Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
243 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2014, 0376VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - 1/SVK/043-13
1. Bei Beschaffungsvorgängen nach der VOL/A stellt der Zuschlag die Annahmeerklärung im zivilrechtlichen Sinn dar, so dass mit Erteilung des Zuschlags der Beschaffungsvorgang, der im Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags mündet, abgeschlossen ist. § 18 Abs. 2 VOL/A definiert explizit die Annahme eines Angebotes als Zuschlag, ohne aber - wie die Vorgängerregelung in § 28 VOL/A 2006 - zusätzlich dessen zivilrechtliche Rechtswirkungen zu beschreiben.*)
2. In § 18 Abs. 2 VOL/A sind die formellen Voraussetzungen des Zuschlages abschließend geregelt und es ist nicht ergänzend, oder gar ersetzend, auf die Vorschriften der §§ 57 VwVfG zurückzugreifen. Die Zuordnung der zu beschaffenden streitgegenständlichen Leistung im Rettungsdienstbereich zum GWB, aber auch die grundsätzliche Zuordnung der Vergabe öffentlicher Aufträge zum Privatrecht steht bereits einer Zuordnung des Vergaberechts zum öffentlichen Recht entgegen. Folglich sind die Bestimmungen des VwVfG weder unmittelbar noch analog anwendbar.*)
VolltextVPRRS 2014, 0334
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014 - 14d O 86/13
1. Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung der Vergabevorschriften zu entziehen.
2. Ein Auftraggeber, der zulässigerweise einen befristeten Interimsauftrag erteilt, darf sich bei der Befristung an das parallel eingeleitete Vergabeverfahren orientieren. Das gilt auch dann, wenn zu erwarten ist, dass die Ausschreibung angegriffen und sich dadurch verzögern wird.
VolltextVPRRS 2014, 0325
VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2014 - 7 L 2674/13
Den Kommunen in Nordrhein-Westfalen als Trägern des Rettungsdienstes steht es frei, ob und wie sie Dritte in den öffentlichen Rettungsdienst einbinden, oder ob sie ihre Verpflichtung, die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicher zu stellen, mit eigenen Mitteln und Personal erfüllen.
VolltextVPRRS 2014, 0281
VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2014 - VK-38/2013
1. Die Leistung "Krankentransport" darf grundsätzlich erst nach Durchführung eines Wettbewerbs beauftragt werden.
2. Ein dringlicher zwingender Grund, der eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber die Bedarfslage durch seine eigene Handlung (hier: Kündigung) selbst gesteuert hat.
VolltextVPRRS 2013, 1796
VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2013 - 1/SVK/039-13
1. Die Möglichkeit der wechselseitigen Kenntnis des Angebotes führt dann nicht zu einem Verstoß gegen den Geheimwettbewerb, wenn die Bieter sich auf verschiedene Lose eines Auftrages bewerben.*)
2. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede liegt dann vor, wenn ein Bieter zugunsten eines anderen Bieters auf die Abgabe eines Angebotes insgesamt oder für ein bestimmtes Los verzichtet (sog. Gebietsabsprache). Voraussetzung für den Ausschluss wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist, dass ein gesicherter Nachweis hierfür existiert. Personelle und organisatorische Verflechtungen können eine solche Gebietsabsprache indizieren.*)
3. Im Rahmen der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden kann.*)
VolltextVPRRS 2014, 0259
VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2013 - 1/SVK/038-13
1. Ein Antrag auf Vergabenachprüfung ist nicht schon dann verwirkt, wenn es der Auftraggeber versäumt, eine Rüge gegen die Verdingungsunterlagen zu beantworten und der Antragsteller diese Punkte nach Zuschlagsentscheidung in einem Vergabenachprüfungsverfahren wieder aufgreift.*)
2. Der Ausschluss der VOL/B bedingt nicht zwingend eine Verletzung von Bieterrechten. Erst die Verschärfung der Regelungen zu Lasten des Bieters in Abweichung der VOL/B kann zu einer Rechtsbeeinträchtigung führen.*)
3. Die Vergabekammern prüfen, ob die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten sind. Eine detaillierte Prüfung der einzelnen Vertragsklauseln des abzuschließenden Vertrages im Sinne einer zivilrechtlichen Inhaltskontrolle kann durch die Vergabekammern nicht stattfinden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die vertraglichen Regelungen die vertraglichen Risiken des abzuschließenden Vertrages in unangemessener Weise auf den Bieter verlagert werden.*)
4. Eine unangemessene Risikoverteilung scheidet aus, wenn der Bieter das vertragliche Risiko selbst wählen kann (hier Angabe einer Garantiequote).*)
5. Die Kriterien Ausfallsicherheit Rettungsmittel, Ausfallsicherheit Personal, Hygieneverbesserungskonzept, Konzept zur psychosozialen Unterstützung der Mitarbeiter sowie Zusage Ausrückzeit können als Wertungskriterien zulässig sein.*)
6. Die Möglichkeit der wechselseitigen Kenntnis des Angebotes führt dann nicht zu einem Verstoß gegen den Geheimwettbewerb, wenn die Bieter sich auf verschiedene Lose eines Auftrages bewerben.*)
7. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede liegt dann vor, wenn ein Bieter zugunsten eines anderen Bieters auf die Abgabe eines Angebotes insgesamt oder für ein bestimmtes Los verzichtet (sog. Gebietsabsprache). Voraussetzung für den Ausschluss wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist, dass ein gesicherter Nachweis hierfür existiert. Personelle und organisatorische Verflechtungen können eine solche Gebietsabsprache indizieren.*)
8. Im Rahmen der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden kann.*)
VolltextVPRRS 2014, 0627
VK Sachsen, Beschluss vom 06.12.2013 - 1/SVK/037-13
1. Ein Auftraggeber ist berechtigt, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Dies gilt aber nicht für Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt werden, die aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist, d.h. also körperlich nicht vorhandenen ist, oder formale Mängel aufweist.*)
2. Verlangt der Auftraggeber den Nachweis der Beantragung eines aktuellen Auszugs der Belegart "zur Vorlage bei Behörden" aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 BZRG und legt der Bieter statt dessen einen Nachweis der Beantragung eines aktuellen Auszugs aus dem Gewerbezentralregister der Belegart O vor, so handelt es sich dabei nicht um einen "fehlerhaften" Nachweis sondern schlicht um das Fehlen eines geforderten Nachweises.*)
3. Sinn und Zweck der Forderung nach einem "Nachweis der Beantragung" sprechen dafür, dass mit dem Angebot darzulegen war, dass bei dem zuständigen Amt die Einholung des Auszuges mit der entsprechenden Bearbeitungsfrist ausgelöst wurde. Damit ist dieser Nachweis nicht mehr "nachholbar", wenn die Angebotsfrist abgelaufen ist. Im Unterschied zur Nachholbarkeit der versäumten Vorlage eines Dokumentes geht es vorliegend eher um das In-Gang-Setzen eines bestimmten Behördenvorganges bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.*)
VolltextVPRRS 2014, 0217
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2014 - VK 22/13
1. Die Verpflichtung, bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Vergabe von Dienstleistungen das Vergaberecht einzuhalten, ist ein ständiger Ausspruch der Kammern und auch der Obergerichte. Als unselbständige Nebenbestimmung ist sie zwar nicht selbständig anfechtbar, hindert aber die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes nicht, denn für die Vollstreckung kommt es nur auf die Wirksamkeit nicht auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes an.
2. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur vergaberechtskonformen Ausschreibung und Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht fristgerecht nach, ist ein monatliches Zwangsgeld von 850.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig.
VolltextVPRRS 2014, 0633
VK Sachsen, Beschluss vom 15.08.2013 - 1/SVK/024-13
1. In Fällen, in denen offensichtliche Zweifel an dem rechtmäßigen Handeln des Bieters angebracht sind, hat der Auftraggeber eine erhöhte Prüfungspflicht. Bei der Überprüfung der Eignung des Bieters hat die Vergabekammer nur zu beurteilen, ob unter dem Blickwinkel einer Zukunftsprognose der Auftraggeber nicht von sach- oder rechtswidrigen Erwägungen ausgegangen ist.*)
2. Die nach § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A normierte Aufklärungspflicht des Auftraggebers über ein ungewöhnlich niedriges Angebot hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Unterpreisangebot mit Verdrängungsabsicht vorliegt oder der Bieter im konkreten Einzelfall durch das Unterkostenangebot in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht ausführen könnte.*)
VolltextVPRRS 2014, 0124
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2012 - 3 L 259/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0080
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK-2/2011
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt voneinander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)
VolltextVPRRS 2014, 0078
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK-2/11
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt voneinander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)
VolltextVPRRS 2014, 0033
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK 02/2011
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt von einander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1788VK Arnsberg, Beschluss vom 11.10.2013 - VK 19/13
Die Forderung einer Referenz über die Betätigung des Bieters im öffentlichen Rettungswesen über 2 Jahre liegt noch im Rahmen des Auftraggeberbestimmungsrechts, wenn der Auftraggeber eine sachlich berechtige Grundlage (ein deutliches mehr an Erfahrung) dafür darlegen kann und dies den Bieterkreis nicht nur auf die bislang bevorzugten Hilfsorganisationen begrenzt.*)
VolltextVPRRS 2013, 1639
OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1637
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2008 - Verg W 13/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1594
VK Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - VK VOL 33/2005
Der Antragsgegner genießt persönliche Gebührenfreiheit.*)
VolltextVPRRS 2013, 1593
VK Köln, Beschluss vom 19.01.2006 - VK VOL 33/2005
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB folgt, dass Angebote, denen zulässigerweise verlangte Nachweise nicht beigefügt sind, auszuschließen sind.*)
VolltextVPRRS 2013, 1391
VK Südbayern, Beschluss vom 15.11.2000 - 120.3-3194.1-21-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1331
VK Südbayern, Beschluss vom 09.08.1999 - 12-07/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1240
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.11.2000 - 320.VK-3194-29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0974
OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 - 2 U 151/12
1. Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt.
2. Ein unzureichender Vermerk über den rechtzeitigen Eingang eines Angebots sowie die unterlassene Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile der eingegangenen Angebote bei der Angebotseröffnung hat zur Folge, dass nicht gewährleistet ist, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig und mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben.
3. Die Durchführung der Vergabe auf der Grundlage der Wertung von Angeboten, für die nach Ablauf der Angebotsfrist Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe nicht zu vereinbaren.
4. Als Kosten zur Vorbereitung eines Angebots kommen in zeitlicher Hinsicht nur die bis zum Ablauf der Angebotsfrist getätigten Aufwendungen in Frage. In sachlicher Hinsicht sind dies in erster Linie die zur Erstellung des konkreten Angebots erforderlichen Sach- und Materialkosten sowie Kosten für Vor-Ort-Besichtigungen oder für Verhandlungen mit Nachunternehmern im Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren.
VolltextVPRRS 2013, 0833
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.2013 - 2 Verg 8/12
1. Die Beibehaltung der ursprünglichen Standorte von Rettungswachen innerhalb der Rettungswachenbezirke ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber anderenfalls - bei freier Standortwahl durch die Bieter - bei jedem Standort prüfen muss, ob das Versorgungsziel und die Sicherstellung des Rettungsdienstes mit dem angebotenen Standort gewährleistet werden kann.
2. Bestandteile der Dokumentation des Vergabeverfahrens sind auch die Vergabeunterlagen oder der Schriftverkehr zwischen Vergabestelle und Bewerbern. Eine Dokumentation in Form eines Vermerks ist nur in wenigen Einzelfällen vorgeschrieben. Die Formunwirksamkeit des finalen Vergabevermerks hebt die Formwirksamkeit der vorangegangenen Dokumentation nicht auf.
VolltextVPRRS 2013, 0832
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2011 - 1 VK LSA 5/11
1. Rettungsdienstleistungen sind gemäß § 97 ff GWB vergaberechtskonform auszuschreiben.*)
2. § 15 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt umfasst lediglich die Verlängerungen der Genehmigungen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0831
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2011 - 1 VK LSA 05/11
1. Rettungsdienstleistungen sind gemäß § 97 ff GWB vergaberechtskonform auszuschreiben.*)
2. § 15 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt umfasst lediglich die Verlängerungen der Genehmigungen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0795
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 4/13
1. Auch eine Angebotsfrist, die 45 Kalendertage umfasst, kann unangemessen kurz sein.
2. Bei der Festlegung des Auftragsbeginns handelt es sich grundsätzlich um eine Vertragsbestimmung und nicht um eine Vorschrift über das Vergabeverfahren, deren Verletzung im Nachprüfungsverfahren zur Überprüfung steht. Das gilt aber dann nicht, wenn sich eine Vertragsbestimmung auf die Auftragschancen eines Bieters auswirkt.
3. Ein Bieter ist nicht verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten. Ihm muss vielmehr eine angemessene Frist für die Vorbereitung und den Beginn der Ausführung der mit Zuschlagserteilung vereinbarten Leistungen gewährt werden.
4. Die Abgrenzung, ob es sich bei den einzelnen Wertungskriterien um Eignungs- oder Zuschlagskriterien handelt, richtet sich danach, ob diese im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von § 16 Abs. 8 VOL/A zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen danach nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
VPRRS 2013, 0612
VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - 1 K 12.445
1. Rettungsdienstleistungen sind nachrangige, nicht prioritäre Leistungen, die unter den Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG fallen. Bei der Vergabe solcher Dienstleistungen nur die Art. 23 und 35 Abs. 4 RL 2004/18/EG anzuwenden. Infolgedessen sind europarechtlich lediglich die Vorschriften zu den technischen Spezifikationen (Art. 23) und zur ex-post-Transparenz (Art. 35 Abs. 4) zu beachten. Eine Pflicht zur vorherigen Bekanntmachung sowie zu einem formellen Verfahren unter Beachtung sämtlicher Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie besteht nicht.
2. Nachrangige Dienstleistungen wie Rettungsdienstleistungen haben a priori keine grenzüberschreitende Bedeutung.
3. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
VolltextVPRRS 2013, 0611
VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - B 1 K 12.445
1. Leistungen des Rettungsdienstes in Konzessionsländern unterliegen nicht dem EU-Vergaberecht, sondern allenfalls dem EU-Primärrecht.
2. Bei einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse muss eine transparente Vergabe mit einem angemessenen Grad an Öffentlichkeit stattfinden. Ziel ist die Öffnung für den Wettbewerb und die Nachprüfungsmöglichkeit, ob die Bewerberverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind.
3. Eine Binnenmarktrelevanz liegt dann vor, wenn die Konzession nach Auftragswert und konkreten Marktverhältnissen für ausländische Anbieter interessant ist.
4. Art. 13 Abs. 3 S. 5 BayRDG a.F. (Möglichkeit der Direktvergabe) ist europarechtskonform auszulegen und am EU-Primärrecht zu prüfen.
5. Wenn ein Konzessionsvertrag gegen EU- und nationales Recht verstößt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Nichtigkeit; eine Kündigungspflicht besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null.
6. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
VPRRS 2013, 0429
VG Regensburg, Beschluss vom 09.12.2009 - RN 4 E 09.2360
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0390
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.07.2012 - 1 VK LSA 2/12
1. Die Bereitschaft zur Mitwirkung bei Schnell-Einsatz-Gruppen stellt ein ausführungsbezogenes Zuschlagskriterium dar.
2. Ein Betriebsübergang nach § 613 BGB rechtfertigt nicht die Herausgabe personenbezogener Daten zu Kalkulationszwecken.
3. Die Ausprägung der Eignungsnachweise erfordert eine ausführliche Begründung durch den Auftraggeber in der Dokumentation.
4. Der Nachweis unzulässiger wettbewerbswidriger Absprachen muss durch den Auftraggeber erbracht werden.
VolltextVPRRS 2013, 0347
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.03.2013 - 2 Verg 8/12
1. Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Gegenstand der Ausschreibung bildenden Leistungen in mittelstandsfreundliche Teil- und Fachlose zu unterteilen, wenn und soweit dies möglich ist.
2. Die Entscheidung über eine Zusammenlegung von Teil- und Fachlosen zu einer Gesamtvergabe bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, wobei die hierfür herangezogenen technischen oder wirtschaftlichen Gründe gegenüber den Gründen für eine Aufteilung überwiegen müssen. Dem öffentlichen Auftraggeber ist bei der Losbildung gleichwohl ein Einschätzungsspielraum eröffnet, der nur eingeschränkt der Nachprüfung unterliegt.
3. Für die Frage einer rechtmäßigen Losbildung kommt es auf die Besonderheiten des konkreten, vom öffentlichen Auftraggeber in Anspruch genommenen Marktes an.
4. Die Leistungsbereiche Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport können grundsätzlich in Losen zusammengefasst werden.
VolltextVPRRS 2013, 0273
VGH Bayern, Beschluss vom 23.12.2009 - 21 CE 09.3131
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0200
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2013 - VK 21/12
1. Rettungsdienstleistungen, die im Submissionsmodell vergeben werden, sind als öffentliche Aufträge anzusehen.
2. Die Darlegung des Interesses am Auftrag kann auch ohne Erstellung eines Angebots erfolgen, wenn sich der Antragsteller daran durch die gerügten Vergabefehler gehindert sieht und sein Interesse anderweitig substantiiert vorträgt.
3. Zur Angemessenheit einer ausreichenden Frist für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote.
4. Die Bemessung von Ausführungsfristen (hier: Begrenzung auf drei Tage) ist vergaberechtswidrig, wenn dadurch der Wettbewerb auf die Gruppe der bisherigen Leistungserbringer beschränkt wird.
VolltextVPRRS 2013, 0118
VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.11.2011 - 5 L 2864/11
1. Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind die öffentlichen Stellen verpflichtet, die Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere die Artikel 49 AEUV und 56 AEUV, sowie die daraus fließende Transparenzpflicht zu beachten, wenn an dem betreffenden Vertrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
2. Ein Bieter, dem das Angebot oder zumindest die Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers um den Zuschlag bekannt sind, ist wegen Verstosses gegen das vergaberechtliche Wettbewerbsprinzip zwingend auszuschliessen.
VolltextVPRRS 2013, 0107
VG Magdeburg, Urteil vom 22.03.2010 - 1 A 363/08
Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) erfordert keine zwingende Ausschreibung nach Vergaberecht bei der Auswahl mehrerer eine Genehmigung beantragender Rettungsdienstleistungserbringer. Die Durchführung des Rettungsdienstes beruht auf der Erteilung einer Genehmigung infolge eines Antragsverfahrens nach § 22 VwVfG. Der Träger des Rettungsdienstes kann im Rahmen des Antragsverfahrens die Beantragung der Durchführung des Rettungsdienstes durch die Leistungserbringer in einzelnen Rettungswachen ("Einzellos/e") und parallel dazu in allen Rettungswachen ("Gesamtlos") zulassen. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes kann ein Antragsteller gegen den "Konkurrenten", der die Genehmigung erhalten hat, gerichtlich nur vorgehen, soweit sein Antrag und der Antrag des "Konkurrenten" identische Rettungswachen betrifft. Für einen Rechtsstreit, bei dem es um die versagte Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes geht, ist ausschließlich das Verwaltungsgericht zuständig. Offen bleibt, ob dies auch für den Fall des § 11 Abs. 2 RettDG LSA gilt und dann gegebenenfalls Regeln nach dem europäischen Vergaberegime greifen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0101
VG Halle, Urteil vom 22.03.2012 - 3 A 157/09
Die unterbliebene Bekanntmachung über das Ergebnis eines Verfahrens zur Auftragsvergabe im Rahmen des in Sachsen-Anhalt bei der Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall- und qualifizierte Krankentransportleistungen zur Anwendung kommenden Submissionsmodells stellt einen Verstoß gegen Europarecht dar. Daher ist beim "Submissionsmodell" im Bereich Rettungsdienstleistungen die Anwendung des Vergaberechts zwingend erforderlich.
VolltextVPRRS 2013, 0028
OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2012 - 1 Verg 8/11
1. Ein öffentlicher Auftraggeber muss grundsätzlich in der Lage sein, Rechtsprobleme bei der bloßen Anwendung des materiellen Vergaberechts ohne Unterstützung externer Experten zu bewältigen. Dagegen sind Probleme aus der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und aus der Anwendung des Gemeinschaftsrechts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung externen Sachverstands zu lösen.
2. Bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen unterliegt der Auftraggeber einem im Vergleich zu sonstigen Ausschreibungen deutlich überdurchschnittlichen Vorbereitungs- und Prüfungsaufwand. Daher ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in diesem Bereich regelmäßig notwendig.
VolltextVPRRS 2013, 0023
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 35.12
1. Der Beantwortung der Frage, ob eine landesrechtliche Regelung zum rettungsdienstlichen Genehmigungsverfahren (hier: zu § 11 RettDG-SA) gegen Vergabe- und Unionsrecht verstößt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
2. Die Nichtbeachtung von revisiblem Recht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht kann eine Zulassung der Revision allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes- oder unionsrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
VolltextVPRRS 2013, 0009
VGH Hessen, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 1668/12
Die Vergabe der Rettungsdienstleistungen weist keine Binnenmarktrelevanz auf, wenn sich auf die europaweite Bekanntmachung der Leistungen nur deutsche bzw. Unternehmen mit Sitz auch in Deutschland bewerben.
VolltextVPRRS 2013, 0007
VGH Hessen, Beschluss vom 23.07.2012 - 8 B 2244/11
1. Auf die Vergabe von Rettungsdienstleistungen, die in Hessen als Dienstleistungskonzession vergeben werden (Konzessionsmodell), findet § 97 Abs. 7 GWB weder unmittelbar noch analog Anwendung.*)
2. Das vor Beauftragung eines Dritten nach § 5 Abs. 2 HRDG durchzuführende verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren hat den Zweck, den geeignetsten Anbieter von Rettungsdienstleistungen zu finden; Wettbewerb ist in diesem Zusammenhang Mittel und nicht Zweck des Auswahlverfahrens.*)
3. Ein zu Recht vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossener Anbieter kann sich unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 bzw. 14 GG oder - bei Binnenmarktrelevanz des Auftrags - auf Art. 49 bzw. 56 AEUV gegen seinen Ausschluss wenden. Es wird jedoch durch eine - nach seiner Auffassung rechtswidrige - Vergabe des Auftrags an einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzt.*)
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0430OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2012 - Verg 8/11
1. Ein öffentlicher Auftraggeber muss - wie jede Behörde - in der Lage sein, die bei ihm üblicherweise anfallenden Aufgaben ohne (kostenträchtige) Unterstützung externer Experten zu bewältigen. Schaltet die Behörde in diesem Bereich dennoch einen außenstehenden Dritten ein, wie etwa einen anwaltlichen Bevollmächtigten zur Vertretung in einem Vergabenachprüfungsverfahren, kann sie die ihr dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich nicht auf den Verfahrensgegner abwälzen.
2. Erschöpfen sich die in der Vergabenachprüfung aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen Vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" Vergaberecht zutreffend angewandt hat, wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Auftraggebers vor der Vergabekammer regelmäßig nicht notwendig sein.
VolltextVPRRS 2012, 0393
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2012 - 13 ME 231/12
1. Überwiegendes spricht dafür, dass sich ein Rettungsdienstträger in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Erteilung einer Dienstleistungskonzession für die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes bei derzeit fehlenden speziellen rechtlichen Vorgaben an die existierenden Bestimmungen des förmlichen Vergaberechts anlehnen kann. Daraus ergibt sich, dass auch formelle Ausschlussfristen festgelegt werden dürfen, innerhalb derer vollständige Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.*)
2. Eine weithin greifende Vorverlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes "nicht zum Zuge gekommener" Dritter in den Zeitraum zwischen Auswahlentscheidung und Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kennt das allgemeine Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Vergaberecht nicht.*)
VolltextVPRRS 2012, 0386
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012 - VgK-01/2012
1. Rettungsdienstleistungen sind nachrangige Dienstleistungen.
2. Um einen vertragsfreien Zustand zu vermeiden und damit die Gewährleistung und Aufrechterhaltung notwendigen Rettungsdienstes bis zum Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens zu sichern, kann der Auftraggeber interimsweise die Leistungserbringung organisieren, in dem er den bestehenden Auftrag verlängert. Diese Art der Direktvergabe ist aber nur zulässig, wenn die rechtzeitige Durchführung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich ist und darf nicht dazu führen, dass das an sich durchzuführende Vergabeverfahren umgangen wird.
3. Im Lichte des Art. 14 AEUV ist jedoch davon auszugehen, dass im Falle zwingender Dringlichkeit im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Daseinsvorsorge die freihändige Vergabe oder das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung selbst dann gerechtfertigt sind, wenn die Gründe der Dringlichkeit aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.
VolltextVPRRS 2012, 0380
VG Hannover, Beschluss vom 18.10.2012 - 7 B 5189/12
Zum ermessensfehlerhaften Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren wegen zunächst versäumter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.*)
VolltextVPRRS 2012, 0369
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2011 - 2 VK LSA 13/10
1. Das Vergaberecht ist zumindest für das so genannte Submissionsmodell im Rettungsdienstwesen anwendbar. Ob dies auch bei dem so genannten Konzessionsmodell gilt, kann nach derzeitiger Rechtslage in Sachsen-Anhalt offen bleiben.
2. Das Nachprüfungsverfahren erledigt sich mit der Aufhebung der Ausschreibung durch den Auftraggeber nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB. In diesem Falle findet keine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen statt.
3. Erfolgt keine Sachentscheidung durch die Vergabekammer, tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung jeweils selbst.
VolltextVPRRS 2012, 0356
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.10.2012 - VK 15/12
Rettungsdienstleistungen sind sog. nachrangige Dienstleistungen, auf die der Abschnitt 2 der VOL/A nicht im vollen Umfang Anwendung findet. Vielmehr kommen nur die Vorschriften der §§ 8, 15 Abs. 10 und 23 EG VOL/A sowie alle Regelungen des 1. Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A zur Anwendung. Derartige Leistungen sind deshalb gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A in öffentlicher Ausschreibung zu vergeben.
VolltextVPRRS 2012, 0212
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2012 - Verg 68/11
1. Gegen eine Beteiligung freiwilliger Hilfsorganisationen an Ausschreibungen von Krankentransportleistungen ist vergaberechtlich grundsätzlich nichts einzuwenden.
2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bieters macht eine Prüfung der Eignung des betreffenden Bewerbers oder Bieters im einzelnen Fall nicht überflüssig.
VolltextVPRRS 2012, 0186
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2012 - VgK-44/2011
Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages genügt es, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können. Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit.
VolltextVPRRS 2012, 0181
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.05.2012 - Vf. 1-VII-10
1. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 101 BV) und ist nichtig, soweit Dritte nur dann mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen beauftragt werden können, wenn die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind. Die sich hieraus ergebende Vorrangstellung der Hilfsorganisationen hat für Dritte die Wirkung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung. Sie ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden, effektiven und wirtschaftlichen Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen nicht erforderlich, da dieses Gesetzesziel auch erreicht werden kann, wenn Dritte gleichrangig in das Auswahlverfahren nach Art. 13 Abs. 3 BayRDG einbezogen werden.*)
2. Die in Art. 13 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BayRDG vorgesehene Möglichkeit, dass Hilfsorganisationen ihre rettungsdienstlichen Verpflichtungen mithilfe von Tochtergesellschaften erfüllen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.*)
VolltextVPRRS 2012, 0126
BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - X ZB 3/11
a) Die Regelungen in § 128 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (BGBl. I 2009 S. 779) erhaltenen Fassung sind dahin auszulegen, dass Gebühr und Auslagen der Vergabekammer bei anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller auferlegt werden können, wenn dies der Billigkeit entspricht, dass in Fällen der Antragsrücknahme oder anderweitigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens aber stets nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten ist.*)
b) Wird das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer übereinstimmend für erledigt erklärt, kann eine Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten weiterhin nicht angeordnet werden.*)
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