Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0639VK Bund, Beschluss vom 23.03.2011 - VK 2-12/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0626
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-135/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0625
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-126/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0620
VK Bund, Beschluss vom 29.11.2010 - VK 2-113/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0613
VK Bund, Beschluss vom 02.12.2010 - VK 3-120/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0581
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2010 - L 21 KR 68/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0580
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2010 - L 21 KR 68/09 SFB
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0560
VK Bund, Beschluss vom 28.02.2013 - VK 1-6/13
Ein bestimmter Wirkstoff (hier: Tacrolimus) kann bei der Vergabe von Arzneimittel-Rahmenrabattverträgen innerhalb eines Loses ausgeschrieben werden, wenn die angebotenen Präparate hinreichend miteinander vergleichbar sind. Hierfür reicht es aus, dass die auf ein Los abgegebenen Angebote nach maßgeblicher Auffassung der Nachfrageentscheider (hier: die verordnenden Ärzte) für gegenseitig austauschbar gehalten werden, weil sich die Indikationsbereiche hinreichend überschneiden.
VolltextVPRRS 2013, 0527
VK Südbayern, Beschluss vom 08.03.2013 - Z3-3-3194-1-02-01/13
1. Das Vergaberecht kommt erst dann zur Anwendung, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Vertragsverhältnis besteht. Das erfordert einen Vertrag zwischen zwei voneinander getrennten juristischen Personen.
2. Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch eine rechtlich unselbstständige Abteilung des öffentlichen Auftraggebers, liegt kein Vertrag vor.
VolltextVPRRS 2013, 1844
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2013 - Verg 46/12
1. Bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für die Lieferung des Arzneimittel-Wirkstoffs Tacrolimus sind die gesetzlichen Krankenkassen als Auftraggeber durch Unionsrecht oder nationale Rechtsvorschriften gebunden.
2. Einer Beteiligung an der Ausschreibung mit einem Angebot bedarf es nicht, wenn der Antragsteller – unverzüglich – Rechtsverstöße gerügt hat, die, sofern sie gegeben sind, eine zumindest teilweise Wiederholung des Vergabeverfahrens gebieten können. Bei diesem Befund muss er sich nicht mit einem aus seiner Sicht nutzlosen Angebot an der Ausschreibung beteiligen.
VolltextVPRRS 2013, 0478
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 47/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0477
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 45/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0476
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 44/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0463
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2008 - Verg 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0462
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2008 - Verg 3/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0430
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2013 - Verg 39/12
Kostenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der das Verfahren durch Stellung eines Nachprüfungsantrags in Gang gesetzt hat. Nimmt die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück, hat sie demnach die Kosten zu tragen.
VolltextVPRRS 2013, 0413
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2009 - L 21 KR 42/09 SFB
Ob Arzneimittelrabattverträge ausnahmslos als öffentliche Lieferaufträge qualifiziert werden können, erscheint vor dem Hintergrund, dass nicht von einer typischen Beschaffungssituation ausgegangen werden kann, Krankenkassen keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte haben und als weitere Entscheidungsebene Apotheken in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden, fraglich. Wird allerdings dem Rabattvertragspartner vertraglich Exklusivität zugesichert, unterliegt die Annahme eines öffentlichen Auftrags in Form eines Rahmenvertrags (§ 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A) jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
VolltextVPRRS 2013, 0401
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2009 - L 21 KR 40/09 SFB
Das Eignungskriterium "Produktionskapazität" stellt kein ungewöhnliches Wagnis i.S. des § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A dar, sondern entspricht den Vorgaben des § 7a Nr. 3 Abs. 2 b VOL/A.
VolltextVPRRS 2013, 0400
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2009 - L 21 KR 27/09 SFB
Ob Arzneimittelrabattverträge ausnahmslos als öffentliche Lieferaufträge qualifiziert werden können, erscheint vor dem Hintergrund, dass nicht von einer typischen Beschaffungssituation ausgegangen werden kann, Krankenkassen keinen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte haben und als weitere Entscheidungsebene Apotheken in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden, fraglich. Wird allerdings dem Rabattvertragspartner vertraglich Exklusivität zugesichert, unterliegt die Annahme eines öffentlichen Auftrages in Form eines Rahmenvertrags jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass in einem solchen Fall der RV i.V.m. der Ersetzungsverpflichtung des Apothekers nach § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu einem echten Wettbewerbsvorteil führt, den der Auftraggeber dem Rabattvertragspartner einräumt, um seinerseits einen möglichst hohen Rabatt zu erzielen.
VolltextVPRRS 2013, 0397
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2009 - L 21 KR 35/09 SFB
Unvollständige Angebote sind auszuschließen, ohne dass dem Auftraggeber ein Recht zu einer "großzügigen Handhabe" zusteht.
VolltextVPRRS 2013, 0396
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2009 - L 21 KR 26/09 SFB
1. Ein "Zusammenschluss" von gesetzlichen Krankenkassen zu einer "Einkaufsgemeinschaft" kann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nicht gerügt werden, wenn dieser „Zusammenschluss“ zeitlich und sachlich vor dem Beginn des Vergabeverfahrens lag. Liegt die Bildung eines "Einkaufskonsortiums" zeitlich vor dem Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens, stellt sie sich lediglich als eine vorbereitende Handlung, jedoch nicht als Verfahrenshandlung im Vergabeverfahren dar.
2. Das Gebot der Produktneutralität schließt es nicht aus, bei der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Auftragsgegenstandes - hier: Nachfrage nach Rabattangeboten für ohnehin zu vergütende Arzneimittel in Gestalt sog. Rabatt-ApUs - an die auf dem Markt anerkannte Lauer-Taxe anzuknüpfen.
VolltextVPRRS 2013, 0395
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2009 - L 21 KR 1/08 SFB
1. Ordnet die Vergabekammer Maßnahmen i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB an, wird damit implizit auch ein Zuschlagsverbot ausgesprochen. Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist dann unzulässig.
2. Der Abschluss von Rahmenverträgen verstößt für sich genommen nicht gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A. Dass sich bei Rahmenverträgen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Bereich der Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln Preise nicht "auf den Punkt genau" kalkulieren lassen, berücksichtigt § 3a Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A.
VolltextVPRRS 2013, 0394
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2009 - L 21 KR 16/09 SFB
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0393
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2009 - L 21 KR 36/09 SFB
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0392
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2009 - L 21 KR 36/09 SFB
1. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften ist der Rechtsweg in das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet.
2. Die Rahmenvereinbarung nach § 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A ist vergaberechtlich die adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.
VolltextVPRRS 2013, 0391
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 - L 21 KR 55/09 SFB
1. Gesetzliche Krankenkassen werden - jedenfalls mittelbar - durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber zur GKV durch den Bund finanziert und unterliegen einer engmaschigen staatlichen Rechtsaufsicht. Sie sind daher öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB.
2. Die Frage, ob Arzneimittelrabattverträge (ausnahmslos) als öffentliche Lieferaufträge zu qualifizieren sind, bedarf näherer Prüfung, da (vordergründig) nicht von einer typischen Beschaffungssituation ausgegangen werden kann. Vertragsgegenstand ist nicht (primär) die Beschaffung von Waren (Arzneimitteln), sondern vielmehr die Gewährung von Rabatten auf Arzneimittel. Dessen ungeachtet ist ein öffentlicher Auftrag jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch vertragliche Abreden Exklusivität vereinbart und ein tatsächlicher Wettbewerbsvorteil für den Auftragnehmer bewirkt wird.
VolltextVPRRS 2013, 0366
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2013 - 1 VK LSA 21/12
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage des § 22 Nr. 3 VOL/A (2006) ist nunmehr gemäß § 14 VOL/A (2009) in die Dokumentation der Angebotsöffnung nicht mehr zwingend aufzunehmen, ob die Angebote insbesondere ordnungsgemäß verschlossen waren. Eine entsprechende Prüfung ist jedoch weiterhin erforderlich, da nicht form- oder fristgerecht eingegangenen Angebote nach § 16 Abs. 3 e) VOL/A zwingend auszuschließen sind.*)
VolltextVPRRS 2013, 0239
VK Bund, Beschluss vom 06.07.2011 - VK 3-80/11
1. Öffentliche Aufträge sind synallagmatische Verträge zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Dritten. Ein Rabattvertrag ist kein Austauschvertrag, wenn er keine Lieferverpflichtung enthält, sondern lediglich die Bedingungen für spätere Einzelverträge geregelt werden. , insbesondere der Rabatt als wesentliche Determinante für den Preis. Dessen ungeachtet wird der Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung den Vorgaben der Richtlinie 2004/18/EG und damit den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterstellt, ohne selbst öffentlicher Auftrag zu sein.
2. Konzernverbundene Unternehmen können für denselben Auftrag eigene Angebote abgeben, vorausgesetzt, sie können darlegen und beweisen, Vorkehrungen getroffen haben, welche die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Angebotserstellung gewährleisten. Ist es somit vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass verbundene Unternehmen jeweils eigene Angebote abgeben, muss ihnen - als Kehrseite - auch die Möglichkeit offen stehen, eigenständig Nachprüfungsverfahren einzuleiten und zu führen.
3. Der Anwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB steht die Entscheidung des EuGH vom 28.1.2010 (Rs. C-406/08) nicht entgegen.
4. Ein vertragliches Konstrukt, wonach bei einer vom Auftraggeber vorgegebenen Rabatthöhe ohne Auswahlentscheidung mit allen denjenigen pharmazeutischen Unternehmen einen Rabattvertrag abzuschließen, die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben, stellt die missbräuchliche Anwendung einer Rahmenvereinbarung sowie einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz dar und ist vergaberechtswidrig.
VolltextVPRRS 2013, 0236
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2011 - Verg 2/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0226
OLG München, Beschluss vom 21.02.2013 - Verg 21/12
1. Zu den Anforderungen an die Feststellung einer positiven Kenntnis von einer de-facto-Vergabe.*)
2. Ein Kooperationsvertrag zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Klinikträgern über Leistungen der Arzneimittelversorgung sowie der Versorgung mit apothekenüblichen Waren erfüllt nicht die Voraussetzungen einer vergabefreien Zusammenarbeit, wenn die zur Dienstleistung verpflichtete Klinik zugleich auf dem freien Markt als Wirtschaftsteilnehmer in erheblichem Umfang mit Apotheker- und sonstigen Dienstleistungen Umsätze erzielt und das vereinbarte Entgelt allgemeine Fixkosten aus diesen Geschäften mit abdeckt.*)
3. Führt die Feststellung der Nichtigkeit einer de-facto-Vergabe zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung Dritter, darf der Auftraggeber den Zeitraum bis zur vergaberechtskonformen Regelung seines Beschaffungsbedarfs durch einen kurzfristigen Interimsauftrag ohne europaweite Ausschreibung überbrücken.*)
VolltextVPRRS 2013, 0117
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2009 - L 21 KR 44/09
1. Für die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften ist der Rechtsweg in das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet. Ein darauf gerichteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
2. Die Rahmenvereinbarung nach § 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A ist vergaberechtlich die adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.
3. Zu den Anforderungen an einen Loszuschnitt.
VolltextVPRRS 2013, 0116
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2009 - L 21 KR 44/09
1. Für die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften ist der Rechtsweg in das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet. Ein darauf gerichteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
2. Die Rahmenvereinbarung nach § 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A ist vergaberechtlich die adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.
3. Zu den Anforderungen an einen Loszuschnitt.
VolltextVPRRS 2013, 0109
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2010 - L 21 SF 41/10 Verg
Gibt ein Bieter ein eigenes Angebot ab und wird er daneben von einem anderen Bieter als Nachunternehmer benannt, ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass beide das jeweils andere Angebot kennen und dadurch gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs verstoßen.
VolltextVPRRS 2013, 0010
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2012 - Verg 8/12
Nicht ordnungsgemäß geforderte Eignungsnachweise dürfen anerkanntermaßen keine Berücksichtigung bei der Eignungsprüfung finden. Die sich danach ergebende Verringerung des Eignungsniveaus ist im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Eignungsprüfung gleichwohl vergaberechtlich irrelevant.
VolltextVPRRS 2013, 0001
VK Bund, Beschluss vom 12.11.2012 - VK 1-109/12
1. Werden in einen bestehenden Vertrag neue Bedingungen eingeführt, die die Zulassung anderer Bieter oder die Annahme eines anderen Angebots erlaubt hätten, oder wird der Auftrag in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweitert, sind diese Änderungen des bestehenden Vertrags so wesentlich, dass es sich um eine neue Vergabe eines öffentlichen Auftrags handelt.
2. Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn ein Auftragnehmerwechsel infolge erneuter Vergabe zu technischen Problemen und Unvereinbarkeiten führen würde. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Auftragnehmerwechsel lediglich zu rechtlichen Problemen infolge vertraglicher Bindungen führen würde.
3. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig. Dies heißt jedoch nicht, dass der Auftraggeber nur mit einem Bieter in Kontakt kommen soll. Vielmehr gebietet der Wettbewerbsgrundsatz, dass der Auftragnehmer auch bei anderen Bietern Angebote einholen kann, wenn dies sinnvoll ist und zu keiner zeitlichen Verzögerung führt.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0429VK Bund, Beschluss vom 30.08.2012 - VK 1-91/12
1. Ein öffentlicher Lieferauftrag setzt einen entgeltlichen Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Waren voraus.
2. Dem Vorliegen eines öffentlichen Lieferauftrags steht nicht entgegen, dass der konkrete Beschaffungsgegenstand jeweils de facto von einem Dritten sowohl hinsichtlich des Produkts als auch der Menge bestimmt wird.
VolltextVPRRS 2012, 0446
VK Bund, Beschluss vom 26.10.2012 - VK 2-107/12
1. Weder das spezielle sozialrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot (SGB V §§ 2, 12) noch das allgemeine haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot sind bieterschützend.
2. Bei Arzneimittelausschreibungen durch gesetzliche Krankenkassen kommt es aus vergaberechtlicher Sicht entscheidend darauf an, ob die fraglichen Produkte aus medizinischer Sicht – also aus Sicht des verordnenden und somit im wirtschaftlichen Sinne nachfragenden Arztes – für austauschbar gehalten werden; ist dies der Fall, so besteht insoweit auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den fraglichen Produkten, so dass die entsprechenden Angebote auch im Sinne des § 8 EG Abs. 1 VOL/A miteinander vergleichbar sind.
VolltextVPRRS 2012, 0309
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 VK LSA 07/12
Sind Unterlagen nach den Vergabebedingungen in formal unveränderter Form vorzulegen, führen davon abweichende Eigenerklärungen des Bieters zwingend zum Angebotsausschluss.
VolltextVPRRS 2012, 0256
VK Bund, Beschluss vom 21.06.2012 - VK 3-57/12
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes obliegt grundsätzlich der ausschließlichen Bestimmung durch den öffentlichen Auftraggeber.
2. Um dem Wettbewerbsprinzip zu entsprechen, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, das Vergabeverfahren möglichst wettbewerbsoffen zu gestalten. Die Vergabestelle jedoch nicht gehalten, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- bzw. angebotsfähig sind.
3. In der Überbürdung unzumutbarer Kalkulationsrisiken liegt kein Vergabefehler. Das grundsätzliche Verbot, Bietern oder Auftragnehmern in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vergabeunterlagen ungewöhnliche Wagnisse für Umstände oder Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einfluss auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, ist aus der VOL/A 2006 nicht in die Neuregelung der VOL/A übernommen worden. Derartige Fälle können in Einzelfällen allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.
4. Kartellrechtliche Belange gehören nicht zum Prüfungsgegenstand des Nachprüfungsverfahrens.
VolltextVPRRS 2012, 0251
OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2012 - Verg 3/12
1. Entscheidungen der Vergabekammer über die Verweisung des Nachprüfungsverfahrens an eine andere Vergabekammer sind nicht isoliert anfechtbar.
2. Bei einer Überschneidung der Zuständigkeiten der Vergabekammer eines Landes und der Vergabekammer des Bundes hat der Auftraggeber das Recht zur verbindlichen Bestimmung der zuständigen Vergabekammer.
VolltextVPRRS 2012, 0243
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2012 - Verg 7/12
1. Dem Auftraggeber steht das Bestimmungsrecht zu, ob und welchen Gegenstand er wie beschaffen will. Die an den Beschaffungsgegenstand zu stellenden technischen und ästhetischen Anforderungen bestimmt der Auftraggeber. Es ist grundsätzlich keine Markterforschung oder Markterkundung notwendig, ob eine andere Lösung möglich ist (entgegen OLG Jena, IBR 2006, 517 und OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2008 - 13 Verg 1/08, ibr-online).
2. Es kann offen bleiben, ob kartellrechtliche Einwände in einem Vergabenachprüfungsverfahren zu prüfen sind.
VolltextVPRRS 2012, 0218
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2011 - Verg 32/11
1. Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist ein Verwaltungsverfahren, auf das grundsätzlich das jeweils geltende VwVfG Anwendung findet.
2. Eine Erledigung tritt zwar bereits mit einem Ereignis ein, welches den Gegenstand des Nachprüfungsantrages beseitigt. Nach § 114 Abs. 2 GWB hat der Eintritt eines erledigenden Ereignisses ebenso wie im Verwaltungsgerichtsprozess eine verfahrensbeendende Wirkung erst dann, wenn entsprechende übereinstimmende Erklärungen der Verfahrensbeteiligten vorliegen und der Antragsteller keinen Feststellungsantrag stellt.
VolltextVPRRS 2012, 0211
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2012 - Verg 93/11
1. Das frühere grundsätzliche Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, gilt nach VOL/A nicht mehr.
2. Die Ausschreibungsbedingungen können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein.
3. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind. Bei Rahmenvereinbarungen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Der in Aussicht genommene Auftragsumfang ist lediglich so genau wie möglich zu ermitteln (und bekannt zu geben), er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.
VolltextVPRRS 2012, 0195
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2012 - Verg 90/11
Die Ausschreibungsbedingungen sind unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit nicht zu beanstanden, wenn der Bieter gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken, namentlich solche, die ihm typischerweise ohnedies obliegen, tragen soll.
VolltextVPRRS 2012, 0143
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012 - Verg 59/11
1. Der Abschluss von Pharma-Rabattverträgen ist außerhalb des Vergaberechts nicht grundsätzlich unzulässig.
2. Zu den bestimmten Voraussetzungen, nach denen dies zulässig ist.
VolltextVPRRS 2012, 0129
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2012 - Verg 103/11
1. Eine gesetzliche Substitutionsverpflichtung nach § 129 Abs. 1 SGB V stellt keine notwendige Bedingung für die "Zusammenfassung" verschiedener Präparate in einem Fachlos dar. Es reicht vielmehr aus, dass die Präparate in nicht unerheblichem Umfang als austauschbar angesehen werden.
2. Ob verschiedene "Varianten" von Arzneimitteln miteinander vergleichbar und austauschbar sind, entscheidet sich - wie bei der Marktabgrenzung üblich - nach der Auffassung der Nachfrageentscheider, hier der Ärzte oder der Apotheker.
3. Die Letztverantwortung des Arztes (und gegebenenfalls des Apothekers) für eine ordnungsgemäße Versorgung des Patienten und damit auch die therapeutisch begründete Auswahl eines bestimmten Präparats muss auch das Vergaberecht anerkennen.
VolltextVPRRS 2012, 0128
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012 - Verg 58/11
1. Eine Konzern-Klausel des Inhalts, dass einem Konzernunternehmen Vertretungsmacht für sämtliche Konzernunternehmen zugebilligt wird, verstößt gegen den Grundsatz, dass unter bestimmten Umständen ein Konzernunternehmen auch ohne andere Konzernunternehmen, ja sogar im Wettbewerb mit anderen Konzernunternehmen, sich an einem Vergabeverfahren beteiligen darf.
2. Die unbefristete (wenn auch mit einem Kündigungsrecht versehene) Laufzeit eines Rabattvertrages mit pharmazeutischen Unternehmern ist mit § 130a Abs. 8 S. 6 SGB V (soll für eine Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen werden) und § 4 Abs. 7 EG-VOL/A (= Art. 32 Abs. 2 UA 4 Richtlinie 2004/18/EG: darf - von Ausnahmefällen abgesehen - vier Jahre nicht überschreiten) nicht vereinbar.
3. Mit § 19 Abs. 3 lit. e) EG VOL/A ist nicht zu vereinbaren, wenn auch verspätete Angebote angenommen werden können.
4. Ein "offenes" Verfahren, das die Möglichkeit vorsieht, dass die Bieter unter bestimmten Umständen Vorschläge für Abänderungen machen können, die zu Verhandlungen führen, stellt eine nicht zulässige Verfahrensart dar.
VolltextVPRRS 2012, 0124
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2012 - Verg 102/11
1. Eine gesetzliche Substitutionsverpflichtung nach § 129 Abs. 1 SGB V stellt keine notwendige Bedingung für die "Zusammenfassung" verschiedener Präparate in einem Fachlos dar.
2. Ob verschiedene "Varianten" von Arzneimitteln miteinander vergleichbar und austauschbar sind, entscheidet sich - wie bei der Marktabgrenzung üblich - nach der Auffassung der Nachfrageentscheider. Dies sind die Ärzte (gegebenenfalls auch die Apotheker).
3. Die Letztverantwortung des Arztes (und gegebenenfalls des Apothekers) für eine ordnungsgemäße Versorgung des Patienten und damit auch die therapeutisch begründete Auswahl eines bestimmten Präparats muss auch das Vergaberecht anerkennen.
VolltextVPRRS 2012, 0060
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Verg 96/11
1. Das grundsätzliche Verbot, dem Bieter oder Auftragnehmer in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vergabeunterlagen ungewöhnliche Wagnisse für Umstände oder Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einfluss auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, ist aus der VOL/A 2006 nicht in die Neuregelung der VOL/A 2009 übernommen worden (vgl. § 7 VOL/A, § 8 EG VOL/A). Es besteht als solches nicht mehr und ist auch nicht mehr anzuwenden.
2. Regelungen, die vergaberechtlich nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, lassen sich nach derzeit geltender Rechtslage in Einzelfällen allenfalls in der Regel unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstanden.
3. Es stellt sich nicht als unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn der Bieter/Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll, die vertragstypischerweise ohnedies ihm obliegen.
VolltextVPRRS 2012, 0023
VK Bund, Beschluss vom 21.04.2011 - VK 3-38/11
Die Nachreichungsregelung des § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 ist auf fehlende Angebotsunterschriften nicht anwendbar.
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