Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
337 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
VPRRS 2008, 0190VK Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2008 - VK 11/08
1. Dass für die Vergabe nur ein Bieter im Sinne des § 4 Nr. 4 a infrage kommt, hat der Auftraggeber zu bewiesen. Der Auftraggeber kommt dieser Beweislast nicht bereits dadurch nach, indem er beweist, dass ein bestimmter Anbieter den Auftrag am besten ausführen kann, sondern er muss beweisen, dass alleine dieser Anbieter für die Ausführung des Auftrags in Betracht kommt.
2. Zu der Frage, wann eine Freihändige Vergabe aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist (VOL/A § 3 Nr. 4 g).
3. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung (VOL/A § 17).
VolltextVPRRS 2008, 0382
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2008 - Verg 57/07
Die Zuständigkeit des Vergabesenats knüpft allein daran an, ob die Entscheidung einer Vergabekammer durch eine sofortige Beschwerde angegriffen worden ist.
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0388VG München, Urteil vom 17.10.2007 - M 7 K 05.5966
1. Ob eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Pflicht hat, Verträge öffentlich auszuschreiben, ist eine Frage des öffentlichen Rechts.
2. Zur Umdeutung einer Feststellungsklage in eine Leistungsklage.
3. Eine Kreisklinik ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
4. Zu der Frage, ob der eigenständige Betrieb einer strahlentherapeutischen Praxis in einer Kreisklinik eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, wenn unter einem bestimmten Mindestumsatz keine Miete verlangt wird.
5. Öffentliche Stellen, welche Verträge über Dienstleistungskonzessionen schließen, haben die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.
6. Die der konzessionserteilenden öffentlichen Stelle obliegende Transparenzpflicht besteht darin, dass zu Gunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind.
7. Eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, nach welcher ein Dienstleistungskonzessionsvertrag, der entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung geschlossen wurde, nichtig ist, besteht nicht.
8. Die Art. 43, 49 EG-Vertrag haben nicht die Nichtigkeit eines ohne vorherige Ausschreibung vergebenen Vertrags zur Folge.
9. Zur analogen Anwendung des § 13 VgV auf einen Dienstleistungskonzessionsvertrag.
VolltextVPRRS 2007, 0461
OLG München, Beschluss vom 11.06.2007 - Verg 6/07
1. Sofern einem Bewerber aufgrund fehlender Information eine genauere Substantiierung objektiv unmöglich ist, kann es für eine substantiierte Rüge ausreichend sein, dass das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*)
2. Eine Matrix verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie wegen ihrer nivellierenden Tendenz und nicht schlüssigen Abstufung keine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Eignung von Bewerbern herbeiführt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0448
VK Bund, Beschluss vom 23.01.2007 - VK 1-163/06
Angebote, die verspätet eingehen, sind zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0296
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007 - Verg 50/06
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG L 134 S. 114 vom 30.04.2004 - zukünftig nur Richtlinie genannt) gemäß Art. 234 Abs. 1 EG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
1. a) Ist das Tatbestandsmerkmal der "Finanzierung durch den Staat" des Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Staat die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung sowie die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen - deren Höhe vom Ein-kommen abhängig ist - an die jeweilige Krankenkasse anordnet, wobei die Krankenkasse den Beitragssatz festlegt, die Krankenkassen aber durch ein in den Gründen näher geschildertes System der solidarischen Finanzierung miteinander verbunden sind und die Erfüllung der Verbindlichkeiten jeder einzelnen Krankenkasse gesichert ist ?
b) Ist das Tatbestandsmerkmal in Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c) 2. Alternative, demzufolge die Einrichtung "hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt", dahin auszulegen, dass eine staatliche Rechtsaufsicht, die auch noch laufende oder zukünftige Geschäfte betrifft, - gegebenenfalls zuzüglich weiterer in den Gründen geschilderter Eingriffsmöglichkeiten des Staates - für die Erfüllung des Merkmals aus-reicht ?
2. Falls die erste Vorlagefrage - in a) oder b) - mit "ja" zu beantworten ist, sind die lit. c) und lit. d) von Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung von Waren, die in ihrer Form individuell nach den Erfordernissen des jeweiligen Kunden hergestellt und an-gepasst sowie über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, als "Lieferaufträge" oder als "Dienstleistungsaufträge" einzustufen sind ? Ist dabei nur der Wert der jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen ?
3. Falls die in Frage 2 genannte Zurverfügungstellung als "Dienstleistung" einzustufen ist oder sein könnte, ist Art. 1 Absatz 4 der Richtlinie - in Abgrenzung zu einer Rahmenvereinbarung im Sinne des Art. 1 Absatz 5 der Richtlinie - dahin auszulegen, dass unter einer "Dienstleistungskonzession" auch eine Auftragserteilung in der Form zu verstehen ist, bei der
- die Entscheidung darüber, ob und in welchen Fällen der Auftragnehmer mit Einzelaufträgen beauftragt wird, nicht vom Auftraggeber, sondern von Dritten getroffen wird,
- die Bezahlung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt, weil allein Letzterer kraft Gesetzes alleiniger Vergütungsschuldner und den Dritten gegenüber zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet ist, und
- der Auftragnehmer vor Inanspruchnahme durch den Dritten keine Leistungen irgendwelcher Art erbringen oder vorhalten muss?
VolltextVPRRS 2007, 0218
VK Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2006 - 1 VK 49/06
1. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A entfaltet ausnahmsweise dann in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützende Wirkung, wenn ein Unterkostenangebot den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, sodass er den Auftrag nicht vertragsgerecht erfüllen kann, oder wenn es in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus der einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.
2. Zu der Frage, wann ein Angebot unauskömmlich ist.
VolltextVPRRS 2007, 0211
VK Sachsen, Beschluss vom 02.12.2005 - 1/SVK/138-05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0207
EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - Rs. C-6/05
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Pflicht zur Transparenz verwehren es einem öffentlichen Auftraggeber, der ein Vergabeverfahren für die Lieferung von Medizinprodukten eingeleitet und bestimmt hat, dass diese dem Europäischen Arzneibuch entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sein müssen, angebotenes Material, das diese technische Voraussetzung erfüllt, direkt und außerhalb des Schutzverfahrens nach den Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG zum Schutz der öffentlichen Gesundheit abzulehnen. Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass das Material die öffentliche Gesundheit gefährden kann, so ist er verpflichtet, zum Zweck der Durchführung des genannten Schutzverfahrens die zuständige nationale Stelle zu unterrichten.*)
2. Ein öffentlicher Auftraggeber, der zum Zweck der Durchführung des Schutzverfahrens nach den Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42 bezüglich von Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung die zuständige nationale Stelle angerufen hat, ist verpflichtet, das Vergabeverfahren auszusetzen, bis das Schutzverfahren abgeschlossen ist, an dessen Ergebnis er gebunden ist. Führt die Durchführung eines solchen Schutzverfahrens zu einer Verzögerung, die den Betrieb eines öffentlichen Krankenhauses beeinträchtigen und damit die öffentliche Gesundheit gefährden kann, ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit er das für den reibungslosen Betrieb des Krankenhauses erforderliche Material beschaffen kann.*)
VolltextVPRRS 2007, 0194
OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2007 - 13 Verg 5/07
1. Lässt sich nicht klären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, einen Bieter auszuschließen, geht diese Nichterweislichkeit jedenfalls dann nicht zu Lasten des Bieters, wenn sie im Verantwortungsbereich der Vergabestelle liegt.*)
2. Zur Auslegung eines schriftlichen Vertragsangebots im Verhandlungsverfahren.*)
3. Wer in der abschließenden Entscheidung unterliegt, hat die Kosten eines Eilverfahrens (hier: § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) dann nicht zu tragen, wenn der Eilantrag aus Gründen erfolglos geblieben ist, die ihm nicht zuzurechnen sind (z. B. Antragsrücknahme, unzulässiger Antrag).*)
VPRRS 2007, 0141
EuG, Urteil vom 18.04.2007 - Rs. T-195/05
1. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann.
2. Art. 94 der Haushaltsordnung gilt ausdrücklich für alle öffentlichen Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden. Somit wird nicht danach unterschieden, ob das fragliche Vergabeverfahren einen Rahmenvertrag oder einen anderen Vertragstyp betrifft.
3. Zu der Frage, wann ein Bieter aufgrund eines Interessenkonflikts ausgeschlossen werden kann.
4. Auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar.
5. Zu der Frage, ob Bieter, deren Angebote unvollständig bzw. unpräzise sind, ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Präzisierung ihrer Unterlagen haben.
6. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Der Bieter, dessen Angebot sich in einem Umschlag befindet, auf dem der Poststempel schwer lesbar ist, befindet sich nicht in einer vergleichbaren Lage mit einem Bieter, dessen Angebot unzulänglich ist, weil im ersten Fall der von der Kommission festgestellte Mangel Umständen zuzuschreiben ist, die vom Willen des Bieters unabhängig sind, während im zweiten Fall der festgestellte Mangel auf eine Unzulänglichkeit des Angebots selbst zurückzuführen ist. Die Ablehnung des Angebots von Euphet verstößt deshalb nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
VolltextVPRRS 2007, 0122
EuGH, Urteil vom 11.07.2006 - Rs. C-205/03 P
1. Der Begriff des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
2. Insoweit ist es das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt, was den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit kennzeichnet, so dass bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit der Kauf eines Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen ist und die spätere Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt.
3. Die öffentliche Hand ist nicht an das europäische Wettbewerbsrecht gebunden, wenn die beschafften Waren und Dienstleistungen eigenen, gemeinnützigen Zwecken dienen.
VolltextVPRRS 2007, 0107
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2006 - 1 VK LVwA 16/06 K
1. 1,8-fache Wertgebühr ist auch in einem Nachprüfungsverfahren zulässig.
2. Bei Verbindung zweier Nachprüfungsanträgen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erfolgt die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten ebenfalls gemeinsam und einheitlich.*)
3. Die Höhe der Geschäftsgebühr orientiert sich am Umfang der anwaltlichen Vertretung.*)
VolltextVPRRS 2007, 0031
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2006 - Verg 26/06
1. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist das Nachprüfungsverfahren nicht geschaffen.
2. Für die Anwendung des Primärrechtsschutzes ist in Abgrenzung zu bloßen Markterkundungen darauf abzustellen, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber den Beschaffungsvorgang organisatorisch und planerisch bereits eingeleitet und mit potenziellen Anbietern Kontakte mit dem Ziel aufgenommen hat, das Beschaffungsvorhaben mit einer verbindlichen rechtsgeschäftlichen Einigung abzuschließen.
3. § 13 VgV gilt analog bei "de-facto-Vergaben", die zur Beteiligung mehrerer Unternehmen, zu verschiedenen Angeboten und zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt haben.
4. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB, der dem Antragsteller zur Vermeidung einer Präklusion auferlegt, einen im Vergabeverfahren erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, ist auf De-facto-Vergaben nicht anzuwenden.
5. Eine Bieter, der sich in Kenntnis der Erforderlichkeit eines regulären Vergabeverfahrens an einer De-facto-Vergabe beteiligt, ohne den Auftraggeber auf den Rechtsverstoß hinzuweisen, handelt nicht rechtsmissbräuchlich.
6. Eine kurze Zeitspanne bis zur Rüge und bis zu Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist nicht geeignet, bei einem Auftraggeber ein beachtliches Vertrauen darauf entstehen zu lassen, es werde bei dem von ihm praktizierten, klar vergaberechtswidrigen Verfahren sein Bewenden haben; eine Verwirkung der Antragsbefugnis wegen Zeitablaufs resultiert daraus nicht.
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0456VK Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2006 - VgK-25/2006
Im Teilnahmeverfahren nach der VOF ist es nicht zulässig, die Abgabe der Ausschreibungsunterlagen an die interessierten Bewerber von einer Kostenerstattung abhängig zu machen.
VolltextVPRRS 2006, 0451
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2005 - VK 17/05
1. Setzt ein Bieter unterhalb der Überschrift "Zuschlagsposition" aus der Leistungsbeschreibung einen Strich ein und macht an der Stelle, an der der Einheitspreis für die Position prozentual angegeben werden sollte, keinen Eintrag, ist der Preis, der für die betreffende Leistung beansprucht wird, unvollständig angegeben. Hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung müssen alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind.
2. Ein Feststellungsverfahren ist nur möglich, wenn sich das Nachprüfungsverfahren erledigt hat - etwa durch Zuschlagserteilung.
VolltextVPRRS 2006, 0450
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2006 - VK 46/05
1. Die Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG sieht bei Bauaufträgen eine Berücksichtigung von Nebenangebote nur dann vor, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und diese Mindestanforderungen zuvor in den Verdingungsunterlagen erläutert worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2003, Rs. C-421/01, "Traunfellner"; BayObLG, Beschluss vom 22. Juni 2004, Verg 13/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2005, VII-Verg 106/04: OLG Schleswig, Beschluss vom 5. April 2005, 6 Verg 1/05; OLG München, Beschluss vom 11. August 2005, Verg 12/05).
2. Art. 19 der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG ist nicht eingehalten, wenn die Verdingungsunterlagen nur auf eine nationale Rechtsvorschrift verweisen, die einzig das Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung wie derjenigen sichergestellt ist, die Gegenstand der Ausschreibung ist.
3. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Hierfür ist einzig die veröffentlichte Vergabebekanntmachung entscheidend. Auf die weiteren Vergabeunterlagen, die den interessierten Bietern zur Verfügung gestellt werden kommt es nicht an.
4. Besteht die konkrete Möglichkeit, dass das Angebot des betreffenden Bieters doch noch in den Kreis derjenigen Angebote gelangt, die für eine Zuschlagserteilung ernsthaft in Betracht zu ziehen sind, genügt dies für die Antragsbefugnis. Ob ein Angebot im Nachprüfungsverfahren auszuschließen ist, betrifft zumindest in den Fällen, in denen der Ausschluss nicht evident erscheint, nicht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, sondern die Begründetheit.
VolltextVPRRS 2006, 0514
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2006 - VK-38/2006
Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber. Krankenkassen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen sie weitestgehend nicht. Ihnen obliegt die Sicherstellung der notwendigen Gesundheitspflege ihrer Mitglieder (§ 1 SGB V). Ihre enge Verbindung zu Auftraggebern gemäß § 98 Abs. 1 GWB ergibt sich aus ihrer Finanzierung (§ 98 Abs. 2 Satz 1), die durch Gesetz geregelt ist (§ 22, 28i SGB IV, § 5 SGB V). Diese stellt sich zwar nicht als eine direkte Staatsfinanzierung dar. Die Versicherten, soweit sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch gesetzlich verpflichtet, durch ihre Beiträge die Versicherungen zu finanzieren. Dem stünde es gleich, wenn staatliche Stellen – in Form von Steuern o.ä. – die Geldmittel einzögen, um sie dann den Krankenkassen zu übergeben.
VolltextVPRRS 2006, 0202
VK Sachsen, Beschluss vom 11.11.2005 - 1/SVK/130-05
1. Ein Nachprüfungsantrag muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, wenn das Angebot des Antragstellers bei objektiver Betrachtung keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, weil das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zwingend hätte ausgeschlossen werden müssen.*)
2. Daraus, dass das Angebot der Beigeladenen, an dem identischen Mangel leidet wie das eigene, kann ein Antragsteller keinen Anspruch ableiten, gleichfalls nicht ausgeschlossen zu werden. Einen Rechtsanspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" und damit einen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung existiert nicht.*)
VolltextVPRRS 2006, 0171
VK Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2005 - VK-39/2005-L
1. Die Chancenlosigkeit des Angebots der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass sie mehrere Preisblätter abgegeben hat. Da die Antragstellerin ohne jeden weiteren Kommentar oder ohne Erläuterung lediglich mehrere Preisblätter ihrem Angebot beigelegt hat, ist für die Antragstellerin nicht eindeutig erkennbar, welches Preisblatt für das Haupt- oder Nebenangebot gelten soll.*)
2. Da vorliegend nicht alle Bieter vom Verfahren aufgrund desselben Mangels auszuschließen waren, kann der Zuschlag auf ein Angebot erteilt werden, das nicht an dem gleichen Mangel leidet wie das Angebot der Antragstellerin, womit der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wird, eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme im obigen Sinne liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass die Angebote der beiden in der Wertung verbliebenen Bieter aber an anderen Mängeln leiden, ist nicht geeignet, die Antragsbefugnis wieder aufleben zu lassen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0125
VK Arnsberg, Beschluss vom 01.02.2006 - VK 28/05
Auch Unterkriterien müssen sachgerecht sein. Das ist nicht der Fall, wenn nicht abgefragte und nach dem Stand des Verfahrens auch nicht zu ermittelnde Angaben zur Bewertungsgrundlage gemacht werden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0111
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2005 - Verg 65/05
1. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist auch zulässig, wenn nur eine Dienstleistung geschuldet ist.
2. Bei hinreichend klaren Wertungskriterien und versiertem Wertungspersonal besteht auch bei Massenausschreibungen keine Pflicht zur Erstellung eines Wertungsleitfadens.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf eine Größenordnung zur Festlegung einer Aufgreifschwelle für ungewöhnlich niedrige Angebote festlegen. Mit dieser Festlegung tritt für die Angebotswertung jedoch keine endgültige Bindung in der Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Angebot preislich ungewöhnlich niedrig erscheint, wenn z.B. regionale Schwankungen zu berücksichtigen sind.
VolltextVPRRS 2006, 0110
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2005 - Verg 82/05
Ein Zuschlagsverbot – als Voraussetzung für einen Antrag nach § 121 – dauert solange fort, wie die Entscheidung der Vergabekammer nicht nach § 123 GWB aufgehoben oder der Zuschlag gemäß § 121 GWB gestattet ist oder bis die nach § 114 Abs. 1 S. 1 GWB angeordneten Maßnahmen vollzogen sind. Die Erfüllung der angeordneten Maßnahmen bringt das im Vergabekammerbeschluss enthaltene Zuschlagsverbot zum Erlöschen.
VolltextVPRRS 2006, 0099
VG Neustadt, Beschluss vom 22.02.2006 - 4 L 245/06
Erfolgt die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, so ist für die Überprüfung der Vergabeentscheidung unterhalb der Schwellenwerte der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.*)
VolltextVPRRS 2006, 0016
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2005 - 1 VK 47/05
1. Ein Schreiben, in dem allgemein ausgeführt wird, dass die ausgeschriebene Form nicht ausführbar sei und man deswegen ein funktionierendes Nebenangebot abgebe und dass die Überschrift „Fragen zur Ausschreibung“ trägt, stellt keine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB dar. Es muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass man einen bestimmten Vorgang als einen Vergabeverstoß betrachtet und es muss mindestens mittelbar zum Ausdruck kommen, dass man dessen Beseitigung anstrebt.
2. Beabsichtigt der Auftraggeber entweder, einen Bieter zu beauftragen und hierbei in nicht unerheblichem Umfang vom Ursprungsangebot abzuweichen oder will er zunächst den Zuschlag auf das Ursprungsangebot erteilen mit der Absicht, den Leistungsumfang anschließend entsprechend der mit der Beigeladenen getroffenen Absprache zu den ausgehandelten Konditionen wieder einzuschränken, verstößt diese Vorgehensweise gegen § 97 Abs. 1 GWB.
3. Es entspricht der einhelligen Ansicht, dass der Auftraggeber, der nach Öffnung der Angebote feststellt, dass er die ausgeschriebene Leistung in der ursprünglichen Form nicht haben möchte, etwa weil die Haushaltsmittel nicht ausreichen, diesen Konfliktsfall nur durch Aufhebung und Neuausschreibung lösen kann.
VolltextOnline seit 2005
VPRRS 2005, 0672OLG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2005 - 1 Verg 5/05
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wegen Fehlleitung des Beschwerdeschriftsatzes infolge Verwendung einer falschen Telefaxnummer, wenn der Rechtsanwalt nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hat.*)
VolltextVPRRS 2005, 0634
VK Hessen, Beschluss vom 19.09.2005 - 69d-VK-42/2005
1. Das Fehlen des „Endbetrages“ in dem vorgesehenen Feld des Angebotes führt nicht zum Ausschluss des Angebotes nach § 21 1 Nr. 1 in Verb. mit § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. B VOB/A, wenn sich dieser Betrag auch aus der Zusammenstellung am Ende des Angebotes ergibt und deshalb sich die fehlende Erklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf den Wettbewerb auswirken könnte.*)
2. Es liegt keine nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen vor, wenn der Bieter Ziffern im EFB-Preisblatt, die nicht mit denjenigen des Leistungsverzeichnisses übereinstimmen, korrigiert. Solche Korrekturen sind vielmehr als zulässige Hinweise des Bieters darauf zu verstehen, wie er die in den betreffenden Fällen missverständliche Zuordnung der Ziffern zu den Bezeichnungen der Leistungen verstanden hat.*)
3. Der Feststellung der Vergabekammer, das Angebot des Beigeladenen sei wegen Fehlens geforderter Angaben auszuschließen, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Ausschluss dieses Angebots aus einem anderen Grund beantragt hat, denn die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an den von dem Antragsteller geltend gemachten Verstoß nicht gebunden.*)
VolltextVPRRS 2005, 0481
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.07.2005 - VgK-31/2005
1. Verlangt ein Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnung), so führt ein Fehlen dieser Angaben zu einem Fehlen der Vergleichbarkeit mit konkurrierenden Angeboten, welche diese Angaben enthalten. Ein derart unklares, weil unvollständiges Angebot ist von der Wertung auszuschließen.
2. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung.
3. Die ungenügende Beschreibung eines von den Leitfabrikaten abweichenden Produkts kann nicht mit einer Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 24 VOB/A nachgebessert werden.
4. Die Eintragung des Vermerks "LV" bei geforderten Hersteller- und Typenbezeichnungen sowie Vorgabe eines Leitfabrikats ist ausreichend.
VolltextVPRRS 2005, 0480
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2005 - VgK-26/2005
1. Die Tatsache, dass einzelne Positionen sehr niedrig angeboten werden, lässt nicht automatisch auf eine vergaberechtswidrige Mischkalkulation schließen.
2. Insbesondere bei einer Häufung von 1-Cent-Positionen wird eine vergaberechtswidrige Mischkalkulation regelmäßig vermutet. Der Bieter trägt in diesen Fällen die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Mischkalkulation.
3. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen.
4. Zu Sinn und Zweck sowie dem notwendigen Inhalt eines Vergabevermerks.
5. Der Auftraggeber muss dokumentieren, welche Referenzen er in welcher Art und Weise überprüft hat.
VolltextVPRRS 2005, 0430
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2005 - Verg 5/05
1. Die Ermächtigungsnorm des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB hat zur Voraussetzung, dass ein zulässiger Nachprüfungsantrag vorliegt und der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt ist.
2. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle eines Vergabeverfahrens findet über § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht statt.
VolltextVPRRS 2005, 0329
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.04.2005 - 1 Verg 3/05
1. Wird der Antrag auf Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zurückgenommen, fehlt es an einer formellen Voraussetzung für die Fortführung des Vollstreckungsverfahrens. Dieses ist einzustellen; hinsichtlich bereits getroffener Zwangsvollstreckungsanordnungen sollte - deklaratorisch - deren Wirkungslosigkeit ausgesprochen werden.*)
2. Die Vorschriften des § 128 GWB zur Kostenentscheidung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer finden auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung.*)
3. Als "Veranlasser" des Vollstreckungsverfahrens i.S.v. § 5 Abs. 1 VwKostG LSA ist der Vollstreckungsschuldner jedenfalls dann anzusehen, wenn der Antragsteller z.Zt. seiner Antragstellung von der Notwendigkeit eines Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung der Entscheidung der Vergabekammer bzw. des Vergabesenats ausgehen durfte.*)
4. Im Vollstreckungsverfahren ist die für die Tätigkeit der Vergabekammer festzusetzende Gebühr regelmäßig allein ausgehend von der gesetzlichen Mindestgebühr zu bestimmen.*)
VolltextVPRRS 2005, 0266
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2005 - Verg 5/05
1. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens setzt die Feststellung einer Rechtsverletzung des Antragstellers voraus. Nur wenn die festgestellte Rechtsverletzung nicht anders als durch eine Aufhebung des Vergabeverfahrens behoben werden kann, darf eine dahingehende - und ohne Weiteres tief in die Belange des Auftraggebers eingreifende - Anordnung ergehen.
2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, aus der mangelhaften Durchführung eines kleineren Auftrags auf eine mangelnde Eignung für die Durchführung eines größeren Auftrags zu schließen.
3. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und die Interessen der Verfahrensbeteiligten stehen bei der nach § 121 GWB zu treffenden Eilentscheidung in der Weise in einer Wechselbeziehung, dass das Interesse des Auftraggebers an einer alsbaldigen Zuschlagserteilung um so weniger ausgeprägt und gewichtig sein muss, je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Beschwerdeentscheidung (in der Hauptsache) seinen Rechtsstandpunkt bestätigen und daher im Ergebnis zu seinen Gunsten ergehen wird.
VolltextVPRRS 2005, 0247
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.03.2005 - 1 Verg 3/05
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen einer Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.*)
2. Das nach dem Gesetz als vorrangig bewertete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit einer bestandskräftigen Entscheidung tritt dann ausnahmsweise gegenüber dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckungsmaßnahme zurück, wenn entweder die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das Rechtsmittel mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, oder wenn die sofortige Vollziehung für den Rechtsmittelführer eine unbillige, nicht durch das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung gebotene Härte zur Folge hätte.*)
3. Ob eine Gesellschaft privaten Rechts nach vollzogener Umwandlung von einer 100%-igen Eigengesellschaft des Landkreises in eine gemischt-wirtschaftliche Beteiligungsgesellschaft noch die Eigenschaft besitzt, öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB zu sein, ist für die neue juristische Person selbständig zu prüfen.*)
VolltextOnline seit 2003
VPRRS 2003, 0712VK Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2003 - VK-8/2003
Der Auftraggeber darf nicht nach Belieben von den veröffentlichten Kriterien abrücken, da dies ebenso zu Manipulationsmöglichkeiten führt. Lässt der Auftraggeber die von ihm bekannt gemachten Wertungskriterien außer acht, liegt ein Wertungsausfall vor, der den Wettbewerb verzerrt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0547
OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2003 - 13 Verg 15/03
In Fällen, in denen im Rahmen einer Ausschreibung im offenen Verfahren aus dringenden Gründen übergangsweise eine befristete freihändige Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Nachprüfung dieser freihändigen Vergabe bestehen.
In derartigen Fällen können auf Antrag auch vorläufige Maßnahmen nach § 115 Abs. 3 GWB getroffen werden.
VolltextVPRRS 2003, 0718
VK Bund, Beschluss vom 12.02.2003 - VK 1-3/03
1. Der sog. OK-Vermerk im Sendebericht des Absenders eines Telefaxschreibens begründet zwar weder den vollen Beweis noch einen Anscheinsbeweis dafür, dass das Telefaxschreiben auch tatsächlich zugegangen ist. Allerdings rechtfertigt die hohe Zuverlässigkeit bei der Übermittlung von Telefaxnachrichten, dass demjenigen, der sich auf den Nichtzugang eines ordnungsgemäß abgesandten Schreibens beruft, höhere Anforderungen hinsichtlich des Bestreitens des Zugangs aufzuerlegen sind.
2. Würde ein Wechsel des Unternehmens dazu führen, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung zu technischen Schwierigkeiten führen würde, ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung zulässig.
VolltextVPRRS 2000, 0019
BGH, Urteil vom 17.02.1999 - X ZR 101/97
Erteilung eines Auftrags aufgrund einer über die Ausschreibung hinausgehenden Anforderungsliste
Die Entscheidung nach § 25 Abs. 3 VOL/A kann ebenso wie die nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A nur auf Kriterien gestützt werden, die bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten bekannt gemacht worden sind (im Anschluß an Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 109/96, NJW 1998, 3644).
a) Die Vorschrift des § 5 VOL/A gestattet die Aufteilung eines Auftrags in mehrere Lose nur, wenn dies zweckmäßig ist, um so eine Bewerbung um den Auftrag auch durch kleine oder mittlere Unternehmen zu ermöglichen.
b) Auch nach der Aufteilung in Teillose sind die Aufträge an die Bieter mit dem günstigsten und damit annehmbarsten Angebot zu vergeben.
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