Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
337 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2017, 0079VK Bund, Beschluss vom 28.11.2016 - VK 1-104/16
1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf einen Auftrag nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag bzw. die entsprechenden Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden können, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
2. Nicht entscheidend ist, ob der öffentliche Auftraggeber subjektiv der Auffassung ist, dass es nur einem bestimmten Unternehmen möglich ist, den Beschaffungsbedarf zu decken, sondern dass es anderen Unternehmen objektiv unmöglich ist.
3. Den Auftraggeber, der sich auf einen Ausnahmegrund für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb berufen will, trifft die dahingehende Darlegungs- und Beweislast.
VolltextVPRRS 2017, 0062
EuGH, Urteil vom 14.12.2016 - Rs. C-171/15
1. Das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG steht dem nicht entgegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, tatsächlich auszuschließen ist.*)
2. Die Richtlinie 2004/18/EG, insbesondere deren Art. 2 und Anhang VII Teil A Nr. 17, ist angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Transparenzgebots dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, einen öffentlichen Auftrag an einen Bieter zu vergeben, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, und zwar mit der Begründung, dass der Ausschluss dieses Bieters vom Vergabeverfahren gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, obwohl nach den Ausschreibungsbedingungen für diesen öffentlichen Auftrag ein Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, zwingend und ungeachtet dessen auszuschließen war, ob diese Sanktion verhältnismäßig ist oder nicht.*)
VolltextVPRRS 2017, 0061
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2017 - VK 2-4/17
1. Rabattverträge durch gesetzliche Krankenkassen, die öffentliche Auftraggeber sind, stellen Rahmenvereinbarungen dar, die grundsätzlich nach den für öffentliche Aufträge geltenden Regeln zu vergeben sind.
2. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist anerkannt, dass es reine Zulassungsverfahren geben kann, die einem Beschaffungsvorgang durch einen öffentlichen Auftraggeber den Charakter des öffentlichen Auftrags nehmen. Sie können folglich ohne Anwendung des Vergaberechts durchgeführt werden.
3. Das zentrale Merkmal für ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren ist das Fehlen einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Angeboten. Für alle geeigneten Marktteilnehmer muss die Möglichkeit bestehen, dem Vertrag jederzeit und zu gleichen Bedingungen beizutreten.
VolltextVPRRS 2017, 0028
VK Bund, Beschluss vom 28.09.2016 - VK 2-91/16
1. Es ist zulässig, in einer Ausschreibung für eine Rahmenvereinbarung (hier: für parentale Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) Vorgaben zur Angabe des jeweils rabattierten Preises bei den einzelnen Wirkstoffen zu machen und die Abrechnung der Verwürfe im Rahmen des Angebotspreises einkalkulieren zu lassen. Anfallende, nicht mehr verwendbare Teilmengen von Wirkstoffen (Verwürfe) gehören zum Betriebsrisiko des Bieters.
2. Die Kalkulationsfreiheit des Bieters erlaubt die Absicherung der eigenen Kalkulation durch Sicherheitszuschläge in anderen, von der Verwurfsproblematik nach der Vorstellung des Bieters nicht (in dem Ausmaß) betroffenen Positionen. Es führt deshalb nicht zu einer unzulässigen Mischkalkulation, wenn der Abschlag eines Generikums einen Risikozuschlag für einen (kalkulatorisch vermuteten) Verwurf bei einem Originalpräparat enthält und dieses quersubventioniert. Die Kalkulation ist über alle Wirkstoffe hinweg zu betrachten.
3. Nennt das Angebot letztlich den Preis, den der Bieter nach dem Ergebnis seiner Kalkulation dem Auftraggeber auch tatsächlich in Rechnung zu stellen beabsichtigt, auch wenn in dieser Position mehr einkalkuliert ist, als dasjenige, was für die konkrete Position nötig wäre, ist dies zulässig.
VolltextVPRRS 2017, 0026
VK Bund, Beschluss vom 30.11.2016 - VK 2-111/16
1. Ein Bieter ist nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder Abweichens von den Vorgaben des Auftraggebers vom Verfahren auszuschließen, wenn Zweifel an der Einhaltung der Lieferfristenvorgabe bestehen. Die Einhaltung einer Lieferfristen-Vorgabe (hier: für Ad-hoc-Zubereitung von Medikamenten für onkologische Praxen) ist keine Frage der Eignung eines Bieters, die einer Nachweisführung zugänglich ist.
2. Eine präventive Kontrolle des Auftraggebers, ob Bieter die Anforderungen an die Auftragsausführung werden einhalten können oder dies wahrscheinlich tun werden, ist nicht zulässig. Es handelt sich nicht um betriebs- oder unternehmensbezogene Anforderungen, sondern allein um Anforderungen, die die spätere Auftragsausführung und somit das Leistungsversprechen des Bieters an sich betreffen.
3. Der Ausschluss eines Bieters ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar keine vertragsgerechte Ausführung des Auftrags durch ihn zu erwarten ist, also hier die zu erwartende Lieferzeit von 90 Minuten erkennbar nicht einhaltbar sein wird. Das abgegebene Leistungsversprechen muss sich als objektiv und/oder subjektiv unmöglich und damit unerfüllbar erweisen. Nur in diesem Fall wäre ein bloßes Vertrauen eines Auftraggebers auf das (untaugliche) Leistungsversprechen des Bieters und dessen Verbleib im Wettbewerb als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz und das Wettbewerbsprinzip zu qualifizieren.
4. Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber. Sie wurden gegründet, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und werden über die gesetzlich geregelte Pflichtversicherung der Krankenkassenmitglieder bzw. den Gesundheitsfonds vom Staat, also durch den Bund, finanziert.
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0470OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Verg 1/16
1. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind gewahrt, sofern (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und (4) die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
2. Verhält sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt.
VolltextVPRRS 2016, 0473
VK Bund, Beschluss vom 29.09.2016 - VK 2-93/16
1. Zu bezuschlagen ist das wirtschaftlichste Angebot. Dieses bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
2. Auch unter Geltung des neuen Vergaberechts ist die Bestimmung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses weiterhin allein auf der Grundlage des Preises möglich.
VolltextVPRRS 2016, 0427
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2016 - VK 2-87/16
1. Das Setzen der Preise einer Hilfstaxe als Obergrenze stellt keinen vergaberechtlich unzulässigen Eingriff in die Kalkulationsfreiheit de Bieter dar.
2. Die Klausel in einem Rahmenvertrag, wonach die von den Bietern anzubietenden Preise für die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung und auch für den optionalen Verlängerungszeitraum nicht verhandelbar sein sollen, ist bei einem Vertragszeitraum von maximal drei Jahren vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
3. Verhaltensweisen, die von öffentlichen Auftraggebern vor dem eigentlichen Vergabeverfahren praktiziert werden und deren Zulässigkeit sich nach anderen Vorschriften als nach dem vergaberechtlichen Normengerüst beurteilt, sind nicht durch die Vergabekammern zu überprüfen.
4. Die Frage, ob gesetzliche Krankenkassen sich trotz möglicherweise entgegenstehenden sozialrechtlichen Vorgaben im Einzelfall dazu entschließen dürfen, überhaupt auszuschreiben, ist eine dem Vergabeverfahren vorgelagerte Fragestellung und durch die Sozialgerichte zu prüfen.
5. Die Bildung eines Einkaufskonsortiums liegt zeitlich vor dem Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens und stellt sich mithin ebenfalls als eine lediglich vorbereitende Handlung und damit gerade nicht als Verfahrenshandlung im Vergabeverfahren dar.
VolltextVPRRS 2016, 0501
VK Bund, Beschluss vom 21.12.2015 - VK 1-106/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2016, 0417
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 57/15
1. Die Preisprüfung erstreckt sich darauf, ob der angebotene Gesamtpreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich oder unangemessen niedrig ist und zur Leistung in einem Missverhältnis steht.
2. Auch ein Angebot, das mehr als 20% vom nächsthöheren abweicht, kann den Zuschlag erhalten, wenn der Bieter nachweist, dass er wettbewerbskonforme Ziele verfolgt und den unauskömmlichen Auftrag zuverlässig und (bis zu einer längstmöglichen vertraglichen Befristung) ordnungsgemäß ausführen kann. Die Entscheidung darüber hat der Auftraggeber aufgrund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse zu prognostizieren.
3. In die Prognoseentscheidung sind langjährige Rabattverträge einzustellen, bei denen es trotz ausgewiesener Verbindlichkeiten nie zu Lieferschwierigkeiten kam.
4. Eine negative Prognose kann nicht darauf gestützt werden, dass der Bieter bereits mehrere Zuschläge auf Unterkostenangebote erhalten hat und mit jedem Zuschlag das Risiko wirtschaftlicher Überforderung steigt.
VolltextVPRRS 2016, 0418
VK Bund, Beschluss vom 08.04.2016 - VK 1-104/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2016, 0416
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Verg 13/16
Nicht erfüllbare Ausschreibungsbedingungen sind unzulässig und verletzen potentielle Bieterunternehmen in ihren Rechten.
VolltextVPRRS 2016, 0385
OLG Dresden, Beschluss vom 29.09.2016 - Verg 4/16
Ein Modellvorhaben nach § 63 SGB V ist nicht als öffentlich-öffentliche Kooperation anzusehen, sondern als entgeltlicher, öffentlicher Dienstleistungsauftrag, der dem Vergaberecht unterliegt.
VolltextVPRRS 2016, 0337
VK Hessen, Beschluss vom 08.02.2016 - 69d-VK-35/2015
1. Für die Dokumentation gemäß § 20 VOL/A 2009 reicht es aus, wenn die tragenden Erwägungen zusammengefasst werden; dies kann durch knappe Formulierungen oder nur durch Schlag- bzw. Stichworte geschehen. Die Dokumentation der Wertung kann auch in tabellarischer Form, etwa in Form einer Bewertungsmatrix, vorgenommen werden; die Gründe für die Punktevergabe müssen dann die Bewertung nicht nur rechnerisch, sondern auch inhaltlich nachvollziehbar machen lassen.*)
2. Die Mitteilungspflicht i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 b, § 16 Abs. 7 VOL/A 2009 gilt auch für eine vom Auftraggeber erstellte Wertungsmatrix, die Kriterien und Unterkriterien enthält; ein erst im Nachhinein, d.h. nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe, erstellter Beurteilungsmaßstab für die Wertungsmatrix ist vergaberechtswidrig.*)
3. Hat der Auftraggeber die Gewichtung der Kriterien, die er bei der Wertung berücksichtigt, bekanntgegeben, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, hat er sich damit selbstgebunden. Die Wertung ist dann mittels bekanntgegebener Kriterien und Gewichtung durchzuführen.*)
4. Anknüpfungspunkt für die Maßnahmen der Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. kann im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung der Zeitpunkt im Vergabeverfahren sein, zu dem sich der festgestellte Vergaberechtsverstoß erstmals zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt hat.*)
VolltextVPRRS 2016, 0381
OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016 - 13 Verg 6/16
1. Eine gemeinnützige GmbH, die vom Land mit der Erbringung sozialer Transferleistungen beauftragt ist (hier: anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen), wird nicht allein aus diesem Grund zum öffentlichen Auftraggeber, wenn sie ihrerseits Dritte mit Leistungen (hier Fahrdienste) beauftragt.*)
2. Erforderlich ist vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 99 GWB vorliegen. Ist dies nicht der Fall, erfordert auch weder das primäre noch das sekundäre Gemeinschaftsrecht, die Einrichtung als Auftraggeber "sui generis" anzusehen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0376
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 2/16
1. Der Auftraggeber hat bei der Ausschreibung seines Beschaffungsvorhabens Sorge dafür zu tragen, dass der Bieter durch die Erfüllung des Auftrags nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt. Er darf deshalb keine Leistung fordern, die verboten ist.
2. Ist die ausgeschriebene Leistung zwar nicht verboten, besteht jedoch die Gefahr, dass es bei der Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags durch den Auftragnehmer zu einer Verletzung von Rechten oder sonstigen Rechtsgütern kommen kann, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, hängt der Umfang der vorvertraglichen Schutzpflicht des öffentlichen Auftraggebers und ihr Inhalt davon ab, wie groß dieses Risiko ist und welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen, dieses Risiko einzuschränken oder auszuräumen.
VolltextVPRRS 2016, 0369
VK Bund, Beschluss vom 11.05.2016 - VK 1-22/16
Ein Vertrag zwischen einem von gesetzlichen Krankenkassen getragenen (öffentlichen) Auftraggeber und einem "Einkaufsdienstleister" über die Beratung bei der Beschaffung von medizinischem und pflegerischem Sachbedarf, Hausverbrauchsmaterialien, pharmazeutischen Produkten und Apotheken- sowie Laborbedarf ist ein öffentlicher Auftrag und als solcher nach den dafür geltenden Vorgaben öffentlich auszuschreiben.
VolltextVPRRS 2016, 0326
VK Sachsen, Beschluss vom 12.05.2016 - 1/SVK/002-16
1. Ein Modellvorhaben nach § 63 SGB V ist nicht als öffentlich-öffentliche Kooperation anzusehen, sondern als entgeltlicher, öffentlicher Dienstleistungsauftrag, der dem Vergaberecht unterliegt.*)
2. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 5 Satz 1 VOL/A 2009 ist eng zu fassen. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen obliegt demjenigen, der sich auf das Ausschließlichkeitsrecht beruft. Die bloße Behauptung, mit der fraglichen Leistung habe aus besonderen Gründen nur ein bestimmter Marktteilnehmer beauftragt werden können, kann hierfür nicht genügen.*)
3. Aus § 63 Abs. 6 SGB V ergibt sich kein Ausschließlichkeitsrecht und keine Monopolstellung einer Kassenärztliche Vereinigung i.S.d. § 3 Abs. 5 Satz l VOL/A 2009.*)
VolltextVPRRS 2016, 0322
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-60/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0321
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-58/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0320
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-56/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0319
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-54/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0318
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-52/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0317
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-50/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0316
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-48/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0315
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-46/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0314
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-44/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0313
VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-42/15
1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres – ungeschriebenes – Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. – im Falle von Rahmenvereinbarungen – zumindest eine Vorauswahl.
2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.
VolltextVPRRS 2016, 0303
VK Bund, Beschluss vom 05.01.2016 - VK 1-112/15
1. Die Eingehung einer Bietergemeinschaft zwischen Unternehmen, die derselben Branche angehören, schließt regelmäßig die gegenseitige Abrede ein, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, so dass grundsätzlich der Tatbestand einer Wettbewerbsbeschränkung erfüllt ist.
2. Bietergemeinschaften zwischen gleichartigen Unternehmen können wettbewerbsunschädlich sein, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse objektiv nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen, so dass die Entscheidung zur Zusammenarbeit auf einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Unternehmensentscheidung beruht.
VolltextVPRRS 2016, 0302
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 3/16
Sind Unternehmen auf demselben Markt tätig und stehen sie zueinander in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis, ist die Bildung einer Bietergemeinschaft wettbewerbsunschädlich, wenn
- die beteiligten Unternehmen jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse (z.B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran mit Erfolgsaussicht zu beteiligen (Fallgruppe 1), oder
- die Unternehmen für sich genommen zwar leistungsfähig sind (insbesondere über die erforderlichen Kapazitäten verfügen), Kapazitäten aufgrund anderweitiger Bindung aktuell jedoch nicht einsetzbar sind (Fallgruppe zwei), oder
- die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht (Fallgruppe 3).
VolltextVPRRS 2016, 0299
VK Bund, Beschluss vom 27.07.2016 - VK 2-63/16
1. Die Vergabekammern haben "die Vergabe öffentlicher Aufträge" nachzuprüfen. Es muss mithin ein öffentlicher Auftrag und folglich ein Vergabeverfahren vorliegen.
2. Verhaltensweisen, die von öffentlichen Auftraggebern vor dem eigentlichen Vergabeverfahren praktiziert werden und deren Zulässigkeit sich nach anderen als nach vergaberechtlichen Vorschriften beurteilt, sind durch die Vergabekammern nicht zu überprüfen.
3. Für eine geltend gemachte Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften (hier: durch eine möglicherweise kartellrechtswidrige Nachfragebündelung) ist der Rechtsweg in das Vergabenachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet.
VolltextVPRRS 2016, 0296
VK Bund, Beschluss vom 25.07.2016 - VK 2-59/16
Nicht jeder qualitative und/oder wirtschaftliche Unterschied muss zwingend in die Wertung einfließen.
VolltextVPRRS 2016, 0293
VK Bund, Beschluss vom 25.07.2016 - VK 2-61/16
Nicht jeder qualitative/wirtschaftliche Unterschied muss zwingend in die Wertung einfließen.
VolltextVPRRS 2016, 0278
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.07.2016 - 21.VK-3194-04/16
1. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012 in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist.*)
2. Der Auftraggeber hat bei der Zulassung gleichwertiger Produkte konkret zu bezeichnen von welchen Leistungsmerkmalen und -anforderungen er Abweichungen zulässt. Ein allgemeiner Hinweis auf die Gleichwertigkeit reicht nicht aus.*)
VolltextVPRRS 2016, 0275
VK Bund, Beschluss vom 12.07.2016 - VK 2-49/16
1. Regelungen, die vergaberechtlich nach § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu qualifizieren waren, können nach geltendem Vergaberecht allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für die Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.
2. Generell stellt es keine unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn der Bieter/Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll, die vertragstypischerweise ohnehin ihm obliegen.
3. Es gibt kein gesetzliches Verbot, bestimmte Vertragsrisiken, selbst wenn sie gewichtig sind und prinzipiell vom Auftraggeber zu tragen sind, auf den Auftragnehmer zu verlagern. Ebenso wenig ist es für Bieter unzumutbar, ein solches Risiko zu übernehmen. Dennoch kann im Einzelfall eine Verlagerung vertragstypischer Risiken vergaberechtswidrig sein.
4. Die Ausschreibung eines Drei-Partner-Modells ist nicht allein deshalb als unzumutbar zu disqualifizieren, weil sie als Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern worden ist. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, Rahmenvereinbarungen je Los mit nur einem Unternehmen abzuschließen.
5. Das Drei-Partner-Modell als solches ist - gerade in Bezug auf (auch) sozialrechtlich determinierte Vergabeverfahren - als zulässiges Instrumentarium anerkannt worden. Denn das Vergaberecht gibt in Bezug auf die Anzahl der Rahmenvertragspartner keine Regelungen vor.
VolltextVPRRS 2016, 0256
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2016 - VgK-17/2016
1. Ein Rahmenvertrag kann auch ausschließlich fremdnützig geschlossen werden, so dass dem Anbieter eines Produkts das Vergabenachprüfungsverfahren auch dann offen steht, wenn der Auftraggeber mit dem Rahmenvertrag keinen eigenen Beschaffungsbedarf deckt.
2. Es besteht keine Möglichkeit der Überprüfung in einem Vergabenachprüfungsverfahren, wenn der Rahmenvertrag keine Wettbewerbsentscheidung enthält, sondern nur eine Leistungsbeschreibung für ein in einem weiteren wettbewerblichen Verfahren zu beschaffendes Produkt.
VolltextVPRRS 2016, 0265
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 37/14
1. Bei einem öffentlichen Bauauftrag ist zur Feststellung des Auftragswerts der Gesamtwert der Arbeiten zu veranschlagen, der die vom öffentlichen Auftraggeber gezahlten Geldbeträge und die von Dritten als Gegenleistung für die für ihre Rechnung errichteten Bauwerke geleisteten Beträge umfasst.
2. Für die Entscheidung, ob Bewerber oder Bieter auf Grund von Eigenerklärungen und beigebrachten Nachweisen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen sind, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren.
3. Erklärungen oder Nachweise, die nach Abgabe des Angebots auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers vorzulegen sind, aber vom Bieter nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, darf der Auftraggeber nicht nachfordern (entgegen OLG Celle, IBR 2012, 95).
VolltextVPRRS 2016, 0252
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2016 - Verg 56/15
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist eine nachrangige Dienstleistung, die bei Erreichen des Auftragsschwellenwerts uneingeschränkt den Bestimmungen der §§ 97 ff. GWB a.F. unterliegt.
VolltextVPRRS 2016, 0249
VK Südbayern, Beschluss vom 09.05.2016 - Z3-3-3194-1-04-01/16
1. Der Beginn der 30-Tage-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. erfordert positive Kenntnis, d.h. der Antragsteller muss zum einen die relevanten Tatsachen kennen, zum anderen zumindest in laienhafter Weise hieraus schlussfolgern, dass der Auftraggeber Bestimmungen des Vergaberechts missachtet.*)
2. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ist grundsätzlich vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 a der Richtlinie 2007/66/EG richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die positive Kenntnis des Antragstellers von dem als vergaberechtswidrig beanstandeten Vertragsschluss auf einer Information des Auftraggebers beruht. Anders kann dies lediglich in Fällen der Direktvergabe nicht prioritärer Dienstleistungen beurteilt werden, die Art. 2f Abs. 1 a i.V.m. Art. 2d Abs.1 der Richtlinie 2007/66/EG nicht erfasst. Nur diesen besonderen Fällen kann § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. nach seinem Wortlaut angewandt werden.*)
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV a.F. findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschreiben werden kann. Dies kann auch bei ärztlichen Leistungen, der Fall sein, wenn diese im Einzelfall eindeutig beschrieben werden können. In diesen Fällen sind die Leistungen regelmäßig nach dem 1. Abschnitt der VOL/A 2009 zu vergeben.*)
VolltextVPRRS 2016, 0231
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2015 - Verg 14/15
Eine "inhaltlich richtige" Erklärung darf nicht nachgefordert werden. Eine Nachforderung ist nur möglich, wenn die Erklärung oder der Nachweis fehlt oder formal unvollständig ist. Ist die Erklärung oder der Nachweis dagegen materiell unvollständig oder fehlerhaft, ist eine Nachforderung nicht möglich.
VolltextVPRRS 2016, 0213
VK Bund, Beschluss vom 19.01.2016 - VK 1-124/15
Ein Verfahren zur Vergabe von Arzneimittel-Rahmenrabattvereinbarungen nach dem sog. „Kaskadenprinzip“ ist für den Ersatzversorger nicht unzumutbar und nicht vergaberechtswidrig.
VolltextVPRRS 2016, 0183
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 41/15
1. Bieter, die in Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben, können von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden.
2. Die von öffentlichen Auftraggebern gestellten Anforderungen an die Eignung sind allerdings - ebenso wie die zum Beleg der Eignung geforderten Nachweise - bereits in der Bekanntmachung anzugeben.
3. Die Forderung des Auftraggebers, offen zu legen, ob und welches Schwesterunternehmen sich ebenfalls am Wettbewerb beteiligt, verstößt gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs.
VolltextVPRRS 2016, 0113
VK Bund, Beschluss vom 11.09.2015 - VK 1-84/15
1. Der öffentliche Auftraggeber darf ausschließlich die Zuschlagskriterien berücksichtigen, die er den Bietern vorab in den Vergabeunterlagen mitgeteilt hat.
2. Die Bewertung der Angebote im Zuschlagskriterium "Organisation, Qualifikation und Erfahrung des bei der Durchführung des Auftrags eingesetzten Personals" danach, ob ein Bieter bereits identische Tätigkeiten oder "nur" vergleichbare/ähnliche Tätigkeiten (belegt durch Referenzen) erbracht hat, ist vergaberechtskonform.
VolltextVPRRS 2016, 0109
VK Bund, Beschluss vom 10.12.2015 - VK 1-108/15
1. Bei der Wertung von Angeboten müssen diejenigen Zuschlagskriterien angewendet werden, die den Bietern mitgeteilt worden sind.
2. Das Zuschlagskriterium, ein Angebot besonders gut zu bewerten, wenn die Erfahrungen der Mitarbeiter nicht nur vergleichbar/ähnlich, sondern sogar identisch sind, ist nicht intransparent.
VolltextVPRRS 2016, 0100
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2015 - 1 VK LSA 10/15
1. Mit dem Wegfall der Regelung zum ungewöhnlichen Wagnis in der VOL/A 2009 sind die Kalkulationsrisiken grundsätzlich vom Bieter zu tragen. Diese können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden.*)
2. Eine Bestimmung der zuständigen Vergabekammer ist durch die Auftraggeberseite nur dann gegeben, wenn es sich in Anwendung des § 106a Abs. 3 Satz 2 GWB um eine länderübergreifende Beschaffung handelt. Die im Streit stehende Beschaffung betrifft aber ausschließlich Sachsen-Anhalt. Der Gesetzgeber hat zur Regelung derartiger Zuständigkeitskonflikte zwischen den Vergabekammern des Landes und des Bundes in § 120 Abs. 2 GWB auf eine entsprechende Anwendung des § 73 GWB - und infolgedessen auch des § 35 ZPO verwiesen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0093
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.03.2015 - VK-SH 01/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2016, 0024
VK Südbayern, Beschluss vom 14.08.2015 - Z3-3-3194-1-33-05/15
1. Ist nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Vergabekammer eine Ladung zur mündlichen Verhandlung per Telefax vorgesehen, ist diese wirksam erfolgt, wenn sie in der Kanzlei des Bevollmächtigten einer Partei nachweislich zugegangen ist. Es bedarf weder einer Bestätigung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts noch dessen Annahmewillen. Anders ist dies wegen § 114 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB nur bei instanzabschließenden Entscheidungen der Vergabekammer.*)
2. Ist die Ladung wirksam erfolgt, kann nach § 112 Abs. 2 GWB ohne den nicht erschienen Beteiligten verhandelt werden.*)
3. Eine Universität, die am freien Markt gewinnorientiert als Anbieter von Dienstleistungen in Konkurrenz zu privaten Unternehmen auftritt, ist gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG nicht von der Tragung der Verfahrenskosten einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten befreit. Dies gilt auch dann, wenn sich die wirtschaftliche Betätigung nach dem Hochschulrecht des entsprechenden Landes (hier Art. 12 Absatz 3 Nr. 2 BayHSchG) als staatliche Angelegenheit darstellt.*)
VolltextOnline seit 2015
VPRRS 2015, 0424VK Bund, Beschluss vom 23.11.2015 - VK 2-103/15
1. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist eine nachrangige Dienstleistung im Sinne des § 1 EG Abs. 3 VOL/A 2009 in Verbindung mit Anhang 1 Teil B (Nr. 25, Gesundheitswesen). Auf nachrangige Dienstleistungen ist der vierte Teil des GWB (§§ 97 ff.) grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar.
2. Eine Rahmenvereinbarung selbst muss nicht die Merkmale eines öffentlichen Auftrags erfüllen; es genügt, wenn die Einzelverträge, die durch die Rahmenvereinbarung inhaltlich festgelegt sind, die Merkmale eines öffentlichen Auftrags erfüllen.
3. Dass der öffentliche Auftraggeber keinen unmittelbaren Einfluss auf Art und Umfang der von dem Leistungserbringer im Einzelfall erbrachten Maßnahmen haben, ist für die Annahme eines öffentlichen Auftrags ebenso unschädlich wie der Umstand, dass nicht voraussehbar ist, in welchem Umfang anspruchsberechtigte Versicherte die SAPV-Leistungen in Anspruch nehmen werden.
VolltextVPRRS 2015, 0405
EuGH, Urteil vom 06.10.2015 - Rs. C-203/14
1. Art. 1 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" in Unterabs. 2 dieser Bestimmung auch öffentliche Stellen erfasst, die sich somit an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können, wenn und soweit sie berechtigt sind, auf einem Markt Leistungen gegen Entgelt anzubieten.*)
2. Art. 52 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er zwar bestimmte Erfordernisse hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Eintragung der Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse und für die Zertifizierung enthält, doch die Bedingungen für die Eintragung dieser Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse oder für ihre Zulassung zur Zertifizierung sowie die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten der öffentlichen Einrichtungen nicht abschließend festlegt. Die Richtlinie 2004/18/EG ist jedenfalls dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der einerseits nationale öffentliche Stellen, die berechtigt sind, die in der betreffenden Auftragsbekanntmachung angegebenen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, nicht in diese Verzeichnisse eingetragen oder nicht zertifiziert werden können, während andererseits das Recht, sich an der betreffenden Ausschreibung zu beteiligen, allein den in diese Verzeichnisse eingetragenen oder zertifizierten Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten ist.*)
VolltextVPRRS 2015, 0377
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2015 - 3-10 O 119/15
Begehrt ein Antragsteller mit seinem Haupt- und Hilfsantrag eine Unterlassung in einem Vergabeverfahren, sind die Zivilgerichte auch nicht zuständig, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf die § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB stützt, denn insoweit handelt es sich um einen sonstigen primärrechtlichen Anspruch im Sinne von § 104 Abs. 2 GWB für den die Vergabekammern sachlich zuständig sind.*)
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