Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5420 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
VPRRS 2018, 0121
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2017 - 3 VK LSA 68/17
1. Gemäß § 19 Abs. 1 LVG-SA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.*)
2. Gemäß § 19 Abs. 2 LVG-SA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.*)
3. Gemäß § 14 Abs. 1 LVG-SA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Weicht nach § 14 Abs. 2 LVG-SA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.*)

VPRRS 2018, 0124

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 VK LSA 100/17
1. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann. Eine Aufhebung kann demnach nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nur unter der Prämisse rechtmäßig sein, dass den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft.*)
2. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016 ist das Vergabeverfahren zeitnah zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.*)

VPRRS 2018, 0119

OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 - Verg 10/17
1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber einen ganz bestimmten Umgang mit dem Abfall vor und schließt er alle sonstigen (nicht von vorneherein offensichtlich nachrangigen) Möglichkeiten der Verwertung/Entsorgung zwingend aus, muss er die zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellen und bewerten und dabei die grundlegende Konzeption des KrWG berücksichtigen.
2. Nicht jeder Dokumentationsmangel führt dazu, dass eine Wiederholung der betreffenden Verfahrensabschnitte anzuordnen ist, weil anderenfalls der Ablauf des Vergabeverfahrens unangemessen beeinträchtigt werden könnte. Es ist vielmehr möglich, dass Dokumentationsmängel nachträglich geheilt werden können.
3. Die Möglichkeit einer nachträglichen Dokumentation kommt nicht in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten.

VPRRS 2018, 0044

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2018 - VK 1-26/17
Der öffentliche Auftraggeber kann das Rechtsschutzinteresse eines Bieters an einem Unwirksamkeitsfeststellungsantrag und der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens trotz Zuschlagserteilung durch eine nachträgliche einseitige Kündigung des Auftrags nicht entfallen lassen.

VPRRS 2018, 0149

BGH, Beschluss vom 27.03.2018 - X ZR 50/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2018, 0111

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 VK 57/17
1. Eine Rüge "ins Blaue hinein" ist unbeachtlich.
2. Es ist den Bietern verboten, fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen können.

VPRRS 2018, 0109

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2018 - 10 U 98/17
1. In einem Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A dürfen einzelne Kosten (hier: Bauleitung/Polier) in eine bestimmte vorgegebene Position nur dann einkalkuliert werden, wenn eine dahingehende Auslegung der Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) bei vernünftiger Betrachtungsweise aus der Sicht des Kreises der potentiellen Bieter vertretbar gewesen wäre.*)
2. Im Zweifel ist einem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen der Vorzug zu geben, das dazu führt, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig ausgefüllt und alle angeforderten Angaben an den dafür vorgesehenen Stellen abgegeben werden können. Nur eine solche Auslegung ist in einem solchen Fall vertretbar.*)
3. Werden mit der Ausschreibung Kalkulationsblätter vorgegeben, die bestimmte Kosten (hier: Bauleitung / Polier) als Teil einer Umlage der Baustellengemeinkosten auf die Einzelkosten vorsehen, dürfen diese Kosten im Angebot nicht in eine einzelne Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) hineingerechnet werden. Eine Abweichung davon weist nicht die geforderten Preise (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012) aus und kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 c VOB/A 2012 zum berechtigten Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren führen.*)

VPRRS 2018, 0108

VK Bund, Beschluss vom 27.12.2017 - VK 1-137/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn dieser eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.
2. Ein solcher Ausschluss setzt keine abschließende (gerichtliche) Klärung voraus, ob der Bieter seinen Leistungspflichten nur mangelhaft nachgekommen ist. Es genügt, wenn der öffentliche Auftraggeber Indiztatsachen vorbringt, die von einigem Gewicht sind, auf gesicherten Erkenntnissen aus seriösen Quellen basieren und die die Entscheidung zum Ausschluss nachvollziehbar erscheinen lassen.

VPRRS 2018, 0076

VK Hessen, Beschluss vom 12.02.2018 - 69d-VK-21/2017
1. Eine Gesamtvergabe ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine losweise Vergabe nach umfassender und sorgfältiger Interessenabwägung unwirtschaftlich wäre.
2. Die Entscheidung des Auftraggebers für eine Gesamtvergabe ist nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Bewertungsspielraums eingehalten hat.

VPRRS 2018, 0105

VK Bund, Beschluss vom 28.03.2018 - VK 2-20/18
1. Öffentliche Aufträge werden an geeignete Unternehmen vergeben. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es die dementsprechend in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Kriterien - u.a. zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit - erfüllt.
2. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können entsprechende Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, vom Auftraggeber gefordert werden (Referenzen).
3. Um festzustellen, ob ein Bieter geeignet ist, hat der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung verfügbaren Informationen eine in die Zukunft auf die mögliche Auftragsausführung gerichtete Prognose vorzunehmen.

VPRRS 2018, 0103

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2018 - VK 1/18
1. Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals können (nur) dann als Zuschlagskriterien herangezogen werden, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.
2. Die Qualität herkömmlicher landschaftsgärtnerischer Leistungen wie Erd- und Pflasterarbeiten kann von allen ausreichend ausgebildeten Personen erreicht werden.
3. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
4. Die Vergabekammer ist berechtigt, nicht gerügte bzw. präkludierte Verstöße von Amts wegen aufzugreifen, wenn ein so schwerwiegender Fehler vorliegt, dass eine tragfähige Zuschlagsentscheidung bei einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens praktisch nicht möglich ist.

VPRRS 2018, 0100

VK Bund, Beschluss vom 07.03.2018 - VK 2-12/18
1. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es unbenommen, von der Vergabe des in Aussicht genommenen Auftrags Abstand zu nehmen; er ist keinem Kontrahierungszwang unterworfen.
2. Eine Ausnahme von dem fehlenden Kontrahierungszwang gilt nur, wenn es sich um eine missbräuchliche Scheinaufhebung handelt, die seitens des Auftraggebers gezielt zur Diskriminierung eines Bieters eingesetzt wird, um bei unverändertem Vergabewillen einem anderen Bieter den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu erteilen.
3. Ein unwirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung kann einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen, wenn die abgegebenen Angebote eine deutliche Differenz zur ordnungsgemäß erstellten Kostenberechnung des Auftraggebers aufweisen. Hat der Auftraggeber jedoch keine Kostenberechnung erstellt, ist die Aufhebungsentscheidung vergaberechtswidrig.

VPRRS 2018, 0099

VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2018 - Z3-3-3194-1-54-11/17
1. Der Ausschluss eines Angebots nach § 16 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. § 11a Abs. 2 EU VOB/A 2016 wegen des Verstoßes gegen die vom Antragsgegner festgelegte Form und gegen die vorgeschriebene Datensicherheit ist nicht von der Frage eines Verschuldens oder Vertretenmüssens abhängig.*)
2. § 11 Abs. 3 VgV verlangt in Umsetzung des Artikels 22 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU, dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern alle notwendigen Informationen über die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel, die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren zur Verfügung stellen muss.*)
3. Die Zurverfügungstellung dieser Informationen muss nicht zwingend in der Bekanntmachung oder den Auftragsunterlagen selbst erfolgen.*)
4. Es kann inzwischen von einem allgemeinen Kenntnisstand von Unternehmen, die an EU-weiten Vergabeverfahren teilnehmen, ausgegangen werden, dass das Unterlassen von durchzuführenden Updates an der im Unternehmen verwendeten Software zu Funktionseinbußen bei Computerprogrammen führen kann. Dies gilt auch für lokal auf der Unternehmenshardware installierten Bieterclients von Vergabeplattformen.*)

IBRRS 2018, 1221

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2016 - 13 U 96/14
1. Voraussetzung eines Vorschussanspruchs wegen Mängeln ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung. Diese Absicht ist grundsätzlich zu unterstellen.
2. Ein Anspruch auf Kostenvorschuss besteht jedoch nicht, wenn von vorneherein feststeht, dass der Auftraggeber den Mangel nicht binnen angemessener Frist beseitigen kann oder will.
3. Hat der Auftraggeber die - behaupteten - Mängel weitestgehend beseitigt, scheidet ein Anspruch auf Kostenvorschuss ebenfalls aus.
4. Zu den vom Auftragnehmer zu erstattenden Mängelbeseitigungskosten gehören nur solche Nebenkosten des Auftraggebers, die ihm anlässlich der Vorbereitung und Durchführung der Mängelbeseitigung entstehen. Kosten für die nach Durchführung der Arbeiten abschließende Begutachtung durch einen Sachverständigen zählen nicht dazu (Anschluss an OLG Köln, IBR 2013, 144).

VPRRS 2018, 0085

VK Bund, Beschluss vom 22.12.2017 - VK 1-141/17
1. Wartungs-, Inspektions- und Störungsbeseitigungsleistungen können auch dann Angebotsinhalt eines Bieters sein, wenn die Verträge dem Angebot zwar nicht beigefügt sind, sich aber aus den sonstigen Angebotsunterlagen ergibt, dass der Bieter diese Leistung anbieten will. Dafür spricht die Angabe des Gesamtpreises dieser Leistungen im Angebotsschreiben.
2. Voraussetzung ist, dass den Bietern keine Möglichkeit bleibt, eigene Eintragungen in den Verträgen zu machen, die wertungsrelevant sind. Jedwede Manipulationsmöglichkeit muss ausgeschlossen sein.
3. Die fehlenden Verträge sind nachzufordern.

VPRRS 2018, 0097

VK Bund, Beschluss vom 29.12.2017 - VK 1-145/17
1. Allein die mangelhafte Schlechterfüllung und vorzeitige Beendigung eines früheren öffentlichen Auftrags führt nicht automatisch dazu, dass das betreffende Unternehmen bei späteren Vergabeverfahren auszuschließen ist.
2. Es steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er den Bieter aufgrund seiner Erfahrungen aus einem vorangegangenen Auftrag ausschließt.
3. Die konstruktive Kooperation des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber bei Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung und zügige Abhilfe bei mangelhafter Leistung ist nicht nur bei Bauverträgen von erheblicher Bedeutung, sondern auch dann, wenn der Auftragnehmer bei der Wartung, Inspektion und Instandhaltung von technischen Anlagen des Auftraggebers in dessen Räumlichkeiten und an dessen technischen Einrichtungen regelmäßig tätig wird.

VPRRS 2018, 0095

VK Südbayern, Beschluss vom 13.02.2018 - Z3-3-3194-1-53-11/17
1. Wie § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2016 zur Aufklärung sieht § 16 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2016 vor, dass dem Bieter zur Beibringung von vorbehaltenen Erklärungen und Nachweisen (Unterlagen) eine angemessene Frist gesetzt wird. Ebenso wie bei § 15 Abs. 2 VOB/A 2016 reicht für das Anfordern von vorbehaltenen Unterlagen gemäß § 16 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2016 in der Regel eine Frist von sechs Tagen in Anlehnung an § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 nicht aus.*)
2. Welche Frist angemessen ist, muss die Vergabestelle stets anhand der Umstände im Einzelfall ermitteln.*)
3. Eintragungen im Formblatt 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sind keine Preisangaben im Sinne des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016, sondern ausschließlich ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16d EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A (vgl. OLG Koblenz, IBR 2015, 217 = VPR 2015, 106).*)
4. Inhaltlich unzureichende Angaben im Formblatt 223 sind unschädlich, wenn gar keine Überprüfung der Angebotspreise durchgeführt wurde und auch nicht durchgeführt werden musste.*)
5. Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 wegen deutlicher Überschreitung des vom Auftraggeber prognostizierten Auftragswerts kommt nur dann in Frage, wenn die vorgenommene Kostenermittlung aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen (BGH, IBR 2013, 93).*)

VPRRS 2018, 0094

VK Südbayern, Beschluss vom 25.01.2018 - Z3-3-3194-1-52-10/17
1. Eine im Angebot abgegebene Erklärung eines Bieters, alle Mindestanforderungen der Auftragsunterlagen zu erfüllen, ist nicht bedeutungslos. Enthält das Angebot trotz dieser Erklärung Abweichungen von Mindestanforderungen ist es auszulegen und ggf. wegen seiner Widersprüchlichkeit aufzuklären.*)
2. Bei Zweifeln oder Widersprüchen ist das Angebot - als empfangsbedürftige Willenserklärung - zunächst in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Dabei auch die Begleitumstände und die Interessenlage des Erklärenden zu berücksichtigen.*)
3. Kann auch eine Aufklärung die Widersprüchlichkeit des Angebots nicht beseitigen, ist das Angebot zwingend auszuschließen.*)
4. Aufklärungsmaßnahmen dürfen nur zur Abklärung bestehender Zweifelsfragen, niemals aber zur Abänderung des Angebots führen, weil sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt werden würde.*)
5. Vorliegende, aber inhaltlich unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 nachgefordert werden.*)

VPRRS 2018, 0093

VK Bund, Beschluss vom 01.03.2018 - VK 2-8/18
1. Auch im Anwendungsbereich der VSVgV ist bei fehlerhafter Eignungsbejahung im Teilnahmewettbewerb der Wiedereintritt in die Eignungsprüfung bei einem Teilnehmer, der bereits zur Angebotsabgabe aufgefordert worden war, möglich.
2. Nimmt ein Bieter an zwei Vergabeverfahren teil, bringt er dadurch konkludent zum Ausdruck, auch bei Erhalt eines Zuschlags in beiden Verfahren leistungsfähig zu sein.
3. Vor Erhalt der Information nach § 134 GWB bedarf es keiner Verdachtsrüge über die fehlende Leistungsfähigkeit eines vermuteten Zuschlagskandidaten.

VPRRS 2018, 0090

VK Westfalen, Beschluss vom 15.03.2018 - VK 1-46/17
1. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2016 liegt nicht vor, wenn sich die Angaben des Bieters aus einem Begleitschreiben nur auf den Preis beziehen und es sich hierbei um bloße Hinweise zu seiner Kalkulation handelt.*)
2. Die Fortführung des Verfahrens nach einer Aufhebung und damit die Einschränkung der Kontrahierungsfreiheit der öffentlichen Auftraggeber kann nur verfügt werden, wenn die von der Rechtsprechung gebildeten Voraussetzungen für eine "Scheinaufhebung" (BGH, IBR 2014, 292) vorliegen bzw. ein damit vergleichbarer Fall gegeben ist.*)
3. Die Vertretbarkeit einer Kostenschätzung/Kostenermittlung muss anhand eines Mindestmaßes an Dokumentation nachvollzogen werden können.*)

IBRRS 2018, 1137; IMRRS 2018, 0399; IVRRS 2018, 0170

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 - 15 A 329/17
1. Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG-NW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)
2. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.*)

VPRRS 2018, 0089

VK Nordbayern, Beschluss vom 15.02.2018 - RMF-SG21-3194-3-1
1. Der Auftraggeber muss die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise den potentiellen Bietern im Voraus bekannt geben. Bekannt geben heißt, die einzelnen Eignungskriterien und die Mittel zu deren Nachweis ausdrücklich zu bezeichnen. Das Mitteilungsmedium ist in der Regel die Auftragsbekanntmachung. Es genügt nicht, in der Bekanntmachung auf ein später in den Vergabeunterlagen zu findendes Formblatt hinzuweisen.*)
2. Ausreichend ist es hierbei, wenn sich in einem online zugänglichen Bekanntmachungstext ein Link befindet, über den man ohne weiteres das Formblatt mit den geforderten Eignungskriterien und Nachweisen öffnen und ausdrucken kann. Nicht ausreichend ist es, wenn in der Bekanntmachung auf die Vergabeunterlagen verwiesen wird, die unmittelbar online zugänglich sind.*)
3. Sind Eignungskriterien nicht entsprechend in der Bekanntmachung festgelegt worden, scheidet ein Ausschluss eines Angebots aufgrund fehlender Nachweise über die Referenzen aus, weil die Referenzen nicht wirksam gefordert worden sind.*)

VPRRS 2018, 0084

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2017 - VK 7/17
1. Geben die Teilnahmebedingungen - ohne zwischen präqualifizierten und nicht präqualifizierten Unternehmen zu differenzieren - als Mindestanforderung vor, dass zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, der Nachweis von "Referenzobjekten in vergleichbarem Rohbauzustand (Bauweise)" zu erbringen ist, liegt ein erkennbarer Verstoß gegen die Vorschrift zur Nachweisführung präqualifizierter Unternehmen vor.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er sich auf einen Verstoß gegen Vergabevorschriften bezieht, der aufgrund der Bekanntmachung bereits erkennbar war und nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt wurde.

VPRRS 2018, 0083

VK Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2017 - VK 10/17
1. Angebote, die bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen haben, sind auszuschließen. Ausgenommen von der zwingenden Ausschlussregelung ist ein Angebot nur, wenn es nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem öffentlichen Auftraggeber zugegangen war, aber aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat.
2. Gestatten die Vergabeunterlagen ausdrücklich die Versendung der Angebote per Post, sind neben der Hausanschrift alle für die Post üblichen Zugangsorte im Machtbereich der Vergabestelle - also auch Postfächer - zulässige Eingangsorte.
3. Der Bieter trägt das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Angebotseingangs. Kann nicht festgestellt werden, ob das Angebot fristgerecht ins Postfach eingelegt wurde, geht dies zu Lasten des Bieters.

VPRRS 2018, 0082

BFH, Urteil vom 06.12.2017 - II R 26/15
Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden.*)

VPRRS 2018, 0041

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17
1. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" ist der im Gesellschaftsvertrag verankerte Zweck der Gesellschaft maßgebend.
2. Soziale Wohnraumförderung und Wohnraumbewirtschaftung dienen ebenso wie die Verwaltung kommunalen Immobilienvermögens dem Allgemeininteresse.

VPRRS 2018, 0070

VK Westfalen, Beschluss vom 25.01.2018 - VK 1-43/17
Wird ein Gesamtauftrag vergeben, der sich aus einem Bauauftrag und einer Konzession zusammensetzt, sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden, wenn der Bauauftrag im Verhältnis zur Konzessionsvergabe den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

VPRRS 2018, 0060

EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - Rs. C-178/16
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere ihr Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c, d und g, sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es dem öffentlichen Auftraggeber gestattet,
- eine - sogar noch nicht rechtskräftige - strafrechtliche Verurteilung eines Verwaltungsratsmitglieds eines Bieterunternehmens wegen eines Delikts, das die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellt, unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen zu berücksichtigen, wenn das Verwaltungsratsmitglied im Jahr vor der Ausschreibungsbekanntmachung aus dem Amt ausgeschieden ist, und
- das Unternehmen von der Teilnahme an dem fraglichen Vergabeverfahren mit der Begründung auszuschließen, dass es sich dadurch, dass es die noch nicht rechtskräftige Verurteilung nicht mitgeteilt hat, nicht vollständig und tatsächlich von den Taten des Verwaltungsratsmitglieds distanziert hat.*)

VPRRS 2018, 0051

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015 - 23 U 13/13
1. Wird ein Ingenieur auf der Grundlage einzelner Verträge mit der Erbringung einzelner Leistungsphasen beauftragt, beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen mit der Abnahme der jeweiligen Leistungsphase.
2. Ingenieurleistungen können ausdrücklich oder konkludent abgenommen werden. Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Auftraggeber nach Abschluss einer Leistungsstufe die Schlussrechnung des Ingenieurs bezahlt hat und eine weitere Prüfungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist.
3. Wird eine Baumaßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert und hat der Auftraggeber nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids das Vergaberecht zu beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadensersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Nachtragsleistungen freihändig vergeben wurden und der Auftraggeber deshalb die ihm gewährten Zuschüsse zurückerstatten muss.
4. Der mit Leistungen der Leistungsphase 8 beauftragte Ingenieur ist verpflichtet, die Bauarbeiten zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk wie geplant durchgeführt wird. Dazu gehört, dass er einen Terminplan aufzustellen, fortzuschreiben und zu überwachen sowie den Bauablauf durch Führen eines Bautagebuchs zu dokumentieren hat.
5. Wird der bauüberwachende Ingenieur vom Auftraggeber auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, weil der Auftraggeber Schadensersatz/Entschädigung wegen Bauablaufstörungen an die ausführenden Unternehmer leisten musste, muss der Ingenieur darlegen und beweisen, dass die Behinderungen nicht auf mangelhafter Koordinierung oder verspätet bereitgestellten bzw. unzureichenden Ausführungsplänen, sondern auf anderen Ursachen beruht.
6. Der Ingenieur hat im Rahmen der Bauaufsicht ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch hat den Zweck, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten.

VPRRS 2018, 0058

VK Bund, Beschluss vom 12.01.2018 - VK 2-148/17
1. Erscheint ein Angebot bezogen auf den Gesamt- oder Endpreis ungewöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber vor Ablehnung des Angebots vom jeweiligen Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
2. Für die Frage, ob ein Angebotspreis eine Aufklärungspflicht auslöst, ist zunächst auf den Vergleich der Endpreise der abgegebenen Angebote abzustellen. In einem weiteren Schritt kommt es sodann darauf an, ob dem Auftraggeber der Preisabstand unangemessen niedrig "erscheinen" muss.
3. Ein Preisabstand von mindestens 20% indiziert ein unangemessen niedriges Erscheinen und löst dann auch erst eine entsprechende Aufklärungspflicht des öffentlichen Auftraggebers aus.

VPRRS 2018, 0050

VK Bund, Beschluss vom 17.01.2018 - VK 2-154/17
Hat der Auftraggeber in der Aufforderung zur Abgabe des Angebots angegeben, dass Angebote nur schriftlich abgegeben werden können und die Möglichkeit der Abgabe in Textform mit elektronischen Mitteln oder in elektronischer Form nicht zugelassen, muss das Angebot eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kopie bzw. eine nur kopierte/eingescannte Unterschrift genügt diesem Erfordernis nicht.

VPRRS 2018, 0048

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2017 - VK 2-142/17
1. Regelt die Ausschreibung, dass zur Kommunikation im Vergabeverfahren ausschließlich die eVergabe-Plattform zu nutzen ist, kann der Auftraggeber nicht eigenmächtig den Kommunikationsweg wechseln.
2. Ein Bieter eröffnet keinen Kommunikationsweg im Vergabeverfahren per Fax, wenn er selbst nirgends eine Faxnummer angibt.
3. Besorgt der Auftraggeber sich selbst über Umwege im Internet die Faxnummer eines Bieters, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Bieter das Fax zugeht.

VPRRS 2018, 0045

VK Bund, Beschluss vom 22.11.2017 - VK 1-129/17
1. Ein besonderes Interesse am Erhalt des Auftrags kann ein Unterkostenangebot rechtfertigen. Ein solches Interesse kann darin liegen, dass ein Bieter wegen der Aufhebung einer vergleichbaren Ausschreibung ohnehin bereitstehende und nicht anderweitig nutzbare Kapazitäten auslasten will.
2. Hat ein Auftraggeber nach der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots Zweifel an der Eignung des betreffenden Bieters, muss er die Eignungsprüfung insoweit wieder aufgreifen.

VPRRS 2018, 0039

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2018 - Verg 39/17
1. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung liegen nur vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB / Art. 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die Tatsachen beziehungsweise Anhaltspunkte müssen so konkret und aussagekräftig sein, dass die Verwirklichung eines Kartellverstoßes zwar noch nicht feststeht, jedoch hierüber nahezu Gewissheit besteht.
2. Die Bildung einer Bietergemeinschaft bezweckt oder bewirkt keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs.

VPRRS 2018, 0036

VK Bund, Beschluss vom 29.12.2017 - VK 2-146/17
1. Wer neue Bücher gewerbs- oder geschäftsmäßig an Letztabnehmer verkauft, muss den vom Verleger/Importeur festgesetzten Preis einhalten (§ 5 BuchPrG).
2. Das Buchpreisbindungsgesetz reguliert den Preiswettbewerb bei Büchern, will aber nicht den Wettbewerb im Übrigen ausschließen, selbst wenn durch zusätzlich zur Lieferung erbrachte Leistungen Kosten beim Buchhändler entstehen (hier: Erstellen und Pflegen eines Online-Portals).
3. Die Angebotsangabe von Null-Euro-Preisen für die Datenbankpflege führt nicht zu einer Umgehung des Buchpreisbindungsgesetzes.

VPRRS 2018, 0033

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 VK LSA 67/17
1. Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. Der aus einer entsprechenden Verletzung resultierende Ausschluss ist zwingend. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.*)
2. Auf ein Angebot darf der Zuschlag nicht erteilt werden, wenn es den Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht in allen Punkten entspricht, denn es fehlt an den für einen Vertragsabschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen.*)

VPRRS 2018, 0031

VK Südbayern, Beschluss vom 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17
1. Der Auftraggeber hat gem. § 41 Abs. 1 VgV in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen uneingeschränkt und vollständig abgerufen werden können. Das gilt auch für zweistufige Vergabeverfahren (OLG München, Beschluss vom 13.03.2017 - Verg 15/16, IBRRS 2017, 1097 = VPRRS 2017, 0104).*)
2. Die Öffnung der Angebote muss nach § 55 Abs. 2 VgV von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers durchgeführt werden. Dies ist zu dokumentieren. Die Öffnung darf nicht ausschließlich von Mitarbeitern eines beauftragten Büros durchgeführt werden. Sie ist ebenso wie die Wertung ureigene Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers.*)
3. Zuschlagskriterien müssen gem. § 127 Abs. 3 GWB entweder einen Bezug zur zu vergebenden Leistung haben, was bei der Darstellung von Vorgehensweisen anhand von Referenzprojekten problematisch ist oder gem. § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV Organisation, Qualifikation und Erfahrung des konkret für die Auftragsausführung eingesetzten Personals bewerten.*)
4. Werden bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen die Inhalte einer Präsentation und das Auftreten der Bieter im Präsentationstermin bewertet, ohne dass die Möglichkeit besteht, aufgrund der Ergebnisse des Präsentationstermins die Angebote zu überarbeiten, spricht viel dafür, dass bei einem solchen Vorgehen ein Vorbehalt gem. § 17 Abs. 11 VgV in die Bekanntmachung aufgenommen werden muss.*)
VPRRS 2018, 0032

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2017 - 3 VK LSA 63/17
1. Der öffentliche Auftraggeber hat in transparenten Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 LVG-SA i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.1 VOB/A 2016 bei der Vergabe von Bauleistungen nur Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.*)
2. Die Eignung eines Bieters kann nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der von den Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüft werden kann. Hierbei folgt bereits aus dem Charakter der Prognose, dass die Umstände, die auf eine fehlende persönliche und fachliche Eignung schließen lassen, nicht mit dem für prozessuale Tatsachenfeststellungen geltenden Maß an Gewissheit (§ 286 ZPO) feststehen müssen.*)

IBRRS 2018, 0209

OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2015 - 4 U 16/05
1. Der Auftraggeber hat im VOB-Vertrag für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen - auch nach dem Naturschutzrecht - herbeizuführen.
2. Verstößt die geplante und beauftragte Durchführung der Bauarbeiten gegen naturschutzrechtliche Vorschriften und werden von der Naturschutzbehörde daraufhin Bauablaufänderungen angeordnet, steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B zu.

IBRRS 2018, 0323

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018 - 10 U 93/17
Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat.*)

VPRRS 2018, 0026

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.10.2017 - 3 VK LSA 81/17
1. Angebote sind auszuschließen, wenn sie nicht form- und fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.
2. Maßgebend für den Zugang (hier: des Angebots) sind der Übergang in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis von dem Angebot erlangen zu können.
3. Wird aufgrund eines internen Geschäftsabkommens sämtliche Post - die an die in der Ausschreibung angegebene Zustelladresse gesendet wird - zunächst an ein Postfach zugestellt, kommt es für den rechtzeitigen Zugang allein auf die Ankunft im Postfach an.

VPRRS 2018, 0030

VK Südbayern, Beschluss vom 03.01.2018 - Z3-3-3194-1-46-08/17
1. Nimmt man überhaupt eine Anwendbarkeit der 10-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB auf Vergabeverstöße an, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind und damit dem § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB unterfallen (dies ablehnend zur früheren Rechtslage OLG München, Beschluss vom 15.03.2012 - Verg 2/12 = IBRRS 2012, 1063 = VPRRS 2012, 0112) - sind in diesen Fällen strenge Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts der positiven Kenntnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen, um keine übermäßige Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz zu verursachen (vgl. EuGH, IBR 2008, 1052 - nur online).*)
2. Hat der Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren bereits gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 VgV die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekanntgegeben, darf hierüber gem. § 17 Abs. 10 Satz 2 VgV nicht mehr verhandelt werden.*)
3. Auch im Verhandlungsverfahren muss mit der Bekanntmachung und damit erst recht in der Verhandlungsphase das Grundgerüst des zu vergebenden Auftrags stehen und entsprechende Mindestanforderungen aufgestellt sein. Dazu zählen jedenfalls die vorgesehenen Vertragspartner und der etwaige Umfang des Auftrags.*)
4. Eine Bestimmung, wesentliche Vertragsbestandteile erst nach Zuschlag zu verhandeln, stellt einen schwer wiegenden Vergabeverstoß dar.*)

VPRRS 2018, 0029

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.08.2017 - 3 VK LSA 61/17
1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen und nur die Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
2. Ein Bieter ist fachkundig, wenn er über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt.
3. Leistungsfähig ist ein Bieter, der über das für die fach- und fristgerechte Ausführung notwendige Personal und Gerät verfügt und die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erwarten lässt.
4. Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben - nachgekommen ist und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche erwarten lässt.

VPRRS 2018, 0028

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2017 - 3 VK LSA 60/17
1. Der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit steht dem Nachprüfungsantrag entgegen. Gemäß der in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelten Rechtshängigkeitssperre darf die rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden.*)
2. Bei der Vergabekammer handelt es sich zwar nicht um ein Gericht im formellen Sinne, so dass die Prozessvorschriften nicht unmittelbar anwendbar sind. Die Vergabekammer ist jedoch streitentscheidend tätig, so dass ihr im materiellen Sinne die Eigenschaft eines Gerichts zukommt. Ebenso wie ein Gericht üben die Vergabekammern ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.*)

VPRRS 2018, 0064

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 58/17
1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)
2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)
3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

VPRRS 2018, 0063

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 54/17
1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)
2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)
3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

VPRRS 2018, 0062

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 56/17
1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)
2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)
3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

VPRRS 2018, 0061

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 55/17
1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)
2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)
3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

VPRRS 2018, 0027

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 57/17
1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)
2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)
3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

VPRRS 2018, 0025

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 VK LSA 02/17
1. Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen der Vorgaben der Vergabeunterlagen verboten sind.*)
2. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
3. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Verdingungsunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.*)
