Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
VPRRS 2003, 0241VK Hessen, Beschluss vom 21.03.2003 - 69d-VK-11/2003
1. Ist ein Erklärungswiderspruch bezüglich des Umfanges des Nachunternehmereinsatzes nicht offensichtlich, sondern lässt er sich erst durch eine Bewertung feststellen, so ist das Nachprüfungsverfahren nicht als unzulässig zu verwerfen.
2. Der Auftraggeber muss Erklärungen über den Eigenleistungsanteil nicht vorbehaltlos akzeptieren, sonder ist berechtigt, diese Erklärung zu überprüfen.
3. Eine nachträgliche Spezifizierung der in der Liste der Nachunternehmerleistungen enthaltenen Leistungen im Sinne einer Zuweisung der Leistungen zu Leistungen im "eigenen Betrieb“ im Sinne der Ziffer 10.2 EVM (B) BVB (= Leistung konzernrechtlich verbundener Unternehmen) einerseits und "echten" Nachunternehmerleistungen andererseits greift unmittelbar in die vorgenommene Bestimmung des Nachunternehmereinsatzes ein und übersteigt das durch § 24 VOB/A vorgegebene Maß der informatorischen Aufklärung bereits insoweit, als die Antragstellerin als Bieterin entscheiden könnte, ob sie ihr Angebot zuschlagsgeeignet werden lassen will oder nicht.
4. Zur Frage der Verfahrensweise zur Ermittlung des Eigenleistungsanteils.
VolltextVPRRS 2003, 0240
VK Thüringen, Beschluss vom 18.12.2002 - 216-4002.20-050/02-SLF
Die Entscheidungsfrist der Vergabekammer ist wirksam verlängert, wenn alle Verfahrensbeteiligten Kenntnis von der Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden der Vergabekammer haben.
VolltextVPRRS 2003, 0239
VK Sachsen, Beschluss vom 27.01.2003 - 1/SVK/123-02
1. Gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 VgV müssen bei der Schätzung des Auftragswerts - zumindest bei Dienstleistungen - alle Lose berücksichtigt werden, auch wenn die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen bestehen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird.*)
2. In Verfahren nach der VOL/A müssen die Anforderungen an die Darlegung eines drohenden Schadens als gering angesehen werden, da der Bieter mangels Submissionstermins seine eigene Wettbewerbsstellung nicht sicher beurteilen kann.*)
3. Es ist unabdingbare Voraussetzung für ein Informationsschreiben nach § 13 VgV, dass der dort - vielleicht auch nur durch eine knappe Information in einem vorformulierten Standardschreiben - vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß erfolgen muss.*)
4. Mängel eines Vorinformationsschreibens nach § 13 VgV können noch im Laufe des Nachprüfungsverfahrens vom Auftraggeber geheilt werden, da die Vorinformation keinem eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck dient. Auf einen Verstoß gegen § 13 VgV allein kann ein Bieter einen Nachprüfungsantrag somit nicht erfolgreich stützen.*)
5. Die Prüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ist schon nach ihrem Wortlaut eine Einzelfallprüfung, die lediglich vorgenommen werden darf, wenn der einzig und allein entscheidende Angebotsendpreis unangemessen niedrig erscheint. Erst wenn dies in einer ersten Stufe festgestellt wurde, ist in einer zweiten Phase zu prüfen, ob damit auch ein Missverhältnis zwischen der geforderten Leistung und dem angebotenen niedrigen Preis besteht. Erst wenn dies unter Gewährung rechtlichen Gehörs für den Bieter (EuGH, Urt. v. 27.11.2002, verb. Rs. C-285/99 und C- 286/99)) fest gestellt wurde, darf das Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A unberücksichtigt bleiben.*)
6. Niedrige Einzelpositionen im Angebot können gerechtfertigt sein, wenn der Bieter darlegt, dass er an anderer Stelle seiner Kalkulation dafür einen Ausgleichsfaktor hat.*)
7. Ein für die Nichtberücksichtigung zusätzliches Erfordernis eines gezielten und geplanten Verdrängens von Wettbewerbern - wie teilweise von der Rechtsprechung gefordert - hat in § 25 Nr. 2 VOL/A keine rechtliche Stütze.*)
8. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A hat bieterschützenden Charakter und ist keine reine Ordnungsvorschrift. Diese Regelung wirkt sich auch auf die konkurrierenden Bieter aus, die so vor ruinösen und jedenfalls betriebswirtschaftlich nicht kalkulierbaren Preisunterbietungen geschützt werden. Anderslautende Ansichten in der Rechtsprechung gehen dabei von rechtlichen Voraussetzungen aus, die weder mit den nationalen Regelungen (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A: "Auf Angebote ... darf nicht erteilt werden") noch mit den Vorgaben der EU-Richtlinien (Art. 37 Abs. 1 und 2 Dienstleistungsrichtlinie: "... unter Berücksichtigung der eingehenden Erläuterungen") in Einklang stehen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0238
VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2002 - 1/SVK/105-02
1. Es stellt eine über den Verhandlungsspielraum des § 24 Nr. 1 VOB/A hinausgehende unzulässige Nachverhandlung nach § 24 Nr. 3 VOB/A dar, wenn der Auftraggeber nach Angebotsabgabe auf Nachfrage "kostenneutrale" Leistungsergänzungen (= Hebungen auf LV-Niveau) des bisherigen Angebotsinhalts zugestanden erhält.*)
2. Sowohl § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A als auch § 24 Nr. 3 VOB/A stellen bieterschützende Regelungen dar.*)
3. Der Auftraggeber hat nach den Regelungen in den §§ 10 a und 25 a VOB/A grundsätzlich ein Wahlrecht, alle Zuschlagskriterien (schon) in der veröffentlichten Bekanntmachung oder erst in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu verlautbaren.*)
4. Änderungen an den Verdingungsunterlagen führen zum Ausschluss des Angebots.*)
5. Eine dann denkbare Wertung des nicht LV-konformen Angebots als Nebenangebot scheidet gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOB/A aus, wenn der Auftraggeber in der veröffentlichten Bekanntmachung ausdrücklich die generelle Nichtzulassung von Nebenangeboten verlautbart hat.*)
6. Ein Vertragsschluss ist auch ohne Zustimmung des Bieters zur Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist möglich, wenn der Auftraggeber einseitig die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist ("wegen Erkrankung") verfügt und zudem in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer erklärt, trotz Ablaufs der Zuschlags- und Bindefrist den Bieter vertraglich weiterhin binden zu wollen und der Bieter wiederum diesem Ansinnen ausdrücklich zustimmt, § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Bieter bei einem rein privatrechtlich dominierten Auftraggeber die Kenntnis und rechtliche Bedeutung einer mehr als 50 %igen Fördermitteluntersetzung nach § 98 Nr. 5 GWB nicht zuzumuten ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0237
VK Sachsen, Beschluss vom 07.02.2003 - 1/SVK/007-03
1. Trägt ein Unternehmen vor, dass es als Bewerber von einer Angebotsabgabe gerade durch die vergaberechtswidrige Verwendung eines Leitproduktes und die fehlerhafte Aufteilung einer Leistung in Lose abgehalten worden sei, ist es ihm nicht zuzumuten, um jeden Preis ein Angebot abzugeben, nur um das für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB erforderliche Interesse am Auftrag zu dokumentieren (ständige Spruchpraxis seit B. v. 02.11.1999, 1/SVK/19-99).*)
2. Verwendet der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis einen Markennamen, fehlt jedoch der Zusatz "oder gleichwertiger Art", ist das Leistungsverzeichnis gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A fehlerhaft.*)
3. Eine Behinderung des Wettbewerbs gemäß § 97 Abs. 1 GWB liegt nicht erst dann vor, wenn Merkmale des geforderten Produkts durch einen Produkt- oder Markennamen bezeichnet werden, sondern bereits dann,
wenn das Leistungsverzeichnis nach Form, Stofflichkeit, Aussehen und technischen Merkmalen so präzise definiert ist, dass dem Bieter keine Ausweichmöglichkeit mehr bleibt. Dabei kommt es nicht auf die Feststellung einer subjektiven Absicht des Auftraggebers an, bestimmte Unternehmen bevorzugen zu wollen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistungsbeschreibung bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse zu bevorzugen.*)
4. Die Ausnahmetatbestände des § 8 Nr. 3 VOL/A sind restriktiv zu handhaben, weil sie das Ziel haben, eine diskriminierungsfreie Vergabe zu gewährleisten und die Gestaltungsfreiheit bei der Leistungsbeschreibung so zu regulieren, dass möglichst viele Bewerber eine Chance haben, mit Aussicht auf Erfolg an der Ausschreibung teil zu nehmen.*)
5. Einzige Maßnahme zur Beseitigung einer unzulässigen fabrikatsbezogenen Ausschreibung ist gemäß § 114 Abs. 1 GWB die Aufhebung der Ausschreibung.*)
6. Die Vergabekammer ist gemäß § 114 Abs. 1 GWB grundsätzlich darauf beschränkt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine aktuelle Rechtsverletzung im laufenden Vergabeverfahren zu beseitigen. Auf - aus heutiger Sicht noch nicht einmal in der konkreten Ausgestaltung absehbare - künftige Vergabeverfahren kann die Vergabekammer (etwa durch einen präventiven Ausschluss eines Konkurrenzunternehmens oder eines Planungsbüros auf Seiten des Auftraggebers) nicht einwirken.*)
VolltextVPRRS 2003, 0236
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2003 - Verg 57/02
Die Rügeobliegenheit entsteht erst bei einem von dem Bieter erkannten Verstoß des Auftraggebers gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren.
VolltextVPRRS 2003, 0231
OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 0012/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0229
VK Thüringen, Beschluss vom 13.02.2003 - 216-4002.20-003/03-EF-S
1. Der Ausschluss des Angebots einer Bietergemeinschaft mit der Begründung, dass sich die Bietergemeinschaft erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus anfordernden Unternehmen gebildet hat, ist im offenen Verfahren rechtswidrig.
2. Eine mit dem Ausschluss des Angebots begründete Aufhebung der Ausschreibung erweist sich selbst als fehlerhaft.
VolltextVPRRS 2003, 0228
VK Münster, Beschluss vom 25.02.2003 - VK 01/03
1. Kein Ausschluss von Angeboten wegen Fehlens von geforderten Erklärungen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Erklärung schon bei Angebotsabgabe gefehlt haben. Die Vergabestelle hat das Fehlen nicht selbst festgestellt und dokumentiert und in der Vorabinformation auch nicht als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots angegeben. Die gleichen Unterlagen fehlten auch bei einem anderen Angebot teilweise.*)
2. Wertung eines Angebots so wie abgegeben, ohne Einberechnung von Leistungen, die laut Leistungsverzeichnis nicht verlangt und deswegen nicht angeboten wurden.*)
3. Wertung von Bedarfspositionen mit der im Leistungsverzeichnis geforderten Menge, nicht mit einer tatsächlich benötigten höheren Menge.*)
4. Mängel im Vergabeverfahren führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn eine Diskriminierung einzelner Bieter nicht erkennbar und Fehler im Leistungsverzeichnis durch Nachtragsverhandlungen korrigierbar sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0227
OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2002 - 1 U 829/99
1. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach riskante Leistungen - auch im Rahmen einer VOB/A-Vergabe - nicht übernommen werden können.
2. Weist ein Bodengutachten auf konkrete Risiken hin, darf der Bieter den Nichteintritt dieses Risikos nicht als sicher unterstellen und dies seiner Ausschreibung zu Grunde legen.
VolltextVPRRS 2003, 0220
EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - Rs. C-328/96
1. Die Republik Österreich hat im Rahmen des Neubaus des niederösterreichischen Landhaus- und Kulturbezirks in St. Pölten bei der Vergabe der Aufträge, die in der Zeit vor dem 6. Februar 1996 vergeben worden, am 7. März 1996 jedoch noch nicht erfüllt oder in zumutbarer Weise rückabwickelbar waren, gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge sowie aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen.*)
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextVPRRS 2003, 0205
OLG Bremen, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 1/2000
1. Hat das Fehlen geforderter Angaben oder Erklärungen keinen Einfluß auf die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts sowie auf die Preise und damit auf den Wettbewerb, so liegt ein Ausschlußgrund nicht vor. Über derartige Fragen darf der Auftraggeber im Rahmen des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A mit dem Bieter verhandeln.
2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber für den Fall des Fehlens der geforderten Erklärung mit dem zwingenden Angebotsausschluß gedroht hat. Eine solche Drohung ist nämlich nur dann zulässig, wenn es sich um wesentliche Erklärungen handelt, die das Wettbewerbsergebnis beeinflussen.
VolltextVPRRS 2003, 0203
BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002 - Verg 12/02
Zur Bemessung von Gebühren durch die Vergabekammer, wenn ein unzulässiger Nachprüfungsantrag in einem frühen Verfahrensstadium zurückgenommen wird.*
VolltextVPRRS 2003, 0201
BayObLG, Beschluss vom 19.09.2000 - Verg 9/00
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0197
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 VK 59/02
1. Die Präklusion des Vorbringens, eine Leistung sei nicht produktneutral ausgeschrieben worden, ist davon abhängig, ob ein Verstoßcharakter erkannt wurde.
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Hauptangebots für eine Position wahlweise verschiedene Erzeugnisse angeboten und damit Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebots, der Preise und damit des Wettbewerbs genommen wird.
3. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
4. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden.
5. Die Beurteilung, ob das angebotene Verfahren/Erzeugnis gleichwertig ist, obliegt dem Auftraggeber, der sich hierzu objektiver Kriterien bedienen muss.
6. Für die Frage der Gleichwertigkeit eines angebotenen Fabrikats bzw. Verfahrens im Verhältnis zum ausgeschriebenen Fabrikat bzw. Verfahren ist in erster Linie auf die allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen. Mit ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche Leistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt.
VolltextVPRRS 2003, 0196
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 VK 58/02
1. Die Präklusion des Vorbringens, eine Leistung sei nicht produktneutral ausgeschrieben worden, ist davon abhängig, ob ein Verstoßcharakter erkannt wurde.
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Hauptangebots für eine Position wahlweise verschiedene Erzeugnisse angeboten und damit Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebots, der Preise und damit des Wettbewerbs genommen wird.
3. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
4. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden.
5. Die Beurteilung, ob das angebotene Verfahren/Erzeugnis gleichwertig ist, obliegt dem Auftraggeber, der sich hierzu objektiver Kriterien bedienen muss.
6. Für die Frage der Gleichwertigkeit eines angebotenen Fabrikats bzw. Verfahrens im Verhältnis zum ausgeschriebenen Fabrikat bzw. Verfahren ist in erster Linie auf die allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen. Mit ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche Leistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt.
VolltextVPRRS 2003, 0195
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2003 - 1 VK 71/02
1. Eine Auslegung des 107 Abs. 3 Satz 2 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gerügt wurden, auf sonstige Vergabeverstöße, die vor Ablauf der Angebotsabgabefrist erkennbar waren, ist nicht möglich.
2. Die vorherige Rüge ist zwar Zugangsvoraussetzung für ein durchzuführendes Nachprüfungsverfahren. Andererseits kann einem Bieter nicht zugemutet werden, mit einer Antragstellung zuzuwarten, wenn der Zuschlag unmittelbar bevorsteht oder zumindest möglich ist, mit der Folge, dass bei erfolgtem Zuschlag die Durchführung eines Nachprüfungsantrags vereitelt wird.
3. Nur solche Positionen bei denen trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Ausführung gelangen, dürfen als Eventualpositionen ausgeschrieben und bei der Wertung berücksichtigt werden.
4. Der Grund, weshalb die Aufnahme von Eventualpositionen auf Ausnahmefälle zu beschränken ist, liegt darin, dass deren Aufnahme dem Ziel des § 9 Nr. 1 VOB/A zuwiderläuft, wonach Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind.
5. Der Umfang von zulässigen Eventualpositionen darf 10% des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten.
6. Nach § 25 a VOB/A in Verbindung mit § 10a VOB/A sind entweder in der Bekanntmachung oder im Anschreiben zur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten die einzelnen Kriterien, auf die der Auftraggeber besonders Wert legt sowie die Kriterien, die für die Beurteilung des technischen Wertes und der Wirtschaftlichkeit herangezogen werden sollen, im Einzelnen anzugeben.
7. Aufgrund lediglich eines Hinweises im Leistungsverzeichnis kann ein Kriterium nicht in die Wertung miteinbezogen werden.
8. . Preis im Sinne der VOB ist der reine Baupreis und umfasst nicht die Wartungskosten, die Dienstleistungscharakter besitzen.
VolltextVPRRS 2003, 0191
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2002 - 1 VK 62/02
1. Die Rüge muss nicht schriftlich erfolgen. Wenn sie unbestritten mündlich gegenüber Vertretern des Auftraggebers erfolgt, die in der Lage sind, die Beanstandungen auszuräumen, ist das ausreichend.
2. Eine alleinige Ausgestaltung der Verdingungsunterlagen führt noch nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des mit dem Projektanten verknüpften Unternehmens. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, dass etwa Leistungsbeschreibungen auf die spezifischen Interessen des Projektanten zugeschnitten sind oder die Formulierung im Leistungsverzeichnis nur von dem Projektanten richtig verstanden werden kann. Aus der Projektantenstellung dürfen daher keine Wissensvorsprünge und dadurch mögliche günstigere Kalkulationen entstehen.
3. Um einen Ausschluss annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, das ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann.
4. Ein den Wettbewerb verzerrender Informationsvorsprung, der einen Ausschluss des Bieters aus dem Wettbewerb rechtfertigt, ist insbesondere zu vermuten, wenn er zu einem in preislicher Hinsicht überlegenen Angebot führt und dieses Angebot eine größere Chance auf den Zuschlag hat. Eine preisliche Überlegenheit ist bei einer Abweichung von weniger als 10% zum nächstgünstigsten Angebot jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen.
VolltextVPRRS 2003, 0190
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.02.2003 - 320.VK-3194-02/03
1. Der Beurteilungsspielraum der Vergabestelle hinsichtlich der Eignung eines Bieters ist überschritten, wenn der im Rahmen der Beurteilungsermächtigung einzuhaltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.*)
2. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind (§ 25 a VOB/A). Sind keine Kriterien genannt, so ist der niedrigste Preis das ausschließlich zu berücksichtigende Zuschlagskriterium.*)
VolltextVPRRS 2003, 0189
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2003 - 11 Verg 3/02
Erledigt sich ein unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands voraussichtlich erfolgreicher Nachprüfungsantrag wegen Aufhebung des Vergabeverfahrens und wird der anschließende Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, so ist bei der Kostenentscheidung nicht allein auf den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzustellen, sondern (auch) zu berücksichtigen, welche Partei im Ausgangsverfahren unterlegen wäre. Die im Ausgangsverfahren entstandenen Kosten sind von den im Fortsetzungsfeststellungsverfahren entstandenen Kosten zu trennen und nach dem Veranlasserprinzip zu verteilen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0188
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2003 - 203-VgK-36/2002
1. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können gem. § 7 Nr. 4 VOL/A von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.
2. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
3. Der Berücksichtigung des Angebots eines Bieters steht entgegen, dass er vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung als Mindestbedingungen geforderte, wesentliche Nachweise bezüglich des von ihm angebotenen Systems nicht beibringt.
VolltextVPRRS 2003, 0187
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.12.2002 - 203-VgK-34/2002
1. Da ein Bieter Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, ohne Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer weitervergeben darf (§ 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B), ist es üblich, dass Auftraggeber die Bieter in den Ausschreibungsunterlagen verpflichten, Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die an Nachunternehmer übertragen werden sollen. Dadurch wird in der Regel vermieden, dass der Auftraggeber bei der Bauausführung mit ihm unbekannten Nachunternehmern konfrontiert wird.
2. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen eine derartige eindeutige Aufforderung, führt zwar die Nichteinreichung eines Nachunternehmerverzeichnisses oder die Nichtbenennung eines Nachunternehmers für eine bestimmte Teilleistung nicht immer zum Ausschluss von Vergabeverfahren. Kommt es jedoch der Vergabestelle erkennbar auf Umfang und Qualität der einzusetzenden Nachunternehmer an, so kann ein Ausschluss aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter zwingend geboten sein.
VolltextVPRRS 2003, 0186
VK Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2002 - 203-VgK-32/2002
1. Zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters.
2. Anders als bei Auftragsvergaben im VOF-Bereich, wo gem. § 16 VOF die Kriterien möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben sind, muss der Auftraggeber im VOB-Bereich die Gewichtung der Kriterien weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen offen legen, auch wenn dies gewissermaßen den Idealfall einer transparenten Leistungsbeschreibung darstellen würde.
3. Mit dem Transparenzgrundsatz ist nicht vereinbar, dass der Auftraggeber den Begriff der "Wirtschaftlichkeit", der nach vergaberechtlichen Regelungen eindeutig den Oberbegriff des Maßstabs für die Angebotswertung darstellt, zusätzlich noch einmal als nicht näher definiertes Zuschlagskriterium zugrunde legt und ihm dann auch noch eine alle anderen Kriterien überragende Bedeutung von 40 % zumisst.
VolltextVPRRS 2003, 0185
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2003 - 203-VgK-35/2002
1. Für die Kenntnis des konkreten von einem Bieter geltend zu machenden Vergaberechtsverstoßes bedarf es für ein fachkundiges Bieterunternehmen in der Regel nicht der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwalts. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
2. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
3. Der Auftraggeber ist gehalten, ein Angebot, welches die geforderten Referenzen nicht enthält und diese auch auf - grundsätzlich zulässiges - Nachfragen nicht erbringt, vom weiteren Vergabeverfahren wegen mangelnder Eignung auszuschließen.
4. Ein Bieter kann auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist.
5. Liegen das erst- und das zweitplatzierte Angebot lediglich 2,1 %, das zweit- und das drittplatzierte Angebot 3,6 % auseinander, so hat der Auftraggeber keine Veranlassung, diese Angebote als ungewöhnlich niedrig einzustufen und einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.
6. Die Vorgabe in Niedersachsen, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich die Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinandersetzen muss, bezieht sich ausdrücklich nur auf Vergaben im VOB-Bereich, wo der Markt so gefestigt ist, dass größere Abweichungen nicht so häufig vorkommen und sich der Vergabestelle nicht ohne weiteres erschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0184
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2000 - Verg 25/00
Das "Interesse am Auftrag" im Sinn des § 107 Abs. 2 S. 1 GWB ist auf den Bieter bezogen, der unmittelbar am Vertragsschluss mit dem Auftraggeber interessiert ist. Unternehmen, die nur mittelbar ein Interesse am Auftrag habe, wie Subunternehmer und Vorlieferanten der potenziellen unmittelbaren Auftragnehmer, haben daher keine Antragsbefugnis.
VolltextVPRRS 2003, 0182
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000 - Verg 6/00
Die "Erkennbarkeit" einer Gefahrenlage, daß der Auftraggeber - nach ordnungsgemäßem Beginn des Vergabeverfahren - in dessen weiterem Verlauf wiederum einen Vergaberegelverstoß, der ihm schon bei früheren vergleichbaren Vergabeverfahren unterlaufen war, begehen könnte, wird durch § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nach seinem Wortlaut und Sinn nicht erfaßt. Demzufolge kann die Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB erst einsetzen, wenn ein Bieter von der Art und Weise der Durchführung einer Loslimitierung erfährt.
VolltextVPRRS 2003, 0178
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2003 - 203-VgK-30/2002
1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis vor.
2. Zeitprobleme oder Personalengpässe bei der Erstellung des Angebotes entbinden den Bieter nicht von der Rügepflicht. Es bleibt der Organisation und damit der Risikosphäre eines Bieters überlassen, mit welchem Engagement und Personaleinsatz er sich an einer Ausschreibung beteiligt.
3. Der Entschluss, die Vorbereitung der Ausschreibung und die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen nicht durch Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 6 VOL/A, sondern mit eigenem Personal unter Nutzung von am Markt vorhandenen Leitfäden und Veröffentlichungen zum Thema "Ausschreibung der Lieferung von elektrischer Energie" zu realisieren, liegt im Rahmen des der Vergabestelle vergaberechtlich zustehenden Ermessens. Der Auftraggeber hat damit das Vergabeverfahren im Sinne des § 2 Nr. 3 VOL/A unter ausschließlicher eigener Verantwortung als Vergabestelle durchgeführt.
4. Allein die Tatsache, dass ein Bieter im Vorfeld mit der streitbefangenen Ausschreibung als Projektant mitgewirkt hat, ist nicht geeignet, die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung zu begründen. Vielmehr müssen danach beim Vergabeverfahren selbst konkrete Verletzungen einzelner Vergabebestimmungen hinzukommen, um eine Vergaberechtswidrigkeit der Beteiligung des Projektanten und ggf. einer Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A bzw. 26 Nr. 2 lit. b VOL/A zu begründen.
VolltextVPRRS 2003, 0177
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.11.2002 - 203-VgK-29/2002
1. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen.
2. Daher ist eine klare und in sich geschlossene, übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebotes durch den Bieter zwingend erforderlich. Dies geht so weit, dass in den Fällen, in denen ein Auftragnehmer die Gleichwertigkeit nicht nachweist, mit seinem Nebenangebot von der Wertung auszuschließen ist.
3. In Niedersachsen ist zwingend geregelt, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich der Auftraggeber als Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebots auseinandersetzen muss. Dem Bieter ist aufzugeben, die ordnungsgemäße Kalkulation seines Angebotes schlüssig nachzuweisen.
4. Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.
VolltextVPRRS 2003, 0176
VK Lüneburg, Beschluss vom 25.11.2002 - 203-VgK-27/2002
1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten.
2. Nach Auffassung der Vergabekammer spricht bereits die Formulierung "sollen nur die ..." dafür, dass der Verdingungsausschuss die Angabe der Preise und geforderten Erklärungen als unabdingbaren Mindestgehalt des Angebotes regeln wollte.
3. Eine fehlende Erklärung nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A führt dann zwingend zum Ausschluss, wenn das Angebot sich wegen dieser Unvollständigkeit nicht zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet.
4. Es ist nicht ersichtlich, dass durch handschriftliche Erläuterungen per se der Wettbewerb beeinträchtigt oder die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten unmöglich gemacht wird, weil der Angebotsinhalt zweifelhaft ist.
VolltextVPRRS 2003, 0175
OLG Jena, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 Verg 1/03
1. Der Senat lehnt in ständiger Rechtsprechung wegen der irreparablen Folgen der Zuschlagsfreigabe für den Primärrechtsschutz der Auftragsbewerber die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nur ab, wenn das Rechtsmittel mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen werden wird (Beschluss v. 30.05.2002, 6 Verg 3/02, VergabeR 2002, 488 = ZfBR 2002, 827).*)
2. § 21 Nr. Abs. 1 S. 3 VOB/A gebietet, dass die Preise und die geforderten Erklärungen vollständig enthalten. Ein Angebot ist im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A unvollständig, wenn eine Preisangabe fehlt, auch wenn es sich um einen nach den Verdingungsunterlagen geforderten Einzelpreis handelt (BayObLG VergabeR 2002, 182,184).*)
3. Die Notwendigkeit vollständiger Preisangabe hat bei lückenhafter Preisbenennung nicht zwingend den Angebotsauschluss nach § 25 Nr. 1 VOB/A zur Folge, denn eine solche Stringenz widerspräche der Sollvorschrift des § 21 Nr. 1 Abs. 1. S. 2 VOB/A. Ein Angebot kann daher wegen des Fehlens der geforderten Erklärung nur dann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Das ist der Fall, wenn die Zulassung des lückenhaften Angebots oder seiner nachträglichen Ergänzung die Wettbewerbstellung des betreffenden Bieters verändern würde (Senat, Beschluss vom 5.12.2001, 6 Verg 4/01, VergabeR 2002, 256, 258; ebenso Beschl. v. 30.05.2002, a.a.O.; BayObLG a.a.O.).*)
4. Ein hinsichtlich des für eine Leistungsposition anzugebenden Preises lückenhaftes Angebot beeinträchtig den Bieterwettbewerb nicht, wenn die lückenhafte Preisangabe sich unter Rückgriff auf die sonstigen, im Angebot enthaltenen Daten ergänzen lässt. (OLG Dresden OLGR 2002, 161, 162).*)
5. Für die Frage einer Wettbewerbsbeeinflussung kann die Angebotsergänzung auch durch Rückgriff auf die Konkurrenzangebote erfolgen. Diese Methode zur Schließung unvollständiger Angaben in einem Angebot steht mit dem Vergaberecht nicht in Widerspruch (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 661). Sie ist z.B. möglich anhand eines von der Vergabestelle angefertigten Preisspiegels.*)
6. Der vergaberechtlich entscheidende Vergleich der Wettbewerbschancen beantwortet nur die Frage, ob eine Angebotslücke bei Zulassung des Angebots den Bieterwettbewerb verzerrte. Er erlaubt keine Rückschlüsse auf die Höhe des Entgelts, das bei einer Auftragserteilung der Auftraggeber dem Bieter schulden würde, der das lückenhafte Angebot vorgelegt hat.*)
7. Ist zweifelhaft, ob ein Angebot hinsichtlich eines Preisnachlasses gültig ist, wird der Preisnachlass beim Vergleich der Gesamtangebotspreise zum Nachteil der Antragstellerin nicht berücksichtigt ist (vgl. Senat, Beschluss v. 13.10.1999, 6 Verg 1/99, BauR 2000, 388, 394 f = NZBau 2001, 39), denn ein etwaiger Wertungsausschluss beträfe nur den Preisnachlass, nicht aber das gesamte Angebot.*)
8. Ist der Preis als maßgebliches Angebotsbewertungskriterium angekündigt, kann der Auftraggeber zum Nachteil des Bestbieters, dessen Angebot in einem für den Wettbewerb nicht erheblichen Punkt lückenhaft ist, aus der Nähe zum nächstgünstigen Angebot nicht auf Manipulationsmöglichkeiten schließen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0173
KG, Beschluss vom 07.11.2001 - KartVerg 8/01
1. Zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 7 GWB gehören auch ganz allgemeine von der Verwaltung zu beachtende Grundsätze wie das aus dem Gebot von Treu und Glauben herzuleitende Prinzip, sich nicht in Widerspruch zu eigenem vorangegangen rechtserheblichen Tun zu setzen, das Gebot der Verfahrensfairness. Auch verwaltungsrechtliche Grundgedanken wie der der Regelung in § 51 VwVfG zu Grunde liegende Grundsatz, dass rechtmäßige begünstigende Maßnahmen nicht ohne weiteres widerrufen werden können, und der der Selbstbindung der Verwaltung sind stets zu beachten.
2. In formeller Hinsicht ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, eventuelle Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit einer Unterschrift zunächst durch Nachfrage zu beseitigen.
VolltextVPRRS 2003, 0172
KG, Beschluss vom 13.10.1999 - KartVerg 31/99
Erkennt ein Auftraggeber im Verlauf des Vergabeverfahrens, dass er seinen Beschaffungsbedarf nur mit solchen Angeboten zufriedenstellend decken kann, die bei einem in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterium höheren Anforderungen genügt, als sie in den Verdingungsunterlagen definiert waren, muss dies nicht zwangsläufig ohne weiteres die Aufhebung des Vergabeverfahrens zur Folge haben.
VolltextVPRRS 2003, 0169
KG, Beschluss vom 11.07.2000 - KartVerg 7/00
Es ist nicht angezeigt, die Rügemöglichkeit abweichend vom Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 2 GWB bis zum Ablauf der nachträglich verlängerten Angebotsfrist zu erhalten.
VolltextVPRRS 2003, 0168
BayObLG, Beschluss vom 14.02.2000 - Verg 2/00
1. Eine Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung unter dem Gesichtspunkt fehlender Erfolgsaussicht kommt nur dann in Betracht, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, daß das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg hat.
2. Ist das nicht der Fall, kann die Verlängerung nur noch versagt werden, wenn die nachteiligen Folgen der mit einer Verlängerung verbundenen Vergabeverzögerung die damit verbundenen Vorteile eindeutig überwiegen.
VolltextVPRRS 2003, 0167
BayObLG, Beschluss vom 21.11.2001 - Verg 17/01
1. Der Begriff "Nebenangebot" setzt stets eine Abweichung vom geforderten Angebot voraus.
2. Ergibt sich aber aus Gründen, die außerhalb der Rüge liegen, dass dem Antragsteller von vornherein keine Aussichten auf den Zuschlag zugebilligt werden können, so fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes.
VolltextVPRRS 2003, 0164
BayObLG, Beschluss vom 24.01.2003 - Verg 30/02
Ist ein Bieter wegen seiner fehlenden Eintragung in der Handwerksrolle zur Ausführung der ausgeschriebenen Handwerksleistungen nicht fähig, ist sein Angebot wegen fehlender Eignung auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0163
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2002 - Verg 39/02
Kommt ein korrekt adressiertes Angebot rechtzeitig beim Auftraggeber an und wird dort im Wege der hausinternen Post zum falschen Adressaten gebracht, so dass es beim zuständigen Mitarbeiter erst nach Ablauf der Angebotsfrist ankommt, hat der Bieter dies nicht zu vertreten und sein Angebot muss gewertet werten.
VolltextVPRRS 2003, 0162
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2002 - Verg 28/02
1. Der private Sektorenauftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB ist berechtigt, nach den vergaberechtlichen Bestimmungen nicht nur Einzelaufträge, sondern auch Rahmenvereinbarungen auszuschreiben und zu vergeben.
2. In der Sache ist der Sektorenauftraggeber bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung in gleicher Weise wie bei der Vergabe eines Einzelauftrags an die vergaberechtlichen Grundsätze gebunden.
3. Die Bitte des Auftraggebers um schnellstmögliche Rücksendung des unterzeichneten Rahmenvertrages ist bei verständiger Würdigung nicht als Festlegung einer (Vertrags-)Annahmefrist im Sinne von § 148 BGB aufzufassen. Die Formulierung erschöpft sich vielmehr in dem schlichten Ratschlag an die Unternehmen, den Rahmenvertrag in unterzeichneter Form möglichst kurzfristig zurückzusenden, damit man bei der Vergabe von Bauaufträgen berücksichtigt werden könne.
4. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB), dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens - und damit namentlich auch die Angebotswertung - in den Vergabeakten dokumentiert. Es genügt dabei nicht, dass der Vergabevermerk erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens, und Zuschlagserteilung vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werden.
5. Stellt der Auftraggeber aus der Gesamtzahl aller abgegebenen Offerten ein eigenes Angebot zusammen und trägt dieses seinerseits den Bietern zur Annahme an. So widerspricht eine solche Vorgehensweise schon im Ausgangspunkt den Regeln eines korrekten Vergabeverfahrens. Denn eine Auftragsvergabe "im Wettbewerb" der Bieter, wie sie nach § 97 Abs. 1 GWB vorgeschrieben ist, findet nicht statt.
VolltextVPRRS 2003, 0161
OLG Rostock, Beschluss vom 05.02.2003 - 17 Verg 14/02
1. Dem EuGH wird folgende Frage vorgelegt:
Handelt es sich bei einer Vereinbarung zur Änderung eines geschlossenen öffentlichen Lieferauftrags (Beschaffung anderer als der ursprünglich vorgesehenen Güter) um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Lieferauftrag i.S.d. Artikel 1 Buchstabe a) Richtlinie 93/36/EG, wenn
a) der Wert der von der Änderungsvereinbarung betroffenen Güter den Schwellenwert des Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a) Richtlinie 93/36/EG überschreitet und
b) für die von der Änderungsvereinbarung betroffenen Güter ein Lieferantenwechsel erfolgt und zugleich die Spezifikation für diese Güter maßgeblich geändert wird?
2. Die §§ 102 ff. GWB gewähren einen Primärrechtsschutz grundsätzlich nur während eines Vergabeverfahrens, sich also der Nachprüfungsantrag auf ein konkretes Nachprüfungsverfahren bezieht, das begonnen und noch nicht abgeschlossen ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist das Nachprüfungsverfahren nicht geschaffen.
3. Dies schließt die Zuständigkeit der Vergabekammern für Auftragsverfahren jedoch nicht aus, bei denen die Ausschreibung rechtswidrig unterblieben ist. Um einen solchen besonders schwerwiegenden Vergabeverstoß zu erfassen, ist ein materielles Verständnis des Vergabeverfahrens erforderlich. Es ist in Abgrenzung zu bloßen Markterkundungen darauf abzustellen, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber den Beschaffungsvorgang organisatorisch und planerisch bereits eingeleitet und mit potentiellen Anbietern Kontakte mit dem Ziel aufgenommen hat, das Beschaffungsvorhaben mit einer verbindlichen rechtsgeschäftlichen Einigung abzuschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0159
VK Arnsberg, Beschluss vom 04.11.2002 - VK 1-23/02
Die Gleichwertigkeit eines Nebenangebots ist nicht mehr gegeben, wenn im Rahmen der Aufklärung erkennbar wird, dass ohne Abänderung wesentliche Folgekosten auftreten. Wenn der Bieter dann erklärt, diese Mehrkosten zu übernehmen, ändert er sein Angebot (unzulässige Preisverhandlung).*)
VolltextVPRRS 2003, 0156
VK Arnsberg, Beschluss vom 21.05.2002 - VK 1-10/2002
1. Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A, 3. Abschnitt sind als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB anzusehen, wenn öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sie ausschreiben. Sie unterliegen damit den Mindestanforderungen des § 97 Abs. 1 bis 5 GWB an das Vergabeverfahren.*)
2. Sie sind in diesem Rahmen überprüfbar im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB.*)
3. Die Anforderungen des §§ 107, 108 GWB an Rüge und Antrag müssen auch in einem solchen Verfahren wenigstens insoweit gewahrt bleiben, als Rüge und Antrag in etwa die Verfahrensfehler umreißen müssen, die beanstandet werden und die Rüge den Rügenden erkennen lassen muß.*)
VolltextVPRRS 2003, 0155
VK Arnsberg, Beschluss vom 21.05.2002 - VK 1-9/2002
1. Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A, 3. Abschnitt sind als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB anzusehen, wenn öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sie ausschreiben. Sie unterliegen damit den Mindestanforderungen des § 97 Abs. 1 bis 5 GWB an das Vergabeverfahren.*)
2. Sie sind in diesem Rahmen überprüfbar im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB.*)
3. Die Anforderungen des §§ 107, 108 GWB an Rüge und Antrag müssen auch in einem solchen Verfahren wenigstens insoweit gewahrt bleiben, als Rüge und Antrag in etwa die Verfahrensfehler umreißen müssen, die beanstandet werden und die Rüge den Rügenden erkennen lassen muß.*)
VolltextVPRRS 2003, 0154
VK Arnsberg, Beschluss vom 21.05.2002 - VK 1-8/2002
1. Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A, 3. Abschnitt sind als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB anzusehen, wenn öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sie ausschreiben. Sie unterliegen damit den Mindestanforderungen des § 97 Abs. 1 bis 5 GWB an das Vergabeverfahren.*)
2. Sie sind in diesem Rahmen überprüfbar im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB.*)
3. Die Anforderungen des §§ 107, 108 GWB an Rüge und Antrag müssen auch in einem solchen Verfahren wenigstens insoweit gewahrt bleiben, als Rüge und Antrag in etwa die Verfahrensfehler umreißen müssen, die beanstandet werden und die Rüge den Rügenden erkennen lassen muß.*)
VolltextVPRRS 2003, 0153
VK Arnsberg, Beschluss vom 21.05.2002 - VK 1-7/2002
1. Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A, 3. Abschnitt sind als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB anzusehen, wenn öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sie ausschreiben. Sie unterliegen damit den Mindestanforderungen des § 97 Abs. 1 bis 5 GWB an das Vergabeverfahren.*)
2. Sie sind in diesem Rahmen überprüfbar im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB.*)
3. Die Anforderungen des §§ 107, 108 GWB an Rüge und Antrag müssen auch in einem solchen Verfahren wenigstens insoweit gewahrt bleiben, als Rüge und Antrag in etwa die Verfahrensfehler umreißen müssen, die beanstandet werden und die Rüge den Rügenden erkennen lassen muß.*)
VolltextVPRRS 2003, 0151
VK Arnsberg, Beschluss vom 11.04.2002 - VK 2-06/2002
Die Privilegierung der Bergbauunternehmen in § 11 der VgV schließt die Anwendung des § 13 VgV nicht aus.*)
VolltextVPRRS 2003, 0150
VK Arnsberg, Beschluss vom 12.04.2002 - VK 1-05/2002
Ein Gesamtauftragswert nach § 1a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist nicht anzunehmen, wenn die einzelnen Baumaßnahmen nicht in einem funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB stehen. Ein planerischer Zusammenhang ersetzt dies nicht, insbesondere wenn zwischen den einzelnen Baumaßnahmen lange zeitliche Spannen liegen und jede für sich ihre Funktion erfüllt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0148
VK Arnsberg, Beschluss vom 29.11.2002 - VK 1-25/2002
Das Fehlen eines Vergabevermerks - der Entwurf einer Ratsvorlage kann diesen nicht ersetzen - und einer nachvollziehbaren Dokumentation der Erarbeitung der maßgeblichen Nutzwertanalyse führen zur Rückverweisung.*)
VolltextVPRRS 2003, 0146
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.02.2003 - 320.VK-3194-01/03
1. Ein Angebot ist auszuschließen, wenn der Bieter selbst wesentliche Leistungen, die für das Gelingen und die Dauerhaftigkeit des Bauwerks entscheidend sind (im vorliegenden Fall 73 bzw. 83 % der Gesamtleistung), nicht im eigenen Betrieb durchführen kann (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B)*)
2. Die Bauausführung im eigenen Betrieb - und damit auch der Umfang eines geplanten Nachunternehmereinsatzes - stellt ein wesentliches Merkmal der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A dar.*)
3. Ein Änderungsvorschlag kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Vergleich zur ausgeschriebenen Leistung annehmbarer ist, d.h. entweder eine bessere Lösung darstellt und nicht teuerer ist oder eine gleichwertige Lösung darstellt und preislich günstiger ist. Als nicht quantitativ gleichwertig sind Änderungsvorschläge zu bezeichnen, die einen geringeren als den vom Auftraggeber vorgesehenen Leistungsumfang zum Inhalt haben.*)
4. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen, insbesondere wenn erhebliche Abweichungen von der ausgeschriebenen Bauleistung vorliegen.*)
5. Der Auftraggeber kann durch eindeutige Formulierungen in den Verdingungsunterlagen klarstellen, dass bestimmte Festlegungen des Leistungsverzeichnisses verbindlich sind und Nebenangebote hierzu nicht zugelassen werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0144
VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2002 - 42-10/02
1. Die Antragstellerin ist hinsichtlich des von ihr behaupteten Vergabeverstoßes, die streitgegenständliche Leistung sei nach VOL/A und nicht nach VOF auszuschreiben, nicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB präkludiert. Vergabeverstöße müssen auf Grund des Bekanntmachungstextes erkennbar sein. Erkennbar sind Regelverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Bei der Konkretisierung dieses Maßstabes kommt es auch darauf an, ob das Unternehmen schon erhebliche Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können, die beim unerfahrenen Unternehmen nicht vorhanden sind. Aus dem Umstand, dass sich aus der Bekanntmachung dem Wortlaut nach ergibt, die streitgegenständliche Leistung soll nach den Vergabevorschriften der VOF ausgeschrieben werden, ist ein Rechtsverstoß nicht eindeutig erkennbar, da zu diesem Themenbereich eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist. Auch der Umstand, dass die Antragstellern nach eigenen Angaben überwiegend für den öffentlichen Bereich tätig ist und somit überdurchschnittliches Wissen in den entsprechenden Bereichen des Vergaberechts angenommen werden können, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis.*)
2. Die Obliegenheit zu unverzüglicher Rüge nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB besteht nur für die dem Antragsteller bekannten Vergabefehler. Eine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers, sich die - über einen etwa bestehenden Verdacht hinaus - zur Erhebung einer Rüge erforderlichen Tatsachenkenntnisse durch eigenes Tun zu verschaffen und/oder bislang ungewisse rechtliche Bedenken durch Einholen anwaltlichen Rechtsrats zu erhärten, besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon mag in dem Fall anerkannt werden, in welchem der Kenntnisstand des Antragstellers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss.*)
3. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der Rügeobliegenheit hat - wie sich aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ergibt - im Streitfall der Auftraggeber nachzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2001 - Verg 16/01 -, VergabeR 2001, 419, 421).*)
4. Bei der Bewertung der Erklärungen einer Partei, seien diese rein materiellrechtlicher bzw. vorprozessualer Art oder Prozesshandlungen, ist nach allgemeinen Grundsätzen stets der wirkliche Wille zu erforschen, der in den Verlautbarungen der Partei von Fall zu Fall mehr oder weniger unvollkommen wiedergegeben sein kann. Bei der Beurteilung, wie eine vorprozessuale Bieterhandlung richtig zu verstehen ist, sind naturgemäß die Zusammenhänge zu berücksichtigen, in die diese eingebettet waren.*)
5. Gemäß § 1 VOL/A sind Leistungen oberhalb der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - zu vergeben.*)
6. Die Entscheidung einer Vergabestelle, einen Bieter nicht in den Kreis derjenigen Bewerber, mit denen sie Auftragsgespräche führen will, aufzunehmen, ist beurteilungsfehlerhaft, wenn die Punktebewertung bzw. Punktezuteilung bezüglich der Kriterien nicht unter Beachtung der von ihr selbst aufgestellten Rahmenbedingungen durchgeführt wird (§ 10 Abs. 1 VOF).*)
7. Ein Vergabeverfahren muss ab dem Zeitpunkt der Auswahl der geeigneten Bewerber (§ 10 VOF) erneut durchgeführt werden, wenn die Vergabestelle gegen § 16 Abs. 2 VOF i. V. m. § 16 Abs. 3 VOF verstoßen hat.*)
VolltextVPRRS 2003, 0143
VK Südbayern, Beschluss vom 05.09.2002 - 35-07/02
1. Auch OHG und KG, Personengesellschaften des Privatrechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sind in die Regelung des § 98 Nr. 2 GWB einzubeziehen. Nach dem Zweck der EG-Richtlinien und auch des GWB kann es auf die rein formale Einordnung des deutschen Gesellschaftsrechts nicht ankommen; entscheidend ist, dass die OHG und die KG als Handelsgesellschaften selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen können. Voraussetzung ist jedoch, dass solche Personengesellschaften zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Dies ist gegeben, wenn eine KG von einer Kommune zu dem Zweck gegründet wurde, mittelständischen Gewerbetreibenden, insbesondere Existenzgründern, die günstige Anmietung von gewerblich nutzbaren Räumlichkeiten zu ermöglichen und damit die Wirtschaft und das Entstehen von Arbeitsplätzen zu fördern und wenn die KG überwiegend von der Kommune (durch Beteiligung) finanziert wird.*)
2. Alternativpositionen dürfen nicht gewertet werden, wenn die Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis gegen § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse u. a. nur dann verwendet werden, wenn eine Beschreibung der Leistung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.*)
3. Ein Sondervorschlag eines Bieters muss bei Angebotsabgabe so formuliert sein, dass er den Anforderungen einer eindeutigen und klaren Leistungsbeschreibung entspricht, da es dem Bieter sonst möglich wäre, im Rahmen von Aufklärungsgesprächen eine Veränderung des Angebots durchzuführen (unter Verweis auf BayObLG Verg 14/02 vom 17.06.2002).*)
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