Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5387 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
VPRRS 2002, 0231OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2001 - 1 Verg 6/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2002, 0230
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 Verg 2/02
1. Im Falle gemeinsamer Ausschreibung durch in verschiedenen Bundesländern ansässige Auftraggeber ist die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes zuständig.*)
2. Im Falle einer Auftragsvergabe im Offenen Verfahren unterfallen der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 VOL/A) vorausgehende Entscheidungen der Vergabestelle (hier: Erstellung der Leistungsbeschreibung) nicht dem Anwendungsbereich des § 16 VgV.*)
3. Die Bescheidung einer Rüge ist in aller Regel eine Entscheidung i. S. d. § 16 VgV.*)
4. Der Verstoß gegen § 16 VgV ist ein Verfahrensfehler, der von der Vergabestelle auch noch nach Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dadurch geheilt werden kann, dass sie die betroffene Entscheidung unter Ausschluss als voreingenommen geltender Personen überprüft.*)
5. Es kann dahinstehen, ob § 15 Abs. 2 AEG durch §§ 97 ff. GWB verdrängt wird. Auch wenn § 15 Abs. 2 AEG weiterhin anwendbar wäre, beschränkte sich das Ermessen der Aufgabenträger auf die Frage, ob sie ausschreiben. Mit der Entscheidung für eine Ausschreibung unterwerfen sie sich dem Vergaberechtsregime.*)
6. Die Ausschreibung von Verkehrsdienstsleistungen ist ausschließlich an den Vorschriften des nationalen Vergaberechts i. V. m. den EWG-Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen zu messen. Ein Recht der als Auftragnehmer in Frage kommenden Verkehrsunternehmen, auf die Beschaffenheit künftig zu erbringender Verkehrsdienstleistungen bereits im Vergabeverfahren durch unternehmerische Gestaltungsfreiheit Einfluss zu nehmen, ist weder geltendem noch geplantem europäischen Recht zu entnehmen.*)
7. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammern und -senate, den tatsächlichen oder vermeintlichen Bedarf einer Vergabestelle zu ermitteln oder zu überprüfen. Es gehört ebenso wenig zu ihren Aufgaben, darüber zu befinden, ob Ausschreibungsmodalitäten zweckmäßig sind oder gar darüber zu spekulieren, ob eine andere inhaltliche Gestaltung der Vergabeunterlagen zu erheblichen Kosteneinsparungen führen könnte.*)
8. Weil es auf dem neuen Markt des Schienenpersonennahverkehrs mit zahlreichen "Newcomern" als potentiellen Bietern weder verkehrsübliche Bezeichnungen noch normierte technische Spezifikationen gibt, mit deren Hilfe die komplexen Leistungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend beschreibbar wären, ist gegen eine detaillierte konstruktive Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 lit. b VOL/A) nichts einzuwenden.*)
9. §§ 17 Nr. 3 Abs. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. g VOL/A setzen ungeschrieben, weil selbstverständlich, das Recht der Vergabestelle voraus, allein darüber zu entscheiden, ob sie Nebenangebote/Änderungsvorschläge zulassen will oder nicht.*)
10. Eine Vergabestelle verstößt nicht allein deshalb gegen den in § 97 Abs. 2 GWB normierten Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie auf "ererbte" Wettbewerbsnachteile (hier: Personalkostenstruktur) eines ehemaligen Staatsunternehmens keine Rücksicht nimmt, sondern die Ausschreibung innerhalb der vom Vergaberecht gezogenen Grenzen nach ihren Vorstellungen gestaltet.*)
VolltextVPRRS 2002, 0229
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.04.2002 - 1 Verg 1/02
1. Es ist ein dem Beteiligten zuzurechnendes, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten, wenn er die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts durch eine Kanzleibedienstete bei der Auskunft der Telekom erfragen lässt und das am letzten Tag der Rechtsmittelfrist per Telefax übersandte Beschwerdeschreiben das Oberlandesgericht nicht erreicht, weil die angegebene Nummer unrichtig ist.*)
2. Die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig kann als Prozessentscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0228
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 Verg 4/02
1. Entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A müssen Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann. Wesentlicher Wertungsbestandteil ist die Frage der Gleichwertigkeit der im Nebenangebot enthaltenen Ausführung mit der ausgeschriebenen Hauptleistung. Auch sie muss soweit dargelegt werden, dass der Auftraggeber sie ohne besondere Schwierigkeit prüfen kann. Weicht das Nebenangebot in technischer Hinsicht vom Hauptangebot ab, ist es Aufgabe des Bieters, die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachzuweisen.*)
2. Dabei ist die Darlegung der Gleichwertigkeit nicht auf die Feststellung einer abstrakt-generellen Eignung der alternativ angebotenen technischen Lösung zur Durchführung des Bauvorhabens zu beschränken. Maßgeblich ist die Gesamtschau aller wertbildender Kriterien, zu denen neben dem technischen Wert und dem Preis insbesondere auch die Betriebs- und Folgekosten gehören.*)
3. Eigene Nachforschungen obliegen dem Auftraggeber nur im Rahmen der verfügbaren Erkenntnisquellen und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Zuschlags- und Angebotsfrist.*)
VolltextVPRRS 2002, 0227
OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001 - 13 Verg 12/01
1. Ob ein Bieter auszuschließen ist, weil er in seinem Angebot unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
2. Bei der Feststellung, ob ein unangemessen niedriges Angebot vorliegt, ist grundsätzlich auf den Preis des Gesamtangebots abzustellen, auf Einzelpositionen ausnahmsweise dann, wenn diese einen gewichtigen Teil des Gesamtangebots ausmachen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0224
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.10.2002 - 320.VK-3194-33/02
1. Die Aufhebung einer Aufhebung ist rechtssystematisch ausgeschlossen, es sei denn, die Aufhebung erfolgte rechtsmissbräuchlich (§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB).*)
2. Auch die Entscheidung des EuGH zur Rechtslage in Österreich (Urteil vom 18.06.2002, Rs. C-92/00, Hospital Ingenieure.) führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da Entscheidungen des EuGH nicht unmittelbar geltendes Recht sind und der deutsche Gesetzgeber erst zur Umsetzung tätig werden muss.*)
3. Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht als Feststellungsantrag gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässig, wenn die Antragstellung nach der Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgt.*)
VolltextVPRRS 2002, 0223
OLG Naumburg, Urteil vom 07.08.2002 - 5 U 40/02
Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, einen als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein als Verwahrungsgeldkonto geführtes Eigenkonto zu nehmen. Das Konto kann im Rahmen der eigenen Verwaltung der Haushaltsmittel geführt werden.*)
Das gilt jedenfalls dann, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht insolvenzfähig ist.*)
VolltextVPRRS 2002, 0222
OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2002 - 13 Verg 8/02
Der nach § 2 Nr. 4 VgV maßgebliche Gesamtauftragswert errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer; nicht zum Gesamtauftragswert gehören u.a. die Baunebenkosten.*)
VolltextVPRRS 2002, 0218
OLG Schleswig, Urteil vom 27.08.2002 - 3 U 44/01
Derjenige Unternehmer, der die Leistungen eines Pauschalpreisvertrages selbst beschreibt, trägt auch die Beweislast für den Umfang der zu erbringenden Leistungen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0217
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2001 - 2 VK 18/01
Auch bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils (hier: einer kommunalen Eigengesellschaft) kann es sich um einen Beschaffungsvorgang handeln, bei dem die Vergabevorschriften einzuhalten sind.
VolltextVPRRS 2002, 0215
VK Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2002 - 2 VK 123/01
Für den Zweck der Ermittlung des Schwellenwerts eines Brückenneubaus bleiben die Kosten für den Neubau einer Ortsumgehung unberücksichtigt.
VolltextVPRRS 2002, 0213
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2002 - 2 VK 119/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2002, 0212
VK Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2002 - 2 VK 114/01
1. Aus § 9 Nr. 3 Abs. 4 VOB/A ergibt sich, dass bei Stoffen und Bauteilen, für die DIN-Normen bestehen, die Beschreibung der DIN-Güte- und Maßbestimmungen entsprechen muss.
2. § 21 Nr. 2 VOB/A bestimmt, dass eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, angeboten werden darf, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.
3. Der durch die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung dokumentierte Sicherheitsstandard ist gleichwertig mit dem GS-Prüfzeichen, das vom Prüf- und Zertifizierungsinstitut des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) vergeben wird, denn die Bedeutung der Europäischen Normen entspricht den DIN-Normen in ihrem Verhältnis zu den anerkannten Regeln der Technik.
VolltextVPRRS 2002, 0306
OLG Celle, Urteil vom 30.05.2002 - 13 U 266/01
1. Mit der Abgabe eines Angebots kommt zwischen dem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zustande, das zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und auf beiden Seiten Sorgfaltspflichten begründet, deren schuldhafte Verletzung Schadensersatzansprüche begründen kann.
2. Zu den den Auftraggeber treffenden Sorgfaltspflichten gehört die Einhaltung der Vergabevorschriften der VOB/A.
3. Der öffentliche Auftraggeber verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er eine öffentliche Ausschreibung aufhebt, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung gemäß § 26 Nr. 1 VOB/A nicht vorliegen.
VolltextVPRRS 2002, 0207
VK Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2000 - 2 VK 10/00
Ein Billigkeitsgrund, der die Gebührenermäßigung bis auf ein Zehntel rechtfertigt (§ 128 Abs. 2 S. 2 GWB) kann darin bestehen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium - hier: vor der Zustellung des Nachprüfungsantrags an die Vergabestelle - erfolgt.
VolltextVPRRS 2002, 0205
VK Sachsen, Beschluss vom 04.10.2002 - 1/SVK/085-02
1. Bei der Frage der Unverzüglichkeit der Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist der gute Glaube an die Richtigkeit des Bekanntmachungstextes mit zu berücksichtigen. Ein Zeitverzug ist vom Antragsteller unverschuldet, wenn in der Bekanntmachung fälschlicherweise als Nachprüfinstanz die VOB-/VOL-Stelle anstelle der Vergabekammer benannt ist. Dieser Fehler und die damit verbundene Verzögerung kann dem Antragsteller nicht angelastet werden.*)
2. Dem Bieter ist nicht deswegen die Eignung abzusprechen, weil er Arbeiten, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, zu nicht mehr als 50 % an Nachunternehmer überträgt und Nachunternehmerleistungen bereits im Angebot verbindlich auflistet.*)
3. Für die Beurteilung der Eignung hat der Auftraggeber zu prüfen, ob der Bieter berechtigt ist, die angebotene Leistung auszuführen und für diese Tätigkeit in der Handwerksrolle eingetragen ist.*)
VolltextVPRRS 2002, 0204
VK Sachsen, Beschluss vom 01.10.2002 - 1/SVK/084-02
1. Das Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB setzt neben der Kenntnis der entscheidungsrelevanten Tatsachen auch die zumindest laienhafte Wertung voraus, dass es sich um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Dabei knüpft die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB grundsätzlich an einen Vergaberechtsverstoß des Auftraggebers an, was sich aus dem Wortlaut des § 97 Abs. 7 GWB ableiten lässt. Rechtsverstöße, die dem Antragsteller infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt sind oder von ihm nicht als solche erkannt werden, werden nach dem klaren Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB im Gegensatz zu § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nicht erfasst. Nicht Mutmaßungen oder ein Verdacht in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht, der Auftraggeber könnte einen Vergaberechtsverstoß begangen haben, sondern erst das tatsächliche Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes löst die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB aus.*)
2. Handelt es sich bei dem behaupteten Vergaberechtsverstoß um eine angeblich fehlerhafte Bewertung eines nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A unangemessen niedrigen Angebots durch den Auftraggeber wird ein Erkennen dieses Vergaberechtverstoßes nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB vor einer Akteneinsicht in den Vergabevermerk des Auftraggebers grundsätzlich nicht vorliegen können.*)
3. Es gibt keine gesetzliche Frist, die nach erfolgter Rüge beim Auftraggeber bis zu einem Antrag bei der Vergabekammer einzuhalten wäre. Eine Ausnahme kann sich lediglich aus Verwirkungsgesichtspunkten ergeben.*)
4. § 25 Nr. 3 S. 1 VOB/A ist aufgrund seines klaren Wortlautes als drittschützende Norm im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB anzusehen.*)
5. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen geforderter Leistung und angebotenem Preis besteht, ist immer das Angebot als solches mit seinem für die Bauleistung geforderten Gesamtpreis, d. h. außer Betracht bleibt, ob etwa Preise für einzelne Positionen in einem Missverhältnis zur entsprechenden Einzelleistung stehen. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen oder einzelnen in sich geschlossenen Teilen des Angebots ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es darauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist.*)
6. Die Notwendigkeit einer Überprüfung auf ein unangemessen niedriges Angebot im Sinne des § 25 Nr. 3 Abs. 1 und 2 VOB/A ergibt sich grundsätzlich bei einer Abweichung im Angebotspreis des Mindestbietenden von mehr als 10 % zum nächsthöheren Bieter, wobei auch die eigene Kostenschätzung des Auftraggebers in die Betrachtung eingestellt werden muss. Ein noch so beträchtlicher Preisunterschied zwischen dem preislich günstigsten und den nachfolgenden Angeboten reicht für sich genommen für die Annahme eines im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Preises nicht aus, weil ansonsten preiskartellrechtliche Zusammenschlüsse und Absprachen der überhöht anbietenden zweit-, dritt- und viertplatzierten Unternehmen immer zu einem Ausschluss des Mindestbieters führen würden, obwohl dieser als einziger tatsächlich zu angemessenen Marktpreisen angeboten hätte.*)
7. Hält der Auftraggeber ein Mindestangebot nach Prüfung für unangemessen niedrig, muss der betroffene Bieter individuelle und nachprüfbare Sonderkonditionen (nachgewiesene Einsparungen, Bezugspreise, Rabatte, abgeschriebene Maschinen und Geräte) nach schriftlicher Aufforderung plausibel benennen, um den Vorwurf eines unangemessen niedrigen Angebotes zu entkräften. Diese nachgewiesenen Vorteile sind beim Bieter im Wege einer fiktiven "Internen Addition zum Angebotspreis" zu berücksichtigen. Liegt der abschließende - fiktive - Angebotspreis unter Beachtung nur der glaubwürdigen Einsparpotenziale unterhalb von 10 % zum Nächstbieter, so kann von einem angemessenen Preis ausgegangen werden. Macht der Bieter dem gegenüber keine, nur pauschale oder keine plausiblen Erklärungen für sein Niedrigstangebot, so ist sein Angebot auszuschließen. Lediglich allgemein gehaltene Angaben zur Angemessenheit des Angebotes ("Synergieeffekte", "positive Erfahrungen vergangener Bauvorhaben, "eigenes, erhöhtes Nachfragevolumen") sind dabei zu pauschal und unkonkret, um als anerkennenswerte wettbewerblich begründete Rechtfertigungen akzeptiert werden zu können. Der Ausschluss des Angebotes ist - auch angesichts des klaren Wortlauts des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A - ohne Ermessen unumgänglich, wenn der Bieter die Unangemessenheit des Preises nicht aufklären kann oder in Verkennung der rechtlichen Erfordernisse (§§ 25 Nr. 3 Abs. 1 und 2, 24 Nr. 2, 2 Nr. 1 S. 1 VOB/A) nicht aufklären will.*)
8. Fordert ein Bieter aufgrund zeitlich bedingter, geänderter, technischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Zustimmung zur Zuschlags- und Bindefristverlängerung als Bedingung einen schon jetzt anzuerkennenden Pauschalnachtrag, führt dies nach Ablauf der bisherigen Zuschlags- und Bindefrist zum Entfallen der Bindung des Submissionsangebotes und zum Ausschluss des abgeänderten Angebotes nach §§ 24, 25 Nr. 1 lit a VOB/A.*)
9. Gibt der Bieter an der vom Auftraggeber nach § 21 Nr. 4 VOB/A in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle anstelle eines vorgedruckten prozentualen Nachlasses einen absoluten Pauschalnachlass an, so ist sein Angebot (insoweit) auszuschließen.*)
10. Hat der Bieter den Pauschalnachlass zusätzlich auch noch im Angebotsschreiben angeboten, so ist dieser ebenso nicht wertbar, da die §§ 25 Nr. 5 S. 2, 21 Nr. 4 VOB/A vorsehen, dass Nachlässe nicht zu werten sind, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Eine sog. teleologische Reduktion dieses zwingenden Wertungsausschlusses - wie von der Rechtsprechung teilweise erwogen - ist angesichts des klaren Wortlauts nicht möglich.*)
11. Allein die Tatsache der vorläufigen Insolvenz oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds einer anbietenden Dreier-Bietergemeinschaft nach § 8 Nr. 5 lit. a VOB/A führt nicht zur zwingenden Nichtberücksichtigung des Bieters wegen mangelnder Eignung, sondern ermöglicht lediglich einen ermessengebundenen Ausschlussgrund.*)
12. Die Vergabekammer kann den Auftraggeber ausnahmsweise gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 GWB zur Zuschlagserteilung an den Antragsteller verpflichten, wenn dieser preislich an erster Stelle liegt und das zweite Zuschlagskriterium "Qualität" keinerlei Differenzierungspotenzial hinsichtlich der Angebote mehr bietet.*)
13. Unterliegt der Antragsteller lediglich mit einem von mehreren behaupteten Vergaberechtsverstößen obsiegt er aber hinsichtlich der beantragten Maßnahmen der Vergabekammer vollständig, ist eine einheitliche, für den Auftraggeber negative, Kostenentscheidung veranlasst.*)
VolltextVPRRS 2002, 0203
VK Sachsen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1/SVK/082-02
1. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen eines Mitglieds einer Dreier-Bietergemeinschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO (Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts ohne gleichzeitige Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots) beeinträchtigt die Antragsbefugnis der verbleibenden Zweier-Bietergemeinschaft gemäß § 107 Abs. 2 GWB nicht, wenn schon im Vorfeld der Insolvenz in einem ARGE-Vertrag festgelegt worden war, dass ein Unternehmen bei einer vorläufigen Insolvenz durch empfangsbedürftige Kündigung aus der Bietergemeinschaft ausscheidet. Dies gilt erst recht, wenn das Insolvenzverfahren noch gar nicht eröffnet wurde. Zudem stellt selbst die Insolvenz eines Bieters nach § 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. a VOB/A lediglich einen fakultativen Ausschlussgrund dar, den der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung ermessensgebunden beachten kann, aber nicht muss.*)
2. Gibt ein Bieter an der vom Auftraggeber dafür vorgesehen Stelle anstatt eines vorgedruckten prozentualen Nachlasses einen absoluten Pauschalnachlass an, so ist sein Angebot (insoweit) auszuschließen.*)
3. Hat der Bieter den Pauschalnachlass zusätzlich auch noch im Angebotsschreiben angeboten, so ist dieser ebenso nicht wertbar, da die §§ 25 Nr. 5 S. 2, 21 Nr. 4 VOB/A vorsehen, dass Nachlässe nicht zu werten sind, wenn sie nicht (in korrekter, den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden, Form) an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Eine sog. teleologische Reduktion dieses zwingenden Wertungsausschlusses - wie von der Rechtsprechung teilweise erwogen - ist angesichts des klaren Wortlauts nicht möglich.*)
VolltextVPRRS 2002, 0202
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.06.2002 - 320.VK-3194-16/02
Das Angebot eines Bieters ist bei Änderungen an den Verdingungsunterlagen auszuschließen.
VolltextVPRRS 2002, 0201
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2002 - 320.VK-3194-13/02
1. Entspricht ein Angebot nicht der Bedingung in den Verdingungsunterlagen, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen, so ist es gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)
2. Beabsichtigt ein Bieter, die Arbeiten komplett an Nachunternehmen weiterzuvergeben, ist seine Eignung in Zweifel zu ziehen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0200
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2002 - VK 20/02
1. Mindestvoraussetzung für einen Nachprüfungsantrag ist regelmäßig, dass sich der Antragsteller an dem der (beabsichtigten) Auftragsvergabe vorausgehenden Wettbewerb beteiligt, mithin ein fristgerechtes Angebot abgegeben hat. Der Unternehmer, der sich einer Angebotsabgabe enthält, begibt sich selbst von vornherein jeglicher Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten und ist daher grundsätzlich nicht antragsbefugt.
2. Das vorgenannte Erfordernis stellt sich ausnahmsweise nicht für den Fall, dass ein Unternehmen schlüssig darlegt, an der Teilnahme gerade durch den behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts behindert und bei Durchführung eines fehlerfreien Vergabeverfahrens zur Abgabe eines konkurrenzfähigen Angebots Willens und in der Lage gewesen zu sein.
3. Ein Antragsteller, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, kann ein - investitionshemmendes - Nachprüfungsverfahren nicht einleiten. Er muss daher in seiner Antragsbegründung (§ 108 GWB) in jedem Fall darlegen, dass er in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.
VolltextVPRRS 2002, 0199
BayObLG, Beschluss vom 17.06.2002 - Verg 14/02
Ausschluß eines Bieters von der Wertung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstausführung der Leistungen nach § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B.*)
VolltextVPRRS 2002, 0198
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2002 - VK 14/02
Koppelungsangebote sind auch im Vergaberecht grundsätzlich zulässig, müssen sich aber im Einzelfall an den Grundprinzipien des Vergaberechts messen lassen.
VolltextVPRRS 2002, 0197
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.04.2002 - 320.VK-3194-07/02
Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB muss vor Antragstellung bei der Vergabekammer erfolgen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0196
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.03.2002 - 320.VK - 3194-06/02
1. Der Auftraggeber kann Nebenangebote generell nicht zulassen oder durch eindeutige Formulierungen in den Verdingungsunterlagen klarstellen, dass bestimmte Festlegungen des Leistungsverzeichnisses verbindlich sind und Nebenangebote hierzu nicht zugelassen werden (§ 25 Nr. 5 VOB/A).*)
2. Sondervorschläge, die quantitativ nicht gleichwertig sind, können nicht gewertet werden.*)
3. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen. Daher ist eine klare und in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebots durch den Bieter zwingend erforderlich.*)
4. Eine Pauschalsumme ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (§ 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A).*)
VolltextVPRRS 2002, 0193
VK Nordbayern, Beschluss vom 07.06.2002 - 320.VK-3194-17/02
1. Nachunternehmereinsatz: Der Zusatz "teilweise" bzgl. der Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist unklar und führt zum Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, weil es § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entspricht.*)
2. Bei der Ermittlung des Fremdleistungsanteils sind neben dem Personalkostenanteil auch die Baustoffe, Bauteile und Geräte mit ihren Kosten den Unternehmen zuzurechnen, deren Personal die Leistung erbringt. Dies bedeutet, dass der Positionspreis des Leistungsverzeichnisses in Gänze dem Fremdleistungsanteil zuzuordnen ist, wenn die Position von einem Nachunternehmer ausgeführt wird.*)
3. Der Nachunternehmereinsatz kann nicht nachträglich im Rahmen des § 24 VOB/A geklärt werden.*)
VolltextVPRRS 2002, 0192
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.02.2002 - 320.VK-3194-02/02
1. Rügt die ASt die Nichteinhaltung der 14-tägigen Vorabinformationsfrist, so ist sie diesbezüglich nicht antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB, wenn sie rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag stellen und somit eine Überprüfung des Vergabeverfahrens bewirken konnte (der ASt kann durch den geltend gemachten Vergabeverstoß kein Schaden entstanden sein oder zu entstehen drohen).*)
2. Wird ein anderes Material angeboten als im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben, handelt es sich um eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, die zum Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A führt.*)
3. Selbst wenn eine Änderung als zulässige Abweichung von einer vorgegebenen technischen Spezifikation (§ 21 Nr. 2 VOB/A) angesehen werden kann, ist ein Ausschluss des Angebotes geboten, wenn nicht folgende Voraussetzungen vorliegen: die angebotene Leistung muss mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig sein, die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein und die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1879
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2001 - 12 U 60/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2002, 0190
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2002 - 1 Verg 1/02
1. Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB setzt voraus, dass zuvor durch Zustellung des Nachprüfungsantrags das Zuschlagsverbot gemäß § 115 Abs. 1 GWB ausgelöst worden ist; ansonsten kann vorläufiger Rechtsschutz in der Beschwerdeinstanz nur durch erstmaliges Inkraftsetzen des Zuschlagsverbots, entsprechend § 115 Abs. 1 GWB mit Nachholung der Zustellung durch das Beschwerdegericht, gewährt werden.*)
2. Das Verbot des § 13 S. 3 VgV und die sich daran anknüpfende Folge der Nichtigkeit eines erteilten Zuschlags nach § 13 S. 4 VgV ist nicht auf den Fall einer unzureichenden Begründung der Vorabinformationnach § 13 S. 1 VgV auszudehnen.*)
3. Eine Verletzung der Informationspflicht durch unzureichende Begründung der beabsichtigten Nichtberücksichtigung nach § 13 S. 1 VgV scheidet dann aus, wenn der unterlegene Bieter nach Vorabinformation tatsächlich imstande war, mit seinem Nachprüfungsantrag in zulässiger Weise eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB infolge Nichtbeachtung anderer Vergabevorschriften als § 13 S. 1 VgV geltend zu machen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0189
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.12.2001 - 320.VK-3194-41/01
Die Entscheidung für eine Wahlposition ist ein wertender Vorgang. Dem Auftraggeber ist dabei ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist. Die Entscheidung der Vergabestelle kann folglich nur darauf überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten sind. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist anzunehmen, wenn von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wird oder sachwidrige Erwägungen in die Entscheidung einbezogen werden.*)
VolltextVPRRS 2002, 0188
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2001 - 320.VK-3194-40/01
Ergibt das Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht den angegebenen Gesamtbetrag, so ist gem. § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A die Multiplikation der Menge mit dem angegebenen Einheitspreis maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Einheitspreis offenbar falsch ist.*)
Das Nicht-Verlesen eines Nachlasses ohne Bedingungen bei der Angebotseröffnung stellt zwar einen Verstoß gegen die Formvorschrift des § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A dar, dennoch ist der Nachlass zu werten, wenn keine Anhaltspunkte für Manipulationen vorliegen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0187
VK Nordbayern, Beschluss vom 16.11.2001 - 320.VK-3194-38/01
1. Hat die VSt die Ausschreibung als Offenes Verfahren im Amtsblatt der EU bekanntgemacht und die Vergabekammer als Nachprüfungsstelle angegeben, ist der rechtliche Rahmen für eine Nachprüfung nach §§ 102 ff GWB im Rahmen des sog. 80%-Kontingents festgelegt.*)
2. Ist die ASt auf Teile der ausgeschriebenen Arbeiten nicht eingerichtet und umfassen diese Arbeiten mehr als 50 % des Gesamtauftrages, kann die ASt für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung als ungeeignet i.S.d. § 25 Nr. 2 Abs. 1 i.V.m. § 8 Nr. 2 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 VOB/A beurteilt werden. Eine Erklärung zum Nachunternehmereinsatz kann nicht nachgereicht werden, weil dies durch § 24 VOB/A nicht gedeckt ist.*)
3. Bei der Prüfung der Eignung eines Unternehmens ist dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist. Die Entscheidung der VSt kann folglich nur darauf überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten sind. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist anzunehmen, wenn
- das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird
- nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird
- sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden
- der sich im Rahmen des Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.*)
VolltextVPRRS 2002, 0186
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2001 - 320.VK-3194-35/01
Eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch bei Vorhabensförderung durch die öffentliche Hand zu mehr als 50 % kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB.*)
Der Wortlaut des § 98 Nr. 5 GWB lässt für eine Auslegung am Maßstab der Richtlinie 93/37/EWG durch die Vergabekammer keinen Raum. Eine etwaige Gesetzeslücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden.*)
VolltextVPRRS 2002, 0185
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.10.2001 - 320.VK-3194-34/01
1. Ein Nebenangebot, das nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben ist, ist bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. Die ungenügende Beschreibung eines Nebenangebots kann nicht mit einer Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 24 VOB/A nachgebessert werden.*)
2. Der Auftraggeber kann durch eindeutige Formulierungen in den Verdingungsunterlagen klarstellen, dass bestimmte Festlegungen des Leistungsverzeichnisses verbindlich sind und Nebenangebote hierzu nicht zugelassen werden (§ 25 Nr. 5 VOB/A).*)
VolltextVPRRS 2002, 0184
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.09.2001 - 320.VK-3194-32/01
Gibt ein Bieter sein Angebot auf seinem Briefpapier ab, auf dem die eigenen Zahlungsbedingungen vorgedruckt sind, und widersprechen diese eigenen Zahlungsbedingungen den Vorgaben der Vergabestelle, so ist das Angebot wegen unzulässiger Änderungen an den Verdingungsunterlagen (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A) auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A).
VolltextVPRRS 2002, 0183
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.08.2001 - 320.VK-3194-31/01
Wird die Erklärung über Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen nicht zusammen mit dem Angebot abgegeben, ist das Angebot auszuschliessen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A).*)
Eine nachträgliche Benennung der Nachunternehmerleistungen ist durch § 24 VOB/A nicht gedeckt.*)
VolltextVPRRS 2002, 0181
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.08.2001 - 320.VK-3194-25/01
Ein Bieter kann nicht geltend machen, nur Teile der benannten Nachunternehmerleistungen für eine Weitervergabe vorgesehen zu haben, wenn er diese Teilleistungen in seinem Angebot nicht ausdrücklich benannt hat.*)
Die erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgetragene Aufschlüsselung der Kosten und ein daraus veränderter Nachunternehmereinsatz kann bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt werden, da Verhandlungen mit dem Ziel, die beabsichtigte Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen zu verringern und damit den Eigenleistungsanteil zu steigern, durch § 24 VOB/A nicht gedeckt sind. Zudem würde dies dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 u. 2 GWB widersprechen, weil ein Bieter nach Angebotseröffnung entscheiden könnte, ob er durch Steigerung seines Eigenleistungsanteiles im Wettbewerb verbleiben will oder nicht.*)
Ein Nichterreichen des im Formblatt \"Selbstausführungspflicht - Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern\" geforderten Eigenleistungsanteils von 70 % führt nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Angebotes. Da § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B und das Formblatt ausdrücklich vorsehen, dass mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Leistungen an Nachunternehmen übertragen werden dürfen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die VSt einen Eigenleistungsansatz von rd. 65 % als weitgehende Leistungserbringung im eigenen Betrieb wertet und diesem Nachunternehmereinsatz beim Vertragsabschluss zustimmen will.*)
VolltextVPRRS 2002, 0180
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.08.2001 - 320.VK-3194-23/01
Die Unterschrift des Bieters auf dem Angebotsschreiben umfasst nur diejenigen Angebote, die unter den Anlagen zum Angebotsschreiben aufgeführt sind. Ist ein Angebot bei diesen Anlagen nicht genannt, muss es zwingend gesondert unterschrieben werden. Wenn die gesonderte Unterschrift (hier für den Wartungsvertrag) ebenfalls fehlt, ist das Gesamtangebot unvollständig und gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0179
VK Nordbayern, Beschluss vom 24.07.2001 - 320.VK-3194-21/01
Eine Ordensgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch bei Vorhabensförderung durch die öffentliche Hand kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB.*)
VolltextVPRRS 2002, 0178
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2001 - 320.VK-3194-20/01
Die Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer kann nicht als Rüge im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB gesehen werden.*)
VolltextVPRRS 2002, 0176
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2001 - 320.VK-3194-16/01
1. Die Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 und 2 VOB/A umfasst den Gesamtpreis des Angebots und nicht die Auskömmlichkeit der Einheitspreise von verschiedenen Teilleistungen.*)
2. Der VSt ist es verwehrt, nach der Angebotsfrist eine Veränderung der Mengenansätze des Leistungsverzeichnisses vorzunehmen. Dies käme einer unstatthaften Änderung der Angebote i.S.d. § 24 Nr. 3 VOB/A gleich.*)
VolltextVPRRS 2002, 0175
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.06.2001 - 320.VK-3194--15/01
Der Nachweis der Eintragung des Bieters in das Handelsregister sowie die Nachweise über die Fachkunde und Leistungsfähigkeit eines Bewerbers dienen zwar in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, entfalten jedoch über den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB auch bieterschützende Wirkung.
VolltextVPRRS 2002, 0174
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.03.2001 - 320.VK-3194-01/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2002, 0173
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.09.2002 - 320.VK-3194-25/02
1. Die Aufhebung einer Aufhebung ist rechtssystematisch ausgeschlossen, es sei denn, die Aufhebung erfolgte rechtsmissbräuchlich (§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB).*)
2. Auch die Entscheidung des EuGH zur Rechtslage in Österreich (Urteil vom 18.06.2002, Rs. C-92/00, Hospital Ingenieure.) führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da Entscheidungen des EuGH nicht unmittelbar geltendes Recht sind und der deutsche Gesetzgeber erst zur Umsetzung tätig werden muss.*)
VolltextVPRRS 2002, 0171
VK Bund, Beschluss vom 11.06.2002 - VK 1-25/02
1. Wird trotz Einheitspreisaufforderung in einem Nebenangebot ein Pauschalpreis angeboten, so kann dieses Nebenangebot gewertet werden.
2. Folgen eines Wissensvorsprungs eines Bieters, der ihm nicht durch die Vergabestelle selbt verschafft wurde.
VolltextVPRRS 2002, 0168
VK Sachsen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1/SVK/080-02
1. Die Voraussetzungen des §§ 9 b i. V. m. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A bzw. des wortgleichen § 6 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A-SKR (Rechtfertigung der Vorgabe eines Erzeugnisses durch die Art der geforderten Leistung) liegen zum einen aus technischer Sicht allenfalls dann vor, wenn bei bereits benutzten Anlagen der Einbau inkompatibler Stoffe oder Bauteile verhindert werden muss und die verschiedenen miteinander zu verbauenden Elemente unter keinen Umständen gemeinsam funktionieren (Inkompatibilität). Nicht ausreichend sind deshalb mögliche Einsparerwartungen bei der Wartung.*)
2. Gibt der Auftraggeber gemäß §§ 9 b i. V. m. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A bzw. des wortgleichen § 6 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A-SKR ein bestimmtes Leitfabrikat im Leistungsverzeichnis vor, so muss er zwingend den Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwenden und hinzufügen. Ausnahmen von diesem Erfordernis sind nicht möglich. Fehlt dieser Zusatz ist, ist das Leistungsverzeichnis fehlerhaft und die Vergabekammer muss in aller Regel die Aufhebung der Ausschreibung verfügen.*)
3. Sowohl § 9 Nr. 5 Abs. 1 als auch § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A bzw. die wortgleichen Regelungen in den §§ 6 Nr. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A-SKR sind eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von der Regel einer produktneutralen Ausschreibung enthalten und den Wettbewerb einschränken. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht zuletzt auch aus überlagernden Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts zum öffentlichen Auftragswesen.*)
VolltextVPRRS 2002, 0167
VK Sachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1/SVK/73-02
1. Die §§ 107 Abs. 2 und 114 Abs. 1 und 2 GWB sind europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Vergabekammer auch eine bereits erfolgte Aufhebung einer Ausschreibung noch in zulässiger Weise überprüfen und ggf. auch wiederum aufheben kann. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelrichtlinie (Art. 1 Abs. 1), dass (sämtliche) Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und rasch auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können. Eine bloße Beschränkung der Prüfungskompetenz auf sog. Scheinaufhebungen reicht danach nicht aus.*)
2. Fehlende Haushaltsmittel begründen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 lit. a VOB/A, der fordert, dass kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A kommt bei dieser Sachlage ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber die Kosten der Leistung selber oder durch beauftragte Dritte fehlerhaft zu niedrig bestimmt hat und die Angebotssummen diesen (vergaberechtswidrig) untersetzten Haushaltsansatz nunmehr alle überschreiten.*)
3. Die wettbewerbliche Relevanz einer von Auftraggeber geforderten, aber nicht oder nicht vollständig vom Bieter vorgelegten, Erklärung, muss bei einem Ausschluss eines Angebots gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b in die Betrachtung eingestellt werden. Bei vorgegebenem Material, DIN-Nummer und weiteren Beschreibungsparametern ist eine Gleichwertigkeitsprüfung hinsichtlich des angebotenen Fabrikats grundsätzlich möglich. Bei einem Wert der streitigen Leistungsposition von unter 500 Euro fehlt die wettbewerbliche Relevanz dieser Leistungsposition.*)
4. Hat der Bieter die geforderte Fabrikatsangabe durch den Zusatz "o. glw." (="oder gleichwertiger Art") wieder entwertet, ist ein Ausschluss des Angebots dann nicht gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen selbst an das Fehlen jedweder Fabrikatsangabe (ohne vorgegebenes Leitfabrikat) lediglich einen ermessensgebundenen Ausschluss geknüpft hat und diese Möglichkeit in der vierten Wertungsstufe (Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots) rechtlich nicht mehr besteht.*)
5. Der Amtsermittlungsgrundsatz der Vergabekammer nach § 110 Abs. 1 S. 1 GWB und des Vergabesenats beim Oberlandesgericht nach § 70 Abs. 1 GWB gilt (nach der einschlägigen Rechtsprechung) nur soweit wie der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlass gibt. *)
6. Der Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist steht einer Bewertung und Bezuschlagung der Angebote nicht entgegen, wenn die Bieter der engeren Wahl entsprechend § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A zu Protokoll der Vergabekammer erklären, dass sie sich durch ein gleichlautendes "Angebot" des Auftraggebers (nach § 150 Abs. 2 BGB weiterhin) binden lassen wollen. Dem steht auch eine mehrmalige und mehrmonatige Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist infolge diverser Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Da die Regelung über die Bindefrist insbesondere die Bieter der engeren Wahl schützen soll, können gerade diese Bieter auch auf diesen Schutz verzichten.*)
7. Die Regelungen der §§ 21, 25 und 26 VOB/A entfalten bieterschützende Wirkung.*)
VolltextVPRRS 2002, 0166
VK Sachsen, Beschluss vom 04.07.2002 - 1/SVK/072-02
1. Ein Antrag ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB, wenn das Nichtvorliegen der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen ohne weiteres ersichtlich ist. Der Nachprüfungsantrag ist daher nicht zuzustellen, wenn er auf einem eindeutigen, nachvollziehbaren und daher unstreitigen Sachverhalt beruht und jegliche Anhaltspunkte durch den Antragsteller fehlen, die geeignet wären, die Ausführungen des Auftraggebers (hier zum Ausschluss des Angebots) zu widerlegen.*)
2. Die unterstellte Gleichwertigkeit eines Angebots gemäß §§ 21 Nr. 4, 21 Nr. 2 VOB/A liegt tatsächlich nicht vor, wenn sie durch unstreitige planerische Vorgaben (Ausführungsplan, Aufbauskizze) widerlegt ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 1727
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2001 - 9 U 203/00
Zum Ausschluss eines Bieters bei einer öffentlichen Ausschreibung wegen Fehler des Angebots, fehlender Leistungsfähigkeit und Unzuverlässigkeit.*)
VolltextIBRRS 2002, 1710
OLG München, Urteil vom 18.05.2000 - U (K) 5047/99
Mit der aus einer "öffentlichen" Ausschreibung resultierenden wechselseitigen Sorgfaltspflichten ist es nicht vereinbar, daß der Ausschreibende sich nicht an die formalisierten oder selbst gesetzten Regeln hält und auf diese Weise einen Bieter benachteiligt.*)
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