Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
243 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
VPRRS 2009, 0413BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 32/08
Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht.
VolltextVPRRS 2009, 0402
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2008 - Verg 50/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0331
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2009 - Verg 50/08
Zur Frage, ob der Hinweis auf die rechtliche Möglichkeit der Betriebsübernahme (§ 613a BGB) zur Unklarheit der Leistungsbeschreibung führt, wenn dabei nicht auch die genaue Struktur des zu übernehmenden Personals (u.a. nach angewandten Tarifverträgen, Arbeitszeit, Dienstalter, Familienstand sowie Gehaltszuschlägen und weiteren Merkmalen) in den Vergabeunterlagen mitgeteilt wird.
VolltextVPRRS 2009, 0316
OLG München, Beschluss vom 05.05.2009 - Verg 5/09
1. Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat.
2. Auch für Direktvergaben ist die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB heranzuziehen.
3. Auch wenn die Nichtigkeit einer Direktvergabe auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt, besteht dennoch ein berechtigtes Interesse des Bieters an einem vorläufigen Rechtsschutz, der die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern soll. Durch die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung kann die Vergabestelle daran gehindert werden, durch Wiederholung oder Bestätigung oder Verlängerung des umstrittenen Vertrages einseitig die Sachlage so zu verändern, das ein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz unwiderruflich ausgeschlossen ist.
4. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs betroffener Dritter sind die Vergabesenate über den Wortlaut des § 119 GWB hinaus berechtigt, erstmalig im Beschwerdeverfahren Dritte beizuladen.
VolltextVPRRS 2009, 0315
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Verg 7/08
1. Für diese Fallgestaltung, in der sich der Nachprüfungsantrag bei seiner Einreichung auf ein laufendes Vergabe verfahren bezogen hat und sich der auf Primärrechtsschutz gerichtete Verfahrenszweck durch die zwischenzeitliche Beendigung dieses Verfahrens während des bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens erledigt hat, bleibt nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB bzw. nach §§ 123 Satz 3 i. V. m. 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ein (Fortsetzungs-)Feststellungsverfahren eröffnet, d. h. die Fortsetzung des Nachprüfungsverfahrens mit einem Antrag auf Feststellung der Verletzung eigener subjektiver Rechte i. S. v. § 97 Abs. 7 GWB ist statthaft.
2. Rettungsdienstleistungen unterfallen grundsätzlich dem Leistungsbegriff des § 99 Abs. 1 GWB und insbesondere dem Dienstleistungsbegriff des § 99 Abs. 4 GWB. Dieser Einstufung stehen auch nicht die Art. 45, 55 EG-Vertrag entgegegen.
3. Eine Bieter schützende Wirkung des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A kann allenfalls angenommen werden, wenn die Preisgestaltung des betreffenden Angebotes bei isolierter Betrachtung hinreichend sicher auf eine Wettbewerbsverdrängungsabsicht der jeweiligen Bieterin schließen lässt. Insoweit ist auf den Gesamtangebotspreis und nicht auf Einzelpreise abzustellen.
4. Für den Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht kommt es auf die Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin an einer effektiven Ausgestaltung des konkreten Rechtsschutzes und den Interessen der Mitbewerber an der Vertraulichkeit der Angebotsinhalte und -erläuterungen an.
VolltextVPRRS 2009, 0305
VG Regensburg, Beschluss vom 30.09.2009 - RN 4 E 09.1503
Es ist derzeit nicht geklärt, ob die Vergabe von Rettungsdienstkonzessionen nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz dem europa- und bundesrechtlichen Vergaberecht unterfällt (vgl. Vorlagebeschluss OLG München vom 2.7.2009 - Verg 5/09). Einstweiliger Rechtsschutz kann deshalb von den Verwaltungsgerichten gewährt werden.
VolltextVPRRS 2009, 0287
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 Verg 4/09
1. Zum Begriff des Bieters.
Der Begriff des Bieters knüpft allgemein an einen formellen Status in einem Vergabeverfahren an: Bieter ist derjenige Beteiligte an einem Vergabeverfahren, der ein auf einen Vertragsschluss gerichtetes Angebot gelegt hat. Bieter i.S. von § 13 VgV ist ein Beteiligter des Vergabeverfahrens, der Träger subjektiver Rechte ist und dem grundsätzlich ein Zugang zum Nachprüfungsverfahren zur Durchsetzung dieser Rechte eröffnet ist. (hier: zur Bieterstellung eines Unternehmens, welches nach Ablauf der Angebotsfrist, jedoch vor Zuschlagserteilung ein Angebot abgegeben hat sowie zu einer der Bieterstellung entsprechenden Stellung eines Unternehmens, welches innerhalb der Angebotsfrist geltend gemacht hat, durch die Ausschreibungsbedingungen an der Abgabe eines chancenreichen Angebotes gehindert worden zu sein).*)
2. Der Vergabestelle, die sich auf eine Präklusion der Rüge berufen möchte, obliegt der Nachweis einer Überschreitung der Rügefrist und mithin der Nachweis eines früheren Zeitpunktes der Erlangung der positiven Kenntnis vom gerügten Vergabeverstoß, als vom Antragsteller eingeräumt. Für diesen Nachweis genügt ein bloßes Bestreiten der Angaben des Antragstellers nicht. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. war es jedem Interessenten an der Ausschreibung überlassen, wann er mit der Bearbeitung der Verdingungsunterlagen beginnt; bindend war lediglich die Angebotsfrist als Ausschlussfrist für die Abgabe eines wertungsfähigen Angebotes.*)
3. Bei der Auswahl der Zuschlagskriterien dürfen nur leistungsbezogene Kriterien Berücksichtigung finden. Aus Gründen des fairen Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz muss abstrakt ausgeschlossen sein, dass ein "Weniger" an Wirtschaftlichkeit eines Angebotes durch ein "Mehr" an Eignung ausgeglichen wird und zu einer Veränderung der Bieterreihenfolge führen kann.*)
VolltextVPRRS 2009, 0286
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.07.2009 - 1 Verg 4/09
1. Die Anordnung der Verlängerung des prozessualen Zuschlagsverbots kommt ausnahmsweise auch bei geringen Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde in Betracht, wenn die Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen, auch des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens, gleichwohl zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.*)
2. Dies kann der Fall sein, wenn die Vergabestelle den öffentlichen Auftrag bereits erteilt und die Auftragsausführung bereits begonnen hat und wenn der Antragsteller lediglich die Untersagung eines weiteren (bestätigenden) Vertragsschlusses verhindern möchte.*)
VolltextVPRRS 2009, 0281
VK Sachsen, Beschluss vom 06.03.2009 - 1/SVK/001-09
1. Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der private Unternehmer bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt.*)
2. Die Vorschriften des GWB regeln abschließend den Rechtsschutz für Vergabestreitigkeiten über öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die Nachprüfung der Vergabestreitigkeiten, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden vergaberechtlichen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fallen, im VgRÄG abschließend geregelt. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor der Vergabeprüfstelle nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 2 GWB).*)
3. Die Antragsbefugnis entsprechend § 107 Abs. 2 GWB ist trotz unterlassener Angebotsabgabe zu bejahen, wenn der Unternehmer gerade durch den gerügten Verfahrensfehler an der Abgabe des Angebots gehindert worden ist.*)
VolltextVPRRS 2009, 0234
VG Magdeburg, Beschluss vom 14.08.2009 - 1 B 142/09
1. Aus § 11 Abs. 2 RettDG-SA ergibt sich, dass den Trägern des Rettungsdienstes ein Wahlrecht eröffnet ist, ob ein Angebotsverfahren im Wege eines tatsächlichen Verwaltungsverfahrens oder im Wege eines materiellen Vergabeverfahrens im Sinne der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchgeführt werden soll.
2. Eine Bindung des Trägers des Rettungsdienstes tritt erst nach der Ausübung dieses Wahlrechts ein. Entscheidet sich der Träger des Rettungsdienstes dazu, das Angebotsverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen, so ist er auch an deren materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0169
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 L 186/08
Für Rechtsstreitigkeiten über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Brandenburg sind die Vergabekammern und -senate, nicht die Verwaltungsgerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2009, 0159
OLG München, Beschluss vom 02.07.2009 - Verg 5/09
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im folgenden Richtlinie) gemäß Art. 234 Abs. 1 EG folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist ein Vertrag über Dienstleistungen (hier: Rettungsdienstleistungen), nach dessen Inhalt eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern
a) im Wege von Verhandlungen zwischen dem Auftragnehmer und Dritten, die ihrerseits öffentliche Auftraggeber sind (hier: Sozialversicherungsträger), das Benutzungsentgelt für die zu erbringenden Leistungen festgesetzt wird,
b) im Falle einer Nichteinigung die Entscheidung einer hierfür vorgesehenen Schiedsstelle vorgesehen ist, deren Entscheidung zur Überprüfung durch staatliche Gerichte gestellt wird, und
c) das Entgelt nicht unmittelbar von den Nutzern, sondern von einer Zentralen Abrechnungsstelle, deren Dienste der Auftragnehmer nach dem Gesetz in Anspruch nehmen muss, in regelmäßigen Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer ausgezahlt wird,
allein aus diesem Grund als Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie - in Abgrenzung zum Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit.a und d der Richtlinie anzusehen?
2. Falls die erste Vorlagefrage mit Nein zu beantworten ist, liegt eine Dienstleistungskonzession dann vor, wenn das mit der öffentlichen Dienstleistung verbundene Betriebsrisiko eingeschränkt ist,
a) weil nach einer gesetzlichen Regelung den Benutzungsentgelten für die Leistungserbringung die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen sind, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen, und
b) weil die Benutzungsentgelte von solventen Sozialversicherungsträgern geschuldet werden,
c) das Entgelt nicht unmittelbar von den Nutzern, sondern von einer Zentralen Abrechnungsstelle, deren Dienste der Auftragnehmer nach dem Gesetz in Anspruch nehmen muss, in regelmäßigen Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer ausgezahlt wird,
der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko vollständig übernimmt?*)
VolltextVPRRS 2009, 0157
VK Sachsen, Beschluss vom 09.09.2008 - 1/SVK/046-08
1. Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der private Unternehmer bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt.*)
2. Die Vorschriften des GWB regeln abschließend den Rechtsschutz für Vergabestreitigkeiten über öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die Nachprüfung der Vergabestreitigkeiten, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden vergaberechtlichen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fallen, im VgRÄG abschließend geregelt. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor der Vergabeprüfstelle nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 2 GWB).*)
VolltextVPRRS 2009, 0145
OLG Dresden, Beschluss vom 03.04.2009 - WVerg 10/08
Es ist durchaus denkbar, § 31 SächsBRKG bei einer an der bundesstaatlichen Ordnung orientierten verfassungskonformen Auslegung so anzuwenden, dass eine vergaberechtsmäßige Ausgestaltung des Auswahlverfahrens möglich ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ist weder zulässig noch geboten.
(Az. der beim BVerfG von der Vergabestelle gegen diese Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwerde: 1 BvR 1121/09)
VolltextVPRRS 2009, 0144
OLG Dresden, Beschluss vom 27.01.2009 - WVerg 10/08
1. Die Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen nach Maßgabe des sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) auf private Leistungserbringung ist dem Vergaberecht unterworfen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 1.12.2008 - X ZB 31/08, X ZB 32/08).
2. Vertritt die Vergabestelle die Rechtsmeinung, dass eine öffentliche Auftragsvergabe nicht vorliegt und verfährt sie entsprechend, kann sie dem Antragssteller, der sich dagegen wendet, nicht inhaltliche Mängel eines tatsächlich abgegebenen Angebots entgegenhalten. Denn dieser könnte den Vergabeverstoß, der in der Nichtdurchführung eines Verfahrens liegt, auch ohne Abgabe eines Angebots rügen.
3. Hat der Antragsteller entgegen § 108 Abs. 2 GWB bei der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nicht dargelegt, dass die Rüge eines Vergabeverstoßes gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, so kann dieser Mangel jederzeit, solange der Nachprüfungsantrag noch nicht als unzulässig verworfen ist, behoben werden.
(Az. der beim BVerfG von der Vergabestelle gegen diese Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwerde: 1 BvR 1121/09)
VolltextVPRRS 2009, 0114
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Verg 5/08
Für die Feststellung der Erledigung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages nicht an.*)
VolltextVPRRS 2009, 0098
OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2009 - WVerg 6/08
1. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung der Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren stets von der Partei zu ersetzen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen war.
2. Anderes gilt nur dann, wenn die Beigeladenen eigene Anträge gestellt haben und damit unterlegen sind.
3. Für einen Erstattungsanspruch genügt es, wenn sich der anwaltliche Vertreter des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nur angezeigt hat, auch wenn er ansonsten keinen Aktivitäten entfaltet hat.
VolltextVPRRS 2009, 0095
VK Südbayern, Beschluss vom 03.04.2009 - Z3-3-3194-1-49-12/08
1. Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Bayern unterliegt dem BayRDG vom 01.01.2009 und wird nach dem sog. Konzessionsmodell gehandhabt.*)
2. Gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 besteht eine öffentliche Dienstleistungskonzession "ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises". Das BayRDG geht mit dieser europäischen Definition konform.*)
3. Gemäß EU-Richtline 92/50 müssen die öffentlichen Stellen, die Dienstleistungskonzessionen vergeben, dennoch die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten.*)
VolltextVPRRS 2009, 0066
VG Halle, Beschluss vom 01.04.2008 - 3 B 42/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0062
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2008 - 13 B 1384/08
1. Es spricht einiges dafür, dass bezüglich der Vergabe von Rettungsdienstleistungen eine Bereichsausnahme nicht vorliegt.
2. Auch wenn man die §§ 97 ff. GWB nicht für unmittelbar anwendbar hält, so muss sich der Auftraggeber an diesen Vorgaben messen lassen, wenn er selbst sich ersichtlich am Kartellvergaberecht orientiert hat und an diese Entscheidung im Sinne einer Selbstbindung bei der Ermessensausübung gebunden ist.
VolltextVPRRS 2009, 0053
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2009 - 3 M 555/08
1. Einen Zuschlag i. S. d. § 97 Abs. 5 GWB sieht das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - RettDG LSA - auch bei Durchführung eines Angebotsverfahrens entsprechend den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (gem. § 11 Abs. 2 RettDG LSA) nicht vor, weil die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer an eine Genehmigung nach Maßgabe des § 11 RettDG LSA anknüpft, die ihrerseits nur auf Antrag erteilt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA). Bei dieser Genehmigung bzw. ihrer Ablehnung in Form der Mitteilung über die Auswahlentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt.*)
2. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers gem. § 123 I VwGO im Vorfeld einer Genehmigung nach §§ 3 Abs. 2, 11 RettDG LSA das Vergabeverfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen bzw. den Antragsgegner vorläufig am Erlass einer anfechtbaren und damit rechtlich überprüfbaren Genehmigungs-/Ablehnungsentscheidung zu hindern.*)
3. Entscheidet sich der Träger des Rettungsdienstes das Angebotsverfahren nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 RettDG LSA durchzuführen, so ist er auch an die sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0038
VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08
1. Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der private Unternehmer bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt.*)
2. Die Vorschriften des GWB regeln abschließend den Rechtsschutz für Vergabestreitigkeiten über öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die Nachprüfung der Vergabestreitigkeiten, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden vergaberechtlichen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fallen, im VgRÄG abschließend geregelt. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor der Vergabeprüfstelle nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 2 GWB).*)
3. Nach Auffassung der Vergabekammer ist der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) nicht zu entnehmen, dass fehlende Nachweise bei entsprechender Selbstbindung des Auftraggebers von allen Bietern nachgefordert werden dürfen. Andernfalls hätte es der Auftraggeber in der Hand, je nach Ergebnis der Submission zu entscheiden, ob eine Nachforderung oder eine Aufhebung gewählt wird und könnte damit einen Bieter bevorzugen oder benachteiligen.*)
VolltextVPRRS 2009, 0017
BVerfG, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 BvR 2959/07
Zur Frage, ob die Vorschriften über Durchführung des Rettungsdienstes und die Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen in Sachsen mit den Grundrechten vereinbar sind (hier: Erlass einer einstweiligen Anordnung der Aussetzung eines Ausschreibungsverfahrens).
VolltextVPRRS 2009, 0013
VG Potsdam, Beschluss vom 14.08.2008 - 10 L 342/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0374BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08
Das zur Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 31 SächsBRKG vorgesehene Auswahlverfahren ist als Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 1 GWB durchzuführen, wenn der Wert des abzuschließenden Vertrags den Schwellenwert erreicht.*)
VolltextVPRRS 2008, 0359
VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/042-08
1. Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der private Unternehmer bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt.*)
2. Die Vorschriften des GWB regeln abschließend den Rechtsschutz für Vergabestreitigkeiten über öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die Nachprüfung der Vergabestreitigkeiten, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden vergaberechtlichen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fallen, im VgRÄG abschließend geregelt. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor der Vergabeprüfstelle nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 2 GWB).*)
3. Nach Auffassung der Vergabekammer ist der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) nicht zu entnehmen, dass fehlende Nachweise bei entsprechender Selbstbindung des Auftraggebers von allen Bietern nachgefordert werden dürfen. Andernfalls hätte es der Auftraggeber in der Hand, je nach Ergebnis der Submission zu entscheiden, ob eine Nachforderung oder eine Aufhebung gewählt wird und könnte damit einen Bieter bevorzugen oder benachteiligen.*)
VolltextVPRRS 2008, 0284
VG Köln, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 L 1205/08
1. Das Verfahren und die Entscheidung über die Auswahl unter den Bewerbern für die Übertragung von rettungsdienstlichen Tätigkeiten im Rahmen des § 13 RettG NRW unterliegt den Sondervorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die als spezielle Regelungen gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts vorrangig anzuwenden sind.
2. Eine aus Art. 55, 45 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts ausschließen würde, liegt nicht vor, weil der Leistungserbringer bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.
3. Bei der Durchführung lebensrettender Maßnahmen am Notfallort, der Herstellung der Transportfähigkeit und der Beförderung in ein geeignetes Krankenhaus mit Notarzt- oder Rettungswagen, vgl. § 2 RettG, handelt es sich um ein sog. schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln.
4. Eine Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht an den Vergabesenat scheidet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren deswegen aus, weil das spezifische Rechtsschutzverfahren nach dem GWB ein selbständiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das dem Verfahren gemäß § 123 VwGO vergleichbar wäre, nicht vorsieht. Vielmehr findet dort in der Hauptsache eine Nachprüfung durch die Vergabekammer, die nicht als Gericht zu qualifizieren ist, und eine Überprüfung dieser Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht statt, §§ 107, 116 GWB. Eine Verweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann aber nicht zu einer Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens mit bindender Wirkung führen, zumal diese unter Umständen im Widerspruch zu den Anforderungen an die Zulässigkeit des Rechtmittels der sofortigen Beschwerde stehen würde.
VolltextVPRRS 2008, 0280
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.07.2008 - 1 Verg 5/08
Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Verlängerung des prozessualen Zuschlagverbots nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, weil auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats keine Erfolgsaussicht des Rechtsmittels besteht (d.h. kein Zugang zum Nachprüfungsverfahren für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen) und selbst im Falle einer künftigen Änderung der Rechtsprechung (im Hinblick auf eine erfolgte Divergenzvorlage eines anderen Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof) ausnahmsweise das Interesse der Allgemeinheit am raschen Abschluss des Vergabeverfahrens das Interesse des Antragstellers am effektiven Rechtsschutz überwiegt.*)
VolltextVPRRS 2008, 0271
VG Halle, Beschluss vom 10.09.2008 - 3 B 231/08
Zu der Frage, ob bei einem Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Teilnahme am Rettungsdienst im Land Sachsen-Anhalt das Vergaberecht zur Anwendung kommt.
VolltextVPRRS 2008, 0241
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2008 - VK 2 LVwA LSA-06/08
1. Die Übertragung der Durchführung der Rettungsdienste nach dem RettDG LSA stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des 4. Teils des GWB dar.*)
2. Rettungsdienstleistungen fallen unter Bereichsausnahme.*)
VolltextVPRRS 2008, 0400
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2008 - 1 VK LVwA 09/08
Rettungsdienstleistungen sind keine öffentlichen Aufträge i.S.d. 4. Teils des GWB, sie fallen unter die Bereichsausnahme des Art. 45 EGV.
VolltextVPRRS 2008, 0215
OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 3/08
Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der Leistungserbringer bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt. (Abweichung von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, VergabeR 2006, 787).*)
VolltextVPRRS 2008, 0143
VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/005-08
1. Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG haben keine Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand und unterliegen keiner Bereichsausnahme i. S. d. Art. 45 Abs. 1 EGV, die zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB führen könnte. Förmliches Vergaberecht hat damit bei Überschreiten der Schwellenwerte Anwendung zu finden. Die Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG sind anhand der Vorgaben des EU-Vergaberechts und des nationalen Umsetzungsrechts im Wege entsprechender Ausschreibungsverfahren zu vergeben.
2. Bei der Übertragung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG besteht die vereinbarte Vergütung nicht im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung sondern vielmehr in einem regelmäßigen vorab festgelegten „Entgelt“. Diesem Ergebnis steht nach Auffassung der Vergabekammer auch nicht entgegen, dass, die Vergütung an und für sich von den Krankenkassen entrichtet werde und von dem Träger des Rettungsdienstes lediglich durchgeleitet werde. Mithin handelt es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 2 GWB.*)
3. Der beabsichtigte Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht der Anwendbarkeit des Vergaberechts nicht entgegen.*)
4. Der Ausnahmenkatalog in § 100 Abs. 2 GWB ist grundsätzlich als abschließende Aufzählung zu verstehen. Damit bleibt kein Raum, über landesrechtliche Bestimmungen weitere Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts zu schaffen. Bei der Übertragung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG ist offenkundig keine der in § 100 Abs. 2 lit. a-n GWB aufgezählten Ausnahmen einschlägig.*)
5. Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG unterliegen dem Anhang I Teil B nach § 1a Abs. 2 VOL/A.*)
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0425VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2006 - VK 2-LVwA LSA 1/06
1. Die Übertragung der Durchführung der Rettungsdienste (Notfallrettung und der qualifizierte Krankentransport) nach § 3 Abs. 2 RettDG-LSA stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB dar. Die Vergabekammer ist mangels Anwendbarkeit des Vierten Teils des GWB gemäß § 102 GWB sachlich nicht zuständig.
2. Die Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie 92/50 EWG bzw. die Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, gelten nicht für landesinterne Rettungsdienste, da diese Tätigkeiten i.S.v. Art. 45 Satz 1 EGV i. V. mit Art. 55 EGV dauernd mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
VolltextVPRRS 2006, 0265
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006 - Verg 7/06
Die Übertragung hoheitlicher Rettungsdienstaufgaben durch eine Kommune begründet keine Ausschreibungsverpflichtungen nach dem Vergaberecht.
VolltextVPRRS 2006, 0081
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2006 - 11 ME 26/05
Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot gelten auch im Auswahlverfahren nach § 5 NRettDG.*)
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VPRRS 2005, 0387OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 Verg 6/04
1. Eine staatsferne Körperschaft des Privatrechts unterfällt auch dann nicht dem Anwendungsbereich des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung ganz oder teilweise (§§ 64 f. AO) steuerlich privilegiert ist.*)
2. Im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann sich die Vergabestelle grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine besondere Eilbedürftigkeit der Auftragsvergabe berufen, wenn sie es ohne Not versäumt hat, die Möglichkeit eines 2-stufigen Nachprüfungsverfahrens bei ihrer Zeitplanung zu berücksichtigen.*)
3. Wird ein nicht beigeladener Bieter durch die Entscheidung der Vergabekammer erstmalig beschwert oder besteht die Möglichkeit, daß er durch die Beschwerdeentscheidung materiell beschwert wird, so muß ihm in einem förmlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt werden. Dies geht nur durch Beiladung im Beschwerdeverfahren.*)
VolltextVPRRS 2005, 0109
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 Verg 6/04
Eine staatsferne Körperschaft des Privatrechts unterfällt auch dann nicht dem Anwendungsbereich des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung ganz oder teilweise steuerlich privilegiert ist. Dies gilt auch für aus solchen Körperschaften bestehenden Arbeits- und Bietergemeinschaften.
Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist nur dann wettbewerbsrechtswidrig, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft für auch nur eines der beteiligten Unternehmen keine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist. Dies gilt selbst dann, wenn eines dieser Unternehmen objektiv in der Lage wäre, den Auftrag allein auszuführen.
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VPRRS 2003, 0525BayObLG, Beschluss vom 09.07.2003 - Verg 7/03
Zum Vorliegen einer Dienstleistungskonzession, wenn die Durchführung der Leistungen mit keinem oder nur geringem wirtschaftlichen Risiko verbunden ist (hier: Beauftragung mit Leistungen der Notfallrettung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz; im Anschluss an BayObLGZ 2003 Nr. 22).*)
VolltextVPRRS 2003, 0477
BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 7/03
1. Zur Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags bei bevorstehender "de-facto-Vergabe".*)
2. Der Begriff "Verträge" in § 99 Abs. 1 GWB ist gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass er auch öffentlich-rechtliche Verträge umfasst (im Anschluss an EuGH vom 12.7.2001 Rs. C-399/98, VergabeR 2001, 380).*)
3. Rettungsdienste sind nach der im Freistaat Bayern gegebenen gesetzlichen Ausgestaltung keine vom Staat zu beschaffende Marktleistung, sondern als öffentliche Aufgabe wahrzunehmen; die Leistungserbringer werden unmittelbar hoheitlich tätig (im Anschluss an BGH NJW 2003, 1184).*)
VolltextVPRRS 2003, 0330
OLG Celle, Beschluss vom 24.11.1999 - 13 Verg 7/99
Die Beauftragung eines Dritten nach § 5 Abs. 1 NRettDG ist kein öffentlicher Auftrag i. S. der §§ 97 ff. GWB.
VolltextVPRRS 2003, 0309
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.10.2000 - 1 Verg 9/00
Entscheidend bei der Einordnung als öffentlicher Auftrag ist, ob die Funktion des Vertrages die Beschaffung von Marktleistungen oder die Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand hat.
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VPRRS 2002, 0289BayObLG, Beschluss vom 10.09.2002 - Verg 23/02
1. Im Rahmen des § 98 Nr. 2 GWB bezieht sich das Erfordernis der überwiegenden Finanzierung einer juristischen Person auf diese juristische Person selbst; die überwiegende Finanzierung von einzelnen Aufgabenbereichen der juristischen Person genügt nicht.*
2. Die Ausübung einer Rechtsaufsicht, auch einer qualifizierten präventiven Rechtsaufsicht, genügt den Anforderungen des § 98 Nr. 2 GWB nicht.*
3. Das Bayerische Rote Kreuz ist - zumindest derzeit - kein öffentlicher Auftraggeber im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB.*
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