Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
VPRRS 2011, 0427OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2011 - Verg 62/11
Zu der Frage, nach welchen Kriterien sich die Vergabe von Einzelaufträgen im Rahmen einer Rahmenvereinbarung richtet.
VolltextVPRRS 2011, 0394
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2011 - Verg 63/11
1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs bei der Teilnahme verbundener Unternehmen an einem Ausschreibungsverfahren kann nicht ohne Weiteres darin gesehen werden, dass die Unternehmen über eine gemeinsame Konzernrechtsabteilung verfügen, auch wenn diese im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren tätig wird.
2. Der Vergabestelle ist es nicht verwehrt, im Rahmen von Vergabenachprüfungsverfahren erlangte Kenntnisse bei einer nur wenige Monate später durchgeführten erneuten Ausschreibung von Leistungen zu berücksichtigten.
VolltextVPRRS 2011, 0370
VK Bund, Beschluss vom 21.04.2011 - VK 3-41/11
1. § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist kein allgemeiner Korrekturtatbestand für jegliche Art formeller Fehler in Angeboten.
2. Der Nachforderungstatbestand ist vielmehr im Fall der fehlenden Unterschrift oder Signatur nicht anwendbar. Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf "Erklärungen und Nachweise" und korrespondiert somit allein mit § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A, nicht aber mit den übrigen Ausschlusstatbeständen des § 19 EG Abs. 3 lit. b) - g) VOL/A.
3. Eine fehlende Unterschrift oder Signatur darf daher nicht nachgefordert werden.
VolltextVPRRS 2011, 0363
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2011 - Verg 90/11
Regelungen, die vergaberechtlich nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, lassen sich nach derzeit geltender Rechtslage (VOL/A 2009) in Einzelfällen allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstanden.
VolltextVPRRS 2011, 0340
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Verg 3/11
Die Entscheidung der Vergabestelle, eine bestimmte Beschaffung vorzunehmen, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert. Im Vergabenachprüfungsverfahren wird nicht überprüft, ob das Beschaffungsvorhaben aus anderen als vergaberechtlichen Gründen rechtmäßig ist oder nicht, sondern lediglich die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der vergaberechtlichen Vorgaben kontrolliert.
VolltextVPRRS 2011, 0339
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 2/11
1. Für die Frage der Erledigung kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Nachprüfungsantrag zulässig und begründet war. Es reicht vielmehr aus, dass der auf Vornahme oder Unterlassung gerichtete Antrag des Antragstellers gegenstandslos geworden ist. In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass - anders als in einem Zivilprozess - Erledigung unabhängig davon eintreten kann, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war.
2. Das Vergabenachprüfungsverfahren erledigt sich u.a. dadurch, dass der Auftraggeber wirksam den Zuschlag erteilt hat. Dadurch entfällt der auf die Aufhebung des Vergabeverfahrens gerichtete Gegenstand des Nachprüfungsantrages.
3. Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereich zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. In geeigneten Fällen kann mit einem Feststellungsantrag auch der Gefahr einer Wiederholung begegnet werden. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass der Antragsteller der Früchte des von ihm angestrengten Nachprüfungsverfahrens nicht verloren geht. Zudem kann ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient. Eine konkrete und verbindliche Festlegung ist insoweit nicht erforderlich.
VolltextVPRRS 2011, 0301
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011 - Verg 33/11
1. Der Wortlaut des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB deutet zwar darauf hin, dass sie nur dann eingreifen soll, wenn der Auftraggeber nur mit einem Unternehmen verhandelt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Vorschrift jedenfalls auch dann einschlägig ist, wenn der Antragsteller nicht zu denjenigen Unternehmen gehört, die vom Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme aufgefordert worden sind.
2. Die Vorschrift des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2d Abs. 1 a Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG auszulegen. Danach greift die Vorschrift bereits dann ein, wenn eine Auftragsvergabe "ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union" erfolgt, ohne dass dies nach der Richtlinie 2004/18/EG zulässig ist.
3. Dass die Vorschrift des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB in dem Falle nicht gilt, wenn der Antragsteller trotz der fehlenden Bekanntmachung an dem Vergabeverfahren beteiligt worden ist, geht jedenfalls aus dem Wortlaut des Art. 2d Abs. 1 a Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG nicht hervor. Den Bedenken, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift damit über die Fallgestaltungen hinaus ausgedehnt werde, in denen der Antragsteller nicht schutzwürdig ist, kann bei anderen Merkmalen (Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit, Kausalität des Vergaberechtsverstoßes) Rechnung getragen werden.
4. Die notwendige Kenntnis im Sinne des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB verlangt - ähnlich wie bei § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB - nicht nur die Kenntnis der tatsächlichen Grundlage, sondern auch der Rechtsfolge (nämlich, dass das Geschehen rechtswidrig ist).
VolltextVPRRS 2011, 0432
VK Bund, Beschluss vom 02.02.2011 - VK 3-168/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0431
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-165/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0430
VK Bund, Beschluss vom 21.04.2011 - VK 3-44/11
Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Hat der Auftraggeber festgelegt, dass bestimmte Bestandteile des Angebots auf Papier auszudrucken und zu unterschreiben waren, während andere – wie etwa das Angebotsformblatt und die Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten – in elektronischer Form zu erstellen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen waren, sind solche Angebote auszuschließen, die nicht den Vorgaben an die elektronische Signatur entsprechen.
VolltextVPRRS 2011, 0254
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Verg 1/11
1. Ein ausgeschriebenes "Mehr-Partner-Modell" setzt einen im Verhältnis zum Normalfall der Ausschreibung stärkeren Anreiz für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen konzernverbundener Unternehmen.
2. Die Durchbrechung der gegenseitigen Geheimhaltung verbundener Unternehmen wird vermutet, wenn beide Unternehmen jeweils die tatsächliche Möglichkeit hatten, über ein gemeinsam benutztes Laufwerk Kenntnis von Angebotskalkulationen des verbundenen Unternehmens zu erhalten.
3. Unerheblich ist, ob das Laufwerk versehentlich oder fahrlässig installiert bzw. nicht gegen Datenzugriff gesichert war.
VolltextVPRRS 2011, 0246
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2011 - Verg 18/11
1. Die Erstattungspflicht von notwendigen Aufwendungen eines Beigeladenen können nicht nur zu Lasten des unterlegenen Antragstellers, sondern auch zu Lasten des unterlegenen Antragsgegners - des Auftraggebers - angeordnet werden.
2. Voraussetzung für eine Erstattungspflicht des unterlegenen Auftraggebers zugunsten eines Beigeladenen ist im Allgemeinen, dass der Beigeladene sich eindeutig den Rügen des Antragstellers angeschlossen hat. Nur dann könnte der Beigeladene gegebenenfalls auch als "Unterlegener" im Sinne des § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB angesehen werden.
VolltextVPRRS 2011, 0242
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Verg 8/11
1. Die Angebotslegung durch verbundene Unternehmen birgt allein im Hinblick auf die zwischen ihnen durch die Konzernverbundenheit vorhandenen möglichen Schnittstellen und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten.
2. Ein Ausschluss der Angebote verbundener Unternehmen ist somit nicht erst dann gerechtfertigt, wenn der sichere Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes durch den Auftraggeber erbracht ist. Vielmehr obliegt die Widerlegung dieser Vermutung den betreffenden Unternehmen.
VolltextVPRRS 2011, 0229
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 45/11
1. Die Bestimmung des § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009, wonach auf Angebote, deren (End-)Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, mithin insbesondere auf unangemessen niedrige Preisangebote, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, hat nur einen eingeschränkt bieterschützenden Charakter.
2. Einen Bieterschutz im Rechtssinn entfaltet die Bestimmung nur, wenn das an den Auftraggeber gerichtete selbstverständliche Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
3. Unterschreitet das Angebot preislich eine bestimmte Aufgreifschwelle, kann dies für sich allein genommen einen Ausschluss jenes Angebots keinesfalls rechtfertigen. Auch die bloße Unauskömmlichkeit eines Preisangebots stellt für sich allein betrachtet keinen zwingenden Grund zu der Annahme dar, der betreffende Bieter werde die ausgeschriebene Leistung nicht zuverlässig und vertragsgerecht erbringen können.
VolltextVPRRS 2011, 0220
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2011 - Verg 19/11
1. Ob und inwieweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, richtet sich in erster Linie nach dem wirtschaftlichen Begehren des Antragstellers.
2. Ein teilweiser Misserfolg einiger Rügen des Antragstellers führt nicht von vornherein zu einem teilweisen Unterliegen im Verfahren. Erreicht der Antragsteller entsprechend seinem Begehren den Ausschluss des Angebots eines anderen Bieters, während das Vergabeverfahren im Übrigen fortgesetzt wird, haben sich die Bieterchancen des Antragstellers verbessert, wobei das Maß dieser Verbesserung nicht von der Anzahl der Ausschlussgründe abhängt.
3. Erstrebt der Antragsteller dagegen den Ausschluss des Angebots des anderen Bieters in einem fortzuführenden Vergabeverfahren, erreicht er aber wegen Fehlern der Ausschreibung selbst nur die Wiederholung des Vergabeverfahrens, so haben sich durch die Entscheidung der Nachprüfungsinstanz zwar die Chancen des Antragstellers verbessert, jedoch nicht in einem Umfange wie von ihm begehrt. In diesem Falle ist eine hälftige Kostenteilung gerechtfertigt.
VolltextVPRRS 2011, 0184
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 42/11
1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.
3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.
4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.
5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.
VolltextVPRRS 2011, 0183
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 41/11
1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.
3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.
4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.
5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.
VolltextVPRRS 2011, 0182
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 40/11
1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.
3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.
4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.
5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.
VolltextVPRRS 2011, 0181
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2011 - Verg W 2/11
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu § 78 GWB sind im Falle der Rücknahme der Beschwerde die Kosten - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Gegners - zu erstatten, wenn sich der Beschwerdeführer durch die Rücknahme der Beschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
2. Zur Bemesseung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.
VolltextVPRRS 2011, 0151
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 4/11
1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweise eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot Unvereinbar sind.
2. Das Zustandekommen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache erfordert nicht eine ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Sie ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebots erstellt wird.
3. Dem Vertraulichkeitsgrundsatz kommt wegen seiner Wettbewerbsbezogenheit auch eine dritt- und damit bieterschützende Funktion und Wirkung zu.
4. Die bloße Feststellung der Verbundenheit zweier oder mehrerer sich um den Auftrag bewerbender Unternehmen berechtigt und verpflichtet die Vergabestelle noch nicht dazu, diese Unternehmen von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Vielmehr hat die Vergabestelle, nachdem sie Kenntnis von der Verbundenheit erlangt hat, zu prüfen und zu würdigen, ob der Inhalt der von den verbundenen Unternehmen abgegebenen Angebote durch die sich aus der Verbundenheit ergebenden Verflechtungen und Abhängigkeiten beeinflusst worden ist, wobei die Feststellung eines wie auch immer gearteten Einflusses für den Ausschluss dieser Unternehmen genügt.
5. Für die Beteiligung verbundener Unternehmen an Rabattausschreibungen mit "Mehr-Partner-Modell" gelten keine anderen Maßstäbe.
6. Beteiligen sich mehrere konzernverbundene Unternehmen mit eigenen Angeboten an einem Vergabeverfahren, besteht grundsätzlich eine - widerlegbare Vermutung dafür, dass der Geheimwettbewerb zwischen ihnen nicht gewahrt ist.
7. Eine Obliegenheit, bereits mit dem Angebot diejenigen besonderen Umstände und Vorkehrungen bei der Angebotserstellung aufzuzeigen, kann verbundene Unternehmen nur dann treffen, wenn ihnen der den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb auslösende tatsächliche Umstand. Angebotsabgabe auch durch verbundenes Unternehmen - bewusst und bekannt war. Das ist aber gerade dann nicht der Fall, wenn die Unternehmen effektive Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Angebotserstellung getroffen haben.
8. Erkennt der Auftraggeber somit bei der Sichtung der Angebote oder durch entsprechende Rüge eines Bieters, dass sich verbundene Unternehmen mit Angeboten an der Ausschreibung beteiligt haben, so kann ein Ausschluss der Angebote nicht allein darauf gestützt werden, dass in den Angeboten Darlegungen zu den Umständen und Maßnahmen, die die Einhaltung des Geheimwettbewerbs sicherstellen sollen, fehlen.
9. Zur Widerlegung des Vermutungstatbestands reicht es nicht, dass die verbundenen Unternehmen versichern, sich im Rahmen der konkreten Ausschreibung wettbewerbskonform verhalten zu haben. Vielmehr obliegt ihnen die Darstellung derjenigen strukturellen Umstände, die einen Wettbewerbsverstoß bereits im Ansatz effektiv verhindern.
VolltextVPRRS 2011, 0058
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2011 - Verg 3/11
Die Entscheidung der Vergabestelle, eine bestimmte Beschaffung vorzunehmen, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert. Im Vergabenachprüfungsverfahren wird nicht überprüft, ob das Beschaffungsvorhaben aus anderen als vergaberechtlichen Gründen rechtmäßig ist oder nicht, sondern lediglich die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der vergaberechtlichen Vorgaben kontrolliert.
VolltextVPRRS 2011, 0047
VK Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2010 - VK 19/10
1. Die gesetzlichen Krankenkassen sind grundsätzlich als staatlich kontrollierte Einrichtungen zu betrachten.
2. § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V ist als lex specialis ausgestaltet. Die auf der Grundlage dieser Vorschrift abzuschließenden Verträge haben Vorrang vor bestehenden Verträgen über Arzneimittelpreise.
3. Dem Auftragnehmer dürfen nicht nur gewöhnliche, sondern im Einzelfall durchaus auch ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet werden, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A nicht kumulativ vorliegen.
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0468VK Bund, Beschluss vom 06.10.2010 - VK 2-89/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0457
VK Bund, Beschluss vom 29.04.2010 - VK 2-20/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0464
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2010 - L 21 SF 152/10 Verg
Der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen, die Therapiefreiheit der Vertragsärzte und die Wahlfreiheit der Versicherten entfalten keinen Bieterschutz i. S. des § 97 Abs. 7 GWB.
VolltextVPRRS 2010, 0343
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2010 - L 1 SF 95/10 B
Im Vergabeverfahren kann nicht gerügt werden, dass durch eine mit der Ausschreibung bezweckte Gebietsmonopolisierung Rechte der Versicherten bzw. der Sicherstellungsauftrag diesen gegenüber verletzt werden. In der Rechtsrüge, § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V gestatte es den Krankenkassen nicht, die Versorgung der Versicherten mit Arzneimittelzubereitungen in der Onkologie zur parenteralen Verabreichung im Weg der verkürzten Versorgung durch Selektivverträge mit einzelnen Apothekern sicherzustellen, von welchem die Vertragsärzte ausschließlich die Arzneimittel beziehen dürften, ist hinreichend deutlich der vergaberechtlich relevante Einwand enthalten, das Auftragsvolumen sei zu unbestimmt im Sinne des § 3a Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A bzw. jedenfalls möglicherweise nicht so groß, wie dies die Ausschreibung vermuten lasse. Aus dem Zusammenspiel des § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V mit § 11 Abs. 2 ApoG ergibt sich nicht, dass die Medikamentenbeschaffung durch den Versicherten selbst ausgeschlossen ist.*)
VolltextVPRRS 2010, 0459
VK Bund, Beschluss vom 16.07.2010 - VK 1-58/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0452
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2010 - L 10 KR 38/10 B
1. Ein anhängiges Gerichtsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Vergabeentscheidung steht einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um die Auswirkungen einer wirksamen Vergabeentscheidung geht, nicht entgegen.*)
2. Der Landesapothekerverband ist nur als Interessenvertreter und Vereinigung von Leistungsanbietern befugt, die Rechtswidrigkeit von Handlungen der Krankenkassen geltend zu machen (vgl. BSG, 14.06.1995, 3 RK 23/94, USK 95167).*)
3. Der Umstand, dass ein Entgelt bei einem Obsiegen in der Hauptsache erst später gezahlt würde, genügt den Anforderungen an einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht, wenn der Antragsteller auf das Entgelt nicht dringend angewiesen ist.*)
4. Beziehen Vertragsärzte Sprechstundenbedarf (hier: saisonale Grippeimpfstoffe) von einer anderen Apotheke als dem Gewinner eines Vergabeverfahrens, so verstoßen sie gegen ihre Verpflichtung zu einem wirtschaftlichen Verhalten, was zu einer Inregressnahme führen kann. Hierüber dürfen die Krankenkassen die Vertragsärzte informieren. Diese Information verstößt nicht gegen §§ 20, 21 GWB. Kartellrechtlichen Vorgaben wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Vergabeverfahren den Grundsätzen des Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu genügen hat.*)
VolltextVPRRS 2010, 0262
BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - X ZB 15/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0460
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2010 - 6 U 198/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0165
BVerfG, Beschluss vom 20.04.2010 - 1 BvR 1670/09
1. Es verstößt gegen die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und damit gegen das Grundgesetz, wenn das Landessozialgericht für vergaberechtliche Streitigkeiten einen Gebührentatbestand des Gerichtskostengesetzes über § 202 SGG herleitet.
2. Ob diese an sich kostenpflichtigen Verfahren mangels Anwendbarkeit eines Gebührentatbestands gerichtskostenfrei sind, bleibt offen.
VolltextVPRRS 2010, 0449
VK Bund, Beschluss vom 15.01.2010 - VK 1-227/09
1. Risiken (Wagnisse) fallen dann in die Sphäre des öffentlichen Auftraggebers und dürfen nicht dem Auftragnehmer auferlegt werden, wenn das jeweilige Risiko auf Umständen und Ereignissen beruht, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, das Risiko nach Art und Umfang ungewöhnlich ist und die Einwirkung des Risikos auf Preise und Fristen durch den Auftragnehmer nicht geschätzt werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass die Verlagerung eines Wagnisses per se unzulässig ist.
2. Die Verlagerung von Wagnissen, die auf Umständen und Ereignissen beruhen, auf die der Auftragnehmer Einfluss hat, und/oder deren Einwirkungen auf die Preise er schätzen kann, ist vergaberechtlich zulässig.
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0462VK Bund, Beschluss vom 12.11.2009 - VK 3-193/09
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Bei Verträgen über die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln handelt es sich um öffentliche Lieferaufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 GWB, und zwar in der Form von Rahmenvereinbarungen.
VolltextVPRRS 2009, 0409
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2009 - VgK-05/2009
1. Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes für den Rechtsschutz ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält.
2. Zu der Frage, wann die Einzelauftragswerte einer gemeinsamen Ausschreibung mehrerer öffentlicher Auftraggeber bei der Schätzung insgesamt zu berücksichtigen sind.
VolltextVPRRS 2009, 0470
VK Bund, Beschluss vom 06.10.2009 - VK 2-165/09
Der Auftraggeber ist grundsätzlich frei darin, selbst zu bestimmen, was er beschaffen möchte und wie er demzufolge seine Nachfrage ausgestaltet. Aus dem Umstand, dass er es auch anders hätte machen können, resultiert kein vergaberechtlicher Zwang, auch tatsächlich anders zu verfahren.
VolltextVPRRS 2009, 0332
VK Berlin, Beschluss vom 09.02.2009 - VK-B1-28/08
Eine Kooperationsvereinbarung zur Herstellung und Lieferung von Zytostatika ist kein öffentlicher Auftrag. Es fehlt am Beschaffungselement, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich als Anbieter von Leistungen tätig wird.
VolltextVPRRS 2009, 0252
VK Bund, Beschluss vom 17.04.2009 - VK 1-35/09
1. Es steht der Antragsbefugnis nicht entgegen, dass sich die Ast zumindest mit sämtlichen ihrer Produkte, für die eine Pharmazentralnummer(PZN) vorhanden ist, am Ausschreibungswettbewerb beteiligen kann, wenn das Rechtsschutzziel ist, eine Ausschreibung nicht nach PZN, sondern nach Wirkstoffen oder Wirkstoffgruppen zu erreichen.
2. An der vergaberechtlich gebotenen Produktneutralität mangelt es, wenn für jedes einzelne Los eine konkrete Produktvorgabe in Gestalt einer PZN gemacht wurde. Auch die Tatsache, dass durch die Gesamtheit der Ausschreibungen sowie der innerhalb der Ausschreibungen gebildeten Lose alle PZN und damit auch alle in Deutschland zugelassenen Kontrastmittel erfasst werden, vermag die gebotene Produktneutralität nicht herzustellen.
VolltextVPRRS 2009, 0457
VK Bund, Beschluss vom 20.01.2009 - VK 3-191/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0071
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2009 - L 11 WB 5971/08
1. Die gesetzlichen Krankenkassen handeln beim Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V nicht als Unternehmen iS der Art. 81 und 82 des EG-Vertrages.*)
2. Ein Verstoß gegen die §§ 19, 20 GWB kann im Vergaberechtsverfahren nicht gerügt werden. Die Ausschreibung stellt, sofern sie ohne Rechtsverstoß erfolgt, einen Ausgleich für eine ggf. vorhandene wettbewerbsbeschränkende Nachfragemacht dar und beugt dem Missbrauch vor.*)
3. Die gemeinsame Ausschreibung und der gemeinsame Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V sind den gesetzlichen Krankenkassen auch nicht durch Vorschriften des SGB V verwehrt.*)
4. Wenn sich der Auftraggeber entschließt, einen ausgeschriebenen Auftrag in Lose zu teilen, schreiben die Vorschriften des GWB ihm eine Loslimitierung für die Auftragsvergabe nicht vor; sie gestatten ihm allenfalls eine Selbstbindung dergestalt, dass er außer der Teilung des Auftrags in Lose von vornherein auch eine Loslimitierung pro Bieter vorgibt (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2000, Verg 6/00, NZBau 2000, 440).*)
5. Die von den Allgemeinen Ortskrankenkassen (Auftraggeberinnen) vorgenommene Aufteilung des Bundesgebiets in fünf Regionallose ist nicht zu beanstanden.*)
6. Mit der Bezugnahme auf die sog. Lauer-Taxe, auf deren Datenbestand sie keinen Einfluss haben, bestimmen die gesetzlichen Krankenkassen auf nachvollziehbare und transparente Weise ihren Beschaffungsbedarf.*)
7. In der Wahl eines konkreten Stichtages (Stand der Lauer-Taxe) ist der Auftrageber nur insoweit Beschränkungen unterworfen, als es dadurch zu keiner Ungleichbehandlung der Wettbewerber iS des § 97 Abs. 2 GWB kommen darf, die über diejenigen Härten hinausgeht, die mit jeder Festsetzung eines Stichtages typischerweise verbunden sind.*)
8. Ein pharmazeutischer Unternehmer hat keinen Anspruch darauf, dass eine Ausschreibung so durchgeführt wird, dass dadurch die von ihm getroffenen Produktionsentscheidungen möglichst optimal berücksichtigt werden.*)
9. Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens kann lediglich der (potentielle) Auftragnehmer sein. Demgemäß kann einen Nachprüfungsantrag nur derjenige stellen, der darlegt, er habe oder hätte sich bei ordnungsgemäßer Vergabe um den fraglichen Auftrag beworben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2008, VII-Verg 27/08, zit. nach juris).*)
10. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Dabei muss eine Kenntnis des Antragstellers nachgewiesen sein (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juli 2007, 11 Verg 5/07, zit. nach juris).*)
11. Die Notwendigkeit einer Beiladung zum Beschwerdeverfahren beurteilt sich nach den §§ 119, 109 GWB, nicht nach § 75 SGG.*)
12. Die sofortige Beschwerde nach § 116 GWB ist keine Klage, sondern ein Rechtsbehelf eigener Art. Die Zulässigkeit einer Rücknahme der sofortigen Beschwerde beurteilt sich nach § 269 Abs. 1 ZPO, der über § 202 SGG Anwendung findet. Dies bedeutet, dass die sofortige Beschwerde nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung wirksam nur noch mit Zustimmung des Beschwerdegegners zurückgenommen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2009, 0064
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2008 - 27 U 2/08
1. Da wettbewerbsrechtliche Unterlassungansprüche, mit denen ein Pharmaunternehmen ein anderes Pharmaunternehmenan an der Durchführung eines Rabattvertrages, welcher nicht gemäß den Regeln des Vergaberechts ausgeschrieben wurde, hindern will, unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Leistungserbringer eingreifen, sind die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 2 SGG zuständig.
2. Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt die Anwendbarkeit des UWG zumindest auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu ihren Leistungserbringern von vornherein aus.
3. Verstöße gegen die §§ 97 ff GWB begründen keine Ansprüchen nach § 33 GWB, da Unterlassungsansprüche gegen den öffentlichen Auftraggeber unmittelbar aus § 97 Abs. 7 GWB bestehen. Dazu bedarf es keiner Vermittlung durch § 33 Abs. 1 GWB, auch ist die Antragsbefugnis selbständig in § 107 Abs. 2 GWB geregelt; über Schadensersatzansprüche gegen den öffentlichen Auftraggeber verhält sich § 126 GWB.
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0036VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2007 - VK 2 LVwA LSA-17/07
1. Sieht die Leistungsbeschreibung vor, dass bei einem Abweichen vom Leitfabrikat die Gleichwertigkeit durch Katalogunterlagen und technische Beschreibungen nachgewiesen werden muss, so ist ein Angebot, welchem auch nur eine der beiden Unterlagen fehlt, zwingend auszuschließen.
2. Werden einem Angebot nicht alle geforderten Eignungsnachweise beigelegt, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Mängel sind vorliegend als gleichwertig einzustufen. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, dass die zum Ausschluss führenden Mängel unterschiedliche Wertungsstufen (Vollständigkeitsprüfung einerseits / Eignungsprüfung andererseits) betreffen; allein entscheidend ist, dass hinsichtlich aller Angebote gleichermaßen ein zwingender Ausschlussgrund besteht.
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0446VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2007 - VK-31/2007
1. In der Regelung in § 130a Abs. 9 SGB V kann nicht der Wille des Gesetzgebers erkannt werden, die spezifische Zuständigkeit der Nachprüfungsstellen nach § 104 GWB in einer Bereichsausnahme aufzuheben. Wäre dies gewollt, hätte der Gesetzgeber den Rechtsschutz nach dem SGG weiter ausgestalten müssen. Da dies nicht erfolgt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a SGB V als reglementierte Vergabe angesehen hat und folglich kann auch die Rechtswegzuweisung nicht als vorrangig vor § 104 GWB gelten.*)
2. Die Verletzung der Vorschrift aus § 1 GWB ist vor den Kartellgerichten geltend zu machen. Die Vergabekammern haben es auch nicht als „Vorfrage“ zu prüfen, ob eine im Vergabeverfahren relevante Wettbewerbsbeschränkung für die Bieter (§ 97 Abs. 7 GWB) gerade in der Bildung einer Einkaufsgemeinschaft liegt. Dies würde ebenfalls auf eine kartellrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses unter anderer Bezeichnung hinauslaufen, ohne die im Kartellverfahren notwendige Prüfungstiefe zu erreichen.*)
3. Zur Entscheidung über Vergabeverfahren der Allgemeinen Ortskrankenkassen sind die Vergabekammern der Länder, nicht die des Bundes, zuständig.*)
4. Der Abschluss von Rabattierungsverträgen ist als öffentlicher Auftrag anzusehen. Die Beschaffungskette im vergaberechtlichen Sinn wird durch die Einschaltung der Apotheken nicht unterbrochen, da es die Krankenkassen sind, die - rechtlich gesehen – die Medikamente bei der Stelle kaufen, die allein dazu berechtigt ist, jedoch in den hier zu beurteilenden Fällen die Preise nicht mit der Apotheke, sondern direkt mit den Herstellern aushandeln. Das vergaberechtlich relevante Marktgeschäft ist nicht das Umsatzgeschäft mit der Apotheke, sondern die kassenfinanzierte Abnahme eines Medikamentes eines bestimmten Herstellers.*)
5. Die Antragsgegnerinnen haben gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot aus § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, indem sie das Kriterium der Produktbreite aufgestellt und gewertet haben, welches Daten beinhaltet, die für die Bieter sowohl vor Erstellung ihres Angebotes wie nach Auswertung nicht zugänglich gemacht wurden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0460
VK Bund, Beschluss vom 18.12.2007 - VK 3-139/07
1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Diese Voraussetzungen treffen auf Rabattverträge insofern nicht zu, als der Rabattvertrag als solcher keine synallagmatische Austauschbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien, also dem Auftraggeber auf der einen und den Herstellern der Festbetragsarzneimittel auf der anderen Seite begründet.
2. Gemäß § 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A sind allerdings auch Rahmenvereinbarungen als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren, obwohl sie selbst noch nicht den eigentlichen Austauschvertrag (hier: einen Kaufvertrag über Arzneimittel) beinhalten, sondern lediglich Bedingungen für Einzelverträge regeln, die zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.
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