Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5420 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
VPRRS 2017, 0027
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.11.2016 - 21.VK-3194-35/16
1. Ein Antrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Eine Rügepräklusion wegen unterbliebener Rüge tritt bei ins Auge fallenden Rechtsverstößen ein, d.h. der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots auffallen muss.*)
2. Auszuschließen sind Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat.*)
3. Nach § 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 sind Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen, so muss die Nachweisführung auch für diese Unternehmen erfolgen.*)

VPRRS 2016, 0486

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2016 - VgK-39/2016
1. Das Transparenzgebot gebietet, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar und eindeutig zu formulieren sind. Alle ausreichend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter sollen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen und der Auftraggeber tatsächlich überprüfen können, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen. Dies gilt uneingeschränkt für geschlossene Bewertungssysteme.
2. Entscheidet sich der Auftraggeber für ein offenes Wertungssystem, weil er vorab nicht weiß, welcher Bestwert erzielt werden wird, muss er vorab und transparent einen Bewertungsmaßstab aufstellen, der eindeutig festlegt, in welcher Abstufung die Angebote zueinander gewertet werden. Es bedarf daher der klaren Vorgabe eindeutiger Ziele, nicht aber konkreter Inhalte für die Erfüllung der vorgegebenen Bewertungsstufen.

VPRRS 2017, 0031

BGH, Urteil vom 29.11.2016 - X ZR 122/14
Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichem Abstand (hier: etwa zwei Stunden) kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig, wenn nicht besondere Umstände auf einen abweichenden Willen des Absenders hindeuten, dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen.*)

VPRRS 2017, 0020

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2016 - 3 VK LSA 39/16
1. Hebt der Auftraggeber die öffentliche Ausschreibung auf, weil sie kein wirtschaftliches Ergebnis hatte, und fordert dann mehr als drei Unternehmen zur Angebotsabgabe in einer beschränkten Ausschreibung auf, ist dies zulässig.
2. Hat der Bieter ein Angebot mit kalkulierten Preis abgegeben und auch kein anderer Bieter wegen Unklarheiten Fragen zum Leistungsverzeichnis gestellt, ist anzunehmen, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben wurde.

VPRRS 2017, 0018

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2016 - 3 VK LSA 44/16
1. Eine inhaltliche Bewertung eines Nebenangebots kann nur dann erfolgen, wenn Nebenangebote zugelassen sind und der Nachweis der Gleichwertigkeit entsprechend den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erbracht wurde.
2. Wird der in den Teilnahmebedingungen geforderte Gleichwertigkeitsnachweis nicht mit Abgabe des Nebenangebots (hier: Spundwandprofil) erbracht, darf der Auftraggeber einen solchen Nachweis nicht nachfordern - denn das wäre eine unzulässige Nachbesserung des Angebots - und den Zuschlag für dieses Angebot nicht erteilen.

VPRRS 2017, 0016

VK Bund, Beschluss vom 06.12.2016 - VK 2-119/16
1. Vermengt der Auftraggeber in seinem Nachforderungsschreiben Nachforderungen sowie weitere Erläuterungsanfragen und nimmt auf eine falsch zitierte Norm Bezug, kann er den Ausschluss des Angebots nicht auf einen einzelnen Punkt unter eine Reihe von Forderungen stützen. Für den Bieter ist nicht transparent, dass ein solches Schreiben auch einen Nachforderungstatbestand enthält.
2. Um den fehlerhaften Ausschluss des Nebenangebots zu heilen, hat der Auftraggeber ein konkretes Nachforderungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen und anschließend eine erneute Wertung vorzunehmen.
3. Das Vergaberecht richtet sich an öffentliche Auftraggeber. Der Bieter ist deshalb nicht verpflichtet, sich mit dem Rechtsgebiet auszukennen und darf darauf vertrauen, dass der Auftraggeber die Vorgaben der Ausschreibung korrekt aufgestellt hat.
4. Für die Erkennbarkeit von Vergabefehlern in der Ausschreibung ist nicht nur die tatsächliche Erkennbarkeit eines vermeintlichen Fehlers, sondern auch die Erkennbarkeit im Rechtssinne entscheidend.
5. Für Nebenangebote gelten zusätzliche rechtliche Anforderungen. Werden Ausschreibungsfehler erst nach anwaltlicher Beratung erkannt, ist eine Rüge unverzüglich nach anwaltlicher Beratung fristgerecht.

VPRRS 2017, 0021

VGH Bayern, Urteil vom 06.12.2016 - 22 ZB 16.2037
1. Ein Zuwendungsbescheid kann zurückgenommen werden, wenn der Zuwendungsempfänger entgegen den Förderrichtlinien vorzeitig ohne Zustimmung mit der Maßnahme beginnt. Hat der Zuwendungsempfänger (schriftlich bestätigt) Kenntnis von den Förderrichtlinien und wird zudem im Antragsformular darauf hingewiesen, dass der vorzeitige Maßnahmenbeginn ohne Zustimmung einen Förderausschluss zur Folge hat, kann er sich nicht darauf berufen, ihm sei die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht bewusst gewesen.
2. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. In einem solchen Fall widerspräche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO, wonach staatliche Zuwendungen nur gewährt werden sollen, wenn das staatliche Interesse nicht ohne die Zuwendung befriedigt werden kann.
3. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme ergibt sich kein schutzwürdiges Vertrauen, dass mit dem Gesamtvorhaben ohne Zustimmung begonnen werden kann.

VPRRS 2017, 0017

VK Sachsen, Beschluss vom 11.11.2016 - 1/SVK/024-16
1. Fußt der Rügevortrag auf dem Vorwurf, dass der Zuschlagsbieter keinen Wartungsvertrag abgegeben habe, da im Submissionstermin kein Wartungsbetrag für die Wartungsleistungen verlesen worden sei, stellt dies einen ausreichend substantiierten Rügevortrag und keine "Rüge ins Blaue hinein" dar.*)
2. Eine Rüge ist auch dann ausreichend substantiiert, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus der sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt. Eine andere Auffassung würde einen effektiven Rechtschutz für den Bieter verhindern.

VPRRS 2017, 0014

VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2016 - 1/SVK/025-16
1. Das Gebot der produktneutralen Ausschreibung ist eine der Grundsäulen des diskriminierungsfreien Wettbewerbs, ein Verstoß des Auftraggebers dagegen ist grundsätzlich vergaberechtswidrig.*)
2. Bieter, die eine versteckte produktspezifische Ausschreibung erkennen, sind nicht verpflichtet, die sich daraus ergebende Rechtsverletzung für sich zu reklamieren. Sie können sich auch rügelos auf diese einlassen, müssen dann aber die sich daraus ergebenden Anforderungen gegen sich gelten lassen und diese bedienen.*)
3. Es ist aus Bietersicht legitim, sich auf eine versteckte produktspezifische Ausschreibung einzulassen und gleichzeitig den Auftraggeber an seiner vergaberechtswidrigen Ausschreibung dergestalt festzuhalten, dass dieser in die Pflicht genommen wird, im Wertungsvorgang die Einhaltung sämtlicher produktspezifizierender Parameter nachzuhalten und nicht "günstigere Konkurrenzprodukte" mit niedrigeren Leistungsparametern "durchzuwinken".*)
4. In diesem Zusammenhang liegt eine Rüge ins Blaue hinein nicht vor, wenn der Bieter unter Berufung auf seine Marktkenntnisse und die fehlende Produktneutralität des Leistungsverzeichnisses das Wertungsergebnis mit dem Hinweis anzweifelt, dass andere Bieter die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses mutmaßlich nicht eingehalten haben.*)
5. Die Eintragung eines Schrägstriches in einem Platzhalterfeld kann vom objektiven Erklärungswert nicht ohne weiteres mit einer Ziffer, d.h. einer Null gleichgesetzt werden.*)

VPRRS 2017, 0013

OLG Celle, Beschluss vom 29.11.2016 - 13 Verg 8/16
Die Frage der überwiegenden öffentlichen Subventionierung i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist grundsätzlich am Volumen der konkreten Gesamtbaumaßnahme zu prüfen und nicht am Umfang einzelner Module. Dabei kommt es bei der Berechnung der Projektkosten nicht auf die "förderfähigen Kosten" an, wenn die nicht förderfähige Baumaßnahme einen nicht unwesentlichen Teil der förderfähigen Gesamtbaumaßnahme darstellt und mit dieser in einem untrennbaren Funktionszusammenhang steht.*)

VPRRS 2017, 0012

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2016 - 3 VK LSA 26/16
1. Weicht der Angebotspreis des Antragstellers 9,5 v.H. vom nächst höheren Angebot ab, ist der Preis nicht unangemessen niedrig. Bei der Berechnung der Abstände zum nächsthöheren Angebot muss der Angebotspreis insgesamt betrachtet werden. Es ist unzulässig, auf bestimmte Einzelpreise abzustellen.
2. Entsprechend § 15 Abs. 1 VOB/A 2016 darf sich der Auftraggeber über das Angebot selbst, Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie die Angemessenheit der Preise informieren. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte Frist unbeantwortet verstreichen, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. Die Aufklärung wurde durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend bzw. fehlerhaft durchgeführt. Bloße Vermutungen können nicht die Grundlage für den Ausschluss eines Angebotes sein.*)

VPRRS 2017, 0006

EuGH, Urteil vom 06.10.2016 - Rs. C-318/15
1. Auch Vergaben im Unterschwellenbereich unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere dem Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
2. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren sein.
3. Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben.

VPRRS 2017, 0002

VK Nordbayern, Beschluss vom 06.10.2016 - 21.VK-3194-25/16
1. Handelt während des Vergabeverfahrens anstelle des öffentlichen Auftraggebers im Außenverhältnis zu den Bietern ein Projektsteuerer, kann die Rüge auch ihm gegenüber erhoben werden.
2. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt weder eine Beantwortung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber voraus noch, dass der Antragsteller diese abwartet, bevor er den Nachprüfungsantrag stellt.
3. Auf ein Angebot, das den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
4. Die Einreichung von angeforderten technischen Datenblättern stellt grundsätzlich eine verbindliche Festlegung eines bisher noch nicht konkretisierten Angebotsinhalts dar.
5. Es ist nicht zulässig, das konkretisierte Angebot im Aufklärungsgespräch an das Leistungsverzeichnis anzupassen.
Online seit 2016
IBRRS 2016, 3386
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2014 - 1 U 73/13
Eine Regelung in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Ausführungszeitraum aufgrund von Schlechtwettertagen zwar verlängern kann, in diesem Fall jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.

VPRRS 2016, 0487

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2016 - VgK-32/2016
1. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig und erschöpfend, wenn keine unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den verständigen und sachkundigen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistungen von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden sollen.
2. Die Vorgabe einen innengerammten Ortbeton-Rammpfahl herzustellen lässt für den sachkundigen Bieter keine Interpretation zu.
3. Die Begriffe Innenrammung und Innenrohrrammung (Empfehlung des Arbeitskreises: EA Pfähle) meinen dasselbe. Eine Unterscheidung ist in Fachkreisen unbekannt, denn eine Innenrammung ist ohne Rohr technisch nicht durchführbar.

VPRRS 2016, 0483

VK Südbayern, Beschluss vom 17.10.2016 - Z3-3-3194-1-36-09/16
1. Bei elektronischer Durchführung eines Vergabeverfahrens sind auf einer Vergabeplattform registrierte Bieter über Änderungen an den Vergabeunterlagen zumindest dann gesondert (aufgrund von § 9 Abs. 1 VgV regelmäßig per E-Mail) zu informieren, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sie Änderungen, die lediglich auf die Plattform eingestellt werden, nicht zur Kenntnis nehmen, weil sie beispielsweise bereits ihren Teilnahmeantrag oder ihr Angebot hochgeladen haben oder die Änderungsmitteilung irreführend war.*)
2. Lediglich Unternehmen, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig informieren, ob Vergabeunterlagen zwischenzeitlich geändert wurden oder ob die öffentlichen Auftraggeber Fragen zum Vergabeverfahren beantwortet haben.*)

VPRRS 2016, 0484

VK Südbayern, Beschluss vom 21.11.2016 - Z3-3-3194-1-37-09/16
1. Sind Referenzen über erbrachte Bau- und Planungsleistungen gefordert, können keine Projekte genannt werden, die ein Bieter oder Bewerber als Auftraggeber beauftragt und von anderen Unternehmen hat erbringen lassen.*)
2. Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist das Ende des Teilnahmewettbewerbs der entscheidende Zeitpunkt, bis zu dem die Eignung feststehen muss, eine spätere Nachforderung von Unterlagen, die die Eignung begründen sollen, ist gem. § 16b EU Abs. 3 VOB/A 2016 unzulässig.*)
3. Auch bei Zuschlagskriterien, die einen planerisch-gestalterischen Inhalt haben, müssen die Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten, nach denen sich das wirtschaftlichste Angebot bestimmt, informiert sein. Die Zuschlagskriterien müssen bei Verwendung einer offenen Bewertungsmethode (z. B. Schulnoten u. Ä.) so konkret gefasst sein, dass vermieden wird dass der öffentliche Auftraggeber entgegen Art. 67 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU eine faktisch uneingeschränkte Wahlfreiheit bei der Wertung dieser Kriterien hat.*)
4. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Entschädigung nach § 8b EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A 2016 kann zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Die Nachprüfungsinstanzen haben dabei lediglich zu prüfen, ob die festgesetzte Entschädigung angemessen i.S.d. § 8b EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A 2016 ist.*)
VPRRS 2016, 0478

OLG Koblenz, Urteil vom 25.08.2016 - 1 U 260/16
1. Nebenangebote in Ausschreibungsverfahren können den Zuschlag nur begründen, wenn diese in allen Punkten mit den Hauptangeboten gleichwertig sind und die Vorgaben der Ausschreibung (z.B. Anforderung an Standsicherheit einer Mauer/Böschung) erfüllen.*)
2. Der Vergabestelle steht bei technischen Anforderungen (z.B. für die Standsicherheit) kein Beurteilungsspielraum zu. Sie muss die in der Ausschreibung niedergelegten Anforderungen zu Grunde legen.*)
3. Auf die Möglichkeit der Aufhebung der Ausschreibung kann sich die Vergabestelle im gerichtlichen Verfahren nicht berufen, wenn sie diese rechtliche Möglichkeit bewusst nicht gewählt hat.*)

VPRRS 2016, 0477

VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2016 - 250-4002-7852/2016-N-012-KYF
1. Auch ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis ist als angemessen anzusehen, wenn das zugehörige Angebot des Bieters unter Berücksichtigung des rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung ohne absehbare Nachtragsforderungen einschließlich der Haftung für Mängelrechte erwarten lässt.
2. Ist ein Bieter als Tochterunternehmen eines chinesischen Herstellers in der Lage, sehr viel günstiger als die Mitbewerber an Leuchtmittel (hier: für die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Leuchtköpfe) zu kommen, kann dies die Abweichung des Angebots von einem realistischen Preis rechtfertigen und darf nicht ohne weitere Prüfung als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots angesehen werden.

VPRRS 2016, 0470

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Verg 1/16
1. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind gewahrt, sofern (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und (4) die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
2. Verhält sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt.

VPRRS 2016, 0468

VG Münster, Urteil vom 07.09.2016 - 9 K 3118/12
Teilwiderruf und Rückforderung einer Subvention wegen unzulässiger Wahl des Vergabeverfahrens (hier: Neubau eines trimodalen Containerterminals).*)

VPRRS 2016, 0466

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 - 11 W 54/16
1. Sollen ausweislich der Baubeschreibung sämtliche Einzelleistungen der Wiederherstellung des Sollprofils einer Bundesstraße dienen, sind auch die Bauleistungen "Bagger- und Transportleistungen" sowie "Entsorgung von Baggergut" Teil des einheitlichen Auftrags und müssen bei der Ermittlung des Gesamtauftragswerts einbezogen werden.
2. Der für die Vergabe maßgebliche Auftragswert ist anhand des funktionalen Auftragsbegriffs zu ermitteln. Auch, wenn der öffentliche Auftraggeber Leistungen in verschiedenen Abschnitten ausführen lassen will, ist von einem Gesamtauftrag auszugehen, sofern Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zusammenhängen.

VPRRS 2016, 0467

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2016 - 11 Verg 12/16
1. Im Fall der Eignungsleihe führen auch vorsätzlich falsche Angaben des Nachunternehmers zum Angebotsausschluss nach § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 g VOB/A 2012, da für die Erklärungen und Nachweise des Nachunternehmers dieselben Anforderungen gelten wie für den Bieter selbst.*)
2. Der Begriff der Ausführung im Rahmen der Bestimmung des Zeitraums für einzureichende Referenzen ist grundsätzlich im tatsächlichen Sinn zu verstehen, das heißt wann die Leistung tatsächlich erbracht wurde, nicht jedoch, wann die Leistung im Sinne der Abnahme als Vertragsgemäß gebilligt wurde.*)

VPRRS 2016, 0462

VK Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016 - VK 6/16
1. Schreibt ein Auftraggeber den Bau von Flugbetriebsflächen in Betonbauweise aus und fordert Firmenreferenzen zur Leistungsart "in Betonbauweise" an, sind die Mindestanforderungen durch diesen Wortlaut definiert.
2. Werden vergleichbare Referenzen zur Erstellung von Flugbetriebsflächen in Asphaltbauweise eingereicht, erfüllt dies die Mindestanforderungen der Ausschreibung nicht. Der Auftraggeber ist an die Vorgaben der Bekanntmachung gebunden und darf diese Referenz nicht werten.

VPRRS 2016, 0455

VK Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2015 - VK 15/15
1. Ein Bieter kann sich auch zulässigerweise an die Vergabekammer wenden und die Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschriften geltend machen, wenn der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibung bereits aufgehoben hat.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber darf vom Beschaffungsvorhaben Abstand nehmen und kann nicht dazu gezwungen werden, einen Vertrag mit einem Bieter abzuschließen. Nur in Ausnahmefällen - z.B. wenn der Auftraggeber unverändert am Beschaffungsziel festhält und kein tatsächlich sachlich gerechtfertigter Grund und kein Aufhebungstatbestand vorliegt - kann der Auftraggeber verpflichtet werden, das Vergabeverfahren fortzuführen.
3. Bieter haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen des Vergabeverfahrens eingehalten werden, aber nicht darauf, dass ein Vergabeverfahren mit Erteilung eines Zuschlags abgeschlossen wird.

VPRRS 2016, 0456

VK Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2016 - VK 5/16
1. Das maschinelle Mähen der Böschungen und Entfernen des Bewuchses aus der Grabensohle sowie das Beräumen der Grabensohle von abgelagertem organischen Material sind Gewässerunterhaltungsarbeiten, für die der Schwellenwert für Dienstleistungen maßgebend ist.
2. Unterwasserarbeiten können zwar als Wasserbau auch den Bauleistungen zugeordnet werden, dies setzt jedoch voraus, dass fühlbare Eingriffe in die Bauwerkssubstanz ausgeschrieben werden.
3. Für die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes ist die geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehenen Leistungen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer maßgebend. Kosten aus einer vor 10 Jahren erfolgten Auftragsvergabe können dabei nicht als Marktpreise angesehen werden. Der Auftraggeber muss eine ausreichende Marktrecherche vornehmen, sich einen Überblick über die Marktlage verschaffen und dies entsprechend in der Vergabeakte dokumentieren.

VPRRS 2016, 0461

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 VK 29/16
1. Ein eingetragener Verein des Privatrechts ist nur dann ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt (hier: Jugend- und Erwachsenenbildung), überwiegend staatlich finanziert wird und einer fachlichen Kontrolle des Staates unterliegt.
2. Ein eingetragener Verein ist nicht als öffentlicher Auftraggeber anzusehen, wenn er Jugendwohnheime betreibt und seinen Vereinszweck - Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung - überwiegend mit eigenen Mitteln aus dem Wohnheimbetrieb finanziert.

VPRRS 2016, 0450

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2016 - 1 VK 45/16
Führt die Vergabestelle vor Aufhebung einer Ausschreibung keinerlei Preisaufklärung und Interessenabwägung durch, liegt ein Ermessensausfall vor und die Aufhebung ist rechtswidrig.

VPRRS 2016, 0454

VK Sachsen, Beschluss vom 01.11.2016 - 1/SVK/020-16
1. Die Auskömmlichkeitsprüfung stellt eine Prognoseentscheidung dar, ob der Bieter in der Lage ist, seine Leistungen zu den angebotenen Preisen auftragsgerecht zu erbringen. Ihre abschließende Durchführung beinhaltet die Ausübung eines Beurteilungsspielraumes.*)
2. Einem Wiedereinstieg in eine bereits abgeschlossene Prüfung der Auskömmlichkeit der Angebotspreise stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen, wenn neue objektive, sachbezogene und nichtdiskriminierende Gründe dafür vorliegen.*)
3. Ein Auftraggeber, der in der Vergangenheit wiederholt negative Erfahrungen mit der Preisbildung, der Preistransparenz oder der Belastbarkeit von in Aufklärungsgesprächen abgegebenen Preisauskünften eines Bieters gemacht hat, darf diese bei neuen Vergabeverfahren berücksichtigen und kann bei diesem Bieter eine Tiefenprüfung der Preise durchführen.*)
4. Standen sich Auftraggeber und Bieter bisher ausschließlich in problembelasteten Vertragsverhältnissen gegenüber, die in einem Fall in einer gegen Mitarbeiter des Auftraggebers gestellte Strafanzeige mündeten und geht selbst der Bieter davon aus, dass die Zusammenarbeit (oder das Vertrauensverhältnis) mittlerweile völlig gestört sei, kann nicht mehr von üblichen Meinungsverschiedenheiten auf der Baustelle die Rede sein. In einem solchen Fall ist ein Auftraggeber berechtigt, das Angebot dieses Bieters nach § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB a.F. i.V.m. § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2012 wegen fehlender Eignung auszuschließen.*)

IBRRS 2016, 2836

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2016 - 12 U 67/15
1. Eine Leistung ist im Vertrag nicht nur dann vorgesehen i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt ist. Auch nicht ausdrücklich genannte, bei der Ausführung der vertraglichen Leistung jedoch nach den anerkannten Regeln der Technik selbstverständliche Arbeiten gehören dazu.
2. Die Art und Weise (das "Wie") der Bauausführung legt grundsätzlich der Auftragnehmer fest. Zwischen verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten kann der Auftragnehmer deshalb frei wählen.
3. Unter einer Änderung des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B) werden nicht nur rein planerische Änderungen, sondern auch Änderungen der Leistungsinhalte verstanden. Darunter fallen solche Maßnahmen, die sich auf die Art und Weise der Durchführung der vertraglich vereinbarten Bauleistung beziehen.
4. Liegt eine vom Auftraggeber angeordnete Änderung des Bauentwurfs vor, ist ein neuer Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftragnehmer den sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergebenden Vergütungsanspruch klageweise geltend machen. Dazu gehört die Darlegung der Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der Änderung des Bauentwurfs ergeben.
5. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt im VOB-Vertrag auf einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Es ist die Frage zu stellen, wie der Auftragnehmer die Kosten kalkuliert hätte, wenn er bereits bei seinem Angebot von ihnen gewusst hätte.

VPRRS 2016, 0446

VK Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2015 - VgK-46/2015
1. Die Mitwirkung des gemeinsamen Geschäftsführers eines Bieterunternehmens und eines das Vergabeverfahren auf Seiten des örtlichen Auftraggebers begleitenden Projektdienstleitungsbüros verstößt idR gegen § 16 VgV a.F.
2. Allerdings erstreckt sich das Mitwirkungsverbot dem Wortlaut nach nur auf Entscheidungen "in einem Vergabeverfahren", also Entscheidungen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung und vor Erteilung des Zuschlags bzw. Aufhebung des Verfahrens. Das Mitwirken an einer Leitungsbeschreibung unterfällt deshalb nicht dem § 16 VgV a.F., weil vor der Vergabeentscheidung noch kein Bieter/Bewerber vorhanden ist.
3. Der Ausschluss eines Bieters wegen Vorbefassung und daraus resultierender wettbewerbsverzerrender Informationsvorsprünge ist unbegründet, wenn das Projektdienstleistungsbüro eine Plausibilitätsprüfung im Vorfeld des Verfahrens vorgenommen hat, als noch keine Statik- und Positionspläne vorlagen.

VPRRS 2016, 0442

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2016 - 3 VK LSA 27/16
1. Auch im Unterschwellenbereich ist die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung einzuhalten. Diese ist verletzt, wenn der öffentliche Auftraggeber vorschreibt, dass "hinsichtlich der Systemsicherheit und Firewall die vorgegebenen Produkte einzusetzen" sind, ohne dies näher zu begründen und zu dokumentieren.
2. Erbitten Bieter zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen. Die Vergabestelle ist verpflichtet, unverzüglich und inhaltlich zutreffend diese Anfragen zu bearbeiten. Die Einhaltung dieser Auskunftspflicht muss in der Vergabeakte dokumentiert und damit nachgewiesen werden.
3. Auch im Unterschwellenbereich muss ein transparentes Verfahren betrieben und die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind deshalb alle beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben.
4. Ist die Präsentation des Angebots ein wertungsrelevanter Teil der Leistung, dürfen die Zuschlagskriterien nicht nur den Bietern bekanntgegeben werden, die auf Grund der rechnerischen Wertung in die engere Wahl gekommen sind, weil dadurch keine Vergleichbarkeit aller Angebote vorliegt.

VPRRS 2016, 0440

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2016 - 7 Verg 3/16
1. Verstößt die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens gegen das Transparenzgebot (hier: unklar, ob es sich bei der Fahrzeitangabe "Orientierungswert maximal 60 Minuten" um einen Orientierungswert oder einen Maximalwert handelt) ist die Ausschreibung aufzuheben.
2. Für die Formulierung "Orientierungswert, in max. 60 Minuten" mit dem Verweis auf § 14 Abs. 5 ApoG gibt es weder eine exakte juristische noch eine dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende exakte Auslegung.
3. Kalkulationsvorgaben sind als Ausdruck der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers zulässig, müssen jedoch klar sein. Wenn Rabatte in den Rechnungspreis einbezogen werden sollen und können, darf nicht offen bleiben, welche Rabatte aus den Umsätzen weitergegeben werden dürfen und in welchem Umfang.
4. Die Formulierung, dass "direkt rechnungswirksame Rabatte, nicht aber Bonus oder Kickback-Zahlungen" gemeint seien, "wobei diese letzteren Rabatte nicht weitergegeben werden müssen",deutet darauf hin, dass nicht direkt wirksame Rabatte weitergegeben werden "können". Es bleibt unklar, was der Auftraggeber unter rechnungswirksamen Rabatten versteht und welche Rabatte in welchem Umfang weitergegeben werden dürfen.

VPRRS 2016, 0449

VK Westfalen, Beschluss vom 25.10.2016 - VK 1-36/16
1. Trägt ein Bieter in eine Abfrageliste "Angebotenes System/Fabrikat" das von ihm eingetragene Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" ein, ist dies keine unzulässige Mehrfachangabe, wenn diese Liste auf eine mehr als 600 Seiten umfassende Leistungsbeschreibung bezugnimmt und keine Ausfüllanleitung beigefügt ist. Die Liste war nicht selbsterklärend und konnte so verstanden werden, dass die Vergabestelle sich einen Überblick über die in Betracht kommenden Systeme und Fabrikate verschaffen wollte.
2. Der Ausschluss eines Angebotes ist nur zulässig, wenn die Leistungsbeschreibung gerade auch in Bezug auf den Ausschlussgrund eindeutig gewesen ist.*)
3. Die nachträgliche Konkretisierung der Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich zulässig und möglich.*)
4. Zu den Grenzen der Aufklärung von Angeboten, wenn die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig war.*)
5. Die Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen von Fachplanern gegenüber Bietern muss sich eine Vergabestelle grundsätzlich zurechnen lassen. Denn die Bieter kennen in der Regel die internen Vereinbarungen zwischen Vergabestelle und Fachplaner nicht.*)

VPRRS 2016, 0412

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016 - Verg 24/16
1. Übersendet ein Bieter zu einem von ihm angebotenen Produkt im Rahmen der Aufklärung ein Datenblatt, das detaillierte Angaben zu den im Leistungsverzeichnis abgefragten Parametern enthält, erklärt der Bieter damit, dass sein angebotenes Produkt sämtliche in diesem Datenblatt aufgeführten Eigenschaften hat. Weichen technische Parameter des Datenblatts von geforderten Parametern des Leistungsverzeichnisses ab, führt dies zum zwingenden Angebotsausschluss.
2. Eine verbindliche Zusage des Auftraggebers nach Erhalt einer Rüge, dass er den Zuschlag erst später als zu dem im Bieterinformationsschreiben mitgeteilten frühesten Zuschlagstermin erteilen werde, führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines entgegen dieser Zusage doch erteilten Zuschlags.
3. Die 10-tägige Wartefrist nach § 101a Abs. 1 GWB a.F. wird nicht wirksam in Lauf gesetzt, wenn die Frist so über (Oster-)Feiertage und Wochenenden gelegt wird, dass einem Bieter für die Entscheidung über eine Nachprüfungsantrag praktisch nur vier bis fünf Tage verbleiben.
VPRRS 2016, 0344

LG Bremen, Urteil vom 04.05.2016 - 1 O 610/14
1. Der Einsatz nicht angemeldeter Nachunternehmer stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bieters begründet.
2. Schlechte Erfahrungen aus einem vorangegangenen Bauvertrag dürfen und müssen von der Vergabestelle bei einer Neuvergabe berücksichtigt werden.
3. Der Vergabestelle steht bei der Prüfung der Eignung ein umfassender Beurteilungsspielraum zu.

VPRRS 2016, 0443

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.09.2016 - 7 Verg 5/16
1. Angebote, bei denen Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen wurden, sind zwingend von der Angebotswertung auszuschließen.
2. Ob das Angebot eines Bieters von den Vertragsunterlagen abweicht und diese damit ändert, ist anhand der Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher Anlagen, wie Erläuterungen, etwaigen Datenblättern etc., durch Auslegung zu ermitteln.
3. Für die Auslegung der Vertragsunterlagen ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf den Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters, der mit der Leistung vertraut ist, abzustellen.
4. Ein Angebotsausschluss wegen Änderungen an den Vertragsunterlagen setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt der Leistung entsprechend eindeutig beschrieben sind. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen somit nicht zum Angebotsausschluss.
5. Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen der Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Darüber hinaus sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Abwägung einzubeziehen, was eine summarische Bewertung des Sachstands und zumindest eine Plausibilitätsprüfung der Rechtsfragen erforderlich macht.

VPRRS 2016, 0439

VK Nordbayern, Beschluss vom 20.10.2016 - 21.VK-3194-33/16
1. Nach § 7 EG Abs. 1 VOB/A 2012 bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität für den Auftragnehmer so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen kann. Dieses Gebot hat sich an der Durchführbarkeit der Leistung zu orientieren und soll die exakte Preisermittlung sowie die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten.*)
2. Die Leistungsbeschreibung ist dann nicht eindeutig, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden soll. Die zu erbringende Leistung muss vielmehr so konkret dargestellt sein, dass alle Bewerber die Leistungsbeschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.*)
3. Zur Klärung der Frage, welche Leistung durch die Leistungsbeschreibung erfasst wird, ist der objektive Empfängerhorizont der potentiellen Bieter gem. §§ 133, 157 BGB einer Auslegung zugrunde zu legen. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind bei der Auslegung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.*)

VPRRS 2016, 0434

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2016 - 1 VK 41/16
1. Änderungen oder Ergänzungen von Vergabeunterlagen mit interpretierbaren, missverständlichen oder mehrdeutigen Angaben führen nicht zum Angebotsausschluss.
2. Bei der Wertung des Preises unter Berücksichtigung des Kriteriums „bestes Preis-Leistungs-Verhältnis“ müssen die Wertungspunkte auch die Preisabstände widerspiegeln. Allerdings muss sich nicht jeder gesparte oder mehr aufgewandte Euro auswirken (entgegen VK Südbayern, Beschluss vom 30.08.2016, Z3-3-3194-1-28-07/16, IBRRS 2016, 2364 = VPRRS 2016, 0334).
3. Auch die Heranziehung einer Standardumrechnungsformel aus einem der einschlägigen Vergabehandbücher oder bei der Berechnung der Angebote über einen Dreisatz muss aus den Vergabeunterlagen heraus hinreichend erkenntlich sein.
4. Für die Rügeobliegenheit ist Voraussetzung, dass dem Antragsteller nicht nur der Sachverhalt, sondern daneben auch der Vergabefehler im Rechtssinne erkennbar sein musste. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist aber nicht auf Vergaberechtsexperten, sondern auf fachkundige Bieter abzustellen.
5. Bieter, die an Ausschreibungen mit hohen Auftragswerten teilnehmen, müssen zumindest über einen aktuellen Text der einschlägigen Vergabeordnung verfügen und auch wissen, welchen Mindestanforderungen die Vergabeunterlagen (und auch die Bekanntmachung) genügen müssen.
6. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne weiteres feststellen lässt, ist für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten.

VPRRS 2016, 0435

VK Sachsen, Beschluss vom 24.08.2016 - 1/SVK/017-16
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordert, dass ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich jede Auskunft, die er einem anfragenden Bieter gibt, auch allen anderen Bietern erteilt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber gegen das Gebot der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Bieter verstößt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine zusätzliche Auskunft handelt. Der Begriff der zusätzlichen Auskunft ist dabei weit auszulegen.*)
2. Ein Auftraggeber kann allenfalls im Einzelfall eine Bieterfrage individuell beantworten, wenn sie offensichtlich ein individuelles Missverständnis des Bieters betrifft und die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzen oder die Identität des Bieters preisgeben würde.*)

VPRRS 2016, 0433

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2016 - VK 8/16
1. Entscheidet der Auftraggeber, dass er den überwiegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Autobahnabschnitts in Betonbauweise ausschreibt, weil er an einem Bundesforschungsprojekt teilnimmt, basiert diese Entscheidung auf sach- und auftragsbezogenen Gründen, die nicht vergaberechtlich bedenklich sind.
2. Es würde dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers widersprechen, im Nachprüfungsverfahren zu ermitteln, ob alternative Anforderungen seinem Beschaffungsziel genauso oder besser entsprechen und ihn deshalb gegebenenfalls zu verpflichten, eine Leistung mit anderen als denen von ihm festgelegten Merkmalen und Eigenschaften zu beschaffen.

VPRRS 2016, 0431

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2016 - 1 VK 36/16
1. In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verwiesen werden, „das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert“.
2. Gegen diese Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen und explizit in der Leistungsbeschreibung benannt worden ist, sondern auch, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein Leitfabrikat ausgeschrieben wurde, weil nur ein einziges Produkt allen Vorgaben gerecht wird.
3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fehlende Produktneutralität auf sachlichen Gründen beruht, liegt beim Auftraggeber. Hierzu bedarf es einer detaillierten und dokumentierten Begründung.

VPRRS 2016, 0429

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2016 - 3 VK LSA 28/16
1. Mangels Hinweis auf Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen und einer tabellarische Auflistung von Zuschlagskriterien mit späterem Datum ist davon auszugehen, dass die Zuschlagskriterien nicht vor der öffentlichen Bekanntgabe erstellt wurden.
2. Ist die Präsentation des Angebots wertungsrelevanter Teil der Leistung, dürfen Zuschlagskriterien nicht nur den Bietern in der engeren Wahl bekannt gegeben werden, weil dadurch die Angebote nicht mehr vergleichbar sind.
3. Antworten auf schriftlich formulierte Anfragen eines Bieters sind allen Bietern mitzuteilen und in der Akte zu dokumentieren.
VPRRS 2016, 0417

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 57/15
1. Die Preisprüfung erstreckt sich darauf, ob der angebotene Gesamtpreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich oder unangemessen niedrig ist und zur Leistung in einem Missverhältnis steht.
2. Auch ein Angebot, das mehr als 20% vom nächsthöheren abweicht, kann den Zuschlag erhalten, wenn der Bieter nachweist, dass er wettbewerbskonforme Ziele verfolgt und den unauskömmlichen Auftrag zuverlässig und (bis zu einer längstmöglichen vertraglichen Befristung) ordnungsgemäß ausführen kann. Die Entscheidung darüber hat der Auftraggeber aufgrund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse zu prognostizieren.
3. In die Prognoseentscheidung sind langjährige Rabattverträge einzustellen, bei denen es trotz ausgewiesener Verbindlichkeiten nie zu Lieferschwierigkeiten kam.
4. Eine negative Prognose kann nicht darauf gestützt werden, dass der Bieter bereits mehrere Zuschläge auf Unterkostenangebote erhalten hat und mit jedem Zuschlag das Risiko wirtschaftlicher Überforderung steigt.

VPRRS 2016, 0415

VK Nordbayern, Beschluss vom 13.09.2016 - 21.VK-3194-15/16
1. Üblicherweise werden Referenzen für die Eignungsprüfung herangezogen. Diese müssen sich nicht auf identische, aber vergleichbare Leistungen beziehen. Werden für die geforderten ausgeschriebenen Leistungen keine Referenzen angegeben, kann daraus geschlossen werden, dass der Bieter nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Ausführung dieser Leistung verfügt.
2. Die Präqualifikation in der VOB soll das Basisgeschehen am Bau abdecken. Spezielle Bauleistungen (hier: Aluminium-Pfosten-Riegel-Fassadenkonstruktion) sind nicht grundsätzlich durch den Leistungsbereich Metallbauarbeiten abgedeckt. *)
3. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB a.F. ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Eine Präklusion tritt nur ein, wenn die Bieter in der Bekanntmachung über die Antragsfrist belehrt wurden. *)

VPRRS 2016, 0410

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2016 - 1 VK 18/16
1. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen gegen den Grundsatz der Produktneutralität verstößt, ohne nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe dafür anzugeben. Die Bestimmung scheint dann willkürlich getroffen und diskriminiert andere Wirtschaftsteilnehmer.
2. Eine angestrebte Vereinheitlichung der Technik hat nicht zwingend zur Folge, dass nur auf die Fabrikate eines Herstellers zurückgegriffen werden muss. Entscheidend ist, dass die Produkte von verschiedenen Firmen zuverlässig miteinander kommunizieren können. Dass dies ausschließlich bei Verwendung von Produkten der angegebenen Firma der Fall sein soll, ist vom darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggeber auszuführen, detailliert zu begründen und in der Vergabeakte zu dokumentierten.
3. Produktvorgaben können zwar gerechtfertigt sein, wenn andernfalls ein unwirtschaftlicher Aufwand in Bezug auf die Ersatzteilhaltung, Mitarbeiterschulung und Wartungsarbeiten erforderlich wird. Dazu hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass sich z.B. der Schulungsaufwand durch den Einbau verschiedener Produkte erhöht. Denn auch beim Einbau von neuentwickelten Produkten eines bereits bekannten Herstellers kann Schulungsaufwand entstehen, der im Einzelfall nicht geringer sein muss, als bei Einführung eines neuen Produkts eines anderen Herstellers.
4. Der Auftraggeber hat den Gang und die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens zeitnah und fortlaufend in den Vergabeakten zu dokumentieren. Dies dient dazu, die Entscheidungen der Vergabestelle transparent und für die Bieter und die Nachprüfungsinstanzen überprüfbar zu machen. Ein Vergabevermerk erst nach Abschluss des Verfahrens und Zuschlagserteilung genügt nicht.

VPRRS 2016, 0411

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2015 - VK 20/15
1. Ein Zuschlagskriterium der Wertungsmatrix (hier: Unterkriterium "Baukosten" des Zuschlagskriteriums "Preis/Honorar") kann im Nachprüfungsverfahren nicht mehr beanstandet werden, wenn im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Frist zur Abgabe des Angebots angegeben war und innerhalb dieser Frist keine Rüge des Wertungskriteriums erfolgte.
2. Durch die Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbare Vergabeverstöße sind spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist zu rügen. Andernfalls ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.
3. Zweck der Rügeobliegenheit ist es, etwaige Vergaberechtsfehler im frühestmöglichen Stadium zu korrigieren und zu verhindern, dass am Vergabeverfahren beteiligte Bieter erkannte oder erkennbare Verstöße gegen das Vergaberecht sammeln und so lange mit einer Beanstandung warten, bis klar sei, dass ihre Spekulation, den Zuschlag zu erhalten, nicht aufgegangen ist.
4. Erkennbar ist ein Verstoß, der sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erschließt. Es ist dabei nicht auf einen Vergaberechtsexperten, sondern auf den fachkundigen Bieter mit den üblichen Kenntnissen aus dem durch die spezielle Ausschreibung angesprochenen Bieterkreis abzustellen.

VPRRS 2016, 0424

EuGH, Urteil vom 10.11.2016 - Rs. C-199/15
Art. 45 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, einen Verstoß bei der Entrichtung von Sozialbeiträgen, der in einer Bescheinigung festgestellt wird, die vom öffentlichen Auftraggeber von Amts wegen angefordert und von den Sozialversicherungsträgern ausgestellt wird, als Ausschlussgrund anzusehen, wenn dieser Verstoß zum Zeitpunkt der Teilnahme an einer Ausschreibung vorlag, und zwar selbst dann, wenn er zum Zeitpunkt der Vergabe oder der Überprüfung von Amts wegen durch den öffentlichen Auftraggeber nicht mehr vorhanden war.*)

VPRRS 2016, 0416

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Verg 13/16
Nicht erfüllbare Ausschreibungsbedingungen sind unzulässig und verletzen potentielle Bieterunternehmen in ihren Rechten.

IBRRS 2016, 2771

LG Bonn, Urteil vom 28.09.2016 - 1 O 110/14
1. Eine Anordnung des Auftraggebers im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine den Auftragnehmer eindeutig verpflichtende Vertragserklärung des Auftraggebers voraus.
2. Hat der Auftragnehmer eine Veränderung der Transportwege beim Auftraggeber „angefragt“ und dieser die vorgeschlagene alternative Verbringung des Aushubs unter der Bedingung gestattet, dass die Massen zu den vertraglichen Preisen verrechnet werden, liegt keine einseitige Änderungsanordnung des Auftraggebers, sondern eine einvernehmliche Leistungsänderung vor.
3. Ein Auftraggeber, der umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, darf davon ausgehen, dass der Auftragnehmer mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot gemacht hat, das auch die bauzeitbedingt entstehenden Mehrkosten umfasst.
4. Angaben zur statistischen Wahrscheinlichkeit von Niedrigwasserereignissen sind keine verbindlichen Vertragsbestandteile. Denn der Wasserstand eines Flusses ist unmittelbar von den Witterungsbedingungen abhängig. Auf diese Verhältnisse kann keine der Vertragsparteien Einfluss nehmen. Das Risiko einer Unterschreitung des Pegelstandes ist deshalb nicht einseitig vom Auftraggeber zu tragen.
5. Der Auftragnehmer ist ausnahmsweise dazu berechtigt, die Aufnahme oder die Fortführung der Arbeiten zu verweigern, wenn der Auftraggeber endgültig nicht bereit ist, eine zusätzliche Leistung besonders zu vergüten, sofern die neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweicht.
