠ Schriftform!

VK Sachsen, Beschluss vom 13.03.2023 - 1/SVK/034-22

1. Hat ein Bieter im Adressfeld "Name und Anschrift des Bieters" des Formblatts 213 (Angebotsschreiben - Einheitliche Fassung) keine Eintragungen vorgenommen, sind aber an anderen Stellen im Angebotsschreiben (Firmen-)name, Telefon- und Faxnummer, Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer, Ort, E-Mail-Adresse sowie Präqualifikationsnummer genannt, ist erkennbar, welcher Bieter das Angebot übermittelt hat. Nicht erforderlich ist, dass ein Bieter (ausschließlich) aus dem Adressfeld des Formblattes 213 heraus zu erkennen ist.*)

2. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss gem. § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders einen Abschluss erhält, da diese Forderung im Tatbestand des § 126b BGB mit Novellierung der Norm 2014 aufgegeben wurde.*)

3. Bei der E-Vergabe wird die Rechtsverbindlichkeit einer Willenserklärung resp. der Angebotsabgabe hinreichend durch das Hochladen der Angebotsunterlagen in ihrer Gesamtheit auf der Angebotsplattform zum Ausdruck gebracht.*)

4. Die dritte Seite des Formblattes 213 enthält keine Kernbestandteile eines Angebots. Elementare, dem Kernbereich zuzuordnende Angebotsbestandteile sind lediglich solche Bestandteile, die primäre Leistungspflichten betreffen, ohne die ein Angebot nahezu inhaltsleer wäre, oder deren Möglichkeit zur Nachreichung gleichzeitig das Tor für Wettbewerbsverzerrungen oder Manipulationsmöglichkeiten öffnen würde.*)




VPRRS 2023, 0082
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bereitstellung von Bauland: Kommunale Vergaberichtlinien sind bindend!

VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2023 - 2 K 947/22

1. Bei der Bereitstellung von Bauland handeln die Gemeinden im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Es steht daher im gemeindlichen Ermessen, ob und inwieweit sie in ihrem Eigentum stehendes Bauland an Private vergibt.

2. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung gemeindlicher Grundstücke hat der Einzelne grundsätzlich nicht. Vielmehr besitzt er im Ausgangspunkt – soweit sich die Gemeinde zur Vergabe von Grundstücken entschließt – nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

3. Zur Eingrenzung dieses weiten Vergabeermessens kann die Gemeinde Vergaberichtlinien aufstellen, anhand derer sie ihre Zuteilungsentscheidungen ausrichtet. Sie führen zu einer Selbstbindung der Verwaltung mit der Folge, dass die betreffenden Grundstücke nur nach Maßgabe dieser Richtlinien vergeben werden dürfen.

4. Auch die eine ursprüngliche Vergabeentscheidung abändernde Entscheidung des Gemeinderats muss sich an den von der Gemeinde aufgestellten Vergaberichtlinien messen lassen und diesen entsprechen.

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VPRRS 2023, 0081
Waren/GüterWaren/Güter
Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Ausschreibung!

VK Rheinland, Beschluss vom 06.01.2023 - VK 23/22

1. Eine Änderung der Vergabeunterlagen i.S. des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV liegt vor, wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht einhält bzw. wenn der Bieter den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert.*)

2. Ob eine Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog § 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots zu ermitteln. Für die Auslegung der Vergabeunterlagen maßgeblich ist der Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Es ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Leistungserbringung vertraut ist, abzustellen, wobei es nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters ankommt, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Vergabeunterlagen versteht.*)

3. Ein Angebotsausschluss wegen Änderung der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gegen zu Lasten des Auftraggebers, so dass eine Änderung der Vergabeunterlagen nur vorliegt, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters vermeintlich abweicht, eindeutig sind.*)

4. ...

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VPRRS 2023, 0080
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Auswahlentscheidung, kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 11.01.2023 - VK 1-109/22

1. Die Vergabekammern dürfen nur die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen nachprüfen. Ein öffentlicher Auftrag setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter den zulässigen Angeboten trifft, also einen Anbieter auswählt, an den ein Auftrag mit dem Ziel vergeben werden soll, den Bedarf des Auftraggebers ausschließlich zu decken. Dasselbe gilt für Rahmenvereinbarungen.

2. An einer Auswahlentscheidung fehlt es, wenn der Auftraggeber Dienstleistungen auf dem Markt erwerben und während der gesamten Laufzeit des Vertrags mit allen Marktteilnehmern, die sich verpflichten, die betreffenden Dienstleistungen zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu erbringen, einen Vertrag schließen will, ohne eine Auswahl unter den zulässigen Angeboten zu treffen.

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VPRRS 2023, 0078
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch veraltete Standards sind verbindlich!

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.01.2023 - RMF-SG21-3194-7-32

Eine Änderung an den Vergabeunterlagen führt zum Ausschluss des Angebots. Das gilt auch dann, wenn der Bieter die Vorgaben des Auftraggebers für nicht erforderlich und veraltet hält. Im Zweifel muss der Bieter durch eine Bieterfrage seine Auslegung des Leistungsverzeichnisses klären lassen.

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VPRRS 2023, 0077
Mit Beitrag
MedizintechnikMedizintechnik
Antworten auf Bieterfragen dürfen nicht zu Widersprüchen führen!

VK Bund, Beschluss vom 27.02.2023 - VK 2-8/23

1. Die Veröffentlichung beantworteter Bieterfragen kann zu Unklarheiten über die genauen Anforderungen der Leistungsbeschreibung bzw. zu einem Widerspruch zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Antworten auf Bieterfragen führen.

2. Unklar bzw. widersprüchlich ist die Ausschreibung, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.

3. Kommen nach einer Auslegung der Vergabeunterlagen bzw. der Antworten auf Bieterfragen mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht oder können die Unklarheiten oder Widersprüche nicht aufgelöst werden, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

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VPRRS 2023, 0076
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Gesamtpreis ist Ausgangspunkt der Preisprüfung!

VK Bund, Beschluss vom 02.03.2023 - VK 2-10/23

1. Ein Angebot wird von der Wertung ausgeschlossen, wenn Preise zwar eingetragen wurden und damit formal nicht fehlen, die angegebenen Preise jedoch offensichtlich unzutreffend sind Die Bieter dürfen trotz ihrer grundsätzlichen Kalkulationsfreiheit die Gesamtkosten nicht beliebig einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zuordnen und dadurch möglicherweise Zahlungspflichten des Auftraggebers bei Vertragsabwicklung manipulieren (hier verneint).

2. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag auf ein Angebot ablehnen, wenn er die geringe Höhe des angebotenen Preises nach der Prüfung nicht zufriedenstellend aufklären kann. Dies impliziert einen Beurteilungsspielraum des Auftraggebers im Hinblick auf die Frage, ob zufriedenstellend aufgeklärt worden ist.

3. Ausgangspunkt der Preisprüfung ist der Gesamtpreis eines Angebots.




VPRRS 2023, 0075
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Keine Marktanalyse durchgeführt: Direktvergabe unzulässig!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2022 - VK 1-4/22

1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

2. Sämtliche Ausnahmen vom vorrangig durchzuführenden offenen oder nichtoffenen Verfahren sind grundsätzlich eng auszulegen. Dies gilt erst recht, wenn nur mit einem Unternehmen verhandelt werden soll, die Vergabe also nicht im Wettbewerb erfolgt.

3. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfordert das objektive Fehlen von Wettbewerb. Der vom Auftraggeber zu führende Nachweis des objektiven Fehlens von Wettbewerb muss durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene erfolgen.

4. Die ordnungsgemäße Marktuntersuchung muss zwingend vor der Festlegung der Wahl der Verfahrensart und der Entscheidung, nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, erfolgen.

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VPRRS 2023, 0072
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Komplexe Leistung: Umfassende Dokumentation der Angebotsaufklärung!

VK Südbayern, Beschluss vom 28.02.2023 - 3194.Z3-3_01-22-42

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Angebot dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausschließen, wenn er im Rahmen der Prüfung der fachlichen Richtigkeit nachweisen kann, dass ein Angebot gegen die Vorgaben der Vergabeunterlagen verstößt.*)

2. Führt der öffentliche Auftraggeber eine Angebotsaufklärung durch, so hat er die von ihm als aufklärungsbedürftig erkannten Punkte klar und unmissverständlich dem Bieter mitzuteilen und konkrete Fragen zu stellen.*)

3. Ein öffentlicher Auftraggeber darf seine Beurteilung, ob ein Angebot hinsichtlich komplexer technischer und rechtlicher Fragen den Vergabeunterlagen entspricht nicht auf die Beurteilung externer Sachverständiger oder von Fachbehörden stützen, wenn diese ihrer Beurteilung ersichtlich nicht den vollständigen Sachverhalt oder alle relevanten Punkte zugrunde gelegt haben.*)

4. Bedient sich der öffentliche Auftraggeber bei der Überprüfung der fachlichen Richtigkeit des Sachverstandes von Dritten, so ist er verpflichtet, diesen die für die Überprüfung relevanten Umstände und Punkte umfassend mitzuteilen und die Antwort daraufhin zu überprüfen, ob auch alle essentiellen Fragen und Punkte gewürdigt wurden.*)

5. Entscheidet sich ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter auszuschließen so hat er zu dokumentieren, welche Aspekte er bei dieser Entscheidung berücksichtigt hat, welches Gewicht er ihnen zugemessen hat und was die tragenden Argumente für diese Entscheidung waren. Je komplexer die Prüfung des Ausschlussgrunds war, desto höhere Anforderungen werden auch an die Dokumentation der Entscheidung gestellt.*)

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VPRRS 2023, 0071
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gesprengter Kostenrahmen = Aufhebungsgrund?

VK Südbayern, Beschluss vom 12.12.2022 - 3194.Z3-3_01-22-33

1. Gemäß § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn "andere schwer wiegende Gründe" bestehen. Ein derartiger schwer wiegender Grund kann vorliegen, wenn selbst das niedrigste wertungsfähige Angebot höher liegt als die verfügbaren Mittel.*)

2. Ein schwer wiegender Grund ist nicht gegeben, wenn der Auftraggeber den Finanzbedarf zu gering bemessen hat. Zudem darf der Aufhebungsgrund dem Auftraggeber nicht zurechenbar bzw. dessen Vorliegen vom Auftraggeber selbst zu verantworten sein.*)

3. Steht fest, dass die Kostenschätzung mit den Marktpreisen aufgrund deren extremer Entwicklung u. a. wegen des Ukraine-Kriegs nicht konform war, ist eine Aktualisierung der Kostenschätzung nicht deshalb entbehrlich, weil Stoffpreisgleitklauseln in die Vergabeunterlagen aufgenommen wurden, die die stoffgebundenen Preissteigerungen abfedern sollten, wenn diese lediglich Preissteigerungen erfassen, die sich zwischen Submissionstermin und Abrechnungszeitpunkt ergeben, nicht jedoch solche, die vor Angebotsabgabe eingetreten sind.*)

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VPRRS 2023, 0074
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
rechtfertigt keinen vorzeitigen Zuschlag!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.03.2022 - VK 8/22

1. Das für einen Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB notwendige Rechtsschutzbedürfnis erfordert eine bereits erfolgte Vorabmitteilung gem. § 134 GWB.*)

2. Einem Antrag auf Gestattung des vorzeitigen Zuschlags ist nur dann zu folgen, wenn das Interesse der Vergabestelle und der Allgemeinheit an der vorzeitigen Zuschlagsgestattung von besonderem Gewicht ist. Allein die durch das Verfahren vor der Vergabekammer naturgemäß entstehende zeitliche Verzögerung kann es nie rechtfertigen, vorab den Zuschlag zu gestatten, weil sonst das gesamte Nachprüfungsverfahren ad absurdum geführt würde. Im Falle einer "knappen Planung" muss der Auftraggeber auch die sich aus der Verzögerung ergebenden finanziellen Nachteile hinnehmen, es sei denn, es handelt sich um eine außergewöhnlich hohe finanzielle Belastung.*)

3. Die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt nur in Betracht, wenn die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit auf der Hand liegt.*)

4. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, dezidiert darzulegen, weshalb mit der Erteilung des Zuschlags nicht bis zu einer Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache abgewartet werden kann. Ohne hinreichende substantiierte Begründung hat die Vergabekammer keine Grundlage, über die endgültige Vernichtung des Primärrechtsschutzes zu entscheiden.*)

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VPRRS 2023, 0066
VergabeVergabe
AN hat Bioabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2020 - Verg 8/20

ohne amtlichen Leitsatz

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VPRRS 2023, 0073
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht jede Vorabinformation setzt Wartefrist in Gang...

VK Rheinland, Beschluss vom 29.08.2018 - VK K 28/18

1. Die Vorabinformation nach § 134 Abs. 1 GWB muss als frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein konkretes Datum angeben. Ist ein unzulässig früher Zeitpunkt genannt, wird die Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB nicht in Lauf gesetzt.*)

2. Wird gleichwohl der Zuschlag erteilt, kommt ein Aufgreifen dieses Rechtsverstoßes von Amts wegen in Betracht, wenn insoweit keine Rügepräklusion eingetreten ist.*)

3. Im Rahmen des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB kann die Kenntnis eines Rechtsanwalts dem Mandanten nur dann zugerechnet werden, wenn der Anwalt nicht lediglich im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig ist.*)

4. Eine Kenntniserlangung nach Zuschlagserteilung begründet keine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.*)

5. Bei einem Verstoß gegen § 134 GWB erfordert der sachliche Erfolg eines Nachprüfungsantrags einen zusätzlichen Vergabefehler, der Rechte des Antragstellers verletzt.*)

6. Für die Entscheidung der Vergabekammer ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.*)

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VPRRS 2023, 0070
DienstleistungenDienstleistungen
Unschärfen eines abstraktes Wertungssystem muss der Bieter hinnehmen!

VK Rheinland, Beschluss vom 12.05.2022 - VK 51/21

1. Eine Antragsbefugnis wegen einer fehlerhaften Vorabinformation gem. § 134 GWB entfällt regelmäßig, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Nachprüfungsantrag stellen konnte. In diesem Fall ist ein Schaden in der Regel nicht denkbar, da der Inhalt der Vorabinformation keine Auswirkungen auf die Zuschlagschancen eines Bieters hat und der Zweck der Vorabinformation mit der rechtzeitigen Antragstellung erfüllt ist.*)

2. Enthält eine Bewertungsmatrix für eine Konzeptbewertung alle Angaben dazu, was die einzelnen Konzepte beinhalten sollen und welcher Inhalt zu welcher Bewertung führt, müssen Unklarheiten im Zusammenhang mit den Angaben der Bewertungsmatrix bei Anwendung der üblichen Sorgfalt bereits bei der Angebotserstellung auffallen und daher auch bis zur Angebotsabgabe gerügt werden. Erfolgt die Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist tritt Präklusion gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ein.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot auf der Grundlage einer Bewertung anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien. Für den öffentlichen Auftraggeber besteht ein von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Keinesfalls darf die Vergabekammer die Wertung des öffentlichen Auftraggebers durch eine eigene Wertung ersetzen.*)

4. Nutzt der öffentliche Auftraggeber für eine Konzeptbewertung ein abstraktes Wertungssystem, steht es einer vergaberechtskonformen Auftragsvergabe nicht entgegen, wenn der Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl abhängen soll.*)

5. Einem abstrakten Wertungssystem ist eine gewisse Unschärfe immanent, die im Einzelfall, je nach Bewerter, unterschiedliche „Noten“ als richtig erscheinen lassen und bei deren Bewertung subjektive Komponenten im Sinne von Einschätzungen eine wesentliche Rolle spielen.*)

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VPRRS 2023, 0069
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Grundlagen der Angebotswertung sind den Bietern mitzuteilen!

VK Bund, Beschluss vom 16.12.2022 - VK 1-99/22

1. Einem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Wertung der Angebote ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüft werden kann. Darüber hinaus muss er die Bieter vor Angebotsabgabe grundsätzlich nicht im Einzelnen (z.B. mithilfe eines Wertungsleitfadens) darüber informieren, welchen Aspekt oder Umstand er z.B. mit wie vielen Wertungspunkten "belohnen" wird.

2. Teilt der Auftraggeber den Bietern nicht hinreichend eindeutig genug mit, auf was sich seine Wertungsentscheidung stützen wird (Präsentation, Konzept, sonstige schriftliche Darlegungen der Bieter oder ähnliches), verletzt er die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter. Einen solchen Vergaberechtsverstoß darf die Vergabekammer von Amts wegen aufgreifen.

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VPRRS 2023, 0068
Waren/GüterWaren/Güter
Angebot nicht angenommen: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

LG Bonn, Urteil vom 01.02.2023 - 1 O 99/22

1. Auch wenn kennzeichnend für das Open-House-Verfahren ist, dass der Auftraggeber grundsätzlich mit sämtlichen Interessenten kontrahieren will, die die Auftrags- und Teilnahmebedingungen erfüllen, ist eine bloße Auftragsbekanntmachung noch kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags.

2. Durch die Übermittlung eines ein ausgefüllten Angebotsformulars für das Open-House-Verfahren an den Auftraggeber kommt (noch) kein Vertrag zu Stande. Voraussetzung ist vielmehr, dass auf das Angebot des Bieters ein Zuschlag durch den Auftraggeber tatsächlich erteilt wird.

3. Spätestens mit Eingang des Angebots des Bieters beim Auftraggeber wird im Rahmen eines Open-House-Verfahrens ein (vorvertragliches) Schuldverhältnis begründet, das den Auftraggeber zur Einhaltung der von ihm selbst gesetzten Verfahrensregeln und zur Gleichbehandlung der Teilnehmer, zur Transparenz und zur Rücksichtnahme verpflichtet.

4. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung in Gestalt einer zu Unrecht verweigerten Zuschlagserteilung begründet jedenfalls in den Fällen, in denen das betroffene Ausschreibe- oder Vergabeverfahren bereits abgeschlossen ist, allenfalls einen Anspruch des zu Unrecht übergangenen Bewerbers auf Ersatz des positiven Interesses, mithin insbesondere des durch Nichterteilung des Auftrags entgangenen Gewinns.

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VPRRS 2023, 0067
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber kann nicht zur Auftragsbekanntmachung gezwungen werden!

BayObLG, Beschluss vom 14.03.2023 - Verg 1/23

1. Zur Zwangsvollstreckung einer Entscheidung der Vergabekammer.*)

2. Aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts, namentlich der Vertragsfreiheit, kann und darf der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, einen Auftrag an einen geeigneten Bieter zu erteilen.

3. Es liegt nicht in der Kompetenz der Vergabekammer, zur Beseitigung einer Rechtsverletzung eine Maßnahme zu treffen, die einen rechtlichen oder tatsächlichen Kontrahierungszwang bedeutet.

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VPRRS 2023, 0064
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Zuschlag vor mitgeteilter Frist erteilt: Vertrag unwirksam!

VK Bund, Beschluss vom 23.02.2023 - VK 2-2/23

1. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, u. a. über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Der Vertrag darf bei einem elektronisch geführten Vergabeverfahren frühestens 10 Tage nach Absendung der Information geschlossen werden.

2. Teilt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausdrücklich mit, dass er beabsichtigt, den Zuschlag an den Zuschlagsprätendenten an einem bestimmten Tag zu erteilen und wird der Zuschlag vor dem mitgeteilten Termin erteilt, wird die Wartefrist nicht eingehalten und der Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der mitgeteilte Termin über die gesetzlich gebotene Wartemindestfrist hinausgeht.

3. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers anhand der von diesem den Bietern bekannt gegebenen Zuschlagskriterien. Diese bekannt gemachten Zuschlagskriterien sind gegenüber allen Bietern gleich anzuwenden.

4. Der Auftraggeber darf von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien nicht abweichen, ohne dass er dies den Bietern vorab mit angemessener Frist bekannt gegeben hat.

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VPRRS 2023, 0063
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verstoß gegen Vergaberecht: Widerruf der Förderung ist die Regel!

VG Cottbus, Urteil vom 03.02.2023 - 3 K 1618/19

1. Das EU-Recht ermächtigt die nationale Vollzugsbehörde nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthält nur Vorgaben für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes.

2. Die gesetzlich in § 49 Abs. 3 VwVfG normierten Widerrufsgründe sind abschließend. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergaberechtsvorschriften als Hinweis auf das Gesetz stellt für sich genommen noch keine Auflage dar. Maßgeblich für den Auflagencharakter ist der Vorbehalt der Rückforderung. Hierfür reicht nicht, allgemein im Bescheid Rechtsvorschriften zu benennen.

3. Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen).

4. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen.

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VPRRS 2023, 0062
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Bauaufgabe kritisch: Unterauftragsvergabe unzulässig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2022 - VgK-17/2022

1. Die Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen. Die früher angewandte Praxis, die Eignungskriterien erst in Vergabeunterlagen mitzuteilen, ist nicht mehr zulässig.

2. Die Eignungskriterien müssen in der Bekanntmachung eindeutig und abschließend beschrieben sein. Ein Verweis genügt nicht. Der (potenzielle) Bieter und Bewerber soll sich bereits aufgrund der Bekanntmachung überlegen können, ob er die festgelegten Eignungskriterien erfüllen kann.

3. Eine Mindestanforderung an die Eignung ist vorschriftsgemäß bekannt gemacht, wenn in der Bekanntmachung durch einen Link auf die Internetseite der Vergabestelle verwiesen wird und die interessierten Unternehmen durch bloßes Anklicken zum entsprechenden Formblatt gelangen können (Abschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2012, 1336 - nur online).

...

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VPRRS 2023, 0061
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Technische Anforderungen an das Bauwerk sind keine technischen Spezifikationen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2022 - VgK-21/2022

1. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Das betreffende Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen.

2. Unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen liegen immer dann vor, wenn ein Bieter etwas anderes anbietet, als vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragt. Auf die Wettbewerbsrelevanz, Wesentlichkeit oder Geringfügigkeit einer Änderung der Vergabeunterlagen kommt es nicht an.

3. Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung ist ausdrücklich im Angebot zu bezeichnen und die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachzuweisen.

4. Technische Spezifikationen sind technische Regelwerke, Normen oder allgemeine Eigenschafts- oder Funktionsbeschreibungen (vgl. Ziffer 1 der Anlage TS zur VOB/A EU), nicht jedoch die individuell auf das konkrete Bauvorhaben bezogenen technischen Angaben.

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VPRRS 2023, 0060
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Preisgleitklausel ist nach wie vor ein Muss!

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2023 - VgK-27/2022

1. Das Vergaberecht verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, sich wettbewerbsrechtlich fair zu verhalten. Dazu gehört jedenfalls im Bauvergaberecht das Verbot der Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses.

2. Der öffentliche Auftraggeber legt dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis auf, wenn er von den Anbietern feste Preise für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses einfordert, obwohl durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine und die verhängten Sanktionen erhebliche Veränderungen in der Bitumenversorgung bestehen.

3. Der Ukrainekrieg ist als Ereignis anzusehen, das den Bietern auch noch im Frühjahr 2023 eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ohne Preisgleitklausel unmöglich macht (Fortführung von VK Westfalen, VPR 2022, 138).

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VPRRS 2023, 0059
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Dringlichkeit vorhersehbar: Interimsvergabe ohne Veröffentlichung zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2023 - Verg 9/22

Dem Europäischen Gerichtshof wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 32 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2014/24/EU mit Rücksicht auf Art. 14 AEUV einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vergabe eines der Daseinsvorsorge dienenden öffentlichen Auftrags bei äußerster Dringlichkeit auch dann im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung erfolgen kann, wenn das Ereignis für den öffentlichen Auftraggeber voraussehbar und die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit ihm zuzuschreiben sind?

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VPRRS 2023, 0057
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nochmal: Wer den Nachprüfungsantrag zurücknimmt, muss die Kosten tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 08.02.2023 - VK B 1-21/22

Bei einer Rücknahme oder sonstigen Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer wird die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen getroffen. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn er sich durch die Antragsrücknahme freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

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VPRRS 2023, 0058
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Vergaberechtsverstoß im Nachprüfungsverfahren erkannt: Keine Rüge erforderlich!

VK Rheinland, Beschluss vom 17.02.2022 - VK 40/21

1. Bei einem schlechten Rang des Angebots ist für eine ernstliche Möglichkeit des Schadenseintritts i.d.R. erforderlich, dass der Antragsteller auch gegen die ihm in der Rangfolge vorgehenden Bieter konkrete Einwendungen vorbringt.*)

2. Grundsätzlich muss die Rüge erkennen lassen, aufgrund welcher Quellen der Antragsteller im Hinblick auf die Erfüllung welcher Eigenschaften Zweifel hat. Der Hinweis auf das Internet ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber nicht, Anhaltspunkte für die Überprüfung der vorgetragenen Zweifel zu liefern.*)

3. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergabeverstöße bekannt, kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen, ohne vorher rügen zu müssen.*)

4. Einem ausgeschlossenen Konkurrenzangebot ist eine Indizwirkung für die Preisbildung nur dann abzusprechen, wenn der konkrete Ausschlussgrund die Preisbildung beeinflusst haben kann.*)

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VPRRS 2023, 0056
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
OLG muss über Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens entscheiden!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2022 - 11 Verg 2/21

1. Hat der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung der Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Zuge der Senatsentscheidung geprüft, liegt eine die gerichtliche Kostenfestsetzung durch das Oberlandesgericht tragende Kostengrundentscheidung im Rahmen eines vollstreckbaren Titels gem. § 103 Abs 1 ZPO auch dann vor, wenn die sofortige Beschwerde diesbezüglich zurückgewiesen worden ist und daher der Tenor der Beschwerdeentscheidung die Entscheidung über Kosten und Aufwendungen des Verfahrens vor der Vergabekammer nicht wiedergibt; zu einer solchen Prüfung besteht bei einer in der Sache zu bescheidenden sofortigen Beschwerde stets Anlass (Anschluss an OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 Verg 2/14, IBRRS 2015, 1876 = VPRRS 2015, 0185).*)

2. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht im Kostenfesetzungsverfahren zur Entscheidung über die festsetzbaren Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (entgegen OLG München, Beschluss vom 30.12.2011 - Verg 9/11, IBRRS 2012, 0767 = VPRRS 2012, 0090).*)

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VPRRS 2023, 0055
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Chance auf den Zuschlag: Nachprüfungsantrag unzulässig!

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2023 - Verg 14/22

1. Liegt das Angebot eines Bieters auf einem abgeschlagenen Platz, muss er zur Begründung seiner Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) schlüssig Vergabeverstöße behaupten, die sich auf die Rangfolge der Angebote in der Weise auswirken können, dass sein Angebot auf eine aussichtsreiche Rangstelle vorrückt, oder die es gebieten, das Vergabeverfahren - bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - noch weitergehend zurückzuversetzen.*)

2. Erforderlich ist, dass der Bieter Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorträgt, die einen hinreichenden Verdacht auf den gerügten Vergabeverstoß begründen. Daran fehlt es, wenn die Argumentation des Antragstellers nicht plausibel ist, weil er ihm bekannte Tatsachen ausblendet.*)

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VPRRS 2023, 0054
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Antragsteller trägt Kostenlast!

VK Berlin, Beschluss vom 08.02.2023 - VK B 1-23/22

Bei einer Rücknahme oder sonstigen Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer wird die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen getroffen. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn er sich durch die Antragsrücknahme freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

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VPRRS 2023, 0053
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber setzt Verfahren zurück: Bieter muss keine Kosten tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 28.11.2022 - VK B 1-34/20

1. Bei einer Rücknahme oder sonstigen Erledigung des Vergabenachprüfungsantrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer wird die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen getroffen.

2. Es ist regelmäßig unbillig, nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens dem Antragsteller Gebühren aufzuerlegen, obwohl er aufgrund der getroffenen Abhilfeentscheidung durch den Auftraggeber im materiellen Sinne obsiegt hat.

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VPRRS 2023, 0052
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gebührenhöhe bestimmt sich nach Gebührentabelle der VK Bund!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 Verg 1/22

1. Die Vergabekammer erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Nachprüfungsverfahren, mit denen die Beteiligten belastet werden.

2. Bei der Ausfüllung dieses Gebührenrahmens ist dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, sodass die Gebühr entsprechend dem Aufwand der Vergabekammer und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Dem kann im Ausgangspunkt durch Anwendung der von den Vergabekammern des Bundes entwickelten Gebührentabelle Rechnung getragen werden.

3. Hat der Antragsteller kein Angebot abgegeben, kann der Wert des Verfahrensgegenstands auf Grundlage einer verantwortlichen Einschätzung des Auftraggebers geschätzt werden.

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VPRRS 2023, 0050
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Annullierung des Wertungsergebnisses ist keine aufhebungsgleiche Maßnahme!

VK Berlin, Beschluss vom 30.03.2022 - VK B 2-41/21

1. Der öffentliche Auftraggeber bindet sich mit der Mitteilung des Wertungsergebnisses nicht in rechtlich erheblicher Weise selbst.

2. Die Annullierung des Wertungsergebnisses unterliegt keinen besonderen rechtlichen Beschränkungen und ist nach allgemeinen vergaberechtlichen Verfahrensgrundsätzen zulässig.

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VPRRS 2023, 0049
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann ist die Vergabekammer des Bundes zuständig?

VK Bund, Beschluss vom 21.02.2023 - VK 2-4/23

1. Die Vergabekammer des Bundes ist für die Nachprüfung von Aufträgen zuständig, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Nicht entscheidend bzw. ausreichend ist es, ob/dass der Auftraggeber grundsätzlich auch selbst dem Bund zuzurechnender öffentlicher (Sektoren-)Auftraggeber ist.

2. Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes richtet sich nicht nach dem Auftraggeber, sondern danach, wem der Auftrag als solcher zuzurechnen ist.

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VPRRS 2023, 0048
ITIT
Vorauftragnehmer ist nicht vorbefasst!

VK Bund, Beschluss vom 13.02.2023 - VK 2-114/22

1. Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist er gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen.

2. Die Tatsache, dass ein Bieter eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will, muss den Auftraggeber nicht an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 - 15 Verg 8/22, IBRRS 2022, 2708).

3. Rechtsanwälte sind keine "Beschaffungsdienstleister".

4. Der Vorauftragnehmer ist kein Unternehmen, das das Vergabeverfahren mit und für den öffentlichen Auftraggeber vorbereitet hat.

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VPRRS 2023, 0046
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Keine rechtzeitige Rüge: Vergabenachprüfungsantrag unzulässig!

VK Thüringen, Beschluss vom 20.12.2022 - 4003-404-2022-E-V-009-EF

1. Ein Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn der Bieter/Antragsteller erkannte bzw. erkennbare Vergaberechtsverstöße nicht rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.

2. Die Präklusionsvorschriften des § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB sind nicht unionsrechtswidrig, da diese Regeln hinreichend genau, klar und vorhersehbar festlegen, wie und bis zu welcher Frist der Interessent/Bieter potentielle Vergaberechtsverstöße rügen muss.

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